Urteil vom Landgericht Kiel (8. Strafkammer) - VIII Ks (1/05)
Tenor
Der Angeklagte wird wegen zweifachen Mordes in Tateinheit mit zweifacher Brandstiftung mit Todesfolge sowie sechsfacher gefährlicher Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von 12 Jahren und 6 Monaten verurteilt.
Die Unterbringung des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt wird angeordnet.
Des Weiteren wird der Vorwegvollzug eines Teils der Freiheitsstrafe von 3 Jahren und 9 Monaten angeordnet, auf den die erlittene Untersuchungshaft anzurechnen ist.
Die Kosten des Strafverfahrens sowie die notwendigen Auslagen der Nebenkläger hat der Angeklagte zu tragen.
Angewendete Vorschriften : §§ 211, 306 a Abs. 1 Nr. 1, 306 c, 224 Abs. 1 Nr. 5, 21, 52, 64, 67 Abs. 2 StGB.
Gründe
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(abgekürzt gemäß § 267 Abs. 4 StPO)
I.
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Der Angeklagte wurde am 10. Mai 1959 in Sch. geboren. Seine Eltern sind der am 17. August 1935 geborene Schlachter A. B. sowie die am 31. Mai 1935 in I. geborene E. U. B. geb. P., die u.a. als Hilfspflegerin im Landeskrankenhaus in Sch. tätig war.
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Die Familie wohnte zunächst in S.. Ende Juni 1959, wenige Wochen nach seiner Geburt, wurde der Angeklagte wegen der Berufstätigkeit beider Eltern zu einer Tante verbracht. Nach etwa einem halben Jahr wurde er von dort aus zu seinen Großeltern weitergereicht, die in F. bei Sch. in der D.-str. 31 wohnhaft waren. Erst 1963 kehrte der Angeklagte zu seinen Eltern zurück, die zu dieser Zeit in F. den Gasthof „M.” betrieben. Im selben Jahr erlitt er infolge eines Unfalles einen doppelten Schädelbruch, der indes mit Ausnahme durch ihn möglicherweise (mit)bedingter anfallsartiger Kopfschmerzen komplikationslos ausheilte.
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Nach etwa einem halben bis Dreivierteljahr brachten die Eltern des Angeklagten diesen erneut zu seinen Großeltern, als sie nach B. zogen, um dort eine andere Gaststätte zu übernehmen. Die Mutter des Angeklagten fuhr wegen der anstehenden Geburt des Bruders des Angeklagten bereits vorab am 10. Mai 1964 nach B.. Der Angeklagte und sein Vater folgten ihr wenig später. Am 01. Juni 1964 erfolgte die Anmeldung unter der Anschrift K. Str. 124, wo die Familie des Angeklagten Wohnung nahm. Kurz darauf, am 20. Juni 1964, wurde sein Bruder R. in B. geboren.
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Anfang 1965 trennten sich die Eltern des Angeklagten. In der Folge kehrten er und sein Bruder zu den Großeltern nach F. zurück. Dort wurde der Angeklagte im selben Jahr eingeschult. 1967 wurde die Ehe seiner Eltern geschieden. Im Herbst desselben Jahres kehrte der Angeklagte nach B. zurück. Er zog mit in die Wohnung, die seine Mutter und deren neuer Partner, der spätere Vater seiner Halbschwester B., in der L.-straße in B. zusammen bewohnten. In B. besuchte der Angeklagte verschiedene Schulen und wechselte dabei u.a. von einer Sonder- auf eine Hauptschule.
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Anfang 1968 wurde seine Schwester B. P. in B. geboren. Nachdem der Vater B.‘s dem Angeklagten eine Ohrfeige verabreicht hatte, hielten sich die drei Kinder kurzfristig wieder bei den Großeltern auf, bevor die Familie am 05. März 1968 ohne den Vater B.‘s in eine neue Wohnung am K.-Platz 3 in B. zog. Die Mutter des Angeklagten ging in der Folge eine neue Partnerschaft ein. Sie arbeitete damals in einer Nachtbar, so dass der Angeklagte tagsüber in die Versorgung des Haushaltes eingebunden war. In dieser Zeit wurde der Angeklagte häufig Opfer von Wutausbrüchen und Gewaltakten seiner Mutter, die auf absolutem Gehorsam der Kinder bestand. Gleiches widerfuhr gelegentlich auch seinem Bruder R., während seine Schwester B. unbehelligt blieb. Bei einem der Gewaltakte fügte die Mutter des Angeklagten diesem durch einen Schlag mit einem Stiefel auf den Kopf eine Platzwunde zu. Im Hinblick auf zunehmende Erziehungsprobleme und häufiges Fernbleiben des Angeklagten vom Schulunterricht gab sie ihn Ende 1969 in die Obhut seines leiblichen Vaters, der noch immer in der K. Straße in B. wohnte, und dessen neuer Partnerin.
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Nachdem der Angeklagte durch seinen Vater mittels eines Gürtels gezüchtigt worden und dies am nächsten Tag in der Schule wegen der daraufhin entstandenen Hämatome aufgefallen war, hielt sich der Angeklagte in der Zeit vom 04. Mai bis zum 14. Oktober 1970 erstmals in einem Heim in der A.-Str. 12 in B. auf. Er kehrte von dort nur vorübergehend zu seiner Mutter zurück, bevor er sich dann zusammen mit seinem Bruder R. vom 16. Dezember 1970 an ein weiteres Mal in einem Heim in der S.-str. 35 - 39 in B. aufhielt.
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Am 24. Januar 1971 kehrte er abermals zu seiner Mutter in deren Wohnung am K-Platz 3 zurück. Die Familie meldete sich zum 10. März 1971 in die E.-straße 2 in B. um, wo die Mutter zugleich im selben Haus eine Gaststätte betrieb. Sie ging in dieser Zeit eine neue Partnerschaft mit W. D. ein, der drei eigene Kinder, zwei Jungen und ein Mädchen, mit in die Beziehung brachte. In der Folgezeit kam es zu Spannungen zwischen dem Stiefvater und dem Angeklagten, dem ersterer eine „Beziehung” zu seiner Tochter unterstellte, sowie zu einer zunehmenden Vernachlässigung des Angeklagten, Schulschwierigkeiten und erneutem Fernbleiben vom Schulunterricht. Auf Betreiben seiner Mutter und des Stiefvaters wurde wegen der fortdauernden Schul- und Erziehungsprobleme eine freiwillige Erziehungshilfe eingerichtet, infolge derer der Angeklagte - beginnend am 07. Februar 1972 - erneut in einem Heim, nunmehr in der S. Straße 1 in B., untergebracht wurde. Von dort aus wechselte er in ein anderes Heim in der S. Str. 15 in L., wo er sich erstmals gut aufgehoben fühlte. Dort besuchte der Angeklagte in der Folgezeit die E.-Realschule.
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Währenddessen wurden seine Mutter, deren Ehemann und dessen achtzehnjähriger Sohn am 31. Dezember 1974 in der damaligen DDR wegen Fluchthilfe verhaftet und nachfolgend zu langjährigen Haftstrafen verurteilt. Zunächst befanden sie sich in Untersuchungshaft in G.. Die Geschwister R. und B. kamen in ein Kinderheim, R., der bei der Verhaftung zugegen gewesen war, zunächst in ein Heim in der damaligen DDR und später in ein solches in der Bundesrepublik.
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Am 10. März 1975 trat der Angeklagte erstmals strafrechtlich in Erscheinung: Die Staatsanwaltschaft O. sah nach einer Ermahnung gemäß § 45 JGG von der Verfolgung eines Diebstahls ab.
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Es schloss sich ein Urteil des Amtsgerichts B. vom 29. Mai 1975 an. Dem Angeklagten wurde wegen einer am 21. August 1974 begangenen Hehlerei eine richterliche Weisung erteilt und er wurde verwarnt.
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1976 erlangte der Angeklagte den Realschulabschluss. Er entschloss sich danach, eine Ausbildung zum Erzieher zu absolvieren und zu diesem Zwecke ein einjähriges Vorpraktikum in der Behindertentagesstätte des CVJM in N. zu machen. Deswegen meldete er sich am 30. Juli 1976 in die G. Straße, die Arbeitgeberheimanschrift, in N. um, bevor er mit einem Arbeitskollegen zusammen eine Wohnung in der N.-str. 3 in N. bezog. Nach seiner ursprünglichen Planung sollte sich an das einjährige Vorpraktikum die Ausbildung zum Erzieher an der Fachschule in B. anschließen. Der Angeklagte entschied sich jedoch, seine diesbezügliche Ausbildung nicht fortzusetzen, und meldete sich am 29. Juli 1977 nach B. um, um in der Nähe seiner Geschwister zu sein. Er wohnte dort zur Untermiete bei einem F. C. in der N. Str. 10.
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In der Zeit seines Aufenthaltes in B. wechselten sich Zeiten der Arbeitslosigkeit und der Beschäftigung in Aushilfsjobs ab.
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Am 17. November 1977 wurde die Mutter des Angeklagten vorzeitig aus der DDR-Haft in B. entlassen, nachdem ihr ebenfalls inhaftierter Ehemann am 08. Oktober 1977 in der Haft verstorben war.
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Infolge des Verzuges mit Mietzinsen verlor der Angeklagte am 01. Februar 1978 seine Wohnung. Er glitt in der Folgezeit in die Drogenszene ab, wurde von Amts wegen nach „Unbekannt” abgemeldet und war vorübergehend obdachlos.
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In der Zeit von 1978 bis 1979 war der Angeklagte im Rahmen einer Arbeitsbeschaffungsmaßnahme in der offenen Jugendarbeit der M.-Gemeinde in B. tätig. Während dieser Zeit war er vom 14. Mai 1978 bis zum 01. November 1979 bei einem L. H. in der M. Str. 10 gemeldet, bei dem er zusammen mit vier bis fünf anderen Personen in einer Einzimmerwohnung zur Untermiete wohnte.
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1979 verstarb der Großvater des Angeklagten, zu dem dieser - ebenso wie zur Großmutter - stets eine besondere Beziehung gehabt hatte.
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Nachdem er zwischenzeitlich einen Monat obdachlos gewesen war, zog der Angeklagte am 01. Dezember 1979 bei einem K. H. in der L. Str. 24 ein, wo er ebenfalls zur Untermiete wohnte. Während dieser Zeit ging er einen Monat lang einer Aushilfsarbeit bei einer Spedition nach und bestritt seinen Lebensunterhalt ansonsten als Straßenmusikant. Zum 01. April 1980 verlor er die Wohnung infolge eines erneuten Mietzinsverzuges, nachdem er wiederum arbeitslos geworden war.
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Nach einer zwischenzeitlichen Obdachlosigkeit zog der Angeklagte am 11. Mai 1980 zu seiner damaligen Freundin D. W.-H. in deren Wohnung in der W. Str. 40 in B.. Dort blieb er bis zum 12. Juli 1980 wohnhaft. Zu diesem Zeitpunkt trennte er sich von seiner Freundin und wurde vorübergehend erneut obdachlos, bis er in der Zeit vom 01. August bis zum 19. November 1980 Aufnahme bei einer Bekannten, H. P., in der G.-str. 35 fand. Während dieser Zeit wurde er erneut strafrechtlich auffällig.
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Das Amtsgericht B. verurteilte den Angeklagten am 26. September 1980 wegen Urkundenfälschung in Tateinheit mit Fahren ohne Fahrerlaubnis sowie wegen Fahrens ohne Fahrerlaubnis, begangen in einem bis zum 14. April 1980 reichenden Zeitraum, und erteilte ihm eine richterliche Weisung.
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Nachdem der Angeklagte zwischenzeitlich erneut obdachlos gewesen war, nahm er am 24. Januar 1981 Wohnung bei seiner Mutter in der W.-F.-Zeile 2 in B.. In der Folgezeit ging er drei Monate lang einer Tätigkeit als Platzwart eines Tennisclubs in B. nach. Er wurde am 08. Oktober 1981 behördlich aus der Wohnung seiner Mutter abgemeldet, die zu dieser Zeit von dort aus mit seinen Geschwistern B. und R. nach F. zur Großmutter zog.
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Der Angeklagte selbst war schon Ende April/Anfang Mai 1981 nach Frankreich gereist, um in N. Bekannte zu besuchen. Er hielt sich insgesamt etwa 17 Monate in Frankreich, u.a. in P., in Südfrankreich und in der Bretagne, auf und „überlebte” als Straßenmusikant. Während der Zeit dieses Frankreichaufenthaltes verstarb seine Großmutter.
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Mit Strafbefehl vom 15. Juni 1981 verhängte das Amtsgericht B. gegen ihn wegen einer am 14. März 1981 begangenen Hehlerei eine Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu je 40,00 DM.
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In Frankreich geriet der Angeklagte 1981 oder 1982 für die Dauer von etwa vier Monaten in Untersuchungshaft, nachdem er bei einem Einbruchsdiebstahl, den er zusammen mit einem Paar begangen hatte, festgenommen worden war.
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Am 02. März 1982 verurteilte das Tribunal de Grande Instance in A. ihn wegen Diebstahls und versuchten Diebstahls, begangen im Oktober 1981, zu einer sechsmonatigen Freiheitsstrafe, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wurde.
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Ende 1982 kehrte der Angeklagte aus Frankreich nach Deutschland zurück und hielt sich zunächst vorübergehend bei seiner Mutter in F. auf. In der Folge war er von 1983 bis 1985 arbeitslos. Während dieser Zeit zog er am 15. Februar 1983 nach B., wo er in einer Wohnung am M.-platz 5 zur Untermiete bei I. M., der Freundin von F. C., Unterkunft fand.
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Das Amtsgericht B. verhängte gegen ihn mit Strafbefehl vom 15. August 1983 wegen Fahrens ohne Fahrerlaubnis, begangen am 06. Mai 1983, eine Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu je 20,00 DM.
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Am 01. September 1983 erfolgte die Abmeldung des Angeklagten von der Anschrift M.-platz 5 in B.. Der Angeklagte kehrte zu diesem Zeitpunkt nach F. zurück.
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Am 16. September 1983 wurde der Angeklagte erneut verurteilt. Das Amtsgericht M. verhängte gegen ihn wegen Fahrens ohne Fahrerlaubnis, begangen am 14. Juni 1983, eine Geldstrafe von 40 Tagessätzen zu je 30,00 DM. Zudem setzte das Gericht eine Sperrfrist für die Erteilung einer Fahrerlaubnis bis zum 03. April 1984 fest.
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Zum 06. Oktober 1983 meldete der Angeklagte sich bei der zuständigen Behörde unter der Anschrift D.-str. 31 in F. an. Von dort aus ging er etwa drei Monate lang einer Tätigkeit als Angestellter in dem Imbiss seiner Mutter nach, den diese in Sch. betrieb. Anschließend übernahm er diesen Betrieb von seiner Mutter, um ihn selbständig fortzuführen. Dies endete jedoch schon nach kurzer Zeit, da der Angeklagte selbst keine eigene Konzession für den Betrieb erlangen konnte und das Unternehmen zudem durch hohe Verbindlichkeiten belastet war.
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Am 15. Januar 1984 zog der Angeklagte bei seiner damaligen Freundin A. H. in deren Wohnung in der M.-str. 20 in F. ein.
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Das Amtsgericht Sch. verurteilte ihn am 17. April 1984 wegen vorsätzlichen Fahrens ohne Fahrerlaubnis in zwei Fällen, begangen zuletzt am 13. Oktober 1983, zu einer viermonatigen Gesamtfreiheitsstrafe, deren Vollstreckung für drei Jahre zur Bewährung ausgesetzt wurde. Zudem ordnete das Gericht eine erneute Sperrfrist für die Erteilung einer Fahrerlaubnis bis zum 24. Oktober 1985 an. Die Freiheitsstrafe wurde später mit Wirkung zum 11. Juni 1987 erlassen.
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Durch einen Beschluss des Amtsgerichts M. vom 03. August 1984 wurden die Einzelstrafen aus dem Strafbefehl vom 15. August 1983 und dem Urteil vom 16. September 1983 zu einer nachträglichen Gesamtgeldstrafe von 50 Tagessätzen zu je 28,00 DM zusammengefasst.
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Der Angeklagte und A. H. zogen am 24. August 1984 in eine neue gemeinsame Wohnung in die T.-str. 20 in F. um. Am 15. Oktober 1985 wurde der Angeklagte bei der Wiedereinreise von den Niederlanden nach Deutschland wegen der Einfuhr von Betäubungsmitteln verhaftet. Nach einem suizidalen Versuch, sich die Pulsadern mit den Zähnen aufzureißen, hielt er sich etwa zwei Wochen lang im ZKH L. auf. Im Anschluss hieran empfahl die Drogenberatungsstelle F. dem Angeklagten die Durchführung einer Entwöhnungsbehandlung, zu der es in der Folgezeit jedoch nicht kam.
