Beschluss vom Oberlandesgericht Rostock (1. Strafsenat) - 20 Ws 234/16

Tenor

1. Der Beschluss der 62. Großen Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Neubrandenburg vom 22.07.2016 - 62 StVK 157/13 - wird in Ziff. I. insoweit aufgehoben, als darin die Unterbringung des Verurteilten in einem psychiatrischen Krankenhaus aus dem Urteil des Landgerichts Neubrandenburg vom 21.07.2008 - 6 KLs 12/08 - zur Bewährung ausgesetzt worden ist, sowie hinsichtlich der Ziff. II. und V.

2. Die genannte Maßregel wird mit Wirkung ab dem 14.10.2016 für erledigt erklärt, § 67d Abs. 6 Satz 1 und Satz 2 StGB n.F.

Der Untergebrachte ist in dieser Sache am 14.10.2016 aus dem Vollzug der Unterbringung zu entlassen.

3. Mit der Entlassung aus dem Vollzug der Unterbringung tritt Führungsaufsicht gem. § 67d Abs. 6 Satz 4 StGB n.F. ein. Deren nähere Ausgestaltung nach §§ 68b, 68c StGB wird der Strafvollstreckungskammer übertragen.

4. Die weitergehende sofortige Beschwerde der Staatsanwaltschaft Neubrandenburg wird als unbegründet verworfen.

5. Die Kosten des Beschwerdeverfahren sowie die dem Verurteilten insoweit erwachsenen notwendigen Auslagen werden der Staatskasse auferlegt, § 473 Abs. 1 und Abs. 2 StPO.

Gründe

I.

1

1. Die sofortige Beschwerde der Staatsanwaltschaft Neubrandenburg vom 12.08.2016 richtet sich gegen den Beschluss des Landgerichts Neubrandenburg vom 22.07.2016 - 62 StVK 157/13 -, mit dem die 62. Große Strafvollstreckungskammer nach mündlicher Anhörung des Verurteilten die Vollstreckung der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus und des durch Anrechnung noch nicht erledigten Restes der Gesamtfreiheitsstrafe aus dem Urteil des Landgerichts Neubrandenburg vom 21.07.2008 - 6 KLs 12/08 - zur Bewährung ausgesetzt und im Zusammenhang mit der Führungs- und Bewährungsaufsicht diverse Regelungen getroffen und Weisungen erteilt hat.

2

Der angefochtene Beschluss ist der Staatsanwaltschaft am 10.08.2016 förmlich zugestellt worden. Die sofortige Beschwerde ist am 16.08.2016 beim Landgericht Neubrandenburg eingegangen.

3

Die Staatsanwaltschaft verfolgt mit ihrem Rechtsmittel - zum Nachteil des Verurteilten - das Ziel, dass die Maßregel und der Strafrest einstweilen noch nicht zur Bewährung ausgesetzt werden.

4

2. Der Vollstreckungssache liegt Folgendes zugrunde:

5

Mit dem genannten Urteil vom 21.07.2008 wurde der Verurteilte wegen Brandstiftung in zwei Fällen, fahrlässiger Brandstiftung, Sachbeschädigung sowie wegen Beihilfe zur Sachbeschädigung in zwei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und zehn Monaten verurteilt. Daneben ordnete das Landgericht Neubrandenburg die Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus gemäß § 63 StGB an. Sowohl die Vollstreckung der Gesamtfreiheitsstrafe als auch der Vollzug der Maßregel der Besserung und Sicherung wurden zunächst zur Bewährung ausgesetzt. Das Urteil ist seit dem 29.07.2008 rechtskräftig.

