Urteil vom Landgericht Aachen - 52 Ks 11/24
Tenor
Die Angeklagte wird wegen versuchten Mordes in Tateinheit mit versuchter Brandstiftung mit Todesfolge und mit versuchtem Herbeiführen einer Sprengstoffexplosion mit Todesfolge, jeweils verwirklicht in 4 tateinheitlichen Fällen, und mit schwerer Brandstiftung sowie wegen versuchten Mordes in Tateinheit mit versuchter Brandstiftung mit Todesfolge, jeweils verwirklicht in 38 tateinheitlichen Fällen, mit schwerer Brandstiftung, mit Nötigung und mit unerlaubtem Führen einer Schusswaffe sowie wegen Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von
10 Jahren
verurteilt.
Die Anordnung der Unterbringung in der Sicherungsverwahrung bleibt vorbehalten.
Es werden eingezogen:
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der sichergestellte PTB-Revolver Trade Mark Combat, Seriennummer R7245448 (Asservat-ID: AMS 24ALT285B)
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das sichergestellte Stiletto-Messer (Asservat 1.1.1.24)
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das sichergestellte Stabfeuerzeug (Asservat 1.1.1.19)
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die sichergestellte Spiritusflasche (Asservat 1.1.1.11)
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der sichergestellte Feuerwerkskörper (Asservat 1.1.1.12)
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die sichergestellten Böller (Asservat 1.1.1.27)
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die sichergestellte Weste mit Gürtel (Asservat 1.1.1.26)
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das sichergestellte Kabel (Asservat 1.1.1.28)
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das sichergestellte Holster (Asservat 1.1.1.30)
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die sichergestellten Reste des Benzinkanisters (Asservat-ID: AMS24AMK014R)
Die Angeklagte trägt die Kosten des Verfahrens und ihre notwendigen Auslagen.
Angewendete Vorschriften: §§ 113 Abs. 1, 211 Abs. 1, Abs. 2 2. Gr. Var. 1 und Var. 3, 240 Abs. 1, 306a Abs. 1 Nr. 1, 306c, 308 Abs. 1, Abs. 3, 21, 22, 23 Abs. 1, 52, 53, 66a Abs. 1, 74 Abs. 1 StGB, §§ 2 Abs. 2, 52 Abs. 3 Ziff. 2 a, 54 WaffG i. V. m. Anlage 2 Abschn. 2 Unterabschn. 1 zum WaffG und § 10 Abs. 4 WaffG.
1
Gründe:
2I.
3Die zur Zeit der Hauptverhandlung 66 Jahre alte Angeklagte wurde am 00.00.0000 in V. geboren und ist deutsche Staatsangehörige.
4Die Angeklagte wuchs nach der Scheidung ihrer Eltern mit fünf (Halb-)Geschwistern bei ihrer alleinerziehenden Mutter in der Eifel auf. Nachdem die Mutter ihre berufliche Tätigkeit als Vertreterin für Außenjalousien aufgegeben hatte, lebte die Familie von Sozialhilfe. Ihren Vater lernte sie erst im Alter von 21 Jahren kennen, zu dem sie sodann keinen weiteren Kontakt pflegte. Zu ihrer Mutter hatte die Angeklagte indes ein gutes Verhältnis. Als die Angeklagte sieben bzw. neun Jahre alt war, wurden sie und ihre Geschwister jeweils für ein Jahr in einem Heim untergebracht, da die Mutter mit der Erziehung überfordert war. Im Alter von zehn Jahren zog die Angeklagte mit ihrer Familie nach L..
5Die Schullaufbahn der Angeklagten gestaltete sich als schwierig, da die Angeklagte an einer Störung der Merkfähigkeit litt, sodass sie im Alter von zehn Jahren noch die zweite Klasse der Grundschule besuchte. Nach Abschluss der Grundschule besuchte sie eine Förderschule. Ihre Schulzeit dort war von erheblichen Fehlzeiten geprägt, ehe sie im Alter von 13 Jahren ihre Schullaufbahn abbrach, weswegen es zu einem erneuten zweijährigen Heimaufenthalt kam. Dort wurden ihr durch individuelle Förderung schriftliche und rechnerische Fähigkeiten vermittelt.
6Nach dem Abbruch ihrer Schullaufbahn war die Angeklagte zunächst in verschiedenen Hilfsjobs wie Putzen, Brötchen austragen oder Kinderbetreuung beschäftigt, ehe sie ab dem Alter von 16 oder 17 Jahren als Showtänzerin in Varietés und Kabaretts in Deutschland und dem europäischen Ausland auftrat. Durch eine infolge eines Autounfalls erlittene Beinverletzung im Alter von 21 Jahren musste die Angeklagte diese Tätigkeit für zwei Jahre aufgeben. Im Übrigen unternahm sie mehrere Fernreisen nach Afrika, Asien und Australien.
7Ende der Neunzehnhundertneunziger Jahre musste die Angeklagte ihren Beruf schließlich aufgrund von Rückenschmerzen endgültig aufgeben, weshalb sie nach Z. zog. Seitdem lebt sie von Sozialhilfe.
8Die Angeklagte ist ledig und hat keine Kinder. Ihre erste ernsthafte Beziehung zu einem Mann hatte die Angeklagte, als sie etwas älter als zwanzig Jahre alt war; diese Beziehung scheiterte an dem Widerstand ihrer Mutter. Eine geplante Hochzeit mit einem Bankkaufmann aus Bonn scheiterte ebenfalls, als die Angeklagte etwa siebenunddreißig Jahre alt war, nunmehr an der gegenseitigen Abneigung der Mutter der Angeklagten und ihres Verlobten. Seitdem hat sie keine ernsthafte Beziehung mehr geführt.
9Die Angeklagte hatte ein enges Verhältnis zu ihrer Mutter und pflegte diese von 2022 bis zu deren Tod Anfang des Jahres 2023. Im Übrigen hatte sie engen Kontakt zu ihrem jüngeren Bruder Lutz, der vor ca. fünfzehn Jahren infolge eines Suizids starb. Gegenwärtig pflegt sie ein gutes Verhältnis zu ihrem älteren Bruder, dem Zeugen X., sowie zu dessen Töchtern. Eine – wenn auch oberflächliche – freundschaftliche Beziehung unterhält sie lediglich zu dem Zeugen W.
10Im Jahr 2005 unternahm die Angeklagte einen Suizidversuch, wobei sie nach der Einnahme von Medikamenten versuchte, sich und ihren Hund im Y. zu ertränken. In der Folge kam es zu einer sechswöchigen Unterbringung in der LVR-Klinik Düren. Im Anschluss daran war sie bis 2008 wegen Depressionen, heftigen Schmerzen wegen einer Wirbelsäulenerkrankung und eines Zustands nach Suizidversuch in ambulanter psychotherapeutischer Behandlung.
11Ab dem Alter von dreizehn Jahren konsumierte die Angeklagte regelmäßig Cannabis. Dabei rauchte sie ca. ein Gramm pro Woche, in Gesellschaft gelegentlich mehr. Die Angeklagte verkehrte bis in jüngere Vergangenheit in Cliquen aus der Drogenszene, mit denen sie Partys feierte. Etwa einmal im Jahr konsumierte die Angeklagte auf solchen Partys auch Amphetamin, erstmals im Alter von fünfunddreißig bis siebenunddreißig Jahren. Vor ca. zwei Jahren zog sie sich aus der Drogenszene zurück, ohne jedoch den Betäubungsmittelkonsum aufzugeben. Alkohol trank sie unregelmäßig auf Partys, zuletzt jedoch nicht mehr.
12Aufgrund ihrer chronischen Rückenschmerzen seit Mitte der 90er Jahre nimmt die Angeklagte seitdem Schmerzmittel.
13Die Angeklagte ist in strafrechtlicher Hinsicht bislang nicht in Erscheinung getreten.
14Sie wurde in dieser Sache am 05.03.2024 vorläufig festgenommen und befand sich seit dem 06.03.2024 aufgrund des Unterbringungsbefehls des Amtsgerichts L. vom selben Tag – 620 Gs 458/24 – in vorläufiger Unterbringung in der LVR-Klinik SQ.. Mit Beschluss vom 11.10.2024 hat die Kammer den Unterbringungsbefehl aufgehoben und die Untersuchungshaft angeordnet.
15II.
16Hinsichtlich der der Angeklagten zur Last gelegten Taten hat die Kammer folgende Feststellungen getroffen:
171.Vorgeschichte
18Im Jahr 2022 übernahm die Angeklagte die Pflege ihrer Mutter nach dem Tod von deren Lebensgefährten, wobei sie die Mutter nach einem Sturz zunächst bei sich in der Wohnung aufnahm. Da die Pflege sie nach einigen Wochen überforderte, brachte sie ihre Mutter in einem Altenheim in P. unter. Die Angeklagte empfand die Pflege ihrer Mutter durch das dortige Personal jedoch als unzureichend und lastete diesem insbesondere einen Unfall ihrer Mutter an, der einen Oberschenkelhalsbruch zur Folge hatte. Auch mit der Behandlung ihrer Mutter in einem Z. Krankenhaus im Zusammenhang mit der aufgrund des Unfalls notwendigen Operation war die Angeklagte nicht einverstanden. Die Versorgung ihrer Mutter anlässlich der sich anschließenden vierwöchigen Rehabilitationsbehandlung im Krankenhaus U. empfand sie ebenfalls als unzureichend. Nach einem erneuten kurzen Aufenthalt der Mutter in einem Heim holte die Angeklagte sie schließlich zu sich in ihre Wohnung und pflegte sie dort, da sie die Pflege in dem Altenheim nach wie vor als nicht ausreichend empfand.
19Obwohl die Angeklagte ansonsten ein gutes Verhältnis zu ihrem Bruder, dem Zeugen X., pflegte, fühlte sie sich in dieser Zeit von ihm und dessen Töchtern bei der Pflege und den im Zusammenhang mit der Auflösung der Wohnung ihrer Mutter notwendig gewordenen Tätigkeiten nicht ausreichend unterstützt und infolgedessen überfordert. Dennoch schlug sie Angebote des Zeugen X. und von dessen Töchtern, sie zu unterstützen, aus. Zu dieser Zeit brach sie auch den Kontakt zu ihrer Schwester ab, die sich bis dahin um die bürokratischen und finanziellen Angelegenheiten der Mutter gekümmert hatte. Hintergrund war, dass die Mutter der Angeklagten deren Beteiligung an dieser Tätigkeit wünschte, worüber die Schwester der Angeklagten sehr verärgert war und weswegen sie der Angeklagten einen Karton mit Papieren und Unterlagen der Mutter vor die Tür stellte.
20Der Tod ihrer Mutter am 01.01.2023, zu der sie zeitlebens ein enges Verhältnis hatte, führte zu einer psychischen Destabilisierung der Angeklagten. Sie litt unter dem Verlust der Mutter sowie unter dem Umstand, dass ihre Familie ihrem Empfinden nach zu wenig um die Mutter trauerte bzw. zu wenig Engagement in die Gestaltung der Beerdigung bzw. die Grabpflege einbrachte. Auch machte sie sich selbst und den Einrichtungen, die sich ihrer Meinung nach nicht angemessen um die Mutter gekümmert hatten, heftige Vorwürfe. Nachdem sie den Sommer über versucht hatte, dieses Tief durch Unternehmungen in der Natur sowie Besuche bei den Zeugen X. und J. zu überwinden, steigerte sich die depressive Stimmungslage im Herbst 2023 zunehmend. So wurde die Angeklagte immer trauriger, unternahm nichts mehr und zog sich aus dem Familienkreis zurück. Hinzu kam, dass die Angeklagte von dem Verhalten ihrer Nichte sehr betroffen war, die einen gemeinsamen Urlaub und eine geplante Weihnachtsfeier abgesagt hatte, weshalb sie aus der Familien-WhatsApp-Gruppe austrat. Die Hilfe eines Psychiaters oder Psychologen nahm sie nicht in Anspruch.
21In dieser Zeit setzte sie sich auch vermehrt mit der vermeintlichen Ursache und der Verantwortlichkeit für ihre Rückenschmerzen auseinander, die sie seit Jahren belasteten. Bereits seit geraumer Zeit hatte sie die Wahnidee, dass die Rückenschmerzen von einer Vergewaltigung herrührten, die sie während der Narkose im Rahmen einer Sterilisationsoperation im Luisenhospital in L. erlitten habe, wobei sie davon ausging, dass man während der vermeintlichen Vergewaltigung ihren Körper verdreht und so einen Nerv im Rücken geschädigt habe. Tatsächlich ist die Angeklagte im Luisenhospital zu keinem Zeitpunkt stationär aufgenommen und behandelt worden; sie wurde dort lediglich einmal ambulant geröntgt. Auch hat sich die Angeklagte zu keinem Zeitpunkt einer Sterilisationsoperation unterzogen.
22Das vermeintliche Verschulden von Krankenhäusern und Pflegeeinrichtungen an den Schmerzen der Angeklagten und dem Tod ihrer Mutter führte zu einer kritischen und feindseligen Haltung der Angeklagten diesen Institutionen gegenüber.
23Zudem setzte der Angeklagten auch ein dauernder Konflikt mit ihrem Nachbarn zu, dem Zeugen G. von dem sie sich gereizt, verfolgt und ihrer Lebensfreude beraubt fühlte. Nachdem sie zunächst mit dessen nunmehriger Ehefrau ein freundschaftliches Verhältnis gepflegt hatte, änderte sich dies mit dem Einzug des Zeugen in das Haus in der F.-straße vor vier Jahren. Die Angeklagte und der Zeuge R. gerieten über verschiedene Themen mehrfach in Konflikt, die u.a. die Gartenpflege, das Halten einer Katze durch den Zeugen T. und das Füttern von Vögeln durch die Angeklagte betrafen. Auch andere Mieter wie beispielsweise der Zeuge E. ärgerten sich bisweilen über den Zeugen G. insbesondere seitdem der seit Februar 2023 von der Hausverwaltung mit geringfügigen Hausmeistertätigkeiten wie dem Herausstellen von Mülltonnen, Rasenmähen und Schneeschaufeln beauftragt worden war, da der Zeuge T. sich in dieser Rolle den übrigen Mietern überlegen fühlte und dies auch auslebte. Die Angeklagte regte sich oft über verschiedene Verhaltensweisen des Zeugen T. auf und berichtete hiervon auch den Zeugen E., J. und X.. Zu den übrigen Mietern pflegte die Angeklagte ein normales nachbarschaftliches, im Fall des Zeugen E. sogar ein freundliches Verhältnis.
24Zwei Monate vor der Tat erkrankte die Angeklagte schwer an Corona. Auch in dieser Zeit fühlte sie sich von ihrer Familie vernachlässigt. Sie überwarf sich insbesondere mit ihrer Nichte B.
252. Vortatgeschehen:
26Nach ihrer Genesung ca. drei Wochen vor den hier gegenständlichen Taten trieben die Angeklagte suizidale Gedanken um, wobei sie bereits zu diesem Zeitpunkt den Plan fasste, zunächst in ihrer Wohnung und später im Luisenhospital Feuer zu legen und sodann von der Polizei erschossen zu werden. Dabei wollte sie nicht nur unauffällig aus dem Leben scheiden, sondern allen, die sie für ihre Lage verantwortlich machte, einen „Denkzettel verpassen“, sodass man sich an sie erinnere. Mit der Brandlegung im Luisenhospital wollte sie dieses Haus stellvertretend für alle Krankenhäuser treffen, da Krankenhäuser nach Auffassung der Angeklagten ihr eigenes Leben sowie das ihrer Mutter zerstört hätten. Zudem wollte sie ein Zeichen zum Thema „Ärztepfusch“ setzen, da ihrer Meinung nach ärztliche Fehlbehandlungen viel zu häufig vertuscht würden. Der Brand in dem von ihr bewohnten Haus sollte ein „Denkzettel“ für den Zeugen T. sein, den sie durch einen sich infolge der Brandlegung in ihrer eigenen Wohnung entwickelnden Sachschaden an dessen darunter gelegenen Wohnung treffen wollte.
27Etwa drei Wochen vor der Tat beging die Angeklagte die Örtlichkeiten im Luisenhospital, um sich einen Überblick zu verschaffen. Etwa zwei Wochen vor der Tat begann sie, die Attrappe eines Sprengstoffgürtels zu nähen. Zu diesem Zwecke nähte sie von Hand eine ca. 17,5 cm x 36 cm große Tasche aus fünf Lagen eines roten, mit Sternen übersäten organza-artigen Stoffs mit vier Kammern mittig, ca. 14,5 cm oberhalb der unteren Saumkante, auf eine beigefarbene Weste in Lederimitat auf. Die Kammern wiesen dabei Öffnungen nach oben auf und waren zwischen 8,5 und 10 cm breit. In diese Kammern steckte die Angeklagte grüne Kinderknete und grünen Steckschaum. Zudem präparierte sie ein zweigliedriges ca. 187 cm langes Kfz-Ladekabel mit rotem DC-Stecker dergestalt, dass sie den Stecker unterhalb der eigentlichen Steckverbindung mit schwarzem Gewebeklebeband umwickelte, wobei sie beabsichtigte, einen Auslöser zu imitieren. Aufgrund der Sprengstoffgürtel-Attrappe sowie aufgrund der Bewaffnung mit einem Schreckschussrevolver des Herstellers I., bei dem das Gas durch die Laufmündung nach vorne austritt und den sie vor einigen Jahren in einem American Store erworben hatte, sollten die durch den gelegten Brand verständigten Polizeikräfte sie für gefährlich halten und erschießen. In der Waffe befanden sich fünf Kartuschen Munition 9 mm Knall.
28Zwei oder drei Tage vor der Tat sandte sie dem Zeugen J., mit dem sie seit drei bis vier Jahren befreundet war, einen Brief, in dem sie schrieb, dass sie nicht mehr mit ihm befreundet sein wolle, weil sie andere Prioritäten habe. Zudem legte sie dem Zeugen J. ein Tischchen, Kinderbücher und Bilder auf seinen Roller, wobei sie ihm schrieb, dass sie die Bilder gerne zurückhätte. Zu dieser Zeit nahm die Angeklagte Kontakt zu einem Bekannten auf und verabredete sich mit ihm zum Geschlechtsverkehr, um nach längerer Zeit sexueller Abstinenz einen solchen ein letztes Mal vor ihrem Tod zu erleben.