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Nach der Beendigung seiner Beziehung zu A. H. nahm der Angeklagte am 06. Januar 1986 erneut Wohnung bei seiner Mutter in der D.-str. 31 in F.. Im September 1986 war er im Rahmen einer Arbeitsbeschaffungsmaßnahme drei Wochen lang als Waldarbeiter auf Gut F. bei Sch. tätig. Diese Tätigkeit wurde durch einen Arbeitsunfall beendet, bei dem sich der Angeklagte Bänderrisse im Kniebereich zuzog. Während seiner damaligen Tätigkeit war er bei einem Bekannten im L. in Sch. wohnhaft gewesen, kehrte nach dem Unfall jedoch vorübergehend zu seiner Mutter zurück. Trotz zweier nachfolgender Operationen verblieb bei dem Angeklagten eine Minderung der Erwerbsfähigkeit von zunächst 30 % und später dauerhaft 20 %. Er war nach dem Arbeitsunfall zunächst von Oktober 1986 bis Juni 1987 arbeitsunfähig.
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Am 20. Februar 1987 verurteilte das Amtsgericht L. den Angeklagten wegen gemeinschaftlicher unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren. Dieser Verurteilung lag der Vorfall vom 15. Oktober 1985 zugrunde. Der Angeklagte hatte seinerzeit auf Veranlassung seines Jugendfreundes H. C. und mit diesem zusammen 800 Gramm Haschisch aus den Niederlanden eingeführt.
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Zum 01. Mai 1987 meldete sich der Angeklagte in die M.-str. 45 in Sch. um. Sein Umzug dorthin erfolgte tatsächlich indes erst am 19. Mai 1987. Von Juni bis August 1987 war der Angeklagte sodann im Rahmen einer weiteren Arbeitsbeschaffungsmaßnahme als Gärtner im Landeskrankenhaus Sch. beschäftigt. Auch diese Tätigkeit endete infolge eines erneuten Unfalls, der zu einem Folgeschaden am vorgeschädigten Knie führte.
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Das Amtsgericht Sch. verurteilte den Angeklagten am 16. November 1987 wegen einer am 14. August 1987 begangenen Sachbeschädigung zu einer Geldstrafe von 10 Tagessätzen zu je 25,00 DM.
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Von August 1987 bis 1990 war der Angeklagte durchgehend arbeitslos. In dieser Zeit hielt er sich vom 29. Februar bis zum 08. März 1988 wegen Suizidalität nach einer reaktiven Depression in der Fachklinik Sch. auf. Anlässlich dieses Aufenthaltes fiel bei dem Angeklagten auch dessen Suchtproblematik auf.
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Kurz vor dem geplanten Einzug bei K. H., die der Angeklagte nach seinem Umzug in die M.-straße in Sch. kennen gelernt hatte und die von ihm schwanger war, wurde der Angeklagte im Mai 1988 verhaftet und im Anschluss daran zunächst im Landeskrankenhaus wegen einer mutmaßlichen klaustrophobiebedingten Haftunfähigkeit behandelt. Es gab seinerzeit Überlegungen zu einer Aussetzung des Vollzuges des Haftbefehls verbunden mit einer Weisung zur Aufnahme einer Therapie im Haus P. in S.. Diese Überlegungen wurden jedoch aus ungeklärten Gründen nicht umgesetzt, so dass der Angeklagte nach einem etwa einwöchigen Aufenthalt im Landeskrankenhaus in die Haft in der Justizvollzugsanstalt N. überführt wurde. In Sch. wurde er daraufhin am 06. Juni 1988 von Amts wegen nach „Unbekannt“ abgemeldet.
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Noch während der Haftzeit erfolgte am 01. Dezember 1988 die Anmeldung des Angeklagten unter der damaligen Wohnanschrift von K. H. in der T.-str. 11 in Sch.. Am 28. Dezember 1988 heirateten der Angeklagte und K. H., geboren am 16. Januar 1960 in U., vor dem Standesamt Sch. während eines Hafturlaubs des Angeklagten. Der Angeklagte nahm dabei den Familiennamen H. an. Kurz darauf, am 27. Januar 1989, wurde die gemeinsame Tochter M. H. geboren.
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Nachdem durch Beschluss des Landgerichts K. vom 19. Mai 1989 die Restfreiheitsstrafe aus dem Urteil vom 20. Februar 1987 zum Halbstrafentermin mit dreijähriger Bewährungszeit zur Bewährung ausgesetzt worden war, wurde der Angeklagte am 22. Mai 1989 aus der Haft entlassen. Er zog in die Wohnung von K. H. in die T.-str. 11 in Sch.. Am 15. August 1989 zog die Familie nach D., H.-str. 71, um. Es folgte eine Zeit des Familienlebens „auf dem Lande”. Ende Januar 1990 begann K. H. nach dem Ende des Erziehungsurlaubs, wieder zu arbeiten, während der Angeklagte die Rolle des „Hausmannes” übernahm. Mit dieser Rolle war er jedoch zunehmend überfordert. So lag er häufig noch im Bett oder schlief gar noch, wenn K. H. mittags nach Hause kam, so dass die Kinder nicht hinreichend versorgt wurden. Es kam hierüber zu zunehmenden Streitigkeiten. In der Folgezeit erneuerte der Angeklagte alte Kontakte und begann auch wieder, Cannabis zu konsumieren, was K. H. sich bis dahin verbeten hatte. Der Angeklagte stritt auch viel mit K. H.‘s Sohn D., der einer früheren Verbindung entstammte. Überlegungen, sich gegenseitig - auch sexuell - mehr Freiheiten einzuräumen, scheiterten im Ergebnis an Verlustängsten, insbesondere des Angeklagten. Auch eine Eheberatung blieb erfolglos. Es kam zu Eskalationen und der Ausübung von Gewalt gegen Sachen durch den Angeklagten. Schließlich trennten sich die Eheleute im April 1991. Die Ehefrau des Angeklagten zog mit M. und dem Sohn D. aus der gemeinsamen Wohnung aus. Diese verlor der Angeklagte kurz darauf infolge einer Kündigung seitens seiner Ehefrau und des mangelnden Fortsetzungswillens des Vermieters. Er wohnte daraufhin vorübergehend in einem Feuerwehrkleinbus. Im gleichen zeitlichen Zusammenhang verlor er wegen seiner nunmehr eingetretenen Obdachlosigkeit auch eine kurz zuvor angetretene ABM-Stelle als Gärtner in S.. Er fand schließlich vorübergehend Unterkunft bei Bekannten in Sch..
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Im September 1991 erhielt der Angeklagte im Hinblick auf den erlittenen Arbeitsunfall eine kapitalisierte Unfallrente in Höhe von etwa 64.000,00 DM ausgezahlt. Dies nutzte er im Verlaufe des Jahres 1991 zum Abtrag von Schulden und zum Erwerb mehrerer Fahrzeuge, u.a. eines Kleintransporters. Er war bestrebt, vom Wohnsitz seiner Mutter aus einer selbständigen Tätigkeit als Lasttaxenunternehmer nachzugehen. Diese Unternehmung scheiterte jedoch infolge eines Zerwürfnisses mit seiner Mutter und des damit einhergehenden Verlustes des Standortes für die Firma. Im Zuge der Auseinandersetzungen stieg der Angeklagte u.a. in die Wohnung seiner Mutter ein, nahm dort in ihrem Eigentum stehende Gegenstände an sich und veräußerte diese, weil sie ihm - nach seiner Auffassung - ihm zustehendes Geld vorenthielt.
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Am 13. November 1991 verurteilte das Amtsgericht Sch. den Angeklagten wegen eines am 02. Juli 1991 begangenen Verstoßes gegen das Pflichtversicherungsgesetz in Tateinheit mit Fahren ohne Fahrerlaubnis zu einer Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu je 30,00 DM.
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Weihnachten 1991 wurde ein Lager, das der Angeklagte in G. in Vorbereitung eines An- und Verkaufsgeschäftes eingerichtet hatte, durch Dritte aufgebrochen, was ihm endgültig die finanzielle Grundlage für weitere selbständige unternehmerische Tätigkeiten entzog. Der Angeklagte ging danach einer Hilfstätigkeit für das An- und Verkaufsgeschäft eines Flohmarktbeschickers in H. nach. Unter dem 14. Februar 1992 erfolgte seine melderechtliche Erfassung unter der Anschrift seiner späteren Freundin C. B. in der H.-str. 36, N., bei der er zu der Zeit aber tatsächlich noch nicht wohnte.
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Ebenfalls am 14. Februar 1992 verurteilte ihn das Amtsgericht Sch. wegen einer am 02. Juli 1991 begangenen umweltgefährdenden Abfallbeseitigung zu einer Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu je 25,00 DM.
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Der Angeklagte absolvierte daraufhin einen längeren Auslandsaufenthalt; eine von ihm im März 1992 begonnene Urlaubsreise nach Portugal endete vorzeitig in Paris. Der Angeklagte blieb allerdings letztlich bis Mai 1995 in Frankreich. Er bestritt in dieser Zeit seinen Lebensunterhalt als Aufbauhelfer, Flohmarktbeschicker, Roadie, Straßenmusiker und zuletzt für etwa ein Jahr als Pferdepfleger.
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Während seines Auslandsaufenthaltes widerrief das Landgericht K. durch Beschluss vom 30. März 1992 die Strafaussetzung zur Bewährung hinsichtlich der Reststrafe aus dem Urteil vom 20. Februar 1987 wegen des Abbruches des Kontaktes des Angeklagten zur Bewährungshilfe und neuer Ermittlungsverfahren wegen Verstößen gegen das Betäubungsmittelgesetz. Das später vom Angeklagten dagegen eingelegte Rechtsmittel blieb ohne Erfolg.
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Mit Beschluss des Amtsgerichtes Sch. vom 17. Juni 1992 wurde aus den Einzelstrafen der Urteile vom 13. November 1991 und 14. Februar 1992 nachträglich eine Gesamtgeldstrafe von 40 Tagessätzen zu je 30,00 DM gebildet. Später wurde dem Angeklagten ein Teil der Geldstrafe in Höhe von 10 Tagessätzen im Gnadenwege erlassen.
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Der Angeklagte trat auch dieses Mal in Frankreich erneut strafrechtlich in Erscheinung. Durch Urteil des Tribunal de Grande Instance P. vom 11. Dezember 1992 wurde er wegen Körperverletzung und unerlaubten Gebrauchs von Betäubungsmitteln (Haschisch) zu einer zweimonatigen Freiheitsstrafe, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wurde, und einer Geldstrafe von 2000 Franc verurteilt. Der Verurteilung lag u.a. ein Vorfall vom 16. Oktober 1992 zugrunde, bei dem der Angeklagte wegen des Abstellens seines Transporters vor einem Restaurant in eine Auseinandersetzung mit einem Türsteher geraten war.
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Am 14. Juni 1993 wurde der Angeklagte in einem besetzten Haus, einer „Künstlergalerie”, Opfer eines gewalttätigen Übergriffes. Er geriet daraufhin drei Tage in Untersuchungshaft, da er beschuldigt wurde, im Rahmen eines Handgemenges seinem Kontrahenten einen Arm gebrochen zu haben. Zudem wurde gegen ihn ein gerichtliches Ausreiseverbot verhängt. Am 24. September 1993 konnte dem Angeklagten der Scheidungsantrag K. H.‘s zugestellt werden, den diese inzwischen beim Amtsgericht F. eingereicht hatte.
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Nach seiner Wiedereinreise nach Deutschland wurde der Angeklagte am 06. Juni 1995 inhaftiert und verbüßte einen weiteren Teil der Restfreiheitsstrafe aus dem Urteil vom 20. Februar 1987 in der Justizvollzugsanstalt N.. Während dieser Haftzeit wurde am 10. August 1995 die Ehe des Angeklagten mit K. H. durch Urteil des Amtsgerichts F. geschieden. Zudem wurde das Sorgerecht für die gemeinsame Tochter M. H. auf die Mutter übertragen.
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Am 09. Oktober 1995 verwarf das Schleswig-Holsteinische Oberlandesgericht die von dem Angeklagten eingelegte sofortige Beschwerde gegen den Widerrufsbeschluss des Landgerichts K. vom 30. März 1992 hinsichtlich der Aussetzung der Restfreiheitsstrafe, die der Angeklagte zu dieser Zeit gerade verbüßte.
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In Vorbereitung seiner Haftentlassung meldete der Angeklagte sich am 14. März 1996 unter der Anschrift H.-str. 36 in N. an. Dort wohnte C. B., zu der der Angeklagte seinerzeit eine Beziehung aufgenommen hatte. Nachdem er am 19. März 1996 aus der Haft entlassen worden war, nahm er bei ihr Wohnung. Die verbliebene Restfreiheitsstrafe aus dem Urteil vom 20. Februar 1987 war zuvor durch Beschluss des Landgerichts K. vom 15. März 1996 mit einer Bewährungszeit bis zum 31. März 1998 erneut zur Bewährung ausgesetzt worden. Später wurde ihm die Reststrafe mit Wirkung vom 08. Mai 1998 erlassen.
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Der Angeklagte war nach seiner Haftentlassung zunächst arbeitslos. Von März bis September 1996 ging er einer Tätigkeit im Möbellager des Café J., dessen Träger der Evangelische Allianz N. e.V. ist, nach, u.a. um dort durch gemeinnützige Arbeit eine Geldstrafe abzuarbeiten. Ab Oktober 1996 setzte er diese Tätigkeit im Café J. ehrenamtlich fort, nunmehr jedoch in der Redaktion der von dort aus vertriebenen Zeitschrift.
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Gemeinsam mit C. B. zog er am 15. Februar 1997 in eine gemeinsame Wohnung in der L.-str. 4, N., um.
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Nach der Beendigung der Beziehung zu C. B. wohnte der Angeklagte etwa im März 1998 zur Untermiete in einer Wohnung in der C.-straße in N.. Dieses Mietverhältnis endete, nachdem es zu Differenzen mit dem Hauptmieter über die Freunde des Angeklagten gekommen war. Der Angeklagte wohnte danach vorübergehend in einem Wohnmobil, das in einem Möbellager des Café J. abgestellt war. Wegen einer geplanten Baumaßnahme, die dieses Möbellager betraf, geriet der Angeklagte in eine Auseinandersetzung mit dem Leiter der Einrichtung des Café J.. Er konsumierte in dieser Zeit verstärkt Heroin.
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Am 15. Mai 1998 zog er schließlich in eine von ihm angemietete ehemalige Werkstatt in der A.-str. 22/24 in N., die ihm als 150 m² große „Garage” nebst Kellerraum überlassen wurde.
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Das Amtsgericht N. setzte gegen den Angeklagten mit Strafbefehl vom 09. Oktober 1998 wegen einer am 24. Mai 1998 begangenen umweltgefährdenden Abfallbeseitigung eine Geldstrafe von 40 Tagessätzen je 10,00 DM fest.
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Mit einem weiteren Strafbefehl des Amtsgerichts N. vom 09. Februar 1999 wurde gegen den Angeklagten wegen Fahrens ohne Fahrerlaubnis in Tateinheit mit Kennzeichenmissbrauch, mit einem Vergehen nach dem Pflichtversicherungsgesetz und mit Steuerverkürzung, begangen am 17. Juni 1998, eine Geldstrafe von 40 Tagessätzen zu je 20,00 DM verhängt.
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Am 11. Juni 1999 verurteilte das Amtsgericht N. den Angeklagten wegen Verstoßes gegen das Tierschutzgesetz, begangen im November 1998, zu einer Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu je 15,00 DM.
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Mit einem weiterem Urteil vom 05. Juli 1999 verhängte das Amtsgericht N. gegen den Angeklagten wegen eines am 18. Mai 1998 begangenen Diebstahls eine Geldstrafe von 90 Tagessätzen zu je 15,00 DM.
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Mit Beschluss des Amtsgerichts N. vom 09. Dezember 1999 wurde aus den Einzelstrafen des letztgenannten Urteils und des Strafbefehls vom 09. Februar 1999 eine Gesamtgeldstrafe von 110 Tagessätzen zu je 16,00 DM gebildet.
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Am 14. August 2000 zog der Angeklagte aus seiner Wohnung in der A.-straße in N. aus und in eine neue Wohnung in B., Ortsteil S., V. 1-4. Seine Nachbarn dort waren u.a. die Eheleute B. und C. L., die ihm auch bei der Wohnungssuche behilflich gewesen waren. Mit B., dessen Bruder T. L. und D. H. spielte der Angeklagte zu dieser Zeit in einer gemeinsamen Band.
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Das Amtsgericht N. verurteilte ihn am 25. August 2000 wegen unerlaubter Überlassung von Betäubungsmitteln an Minderjährige in vier Fällen, begangen in einem bis zum 05. Juli 1999 reichenden Zeitraum, zu einer siebenmonatigen Gesamtfreiheitsstrafe, deren Vollstreckung bis zum 24. August 2003 zur Bewährung ausgesetzt wurde. Die Strafe wurde später mit Wirkung zum 01. Oktober 2003 erlassen.
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Durch einen Beschluss des Amtsgerichts N. vom 06. November 2000 wurden die Einzelstrafen aus den Strafbefehlen vom 09. Oktober 1998 und vom 09. Februar 1999 sowie aus dem Urteil vom 05. Juli 1999 nachträglich zu einer Gesamtgeldstrafe von 130 Tagessätzen zu je 15,00 DM zusammengefasst.