6

Bereits mit Beschluss des Landgerichts Neubrandenburg vom 19.11.2008 - 6 BRs 89/08 -, rechtskräftig seit dem 20.02.2009, musste jedoch die Aussetzung der Vollstreckung der Gesamtfreiheitsstrafe und die Aussetzung des Vollzugs der Maßregel aus dem genannten Urteil aufgrund eines am 06.11.2008 durch den Verurteilten begangenen erneuten Brandlegungsdelikts widerrufen werden. Wegen der neuerlichen Straftat (von der Staatsanwaltschaft als Sachbeschädigung eingestuft und angeklagt; das Verfahren endete mit einer Verfahrenseinstellung nach § 154 Abs. 2 StPO durch das Landgericht Neubrandenburg im März 2009) erließ das Amtsgericht Waren (Müritz) seinerzeit mit Beschluss vom 07.11.2008 - 42 Gs 38/08 - einen Unterbringungsbefehl gemäß § 126a StPO. Seither befindet sich der Verurteilte ununterbrochen im ... Klinikum für Forensische Psychiatrie und Psychotherapie in ..., seit dem 11.03.2009 (mithin seit rund 7 1/2 Jahren) im Vollzug der Maßregel. Zuletzt mit rechtskräftigem Beschluss vom 14.08.2015 - 62 StVK 157/13 - ordnete das Landgericht Neubrandenburg die Fortdauer der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus an.

7

Letztmalig mit Datum vom 06.07.2015 erstellte die externe Sachverständige Dr. med. P. G. ein forensisch-psychiatrisches Gutachten zur Kriminalprognose. Eine gutachterliche Stellungnahme der Maßregelvollzugseinrichtung zur Frage der Fortdauer der Unterbringung erfolgte zuletzt am 02.06.2016.

II.

8

Die gemäß §§ 463 Abs. 3 Satz 1, 454 Abs. 3 Satz 1 StPO statthafte sofortige Beschwerde der Staatsanwaltschaft ist form- und fristgerecht (§§ 306 Abs. 1, 311 Abs. 2 StPO) eingelegt, mithin zulässig.

9

Das Rechtsmittel führt zu der aus dem Tenor ersichtlichen Entscheidung zugunsten des Verurteilten.

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1. Die Staatsanwaltschaft hat ihre sofortige Beschwerde zwar unmissverständlich zum Nachteil des Verurteilten eingelegt, indem sie seine bedingte Entlassung einstweilen noch verhindern möchte. Jedes von der Staatsanwaltschaft eingelegte Rechtsmittel hat jedoch die Wirkung, dass die angefochtene Entscheidung auch zugunsten des Beschuldigten abgeändert oder aufgehoben werden kann, § 301 StPO.

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2. Bei der Überprüfung der angefochtenen Entscheidung hatte der Senat in Bezug auf die Maßregel nach § 63 StGB (anders als noch das Landgericht, dessen Beschluss vom 22.07.2016 datiert) das am 01.08.2016 in Kraft getretene „Gesetz zur Novellierung des Rechts der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus gem. § 63 des Strafgesetzbuches und zur Änderung anderer Vorschriften“ vom 28.04.2016 (BGBl. I 2016, 1610) zu beachten.

12

a. Insoweit ist in § 67d Abs. 6 Satz 1 und Satz 2 StGB n.F. geregelt, dass dann, wenn das Gericht nach Beginn der Vollstreckung der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus feststellt, dass die Voraussetzungen der Maßregel nicht mehr vorliegen oder die weitere Vollstreckung der Maßregel unverhältnismäßig wäre, es sie für erledigt erklärt. Dauert die Unterbringung bereits sechs Jahre, ist ihre Fortdauer in der Regel nicht mehr verhältnismäßig, wenn nicht die Gefahr besteht, dass der Untergebrachte infolge seines Zustandes erhebliche rechtswidrige Taten begehen wird, durch welche die Opfer seelisch oder körperlich schwer geschädigt werden oder in die Gefahr einer schweren körperlichen oder seelischen Schädigung gebracht werden.

13

§ 67d StGB n.F. als - den Täter überdies besser stellende - Verfahrensvorschrift ist ohne Übergangsfrist ab dem 01.08.2016 auch auf „Altfälle“ anzuwenden (§ 13 Satz 1, 2. Halbs. EGStPO; § 2 Abs. 6 StGB; vgl. auch die Begründung des Gesetzentwurfs in BT-Drs. 18/7244, 40f.; Peglau NJW 2016, 2298).