293. Tatgeschehen:
30In Umsetzung ihres Tatplans kam es schließlich am 04.03.2024 zu folgenden Taten:
31Fall 1:
32Die Angeklagte lebte seit vierzehn oder fünfzehn Jahren in der Wohnung im ersten Obergeschoss rechts des Gebäudes Q.-straße in Z., eines Mehrparteienhauses mit sechs Wohneinheiten. Die Wohnung verfügte über eine Diele, die hinter der aufgeschlagenen Wohnungstür einen Abstellraum erschloss. Gegenüber der Wohnungseingangstür gelangte man von der Diele in das Badezimmer, links daneben befand sich das Wohnzimmer, an das gegenüber der Wohnzimmertür ein Balkon in Richtung M.-straße angebaut war, den man über eine Glastür betreten konnte. Linksseitig an die Balkontür schloss sich ein Fenster an. Vom Wohnzimmer wiederum führte eine Tür in die Küche. Weiter erschloss die Diele linksseitig der Wohnungstür ein zum rückwärtigen Teil des Gebäudes gelegenes Schlafzimmer.
33Die Dachgeschosswohnung wurde von dem Zeugen E. und dessen Lebensgefährtin, die Wohnung im zweiten Obergeschoss rechts von dem Zeugen S., die Wohnung im Erdgeschoss rechts von dem Zeugen T. und dessen Ehefrau bewohnt. Im Übrigen lebten auch die Zeugen A. und N. in den linksseitig gelegenen Wohnungen des Gebäudes.
34Spätestens am Tattag, dem 04.03.2024, verbrachte die Angeklagte eine 11,3 kg schwere Gasflasche, die 5 kg Propangas enthielt, sowie einen 5-Liter-Kanister mit Ottokraftstoff in ihre Wohnung. Gegen 14:00 Uhr rauchte sie einen Joint. Am frühen Nachmittag band sie sich die selbstgefertigte Sprengstoffgürtel-Attrappe um den Bauch und zog eine Weste und eine Jacke darüber, um die Gürtel-Attrappe zunächst zu verbergen. Dann tränkte sie Papiere ihrer Mutter sowie zwei Polsterauflagen mit Ottokraftstoff und legte eine Spur aus Ottokraftstoff über den Boden, u.a. über einen Teppichläufer in der Nähe der Balkontür, zu der Gasflasche. Sie platzierte eine Polsterauflage vor der Balkontür, die andere vor der Wohnzimmertür zur Diele. Sodann verschloss sie sämtliche Türen innerhalb der Wohnung, um der Feuerwehr die Löscharbeiten zu erschweren. Anschließend entzündete sie die kraftstoffgetränkten Auflagen mittels eines Stabfeuerzeugs, in der Absicht, in der Wohnung einen Brand herbeizuführen.
35Die Angeklagte ging zu diesem Zeitpunkt des Weiteren davon aus, dass der Wohnungsbrand und die damit einhergehende Rauchentwicklung für die nichtsahnend und sich keines Angriffs auf ihr Leben versehenden in ihren Wohnungen aufhältigen Mieter der übrigen Wohnungen des Gebäudes Q.-straße nicht nur eine lebensgefährliche Situation herbeiführen, sondern unter Umständen auch den Tod von Bewohnern würde verursachen können. Dies war ihr indes gleichgültig, weil sie, wie ausgeführt, mit der Inbrandsetzung dem Zeugen T. einen „Denkzettel“ verpassen wollte. Genauso gleichgültig war ihr, dass es eine unkontrollierbare Gefahr von Leib und Leben für eine unbestimmte Anzahl anderer Personen mit sich bringt, wenn infolge der Verteilung von Benzin ein Brand in einem Mehrparteienhaus ausgelöst wird sowie durch die beabsichtigte Explosion der Gasflasche zusätzlich noch außerhalb des Hauses befindliche Personen an Leib und Leben gefährdet werden.
36Die Angeklagte beabsichtigte weiter, eine Explosion der Gasflasche herbeizuführen und dadurch das Brandgeschehen zu intensivieren. Dabei erkannte sie, dass die intendierte Explosion nicht nur der Eintritt von Schäden am Gebäude zu verursachen, sondern auch eine mindestens abstrakte Lebensgefahr herbeizuführen drohte, sowohl für Personen, die sich im Gebäude aufhielten, wie auch für solche, die dieses zum Zeitpunkt der Explosion auf der Straße passieren würden. Der Eintritt einer solchen Gefahr und auch deren eventuelle Realisierungen waren ihr indes gleichgültig. Tatsächlich verfügte die Gasflasche über ein Berstventil, das bei einem Anstieg des Drucks innerhalb der Flasche bricht und zu einem kontrollierten Ausströmen von Gas führt, sodass es nicht zur Explosion der Gasflasche gekommen wäre. Das ausströmende Gas hätte sich indes entzündet und das Brandgeschehen weiter intensiviert. Da bis zum späteren Eintreffen der Feuerwehr und der Löschung des Brandes an der Gasflasche die dafür erforderliche Temperatur nicht erreicht wurde, kam es jedoch nicht zu einem Anspringen des Berstventils.
37Nach dem Entzünden der kraftstoffgetränkten Auflagen verließ die Angeklagte unmittelbar ihre Wohnung, verschloss die Wohnungseingangstür, stieg in ihr auf der M.-straße in ca. ein bis anderthalb Minuten Entfernung geparktes Fahrzeug mit dem amtlichen Kennzeichen N01 und entfernte sich in Richtung L.. Dabei ging sie davon aus, dass der Brand sich unkontrolliert ausbreiten würde, sie mithin alles für die für möglich gehaltene und billigend in Kauf genommene Tötung der im Haus befindlichen Personen getan hatte.
38In ihrer Wohnung ließ sie den Benzinkanister zurück, aus dessen geöffnetem Stutzen Benzin ausdunstete.
39Nachdem die Angeklagte die Wohnung verlassen hatte, bildete das sich verflüchtigende Benzin mit der Raumluft ein entzündliches Gas-Luft-Gemisch, das sich rasch in der Wohnung ausbreitete. Wenige Minuten nachdem die Angeklagte die Wohnung verlassen hatte, erreichten die brennbaren Dämpfe die von der Angeklagten entzündeten Polsterauflagen. Dies führte zu einer Verpuffung, also einer Raumexplosion mit einer Druckwelle, die die große Fensteranlage zur M.-straße heraussprengte, wodurch das Fenster samt Fensterbank aus der Laibung gedrückt und spitze, scharfkantige Glasbruchstücke beschleunigt und teilweise bis auf die andere Straßenseite katapultiert wurden. Hätten sich zu diesem Zeitpunkt Menschen auf der M.-straße vor dem Gebäude aufgehalten, hätten diese durch umherfliegende Glassplitter – von der Angeklagten jedenfalls billigend in Kauf genommene – schwerste oder gar tödliche Verletzungen erleiden können. Auch kam es infolge der Verpuffung zum Versatz von Mauerwerk und dem Herausbrechen von Putz am Fenster. Zudem wurde der Glaseinsatz der Wohnzimmertür herausgesprengt.
40Die Explosion wurde von einer Stichflamme begleitet, die den an den beschriebenen Stellen ausgebrachten Kraftstoff entzündete. Dies führte zu einem nachhaltigen Brandgeschehen, das große Teile der Wohnzimmereinrichtung der Angeklagten entzündete und teils stark verbrannte. Auch der Laminatfußboden brannte. Der Brand führte auch zu Putzabplatzungen an der Wohnzimmerdecke und den Wänden sowie zur Rauchgaskondensation an den Wänden. Zudem entzündete sich die Küchentür auf der Wohnzimmerseite, sodass PI. in die Küche drang.
41Der Zeuge K. der mit seiner Frau an dem Gebäude vorbeifuhr, bemerkte den Brand und informierte um 14:49 Uhr die Feuerwehr. Zudem informierte er die im Gebäude aufhältigen Hausbewohner über den Brand, die Zeugen E., S., T. und A., weshalb diese das Gebäude über das Treppenhaus verließen. Da im Treppenhaus noch keine Rauchentwicklung stattgefunden hatte, kam niemand der Zeugen zu Schaden.
42Bei Eintreffen der Einsatzkräfte der Feuerwehr, die sogleich mit den Löscharbeiten begannen, standen große Teile der Wohnzimmereinrichtung in der Wohnung der Angeklagten in Flammen. Im weiteren Verlauf schlugen Flammen durch das Fenster zum Balkon und die Balkontür hinaus und an der Fassade hoch. Die Löscharbeiten wurden der Feuerwehr – wie von der Angeklagten beabsichtigt – dadurch erschwert, dass sie sämtliche Türen der Wohnung verschlossen hatte, sodass zwei Trupps à zwei Einsatzkräfte in die Wohnung entsandt werden mussten. Die Einsatzkräfte mussten die Wohnungseingangstür und sämtliche Zwischentüren aufbrechen, mit Ausnahme der zum Wohnzimmer führenden Tür, da dieses durch die Lücke betreten werden konnte, die der zerborstene Einsatz zurückgelassen hatte.
43Ohne das schnelle Eingreifen der Feuerwehr hätte sich der Brand zu einem Zimmervollbrand entwickelt, wobei alle Gegenstände im Wohnzimmer in Brand geraten wären. Auch wäre der PI. in die Diele und nach längerer Zeit auch ins Treppenhaus gezogen. Ebenso hätte der Brand nach ca. 45 Minuten über den Balkon und die Fassade auf benachbarte Gebäude übergreifen können, wobei auch der damit einhergehende PI. etwaig betroffene Bewohner aus den benachbarten Häusern hätte gefährden können. Im Zuge des Einsatzes räumten die eingesetzten Polizeibeamten angesichts der geschlossenen Bauweise auch das rechtsseitig gelegene Nachbarhaus M.-straße 212.
44Es entstanden in der von der Angeklagten bewohnten Wohnung nicht unerhebliche Gebäudeschäden durch die Putzabplatzungen und den Brand des Laminatbodens. Zudem war die Wohnung wegen der Schadstoffbelastung bis zum Abschluss der Sanierungsarbeiten über einen Zeitraum von jedenfalls mehreren Wochen unbewohnbar. Im Zuge dieser Arbeiten wurde eine Entkernung erforderlich, jedenfalls der Austausch des Estrichs und der Fensteranlage sowie ein Austausch des Deckenputzes. Infolge der Löscharbeiten entstanden Wasserflecken an der Decke der von dem Zeugen T. bewohnten Wohnung, die bislang nicht beseitigt wurden. In den Wohnungen der übrigen Bewohner entstanden – mit Ausnahme einer eintägigen Geruchsbelästigung in der Wohnung des Zeugen E. – keinerlei Schäden.
45Die Bewohner konnten nach erfolgter Lüftung des Gebäudes nach einigen Stunden in ihre Wohnungen zurückkehren.
46Fall 2:
47Sodann fuhr die Angeklagte mit ihrem PKW, in dem sich diverse persönliche Gegenstände befanden, nach L., wo sie diesen in der RD.-straße abstellte. In dem PKW befand sich zudem ein Heft, in dem die Angeklagte ihre letzten Gedanken an ihre Familie mitteilte, ein an den Zeugen X. gerichteter Abschiedsbrief sowie eine Notiz, in der sie ihn bat, ihr die in dem Wagen befindlichen Sachen zu bringen, falls sie ihr Vorhaben entgegen ihrer Erwartung überleben sollte. Sodann teilte sie dem Zeugen X. über WhatsApp den Standort des PKW und das Versteck des Fahrzeugschlüssels mit, verbunden mit der Bitte, den PKW dort abzuholen, bevor die Polizei ihn beschlagnahme.
48Das Geschehen im ersten Obergeschoss
49Die Angeklagte nahm aus dem Auto eine Tasche mit, in der sich eine Flasche Brennspiritus, der Schreckschussrevolver nebst einem Holster, Kaminanzünder, Feuerwerkskörper und Böller, ein Stiletto-Messer sowie das in ihrer Wohnung bereits zum Einsatz gekommene Feuerzeug befanden, und begab sich fußläufig zum Luisenhospital HS.-straße in L., wo sie ca. zwanzig Minuten später gegen 16:30 Uhr eintraf. Über die notwendige Erlaubnis zum Führen der Schusswaffe verfügte die Angeklagte, wie ihr bewusst war, nicht. Sie betrat das Luisenhospital, ein neunstöckiges Gebäude, über den Haupteingang und begab sich ins erste Obergeschoss, wo sie über den öffentlichen Flur N02 den Vorraum N03 betrat, ging durch die Umbettenschleuse N04 und durch die Ein- bzw. Ausleitung N05 in den Geräteraum N06. In diesem Geräteraum befanden sich mehrere Regale, auf denen nicht näher feststellbare brennbare Stoffe lagen. Die Angeklagte benetzte einen auf dem zweiten Regalboden des linken Regals befindlichen brennbaren Stoff mit Brennspiritus und entzündete ihn mithilfe des mitgeführten Stabfeuerzeugs. Sodann betrat sie über den Ein- bzw. Ausleitungsraum N05 den ca. 37 m² großen OP-Saal VII N07 Rechts neben der elektromotorisch betriebenen Schiebetür zum Waschraum N08 befand sich ein Rollwagen, der über zwei Böden verfügte, auf denen jeweils zwei rechteckige Drahtkörbe platziert waren, in denen sich Raucodrape-Abdecktücher befanden. Die Angeklagte benetzte die sich in dem oberen Korb befindlichen Abdecktücher mit dem mitgeführten Brennspiritus und entzündete auch diese mit dem Stabfeuerzeug. Sodann betrat sie durch eine offenstehende Schiebetür Flur N09, wo sich rechter Hand eine Regalanordnung befand, die Kleidungsstücke enthielt. Die Angeklagte benetzte wiederum einige dieser Textilien mit Brennspiritus und entzündete sie mit dem Stabfeuerzeug. Sodann ging sie den Flur N10 weiter entlang und durchschritt die Tür mit Drücker zum Umkleideraum N11, um von dort aus ebenfalls durch eine Drückertür in den Vorraum N12 zu gelangen. Dort befand sich an der Trennwand zum Bad N13 eine Regalanordnung, in der OP-Kleidung aufbewahrt wurde. Die Angeklagte benetzte wieder die auf der untersten und der dritten Ebene des linken Regals befindlichen Textilien mit Brennspiritus und entzündete beide Stellen mit dem Stabfeuerzeug. Sodann begab sie sich über den Umkleideraum N11 durch Betätigen eines Drückers auf den öffentlichen Flur N15.
50Die Angeklagte ging zu diesem Zeitpunkt davon aus, dass der von ihr gelegte Brand und die damit einhergehende Rauchentwicklung für die nichtsahnenden und sich keines Angriffs auf ihr Leben versehenden in den angrenzenden Räumlichkeiten aufhältigen Mitarbeiter und Patienten des Luisenhospitals nicht nur eine lebensgefährliche Situation herbeiführen, sondern unter Umständen auch den Tod von Mitarbeitern oder Patienten würde verursachen können. Dies war ihr indes gleichgültig, weil sie mit der Inbrandsetzung ein Zeichen gegen „Ärztepfusch“ setzen und dem Luisenhospital stellvertretend für alle Krankenhäuser und Pflegeeinrichtungen, die sie für den Tod ihrer Mutter und ihre eigenen gesundheitlichen Beschwerden verantwortlich machte, einen „Denkzettel verpassen“ wollte. Genauso gleichgültig war ihr, dass es eine unkontrollierbare Gefahr für Leib und Leben einer unbestimmten Anzahl anderer Personen mit sich bringen würde, wenn ein Brand in dem Krankenhaus ausgelöst würde.
51In dem Geräteraum N16 entwickelte sich ein Brandgeschehen, das dazu führte, dass organische Stoffe nahezu aufgezehrt wurden und Putzabplatzungen von Wänden entstanden. Trockenbauwände wurden von den Flammen erfasst und fielen zusammen. Auch im Ein- bzw. Ausleitungsraum und der Umbettschleuse kam es infolgedessen zu Brandschäden. Es kam zu einer erheblichen Rauchentwicklung durch die geöffneten Türen bis in den Vorraum N03 samt der Flure N02 und N17 Das Rauchgas verteilte sich im gesamten öffentlichen Flurbereich um die Aufzugsanlagen herum.
52Im OP N18 kam es mangels brennbaren Materials in der unmittelbaren Umgebung nicht zu einer Ausbreitung des Brandes. Jedoch entstanden Schäden infolge der Hitze sowie durch Rauchgas. Zwar blieb die Einrichtung substantiell erhalten, war jedoch wegen der Rauchbeaufschlagung unbrauchbar geworden. Durch die geöffneten Türen wurden auch der Waschraum N08 sowie der Flur N09 mit Rauchgasen kontaminiert.
53Der Brand in der Regalanordnung in Flur N10 führte zu Brandschäden bis zu dem Sockel, auf dem die Regale gestanden hatten, sowie zum Einströmen heißer Rauchgase in den Entsorgungsraum, wodurch an der Einrichtung Schäden durch die Kontamination entstanden. Die Trennwand zur Umbettenschleuse N04 wurde durch das Feuer zerstört. Auch im Versorgungsraum N19 kam es zu Schäden infolge der Kontamination mit heißen Rauchgasen, die sich aus dem Flur N10 ausgedehnt hatten. Durch die geöffnete Tür wurde auch das Inventar des Raumes N20 vollständig durch Rauchgaskondensat kontaminiert. Infolge der Brandausbreitung kam es auch zu Brandschäden an den Türen zu den Räumen N21 und N22. Im Aufenthaltsraum H147 und im Technikraum N23 entstanden ebenfalls Brandschäden.
54Der Brand in der Regalanordnung im Vorraum N12 führte zu einer geringen Beschmauchung mit Rauchgas auch an der Einrichtung im Umkleideraum N11.
55Jedenfalls im Geräteraum N16 und im Flur N10 wäre es bei weiterem ungestörten Verlauf zu einer unkontrollierten Ausbreitung des Brandes, insbesondere einer Übertragung in andere Räume, gekommen.
56Die Brandorte befanden sich im zentralen Bereich des Luisenhospitals zwischen der Intensivstation, der Tagesklinik und den OP-Räumen. Die betroffenen Räumlichkeiten waren mit medizintechnischen High-End-Geräten ausgestattet. Der OP-Betrieb war zur Tatzeit seit dreißig bis fünfundvierzig Minuten beendet; zu den OP-Zeiten hielten sich in dem Bereich regelmäßig ca. einhundert Personen auf. Zum Zeitpunkt der Brandlegung befanden sich auf der angrenzenden Intensivstation vierzehn Patienten, von denen vier beatmet wurden, sowie fünfzehn Mitarbeiter des Luisenhospitals, welche sämtlich evakuiert werden mussten. Die vier beatmeten Patienten wurden im Rahmen der durch den Brand ausgelösten Evakuierungsmaßnahmen auf die Intensivstation des Universitätsklinikums verlegt. In der angrenzenden Tagesklinik befanden sich drei Mitarbeiter, von denen sich einer selbst evakuieren konnte. Die beiden anderen konnten das Gebäude aufgrund der Rauchentwicklung nicht über den Flur bzw. das Treppenhaus verlassen und mussten sich auf den Balkon begeben, von wo aus sie von der Feuerwehr gerettet wurden. Zudem befanden sich im Aufwachraum ein Patient und ca. fünf Pflegekräfte, die von dort aus evakuiert werden mussten.