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Nachdem dem Angeklagten nach seinem Umzug nach B. zunächst Leistungen durch das Sozialamt des Amtes P.-Land gewährt worden waren und auch die Miete über das Sozialamt gezahlt worden war, stellte dieses die Leistungsgewährung im Oktober 2001 ein, da es davon ausging, dass der Angeklagte seinen dauernden Aufenthalt nicht mehr in B. hatte. Widerspruch und Klagverfahren gegen diese Entscheidung blieben erfolglos. Der Angeklagte konnte deshalb in der Folge die Miete nicht mehr bezahlen und befürchtete, die Wohnung räumen zu müssen. In der Folgezeit geriet er hinsichtlich der Frage der Zuständigkeit und seiner Anspruchsberechtigung immer wieder in Konflikte mit dem Sozialamt. Allein im Jahr 2002 bezog der Angeklagte noch einmal für die Dauer von zweieinhalb Monaten Leistungen. Weitere Anträge, die er danach noch stellte, blieben allesamt ohne Erfolg.
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In der Zeit vom 10. bis zum 23. Januar 2002 hielt sich der Angeklagte stationär in der Fachklinik H. wegen einer Lumbago und wegen Schmerzen im Bereich der Hals- und Brustwirbelsäule auf. Er beendete seinen dortigen Aufenthalt indes vorzeitig gegen ärztlichen Rat trotz fortdauernder Beschwerden, da er keine Möglichkeit mehr sah, die ihm daraus erwachsenden Kosten zu tragen. Anlässlich seiner Behandlung in der Fachklinik wurde bei ihm eine asthenische Persönlichkeitsstörung diagnostiziert.
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Vom 28. Januar bis zum 13. Februar 2002 verbüßte der Angeklagte eine Restersatzfreiheitsstrafe aus dem Gesamtstrafenbeschluss vom 06. November 2000 in der Justizvollzugsanstalt K..
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Im Sommer 2002 nahm der Angeklagte eine kurzfristige Beziehung zu N. Sch. auf, als diese sich anlässlich eines Urlaubs in Neumünster aufhielt. Beide beabsichtigten, weder zusammen zu wohnen noch eine Lebenspartnerschaft zu begründen. N. Sch. wurde allerdings ungewollt schwanger.
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Im selben Jahr geriet der Angeklagte in eine Auseinandersetzung mit einem „R.” genannten Mann, dessen Freundin gegenüber er sich unziemlich benommen haben sollte. Dabei erhielt der Angeklagte eine Ohrfeige, aufgrund derer er sich zur Wehr setzen wollte. Als dann jedoch auch noch F. B., genannt „Flo”, ein Bekannter „R.‘“, hinzutrat, entfernte sich der Angeklagte, der von F. B. noch kurzzeitig verfolgt, jedoch nicht mehr erreicht wurde. Obwohl dieser gar nicht mehr aktiv in das Geschehen eingegriffen hatte, fühlte sich der Angeklagte seither durch ihn wie auch durch „R.“ bedroht, ohne dass diesem Gefühl bei späteren konkreten Begegnungen insbesondere mit F. B. Nahrung gegeben worden wäre.
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Am 26. Februar 2003 brachte N. Sch. ihre Tochter K. per Kaiserschnitt zur Welt. In der Folgezeit kam es Anfang März 2003 zu einem Konflikt zwischen dem Angeklagten und ihr, als sie mitbekam, dass der Angeklagte während ihres Krankenhausaufenthaltes ihr Auto genutzt und sich in ihrer Wohnung eingerichtet hatte, wobei er ihre gesamten Vorräte an Lebensmitteln verbraucht und die Wohnung in Unordnung gebracht hatte. Nach entsprechenden Vorhalten anlässlich ihrer Rückkehr aus dem Krankenhaus „explodierte” der Angeklagte und verschwand nachts unter Mitnahme von Eigentum N. Sch.‘s mit ihrem Auto, das er erst nach Androhung von strafrechtlichen Konsequenzen an sie zurückgab. Kurz darauf fand er Unterkunft in der K. Str. 83 in N. im sogenannten „W.”.
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Der Einzug des Angeklagten in das „W.” erfolgte etwa im März/April 2003. Die Ummeldung zur Anschrift K. Str. 83, N., nahm er allerdings erst zum 01. Juli 2003 vor. Zu diesem Zwecke hatte D. M., die in dem Haus wohnte, dem Angeklagten eine Bescheinigung über das Bestehen eines Untermietverhältnisses ausgestellt. Zudem diente diese Mietbescheinigung der Schaffung einer Meldeadresse für das Sozialamt N., von dem der Angeklagte fortan Leistungen bezog, ohne dass er tatsächlich in der Wohnung von D. M. wohnte. Stattdessen lebte der Angeklagte im hinteren Gebäudeteil in einem Zimmer im „W.”. Es war vereinbart, dass der Angeklagte einen Schlüssel für die Wohnung von D. M. bekommen sollte, um dann tatsächlich zur Untermiete bei ihr zu wohnen, sobald der Hund, den er kurz darauf bekam, stubenrein wäre. Bis dahin duschte er lediglich bei ihr.
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Bei dem Objekt K. Str. 83 handelt es sich um einen zur Straße hin gelegenen dreistöckigen Gebäudeteil mit ausgebautem Dachgeschoss, in dem sich mehrere Wohnungen in den oberen Stockwerken und Büroräume im Erdgeschoss befinden. Hinter diesem vorderen Gebäudeteil befinden sich ein Hof und ein rückwärtiges Gebäude. Dieses ist in Höhe des ersten Stockwerkes durch einen Übergang mit dem vorderen Gebäude verbunden. Im hinteren Gebäudeteil befinden sich neben einem Abstellraum und einem Schuppen auch Räumlichkeiten, die als Proben-, Musik- und Kneipenräume genutzt und als „W.” bezeichnet werden. Mieter dieses hinteren Gebäudeteils war R. M.. Genutzt wird der Probenraum u.a. von der Band „B.”, der er angehört.
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Von den Bewohnern und Besuchern der K. Str. 83 wurde der Angeklagte „M.” genannt. Er konsumierte während seines Aufenthaltes im „W.” täglich Cannabis sowie erhebliche Mengen Bier. Von seinem dortigen Aufenthalt war er sehr angetan. Er machte auch Tresendienst im „W.” und wirkte bei Gesprächen mit N. Sch. in diesem Zeitraum stabil und emotional gelöst.
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Der Angeklagte erhielt von einem D. B. seinerzeit einen Golden-Retriever-Mischlingswelpen namens „Starbuck“. Als Gegenleistung sollte er nur für die Impfkosten in Höhe von 60,00 Euro aufkommen. Den Bewohnern des Hauses K. Str. 83 fiel wiederholt auf, dass der Angeklagte den Hund schlecht behandelte und sich nicht ausreichend um ihn kümmerte. Da der Angeklagte nicht ausreichend mit ihm „Gassi“ ging, verrichtete der Hund seine Notdurft zum Teil in den Räumlichkeiten des „W.”. Tat er dies, so wurde er vom Angeklagten deswegen getreten. Zudem schlug der Angeklagte den Hund mit der Faust auf den Kopf. Da die Zahlung der 60,00 Euro an D. B. auf sich warten ließ und dieser von D. M. auch erfahren hatte, dass der Angeklagte den Hund schlecht behandele, erklärte er dem Angeklagten, dass dieser den Hund nicht treten solle und dass er - wenn er nicht die 60,00 Euro erhalte - dem Angeklagten den Hund wieder wegnehmen werde. Daraufhin weinte der Angeklagte zunächst, bestritt auch die ihm vorgeworfenen Misshandlungen des Hundes, drohte D. B. ann jedoch mit der Faust und sagte sinngemäß: „Bevor das passiert, bringe ich dich eher um”. Er beruhigte sich dann allerdings schnell wieder.
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Auch R. M. sprach den Angeklagten darauf an, dass das „W.” nicht der richtige Platz für einen Welpen sei und dass er missbillige, dass der Angeklagte den Hund schlage. Der Angeklagte reagierte auf diesen Vorhalt uneinsichtig und beleidigt, regte sich auf und schrie herum.
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Als Mitte Oktober 2003 eines Abends der Hund im Hof herumlief, während der Angeklagte betrunken im „W.” lag, nahm S. M., genannt „Püppi”, eine weitere Bewohnerin des Hauses K. Str. 83, den Hund mit in ihre Wohnung und brachte ihn erst am Nachmittag des nächsten Tages zurück. Dabei stellte sie den Angeklagten zur Rede und drohte ihm mit einer Anzeige beim Tierschutzverein, weil sie gehört habe, dass er den Hund trete und schlage. Der Angeklagte weinte schon, als sie mit dem Hund herunterkam, da er sehr an diesem hing.
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Anlässlich einer Halloweenparty im „W.” am 31. Oktober 2003 war der Hund des Angeklagten, der zunächst noch mit anderen Hunden auf dem Hof gespielt hatte, aus ungeklärten Gründen auf einmal verschwunden. Der Angeklagte war davon sehr berührt, suchte den Hund noch am selben Abend überall und weinte. An der Suche beteiligten sich zum Teil auch Bewohner des Hauses K. Str. 83. Sie blieb ebenso wie Nachfragen bei der Polizei und im Tierheim indes erfolglos. Der Hund tauchte in der Folge nicht wieder auf.
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Noch vor dem Verschwinden des Hundes hatte D. M. den Angeklagten, der erheblich alkoholisiert war, darauf angesprochen, dass er mit seinem Hund nicht richtig umgehe. Daraufhin bedrohte er sie mit den Worten: „Pass auf, was du sagst, sonst hast du ein Messer im Rücken stecken!” Er wollte zugleich auch bereits auf sie losgehen, wurde jedoch von R. M. daran gehindert. Daraufhin schlug er wütend gegen in der Nähe stehende Bierkästen, wobei Bierflaschen zu Bruch gingen, und verletzte sich dabei an der Hand. Der Angeklagte verdächtigte im Hinblick darauf, dass S. M. ihm schon einmal zeitweise den Hund weggenommen hatte, diese und ihren Freund M. F., genannt „F.”, letztlich aber auch alle anderen Bewohner des Hauses, dass sie mit dem Abhandenkommen des Hundes etwas zu tun hätten. Im Hinblick auf seinen Wutausbruch erklärte R. M. ihm, er könne noch eine Nacht bleiben und müsse dann verschwinden. Als der Angeklagte schließlich alleine war, wurde er wütend und fluchte. Er zerstörte das von ihm ins „W.” eingebrachte Inventar, insbesondere bepflanzte Blumentöpfe, die er auf den Boden warf und zum Teil in der Mülltonne entsorgte. Zudem nahm er einen von ihm mitgebrachten Dampfreiniger „auseinander” und kippte einen Stapel von ihm mitgebrachter CDs hinter den Tresen. Auch die Holzverkleidung über dem Tresen bog er nach oben und beschmierte den Tresen selbst mit Sprüchen. Der Angeklagte beschriftete zudem mangels anderen Schreibmaterials mehrere Pappteller aus dem „W.”, die er zumindest teilweise mit seinem Spitznahmen „M.” versah und auf dem Tresen drapierte. Aus den Beschriftungen des Tresens und der Pappteller ergaben sich verschiedene Inhalte, die sinngemäß wie folgt lauteten:
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Die Betreiber des „W.“ sollten sich wegen der mangelhaften hygienischen Verhältnisse vor Ort und wegen der nicht genehmigten Nutzung der Räumlichkeiten als Kneipe vor den Ordnungsbehörden in Acht nehmen.
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Er wünsche viel Spaß mit seinem Motorrad. (Dies hatte den Hintergrund, dass der Angeklagte ein defektes Motorrad in die K. Str. 83 hatte bringen lassen, das im Schuppen stand und das er zusammen mit L. L., einem weiteren Mitglied der Band „B.“, aufarbeiten wollte, um es dann zu veräußern.)
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Wenn die Bewohner des Hauses ihm zukünftig begegneten, sollten sie lieber die Straßenseite wechseln.
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Er werde ihnen die Hütte anzünden.
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Sie sollten ihm seinen Hund zurückgeben, anderenfalls würden sie etwas erleben.
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Am Vormittag des 01. November 2003 forderten L. L. und H. G., genannt „Ratte“, sowie R. M. den Angeklagten im Angesicht des von diesem angerichteten Chaos auf, aufzuräumen und dann das „W.” zu verlassen. Dieser Aufforderung kam der Angeklagte auch nach.
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Ihm wurde zudem entweder schon bei dieser Gelegenheit oder später im Zeitraum Januar/Februar 2004 ein Hausverbot bezüglich des „W.” erteilt, allerdings verbunden mit der Aufforderung und Gestattung, seine restlichen Sachen zu packen und mitzunehmen bzw. später abzuholen. Bei seinem Auszug nahm der Angeklagte nicht alle in seinem Eigentum stehenden Sachen mit, sondern beließ einen Teil davon vor Ort. Als er später noch einmal erschien, wurde er erneut aufgefordert, seine restlichen Sachen mitzunehmen, ließ aber auch in diesem Fall Restbestände zurück. Gelegentlich besuchte er auch weiterhin D. M., genannt „Fuzzi”, der ebenfalls in dem Haus K. Str. 83 wohnte, auf das sich das dem Angeklagten erteilte Hausverbot nicht erstreckte.
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In der Folgezeit haderte der Angeklagte immer wieder mit dem Verhalten der Bewohner des Hauses K. Str. 83 sowie der Betreiber des „W.“ und insbesondere mit dem Verlust seines Hundes.
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Er schickte R. M. mehrere SMS-Nachrichten. Die erste sandte er ihm schon zwei Tage nach dem Verlassen des „W.“ in Reaktion auf den Rat von R. M., der Angeklagte solle sich in die psychiatrische Behandlung des F.-E.-Krankenhauses N. begeben. Die an R. M. daraufhin gerichtete SMS-Nachricht des Angeklagten lautete: „Alkoholiker, die nichts auf die Reihe kriegen, gehören auch in den 6. Stock. Pass auf, dass wir uns da nicht begegnen.” In der Woche nach seinem Auszug schickte der Angeklagte R. M. weitere SMS-Nachrichten mit den Inhalten: „Wenn mir einer von euch begegnet, dann wechselt bloß die Straßenseite” und „Desaster - Klabaster, Miraculum - Spectaculum, Korn - Bier - Dung, wo ist mein Hund?” Die letzte SMS-Nachricht versandte der Angeklagte etwa ein halbes Jahr später an R. M.. Sie lautete sinngemäß: „ Wer glaubt wirklich, dass ich mir das gefallen lasse? Schöne Grüße an Püppi!”
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Gegenüber S. R. erklärte der Angeklagte mehrfach, dass er das ihm Angetane nicht vergessen werde. Er fing an, Pläne gegen „das Haus” zu schmieden. „Die“ würden schon sehen, was sie davon hätten, und er werde sich noch etwas ausdenken.
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Bei seinem letzten zufälligen Zusammentreffen mit S. R. und M. B., genannt „Poldy“, in einem Hinterhof in der V.-straße in N. etwa im März 2004 erklärte der Angeklagte erneut, er werde sich etwas ausdenken. Es werde auf jeden Fall jemand „draufgehen“, und es werde Tote geben. Wer das sei, sei ihm „scheißegal”. Er zeigte beiden im gleichen Zusammenhang einen schwarzen geladenen Kleinkaliberrevolver mit kurzem Lauf und erklärte, den habe er sich zum Selbstschutz besorgt, falls etwas passiere und er sich wehren müsse - insbesondere gegen „F.”, „Püppi” und „Flo”.
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Am selben Abend zeigte er M. B. in dessen Wohnung die Waffe ein weiteres Mal und erweckte dabei den Eindruck, dass er sie gegen die Bewohner des Hauses K. Str. 83 einsetzen wollte. Er äußerte zudem, es werde etwas passieren. Er werde sich etwas einfallen lassen. Wenn er etwas mache, dann werde er es richtig bzw. gründlich machen, und dann werde es auch Tote geben. Er habe Zeit, er müsse das nicht heute machen, auch nicht morgen, das könne auch in ein, zwei Jahren sein. Wenn er etwas gemacht habe, werde er sich anschließend in den Wäldern um Plön herum verstecken. Wenn dann herauskomme, wo er sei, dann wisse er ja, wer dafür verantwortlich sei. Dann könne er, der Zeuge B., sich einen anderen Namen und ein anderes Bundesland suchen.
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Auch gegenüber N. Sch. äußerte er mehrfach, dass er das „W.” wegen des Verschwindens seines Hundes „abfackeln” werde.
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Sowohl die Vorgänge vor seinem Auszug aus dem „W.” als auch sein Folgeverhalten waren charakteristisch für den Angeklagten. Dieser ist impulsiv, neigt dazu, auch bei kleinen Anlässen explosionsartig „in die Luft zu gehen“, herumzuschreien und gelegentlich Gewalt gegen Sachen auszuüben. So zertrümmerte er zum Beispiel ein Fahrzeug, nachdem ihm ein Versuch, dasselbe zu reparieren, fehlgeschlagen war. Der Angeklagte neigt zudem dazu, die Verantwortung für fehlgelaufene Dinge in seinem Leben niemals bei sich, sondern stets bei anderen Personen oder in den Umständen zu suchen. Zudem ist er nachtragend und beschäftigt sich lange mit vermeintlich ihm gegenüber begangenem Unrecht.