14

b. Im Lichte der nunmehr zu beachtenden Gesetzeslage war die zu überprüfende Maßregel gemäß § 67d Abs. 6 Satz 1 i.V.m. Satz 2 StGB n.F. für erledigt zu erklären.

15

Der Vollzug der Maßregel dauert mittlerweile mehr als 7 1/2 Jahre an. Bei dieser Dauer besteht mittlerweile die Regelvermutung der Unverhältnismäßigkeit der weiteren Vollstreckung, die nur dann widerlegt werden kann, wenn die Gefahr besteht, dass der Untergebrachte infolge seines Zustandes Taten begehen wird, durch welche die Opfer seelisch oder körperlich schwer geschädigt oder in die Gefahr einer schweren körperlichen oder seelischen Schädigung gebracht werden. Die Fortdauer der Maßregel hängt danach von einer negativen, dh. ungünstigen Prognose ab. Es muss also, um die Regelvermutung der Unverhältnismäßigkeit zu widerlegen, konkret festgestellt werden, dass der Untergebrachte eine ungünstige Prognose hat. Die bloße nicht hinreichende Feststellbarkeit einer günstigen Prognose reicht nicht aus (Peglau a.a.O. S. 2301; BT-Drs. 18/7244, 30 ff.).

16

Die gesetzliche Regelvermutung ist vorliegend nicht zu widerlegen. Der Verurteilte hat in der Vergangenheit zwar u.a. diverse Brandlegungen begangen, was per se natürlich eine gesteigerte und vom Täter nur eingeschränkt beherrschbare Gefährlichkeit impliziert, aber gleichwohl eine Einzelfallbetrachtung erfordert. Danach ist festzustellen, dass es sich bei den Angriffsobjekten ausnahmslos um Sachen (Müllcontainer, Holzpaletten, Müllsäcke) oder um unbewohnte Gebäude (Baracke, Garage, ungenutztes Sozialgebäude, Holzhütte) handelte und die Taten als „einfache“ Brandstiftungen nach § 306 StGB oder gar nur als Sachbeschädigungen (so z.B. auch die zum Bewährungswiderruf im Jahre 2008 führende Tat des Zündelns in einer Holzhütte) gewertet wurden. Es ist weder erkennbar, dass der Verurteilte durch seine Taten jemals Menschen an Leib oder Leben geschädigt oder gefährdet, noch dass er dies auch nur beabsichtigt hätte. Die von ihm - jedenfalls soweit aus den bislang zur Verfügung stehenden Erkenntnisquellen ersichtlich - ausgehenden Gefahren erreichen deshalb bei Weitem nicht das Maß, das eine Fortdauer der Unterbringung nach der neuen Gesetzeslage noch rechtfertigen würde.

17

c. Die Aussetzung tritt allerdings erst mit Wirkung ab dem 14.10.2016 ein, um der Klinik wenigstens etwas Zeit zur unabdingbaren Vorbereitung der Entlassung zu geben (vgl. OLG Frankfurt, Beschluss vom 31.07.2014 - 3 Ws 626/14 - juris - m.w.N.).

18

3. a.) Aus der Aufhebung der Bewährungsaussetzung der Maßregel folgt auch diejenige der darauf beruhenden Führungsaufsicht (§ 67d Abs. 2 Satz 3 StGB) nebst ihrer näheren weisungstechnischen Ausgestaltung.

19

b.) Auch mit Entlassung aus dem Vollzug der - erledigten - Unterbringung tritt indes nach neuem Recht kraft Gesetzes (§ 67d Abs. 6 Satz 4 StGB n.F.) wiederum Führungsaufsicht ein.

20

Da es sich bei der Frage, ob und welche Weisungen im Rahmen der Führungsaufsicht nach § 68b StGB - neu - ausgesprochen und wie diese im Einzelnen ausgestaltet werden sollen, um Ermessensentscheidungen handelt und das Beschwerdegericht sein Ermessen nicht an die Stelle desjenigen der Strafvollstreckungskammer setzten darf, war dies der Strafvollstreckungskammer zu überantworten.

