Verursacht der Täter durch eine Brandstiftung nach den §§ 306 bis 306b wenigstens leichtfertig den Tod eines anderen Menschen, so ist die Strafe lebenslange Freiheitsstrafe oder Freiheitsstrafe nicht unter zehn Jahren.
Warnung: Dieser Gesetzestext ist möglicherweise veraltet, da der Inhalt nicht aktiv gepflegt wird. Bitte prüfen Sie die offiziellen Quellen.
Sie sehen eine veraltete Version des Gesetzestextes. Klicken Sie hier um die aktuelle Version anzuzeigen.
StGB § 306c Brandstiftung mit Todesfolge
Strafgesetzbuch
Referenzen
Zitiert von
|
Urteil vom Landgericht Aachen - 52 Ks 11/24
11. Oktober 2024
|
52 Ks 11/24 | 11. Oktober 2024 |