- 95
Nachdem der Angeklagte seinen Lebensmittelpunkt wieder nach S. verlegt hatte, beantragte er beim Amt P.-Land erneut die Gewährung von Sozialhilfeleistungen. Als ihm dort am 13. Januar 2004 ein von ihm benötigter Krankenbehandlungsschein nicht ausgehändigt wurde, ließ er sich nur mühsam aus dem Gebäude herauslocken. Im Anschluss daran ließ er die Luft aus einem Reifen des PKW der zuständigen Sachbearbeiterin Frau K.. Am 04. Februar 2004 wurde der Leistungsantrag des Angeklagten endgültig abgelehnt. Seitdem hatte er keinen persönlichen Kontakt mehr zum Sozialamt.
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Zwischenzeitlich hatte der Angeklagte einen Wohnwagen bezogen, der auf dem Grundstück in der Straße V. abgestellt worden war. Diesen Wohnwagen beschriftete er mit der Aufschrift: „Geschieht diesem Wohnwagen nur das Geringste, geht unser 'schönes' Dorf in Flammen auf.” Dies war eine Reaktion auf den Ausspruch eines Nachbarn, der sich über den Wohnwagen geärgert und erklärt hatte, dass er schon viele Wohnwagen haben brennen sehen.
- 97
Am 04. Mai 2004 erging gegen den Angeklagten nach einer vermieterseitigen Kündigung wegen Mietzinsverzuges ein Räumungsurteil des Amtsgerichts P. bezüglich seiner Wohnung in S..
- 98
Seine behördliche Abmeldung von der Anschrift K. Str. 83 in N. erfolgte erst am 24. Juni 2004.
- 99
Mit Strafbefehl des Amtsgerichts P. vom 30. Juni 2004 wurde gegen den Angeklagten wegen der Entziehung elektrischer Energie eine Geldstrafe von 15 Tagessätzen zu je 8,00 Euro verhängt. Dem lag zugrunde, dass der Angeklagte, dem der Strom abgestellt worden war, sich verschiedentlich anderweitig unberechtigt Strom abgezapft hatte.
- 100
Am 02. August 2004 wurde dem Angeklagten durch ein Schreiben des Gerichtsvollziehers für den 24. September 2004 die Räumung seiner Wohnung in S. angekündigt. Daraufhin nahm er noch im August 2004 bei seinem Bruder R. im Keller des Hauses in der D.-str. 31 in F. Wohnung, nachdem er bereits im Juli einige seiner Sachen dorthin gebracht hatte. Der Angeklagte befand sich in dieser Zeit in einem „desolaten” Zustand. Er hatte mehrere Entzündungen im Mund, so dass sein Bruder R. B. L. überredete, mit dem Angeklagten in die Zahnklinik zu fahren, um diesen dort notfallmäßig behandeln zu lassen. Zudem war der Angeklagte - wie meistens - abgemagert. Er berichtete seinem Bruder, dass er sich aus den Müllcontainern eines Supermarktes mit abgelaufenen Lebensmitteln versorgt habe.
II.
- 101
Am 07. September 2004 hielt sich der Angeklagte zunächst in F. auf. Gegen Mittag begann er, - wie täglich üblich - Cannabis zu rauchen. Er konsumierte über den Tag verteilt ein knappes Gramm davon.
- 102
Seinen ersten Vollrausch hatte der Angeklagte bereits mit sieben Jahren in der Gaststätte seines Vaters erlebt. Zwischen dem 12. und 14. Lebensjahr hatte er in einer Gruppe Gleichaltriger regelmäßig Bier, Rotwein und Korn verbunden mit häufigen Räuschen konsumiert. Dieses Verhalten hatte der Angeklagte später jedoch aus eigenem Antrieb wieder eingestellt. Danach trank er Alkohol nur noch phasenweise. Haschisch und Marihuana konsumierte er erstmals mit etwa 17 Jahren im Heim. Im selben Jahr probierte er einmal LSD. Nach seinem erneuten Umzug nach B. rauchte er häufiger Haschisch. LSD konsumierte er bis etwa zum 21. Lebensjahr zwar noch häufiger und in höheren Dosen, hörte dann damit jedoch völlig auf.
- 103
Zur Tatzeit konsumierte er täglich etwa 2 Gramm Cannabis. Unter dem Einfluss desselben war der Angeklagte musischer und kreativer, neigte jedoch nicht zu aggressivem Verhalten. Zudem hatte er im Jahre 2002 mit dem Konsum von Heroin begonnen. Dieses setzte er gelegentlich - alle paar Monate einmal - zur „Schmerztherapie” und als „Schlafmittel” ein. Er hatte den Eindruck, dass sein Kopf dann „freier“ sei und das „ewige Gegrübel und Nachdenken” wegfalle. Nachdem er Alkohol eine Zeit lang nur sporadisch getrunken hatte, begann er etwa im Jahr 2000, diesen wieder exzessiv zu konsumieren. Im Zeitraum vor der Tat trank er regelmäßig Alkohol auch in größeren Mengen.
- 104
Im Verlaufe des 07. September 2004 erhielt der Angeklagte tagsüber eine SMS-Nachricht von C. L., in der sie ihn bat, ihren Mann B. bei Arbeiten im Gartenbereich ihres Hauses zu unterstützen. Der Angeklagte nahm daraufhin, um nach P. zu gelangen, zunächst den Zug von Sch. nach N.. Dabei führte er sein Fahrrad mit sich. Von Neumünster aus wollte er eigentlich den Anschlussbus nach P. nehmen, der aber bei seiner Ankunft schon abgefahren war. So beantwortete er auch eine weitere im Laufe des Abends eingegangene SMS-Anfrage von C. L., wo er denn bleibe, dahingehend, dass er den Bus verpasst habe und an diesem Abend nicht mehr nach P. kommen werde.
- 105
Er begab sich stattdessen gegen 19.00 Uhr in den R.-Park in N.. Dort erwarb er nach seiner nicht zu widerlegenden Einlassung einen „10er-Pack” Heroin von etwa 0,5 Gramm im Gegenwert von 10,00 Euro. Dies konsumierte er in der Folgezeit verteilt auf drei bis vier Portionen. Die erste Portion zog er an Ort und Stelle zwischen 19.00 Uhr und 20.00 Uhr durch die Nase. Auch an diesem Tag plagten ihn Kopfschmerzen, zumal er in den Tagen zuvor unter einer Kiefervereiterung gelitten hatte.
- 106
Zwischen 20.00 Uhr und 21.00 Uhr ging der Angeklagte zum G.-flecken, wo gerade eine Veranstaltung stattfand und Bierzelte aufgebaut waren. Dort konsumierte der Angeklagte zwei kleine Gläser Bier à maximal 0,25 Liter und unterhielt sich mit einem Bekannten.
- 107
Um 21.00 Uhr begab sich der Angeklagte vom G.-flecken aus in die Am T. gelegene Gaststätte „N. L.”, wo H.-J. R., genannt „Mecki”, den der Angeklagte flüchtig kannte, als Tresenbedienung tätig war. Dort konsumierte der Angeklagte im Verlaufe seines Aufenthaltes vier bis sechs Flaschen Bier der Marke Holsten-Edel à 0,33 Liter. Der Angeklagte trug eine Baseballkappe, durch deren rückwärtigen Teil er seine zu einem Zopf gebundenen Haare gezogen hatte. Er unterhielt sich während seines Aufenthaltes in der Gaststätte mit M. M., der neben ihm am Tresen saß. Auf diesen, der allerdings selbst erheblich alkoholisiert war, und H.-J. R. machte der Angeklagte in keiner Weise einen auffälligen oder gar erregten, sondern einen freundlichen Eindruck. Der Angeklagte und M. M. unterhielten sich über Belanglosigkeiten. Auch alkoholtypische Ausfallerscheinungen ließ der Angeklagte nicht erkennen. Er blieb bis zum Schließen der Gaststätte um 02.00 Uhr.
- 108
Im Zeitraum zwischen dem Verlassen der Gaststätte um 02.00 Uhr und seinem Eintreffen in der K. Str. 83 kurz vor 04.00 Uhr in den Morgenstunden des 08. September 2004 fuhr der Angeklagte unwiderlegbar mit seinem Fahrrad die K. Straße entlang, da er dort einige Plätze zum Übernachten kannte. So suchte er eine leerstehende Laube auf dem Hinterhof eines Gebäudes auf, das weiter stadtauswärts als das Haus Nr. 83 gelegen ist. Dort fand er indes ein recht neuwertig aussehendes Fahrrad abgestellt, von dem er befürchtete, dass es gestohlen sei, und mit dem er nicht in Verbindung gebracht werden wollte. Zudem befürchtete er, dass jemand dort auftauchen könne, da er das Rad als Zeichen einer Frequentierung der Laube durch Dritte deutete. Daher begab er sich auf die Suche nach einem anderweitigen Schlafplatz. Er versuchte zunächst, sich zum Schlafen in den R.-Park zu legen, fand dort aber keine ihm geeignet erscheinende Stelle. An dem von ihm zunächst in Aussicht genommenen Platz tauchte eine Person mit einem Hund auf, so dass der Angeklagte von seinem Vorhaben, sich dort hinzulegen, wieder Abstand nahm und in der Absicht, im Haus Nr. 83 nach dort noch verbliebenen ihm gehörigen Sachen zu sehen, erneut in die K. Straße fuhr. Zwar war das „W.” nachts abgeschlossen, nicht jedoch der davor gelegene Fahrradschuppen. Dort hätten sich nach Auffassung des Angeklagten Teile des ihm gehörenden Motorrades und ein tragbarer Radiorecorder befinden müssen. Er wollte gerade zu dieser nächtlichen Uhrzeit nach diesen suchen, um nicht gesehen zu werden oder gar in eine gewalttätige Auseinandersetzung zu geraten.
- 109
Einige der Bewohner des Hauses K. Str. 83 hatten zusammen mit anderen Besuchern den Abend im „W.” verbracht. Darunter hatte sich auch H. G. befunden, der den Tag über Bier und später auch Wodka konsumiert hatte. Seine Freundin N. H., die sich bis etwa 00.30 Uhr ebenfalls im „W.” aufgehalten hatte, hatte den Eindruck, dass er schon erheblich angetrunken war, wenn er auch noch reden und einigermaßen gehen konnte. Auf ihre an ihn gerichtete SMS-Nachricht von 00.51 Uhr, dass sie zu Hause angekommen sei, antwortete er ihr noch. W. K. und H. G. waren die letzten Anwesenden, als sie das „W.” zwischen 02.00 Uhr und 03.00 Uhr abschlossen. Kurz vorher war der Zwillingsbruder von W. K., M. U., gegangen.
- 110
Kurz vor 04.00 Uhr kam der Angeklagte auf dem Weg zum Haus K. Str. 83 an dem VW-Bus von M. F. vorbei, der vor dem Haus geparkt war. Der Angeklagte kam auf die Idee, M. F. einen „kleinen Denkzettel“ zu hinterlassen. Da dieser ein Freund von „Püppi” war, nahm der Angeklagte an, dass mit diesem Bus sein Hund weggebracht worden sei. Er wurde zunehmend verärgerter, zumal in diesem Zusammenhang Etliches, u.a. auch Sachen, die mit dem Haus und dessen Bewohnern gar nichts zu tun hatten, in ihm hoch kam. Um seinem Ärger Luft zu machen, schnitt er schließlich an dem Bus den Keilriemen durch. Dadurch verminderte sich seine Wut aber nicht wesentlich.
- 111
Gegen 03.55 Uhr wurde der Angeklagte von U. H., der sich auf dem Weg von der Arbeit nach Hause befand, wahrgenommen, als er sich auf den VW-Bus zu bewegte.
- 112
Um von der Straße aus zu dem Eingangsbereich sowohl des Vorder- als auch des Hinterhauses des Gebäudes K. Str. 83 sowie zum Hof zu gelangen, muss man von der Straße aus über eine Durchfahrt zwischen den Gebäuden Nr. 83 und 85 die rechte Seite des Vorderhauses Nr. 83 passieren. Sodann führt der Weg um die hintere rechte Gebäudeecke des Vorderhauses herum zu einem zwischen dem Vorder- und dem Hinterhaus belegenen Bereich. Dabei ist zunächst eine Metallgittertür zu öffnen. Sodann passiert man in Richtung der Eingangstüren einen Bereich, in dem üblicherweise links- und rechtsseitig Mülltonnen abgestellt und in einem Verschlag auf der rechten Seite gelbe Müllsäcke abgelegt werden. Die Eingangsbereiche für das Vorder- und Hinterhaus befinden sich direkt unter dem Übergang, der in Höhe des ersten Stockwerkes das Vorder- mit dem Hintergebäude verbindet. Dabei ist der Eingang zum Hintergebäude etwas schräg zum Frontverlauf des Vordergebäudes versetzt. Der ebenfalls etwas schräg verlaufende Übergang ist an der näher zur Durchfahrt zur Straße hin gelegenen Seite etwa 2,50 Meter und an der gegenüberliegenden Seite etwa 4,50 Meter breit. Die Entfernung zwischen der Eingangstür des Vorderhauses und dem Eingangsbereich des Hinterhauses beträgt zwischen knapp 2,50 und 3,00 Meter. Kurz über der Höhe der Eingangstür zum Vorderhaus befindet sich die Unterseite des Übergangs zum Hinterhaus. Im Anschluss an das Passieren der Eingangstüren und des Übergangs gelangt man auf den eigentlichen Hofbereich, der nach hinten hin enger und von zwei Gebäuden eingefasst wird und dort an der Eingangstür zum „W.” endet.
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Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten der Örtlichkeiten wird gemäß § 267 Abs. 1 Satz 3 StPO auf die Skizzen C und E sowie die Lichtbilder 5 - 10, 31, 33 und 227 der Lichtbildmappe Bezug genommen.
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Ausgeleuchtet wurde der Hofbereich bei Dunkelheit lediglich von einer Beleuchtung mit der Aufschrift „W.” über dessen Eingangstür und von einer Leuchtreklame mit der Aufschrift „Holsten-Edel”, die in den von H. G. bewohnten Räumlichkeiten im Bereich des Überganges zwischen Vorder- und Hinterhaus aufgehängt war.
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Der Angeklagte begab sich nunmehr über die Durchfahrt in den hinteren Bereich des Grundstückes. Dort sah er in den vom Hofbereich aus zu erreichenden Fahrradschuppen, der sich im hinteren Gebäudeteil befindet. Er konnte in dem unübersichtlichen und mit Gerümpel angefüllten Raum jedoch weder den Radiorecorder noch das Motorrad oder auch nur Teile desselben entdecken. Dies hatte er allerdings auch so erwartet. Seine Wut nahm daraufhin noch zu. Ihm ging durch den Kopf, dass sein Hund weggekommen war und er nach seinem Eindruck auch seine anderweitigen noch vor Ort verbliebenen Sachen nicht zurückerhalten werde. Der Angeklagte fühlte sich benutzt und belogen. Die in ihm aufkommende Wut war dabei für ihn nichts Neues, sondern in den Monaten zuvor unterschwellig ständig vorhanden gewesen. Als der Angeklagte den Schuppen verließ, entdeckte er auf dem Hof eine Hanfpflanze, die er packte und mit Wucht herausriss. Er dachte kurz daran, laut zu schreien, so dass alle wach würden und herauskämen, um dann mit ihm einen „Kampf auf Leben und Tod” zu führen, nahm dann aber davon Abstand.
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Schließlich hatte der Angeklagte den Gedanken, einen Brand zu legen, um sich an den Bewohnern des Hauses für die ihm zuteil gewordene Behandlung zu rächen. Aufgrund des Brandes sollte vor allem alles verrußen und stinken.
- 117
Zu diesem Zwecke nahm er ein Stück Schaumstoff, das etwa 30 bis 50 Zentimeter lang und jeweils 15 Zentimeter breit und hoch war. Dieses legte er im Hausflur des Vorderhauses mittig auf den dortigen Stein- bzw. Fliesenboden. Die Eingangstür zum Treppenhaus war in geöffneter Stellung arretiert. Der Angeklagte nahm zudem einen Metallrohrstuhl mit einer Kunststoffsitzfläche und -rückenlehne vom Hof und stellte diesen über das Schaumstoffstück. Der Stuhl befand sich zentriert in dem Bereich vor der Zwischenwand zwischen Treppenaufgang zum ersten Obergeschoss und Treppenabgang zum Keller.
- 118
Das Treppenhaus ist im Eingangsbereich insgesamt knapp 2,50 Meter breit. Die Entfernung zwischen der Wand zwischen der hinunter- und der hinaufführenden Treppe einerseits und der Eingangstür andererseits ist noch deutlich geringer. Rings um den abgestellten Stuhl befanden sich zahlreiche brennbare Materialien. So war die Eingangstür hölzern, die gesamte Treppe in die oberen Stockwerke bestand aus Holz und war zudem mit Linoleum beklebt, und auch die Zwischenwand zwischen der nach oben und der in den Keller führenden Treppe war entweder aus Holz oder zumindest holzverkleidet.