57Gegen 16:42 Uhr wurden die Einsatzkräfte von Polizei und Feuerwehr von dem Brand in Kenntnis gesetzt. Sodann wurde mit der Evakuierung des ersten Obergeschosses begonnen. Die zwischenzeitlich eingetroffenen Einsatzkräfte der Feuerwehr begannen nach Stabilisierung der Lage mit den Löscharbeiten.
58Infolge des Brandgeschehens wurden diverse High-End-Geräte ebenso wie die in den Fluren N02 und N24 gelegene zentrale Aufzugsanlage unbenutzbar. Es kam durch PI. und Ruß zu einer Kontamination auf einer Fläche von ca. 3000 m², die aufwändig gereinigt werden musste.
59Infolge der Ereignisse waren zahlreiche Mitarbeiter stark von dem Umstand betroffen, dass ein Krankenhaus, in dem Menschen geholfen werden soll, Ziel eines Angriffs geworden ist. Ca. dreißig Beschäftigte meldeten Traumata als Berufskrankheit an.
60Auch heute sind Betrieb und Kapazitäten des Luisenhospitals noch stark eingeschränkt. Erst nach sechs Wochen konnte der Haupt-OP wieder in Betrieb genommen werden. Indes ist aufgrund des Ausfalls der Aufzugsanlage auch heute noch der Zugang dorthin erschwert; angesichts des erforderlich gewordenen Zugangs über den Keller sind nunmehr Transportwege von ca. fünfundvierzig Minuten notwendig, um die Patienten in die OP-Räume zu verbringen. Zudem konnte die angrenzende Intensivstation noch nicht wieder in Betrieb genommen werden; dies wird voraussichtlich erst im Frühjahr 2025 der Fall sein. Der vollständige Wiederaufbau der zerstörten Bereiche wird voraussichtlich drei bis fünf Jahre in Anspruch nehmen. Es entstanden Schäden an High-Tech-Geräten sowie am Gebäude und Reinigungskosten in Höhe von insgesamt ca. fünfundzwanzig Millionen Euro. Des Weiteren entstanden bis heute durch die eingeschränkten Kapazitäten Nutzungsausfallschäden in Höhe von ca. fünf Millionen Euro. Das Luisenhospital, das keinerlei finanzielle Zuwendungen von Bund und Land erhielt, ist durch die Tat in eine finanzielle Schieflage geraten. In welcher Höhe die Versicherung den Schaden übernimmt, ist noch ungewiss. Ob das Luisenhospital, das ca. 1.500 Mitarbeiter beschäftigt, über das Jahr 2024 hinaus erhalten bleiben kann, ist unklar.
61Das Geschehen im Untergeschoss
62Sodann begab sich die Angeklagte ihrem Tatplan entsprechend in das Untergeschoss, um dort Menschen zu begegnen, die sie nach Wahrnehmung der Schreckschusswaffe und der Sprengstoffgürtel-Attrappe für eine gefährliche Terroristin halten und die Polizei verständigen würden.
63In dem Untergeschoss des Luisenhospitals befindet sich der Physiotherapiebereich. Dort saß der Zeuge CQ. der im Luisenhospital als Physiotherapeut beschäftigt ist, in seinem Büro am Schreibtisch. Im Wartebereich saßen die Zeuginnen VF. und BR., die auf den Beginn ihres Gerätetrainings warteten. Die Zeugen vernahmen den Feueralarm, der durch den Brand im ersten Obergeschoss ausgelöst worden war, und der Zeuge YZ. informierte sich darüber, dass der Brandalarm einem anderen Gebäudeteil galt, wovon er auch die Zeuginnen VF. und BR. in Kenntnis setzte.
64Gegen 16:40 Uhr passierte die Angeklagte die Zeuginnen VF. und BR.. Dabei grüßte die Zeugin BR. die Angeklagte, die den Gruß auch erwiderte. Die Angeklagte lief sodann den Flur entlang, legte ihre Tasche auf dem Flurboden ab und betrat das Büro des Zeugen CQ. der sich ihr sodann zuwandte. Die Angeklagte hob die Schreckschusswaffe in ihrer rechten Hand, richtete den Lauf auf den Zeugen und sagte mehrere Male: „Dreh dich um, ich knall dich ab“. Der Zeuge YZ. stand auf, sagte der Angeklagten, sie solle ruhig bleiben, packte sie an beiden Händen und warf sie rücklings auf seinen Schreibtisch. Der körperlich überlegene Zeuge YZ. warf die Angeklagte sodann auf den Flurboden, legte sich auf sie, schüttelte ihr die Schreckschusspistole aus der Hand und schob die Waffe in Richtung der Zeugin VF.. Zudem rief er den Zeuginnen VF. und BR. zu, die Angeklagte habe eine Waffe, und sie sollten die Polizei rufen. Die Zeugin VF. trat gegen die Pistole, die dadurch ein Stück weg von der Angeklagten über den Flurboden glitt; die Zeugin BR. stieß die Pistole noch weiter weg und rief um 16:54 Uhr die Polizei. Sodann äußerte die Angeklagte dem Zeugen YZ. gegenüber, er solle von ihr hinuntergehen, da sie einen Sprengstoffgürtel habe und sonst alle in die Luft sprenge, wobei sie die Attrappe eines Auslösers in der linken Hand hielt. Der Zeuge CQ. der ebenso wie die Zeugin VF. den Gürtel und die Attrappe des Auslösers wahrgenommen und für echt gehalten hatte, stand sodann auf und rief den Zeuginnen zu, sie müssten hinaus, da die Angeklagte einen Sprengstoffgürtel habe. Die Angeklagte bewegte sich noch am Boden liegend in Richtung Wand, stand auf und begab sich sodann in das Büro des Zeugen YZ.. Die Zeugen CQ. VF. und BR. verließen sodann das Untergeschoss und nahmen die Schreckschusswaffe mit.
65Als die Zeugen das Gebäude verließen, übergaben sie den vor dem Luisenhospital positionierten Polizeibeamten, u.a. der Zeugin XD., die Schreckschusswaffe und teilte diesen mit, dass die Angeklagte den Zeugen YZ. mit der Waffe bedroht und sie zudem einen Sprengstoffgürtel sowie einen Auslöser in der Hand habe. Die Polizeibeamten stellten die Schreckschusswaffe daraufhin sicher.
66Die Zeugin BR. ist von dem Tatgeschehen nachhaltig beeindruckt. Einige Tage nach der Tat erlitt sie eine schwere Panikattacke, die sich durch Zittern, Herzrasen und Atemnot äußerte, weswegen sie ärztliche Hilfe in Anspruch nehmen musste. In der Folgezeit erlitt sie zwei oder drei weitere leichtere Panikattacken, die sie mit Übungen, die ihr ihre Ärztin gezeigt hatte, selbst bewältigen konnte. Sie nimmt weiterhin an Kursen im Luisenhospital teil, fühlt sich jedoch unbehaglich, wenn sie die Treppen zum Untergeschoss heruntergeht und das Geräusch der Tür zum Wartebereich hört. Im Allgemeinen fühlt sie sich nicht mehr unbefangen und neigt dazu, Leute zu beobachten.
67Fall 3:
68In der Folgezeit verschanzte sich die Angeklagte im Büro des Zeugen YZ.. Um wach zu bleiben, konsumierte die Angeklagte eine Minikugel Amphetamin sowie das Schmerzmittel Prigobadin. Während dieser Zeit zerstörte sie Ordner und warf Gegenstände herum. Zudem urinierte sie in das Büro, sodass eine Grundreinigung erforderlich wurde.
69Da die eingesetzten Polizeikräfte nicht ausschließen konnten, dass sich Menschen in der Gewalt der Angeklagten befanden, wurden Spezialeinsatzkräfte der Polizei angefordert, die im Laufe des Abends eintrafen und sich mit Löschmaterial der Feuerwehr ausgestattet für den Fall einer erneuten Brandlegung in das Untergeschoss begaben. Eine Verhandlungsgruppe versuchte sodann, die Angeklagte zur Aufgabe zu bewegen, was jedoch nicht gelang, weshalb beabsichtigt war, die Angeklagte im Wege eines geplanten Zugriffs zu überwältigen. Im Laufe des Abends zündelte die Angeklagte, die sich über einen Zeitraum von ein bis zwei Stunden ausschließlich in dem Büro aufhielt und sich gelegentlich im Türrahmen zeigte und um die Ecke schaute, immer wieder, u.a. mit Feuerwerkskörpern. Zudem hantierte sie mit einem Messer.
70Schließlich entzündete sie gegen 22:38 Uhr einen Stoffgegenstand und warf diesen auf den Flur, sodass es zu einer höheren Rauchentwicklung kam. Sodann stellte sie einen Stuhl vor sich in den Türrahmen und zündete ein Handtuch an, das sie über den Stuhl gelegt hatte. Nachdem sie vergeblich versucht hatten, die Freigabe zum Löschen bei der Einsatzleitung zu erhalten, dort aber niemanden erreichten, setzten sich der SEK-Beamte mit der Kennziffer N25 sowie ein Kollege ca. eine Minute später in Bewegung; sie waren von der Tür des Zeugen YZ. aus gesehen linker Hand im Flur hinter einer doppelflügeligen Tür nahe der Aufzüge positioniert. Dabei oblag es dem SEK-Beamten mit der Kennziffer N25, seinen Kollegen mit einem Schild zu schützen, der das Feuer löschen sollte, um zum einen eine Sichtbehinderung durch PI., zum anderen eine Gesundheitsgefährdung durch brennende Stoffe zu verhindern. Indes versagten die Löschsysteme der Feuerwehr, weswegen der für den Löschversuch zuständige Beamte des Sondereinsatzkommandos beabsichtigte, einen Feuerlöscher zu holen, während der SEK-Beamte mit der Kennziffer N25 stehen blieb. Sodann trat die Angeklagte auf den Flur und lief zügigen Schrittes auf den SEK-Beamten mit der Kennziffer N25 zu. Dabei hielt sie ihre rechte Hand auf Schulterhöhe, etwa 20 cm vom Körper entfernt, wobei ihr Daumen auf dem DC-Stecker ruhte, dessen Kabel mit der Sprengstoffgürtel-Attrappe verbunden war. Einer der Beamten des Sondereinsatzkommandos forderte die Angeklagte sodann auf, stehen zu bleiben. Die Angeklagte kam der Aufforderung jedoch nicht nach. Der SEK-Beamte mit der Kennziffer N25 bewegte sich links zurück und schoss zunächst auf das rechte Knie der Angeklagten. Da der Schuss keine Wirkung zeigte, schoss er ca. eine Sekunde später erneut auf die Beine der Angeklagten, die daraufhin zu Boden stürzte. Die Angeklagte wurde sodann festgenommen und zunächst zur Behandlung in ein Krankenhaus verbracht.
71Die Angeklagte erlitt durch die Schussabgabe Verletzungen am Knöchel und am Knie, welche in der Folge operativ behandelt werden mussten.
72Die Angeklagte war anlässlich der Begehung der Tat bei bestehender Unrechtseinsicht in ihrer Fähigkeit, den in ihr aufkommenden Impulsen zur Tatbegehung ausreichende Hemmnisse entgegenzusetzen und ihr Verhalten entsprechend zu steuern, infolge der mittelgradigen Depression, der Wahnidee und der Wirkung von Cannabis, Amphetamin und Tilidin nicht ausschließbar erheblich eingeschränkt; aufgehoben war ihre Steuerungsfähigkeit nicht.
73III.
741.
75Die Angeklagte hat sich am ersten Hauptverhandlungstag persönlich zur Sache eingelassen und Nachfragen persönlich beantwortet.
76Die Einlassung lautete wie folgt:
77Im Jahr 2022 sei zunächst ihre Mutter pflegebedürftig geworden und sodann deren Lebensgefährte verstorben. Damit habe alles angefangen. Zuerst habe ihre Mutter noch allein in ihrer Wohnung in Z. gelebt, wo die Angeklagte sie gepflegt und ihr den Haushalt geführt habe. Als die Mutter jedoch gestürzt sei, habe sie sie zu sich geholt. Sie selbst wohne seit vierzehn oder fünfzehn Jahren in der M.-straße in Z.. Nach ein paar Wochen sei die Angeklagte mit der Pflege ihrer Mutter überfordert gewesen und habe diese in ein Altenheim nach P. gebracht, wohin sie jeden Tag gefahren sei und sich um ihre Mutter gekümmert habe. Die Heimunterbringung sei ein großer Fehler gewesen, da man sich dort nicht um ihre Mutter gekümmert habe. Man habe sie dort nicht gebadet oder zurechtgemacht, obwohl dies der Mutter, die zeitlebens auf ihr Äußeres großen Wert gelegt habe, wichtig gewesen sei. Auch habe man dort nicht aufgepasst, sodass ihre Mutter einen Unfall erlitten und sich einen Oberschenkelhalsbruch zugezogen habe, weswegen sie im Krankenhaus in Z. habe operiert werden müssen. Auch dort sei die Mutter der Angeklagten nicht richtig behandelt worden, da ihre Beine nach der Operation zerrissen gewesen seien. Ein Arzt habe ihr gegenüber auf Nachfrage lediglich mitgeteilt, dass die Mutter Pergamenthaut habe, und Eis-Akkus auf die Beine gelegt. Sodann habe sich ihre Mutter vier Wochen lang im Krankenhaus in U. zur Rehabilitation befunden, wo man sich auch nicht um sie gekümmert habe. Dann sei ihre Mutter wieder im Heim gewesen, ehe die Angeklagte sie zu sich geholt habe. Nach weiteren vier Wochen sei die Mutter am 01.01.2023 in ihren Armen an einer Blutvergiftung gestorben. Ihren Bruder Peter, den Zeugen X., habe sie meist wöchentlich gesehen; zu der Zeit, in der sie ihre Mutter gepflegt habe, jedoch weniger. Sie habe sich innerlich allein gelassen gefühlt und sei überfordert gewesen, was jedoch niemand von der Familie gesehen habe. Dennoch habe sie ihren Bruder bei der Pflege nicht um Hilfe gebeten; das sei nicht „sein Ding“ gewesen. Ihre Mutter habe dreimal täglich gewickelt und gewaschen werden müssen; das könne man einem Mann nicht zutrauen. Dies habe das Verhältnis zu ihm indes nicht belastet.
78Nach dem Tod ihrer Mutter habe die Angeklagte das Gefühl gehabt, sie sei auch gestorben. Im Sommer habe sie versucht, sich zu fangen und sei in die Natur, zum Schwimmen und zum Paddeln gegangen. Im Herbst habe sie jedoch gemerkt, dass sie sich nicht gefangen habe. Sie sei immer trauriger und depressiver geworden, habe nichts gemacht, sondern nur dagesessen und vor sich hin gestiert. Es sei bergab gegangen. Sie habe versucht, sich mit Treffen mit den Zeugen X. und J. abzulenken. Seit Herbst 2023 habe sie sich durchgehend in einer depressiven Phase befunden, aus der sie nicht herausgekommen sei. Sie sei nur noch in Trauer gewesen. Hilfe habe sie nicht in Anspruch genommen, da sie kein Vertrauen in Psychologen habe und nicht an einen Erfolg geglaubt habe. Auch gegen ihre Familie, insbesondere gegen ihre Nichte, die kurzfristig einen gemeinsamen Urlaub und eine gemeinsame Weihnachtsfeier abgesagt habe, habe die Angeklagte in dieser Zeit einen Groll gehegt. Dies sei auch ein Grund für ihre Depressionen gewesen.
79Sie leide seit Jahren unter starken Rückenschmerzen. Diese hätten angefangen, als sie in den Neunzehnhundertneunziger Jahren im Luisenhospital wegen einer Sterilisations-Operation gewesen sei. Eine Freundin habe ihr gesagt, das sei ein Klacks. Die Angeklagte hingegen sei aus der Narkose erwacht und habe sich nicht bewegen können. Außerdem habe sie starke Rückenschmerzen gehabt, auf die indes niemand eingegangen sei. Sie habe sodann die Toilette aufgesucht, wobei „dickes, weißes Zeug“, das ausgesehen habe wie Sperma, aus ihr herausgelaufen sei. Zudem hätten ihr Unterleib und ihre Schamlippen geschmerzt. Eine Ärztin habe sie auf ihr Drängen hin gynäkologisch untersucht und eine schwere Unterleibsinfektion diagnostiziert. Die Angeklagte sei davon ausgegangen, dass sie während der Operation vergewaltigt worden sei und man sie dabei derart verdreht habe, dass ein Nerv in ihrem Rücken eingeklemmt oder zerstört worden sei, weswegen sie dauerhaft unter Rückenschmerzen leide. Sie habe danach ihre Gynäkologin aufgesucht, die sich jedoch nicht habe „dran trauen“ wollen. Generell habe sie den Eindruck gehabt, die Angelegenheit werde unter den Teppich gekehrt. Zur Polizei sei die Angeklagte nicht gegangen, da sie sich allein gefühlt habe. Erst nach dem Gespräch mit der psychiatrischen Sachverständigen Dr. PI. im Mai 2024 sei sie unsicher geworden, ob sie tatsächlich vergewaltigt worden sei. Vielleicht sei das „weiße Zeug“ tatsächlich Folge einer Unterleibsinfektion gewesen. Hingegen sei sie sicher, dass sie damals im Luisenhospital behandelt worden sei. Professor NN. habe sie Jahre zuvor im Luisenhospital am Bein operiert, wobei sie sich gut aufgehoben gefühlt, weswegen sie für die Sterilisations-Operation erneut das Luisenhospital ausgewählt habe. Die Behandlung dort habe sie seitdem beschäftigt. Eigentlich habe sie nicht nach einem Verantwortlichen für ihre Schmerzen gesucht. Dies sei ihr erst nach dem Tod ihrer Mutter in den Kopf gekommen. Über diese Gedanken habe sie mit niemandem aus ihrer Familie gesprochen. In den letzten Monaten seien die Gedanken jedoch immer da gewesen.