21

Hinsichtlich der vom Landgericht neu vorzunehmenden Ausgestaltung der Weisungen nach § 68b StGB erlaubt sich der Senat indes folgende Anmerkungen:

22

Jede erteilte Weisung bedarf grundsätzlich einer auf den Einzelfall bezogenen gesonderten Begründung. Andernfalls ist eine Prüfung dahingehend, ob eine notwendige Ermessensausübung stattfand oder die Grenzen der Ermessensausübung eingehalten wurden, nicht möglich. Fehlt es an einer Begründung und damit an der Nachprüfbarkeit des ausgeübten Ermessens, ist im Falle einer Beschwerde der Beschluss aufzuheben und die Sache zu erneuter Entscheidung zurückzuverweisen (Senatsbeschluss vom 16.05.2011 - I Ws 116/11). Dem genügte die Begründung der bisherigen - in Wegfall geratenen - Weisungen unter Ziff. V. im Beschluss der Strafvollstreckungskammer vom 22.07.2016 ersichtlich nicht.

23

Die Anordnungen der Strafvollstreckungskammer dürfen auch nicht gesetzeswidrig sein. Eine Gesetzeswidrigkeit liegt vor, wenn die Anordnungen im Gesetz nicht vorgesehen, wenn sie unverhältnismäßig oder unzumutbar sind oder sonst die Grenzen des dem erstinstanzlichen Gericht eingeräumten Ermessens überschreiten (vgl. OLG Dresden, Beschl. v. 13.07.2009 - 2 Ws 291/09, NJW 2009, 3315; OLG Nürnberg, Beschl. v. 21.01.2011 - 1 Ws 713/10; OLG Hamm, Beschl. v. 11.03.2010 - 2 Ws 39/10, BeckRS 2010, 06146, jew. m. w. Nachw.).

24

Nach § 68b Abs. 2 StGB hat das Gericht in seinen Weisungen das verbotene oder verlangte Verhalten genau zu bestimmen. Das gilt insbesondere im Hinblick auf die strafbewehrten Weisungen nach § 68b Abs. 1 StGB. Der Verurteilte muss selbst zweifelsfrei erkennen können, was von ihm erwartet wird, wann er gegen eine Weisung nach Nr. 1 der Vorschrift verstößt und sich strafbar macht (vgl. OLG Dresden, Beschl. v. 27.10.2009 - 2 Ws 509/09, BeckRS 2009, 88154; OLG Oldenburg, Beschl. v. 05.01.2009 - 1 Ws 758/08, BeckRS 2009, 01744; OLG Jena, Beschl. v. 14.12.2009 - 1 Ws 416/09, NStZ-RR 2010, 189). Ferner dürfen nach § 68b Abs. 3 StGB an die Lebensführung einer verurteilten Person keine unzumutbaren Anforderungen gestellt werden (vgl. Senatsbeschluss vom 23.11.2011 - I Ws 345/11 - juris -).

25

Diesen Anforderungen genügen die bisher getroffenen Anordnungen nicht in allen Punkten.

26

Die Weisung, den Wohnsitz in der Heimeinrichtung ... in ... beizubehalten (Ziff. V. Nr. 1.), also letztlich eine Wohnsitzzuweisung, kann nicht auf § 68b Abs. 1 Nr. 1 StGB gestützt werden. Die Weisung, Wohn- oder Aufenthaltsort oder einen bestimmten (örtlichen) Bereich nicht zu verlassen, bezweckt, der Aufsichtsstelle die planmäßige Überwachung des Verurteilten zu erleichtern. Die verurteilte Person soll sich dieser Aufsicht nicht dadurch entziehen, dass sie den Bereich, in dem die Aufsicht wirksam ausgeübt werden kann, verlässt (LK-Schneider, 12. Aufl. StGB § 68b Rn. 20; Schönke/Schröder/Stree/Kinzig, 29. Aufl. StGB § 68b Rn 4). Allerdings gibt § 68b Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 StGB dem Gericht nur die Möglichkeit zu einer Mobilitätsbeschränkung, gestattet jedoch nicht, einem Verurteilten einen bestimmten Wohnsitz zuzuweisen (LK-Schneider a.a.O.; Nomos-Kommentar/Ostendorf, StGB, 3. Aufl., § 68 b Rn. 9; OLG München, Beschl. v. 11.02.2011 - 1 Ws 118/11, BeckRS 2011, 04247).