- 119
Der Angeklagte zündete das Schaumstoffteil an. Auf diesem entstand eine blaue Flamme, die der Angeklagte auch wahrnahm. Dabei war dem Angeklagten klar, dass durch den entzündeten Schaumstoff der Stuhl zum Schmelzen gebracht und auch zu brennen anfangen würde.
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Zusätzlich stellte der Angeklagte eine blaue Papiermülltonne, die zu mindestens drei Vierteln gefüllt war und die sich zunächst an der Rückwand des Vorderhauses befunden hatte, auf die dem Treppenhauseingang gegenüberliegende Seite rechts vom Eingang zum Schuppen des Hinterhauses unterhalb des Übergangs zwischen Vorder- und Hinterhaus mit den Rädern zur Wand hin zeigend hinüber, so dass sich der Tonnendeckel zur Wand hin öffnen ließ. Der Angeklagte entzündete auch den Inhalt dieser Tonne. Dann schloss er entweder den Deckel der Tonne wieder oder dieser fiel später von allein wieder zu, so dass sich zunächst nur ein Schwelbrand entwickelte.
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Direkt über der Papiermülltonne befand sich ein Teil der Unterseite des Überganges. Dieser bestand aus mehreren Stahl-T-Trägern, die beide Gebäudeteile verbanden, sowie einer dort aufliegenden Holzbalkenkonstruktion, auf der oben weitere Holzbretter lagen und auf die von unten ebenfalls Holzbretter aufgenagelt waren. Der Zwischenraum war von einem torfartigen Füllmaterial, das als Dämmung diente, ausgefüllt.
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Zur Reihenfolge des Entzündens des Papiertonneninhaltes und des Schaumstoffes hat die Kammer keine sicheren Feststellungen treffen können.
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Der Angeklagte rechnete bei seinem Vorgehen mit der Möglichkeit, dass infolge der beiden Brandherde sowohl wesentliche Bestandteile des Gebäudes in Brand geraten könnten, als auch damit, dass als Folge dieses Brandes Menschen an der Gesundheit beschädigt werden oder sogar zu Tode kommen könnten. Dies nahm er jedoch billigend in Kauf.
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Der Angeklagte verließ das Treppenhaus zu einem Zeitpunkt, als der Stuhl noch nicht angefangen hatte zu brennen, und fuhr schließlich mit seinem Fahrrad weg.
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Infolge des im Treppenhaus befindlichen Brandherdes in Gestalt des entzündeten Schaumstoffes und des darüber befindlichen, sich ebenfalls alsbald entzündenden Plastikstuhls geriet zunächst das Treppenhaus des Vorderhauses in Brand.
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Zwischen 04.00 Uhr und 04.30 Uhr hörte N. F., der sich im Band-Übungsraum des „W.” am Vorabend gegen 22.00 Uhr zum Schlafen hingelegt hatte, nach einem Toilettengang ein Geräusch wie von einem Feuerwerkskörperteppich. Er ging daraufhin auf den Hof hinaus. Dort bemerkte er, dass es im Treppenhaus des Vorderhauses brannte und bereits Flammen aus diesem herausschlugen, während im Bereich der gegenüber abgestellten Mülltonnen zu diesem Zeitpunkt noch nichts von einem Feuer zu sehen war. N. F. schrie herum und versuchte, die Bewohner zu wecken. Zwischenzeitlich versuchte er vergeblich, mit einem 5-Liter-Eimer Wasser das Feuer im Treppenhaus einzudämmen. Er hörte noch, dass H. G., der den Übergang bewohnte, ihn durch die geschlossene Scheibe hindurch fragte, was er machen solle. Zudem nahm er wahr, dass sich ein Nachbar auf dem benachbarten Hof des Hauses K. Str. 85 befand, den er um die Alarmierung der Feuerwehr bat. Dass N. F. infolge des Brandgeschehens - zum Beispiel als Folge einer Rauchgasinhalation - gesundheitliche Beeinträchtigungen davongetragen hätte, hat die Hauptverhandlung nicht ergeben.
- 127
Nachdem zunächst nur das Treppenhaus sichtbar gebrannt hatte, geriet schließlich auch die zunächst nur von dem Schwelbrand betroffene Papiermülltonne in offenen Brand, als durch das Schmelzen des Plastiks der Tonne eine ausreichende Sauerstoffzufuhr erfolgte. Die Tonne brannte in der Folge nahezu vollständig nieder. Auch der Übergang zwischen den beiden Gebäudeteilen geriet im Bereich der unteren Holzverkleidung in Brand, wobei nicht sicher hat festgestellt werden können, ob die Brandübertragung aus dem Treppenhaus heraus, von der Papiertonne oder kombiniert von beiden Brandherden aus erfolgte.
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Um 04.32 Uhr ging bei der Feuerwehr ein Anruf ein, in dem mitgeteilt wurde, dass es in der K. Str. 83 brenne. Die Berufsfeuerwehr N., die mit dem Einsatzbefehl „Feuer in einem Schuppen“ ausgerückt war, traf um 04.36 Uhr vor Ort ein. Zu diesem Zeitpunkt war die K. Straße noch menschenleer. Die Fenster des Hauses Nr. 83 waren alle geschlossen. Der Einsatzleiter stellte fest, dass das Treppenhaus bereits in voller Ausdehnung brannte. Von den gegenüber dem Eingang abgestellten Mülltonnen waren die blaue Papiertonne bereits weitgehend, die von der Straße aus gesehen rechts daneben stehende graue Restmülltonne etwa bis zur Hälfte heruntergebrannt. Die Feuerwehr begann mit den Löscharbeiten und parallel dazu mit der Rettung der Bewohner über einen eingesetzten Drehleiterwagen sowie weitere Leitern. Später trafen zur Unterstützung noch die freiwilligen Feuerwehren S. und T. ein. Das Treppenhaus stand schließlich vom Erdgeschoss bis zum ersten Obergeschoss in Brand. Hier zeigten sich später deutliche Brandzehrungen und Putzablösungen. Die darüber liegenden Treppenabsätze waren vornehmlich von erheblicher Verrußung betroffen. Dies gilt auch für die vom Treppenhaus aus gesehen rechte Dachgeschosswohnung.
- 129
Für die Bewohner des Hauses und deren Besucher, die sich in der Brandnacht im Haus aufhielten, hatte der Brand folgende Konsequenzen:
- 130
Im ersten Obergeschoss bewohnte eine Wohngemeinschaft, bestehend aus N. D., S. M., M. F. und J. G., der sich in der Brandnacht allerdings nicht zu Hause aufhielt, die Räumlichkeiten. S. M. wurde durch Schreie des Inhaltes „Feuer, Feuer, alles raus aus dem Haus!” wach, die sie von der K. Straße hochschallen hörte. Ihr Zimmer war zu diesem Zeitpunkt bereits voll weißen Rauches. Sie kletterte zusammen mit M. F. und N. D. durch ein Fenster auf ein zur K. Straße hinausragendes Vordach und wurde von dort mit Hilfe einer Leiter ebenso wie die Vorgenannten von der Feuerwehr heruntergeholt.
- 131
S. M. begab sich zur Behandlung ins F.-E.-Krankenhaus (FEK) in N.. Ihr fiel infolge der Rauchgasinhalation die Atmung schwer und ihre Lungen schmerzten. Sie konnte das Krankenhaus zwar noch am selben Tag wieder verlassen, befand sich in der Folgezeit aber wegen der Rauchgasinhalation in ambulanter Behandlung, litt im Anschluss an das Brandgeschehen unter extremen Ängsten und Schlafstörungen und musste sich einer psychotherapeutischen Behandlung unterziehen. Körperliche Dauerfolgeschäden trug sie nicht davon.
- 132
M. F. klagte im Rettungswagen über Luftnot und Husten und wurde mit Glucokortikoid-spray behandelt. Im FEK zeigte er sich bei stabilem Kreislauf und einem leichtgradig erhöhten CO-Hb-Wert weitgehend beschwerdefrei, so dass er nicht stationär aufgenommen werden musste. N. D. blieb unversehrt.
- 133
Die Wohnungseinrichtung aus dem Wohnzimmer, der Küche und dem Badezimmer wurde infolge des Brandes komplett unbrauchbar. Auch die beiden Kater S. M.‘s überlebten das Brandgeschehen nicht.
- 134
Im Übergang zum Hinterhaus befanden sich weitere Räumlichkeiten, die von H. G. bewohnt wurden. Dabei handelte es sich zum einen um den Übergang, der vom vorderen zum hinteren Gebäudeteil führt, in dem u.a. Fitnessgeräte aufgestellt waren und der vom zweiten Absatz des Treppenhauses aus über eine Tür zu erreichen ist. In diesem Raum befanden sich zwar mehrere zur Hofseite hin gelegene Fenster, die aber nicht zu öffnen waren. Von ihm zweigte zum anderen ein über mehrere Treppenstufen zu erreichender, etwas höher gelegener Raum von etwa 9 m² Fläche ab, der Teil des Vorderhauses war und von dem anderen Raum durch einen Vorhang abgetrennt wurde.
- 135
Nachdem er das Ausbrechen des Feuers bemerkt hatte, rief H. G. um Hilfe und fragte, was er machen solle. Dies konnten N. F. und die Personen, die sich über das Dach des Überbaus retteten, hören. Er legte sich schließlich angezogen in dem hinter dem Vorhang gelegenen Zimmer in sein Bett und zog die Decke bis an bzw. über den Kopf. Dort wurde er im Laufe der Rettungsarbeiten von der Feuerwehr in der so genannten Pfötchenstellung leblos aufgefunden. Er hatte Ruß eingeatmet und verschluckt und zudem Hitze und Rauchgas eingeatmet. Er verstarb an einem zentralen Regulationsversagen infolge der Rauchgaseinatmung. Im Todeszeitpunkt betrug seine BAK infolge des im Verlaufe des Abends konsumierten Alkohols ca. 1,1 ‰. Zudem stand er unter dem Einfluss von Cannabisprodukten.
- 136
Im zweiten Obergeschoss befanden sich zwei Wohnungen. Die vom Treppenhaus zur Straße hin gesehen linke Wohnung bewohnten F. B. und O. F.. Die rechte Wohnung bewohnten M. B., genannt „Bresi”, und S. T., genannt „Mumu”.
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F. B. wurde kurz vor 04.30 Uhr durch Scheibenklirren wach. Aus dem Fenster seines Zimmers, das zum Hof hin gelegen war, sah er Flammen aus dem Treppenhaus herausschlagen und rief die Feuerwehr an, die aber von dem Brand zu diesem Zeitpunkt unter Umständen schon Kenntnis hatte. Auch O. F. war durch das Poltern in der Wohnung über ihm und Rufe von der Straße her wach geworden. Er wollte zunächst zu F. B. hinübergehen, um diesen zu wecken, nahm davon aber wegen des bereits verqualmten Flures der Wohnung wieder Abstand. Stattdessen rief er F. B. an, um ihn aufzufordern, auf keinen Fall sein Zimmer zu verlassen, da der Flur und das Wohnzimmer schon erheblich verraucht seien. Dies konnte auch F. B. bei einem kurzen Öffnen der Tür feststellen.
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F. B. wurde nach dem Abschluss der Löscharbeiten schließlich von der Feuerwehr über das Treppenhaus gerettet und ins FEK N. gebracht. Er hatte eine Rauchgasinhalation erlitten und litt unter Kopfschmerzen, leichtem Schwindel und diskreter Luftnot. Sein CO-Hb-Wert war geringgradig erhöht, so dass er zum Zwecke der Überwachung stationär aufgenommen und zur Vermeidung eines toxischen Lungenödems prophylaktisch mit einem inhalativen Kortikoid behandelt wurde. Er war im weiteren Verlauf beschwerdefrei und verließ gegen 13.00 Uhr auf eigenen Wunsch die Klinik.
- 139
O. F. wurde über das straßenseitig gelegene Fenster seines Zimmers mit Hilfe der Drehleiter der Feuerwehr gerettet und im Notarztwagen intravenös mit 500 mg Urbason behandelt. Auch er wurde ins FEK N. gebracht, nach der dortigen Untersuchung, bei der sich die Kreislaufverhältnisse als stabil darstellten und nur eine leichte Erhöhung des CO-Hb-Wertes festzustellen war, dann jedoch entlassen.
- 140
Das Küchen-, Flur- und Wohnzimmerinventar der Wohnung von F. B. und O. F. musste komplett entsorgt werden.
- 141
M. B. und S. T. wurden durch Geräusche aus dem darüber liegenden Stockwerk wach. Sie hörten Rufe, dass die Feuerwehr unterwegs sei, zogen sich an und kletterten über das Schlafzimmerfenster auf das Dach des Überganges zwischen dem Vorder- und dem Hinterhaus. Dort konnten sie noch H. G. um Hilfe schreien hören. Schließlich gelangten sie in die Wohnung eines Nachbarhauses, von wo aus sie von der Feuerwehr gerettet wurden. Beide waren kurz zur Untersuchung im FEK N.. Das Wohnzimmerinventar ihrer Wohnung wurde infolge des Brandes komplett unbrauchbar.
- 142
Im Dachgeschoss befanden sich ebenfalls zwei Wohnungen. Die vom Treppenhaus aus zur Straße hin gesehen linke Wohnung bewohnten D. M. und A. R.. Zur Brandzeit übernachteten dort auch M. B. und S. K.. Die rechte Wohnung wurde von D. M. und B. N. bewohnt.
- 143
Die Bewohner der linken Wohnung waren gegen 00.30 Uhr zu Bett gegangen. A. R. wurde gegen 04.20 Uhr von seiner Freundin S. K. geweckt, nachdem diese Lärm aus der Nachbarwohnung gehört hatte. Als er daraufhin aus dem Fenster blickte, sah er bereits schwarzen Rauch aus der Nachbarwohnung zur K. Straße herausströmen. Er weckte daraufhin D. M. und deren Freund. Als diese die Flurtür öffneten, kam ihnen eine Rauchwolke entgegen, so dass sie sie sofort wieder schlossen. Alle Bewohner der Wohnung begaben sich danach an die zur K. Straße hin gelegenen Fenster und wurden von dort über die Drehleiter der Feuerwehr gerettet.
- 144
A. R. wurde ebenso wie seine Freundin in das FEK N. gebracht. Nachdem er im Rettungswagen noch über leichte Luftnot geklagt hatte, war er im FEK beschwerdefrei. Sein Kreislauf war stabil, der CO-Hb-Wert erhöht. Auf eine stationäre Aufnahme wurde verzichtet.
- 145
S. K. dagegen wurde im FEK stationär aufgenommen. Sie klagte bei ihrer Aufnahme über Luftnot und Kreislaufprobleme und hyperventilierte. Im Rahmen der Blutgasanalyse wurde eine leichte Erhöhung des CO-Hb-Wertes festgestellt. Sie wurde deshalb prophylaktisch mit einem inhalativen Kortikoid behandelt. Im Verlaufe des Aufnahmetages entstand bei ihr bei einem unauffälligen Lungenauskultationsbefund ein produktiver Husten. Sie wurde auf eigenen Wunsch noch am Abend des Aufnahmetages entlassen.
- 146
Das Eigentum von D. M. wurde - mit Ausnahme des Fernsehers - durch den Rußgeruch unbrauchbar. Gleiches widerfuhr auch der Einrichtung des Schlafzimmers von A. R. sowie etwas mehr als der Hälfte seiner Kleidungsstücke.
- 147
B. N. wurde in der Brandnacht von D. M. geweckt, der ihm mitteilte, dass das Haus brenne, und ihn aufforderte, dasselbe sofort zu verlassen. D. M. lief selbst sofort danach das Treppenhaus hinunter. B. N. folgte ihm zunächst in Panik, allerdings nur bis zum Zwischenpodest und die nächste halbe Treppe hinunter. Dort merkte er, dass er wegen der starken Rauchentwicklung keine Luft mehr bekam. Ein Versuch, das Fenster des Treppenhauses auf dem Zwischenpodest zu öffnen, schlug fehl. B. N. zog sich daraufhin in die Wohnung zurück. Er konnte zuletzt D. M. nicht mehr sehen, sondern hörte nur noch ein Husten, dessen Herkunft er aber nicht näher lokalisieren konnte.
- 148
Er öffnete in seinem Zimmer, das sich mittlerweile mit Rauch gefüllt hatte, ein Fenster und setzte sich auf den 20 bis 25 Zentimeter breiten davor gelegenen Fenstersims. Von hier aus wurde er durch die Feuerwehr mittels der Drehleiter gerettet. B. N. trug eine ausgeprägte Rauchgasinhalation davon. Er litt an Husten und Luftnot, so dass er im FEK N. stationär aufgenommen wurde. Bei der klinischen Untersuchung fiel über beiden Lungen ein deutliches Giemen auf, der CO-Hb-Wert war erhöht, zudem bestand eine Leukozytose. Die Behandlung erfolgte mittels intravenöser und inhalativer Glucokortikoidgaben. Im weiteren Verlauf expektorierte er reichlich rußgeschwärztes Sputum. Nach einer deutlichen Verbesserung der Symptomatik wurde er am 09. September 2004 aus der stationären Behandlung entlassen. Darüber hinaus erlitt er Quetschungen am Bein infolge des immer wieder zuschlagenden geöffneten Fensters, in dessen Bereich er sich bis zu seiner Bergung aufgehalten hatte.