80Sie habe zudem Ärger mit dem Zeugen T. gehabt. Dieser habe sie beherrschen und kontrollieren wollen. Seine Frau OR., die ihn aus Polen mitgebracht habe, sei mal ihre Freundin gewesen. Der Zeuge R. habe die Katze seiner Frau gequält, indem er sie geschlagen und verrückt gemacht habe. Die Katze habe geschrien und der Zeuge T. habe diese durch den Hausflur gejagt. Dies habe die Angeklagte auch der Frau des Zeugen T. erzählt. Außerdem habe er die Vögel der Angeklagten getötet. Sie sei öfter mit dem Zeugen T. aneinandergeraten, habe mit ihm gestritten und diskutiert. Zu Handgreiflichkeiten sei es jedoch nicht gekommen. Auch die Nachbarn von oben hätten gesagt, der Zeuge T. sei der Teufel. Als der Zeuge T. Hausmeister geworden sei, habe er Macht bekommen, was eine Katastrophe gewesen sei. Er habe ihren Garten vergammeln lassen. Alle Nachbarn hätten das mitbekommen; sie hätten ihn auch furchtbar gefunden. Zusammengeschlossen hätten sie sich jedoch nicht gegen ihn.
81Bis ca. einen Monat vor der Tat sei die Angeklagte an Corona erkrankt gewesen. Nach ihrer Genesung habe sie mit den Tatvorbereitungen begonnen. Wenige Tage vor der Tat habe sie sich mit einem Bekannten zum Geschlechtsverkehr verabredet, der schon länger Interesse an ihr gehabt habe. Sie habe länger keinen Intimkontakt mehr gehabt und einen solchen vor ihrem Tod noch einmal erleben wollen.
82Am Tattag sei sie am Boden gewesen. Schon drei Wochen zuvor sei ihr der Gedanke gekommen, sich das Leben zu nehmen. Auch den Tatplan habe sie bereits drei Wochen zuvor gefasst. Sie habe einen Groll gegen den Zeugen T. und Ärzte, insbesondere das Luisenhospital, gehegt und ein Zeichen setzen wollen. Bei einem erfolgreichen Suizid hätte die Tat ein Hinweis darauf sein sollen, dass im Gesundheitssektor vieles falsch laufe. Sie habe erst in ihrer Wohnung und dann im Luisenhospital Feuer legen und sich dort durch Polizeikräfte erschießen lassen wollen. Ihre Wohnung habe brennen sollen, wobei das Feuer in der Wohnung habe bleiben sollen.
83Sie habe das Feuer in ihrer Wohnung legen wollen, um den Zeugen T. zu strafen. Dessen Wohnung habe durch das Löschwasser der Feuerwehr einen Sachschaden nehmen sollen. Den anderen Bewohnern habe nichts passieren sollen. Sie sei auch nicht auf den Gedanken gekommen, dass jemand körperlich zu Schaden kommen könne. Sie habe alles mit Tüchern abgedeckt, damit der PI. nicht aus der Wohnung entweichen könne und das Feuer nur im Wohnzimmer bleibe. Die Gasflasche habe sie weit weg gestellt, damit nur der Zeuge T. etwas abbekomme. Auch zur Küche hin habe sie alles abgedichtet. Sie habe innerhalb der Wohnung sämtliche Türen abgeschlossen, damit die Feuerwehr nicht ganz so schnell hereinkomme. Die Fenster seien geschlossen gewesen. Am Tattag habe sie gegen 14:00 Uhr, bevor es losgegangen sei, eine kleine Cannabis-Zigarette geraucht. Sie habe Papiere ihrer Mutter und die Auflage einer Wiege mit Benzin getränkt und eine Spur zu der etwa kniehohen Gasflasche gelegt. Sodann habe sie die Auflage mit einem Stabfeuerzeug entzündet. Dabei habe sie an der Auflage eine fünfzehn bis zwanzig cm lange Flamme gesehen. Sie habe sich vorgestellt, die Gasflasche werde explodieren. Lediglich das Wohnzimmer habe brennen sollen und lediglich dem Zeugen T. in der Wohnung unter ihr habe durch das Löschwasser ein Schaden entstehen sollen. Daran, dass PI. nach oben in die darüber gelegenen Geschosse ziehen könne, habe sie nicht gedacht. Sie habe gedacht, das Feuer werde rechtzeitig entdeckt. Wo sich die nächste Feuerwache befinde, wisse sie nicht. Ebenso wenig habe sie sich Gedanken darüber gemacht, wieviel Zeit bis zum Eintreffen der Feuerwehr vergehen würde. Alle Hausbewohner gingen arbeiten; sie sei auch durch das Haus gegangen, wo alles still gewesen sei. Sie sei überzeugt davon gewesen, dass das Haus leer gewesen sei. Geklingelt habe sie jedoch bei keinem der Nachbarn; das sei zu heikel gewesen. Angerufen habe sie auch nicht bei den Nachbarn, da sie gestresst gewesen sei; schließlich lege sie nicht jeden Tag Feuer. Sie habe nicht gewusst, wie das mit dem Brand ausgesehen habe, da sie nicht mehr da gewesen sei. Sie sei sofort nach dem Anzünden gegangen. Ihr Auto habe ca. eine bis anderthalb Minuten entfernt an der M.-straße gestanden. Sie sei sofort Richtung L. weggefahren und habe nicht daran gedacht, zu bleiben und zu gucken, was passiert. Sie habe sich vorgestellt, den Tag nicht zu überleben, sondern erschossen zu werden.
84In L. habe sie ihren PKW in der RD.-straße abgestellt und gedacht, ihr Bruder werde ihn dort abholen. Darin hätten sich ihre Flohmarktsachen und Fotos von ihr und ihrer Mutter, Erinnerungsstücke, Notiz- und Tagebücher befunden. Diese habe ihr Bruder erhalten sollen, von dem sie gedacht habe, sie werde ihn nicht mehr sehen. Sie habe ihrem Bruder eine WhatsApp-Nachricht gesendet, als sie das Fahrzeug geparkt habe, und sei zu Fuß zum Luisenhospital gegangen, wofür sie ca. zwanzig Minuten gebraucht habe. Sie habe nicht gewollt, dass der Wagen gefunden werde, nur ihr Bruder habe ihn finden sollen. Sie habe die Gaspistole, das Feuerzeug, eine Flasche Spiritus und ihre Medikamente mitgenommen.
85Bereits drei Wochen vor der Tat habe sie die Räumlichkeiten im Luisenhospital betrachtet und sich alles genau angeschaut. Das sei ein Kinderspiel gewesen, sie habe überall hineingehen und gucken können, wo Menschen lägen und Zimmer seien. Sie habe darauf geachtet, dass da nur Geräte seien. Die Tat habe ein Denkzettel für das Haus, dieses stellvertretend für alle Krankenhäuser sein sollen. Ihre Mutter wäre nicht gestorben und sie selbst wäre ein gesunder Mensch. „Die“ hätten ihr Leben und das ihrer Mutter zerstört. Es habe aber niemand geschädigt werden sollen. Sie habe ein Zeichen gegen „Ärztepfusch“ setzen wollen und gegen den Umstand, dass alles unter den Teppich gekehrt werde. Sie habe gedacht, dass die Menschen, die „Ärztepfusch“ erfahren hätten, Befriedigung durch ihre, der Angeklagten, Tat erführen. Sie und vielleicht andere hätten so gedacht. Den Zusammenhang zwischen der Tat und dem Thema „Ärztepfusch“ hätte die Öffentlichkeit aus der Presse erfahren sollen. Sie habe der Polizistin aus der Verhandlungsgruppe später ihre Geschichte erzählt, wobei sie von Anfang an auf eine solche Kontaktaufnahme gehofft habe. Sie habe keine Menschen mit hineinziehen, sondern nur einen Sachschaden verursachen wollen.
86Sie habe Feuer legen wollen und die Feuerwehr habe kommen sollen. Das Feuer habe publik werden und auffallen sollen, wobei Feuer im Krankenhaus immer auffalle. Zudem habe sie mit der Sprengstoffgürtel-Attrappe gefährlich wirken wollen. Den Sprengstoffgürtel habe sie über einen Zeitraum von zwei Wochen genäht, wobei sie immer wieder zusammengebrochen sei, da dies so anstrengend gewesen sei. Sie habe sich in tiefer Trauer befunden. Sie habe Kinderknete und Pappröhrchen mit Kabeln in den Gürtel gesteckt. Diesen habe sie sich noch in Z. um den Bauch gebunden und darüber eine Jacke und eine Weste gezogen, sodass man den Gürtel nicht habe sehen können. Den Gasrevolver habe sie in einem American Store in der Adalbertstraße erworben, da er ihr gefallen habe. Sie habe ihn jedoch nicht einsetzen wollen und früher nicht bei sich getragen. Den Revolver habe sie in einer Tasche mit sich geführt, über die sie einen Bademantel gelegt habe, damit sie wie eine Besucherin wirke.
87In den Räumlichkeiten des Luisenhospitals, in denen sie Feuer gelegt habe, hätten keine Luxusgeräte, sondern nur alte Geräte gestanden. Sie habe Feuer legen und gefährlich wirken wollen. Es hätten Spezialkräfte kommen und man habe ihre Waffe und den Sprengstoffgürtel sehen sollen. Sie habe die Waffe zeigen wollen, wobei sie davon ausgegangen sei, dass man den Zusammenhang zu dem Feuer kombinieren werde. Sie sei in den OP hinein und habe dort Feuer gelegt. Von dort aus habe sie sich in den Raum begeben, in dem Kittel gelegen hätten. Dort habe sie auch Feuer gelegt. Links habe sich ein Regal, in der Mitte der OP-Saal und rechts die Kittel befunden. Sonst habe sie nirgends Feuer gelegt. Sie habe durch Zusammendrücken der Flasche mit dem Spiritus gespritzt, wobei sie für jede Stelle mehrere Spritzer und insgesamt eine halbe Flasche verwendet habe. Dann habe sie das Feuerzeug daran gehalten. Sie habe gesehen, dass es gebrannt habe und habe gewollt, dass sich das Feuer in den Räumen ausbreite. Dabei sei ihr bewusst, dass zu Flammen auch PI. gehöre; dies sei normal. Sie habe nichts mit sich geführt, um sich vor dem PI. zu schützen. In dem Raum, in dem sich die Kittel befunden hätten, habe sie auch schwarzen PI. eingeatmet. Sie wisse nicht, was passiere, wenn man PI. einatme. Sie selbst habe zwei Atemzüge genommen, wobei nichts passiert sei.
88Sodann sei sie in den Keller gegangen, um sich einen Raum zu suchen, in dem sie sich verschanzen könne. Sie habe gehofft, dass dort jemand vorbeilaufe. Sie habe die Örtlichkeit zuvor ausgekundschaftet, aber nicht gewusst, dass es sich um den Physiotherapiebereich handle. Sie habe keine Personen mit hineinziehen wollen. Sie habe auch mit dem Zeugen YZ. nichts anzufangen gewusst. Die Waffe habe nur der Optik dienen und dazu führen sollen, dass die Polizei komme. Sie habe die Waffe jemandem zeigen wollen, und derjenige habe sie als Terroristin wahrnehmen sollen. Auch die Sprengstoffgürtelattrappe habe sie in diesem Zusammenhang zeigen wollen.
89Sie habe den Zeugen YZ. am PC sitzen sehen. Sodann sei sie wieder hinaus auf den Flur getreten und habe nicht gewusst, wie sie ihn aus dem Büro, in dem sie sich habe verschanzen wollen, herausbekommen sollte. Die anderen Büros seien verschlossen gewesen. Der Zeuge YZ. habe sie zunächst nicht bemerkt, dann sei sie wieder in sein Büro gegangen und habe ihn angesprochen. Er habe sich ihr zugewandt, und sie habe gesagt, wenn er sich nicht herumdrehe, knalle sie ihn ab. Dabei habe sie die Waffe hochgehalten und hinter ihm gestanden. Der Zeuge YZ. habe „cool“ reagiert und gesagt: „Ich drehe mich nicht um“. Er habe gemerkt, dass ihr Plan nicht ausführbar gewesen sei und sie nicht gewusst habe, was sie tun solle. Dann habe er sie angegriffen und sie hätten gekämpft. Er habe sie über den Tisch geworfen und ihr draußen auf dem Flur die Waffe entwendet. Dann habe sie die Weste aufgemacht und die Sprengstoffgürtelattrappe gezeigt, wobei sie den Zünder noch nicht in der Hand gehalten habe. Sie habe gesagt, wenn der Zeuge YZ. nicht von ihr hinunter gehe, sprenge sie alles in die Luft. Dann sei sie weggelaufen in das Büro des Zeugen YZ. und habe auf das Eintreffen der Sicherheitskräfte gewartet, wobei sie die ganze Zeit die Tür offengelassen und den Gang beobachtet habe. Die Sicherheitskräfte hätten sich über ihren Kopf hinweg unterhalten, was mit ihr geschehen solle, sodass sie deren Pläne gekannt habe.
90Während der Tat habe sie, als die SA. nachgelassen habe, eine Minikugel Amphetamin konsumiert, in der nur ein paar Krümel gewesen seien. Dies habe sie getan, um durchzuhalten. Dadurch habe sie sich wacher gefühlt. Auch habe sie das Schmerzmittel Prigobadin eingenommen.
91Sie habe auf dem Stuhl mit Rollen Feuer gemacht und diesen als Schutzschild vor sich herschieben wollen. Sie habe gewollt, dass die Polizeikräfte ihre Waffe und den Gürtel sehe und ihr in Kopf oder Oberkörper schießen. Sie habe den ganzen Stuhl mit einem Handtuch darauf in Brand gesetzt und vor sich hergeschoben, da sie habe vermeiden wollen, dass man ihre Beine sehe und auf diese schieße. Sodann sei sie auf die Beamten zugelaufen, wobei zwei Schüsse gefallen seien. Der erste Schuss habe ihr rechtes Bein getroffen; es habe sich um einen Streifschuss gehandelt, der ein Loch in ihrem Bein hinterlassen habe. Sodann sei sie weiter gelaufen; dann habe sie der zweite Schuss ins Knie getroffen, wobei dieses zerfetzt worden und ihr Bein in mehrere Stücke gebrochen sei. Sie sei bei Bewusstsein geblieben und habe gewusst, dass ihr Plan gescheitert sei.
92Heute wolle sie leben und darum kämpfen. Nach ihrer Haftentlassung wolle sie den Rest ihres Lebens in der Nähe ihres Bruders in Jüngersdorf verbringen, damit die Familie zusammenbleibe. Sie wolle in einer anderen Ecke wohnen, wo man sie nicht kenne, wieder Vögel finden und im Tierheim arbeiten. Ihr Leben habe sie aus der Hand verloren. Jetzt sehe sie es nicht mehr so, dass alles „im Eimer“ sei. Sie würde eine solche Tat nicht nochmal begehen; heute könne sie nur den Kopf darüber schütteln. Es sei kein gutes Zeichen gewesen; wenn jeder so etwas tun würde, stünde die Welt in Flammen. Sie habe gedacht, sie werde die Tat nicht überleben. Dabei sei ihr nicht wichtig gewesen, was andere über sie denken würden. Nunmehr habe sie Zeit gehabt, über die Tat nachzudenken. Vorher habe sie Hoffnungslosigkeit verspürt, dies habe sich trotz der nunmehrigen schwierigen Situation verändert. Die Familie gebe ihr Hoffnung und stehe hinter ihr. Diesen Eindruck habe sie zuvor nicht gehabt. Sie fühle sich auch eigentlich wohl bei Ärzten und würde sich auch behandeln lassen. So müsse sie etwa in Zukunft wegen der Schussverletzung am Knie operiert werden.
932.
94Im Rahmen der Exploration durch den Sachverständigen YF. während der laufenden Hauptverhandlung hat die Angeklagte angegeben, sich nunmehr doch wieder sicher zu sein, dass sie im Luisenhospital vergewaltigt worden sei.
95IV.
96Die unter Ziffer I. getroffenen Feststellungen zur Person der Angeklagten beruhen auf ihren Angaben, die sie im Rahmen der Exploration gegenüber der psychiatrischen Sachverständigen Dr. PI. gemacht hat und die von der Angeklagten im Rahmen der Hauptverhandlung bestätigt und ergänzt wurden, auf den Angaben, die die Angeklagte im Rahmen der Exploration gegenüber dem Sachverständigen YF. gemacht hat, sowie auf der verlesenen Auskunft aus dem Bundeszentralregister vom 16.07.2024.
97Die unter II. getroffenen Feststellungen beruhen auf dem Geständnis der Angeklagten, soweit ihr gefolgt werden konnte, sowie auf den Aussagen der nach näherer Maßgabe des Hauptverhandlungsprotokolls vernommenen Zeugen, den gutachterlichen Ausführungen der Sachverständigen SN. Dr. PI. und YF., der Augenscheinseinnahme der Lichtbilder und darüber hinaus auf den sonstigen Beweismitteln, die ausweislich der Sitzungsniederschrift Gegenstand der Hauptverhandlung gewesen sind.
981. Vorgeschichte:
99a)
100Die Feststellungen betreffend die Übernahme der Pflege ihrer Mutter durch die Angeklagte und ihre Unzufriedenheit mit der Pflege der Mutter in Krankenhäusern und Pflegeheimen beruhen auf dem Geständnis der Angeklagten, dem die Kammer gefolgt ist und das durch die Aussagen der Zeugen X. und J. verifiziert wird, die bekundet haben, dass die Angeklagte nach Heim- und Krankenhausaufenthalten die Pflege der Mutter übernommen und sich über das Altenheim und das Krankenhaus, in dem die Mutter gewesen sei, geärgert habe. Darüber hinaus hat der Zeuge X. bekundet, die Angeklagte habe nicht ertragen können, wie im Heim mit der Mutter umgegangen worden sei; dort hätten schlimme Verhältnisse geherrscht. Diese Einschätzung der Angeklagten geht ebenfalls aus ihren verlesenen handschriftlichen Aufzeichnungen hervor, in denen sie einen „Kampf mit dem Heim für ein menschenwürdiges Leben“ schildert.