27

Auf der Grundlage von § 68b Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 StGB kann daher einem Verurteilten nicht der Aufenthalt in einer Klinik oder anderen Einrichtung als eine Art der Fortsetzung der Unterbringung aufgegeben werden (vgl. LK-Schneider a.a.O.; Nomos-Kommentar/Ostendorf a.a.O.; MünchKomm-Groß (2005) StGB § 68b Rn. 10; Schönke/Schröder/Stree/Kinzig a.a.O. § 68b Rn 5;).

28

Die Weisung, den Wohnsitz in der Heimeinrichtung ... beizubehalten, könnte allenfalls nach § 68b Abs. 2 i. V. m. § 56c Abs. 3 Nr. 2 StGB erfolgen, wäre dann aber von einer strafbewehrten Weisung im Sinn des § 68b Abs. 1 Satz 1 StGB klar zu trennen.

29

Die Weisung, den vorbezeichneten Wohnsitz nur nach vorheriger Zustimmung der Führungsaufsichtsstelle zu wechseln (Ziff. V. Nr. 2), kann weder auf § 68b Abs. 1 Nr. 1 noch auf § 68b Abs. 1 Nr. 8 StGB gestützt werden. Die Weisung nach Nr. 1 regelt das bloß vorübergehende Verlassen des Wohn- oder Aufenthaltsortes oder eines bestimmten Bereichs. Unter Nr. 8 fällt zwar der Wechsel der Wohnung, dieser ist aber nur melde- und nicht zustimmungspflichtig.

30

Die in Ziff. V. Nr. 3. enthaltene Bestimmung, dass es dem Bewährungshelfer überlassen werde zu entscheiden, ob die Vorstellung des Probanden durch persönliche Vorsprache oder auf andere Weise erfolgen solle, ist nicht zulässig. Aus Gründen der Bestimmtheit sind solche Einzelheiten vom Gericht in die Weisung aufzunehmen. Die Rahmenbedingungen ins Ermessen der Bewährungshilfe zu stellen, ist nicht möglich (vgl. Schönke/Schröder-Stree/Kinzig a.a.O. § 68b Rn. 12).

31

4. Die vom Landgericht beschlossene Aussetzung des nicht durch Anrechnung erledigten Strafrestes zur Bewährung (§§ 51, 67 Abs. 2 bis 5, 57 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 und 3 StGB) ist im Ergebnis auch unter besonderer Berücksichtigung des Sicherheitsinteresses der Allgemeinheit (§ 57 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 StGB) nicht zu beanstanden. Zwar sind die von dem Verurteilten im Falle der Tatwiederholung ausgehenden Gefahren nicht unerheblich und die seine grundsätzliche Gefährlichkeit ausmachenden Umstände (Alkoholabhängigkeit, psychische Faktoren) auch therapeutisch nicht restlos beherrschbar. Es sind aber im Verlaufe des Maßregelvollzugs, insbesondere der dabei gewährten - zuletzt sehr weitreichenden - Lockerungen nach Einschätzung sowohl der Maßregelklinik als auch der den Untergebrachten zuletzt begutachtenden Sachverständigen Dr. G. deutliche Fortschritte zu verzeichnen. Der Verurteilte hat über einen nicht unerheblichen Zeitraum die ihm gewährten Freiheiten beachtet, sich als therapiemotiviert und im Rahmen seiner Fähigkeiten als therapie- und absprachefähig erwiesen. Nach alledem erachtet es auch der Senat für vertretbar, dem unter Bewährungs- und Führungsaufsicht sowie gesetzlicher Betreuung stehenden Verurteilten - allzumal mit geeigneten Auflagen und Weisungen bedacht - die Reststrafaussetzung zur Bewährung bereits zum gegenwärtigen Zeitpunkt zu gewähren.

III.

32

Dieser Beschluss ist endgültig, § 310 Abs. 2 StPO.

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