- 149
Sein in der Wohnung befindliches Eigentum wurde wegen der kompletten Verrußung derselben ausnahmslos unbrauchbar.
- 150
D. M., der zur Brandzeit unter Cannabiseinfluss stand, wurde von den eingesetzten Feuerwehrkräften auf dem dritten Treppenabsatz, d. h. in Höhe des Absatzes, von dem aus die Wohnungstüren des ersten Obergeschosses abgingen, aufgefunden und tot geborgen. Er hatte sich im Brandgeschehen befunden und sowohl Ruß als auch Rauchgas eingeatmet und Ruß verschluckt. Zudem erlitt er Verbrennungen bis zum IV. Grad. Er verstarb an einem zentralen Regulationsversagen infolge der Rauchgaseinatmung.
- 151
Im Erdgeschoss befanden sich keine Wohnräume, sondern lediglich Büroräume einer Versicherung und einer Immobilienfirma.
- 152
Ungeklärt geblieben ist in der Hauptverhandlung, wo sich der Angeklagte nach dem Verlassen des Tatortes bis zum Vormittag aufgehalten hat. Jedenfalls begab er sich im Verlaufe desselben in den R.-Park. Dort war der Brand in der K. Straße bereits bekannt und Gesprächsthema. Der Angeklagte unterhielt sich dort u.a. mit B. Sch., genannt „Bio”, und A. N.. Er drehte sich einen Joint, an dem auch die anderen ziehen durften.
- 153
Auf seine Gesprächspartner machte er keinen auffälligen Eindruck. Zu A. N. sagte der Angeklagte in Bezug auf den Brand, dass er sich das Haus schon angesehen habe. Er sei am Vormittag aus P. gekommen. Er äußerte zudem, dass man ihn verdächtigen werde, da er ausgesprochen habe, dass er den „Laden abfackeln” werde. Außerdem erklärte er, dass es die „Richtigen” getroffen habe und dass er „seinen Teil dazu beigetragen“ habe.
- 154
Der Angeklagte verließ schließlich den R.-Park und begab sich in den Hinterhof des Gebäudes J.-str. 28 in N., in dem T. L. und D. H. eine gemeinsame Wohnung bewohnen. Dort legte er sich im Hof unter einen Baum. Um ca. 12.00 Uhr traf ihn dort der Vermieter der Wohnungen an und brachte ihn zur Wohnung von D. H.. Diese lud den Angeklagten zu einem gemeinsamen Frühstück mit einer Freundin ein, die sich gerade zu Besuch bei ihr aufhielt. Der Angeklagte erzählte, er sei nachts angekommen und habe T. L. abpassen wollen, um mit diesem als dem Bandleader über die Zukunft der gemeinsamen Band zu sprechen. Zu diesem Zwecke habe er sich um 06.00 Uhr in den Garten gelegt, T. L. dann aber verpasst. Als das Gespräch auf das „W.” als Übernachtungsmöglichkeit kam, sagte der Angeklagte, dass er dort nicht habe schlafen können, da er „mit denen Stress“ habe. Auf D. H. wirkte der Angeklagte in seinem Verhalten nicht auffällig, sondern allenfalls etwas verlegen bzw. nervös. Gegen 12.00 Uhr verließ er zusammen mit D. H. und deren Freundin die Wohnung. Er fuhr schließlich mit dem Bus zurück nach P..
- 155
Am 09. September 2004 wurde der Angeklagte polizeilich vernommen und anschließend durch die Rechtsmedizinerin Frau Dr. S. untersucht. Ihm wurden um 19.20 Uhr eine Urinprobe und um 19.40 Uhr eine Blutprobe entnommen, aus deren Untersuchung sich sowohl ein akuter Haschischeinfluss als auch ein regelmäßiger Konsum von Haschisch über längere Zeit hinweg ergaben. Im Urin waren zudem Abbauprodukte von Morphin feststellbar. Der Angeklagte wurde zunächst nicht festgenommen.
- 156
Am Abend desselben Tages sprach er mit B. L. über den Brand, gab dabei aber an, damit nichts zu tun zu haben und nicht einmal in der Nähe des Brandortes gewesen zu sein.
- 157
Mitte September 2004 äußerte der Angeklagte in einem Gespräch mit seinem Bruder über das Brandgeschehen, „die Leute“ hätten so etwas verdient. Er wurde daraufhin von seinem Bruder, der sich weitere Bemerkungen dieser Art verbat, zurechtgewiesen. Sichere Feststellungen dazu, auf welche Personen sich seine Äußerung bezog, waren nicht möglich.
- 158
Am 24. September 2004 meldete sich der Angeklagte unter der Anschrift seines Bruders behördlich an.
- 159
Das Amtsgericht N. erließ am 01. Oktober 2004 Haftbefehl gegen ihn. Am 06. Oktober 2004 wurde der Angeklagte dem Haftrichter des Amtsgerichts N. vorgeführt und danach in Untersuchungshaft in der Justizvollzugsanstalt N. genommen.
III.
- 160
1. Der Angeklagte hat sich eines zweifachen Mordes gemäß § 211 StGB schuldig gemacht.
- 161
Die von ihm gelegten Brandherde haben zu einer Inbrandsetzung des Vorderhauses, insbesondere des Treppenhauses, geführt, durch die der Tod der Bewohner H. G. und D. M. verursacht worden ist. Der Angeklagte handelte insoweit bei der Brandlegung auch zumindest mit bedingtem Tötungsvorsatz. Er hielt es ernsthaft für möglich, dass durch die Brandherde wesentliche Gebäudebestandteile in Brand geraten und durch den Brand Bewohner mit tödlichen Folgen an der Gesundheit beschädigt werden könnten und nahm diesen als möglich erkannten Erfolgseintritt billigend in Kauf. Dabei liegt es nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes bei äußerst gefährlichen Handlungen nahe, dass der Täter mit der Möglichkeit des Todes seines Opfers rechnet und diesen Erfolg auch billigend in Kauf nimmt, wobei es allerdings im Hinblick auf die hohe Hemmschwelle gegenüber einer Tötung im Einzelfall als möglich in Betracht gezogen werden müsse, dass der Täter die Todesgefahr nicht erkannt oder ernsthaft und nicht nur vage darauf vertraut habe, ein solcher Erfolg werde nicht eintreten. Bei der Prüfung des Vorliegens eines Tötungsvorsatzes ist daher eine Gesamtwürdigung aller Umstände vorzunehmen, wobei der Schluss auf den Tötungsvorsatz aus der gefährlichen Handlung nur dann fehlerfrei ist, wenn alle nach Sachlage in Betracht kommenden Umstände, die das Ergebnis in Frage stellen könnten, in die Erwägungen einbezogen worden sind (vgl. BGHR StGB § 212 Abs. 1 Vorsatz, bedingter 30 und 32; BGH NStZ 1994, 76 ff.; NStZ 1992, 587 ff.; NStZ 2004, 329 ff. Randnr. 3). Aufgrund einer solchen Gesamtwürdigung ist die Kammer hier vom Vorliegen eines zumindest bedingten Tötungsvorsatzes überzeugt.
- 162
Dabei war zu beachten, dass bei Brandanschlägen im Hinblick auf deren Gefährlichkeit die Annahme eines bedingten Tötungsvorsatzes bereits vom Grundsatz her nahe liegen kann (vgl. BGH NStZ-RR 1999, 172).
- 163
Im Rahmen der Gesamtwürdigung sind darüber hinaus zum einen Umstände zu berücksichtigen, die gegen einen Tötungsvorsatz sprechen könnten, so etwa das Fehlen eines nachvollziehbaren Motivs für eine Tötung (vgl. dazu BGH NStZ 2003, 369 ff.; NStZ 1996, 227 ff.). Ein solcher Fall ist hier jedoch angesichts der Rachegefühle, die der Angeklagte gegenüber den Bewohnern des Hauses hegte, nicht gegeben.
- 164
Auch eine hochgradige Alkoholisierung kann ein Umstand sein, der im Einzelfall gegen einen bedingten Tötungsvorsatz spricht, da durch die Alkoholisierung ggf. schon das intellektuelle Vorsatzelement, nämlich das Erkennen der durch die Handlung ausgelösten Todesgefahr, in Frage gestellt sein kann (vgl. BGH NStZ-RR 2004, 204 ff.; NStZ 2004, 329 ff. Randnr. 3; NStZ 1996, 227 ff.; NStZ 1992, 587 ff.). Eine solche hochgradige Alkoholisierung des Angeklagten lag hier jedoch zur Tatzeit ebenfalls nicht vor. Zur Frage der Alkoholisierung des Angeklagten hat der Sachverständige Prof. Dr. Dr. K. im Rahmen der Hauptverhandlung ausgeführt, dass - zugunsten des Angeklagten von einer Trinkmenge von zwei kleinen Gläsern Bier à 0,25 l und sechs Flaschen Bier à 0,33 l ausgehend - die beiden kleinen Gläser Bier 19 g Alkohol und die sechs Flaschen Bier insgesamt 75 g Alkohol enthalten hätten, so dass die Gesamtmenge des aufgenommenen Alkohols 94 g betragen habe. Bei Zugrundelegung des Körpergewichts des Angeklagten von 78 kg, seiner Größe von 178 cm, eines Verteilungsfaktors von 0,7 und eines minimalen Resorptionsdefizits von 10 % errechne sich hieraus ein maximaler Blutalkoholwert von 1,54 ‰. Bei einer Berechnung auf drei Stellen hinter dem Komma ergäben sich tatsächlich 1,549 ‰. Der Sachverständige hat sodann ausgeführt, dass von einem stündlichen Alkoholabbau von mindestens 0,1 ‰ ausgegangen werden müsse. Er hat als Trinkbeginn zugunsten des Angeklagten zutreffend 21.00 Uhr zugrunde gelegt und ist von einer Tatzeit von etwa 04.00 Uhr ausgegangen, wodurch sich über die Zwischenzeit von 7 Stunden ein Mindestalkoholabbau von 0,7 ‰ und damit für die Tatzeit ein maximaler Restblutalkoholgehalt von 0,84 ‰ errechne. Aus rechtsmedizinischer Sicht sei allerdings von einem wahrscheinlicheren stündlichen Alkoholabbau von 0,15 ‰ und einem 20 %-igen Resorptionsdefizit auszugehen, woraus sich ein wahrscheinlicher Blutalkoholgehalt von 0,38 ‰ ergebe. Diesen in sich stimmigen und widerspruchsfreien Ausführungen des Sachverständigen, der in allen Punkten von zutreffenden Anknüpfungstatsachen ausgegangen ist, schließt sich die Kammer aus eigener Überzeugung an. Selbst bei Zugrundelegung der größten Blutalkoholkonzentration, die vom Sachverständigen errechnet worden ist, ergibt sich damit, dass zur Tatzeit eine hochgradige Alkoholisierung des Angeklagten nicht vorgelegen hat. Anhaltspunkte für das Vorliegen sonstiger Bewusstseins- oder Wahrnehmungseinschränkungen, die gegen die Annahme eines bedingten Tötungsvorsatzes sprechen könnten (vgl. zu einem solchen Fall BGH NStZ 2003, 369 ff.), sind ebenfalls nicht erkennbar geworden.
- 165
Soweit auch das Vor- und Nachtatgeschehen Berücksichtigung finden kann, ergeben sich hieraus ebenfalls keinerlei Umstände, die zugunsten des Angeklagten, d. h. gegen die Annahme eines bedingten Tötungsvorsatzes sprechen könnten.
- 166
Einen zu berücksichtigenden Umstand kann es allerdings darstellen, wenn sich die Tat als spontane, unüberlegte und in affektiver Erregung ausgeführte Einzelhandlung darstellt (vgl. BGH NStZ 2003, 603 ff.; StV 1993, 307 ff.; StV 1992, 115 ff.). Auch ist zugunsten des Angeklagten davon auszugehen, dass der Tat ein spontaner Entschluss zugrunde lag und ihr insbesondere keine längeren Überlegungen vorausgingen. Hierfür spricht unter anderem, dass keine Brandbeschleuniger Verwendung fanden. Relativiert wird dieser Umstand allerdings dadurch, dass der Angeklagte immerhin nicht nur einen, sondern zwei Brandherde legte, so dass es jedenfalls nicht bei einer isolierten unüberlegten Einzelhandlung blieb.
- 167
Das Geschehen hat sich hier des Weiteren nachts zugetragen, ohne dass es direkte Tatzeugen gegeben hätte, so dass auch die Anwesenheit solcher kein Umstand war, der zugunsten des Angeklagten hätte Berücksichtigung finden können (vgl. BGH NStZ 2003, 603 ff.).
- 168
Als Umstand, der gegen die Annahme eines bedingten Tötungsvorsatzes sprechen könnte, war hier allerdings zu berücksichtigen, dass von der Tat des Angeklagten zum Teil Personen betroffen waren, mit denen dieser nicht im Streit lag, was insbesondere hinsichtlich des Tatopfers D. M. gilt, bei dem der Angeklagte auch nach seinem Auszug aus dem „W.” noch gelegentlich zu Besuch geweilt hatte. Auch dieser Umstand wird allerdings relativiert durch die im Anschluss an die Tat seitens des Angeklagten abgegebenen Kommentare zum Brandgeschehen, nach deren Inhalt es die „Richtigen” getroffen habe.
- 169
Abgesehen von den bisher genannten, allgemein zu berücksichtigen Umständen sind nach der Rechtsprechung speziell bei Brandanschlägen auf ein von Menschen bewohntes Gebäude hinsichtlich der Frage, ob ein bedingter Tötungsvorsatz gegeben ist, die Beschaffenheit des angegriffenen Gebäudes in Bezug auf Fluchtmöglichkeiten, die Brennbarkeit der beim Bau verwendeten Materialien, wegen der erhöhten Schutzlosigkeit der Bewohner zur Nachtzeit die Angriffszeit, die Belegungsdichte und die konkrete Angriffsweise (vgl. BGH NStZ 1994, 483) zu berücksichtigen. Sämtliche dieser Umstände sprechen hier für das Vorliegen eines Tötungsvorsatzes: Denn der Angeklagte führte die Tat zur Nachtzeit aus, als nahezu sämtliche Bewohner des Hauses bereits schliefen. Auch die beim Bau verwendeten Materialien wiesen eine erhöhte Brennbarkeit auf, was sowohl für die Unterseite des Übergangs zwischen den beiden Gebäuden, der holzbeplankt war, als auch für das Treppenhaus gilt, in dem sich die hölzerne Treppe und sonstige Holzteile befanden. Dies wusste der Angeklagte auch, da er längere Zeit in der K. Straße gewohnt hatte und auch danach noch mehrfach bei D. M. zu Besuch gewesen war. In dem Gebäude wohnten zudem - auch dies war dem Angeklagten bekannt - zahlreiche Personen. In dem vom Brand betroffenen Haus gab es im Wesentlichen nur eine Fluchtmöglichkeit, nämlich diejenige über die Treppe. Gerade dieser Fluchtweg wurde den Bewohnern indes durch die Brandlegung versperrt, und sämtliche Wohnungen lagen in den oberen Stockwerken, da sich im Erdgeschoss lediglich Büroräume befanden. Schließlich legte der Angeklagte nicht nur einen, sondern zwei Brandherde, die das Entflammen wesentlicher Gebäudeteile sehr wahrscheinlich machten, so dass auch die konkrete Angriffsweise unter dem Aspekt der Gefährlichkeit der Tathandlung als gewichtiges Indiz für das Vorliegen eines Tötungsvorsatzes spricht.
- 170
Der Angeklagte führte des Weiteren vor der Tat „Brandreden“ dahingehend, dass er das Gebäude anzünden werde. Dies war gelegentlich sogar mit dem Hinweis darauf verbunden, dass es Tote geben werde. Auch im Anschluss an das Geschehen kommentierte er diesen Erfolg bei mehreren Gelegenheiten zustimmend. Nicht zuletzt spricht schließlich auch der beschlagnahmte Brief des Angeklagten an die Eheleute L., in dem es heißt, dass es das Schlimmste sei, dass er „es vorher schon geahnt“ habe und es nicht habe vermeiden können, für das Vorliegen eines zumindest bedingten Tötungsvorsatzes. Denn diese Passage steht gerade im Zusammenhang mit Ausführungen zu den durch das Geschehen in Mitleidenschaft gezogenen Menschen, insbesondere den beim Brand zu Tode gekommenen H. G. und D. M.. Letztlich hat der Sachverständige Dr. K., worauf noch einzugehen sein wird, nachvollziehbar und überzeugend ausgeführt, dass gerade der regelmäßige Cannabiskonsum beim Angeklagten zu einem Herabsetzen der Hemmschwelle, um deren Überschreitung es hier gerade geht, dahingehend geführt habe, dass bei ihm eine „Alles-Egal-Haltung” eingetreten gewesen sei.