101b)
102Die Feststellungen betreffend die Überforderung der Angeklagten mit der Pflege der Mutter und die fehlende Unterstützung durch ihre Familie beruhen auf dem Geständnis der Angeklagten, das verifiziert wird durch die glaubhafte Aussage des Zeugen X., der diesbezüglich bekundet hat, die Angeklagte habe sich für die Pflege der Mutter aufgeopfert, was er und seine Töchter unterschätzt hätten. Die Familie hätte die Angeklagte mehr unterstützen müssen, sei jedoch froh gewesen, dass diese sich um die Mutter gekümmert habe. Zwar habe die Angeklagte gesagt, sie könne nicht mehr, weil ihr alles zu viel sei, jedoch habe sie Angebote der Familie, sie zu entlasten, nicht angenommen. Auch aus den verlesenen handschriftlichen Aufzeichnungen der Angeklagten geht hervor, dass die Angeklagte der Familie vorwarf, dieser sei in Bezug auf die Mutter alles „scheißegal“ gewesen, und die Familie habe ihr alles aufgeladen, damit die anderen ihre Ruhe hätten, und die Angeklagte mit ihrer Überforderung allein gelassen. Weiter bezeichnet die Angeklagte ihre Familie in diesen Aufzeichnungen als „Bestien“ und „Mistviecher“.
103c)
104Die Feststellungen betreffend den Kontaktabbruch zu ihrer Schwester beruhen auf dem Geständnis der Angeklagten, das verifiziert wird durch die verlesenen handschriftlichen Aufzeichnungen der Angeklagten, in denen sie den Konflikt mit der Schwester wie festgestellt geschildert hat.
105d)
106Die Feststellungen betreffend die psychische Destabilisierung und die depressive Stimmungslage der Angeklagten nach dem Tod ihrer Mutter und die zu den Vorwürfen gegenüber ihrer Familie und den Pflegeeinrichtungen sowie die betreffend den Rückzug aus dem Familienverbund beruhen auf dem Geständnis der Angeklagten, der Aussage des Zeugen X., den verlesenen handschriftlichen Aufzeichnungen der Angeklagten und den gutachterlichen Ausführungen der psychiatrischen Sachverständigen Dr. JL. PI.
107Der Zeuge X. hat diesbezüglich glaubhaft bekundet, die Angeklagte habe eine schwere Zeit durchgemacht, viel gelitten, versucht, den Tod der Mutter zu verarbeiten, und sich zurückgezogen. Nach dem Tod der Mutter sei sie nicht mehr dieselbe gewesen; die Veränderungen hätten sich schleichend entwickelt. Dies sei das erste Mal gewesen, dass sich die Angeklagte über einen längeren Zeitraum von dem normalerweise starken Familienverbund abgeschottet habe, sodass die Familie nicht mehr an sie herangekommen sei. Die Familie habe den Rückzug der Angeklagten unterschätzt und diesen nur für eine Phase gehalten. Er, der Zeuge, habe gedacht, die Angeklagte brauche Zeit und klinke sich wieder in die Familie ein, wenn sie so weit sei. Sie habe der Familie nicht direkt die Freundschaft gekündigt, sei aber drei bis vier Wochen vor der Tat aus der gemeinsamen WhatsApp-Gruppe ausgetreten.
108Aus den verlesenen handschriftlichen Aufzeichnungen der Angeklagten geht hervor, dass diese sich selbst und auch ihre Familie für den Tod der Mutter verantwortlich machte. So sei die Mutter nicht an ihrem Alter oder einem Unfall, sondern an der Angeklagten und der Familie gestorben. Zudem beklagt die Angeklagte, die Familie habe keine ausreichenden finanziellen Mittel in die Beerdigung der Mutter investiert und kümmere sich nicht um die Grabpflege. Auch schildert die Angeklagte, dass sie im Sommer etwas Lebensmut zurückgewonnen habe, die Schmerzen und Depressionen jedoch angehalten hätten und die Bilder des letzten Jahres wieder präsent geworden seien. Auch kommt in den handschriftlichen Aufzeichnungen das Gefühl zum Ausdruck, von der Familie nicht genug geliebt und geschätzt zu werden. So beklagt die Angeklagte, dass sie keinerlei Stellenwert in der Familie habe und diese nur darauf warte, dass sie verschwinde. Liebe habe sie von ihrer Familie nicht erfahren. Auch kommt in den Aufzeichnungen die Enttäuschung über die Absage der Weihnachtsfeier durch ihre Nichte Virginia zum Ausdruck. Schließlich macht die Angeklagte ihre Familie für ihren Suizidversuch verantwortlich, wenn sie schreibt, es wäre alles anders gekommen, wenn sie durch die Familie Liebe oder eine Aufgabe erhalten hätte.
109In diesem Zusammenhang hat die als Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie fachlich qualifizierte und der Kammer aus einer Vielzahl von Verfahren als versiert bekannte Sachverständige Dr. JL. PI. überzeugend und nachvollziehbar ausgeführt, dass die von der Angeklagten und dem Zeugen X. beschriebenen Veränderungen auf eine Depression hindeuteten. Nach den Belastungen im Zusammenhang mit der Pflege und dem Tod der Mutter sei es zu einer psychischen Destabilisierung der Angeklagten gekommen. Dabei habe sie ein Bedürfnis nach Schuldattributierung für ihre Lebenssituation entwickelt und ihre Realitätskontrolle verloren. Stattdessen habe sich eine zugespitzte, übertriebene Sicht ihrer eigenen Situation eingestellt, verbunden mit einer Neigung zu Verzerrungen, Fehlinterpretationen und ausgeprägter Schuldexternalisierung bis hin zur Schuldzuweisung an die Familie für ihren eigenen bevorstehenden Tod. Nach alledem habe sich die Angeklagte in einer mittelgradigen depressiven Episode befunden.
110Die Sachverständige Dr. PI. verfügt über langjährige forensische Erfahrung. Ihre Sachkunde steht außer Zweifel. Die Kammer hatte deshalb keine Bedenken, sich ihre nachvollziehbare Einschätzung zu eigen zu machen.
111e)
112Die Feststellungen betreffend die Wahnidee der Angeklagten, ihre Rückenschmerzen rührten von einer Vergewaltigung im Zusammenhang mit einer Sterilisationsoperation im Luisenhospital her, beruhen zunächst auf dem Geständnis der Angeklagten.
113Die Kammer ist davon überzeugt, dass die Angeklagte sich in den Neunzehnhundertneunziger Jahren keiner Sterilisationsoperation im Luisenhospital unterzogen hat, es dementsprechend dort auch nicht zu einer Vergewaltigung gekommen ist und es sich diesbezüglich um eine Wahnidee der Angeklagten handelt.
114Zunächst hat der Zeuge MG. bekundet, die Ermittlungen hätten ergeben, dass die Angeklagte im Luisenhospital lediglich einmal ambulant geröntgt worden sei, jedoch weder das Luisenhospital noch die Krankenversicherung der Angeklagten eine Behandlung oder stationäre Aufnahme der Angeklagten im Luisenhospital verzeichnet hätten. Dabei reichten die Aufzeichnungen bis 1994 zurück. Die Aussage ist glaubhaft. Der Zeuge hat den Gang der Ermittlungen in sachlicher und ruhiger Weise nachvollziehbar geschildert. Sein Aussageverhalten war insgesamt von angemessener Zurückhaltung geprägt.
115Die psychiatrische Sachverständige Dr. PI. hat diesbezüglich ausgeführt, dass in den von ihr eingesehenen gynäkologischen Berichten kein Zustand nach Sterilisation dokumentiert sei. So sei im Jahr 2001 im OV. Hospital in Z. die Durchgängigkeit der Eileiter geprüft worden, ohne dass hier ein auffälliger Befund dokumentiert worden sei. Im Jahr 2012 sei ebenfalls im OV. Hospital die Entfernung der Gebärmutter, der Eileiter und Eierstöcke durchgeführt worden, wobei auch hier kein Zustand nach Sterilisation festgehalten worden sei. Vielmehr sei bei der Angeklagten im Jahr 1999 ein Bandscheibenvorfall diagnostiziert worden. Im Juni 2002 sei sie wegen Rückenschmerzen behandelt worden, wobei keine weiteren Bandscheibenvorfälle hätten festgestellt werden können. In den Jahren 2005 und 2006 habe die Angeklagte Behandlern gegenüber von jahrelangen Rückenschmerzen und wiederholten Bandscheibenvorfällen berichtet. Zudem sei im Jahr 2005 durch Behandler in der Psychiatrie im Hinblick auf die Rückenschmerzen der Angeklagten eine Schmerzstörung diagnostiziert worden, wobei sich offenbar Anhaltspunkte für einen erheblichen psychischen Mitanteil für die Schmerzsymptomatik ergeben hätten. Im Übrigen habe die Angeklagte bei der stationären Aufnahme über Rückenschmerzen ab 1998 geklagt, die erstmals beim Tauchen auf Jamaika beim zu schnellen Auftauchen aufgetreten seien. Ein Jahr später sei es zum ersten Bandscheibenvorfall gekommen.
116Die Sachverständige hat weiter ausgeführt, dass die Angeklagte manchmal bizarre, irrationale Vorstellungen über Körperfunktionen habe. So habe sie im Rahmen der einstweiligen Unterbringung ein MRT ihres Kopfes abgelehnt, da sie überzeugt davon gewesen sei, ihre Zahnimplantate würden aufgrund der Hitze schmelzen.
117Möglicherweise sei die Trennung von ihrem Lebensgefährten in den Neunzehnhundertneunziger Jahren der Auslöser für die Wahnidee gewesen. Ebenso sei möglich, dass sich das paranoide Erleben der Angeklagten verdichtet habe, da sie angesichts ihrer Rückenschmerzen ihren Lebensplan gescheitert sah, weil sie nicht mehr tanzen und reisen konnte.
118Die Kammer schließt sich den Ausführungen der Sachverständigen nach eigener kritischer Würdigung an. Angesichts des Umstandes, dass die Angeklagte unterschiedliche Angaben zu der Ursache der Rückenschmerzen gemacht hat, der fehlenden Dokumentation einer Behandlung im Luisenhospital oder einer Sterilisationsbehandlung überhaupt und nicht zuletzt des Umstandes, dass es abwegig erscheint, von einer Vergewaltigung unter Narkose jahrzehntelange chronische Rückenschmerzen davonzutragen, einhergehend mit den bizarren Vorstellungen der Angeklagten über Körperfunktionen, ist auch die Kammer davon überzeugt, dass es sich bei der behaupteten Vergewaltigung um eine Wahnidee der Angeklagten handelt.
119f)
120Die Feststellungen betreffend den Groll, den die Angeklagte gegen Krankenhäuser und Pflegeeinrichtungen hegte, beruhen auf ihrem Geständnis, das verifiziert wird durch die Aussage des Zeugen X., der wie festgestellt bekundet hat. Weiter kommt dieser Groll in den verlesenen handschriftlichen Aufzeichnungen der Angeklagten zum Ausdruck, in denen sie beklagt, dass sie keine Hilfe vom Krankenhaus, der Caritas, dem Roten Kreuz, den Johannitern, der Krankenkasse und der häuslichen Betreuung erfahren habe.
121g)
122Die Feststellungen betreffend die gegenseitige Antipathie gegenüber dem Zeugen G. die Auseinandersetzungen mit ihm und die Tätigkeit des Zeugen T. als Hausmeister beruhen auf dem Geständnis der Angeklagten, das verifiziert wird durch die Aussagen der Zeugen G. X. und E., die wie festgestellt bekundet haben. Auch aus den verlesenen handschriftlichen Aufzeichnungen der Angeklagten geht hervor, dass diese sich durch – nicht namentlich genannte – Nachbarn gereizt und verfolgt fühlte und insbesondere der Umstand, dass sie keine Vögel mehr füttern durfte, zu einer von ihr als solcher empfundenen Einschränkung ihrer Lebensqualität geführt hatte.
123h)
124Die Feststellungen betreffend die Corona-Erkrankung der Angeklagten beruhen auf ihrem Geständnis, das verifiziert wird durch die Aussage des Zeugen X., der wie festgestellt bekundet hat, sowie den verlesenen handschriftlichen Aufzeichnungen der Angeklagten, in der sie mangelnde Unterstützung durch ihre Familie auch in dieser Zeit beklagt.
1252. Vortatgeschehen:
126a)
127Die Feststellungen betreffend die suizidalen Gedanken der Angeklagten, den Tatplan und ihre Motivation beruhen auf dem Geständnis der Angeklagten, das verifiziert wird durch die verlesenen handschriftlichen Aufzeichnungen. Aus diesen geht hervor, dass sich die Angeklagte aufgrund ihrer Schmerzen und Depressionen das Leben nehmen und zugleich allen, die ihr „das Leben zur Hölle gemacht“ hätten, einen Denkzettel verpassen wolle, an den diese noch lange denken würden. Weiter wolle sie mit einem „großen Knall“ gehen.
128b)
129Die Feststellungen betreffend das Auskundschaften des Luisenhospitals und die Fertigung der Sprengstoffgürtelattrappe beruhen auf dem Geständnis der Angeklagten.
130c)
131Die Feststellungen betreffend die Beschaffenheit der Sprengstoffgürtelattrappe beruhen auf dem Geständnis der Angeklagten, das verifiziert wird durch den verlesenen Bericht Weste vom 06.03.2024, in dem die Beschaffenheit der Weste und der Sprengstoffgürtelattrappe wie festgestellt niedergelegt ist, sowie den in Augenschein genommenen Lichtbildern (Bl. 238-244 d.A.), auf welche wegen der weiteren Einzelheiten gemäß § 267 Abs. 1 S. 3 StPO Bezug genommen wird, und auf denen die auf die Weste genähte Sprengstoffgürtelattrappe sowie der Steckschaum und die Knete zu erkennen sind.
132Die Feststellungen betreffend das als Auslöser präparierte Kabel beruhen auf dem verlesenen Bericht Kabel vom 06.03.2024, in dem die Beschaffenheit des Kabels wie festgestellt beschrieben ist, sowie auf den in Augenschein genommenen Lichtbildern (Bl. 267, 268 d.A.), auf welche wegen der weiteren Einzelheiten gemäß § 267 Abs. 1 S. 3 StPO Bezug genommen wird, und auf denen das Kabel und der DC-Stecker zu erkennen sind.
133Die Feststellungen zur Herkunft und Beschaffenheit des Schreckschussrevolvers, sowie zu dem Erfordernis eines kleinen Waffenscheins zum Führen der Waffe beruhen auf dem Geständnis der Angeklagten, dem verlesenen Untersuchungsbefund vom 05.03.2024, aus dem sich das Festgestellte ergibt, sowie den in Augenschein genommenen Lichtbildern (Bl. 116-118 d.A.), auf welche wegen der weiteren Einzelheiten gemäß § 267 Abs. 1 S. 3 StPO Bezug genommen wird, und auf denen Waffe und Munition zu erkennen sind.
134d)
135Die Feststellungen betreffend die Aufkündigung der Freundschaft mit dem Zeugen J. beruhen auf der glaubhaften Aussage dieses Zeugen, der wie festgestellt bekundet hat.
136e)
137Die Feststellungen betreffend die Verabredung zum Geschlechtsverkehr beruhen auf dem Geständnis der Angeklagten.
1383. Tatgeschehen:
139Fall 1:
140a) Objektive Tatseite
141(1)
142Die Feststellungen zu den örtlichen Gegebenheiten des Gebäudes Q.-straße in Z. beruhen auf dem verlesenen Brandbericht, den Ausführungen des Sachverständigen SG. und den in Augenschein genommenen Lichtbildern (Bl. 20; 22-25; 453-456; 458-461; 463-471 d.A.), auf welche wegen der weiteren Einzelheiten gemäß § 267 Abs. 1 S. 3 StPO Bezug genommen wird. Die Feststellungen betreffend die Verteilung der jeweiligen Wohneinheiten beruhen auf den Aussagen der Zeugen E., S. und T..
143(2)
144Die Feststellungen betreffend das Verbringen der Gasflasche und des Kanisters in die Wohnung sowie deren Beschaffenheit beruhen auf dem Geständnis der Angeklagten, das verifiziert wird durch die Aussagen der Zeugen VG. und GH., die Ausführungen des Brandsachverständigen SN. die verlesenen Urkunden, namentlich das Gutachten des LKA vom 21.03.2024 und den Brandbericht, und die in Augenschein genommenen Lichtbilder (Bl. 397-399; 474-475 d.A.), auf welche wegen der weiteren Einzelheiten gemäß § 267 Abs. 1 S. 3 StPO Bezug genommen wird.
145Der Umstand, dass es angesichts des integrierten Berstventils nicht zu einer Explosion der Gasflasche, wohl aber beim kontrollierten Ausströmen von Gas zu einer Intensivierung des Brandgeschehens hätte kommen können, steht zur Überzeugung der Kammer fest aufgrund der überzeugenden Ausführungen des Sachverständigen SN. der nachvollziehbar wie festgestellt ausgeführt hat, sowie den hiermit übereinstimmenden Bekundungen des Einsatzleiters der Feuerwehr, des Zeugen GH..
146(3)
147Die Feststellungen betreffend ihren Cannabiskonsum beruhen auf dem Geständnis der Angeklagten, das verifiziert wird durch die verlesene Ergebnismitteilung der Uniklinik Köln vom 13.03.2024, wonach die der Angeklagten entnommene Blutprobe eine positives Testergebnis auf Cannabis enthielt.
148(4)
149Die Feststellungen betreffend das Anlegen der Sprengstoffgürtelattrappe beruhen auf dem Geständnis der Angeklagten. Die Feststellungen betreffend das Verschließen der Türen innerhalb der Wohnung beruhen auf dem Geständnis der Angeklagten, das verifiziert wird durch die Aussage des Zeugen GH. und den verlesenen Brandbericht.
150(5)
151Die Feststellungen betreffend das Ausbringen des Kraftstoffs und das Entzünden desselben beruhen auf dem Geständnis der Angeklagten, das verifiziert wird durch die Ausführungen des Sachverständigen SG..
152Die Feststellungen betreffend das Explosionsgeschehen sowie die Brandentstehung und -entwicklung beruhen auf den nachvollziehbaren, in sich schlüssigen gutachterlichen Ausführungen des der Kammer als versiert bekannten Sachverständigen für Brand- und Explosionsursachenermittlung Dipl.-Ing. PA. SG..
