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StGB § 306c Brandstiftung mit Todesfolge

Strafgesetzbuch

Verursacht der Täter durch eine Brandstiftung nach den §§ 306 bis 306b wenigstens leichtfertig den Tod eines anderen Menschen, so ist die Strafe lebenslange Freiheitsstrafe oder Freiheitsstrafe nicht unter zehn Jahren.

Referenzen

Zitiert von

Urteil vom Landgericht Aachen - 52 Ks 11/24
11. Oktober 2024
52 Ks 11/24 11. Oktober 2024