- 171
Insgesamt ist die Kammer bei Berücksichtigung aller vorgenannten Umstände vom Vorliegen eines mindestens bedingten Tötungsvorsatzes überzeugt.
- 172
Der Angeklagte handelte auch rechtswidrig und schuldhaft. Nach den überzeugenden Ausführungen des Sachverständigen Dr. K., denen sich die Kammer aus eigener Überzeugung anschließt, gibt es keine Anhaltspunkte dafür, dass die Steuerungs- oder Einsichtsfähigkeit des Angeklagten zur Tatzeit komplett aufgehoben gewesen sein könnte.
- 173
Der Angeklagte hat hier die Mordmerkmale der „Heimtücke“ und des Handelns „mit gemeingefährlichen Mitteln“ gemäß § 211 Abs. 2 StGB verwirklicht.
- 174
a. „Heimtückisch“ handelt, wer die auf Arglosigkeit beruhende Wehrlosigkeit des Opfers in feindlicher Willensrichtung bewusst zu dessen Tötung ausnutzt (ständige Rechtsprechung, vgl. BGHR StGB § 211 Abs. 2 Heimtücke 26; BGH NJW 1985, 334; NStZ-RR 2004, 79). Der Täter überrascht das Opfer in derartigen Fällen in Folge von dessen Arglosigkeit in hilfloser Lage und will es so daran hindern, sich zu verteidigen, zu fliehen, Hilfe herbeizurufen oder dem Anschlag in sonstiger Weise zu begegnen. Das Opfer ist arglos, wenn es sich in der unmittelbaren Tatsituation, d. h. bei Beginn des mit Tötungsabsicht geführten Angriffs, keines Angriffs seitens des Täters versieht (BGH NJW 1985, 334). Dabei ist nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs auch der Schlafende arglos, da er die Arglosigkeit „mit in den Schlaf” nimmt (BGHSt 32, 382 ff.; BGH NStZ-RR 2004, 139; vgl. auch Tröndle/Fischer, Strafgesetzbuch, 52. Auflage, § 211 Randnr. 19). Diese Voraussetzungen lagen hier vor. Der Angeklagte legte die Brandherde zur Nachtzeit, als die meisten Bewohner des Hauses schliefen. Selbst diejenigen, die nicht geschlafen haben sollten, rechneten nicht mit einem solchen Angriff.
- 175
In subjektiver Hinsicht setzt ein heimtückisches Verhalten des Täters darüber hinaus voraus, dass der Täter mit entsprechendem Ausnutzungsbewusstsein handelt, d. h. er muss die Arg- und Wehrlosigkeit des Opfers in ihrer Bedeutung für die hilflose Lage desselben und die Ausführung der Tat in dem Sinne erfasst haben, dass er sich des Umstandes bewusst ist, einen durch seine Ahnungslosigkeit gegenüber dem Angriff schutzlosen Menschen zu überraschen (vgl. BGHR StGB § 211 Abs. 2 Heimtücke 26; BGH NStZ-RR 2004, 79). Auch diese Voraussetzungen waren hier gegeben. Zwar kann eine heftige Gemütserregung, von der hier zugunsten des Angeklagten auszugehen ist, im Rahmen einer Tatausführung, der ein spontaner Tatentschluss zugrunde liegt, geeignet sein, den Täter daran zu hindern, das Vorliegen der objektiven Voraussetzungen der heimtückischen Begehungsweise in sein Bewusstsein aufzunehmen (vgl. BGHSt 11, 139, 144). Anders als bei anderen Fallkonstellationen der Heimtücke, bei denen der Täter dem Opfer direkt gegenübertritt, sind hier aber keinerlei Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass dem Angeklagten im Zeitpunkt der Brandlegung nicht bewusst gewesen sein könnte, dass er schlafende oder zumindest ahnungslose Opfer einer Tötungsgefahr aussetzte. Wer ein Opfer tötet, das, wie er bemerkt oder auch nur für möglich hält, schläft, weiß um dessen aus diesem Zustand folgende Arglosigkeit und dadurch bedingte Wehrlosigkeit, die er mit Vornahme der konkreten Handlung in der von ihm erkannten Situation seines Opfers bewusst ausnutzt. Dieser klare Befund ist durch eine noch so heftige Gemütsbewegung des Täters nicht in Frage zu stellen (vgl. dazu BGH NStZ-RR 2004, 139).
- 176
b. Der Angeklagte führte die Tat auch „mit gemeingefährlichen Mitteln“ im Sinne des § 211 Abs. 2 StGB aus. „Gemeingefährlich” ist ein Mittel, wenn es durch seine Anwendung im Einzelfall eine Gefahr für eine unbestimmte Anzahl anderer Personen mit sich bringt, so insbesondere bei der Tötung durch Brandstiftung (vgl. Tröndle/Fischer a.a.O. Randnr. 24). Das war - wie der Angeklagte wusste - hier der Fall, so dass er auch diesbezüglich vorsätzlich handelte.
- 177
c. Dagegen liegen die Voraussetzungen des Mordmerkmals des Handelns aus „sonst niedrigen Beweggründen“ nicht vor. Sonstige Beweggründe in diesem Sinne sind niedrig, wenn sie als Motive einer Tötung nach allgemeiner sittlicher Anschauung verachtenswert sind und auf tiefster Stufe stehen (BGH StV 2001, 571). Dabei kommt es - insbesondere beim Vorliegen eines Motivbündels für die Tat - auf eine Gesamtwürdigung an, die die Umstände der Tat und ihre Vorgeschichte sowie die Persönlichkeit des Täters und seine seelische Situation einbezieht (vgl. BGH NStZ 1998, 352, 353; NStZ 1984, 261; StV 2000, 20; BGH, Urteil vom 11. Januar 2000 - 1 StR 505/99). In einem solchen Fall müssen, wenn das Mordmerkmal der niedrigen Beweggründe erfüllt sein soll, die niedrigen zugleich auch die handlungsleitenden Motive sein. Bei Motiven wie Verärgerung, Eifersucht, Wut, Rache oder Hass - gerade Wut und Rache waren hier Motive des Angeklagten - kommt es darauf an, ob sie ihrerseits auf einer niedrigen Gesinnung beruhen und inwieweit der Täter seine Lage selbst verschuldet hat (BGH NStZ 1984, 261; StV 2001, 571; Tröndle/Fischer a.a.O., Randnr. 11). Zu berücksichtigen sind dabei insbesondere ein krasses Missverhältnis zwischen Anlass und Tat und eine besondere Geringschätzung des fremden Lebensrechtes bei rücksichtsloser Durchsetzung eigener Interessen und Bewertungen. Gerade bei einer sich plötzlich ohne Vorbereitung aus der Situation heraus entwickelnden Tat bedarf die Annahme niedriger Beweggründe besonders sorgfältiger Prüfung, in die insbesondere das zur Tat führende Geschehen und der Anlass zur Tat sowie alle naheliegenden Möglichkeiten der inneren Verfassung des Täters einzubeziehen sind (vgl. BGH NStZ-RR 1996, 99). Im Rahmen der Gesamtwürdigung ist zu berücksichtigen, ob Gefühle der Ausweglosigkeit oder Verzweiflung mitbestimmend gewesen sind (vgl. BGH NStZ 2004, 34) bzw. ob Gefühle der Enttäuschung oder ungerechten Behandlung eine wesentliche Rolle gespielt haben (vgl. BGH StV 2001, 571). Solche Gefühle lagen hier beim Angeklagten vor. Dies führt dazu, dass es ungeachtet der Verwerflichkeit, die jeder vorsätzlichen und rechtswidrigen Tötung eines anderen innewohnt, angesichts seines Verwiesenwerdens aus dem „W.” und des Verlustes des Hundes, den er - wenn auch möglicherweise unberechtigt - den Bewohnern des Hauses zuschrieb, an hinreichenden Gründen für eine Qualifikation der den Angeklagten zur Tat bestimmenden Motiven als „niedrig“ fehlt.
- 178
Davon abgesehen muss der Täter sich im Übrigen in subjektiver Hinsicht bei der Tat der Umstände bewusst sein, die seine Beweggründe als niedrig erscheinen lassen und, soweit - wie hier - gefühlsmäßige und triebhafte Regungen in Betracht kommen, diese gedanklich beherrschen und willensmäßig steuern können. Ausdrücklicher Prüfung bedarf diese Frage insbesondere bei Taten, die sich ohne Plan und Vorbereitung plötzlich aus der Situation heraus entwickeln (vgl. BGH StV 2003, 19 ff.; StV 2000, 20). Dem Vorliegen der subjektiven Voraussetzungen können insbesondere eine erhebliche Vermindung der Steuerungsfähigkeit - wie sie hier, worauf noch einzugehen sein wird, gegeben war -, erhebliche Persönlichkeitsmängel (vgl. BGH NStZ 2004, 620) - wie sie hier ebenfalls vorliegen - sowie die Annahme einer Spontantat (vgl. BGH, Urteil vom 11. Januar 2000 - 1 StR 505/99), von der zugunsten des Angeklagten auszugehen ist, entgegenstehen. Daher lässt sich hier letztlich auch insoweit ein Handeln aus sonstigen niedrigen Beweggründen nicht mit der erforderlichen Sicherheit feststellen.
- 179
2. Der Angeklagte hat sich darüber hinaus einer zweifachen Brandstiftung mit Todesfolge gemäß den §§ 306 a Abs. 1 Nr. 1, 306 c StGB schuldig gemacht.
- 180
Er hat ein Gebäude, das der Wohnung von Menschen diente, in Brand gesetzt. Dabei handelte er bezüglich des Inbrandsetzens wiederum zumindest mit bedingtem Vorsatz. Insoweit wird auf die bei der Erörterung des bedingten Tötungsvorsatzes angestellten Erwägungen, die auch hier Geltung beanspruchen, verwiesen. Der Angeklagte hat zudem nicht nur wenigstens leichtfertig, wie dies § 306 c StGB voraussetzt, sondern sogar bedingt vorsätzlich den Tod zweier anderer Menschen verursacht, wobei sich in dem tödlichen Geschehen gerade auch die spezifischen Brandgefahren verwirklichten.
- 181
3. Schließlich hat sich der Angeklagte zudem einer sechsfachen gefährlichen Körperverletzung gemäß den §§ 223 Abs. 1, 224 Abs. 1 Nr. 5 StGB schuldig gemacht.
- 182
Die Brandlegung stellte eine lebensgefährliche Behandlung im Sinne des § 224 Abs. 1 Nr. 5 StGB dar. Für die Annahme einer solchen ist der Eintritt einer konkreten Lebensgefahr für die Betroffenen nicht erforderlich. Es genügt vielmehr, dass die Art der Behandlung nach den Umständen des Einzelfalles abstrakt geeignet ist, eine solche herbeizuführen. Diese Anforderungen sind vorliegend erfüllt. Der Angeklagte hat durch seine Tat bei mehreren Bewohnern einen pathologischen Zustand hervorgerufen, der deren körperliches Wohlbefinden mehr als nur unerheblich beeinträchtigt hat, und zwar im Falle von F. B., S. K., B. N., O. F., M. F. und A. R..
- 183
Auch hinsichtlich der von ihm verursachten Gesundheitsbeschädigung handelte der Angeklagte mindestens bedingt vorsätzlich, rechtswidrig und schuldhaft.
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4. Die vom Angeklagten verwirklichten Delikte stehen zueinander im Verhältnis der Tateinheit gemäß § 52 StGB.
IV.
- 185
Im Rahmen der Strafzumessung war gemäß § 52 Abs. 2 StGB zunächst von der Rechtsfolge des § 211 Abs. 1 StGB auszugehen, der die Bestrafung mit lebenslanger Freiheitsstrafe vorsieht.
- 186
Die Kammer hat hier allerdings im Ergebnis eine Strafmilderung über die §§ 21, 49 Abs. 1 StGB, d. h. eine Verschiebung des Strafrahmens gemäß den §§ 49 Abs. 1 Ziff. 1, 38 Abs. 2 StGB auf einen solchen von drei bis zu fünfzehn Jahren Freiheitsstrafe, vorgenommen. Dem liegt zugrunde, dass nicht ausgeschlossen werden kann, dass bei dem Angeklagten zum Tatzeitpunkt eine erhebliche Verminderung der Steuerungsfähigkeit gemäß § 21 StGB vorlag. Maßgeblich für diese Annahme waren die Ausführungen des psychiatrischen Sachverständigen Dr. K..
- 187
Dieser hat dargelegt, dass nach den testpsychologischen Untersuchungen, deren Ergebnis der Schulausbildung des Angeklagten korrespondiere, ein „Schwachsinn“ im Sinne des § 20 StGB bei diesem nicht vorliege, da er einen durchschnittlichen Intelligenzquotienten aufweise.
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Auch die Voraussetzungen einer „krankhaften seelischen Störung“ im Sinne des § 20 StGB lägen nicht vor. Als neurologischer Befund sei lediglich eine leichte Hyperästhesie, d. h. eine gesteigerte Erregbarkeit und Überempfindlichkeit, betreffend die rechte Gesichts- und Körperhälfte festzustellen. In psychiatrischer Hinsicht hätten sich keinerlei Hinweise auf eine psychotische Symptomatik gefunden. Allenfalls sei in Ansätzen das Vorliegen gelockerter Assoziationen festzustellen, die jedoch thematisch immer gebunden blieben und zwar logische Sprünge zeigten, die Logik aber nicht verließen. Es liege allenfalls ein Vorzustand einer Psychose vor. Zudem weise der Angeklagte leichte Zeitgitterstörungen auf, die angesichts des Verlaufes seiner Biographie allerdings verständlich seien. Auch aus den testpsychologischen Untersuchungen hätten sich keine Hinweise auf relevante Hirnleistungsstörungen ergeben. Insgesamt bestünden keine Anhaltspunkte für eine endogene oder organisch bedingte psychotische Störung.
- 189
Auch von einer „schweren anderen seelischen Abartigkeit“ im Sinne des § 20 StGB könne nicht ausgegangen werden. Eine solche komme hier ohnehin nur unter dem Gesichtspunkt einer Persönlichkeitsstörung in Betracht. Die Persönlichkeitsentwicklung des Angeklagten sei in seiner Biographie zwar durch ein Hin- und Hergeschobenwerden sowohl von Ort zu Ort als auch von Person zur Person gekennzeichnet gewesen. Hierdurch habe der Angeklagte immer neue Bindungen aufbauen müssen. Dies sei eine psychische Leistung, die - insbesondere bei Kindern - schnell erschöpft werden könne. Der Angeklagte habe seine Eltern und sonstige elternähnliche Bezugspersonen entweder glatt aversiv oder zumindest zweideutig erlebt. So sei ihm der Vater als „schizophren” erschienen, indem dieser dem Angeklagten gegenüber erst liebevoll und dann gefühllos und zwiespältig aufgetreten sei. Die Mutter sei vom Angeklagten als cholerisch, gewalttätig, unberechenbar und laut erlebt worden. Der Angeklagte habe sich überfordert, fremd und minderwertig gefühlt und gelegentlich sogar daran gezweifelt, das leibliche Kind seiner Mutter zu sein. Einzig die dann allerdings verstorbenen Großeltern stellten in der Erinnerung des Angeklagten einen gedanklichen Fluchtort dar. Insgesamt sei es dem Angeklagten hinsichtlich der sozialen Strukturen nicht möglich gewesen, ein einigermaßen stabiles Vatermodell als Orientierungspunkt zu entwickeln, dies sei allenfalls mosaikartig gelungen. Er habe insoweit keine Vaterfigur im reiferen Sinne etablieren können, was angesichts der immer wieder gebrochenen Beziehungen nicht verwunderlich sei. Ihm sei insgesamt keine reife Form der Objektbildung gelungen. Der Angeklagte sei immer wieder in Situationen gekommen, in denen er sich minderwertig und ausgestoßen gefühlt habe. Dies beginne schon im Verhältnis zur eigenen Mutter. Durch häufige Schulwechsel habe er sich zudem auch in diesem Umfeld immer erst einmal als der „Fremde” gefühlt. Dies habe zu einer vielfachen Wiederholung des Gefühls des Fremdseins geführt. Auch die berufliche „Karriere” sei für die Persönlichkeit des Angeklagten kennzeichnend. Nach dem Abbruch der Fortsetzung der weiteren Berufsausbildung und dem erneuten Wechsel nach Berlin habe sich ein Bruch in seiner Biographie gezeigt, die nunmehr von Arbeitslosigkeit, Obdachlosigkeit und Straßenmusikantentum geprägt gewesen sei. Seine Zeit in Frankreich habe zwar ein buntes Erinnerungsbild geboten, es seien aber auch in ihr kein Schwerpunkt und keine klare Linie erkennbar gewesen. Es entstehe vielmehr der Eindruck eines Mosaiks mit unverbunden nebeneinander liegenden Steinen. Auch die gescheiterte Imbissübernahme nach der Rückkehr aus Frankreich passe in die Serie von Fehlschlägen und Frustrationen. Auffällig sei, dass der Angeklagte für solche immer äußere Kausalitäten finde, was die Vermutung des Vorliegens eines gewohnheitsmäßigen Persönlichkeitszuges nahe lege. Dies zeige sich auch darin, dass der Angeklagte zum Beispiel angegeben habe, dass er sich 1986 vom Arbeitsamt eine Stelle als Forstarbeiter habe vermitteln lassen, weil er sonst wieder in die Kriminalität hätte „abdriften müssen”. Auch dafür, dass er nie eine Entwöhnungsbehandlung durchgeführt habe, habe der Angeklagte stets außerhalb seiner Person liegende Erklärungen gefunden. Er weise zudem im Konfliktfall ein durch Flucht gekennzeichnetes Verhalten auf. Diese Flucht könne sowohl in Gestalt des Konsums von Alkohol und Drogen als auch eines konkreten Weglaufens oder eines Begebens in eine Krankenrolle erfolgen. Auch dies gehöre zu seinem bevorzugten Reaktionsmuster. In der gescheiterten Beziehung zu K. H. sei sein altes „Trauma” in Gestalt des Ausgewiesenwerdens aus einer Bindung und Beziehung in gleicher Weise wie im Rahmen seiner Ausweisung aus dem „W.” wieder reaktualisiert worden.