153Im Rahmen der von ihm durchgeführten Brandursachenanalyse hat der Sachverständige alle in Betracht kommenden Brandursachen in den Blick genommen. Der Sachverständige hat ausgeführt, dass es zu keiner Freisetzung von Flüssiggas aus der sichergestellten Gasflasche gekommen sei, weshalb auszuschließen sei, dass dies zu der Explosion geführt habe. Indes habe er auf dem Wohnzimmerboden in Richtung der Balkontür einen Teppichläufer auf dem Laminatboden festgestellt, auf dem sich fast über die gesamte Länge schwarze scharfkantige Zonen gezeigt hätten, die sich als Abbrandspuren darstellten. Dies stelle ein charakteristisches Bild für den Einsatz brennbarer Flüssigkeiten dar, da der Flor des Läufers eigentlich nicht brenne, nach der Benetzung mit der brennbaren Flüssigkeit jedoch wie ein Docht wirke, sodass die Dämpfe der mit Flüssigkeit benetzten Stellen verbrennten, wobei die Teppichfasern in das Geschehen mit einbezogen würden. Zudem habe der Sachverständige den Geruch von Ottokraftstoff an zwei Polsterauflagen wahrgenommen, von denen eine bei der Wohnzimmertür zur Diele, die andere vor der Balkontür gelegen habe. Weiter habe er die Überreste eines 5-Liter-Benzinkanisters aufgefunden, von dem auch der Geruch von Ottokraftstoff ausgegangen sei. Mittels eines Photoionisationsdetektors seien leichtflüchtige kohlenwasserstoffhaltige Komponenten – wie in Ottokraftstoff enthalten – im Bereich der Überreste des Benzinkanisters und der Polsterauflagen nachgewiesen worden. Mithin sei es zu einem großflächigen Einsatz von Ottokraftstoff gekommen. Ottokraftstoffe bildeten bereits bei -21 °C brennbare Dämpfe über der Flüssigkeit, die sich bei Raumtemperatur schnell bis in den Bereich der Explosionsgrenzen anreichern könnten. Zu den Dämpfen habe das auf dem Boden ausgebrachte Benzin geführt. Zwar sei der Deckel des aufgefundenen Kanisters nicht zugeschraubt gewesen, sodass Kraftstoff ausgedünstet sei, jedoch habe dies eine zweitrangige Rolle gespielt. Die Dämpfe hätten sich ausgeweitet und einer Zündquelle genähert; sodann sei es zu einer Raumexplosion in Form einer Verpuffung gekommen. Die zeitliche Dauer zwischen Ausbringen des Kraftstoffs und der Explosion könne nicht exakt angegeben werden; es habe sich indes eher um einen kürzeren Zeitraum von ca. fünf Minuten gehandelt. Die tatsächliche Zündquelle habe nicht angegeben werden können, es komme eine offene Flamme, wie eine auf einem höheren Niveau aufgestellte Kerze oder ein sonstiger Gegenstand, ebenso wie eine technische Zündquelle wie etwa die möglicherweise einen Funken erzeugende Einschaltung eines Kühlschranks in Betracht. Das Geständnis der Angeklagten, sie habe eine Spur aus Kraftstoff zu der Gasflasche gelegt, sei ebenso plausibel.
154Infolge der Verpuffung sei es zu einer Druckausdehnung im Wohnzimmer gekommen, der die Fensterfront durch Zerbersten und Deformation ausgewichen sei, sodass sich die Explosion vom Wohnzimmer über den Balkon bis hin in den öffentlichen Verkehrsbereich ausgebreitet habe. Spitze und scharfkantige Glassplitter der zerborstenen Fensterfront seien durch die Explosionsdruckwelle nach außen katapultiert worden. Der Sachverständige habe Glasbruchstücke nicht nur auf dem Balkon, sondern auch auf der anderen Seite der M.-straße gefunden. Es habe eine erhebliche Gefahr für etwaige auf der Straße aufhältige Personen bestanden. Es sei zu einer erheblichen Beschleunigung der Glasbruchstücke gekommen, wodurch schwerste oder gar tödliche Verletzungen hätten verursacht werden können. Die Explosion habe sich relativ zu Beginn ereignet, bevor der Brand von außen wahrnehmbar gewesen sei, da die aufgefundenen Scherben rußfrei gewesen seien, was bedeute, dass es nicht lange vorher gebrannt haben könne.
155Die Zündung sei mit einer Stichflamme einhergegangen. Durch die Explosion habe sich der Brand ausgebreitet, wobei sich das Brandgeschehen an mehreren Stellen entwickelt habe. An der Balkontür rechts sei es zu einem Bodenfeuer gekommen; auch die beiden Polsterauflagen und der Laminatfußboden hätten gebrannt. Die Wände hätten nicht in Brand geraten können.
156Die Kammer hat sich die Ausführungen des Sachverständigen zu eigen gemacht. Die von ihm aus den objektiven Brandspuren in der Hauptverhandlung gezogenen Schlussfolgerungen hat er auch anhand der in Augenschein genommenen Lichtbilder (Bl. 466-492 d.A.), auf welche wegen der weiteren Einzelheiten gemäß § 267 Abs. 1 S. 3 StPO Bezug genommen wird, nachvollziehbar und überzeugend erläutert. Insbesondere stimmen die Ausführungen zu dem ausgebrachten Kraftstoff mit dem verlesenen Gutachten des LKA vom 21.03.2024 überein, wonach an den Überresten des Benzinkanisters und zwei Ausschnitten des Teppichläufers Rückstände von abgedampftem Ottokraftstoff nachgewiesen werden konnten.
157(6)
158Die Feststellungen betreffend das Verlassen des Tatorts und die Fahrt nach L. beruhen auf dem Geständnis der Angeklagten, das verifiziert wird durch den verlesenen Vermerk des Polizeipräsidiums Köln vom 04.03.2024 und die in Augenschein genommene Tatortskizze (Bl. 270 d.A.), auf welche wegen der weiteren Einzelheiten gemäß § 267 Abs. 1 S. 3 StPO Bezug genommen wird.
159(7)
160Die Feststellungen betreffend das Alarmieren der Feuerwehr und die Information der Hausbewohner sowie das Verlassen des Hauses durch diese beruhen auf den Aussagen der Zeugen E., S., G. VG. und GH. sowie den verlesenen Urkunden, namentlich den Notrufprotokollen und dem Vermerk zur Hausbefragung. Der Umstand, dass im Treppenhaus noch keine Rauchentwicklung stattgefunden hatte, steht zur Überzeugung der Kammer fest aufgrund der Aussagen der Zeugen E., S. und GH. sowie den Ausführungen des Sachverständigen SG..
161(8)
162Die Feststellungen betreffend das Eintreffen der Feuerwehr und die Löscharbeiten beruhen auf den Aussagen der Zeugen GH. und EB., die wie festgestellt bekundet haben.
163(9)
164Die Feststellungen betreffend die hypothetische Brandentwicklung ohne das schnelle Eingreifen der Feuerwehr beruhen auf den auch in dieser Hinsicht nachvollziehbaren und überzeugenden Ausführungen des Sachverständigen SG.. Dieser hat ausgeführt, ohne das frühzeitige Einschreiten der Feuerwehr hätte sich der Brand zu einem Zimmervollbrand mit Temperaturen über 440 °C entwickelt, was zur Folge gehabt hätte, dass alle Gegenstände in Brand geraten wären. Die Küchentür sei bereits schwarz gewesen und habe auf der Wohnzimmerseite bereits gebrannt. Auch sei bereits PI. in die Küche gedrungen. Im weiteren Verlauf wäre der PI. auch in die Diele gezogen; die Eingangstür hingegen sei stabil und geschlossen gewesen und hätte länger standgehalten, sodass das Treppenhaus noch länger benutzbar gewesen wäre. Daher habe für die Bewohner bei – wie hier – frühzeitigem Erkennen des Brandes zunächst nur eine abstrakte Gefahr bestanden. Im weiteren Verlauf hätte sich der Brand über den Balkon und die Fassade ausgebreitet, sodass Rauchgas durch etwaig geöffnete Fenster eine Gefahr für Personen in benachbarten Gebäuden hätte darstellen können. Ein Übergreifen des Brandes auf andere Gebäude wäre frühestens nach 45 Minuten zu erwarten gewesen.
165(10)
166Die Feststellungen betreffend die Räumung des Nachbarhauses beruhen auf der Aussage des Zeugen EB., der wie festgestellt bekundet hat.
167(11)
168Die Feststellungen betreffend die Gebäudeschäden in der Wohnung der Angeklagten beruhen auf dem verlesenen Brandbericht sowie den Ausführungen des Sachverständigen SG.. Dieser hat ausgeführt, es sei zu Putzabplatzungen an den Wänden und einer Schadstoffbelastung in der Wohnung gekommen. Wegen des Einsatzes von Löschwasser müsse der Estrich in der Wohnung erneuert werden, was allein vier Wochen in Anspruch nehme. Zudem sei eine Entkernung erforderlich, in deren Rahmen der Deckenputz und die Fensteranlage erneuert werden müssten.
169Die Feststellungen betreffend die Wasserflecken an der Decke des Zeugen G. die Geruchsbelästigung in der Wohnung des Zeugen E. und den Umstand, dass in den übrigen Wohnungen keine Schäden eingetreten sind, beruhen auf den Aussagen der Zeugen G. und S. sowie dem verlesenen Brandbericht.
170(12)
171Die Feststellungen betreffend die Rückkehr der Zeugen in ihre Wohnungen beruhen auf der Aussage der Zeugen T. und S..
172b) Subjektive Tatseite
173Die Feststellungen zu der subjektiven Tatseite beruhen auf einer Gesamtschau der konkreten Umstände der Tat, welche sich im Einzelnen wie folgt darstellt:
174(1)
175Die Angeklagte handelte bezüglich der im Haus befindlichen Personen mit bedingtem Tötungsvorsatz, der wie aus den nachfolgenden Ausführungen ersichtlich sicher festgestellt werden konnte:
176In rechtlicher Hinsicht ist bedingter Tötungsvorsatz gegeben, wenn der Täter den Tod als mögliche, nicht ganz fernliegende Folge seines Handelns erkennt (Wissenselement) und dies billigt oder sich um des erstrebten Zieles willen zumindest mit dem Eintritt des Todes abfindet, mag ihm der Erfolgseintritt auch gleichgültig oder an sich unerwünscht sein (Willenselement). Bewusste Fahrlässigkeit liegt dagegen vor, wenn der Täter mit der als möglich erkannten Tatbestandsverwirklichung nicht einverstanden ist und ernsthaft und nicht nur vage darauf vertraut, der tatbestandliche Erfolg werde nicht eintreten (BGH, Urteile vom 01. 03.2018, Az. 4 StR 158/17 und 4 StR 399/17, jeweils zitiert nach juris m.w.N.).
177Nach ständiger höchstrichterlicher Rechtsprechung legen äußerst gefährliche Tathandlungen trotz der hohen Hemmschwelle bezüglich der Tötung eines anderen Menschen die Annahme von zumindest bedingtem Tötungsvorsatz regelmäßig nahe. Die Gefährlichkeit der Tathandlung ist allerdings nur ein – wenn auch gewichtiges – Indiz, weswegen auch äußerst gefährliche Tathandlungen nicht stets und gleichsam automatisch den Schluss auf das Vorliegen eines bedingten Tötungsvorsatzes begründen (BGH, Urteil vom 16.05.2013, Az. 3 StR 45/13 = NStZ-RR 2013, 242 ff.). Vielmehr bedarf es stets einer Gesamtwürdigung aller Umstände des Einzelfalls, wobei der Tatrichter gerade auch die im Einzelfall in Betracht kommenden, den Vorsatz ausschließenden Umstände in seine Erwägungen einzubeziehen hat. Maßgebliche Kriterien für die Beurteilung des Vorsatzes sind insbesondere die objektive Gefährlichkeit der Tathandlung, die konkrete Angriffsweise, die psychische Verfassung des Täters zum Tatzeitpunkt, seine Motivationslage und sein Nachtatverhalten.
178(aa)
179Zunächst ist hierbei zu konstatieren, dass die Tathandlung als solche eine äußerst hohe Gefährlichkeit aufwies. Denn es bedarf keines brandtechnischen Sachverstandes, um zu erkennen, dass die Brandlegung an mehreren Stellen in einer Wohnung rasch auf die bewohnten Räumlichkeiten übergreifen kann und die dort überraschten Bewohner angesichts der damit einhergehenden Hitze- und Rauchentwicklung des in der Ausbreitung unkalkulierbaren Brandgeschehens in eine lebensgefährliche Situation geraten. Angesichts der Unberechenbarkeit der Ausbreitung eines Brandes und insbesondere der Ausbreitung des durch den Brand freigesetzten toxischen Rauchgases handelt es sich bei der Brandlegung innerhalb eines Wohnhauses mithin grundsätzlich um eine Handlung, die eine hohe abstrakte Lebensgefahr begründet. Diese Gefährlichkeit war in Anbetracht der konkreten Umstände, namentlich der Verwendung eines zusätzlichen Brandbeschleunigers in Form von Ottokraftstoff, der zu einem intensiveren Brandgeschehen führt, nochmals deutlich erhöht. Zudem liegt auch ohne besonderen brandtechnischen Sachverstand auf der Hand, dass mit der Verschüttung von Kraftstoff in einem umschlossenen Raum ein zündfähiges Gas/Luftgemisch entsteht, das zu einer in seinem Ausmaß unkalkulierbaren Verpuffung führt, wenn es entzündet wird. Es liegt – wie vorstehend bereits ausgeführt – auf der Hand, dass die mit voller Einsichtsfähigkeit handelnde und intellektuell nicht eingeschränkte Angeklagte die für jeden durchschnittlichen Menschen offensichtliche Unbeherrschbarkeit der von ihr durch die Brandlegung in Gang gesetzten Ausbreitung des Rauchgases und deren mögliche Folgen inklusive des Eintritts auch tödlicher Verletzungen als möglich und nicht ganz fernliegend erkannt hat. Die Angeklagte litt auch nicht unter einer forensisch relevanten Intelligenzminderung, die ein Erkennen der Gefahr für die Hausbewohner verhindert hätte. Ausweislich der Ausführungen des Sachverständigen YF. lägen kognitive Störungen hinsichtlich der Auffassungsgabe und Denkfähigkeit, der Merkfähigkeit, Konzentration und Aufmerksamkeit oder der geistigen Ausdauer und Belastbarkeit bei der Angeklagten nicht vor; sie weise ferner einen Gesamt-IQ von 97 auf, was dem mittleren Norm- und Leistungsbereich entspreche. Sofern die Angeklagte sich dahingehend eingelassen hat, sie wisse nicht, was passiere, wenn man Rauchgas einatme, betrachtet die Kammer dies mithin als Schutzbehauptung. Die depressive Episode der Angeklagten hatte keine Auswirkungen auf ihre kognitiven Fähigkeiten. Denn die Tat zeichnete sich durch eine detaillierte Planung und Vorbereitung aus, sodass keinerlei Anhaltspunkte für kognitive Einschränkungen infolge der Depression bestehen. Damit stellt sich das mit der explosionsartigen Entzündung einhergehende Brandgeschehen angesichts der örtlichen Verhältnisse mit Blick auf dessen unkalkulierbare Ausbreitung und der auch damit verbundenen lebensgefährlichen intensiven Rauchentwicklung als äußerst gefährlich für die in ihren Wohnungen aufhältigen Personen dar. Das Wissenselement war mithin erfüllt.
180(bb)
181Auch das voluntative Element des bedingten Tötungsvorsatzes ist gegeben. Das Vorliegen des voluntativen Elements liegt umso näher, je gefährlicher die Handlung des Täters ist (BGH NStZ 2011, 338 ff m.w.N.). Die hier bestehende erhebliche indizielle Bedeutung der potenziell hoch lebensgefährlichen Handlungsweise der Angeklagten für das voluntative Element wird bei der erforderlichen Gesamtwürdigung aller objektiven und subjektiven Umstände nicht relativiert.
182Zunächst konnte die Angeklagten auf keinerlei Erfahrungswerte zurückgreifen, die sie zu der Annahme veranlasst haben könnten, das Brandgeschehen bzw. die Rauchentwicklung bleibe auf ihre Wohnung beschränkt. Die Einlassung der Angeklagten, sie habe gedacht, dass der Brand rechtzeitig entdeckt und keiner der Bewohner zu Schaden kommen werde, ist bereits durch ihre Einlassung im Übrigen widerlegt. Denn die Angeklagte hat sich weiter dahingehend eingelassen, sie habe sämtliche Türen innerhalb ihrer Wohnung verschlossen, um der Feuerwehr die Löscharbeiten zu erschweren. Des Weiteren hat sie sich dahingehend eingelassen, eine Explosion der Gasflasche beabsichtigt zu haben. Diese Absicht kann sie allein zu dem Zweck gehegt haben, das ausströmende Gas als zusätzlichen Brandbeschleuniger zu verwenden und ein nachhaltigeres Brandgeschehen herbeizuführen. Die Angeklagte hat mithin sogar Maßnahmen ergriffen, ein noch größeres Brandgeschehen herbeizuführen und das Löschen des Brandes möglichst lange hinauszuzögern. Vor diesem Hintergrund ist auch die Einlassung der Angeklagten, sie habe lediglich einen durch das Löschwasser bedingten Schaden in der Wohnung des Zeugen T. verursachen wollen, völlig unglaubhaft. Darüber hinaus bestanden aber auch keine objektiven Anhaltspunkte, aufgrund derer die Angeklagte auf einen glücklichen Ausgang hätte vertrauen können.
183Soweit die Angeklagte sich dahingehend eingelassen hat, sie habe eine Gefährdung der übrigen Hausbewohner ausgeschlossen, da alle arbeiteten, ist diese Einlassung bereits deshalb widerlegt, weil sie unmöglich davon ausgegangen sein konnte, dass die achtundachtzig-jährige Zeugin A. berufstätig sei. Im Übrigen wusste sie von der Hausmeistertätigkeit des Zeugen T. in ebenjenem Gebäude. Auch sonst hat die Angeklagte keinerlei Vorkehrungen dafür getroffen, dass keiner der Bewohner zu Schaden kommt. Sofern sie sich dahingehend eingelassen hat, die Türen mit Tüchern abgedichtet zu haben, damit kein PI. aus der Wohnung dringt, ist diese Einlassung widerlegt durch die Ausführungen des Sachverständigen SN. der ausgeführt hat, derartige Tücher nicht vorgefunden zu haben. Sofern die Angeklagte sich dahingehend eingelassen hat, durch das Treppenhaus gegangen zu sein und alles still vorgefunden zu haben, ist dies ebenfalls nicht geeignet, Vertrauen in einen glücklichen Ausgang zu begründen. Auf Nachfrage der Kammer, ob sie an den Türen der übrigen Bewohner geklingelt habe, verneinte die Angeklagte mit der Begründung, dies sei ihr zu „heikel“ gewesen. Angerufen habe sie auch bei keinem der Nachbarn, da sie gestresst gewesen sei. In diesen Äußerungen tritt die Gleichgültigkeit der Angeklagten in Bezug auf das Leben ihrer Nachbarn deutlich zu Tage. Auch war die Angeklagte nicht darüber informiert, wo sich die nächste Feuerwehrwache befindet und wie lange die Feuerwehr zu dem Gebäude braucht.
184Darauf, dass im Falle einer (noch nicht zu) späten oder wie vorliegend durch glückliche Umstände, auf deren Eintreffen die Angeklagte jedoch aus den vorgenannten Gründen nicht vertrauen konnte, sogar relativ schnellen Entdeckung des Brandes alle Bewohner ohne letale Verletzungen blieben, konnte die Angeklagte ebenfalls nicht vertrauen. Es war völlig unberechenbar, ob wirklich alle Bewohner auf den Brand aufmerksam würden sowie wie diese in diesem Fall reagieren würden. Auf ein optimales, zu sicherer Rettung führendes Verhalten aller Bewohner kann angesichts der Unberechenbarkeit der konkreten Brandentwicklung und der hieraus resultierenden Reaktionen der Bewohner in solchen Brandgeschehen nicht vertraut werden.
185Dass es der Angeklagten bei der Brandlegung primär um die Verursachung eines Schadens in der Wohnung des Zeugen T. ging, ändert nichts daran, dass die Angeklagte die daraus resultierende Gefahr für und auch den Todeseintritt bei den Bewohnern sämtlicher Wohnungen des Hauses hingenommen hat. Für das Vorliegen des voluntativen Elementes spricht zudem, dass die Tat auch eindeutig fremdaggressive Züge gegenüber diesem Zeugen zeigte. Dass der Angeklagten der Tod der übrigen Hausbewohner unliebsam gewesen sein mag, kann zwar durchaus angenommen werden, steht jedoch der möglichen Annahme eines Eventualvorsatzes vorliegend nicht entgegen.
186Die Intoxikation von Cannabis und Amphetamin hat sich ausweislich der Ausführungen der Sachverständigen ebenfalls nicht in relevanter Weise ausgewirkt.
187Zweifel an dem Vorliegen des Wissenselementes des bedingten Tötungsvorsatzes und auch des voluntativen Elementes bestehen nach alledem auch unter Berücksichtigung der vorsatzkritischen Elemente aus den vorgenannten Gründen und mit Blick darauf nicht, dass es sich nicht etwa um eine Spontantat gehandelt hat, sondern die Angeklagte diese sorgfältig geplant hat. Dafür, dass die Angeklagte ernsthaft darauf vertraute und vertrauen durfte, der von ihr als möglich erkannte tatbestandliche Erfolg werde in diesem hoch gefährlichen und unkontrollierbaren Szenario nicht eintreten, bestehen keinerlei Anhaltspunkte. Bedingter Tötungsvorsatz war demnach als Ergebnis der getroffenen Gesamtabwägung aller Umstände anzunehmen .
188(2)
189Indem die Angeklagte die mit Brandbeschleuniger getränkten Stoffe entzündete, hat sie auch unmittelbar zur Tatbegehung angesetzt.
190(3)
191Die Angeklagte hat auch die mit der Brandlegung verbundene Arg-und Wehrlosigkeit der insoweit nicht mit einem tödlichen Angriff rechnenden und daher in ihrer Abwehrbereitschaft und -fähigkeit eingeschränkten Bewohner erkannt. Die Angeklagte hat deren Arglosigkeit auch bewusst ausgenutzt, weil es insoweit ausreichend ist, dass sie - wie hier - die Arg- und Wehrlosigkeit in ihrer Bedeutung für die Lage der angegriffenen Personen erkannte und sie sich daher bewusst war, die infolge ihrer Ahnungslosigkeit schutzlosen Menschen zu überraschen, wenn es zu einem von dem bedingten Tötungsvorsatz getragenen Übergreifen des Brandgeschehens auf die von ihnen bewohnten Räumlichkeiten oder den Eintritt von Rauchgas in diese kommt.
192(4)
193Keine Zweifel bestehen angesichts des ausgebrachten Brandbeschleunigers sowie der beabsichtigten Explosion der Gasflasche und der der Angeklagten bewussten Gefährlichkeit ihres Tuns auch an dem Umstand, dass ihr bewusst war, dass sie ein gemeingefährliches Tatmittel einsetzte, weil sie die Auswirkungen ihres Handelns nicht kontrollieren konnte und eine unbestimmte Anzahl weiterer Menschen gefährdet werden könnte. Für die Angeklagte – wie für jeden verständigen Dritten – war nicht mehr berechenbar, wie viele Menschen durch das Tatmittel verletzt und getötet werden konnten, weil sie den Umfang der Gefährdung nicht beherrschte. Denn mit der Brandlegung in einem von mehreren Parteien bewohnten Wohnhaus schuf die Angeklagte bewusst eine Dauergefahr für Leib und Leben aller Hausbewohner, ihrer potentiellen Besucher und der Rettungskräfte bis zum Löschen oder Erlöschen des Brandes. Wer von diesen Personen wann die Gefahrenstelle betritt oder verlässt, hatte die Angeklagte nicht in der Hand. Außerdem lag das Gebäude in einer in geschlossener Bauweise errichteten Häuserzeile, was – wie der Angeklagten hieraus folgend auch bewusst war - die Gefahr einer Ausbreitung des Brandes durch ein Übergreifen des Feuers auf Nachbargebäude oder das Eindringen von Rauchgas durch geöffnete Fenster erhöhte. Zudem musste der Angeklagten die Gefahr unkalkulierbaren Ausmaßes bewusst sein, die von der mit der Brandlegung einhergehenden explosionsartigen Verpuffung des Gas-Luft-Gemisches ausging. Denn die Angeklagte hatte die Propangasflasche gerade deshalb im Zimmer deponiert, um deren Inhalt zur Explosion zu bringen. Daraus ergibt sich ohne weiteres, dass die Angeklagte auch die Herbeiführung einer Explosion auf andere Art, nämlich durch die Entzündung eines Gas-Luft-Gemisches ohne Beteiligung von Propan, zumindest billigte, selbst wenn sie sich keine genauen Vorstellungen über die konkreten physikalischen Wirkungszusammenhänge gemacht haben sollte. Des Weiteren hatte die Angeklagte auch in ihre Vorstellung aufgenommen, dass bei einer solchen Explosion in unmittelbarer Nähe eines zur Straße ausgerichteten großen Fensters die Gefahr bestand, dass dieses Fenster splittern und die Splitter in den öffentlichen Verkehrsraum katapultiert würden, was eine erhebliche Gefahr für das Gebäude passierende Dritte darstellte; denn all dies lag als naheliegend auf der Hand.
194(5)
195Der die unmittelbare Brandstiftung betreffende direkte Vorsatz lässt sich mit Blick auf den Einsatz von Ottokraftstoff als Brandbeschleuniger und das Anzünden von leicht entflamm- und brennbaren Materialien aus dem äußeren Ablauf ableiten. Zudem hat die Angeklagte den Vorsatz bezüglich der Inbrandsetzung der Wohnung selbst eingeräumt.
196(6)
197Aus den vorstehenden Ausführungen zum bedingten Tötungsvorsatz und zum (direkten) Vorsatz hinsichtlich der schweren Brandstiftung folgt ohne weiteres auch der Vorsatz für die versuchte Brandstiftung mit Todesfolge, da die Angeklagte hinsichtlich des Todeseintritts nicht nur „wenigstens leichtfertig“ im Sinne der Norm, sondern sogar bedingt vorsätzlich gehandelt hat.
198(7)
199Der Vorsatz hinsichtlich des Herbeiführens einer Explosion der Gasflasche beruht auf dem Geständnis der Angeklagten. Die Kammer ist weiter davon überzeugt, dass die Angeklagte eine Gefahr für Leib und Leben anderer Menschen oder Sachen von bedeutendem Wert billigend in Kauf nahm. Aus den vorstehenden Ausführungen folgt, dass die Angeklagte handelte, um das Brandgeschehen zu intensivieren und sich der Gefahren, die von diesem ausgingen bewusst war. Aus den vorstehenden Ausführungen zum bedingten Tötungsvorsatz folgt mithin auch der Vorsatz für die versuche Herbeiführung einer Sprengstoffexplosion mit Todesfolge.
200Fall 2:
201Die Feststellungen betreffend das Parken des Fahrzeugs in der RD.-straße sowie die darin enthaltenen Gegenstände und Schriftstücke beruhen auf dem Geständnis der Angeklagten, das verifiziert wird durch die verlesenen Urkunden, namentlich den Bericht zur Sicherstellung des PKW vom 05.03.2024, dem Durchsuchungsbericht vom 04.03.2024, den handschriftlichen Aufzeichnungen der Angeklagten, und den in Augenschein genommenen Lichtbildern (Bl. 75-80 d.A.), auf denen das Fahrzeug der Angeklagten sowie die darin aufgefundenen Gegenstände und Schriftstücke abgebildet sind und auf welche wegen der weiteren Einzelheiten gemäß § 267 Abs. 1 S. 3 StPO Bezug genommen wird.
202Die Feststellungen betreffend die WhatsApp-Nachrichten der Angeklagten an den Zeugen X. beruhen auf dem Geständnis der Angeklagten, das verifiziert wird durch die Aussagen der Zeugen X., VG. und EB..
203a) Objektive Tatseite
204Das Geschehen im ersten Obergeschoss
205(1)
206Die Feststellungen betreffend die mitgeführten Gegenstände beruhen auf dem Geständnis der Angeklagten, dem verlesenen Spurensicherungsbericht Tatort vom 05.03.2024 sowie den in Augenschein genommenen Lichtbildern (Bl. 140, 250, 254 (unten), 257 (unten), 261 (oben), 263 (oben), 265 (unten) d.A.), auf denen die Spiritusflasche, Böller, Kaminanzünder, das Stabfeuerzeug, das Holster, das Messer und die Feuerwerkskörper abgebildet sind und auf welche wegen der weiteren Einzelheiten gemäß § 267 Abs. 1 S. 3 StPO Bezug genommen wird.
207(2)
208Die Feststellungen zu den örtlichen Gegebenheiten des Luisenhospitals beruhen auf der Aussage des Vorstandsvorsitzenden des Krankenhausvereins des Luisenhospitals, des Zeugen ZP. der wie festgestellt bekundet hat, dem verlesenen Brandbericht, den Ausführungen des Sachverständigen SG. und der in Augenschein genommenen Skizze (Bl. 512 d.A.), auf der die örtlichen Gegebenheiten abgebildet sind und auf welche wegen der weiteren Einzelheiten gemäß § 267 Abs. 1 S. 3 StPO Bezug genommen wird.
209Die Feststellungen betreffend das Betreten des Luisenhospitals und das Bewegungsmuster der Angeklagten beruhen auf ihrem Geständnis, dem verlesenen Vermerk vom 14.03.2024 sowie den Ausführungen des Sachverständigen SN. der anhand der Lokalisation der Brandausbruchsstellen und der Zugangsmöglichkeiten zu den Räumen das Bewegungsprofil der Angeklagten, auch anhand der in Augenschein genommenen Skizzen (Bl. 512 d.A.), auf welchen die Lage der jeweiligen Räume eingezeichnet ist und auf welche wegen der weiteren Einzelheiten gemäß § 267 Abs. 1 S. 3 StPO Bezug genommen wird, überzeugend und nachvollziehbar dargelegt hat.
210(3)
211Die Feststellungen betreffend die Brandlegung im Luisenhospital an den jeweiligen Stellen beruhen auf dem Geständnis der Angeklagten, soweit die Kammer diesem gefolgt ist, und – ebenso wie die Feststellungen betreffend die Entwicklung des Brandgeschehens – auf den gutachterlichen Ausführungen des Sachverständigen SG..
212Soweit die Angeklagte sich dahingehend eingelassen hat, lediglich an zwei Stellen Feuer gelegt zu haben, ist diese Einlassung widerlegt durch die auch in dieser Hinsicht überzeugenden und nachvollziehbaren Ausführungen des Sachverständigen SN. nach denen dieser im ersten Obergeschoss fünf Brandstellen festgestellt hat, von denen zwei nebeneinander gelegen haben.
213Der Sachverständige hat im Rahmen der von ihm durchgeführten Brandursachenanalyse ausgeführt, dass er im Rahmen seiner Untersuchungen den Geräteraum N06 als ersten Raum einer Brandentwicklung bestimmen konnte. Dieser Raum habe längere Zeit im Vollbrand gestanden und sei von extremen Brandschäden bestimmt gewesen. Organische Stoffe seien nahezu aufgezehrt gewesen, sodass nur noch Metall in dem Raum vorhanden gewesen sei. An der metallenen Regalanordnung hätten sich starke Oxidationsgrade gezeigt. Der Brand habe im zweiten Regalboden seinen Ausgang genommen; welcher organische Stoff primär in Brand geraten sei, habe er nicht feststellen können. In dem Geräteraum sei es infolge des Brandes zu Putzabplatzungen von Wänden und dem Zusammenfallen von Trockenbauwänden gekommen. Der Brand habe sich in den Ein- und Ausleitungsraum 150b ausgebreitet, in dem es zu Brandzehrungen und Zersetzungen gekommen sei. Infolge der Ausbreitung sei es auch an der Einrichtung in der Umbettenschleuse zu leichten thermischen Defekten gekommen.
214In dem OP N26 sei die Einrichtung zwar substantiell erhalten geblieben, könne aber infolge der Rauchgasbeaufschlagung mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit nicht mehr verwendet werden. Rechts neben der Schiebetür zum Waschraum sei ein Rollwagen abgestellt gewesen, der über zwei Böden verfügt habe, in denen sich jeweils zwei Drahtkörbe befunden hätten. In den unteren Körben hätten sich Abdecktücher befunden, in den oberen lediglich verbrannte Reste von Textilien, weshalb davon auszugehen sei, dass es sich bei diesen ursprünglich auch um Abdecktücher gehandelt habe. Der Brand habe sich nicht auf die Umgebung der Körbe ausgebreitet, weil sich keine brennbaren Stoffe in der Umgebung befunden hätten. So seien die Textilien in den Körben mit etwas Rußentwicklung verbrannt.
215Im Flur N10 sei es zu einer weiteren Brandentstehung in einem Regal gekommen. Der Brand habe sich dynamisch ausgedehnt. Reste einer Zündquelle habe er nicht feststellen können, wobei solche vom Brand aufgezehrt worden sein könnten. Infolge des Brandes sei es zu einer maximalen Degeneration der Einrichtung gekommen.
216In dem Vorraum 154b habe sich eine Regalanordnung befunden, wobei sich im linken Regal an zwei unabhängigen Stellen, nämlich auf der untersten Ebene sowie auf dem Regalboden zwei Ebenen darüber, Brandschäden an dort aufbewahrter OP-Kleidung gezeigt hätten. Dabei sei ausgeschlossen, dass es zu einer Übertragung von einem auf das andere Regal gekommen sei.
217An allen Brandstellen sei die Zündung durch eine technische Zündquelle auszuschließen. Vielmehr sei eine Zündquelle, vermutlich ein Feuerzeug, herangetragen worden. Die Einlassung der Angeklagten, kleine Spritzer von Brandbeschleuniger verwendet zu haben, sei plausibel. Bei den Brandstellen im Vorraum 154b habe er die OP-Kleidung mittels eines Photoionisationsdetektors untersucht, wobei keine leichtflüchtigen Komponenten hätten festgestellt werden können, was indes den Einsatz eines Brandbeschleunigers nicht ausschließe. Indes deute der fehlende Nachweis auf eine allenfalls geringe verwendete Menge hin.
218Bei weiterem ungehinderten Verlauf wäre es im Geräteraum N16 und im Flur N10 zu einer ungehinderten Ausbreitung des Brandes in andere Räume gekommen. Eine solche dynamische Entwicklung des Brandgeschehens wäre auch bei dem Brand im Vorraum 154b zu erwarten gewesen, jedoch habe auch die Möglichkeit bestanden, dass der Brand wegen der Kompaktheit der gefalteten Kleidungsstücke in sich zurückgegangen und durch die Veraschung gekapselt worden wäre.
219Eine Ausbreitung des Brandgeschehens auf weitere Gebäudeteile wäre auch im Falle unterbliebener Löscharbeiten aufgrund von Brandschutztüren zunächst ausgeblieben.
220Die Kammer hat sich auch in diesem Fall die Ausführungen des Sachverständigen zu eigen gemacht. Die von ihm aus den objektiven Brandspuren in der Hauptverhandlung gezogenen Schlussfolgerungen hat er auch anhand der in Augenschein genommenen Lichtbilder (Bl. 513-553 d.A.), auf denen die Brandspuren zu erkennen sind und auf welche wegen der weiteren Einzelheiten gemäß § 267 Abs. 1 S. 3 StPO Bezug genommen wird, nachvollziehbar und überzeugend erläutert.
221Die Feststellungen betreffend die Kontamination mit Rauchgas beruhen auf den glaubhaften Bekundungen des Zeugen JT. sowie den gutachterlichen Ausführungen des Sachverständigen SN. der zu der Ausbreitung des Rauchgases wie festgestellt ausgeführt hat. Der Sachverständige hat weiter ausgeführt, dass sich der PI. deswegen habe ausdehnen können, da viele Türen offen gestanden hätten. Zu einer vertikalen Ausbreitung des Rauches in das Treppenhaus TH2 sei es gekommen, da die Tür zu diesem wegen des hindurchführenden Feuerwehrschlauches offen gestanden habe. Das Treppenhaus sei vom Erdgeschoss bis ins zweite Obergeschoss komplett verrußt gewesen.
222(4)
223Die Feststellungen betreffend die in den unmittelbar angrenzenden Bereichen aufhältigen Personen und den normalen OP-Betrieb beruhen auf der Aussage des Zeugen ZP. der glaubhaft wie festgestellt bekundet hat.
224(5)
225Die Feststellungen betreffend die Alarmierung von Polizei und Feuerwehr und die Evakuierung des ersten Obergeschosses beruhen auf den glaubhaften Aussagen der Zeugen JT. und XD., die wie festgestellt bekundet haben, sowie dem verlesenen Brandbericht.
226(6)
227Die Feststellungen betreffend die eingetretenen Schäden, die Traumata der Mitarbeiter, den eingeschränkten Betriebsablauf des Luisenhospitals und die finanziellen Folgen für das Krankenhaus beruhen auf der Aussage des Zeugen ZP. der wie festgestellt bekundet hat. Insbesondere ist durch seine Aussage die Einlassung der Angeklagten, in den Räumlichkeiten, in denen sie Feuer gelegt habe, hätten sich keine „Luxusgeräte“ befunden, sondern nur alte Geräte, widerlegt. Diesbezüglich hat der Zeuge bekundet, es habe sich bei dem betroffenen Bereich um die High-End-Etage mit höchstem medizintechnischen Einsatz gehandelt. Der Brandort habe im zentralsten Bereich des Krankenhauses gelegen, da sich dort die Operationssäle und die Intensivstation befänden. Das Brandereignis habe zu einem finanziellen Desaster für das Luisenhospital geführt, das keinerlei Zuwendungen von Bund oder Land erhalten habe. Insbesondere mache der Verlust der Intensivstation dem Krankenhaus zu schaffen. Zwar seien Teilzahlungen der Versicherung geleistet worden, jedoch bleibe die vollständige Deckung im Unklaren. Durch die Einnahmeausfälle und eine eventuelle Beteiligung an den Gebäudeschäden sei der Erhalt des Luisenhospitals nur kurzfristig für das Jahr 2024 gesichert.