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In der Zusammenfassung weise er zwar Akzentuierungen seiner Persönlichkeit auf. So habe er die Neigung, eigenes Versagen bzw. zufallsbedingte Frustrationen anderen Personen anzulasten, verbunden mit einer beharrlichen Überbewertung der eigenen Fähigkeiten. Dieses Verhalten und Erleben nähere sich gelegentlich dem Wahnhaften, ohne vom Ausmaß her die Diagnose eines Wahns zu rechtfertigen. Er habe eine Vorliebe für eine einzelgängerische Beschäftigung und Lebensgestaltung, die sich mit einer deutlichen und andauernden Verantwortungslosigkeit und Missachtung sozialer Normen, Regeln und Verpflichtungen paare. Dieses Unvermögen sei kombiniert mit einer verringerten Fähigkeit zum Erleben von Schuldbewusstsein oder zum Lernen aus Erfahrung, besonders aus Bestrafung. An die Stelle dieses Lernens trete die Neigung, andere zu beschuldigen oder vordergründige Rationalisierungen für das eigene Verhalten anzubieten. Zudem pflege der Angeklagte eine an das Hypochondrische heranreichende Beschäftigung mit tatsächlichen und vermeintlichen Gesundheitsstörungen. Schließlich sei bei ihm insbesondere auch eine erhöhte Kränkbarkeit gegeben, die mit beharrlichen Gedanken an Rache und Vergeltung, die einer gewissen Zwanghaftigkeit nicht entbehrten, verbunden sei. Diese Akzentuierungen seiner Persönlichkeit stellten Teilsymptome aus verschiedenen Persönlichkeitsstörungen des ICD-10 dar. Bei dem Angeklagten liege insoweit diagnostisch eine kombinierte Persönlichkeitsstörung vor. Diese sei allerdings vom Schweregrad her nicht derart ausgeprägt, dass sie schon für sich genommen den Zustand einer erheblich verminderten Schuldfähigkeit zu begründen geeignet sei.
- 191
Unter dem Aspekt einer akuten Drogen- und Alkoholintoxikation lagen schließlich auch die Voraussetzungen einer „tiefgreifenden Bewusstseinsstörung“ im Sinne des § 20 StGB nicht vor. Die Alkoholintoxikation war ausweislich der Ausführungen des Sachverständigen Prof. Dr. Dr. K. für sich genommen als solche eher vernachlässigenswert. Dies gilt nach den auch insoweit überzeugenden Ausführungen des Sachverständigen Prof. Dr. Dr. K. selbst bei gleichzeitiger Berücksichtigung des der Tat vorangegangenen Cannabis- und Heroinkonsums.
- 192
Der Sachverständige Dr. K. hat allerdings ausgeführt, dass bei kumulativer Berücksichtigung und Betrachtung des Drogenmissbrauches über längere Zeit hinweg, der Persönlichkeitsstörung und der - wenn auch eher geringgradigen - akuten Alkoholwirkung das Vorliegen einer erheblichen Verminderung der Steuerungsfähigkeit für die Tatzeit nicht sicher auszuschließen sei, auch wenn diese umgekehrt nicht positiv festgestellt werden könne. Hierfür sei maßgeblich, dass bei Einbeziehung der möglichen Auswirkungen des Drogenkonsums auf die bereits gestörte Persönlichkeit des Angeklagten insbesondere unter dem Aspekt des chronischen langjährigen Haschischmissbrauches - weniger im Hinblick auf die akute Intoxikation - in gewisser Weise von einer permanent enthemmenden Wirkung auszugehen sei. Dies könne die Tendenz einer Persönlichkeitsverschiebung insbesondere zur Gleichgültigkeit hin zur Folge haben. Bei Berücksichtigung dieser Umstände sei das Vorliegen einer erheblichen Verminderung der Steuerungsfähigkeit nicht mehr auszuschließen. Die Kammer schließt sich diesen überzeugenden und nachvollziehbaren Ausführungen des ihr als besonders erfahren bekannten Sachverständigen an.
- 193
Unter Zugrundelegung des Vorliegens der Voraussetzungen des § 21 StGB hat sie deshalb von der Möglichkeit der Strafrahmenverschiebung gemäß § 49 Abs. 1 Ziff. 1 StGB Gebrauch gemacht. Im Rahmen der Gesamtwürdigung unter Berücksichtigung aller Umstände sind keine anderen schulderhöhenden Umstände hervorgetreten, die das geringere Schuldmaß, das wegen der erheblichen Verminderung der Steuerungsfähigkeit gegeben ist, aufgewogen hätten. Dabei war zu berücksichtigen, dass eine Strafmilderung im Falle der absoluten Strafdrohung des § 211 StGB nur dann ausscheidet, wenn besonders erschwerende Gründe vorliegen, die die mit § 21 StGB verbundene Schuldmilderung auszugleichen vermögen und die zur Folge haben, dass die für Taten verschiedener Schwere gedachte absolute Strafe noch angemessen erscheint. Insoweit sind an die Ablehnung einer Strafrahmenverschiebung hohe Anforderungen zu stellen, wenn allein die Wahl zwischen lebenslanger und zeitiger Freiheitsstrafe besteht (vgl. BVerfGE 50, 5; BGH NStZ 2004, 619; BGH NStZ-RR 1999, 295 ff.). Maßgeblich hierfür kann zunächst eine besondere Verwerflichkeit der Tat sein. Hier sind zwei Menschen zu Tode gekommen, und der Angeklagte hat mehrere Mordmerkmale verwirklichte. Diese Gesichtspunkte allein genügen nach Auffassung der Kammer jedoch nicht, um den strengen Anforderungen, die an die Ablehnung einer Strafrahmenverschiebung zu stellen sind, zu genügen.
- 194
Darüber hinaus kann ein Absehen von einer Verschiebung des Strafrahmens dann in Betracht gezogen werden, wenn der Täter den Zustand verminderter Schuldfähigkeit selbst herbeigeführt hat. Diese Möglichkeit kommt auf der Grundlage der bisherigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes, die für die Intoxikation mit Alkohol entwickelt worden ist, hier indes schon deshalb nicht in Betracht, weil der Angeklagte bislang keinerlei Straftaten begangen hat, die im Ausmaß und in der Intensität mit der jetzt begangenen vergleichbar gewesen wären. Aber auch nach den neueren Entwicklungen in der obergerichtlichen Rechtsprechung, die davon ausgehen, dass bereits eine verschuldete Intoxikation für das Absehen von einer Strafrahmenverschiebung genügen kann, ohne dass von Belang sein muss, ob der Täter schon früher unter dem Einfluss entsprechender Substanzen vergleichbare Taten begangen hat (vgl. BGH NJW 2003, 2394), gilt nichts anderes. Denn auch danach bliebe jedenfalls weitergehende Voraussetzung, dass die erhebliche Verminderung der Schuldfähigkeit auf vorwerfbarer Trunkenheit beruhte. Das ist hier indes nicht der Fall, da nach den Ausführungen des Sachverständigen Dr. K. gerade nicht die allenfalls flankierend wirksame akute Intoxikation, sondern der Dauergebrauch des Cannabis, der als weiterer Faktor die Hemmschwelle abgesenkt habe, neben der dem Angeklagten nicht vorwerfbaren Persönlichkeitsstörung die Beurteilung der Steuerungsfähigkeit maßgeblich beeinflusst hat.
- 195
Insgesamt sind nach Auffassung der Kammer keine hinreichenden Gründe für das Absehen von einer Strafrahmenverschiebung ersichtlich.
- 196
Bei der Strafzumessung war innerhalb des somit zugrunde zu legenden Strafrahmens von drei bis zu fünfzehn Jahren Freiheitsstrafe zugunsten des Angeklagten zu berücksichtigen, dass er sich im Rahmen der Hauptverhandlung hinsichtlich der Urheberschaft für den Brand geständig gezeigt hat. Dies war deshalb ein gewichtiger Umstand, weil insoweit jedenfalls keine von vornherein „erdrückende" Beweislage vorlag, sondern das Gericht sich seine Überzeugung auf der Grundlage zahlreicher Indizien hätte bilden müssen. Zum anderen hatte dieses Geständnis zur Folge, dass für die Nebenkläger eine bessere Möglichkeit zur Verarbeitung der Tatfolgen gegeben war. Diese haben im Rahmen der Hauptverhandlung deutlich gemacht, dass es ihnen wesentlich darauf angekommen sei zu wissen, wer für den Tod ihrer Angehörigen verantwortlich ist. Diesem Bedürfnis wird durch das Geständnis des Angeklagten in besserer Weise Rechnung getragen, als dies bei einer Verurteilung eines seine Täterschaft bestreitenden Täters der Fall gewesen wäre. Zugunsten des Angeklagten war darüber hinaus zu berücksichtigen, dass er Reue hat erkennen lassen und dies insbesondere hinsichtlich der Tatfolgen gerade auch den Nebenklägern gegenüber glaubhaft deutlich gemacht hat. Auch die schwierigen familiären Verhältnisse, unter denen er aufgewachsen ist, waren zu seinen Gunsten in die Abwägung einzubeziehen. Diese konnten allerdings nur noch mit geringerem Gewicht Berücksichtigung finden, da sie die Persönlichkeitsstörung ursächlich mit herbeigeführt haben und diese wiederum bereits bei der Begründung der Annahme des Vorliegens der Voraussetzungen des § 21 StGB und damit im Rahmen der Strafrahmenverschiebung maßgebliche Bedeutung erlangt hat. Dies gilt in gleicher Weise auch für die Drogen- und Alkoholintoxikation, die aus den genannten Gründen ebenfalls nur noch mit geringem Gewicht zugunsten des Angeklagten Berücksichtigung finden konnten. Zugunsten des Angeklagten fiel des Weiteren seine zur Tatzeit äußerst schwierige Lebenssituation ins Gewicht. Ihm wurden keine Sozialhilfeleistungen gewährt, er hatte Schwierigkeiten, selbst die Kosten notwendiger Krankenbehandlungen aufzubringen, und ihm stand die Räumung seiner Wohnung bevor. Im Hinblick auf seine gesundheitlichen Beschwerden ist darüber hinaus bei ihm eine verstärkte Haftempfindlichkeit zu seinen Gunsten in Rechnung zu stellen.
- 197
Gegen den Angeklagten sprachen bei der Strafzumessung seine zahlreichen strafrechtlichen Voreintragungen, wenn diese auch zum größeren Teil eher geringfügige Taten betrafen. Zu seinen Lasten fiel zudem erheblich ins Gewicht, dass seine Tat zwei Todesopfer zur Folge hatte und dass er mehrere Mordmerkmale verwirklicht hat. Auch die tateinheitliche Begehung weiterer Delikte als Ausdruck der besonderen Gefährlichkeit der Tat war zu seinen Lasten ebenso zu berücksichtigen wie die neben dem Tod von D. M. und H. G. erheblichen Tatfolgen für die Gesundheit und das Eigentum einer ganzen Reihe weiterer Personen.
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Insgesamt war nach Auffassung der Kammer für die Ahndung der von dem Angeklagten begangenen Tat die Verhängung einer Freiheitsstrafe von 12 Jahren und 6 Monaten tat und schuldangemessen.
V.
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Daneben war gemäß § 64 StGB die Unterbringung des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt anzuordnen.
- 200
Der Angeklagte hat den Hang, berauschende Mittel, insbesondere Haschisch, im Übermaß zu konsumieren. Die hier abgeurteilte Tat hing auch mit diesem Hang zusammen und hatte insoweit Symptomcharakter. Der Sachverständige Dr. K. hat zudem überzeugend und nachvollziehbar ausgeführt, dass bei ausbleibender Behandlung der Persönlichkeitsstörung und Fortdauer des Haschischmissbrauches mit überwiegender Wahrscheinlichkeit mit weiteren Straftaten erheblicher Art zu rechnen sei. Eine Entwöhnungsbehandlung erscheint bei dem Angeklagten auch nicht von vornherein im Sinne des § 64 Abs. 2 StGB aussichtslos. Vielmehr hat der Sachverständige Dr. K. auch insoweit überzeugend ausgeführt, dass sich der Angeklagte zur Mitarbeit im Rahmen einer Therapie motiviert gezeigt und deren Notwendigkeit eingesehen habe. Zudem muss berücksichtigt werden, dass er bislang noch keine solche Entwöhnungstherapie durchlaufen hat.
- 201
Die Kammer ist zudem gemäß § 67 Abs. 2 StGB von der gesetzlichen Regelreihenfolge der Vollstreckung von Maßregel und Strafe abgewichen und hat angeordnet, dass unter Anrechnung der Untersuchungshaft drei Jahre und neun Monate der Strafe vor der Maßregel zu vollziehen seien, weil dadurch der Zweck der Maßregel leichter erreicht wird. Die Kammer folgt auch insoweit den Ausführungen des Sachverständigen Dr. K., der ausgeführt hat, dass es sinnvoll sei, wenn sich an eine - erfolgreiche - Entwöhnungsbehandlung der Übergang in die Freiheit und nicht derjenige in die Strafhaft anschließe. Zudem sei bei dem Angeklagten ein Sühnebedürfnis festzustellen, dem durch den Vorwegvollzug von Strafhaft Rechnung getragen werden könne. Ein Teilvorwegvollzug sei darüber hinaus auch förderlich für die Therapiemotivation des Angeklagten. Aus therapeutischer Sicht seien schließlich eine inhaltliche Leere nach dem erfolgreichen Abschluss der eigentlichen Therapie, aber vor dem Eintritt der zeitlichen Entlassungsvoraussetzungen für die seelische Gesundheit des Angeklagten problematisch und unter therapeutischen Gesichtspunkten kontraproduktiv, da sie in gleicher Weise wie ein Strafvollzug nach erfolgreich durchgeführter Therapie das Rückfallrisiko wieder erhöhe.
- 202
Bei der Bemessung der Dauer des vor der Maßregel zu vollziehenden Teils der Freiheitsstrafe hat die Kammer sich sachverständig beraten deshalb von dem Gedanken leiten lassen, einen „Verwahrvollzug“ der Maßregel nach erfolgreichem Abschluss der Therapie möglichst zu vermeiden. Eine vorzeitige Entlassung des Verurteilten käme gemäß § 67 Abs. 5 Satz 1 StGB frühestens nach Ablauf der Hälfte der verhängten Strafe in Betracht. Bei einer Therapiedauer, die der Sachverständige im Idealfall mit mindestens zwei Jahren angegeben hat, und die die Kammer deshalb mit zwei Jahren und sechs Monaten zugrunde gelegt hat, sowie unter Berücksichtigung des Umstandes, dass der Angeklagte bereits Untersuchungshaft verbüßt hat, die auf die Strafe anzurechnen ist, war die Zeit der Vorverbüßung nach alledem wie geschehen festzusetzen.
VI.
- 203
Die Kostenentscheidung ergibt sich aus den §§ 465 Abs.1, 472 Abs. 1 StPO.
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Referenzen
- StGB § 211 Mord 6x
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- §§ 211, 306 a Abs. 1 Nr. 1, 306 c, 224 Abs. 1 Nr. 5, 21, 52, 64, 67 Abs. 2 StGB 1x (nicht zugeordnet)
- StGB § 224 Gefährliche Körperverletzung 3x
- StGB § 21 Verminderte Schuldfähigkeit 6x
- StGB § 52 Tateinheit 3x
- StGB § 64 Unterbringung in einer Entziehungsanstalt 3x
- StGB § 67 Reihenfolge der Vollstreckung 3x
- StGB § 306c Brandstiftung mit Todesfolge 2x
- StGB § 223 Körperverletzung 1x
- StGB § 49 Besondere gesetzliche Milderungsgründe 1x
- StPO § 465 Kostentragungspflicht des Verurteilten 1x
- StPO § 472 Notwendige Auslagen des Nebenklägers 1x
- JGG § 45 Absehen von der Verfolgung 1x
- StGB § 20 Schuldunfähigkeit wegen seelischer Störungen 4x
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- 1 StR 505/99 2x (nicht zugeordnet)