228Die Aussage des Zeugen ist glaubhaft. Er hat die Folgen für das Krankenhaus und seine Mitarbeiter in sachlicher und ruhiger Weise unter Mitteilung von Details dargelegt. Dabei waren trotz der prekären wirtschaftlichen Situation des Luisenhospitals keinerlei Belastungstendenzen zu erkennen.
229Das Geschehen im Untergeschoss:
230(1)
231Die Feststellungen betreffend den Plan der Angeklagten, im Untergeschoss Menschen zu begegnen, die sie nach Wahrnehmung der Schreckschusswaffe und der Sprengstoffgürtel-Attrappe für eine gefährliche Terroristin halten und die Polizei verständigen würden, beruhen auf ihrem Geständnis. Soweit sich die Angeklagte weiter dahingehend eingelassen hat, sie habe niemanden mit hineinziehen wollen, ist dies bereits widersprüchlich zu ihrer Einlassung im Übrigen, sie habe die Waffe und den Gürtel zeigen wollen und man habe sie für eine gefährliche Terroristin halten sollen. Die Kammer ist vor diesem Hintergrund davon überzeugt, dass es der Angeklagten auf die Wahrnehmung durch andere Personen ankam, da sonst ihr Plan überhaupt nicht zu realisieren gewesen wäre. Denn dessen Gelingen hing notwendigerweise von der Wahrnehmung durch andere Personen und der Information der Polizei durch diese ab.
232(2)
233Die Feststellungen betreffend den Aufenthalt der Zeugen CQ. BR. und VF. im Untergeschoss und das Bemerken des Feueralarms beruhen auf den übereinstimmenden und glaubhaften Aussagen dieser Zeugen, die wie festgestellt bekundet haben.
234(3)
235Die Feststellungen betreffend die Ankunft der Angeklagten im Untergeschoss beruhen auf den glaubhaften und übereinstimmenden Aussagen der Zeuginnen BR. und VF..
236(4)
237Die Feststellungen betreffend das Betreten des Büros des Zeugen CQ. das Heben der Schreckschusswaffe und die Aufforderung an den Zeugen, sich umzudrehen, da sie ihn sonst „abknalle“, beruhen auf dem Geständnis der Angeklagten, das verifiziert wird durch die Aussage des Zeugen CQ. der wie festgestellt bekundet hat.
238(5)
239Die Feststellungen betreffend das Werfen der Angeklagten auf den Tisch und auf den Flurboden beruhen auf dem Geständnis der Angeklagten, das verifiziert wird durch die übereinstimmenden und glaubhaften Aussagen der Zeugen CQ. VF. und BR..
240(6)
241Die Feststellungen betreffend das Schütteln der Waffe aus der Hand der Angeklagten und das Wegtreten derselben durch die Zeuginnen VF. und BR., beruhen auf dem Geständnis der Angeklagten sowie auf den glaubhaften Aussagen der Zeugen VF., BR. und CQ. die übereinstimmend wie festgestellt bekundet haben.
242(7)
243Die Feststellungen betreffend die Alarmierung der Polizei durch die Zeugin BR. beruhen auf den glaubhaften Aussagen der Zeuginnen BR. und VF. sowie auf dem verlesenen Notrufprotokoll.
244(8)
245Die Feststellungen betreffend die Aussage der Angeklagten, der Zeuge YZ. solle von ihr hinuntergehen, da sie einen Sprengstoffgürtel habe und sonst alle in die Luft sprenge, beruhen auf dem Geständnis der Angeklagten, das verifiziert wird durch die Aussagen der Zeugen YZ. und VF., die bekundet haben, die Äußerung der Angeklagten vernommen und die Sprengstoffgürtelattrappe wahrgenommen und für echt gehalten zu haben, sowie auf der Aussage der Zeugin BR., die glaubhaft bekundet hat, sie habe die Attrappe wahrgenommen, und der Zeuge YZ. habe gerufen, die Angeklagte habe einen Sprengstoffgürtel. Auch aus den verlesenen Notrufprotokollen ergibt sich, dass die Zeugin BR. den Polizeinotruf über den vermeintlichen Sprengstoffgürtel informiert hat.
246Soweit sich die Angeklagte dahingehend eingelassen hat, den „Auslöser“ zu diesem Zeitpunkt noch nicht in der Hand gehalten zu haben, ist dies widerlegt durch die übereinstimmenden Aussagen der Zeugen YZ. und VF.. Der Zeuge YZ. hat bekundet, den „Auslöser“ in ihrer Hand wahrgenommen zu haben. Seine Aussage wird gestützt durch die der Zeugin VF., die bekundet hat, einen Gegenstand in der Hand der Angeklagten, der oben aus der Faust herausgeragt habe, wahrgenommen zu haben. Die Aussagen sind glaubhaft. Beide Zeugen haben das Geschehen detailreich, authentisch und in sich schlüssig geschildert und Erinnerungslücken freimütig eingeräumt.
247(9)
248Die Feststellungen betreffend das Ablassen des Zeugen YZ. von der Angeklagten aufgrund dieser Drohung beruhen auf der Aussage des Zeugen CQ. der bekundet hat, noch überlegt zu haben, ob er es schaffe, der Angeklagten den „Auslöser“ abzunehmen, dann aber bei dem Gedanken an die Frau eines Kollegen, die ein Sprengstoffattentat in Brüssel nicht überlebt habe, gedacht zu haben, „wir müssen hier weg“. Die Aussage des Zeugen ist auch in dieser Hinsicht glaubhaft. Der Zeuge hat insgesamt den Geschehensablauf authentisch und nachvollziehbar geschildert. Auch war seine Aussage von den Schilderungen seines inneren Erlebens geprägt, was ebenfalls für die Erlebnisbasiertheit spricht. Schließlich wies seine Aussage keinerlei Belastungstendenzen auf.
249(10)
250Die Feststellungen betreffend das Verlassen des Untergeschosses durch die Zeugen CQ. BR. und VF. und die Mitnahme der Waffe beruhen auf den übereinstimmenden und glaubhaften Aussagen dieser Zeugen, die wie festgestellt bekundet haben.
251(11)
252Der Umstand, dass die Angeklagte sich sodann in das Büro des Zeugen YZ. begab, steht zur Überzeugung der Kammer fest aufgrund des Geständnisses der Angeklagten, das verifiziert wird durch die glaubhaften und übereinstimmenden Aussagen der Zeugen YZ. und BR., die wie festgestellt bekundet haben.
253(12)
254Die Feststellungen betreffend die Information und die Übergabe der Schreckschusswaffe an die vor dem Luisenhospital eingesetzten Polizeibeamten beruhen auf den übereinstimmenden und glaubhaften Aussagen der Zeugen CQ. BR. und XD. sowie dem verlesenen Sicherstellungsprotokoll.
255(13)
256Die Feststellungen betreffend die Tatfolgen für die Zeugin BR. beruhen auf deren glaubhafter Aussage. Die Zeugin hat in sachlicher und ruhiger Weise und unter Mitteilung von Details wie festgestellt bekundet. Ihre Aussage wies zudem keine Belastungstendenzen auf. Insbesondere hat sie die von ihr beschriebenen Symptome nicht übertrieben dargestellt, sondern geschildert, dass sie die leichteren Panikattacken mithilfe von Übungen selbst habe bewältigen können.
257b) Subjektive Tatseite
258Die Feststellungen zu der subjektiven Tatseite beruhen auf einer Gesamtschau der konkreten Umstände der Tat, welche sich im Einzelnen wie folgt darstellt:
259(1)
260Die Angeklagte handelte bezüglich der sich in den angrenzenden Bereichen des Luisenhospitals befindlichen achtunddreißig Personen mit bedingtem Tötungsvorsatz, der wie aus den nachfolgenden Ausführungen ersichtlich sicher festgestellt werden konnte:
261(aa)
262Zunächst ist hierbei zu konstatieren, dass die Tathandlung als solche eine äußerst hohe Gefährlichkeit aufwies. Angesichts der Unberechenbarkeit der Ausbreitung eines Brandes und insbesondere der Ausbreitung des durch den Brand freigesetzten toxischen Rauchgases handelt es sich bei der Brandlegung innerhalb eines Krankenhauses grundsätzlich um eine Handlung, die eine hohe abstrakte Lebensgefahr begründet. Diese Gefährlichkeit war in Anbetracht der konkreten Umstände, namentlich der Brandlegung an fünf verschiedenen Stellen in vier verschiedenen Räumen sowie angesichts des Umstandes, dass sich in der angrenzenden Intensivstation bettlägerige, teils beatmete Menschen befanden, die sich im Falle eines Brandes nicht selbst retten können, nochmals deutlich erhöht. Es liegt daher auch in diesem Fall auf der Hand, dass die Angeklagte die für jeden durchschnittlichen Menschen offensichtliche Unbeherrschbarkeit der von ihr durch die Brandlegung in Gang gesetzten Ausbreitung des Rauchgases und deren mögliche Folgen inklusive des Eintritts auch tödlicher Verletzungen als möglich und nicht ganz fernliegend erkannt hat. Das Wissenselement war mithin auch in diesem Fall erfüllt.
263(bb)
264Auch das voluntative Element des bedingten Tötungsvorsatzes ist gegeben. Die hier bestehende erhebliche indizielle Bedeutung der potenziell hoch lebensgefährlichen Handlungsweise der Angeklagten für das voluntative Element wird bei der erforderlichen Gesamtwürdigung aller objektiven und subjektiven Umstände nicht relativiert.
265Die Einlassung der Angeklagten, sie habe sich vergewissert, dass sich in den angrenzenden Bereichen keine Patientenzimmer mit Betten befänden, ist widerlegt. Der Zeuge JT. hat auch in dieser Hinsicht glaubhaft bekundet, dass die Intensivstation unmittelbar an die Brandorte gegrenzt habe, wo sich Patientenzimmer befunden hätten. Auch an den OP-Trakt angrenzend hätten weitere Patientenzimmer gelegen.
266Die Bekundungen des Zeugen stehen im Einklang mit der in Augenschein genommenen Skizze (Bl. 512 d.A.), auf welche wegen der weiteren Einzelheiten gemäß § 267 Abs. 1 S. 3 StPO Bezug genommen wird. Auf dieser ist zu erkennen, dass sich in unmittelbarer Nähe zu dem Vorraum N12, in dem die Angeklagte Feuer gelegt hat, drei Patientenzimmer, nämlich die Zimmer H155, H156 und H157 befinden. Auch die Patientenzimmer H171 und H170 befinden sich unweit der von Rauchgas kontaminierten Flure. Zudem befinden sich auch die Patientenzimmer V129 und V131in unmittelbarer Nähe zu dem betroffenen OP VII N07 Darüber hinaus bestanden aber auch keine objektiven Anhaltspunkte, aufgrund derer die Angeklagte auf einen glücklichen Ausgang hätte vertrauen können. Auch sonst hat die Angeklagte keinerlei Vorkehrungen dafür getroffen, dass keiner der Patienten oder Mitarbeiter zu Schaden kommt. So hat sie nicht etwa durch Schließen der Türen dazu beigetragen, die Ausbreitung von Rauchgas zu verhindern. Diesbezüglich hat der Sachverständige SG. – wie bereits dargelegt – ausgeführt, dass sich der PI. deshalb großflächig ausgebreitet habe, weil alle Türen offen gestanden hätten. Dies spricht dafür, dass der Angeklagten das Schicksal der sich in den angrenzenden Bereichen aufhaltenden Personen schlichtweg gleichgültig war. Dies wird auch dadurch belegt, dass sie sich nicht über die konkrete Abwesenheit von Personen vergewissert hat.
267Darauf, dass im Falle einer (noch nicht zu) späten oder sogar relativ schnellen Entdeckung des Brandes alle Patienten und Mitarbeiter ohne letale Verletzungen blieben, konnte die Angeklagte ebenfalls nicht vertrauen. Dies gilt insbesondere vor dem Hintergrund der Brandlegung in einem Krankenhaus in unmittelbarer Nähe zur Intensivstation, auf der sich gewöhnlich bettlägerige, höchst vulnerable Menschen befinden, die sich zum einen nicht selbst retten können und für die zum anderen höhere gesundheitliche Risiken bestehen, wenn es etwa zur Inhalation von Rauchgas kommt. Es war für die Angeklagte weiter völlig unberechenbar, ob eine Evakuierung sämtlicher sich in den betroffenen Bereichen aufhältigen Personen gelingen würde und ob diese infolge der mit der Evakuierung verbundenen Strapazen gesundheitliche Schäden davontragen würden. Auf eine optimale, zur sicheren Rettung aller Patienten und Mitarbeiter führende Evakuierung kann angesichts der Unberechenbarkeit der konkreten Brandentwicklung und der Unwägbarkeiten der Evakuierung bei schwer kranken, teils beatmeten Patienten nicht vertraut werden. Dies gilt ebenso für die Anwesenheit sonstiger Patienten und Mitarbeiter.
268Dass es der Angeklagten bei der Brandlegung primär um die Verursachung eines wirtschaftlichen Schadens für das Luisenhospital ging, ändert nichts daran, dass die Angeklagte die daraus resultierende Gefahr für und auch den Todeseintritt bei den dort aufhältigen Patienten und Mitarbeitern hingenommen hat. Dass der Angeklagten deren Tod unliebsam gewesen sein mag, steht der Annahme eines Eventualvorsatzes auch in diesem Fall nicht entgegen.
269Zweifel an dem Vorliegen des Wissenselementes des bedingten Tötungsvorsatzes und auch des voluntativen Elementes bestehen nach alledem auch unter Berücksichtigung der vorsatzkritischen Elemente aus den vorgenannten Gründen und mit Blick darauf, dass es sich nicht etwa um eine Spontantat gehandelt hat, sondern die Angeklagte diese über Wochen akribisch vorbereitet hat, nicht. Dafür, dass die Angeklagte ernsthaft darauf vertraute und vertrauen durfte, der von ihr als möglich erkannte tatbestandliche Erfolg werde in diesem hoch gefährlichen und unkontrollierbaren Szenario nicht eintreten, bestehen keinerlei Anhaltspunkte. Bedingter Tötungsvorsatz war demnach als Ergebnis der getroffenen Gesamtabwägung aller Umstände anzunehmen.
270Die pathologische psychische Befindlichkeit und die Intoxikation der Angeklagten zum Tatzeitpunkt führt auch in diesem Fall zu keinem anderen Ergebnis.
271(2)
272Die Angeklagte hat auch die mit der Brandlegung verbundene Arg-und Wehrlosigkeit der insoweit nicht mit einem tödlichen Angriff rechnenden und daher in ihrer Abwehrbereitschaft und -fähigkeit eingeschränkten Patienten und Mitarbeiter erkannt. Die Angeklagte hat deren Arglosigkeit auch bewusst ausgenutzt, weil sie die Arg- und Wehrlosigkeit in ihrer Bedeutung für die Lage der Patienten und Mitarbeiter erkannte und sie sich daher bewusst war, die infolge ihrer Ahnungslosigkeit schutzlosen Menschen zu überraschen, wenn es zu einem von dem bedingten Tötungsvorsatz getragenen Übergreifen des Brandgeschehens oder zur Ausdehnung von Rauchgas kommen würde.
273(3)
274Keine Zweifel bestehen angesichts der der Angeklagten bewussten Gefährlichkeit ihres Tuns auch an dem Umstand, dass ihr bewusst war, dass sie ein gemeingefährliches Tatmittel einsetzte, weil sie die Auswirkungen ihres Handelns nicht kontrollieren konnte und eine unbestimmte Anzahl weiterer Menschen gefährdet werden konnte. Für die Angeklagte – wie für jeden verständigen Dritten – war nicht mehr berechenbar, wie viele Menschen durch das Tatmittel verletzt und getötet werden könnten, weil sie den Umfang der Gefährdung nicht beherrschte. Denn mit der Brandlegung in einem Krankenhaus, in dem eine Vielzahl von Mitarbeitern tätig sind und eine Vielzahl von Patienten behandelt werden, schuf die Angeklagte bewusst eine Dauergefahr für Leib und Leben aller zur Tatzeit anwesenden Mitarbeiter und Patienten, deren potentieller Besucher und der Rettungskräfte bis zum Löschen oder Erlöschen des Brandes. Wer von diesen Personen wann die Gefahrenstelle betreten oder verlassen würde, hatte die Angeklagte nicht in der Hand.
275(4)
276Der die unmittelbare Brandstiftung betreffende direkte Vorsatz lässt sich mit Blick auf den Einsatz von Brennspiritus als Brandbeschleuniger und das Anzünden von leicht entflamm- und brennbaren Materialien aus dem äußeren Ablauf ableiten. Zudem hat die Angeklagte selbst den Vorsatz bezüglich der Inbrandsetzung eingeräumt.
277(5)
278Aus den vorstehenden Ausführungen zum bedingten Tötungsvorsatz und zum (direkten) Vorsatz hinsichtlich der schweren Brandstiftung folgt ohne weiteres auch der Vorsatz für die versuchte Brandstiftung mit Todesfolge, da die Angeklagte hinsichtlich des Todeseintritts nicht nur „wenigstens leichtfertig“ im Sinne der Norm, sondern sogar bedingt vorsätzlich gehandelt hat.
279(6)
280Die Feststellungen zur subjektiven Tatseite betreffend das Führen der Schusswaffe und die Nötigung folgen aus dem objektiven Tatgeschehen.
281Fall 3:
282(1)
283Die Feststellungen betreffend die Einnahme von Amphetamin und Prigobadin durch die Angeklagte beruhen auf dem Geständnis der Angeklagten, das in der verlesenen Ergebnismitteilung der Uniklinik Köln seine Bestätigung findet.
284(2)
285Die Feststellungen betreffend die Beschädigungen im Büro des Zeugen YZ. beruhen auf dessen auch in dieser Hinsicht glaubhafter Aussage, in der er zu den Zerstörungen und den erforderlichen Reinigungsarbeiten wie festgestellt bekundet hat.
286(3)
287Die Feststellungen betreffend den Verlauf des Polizeieinsatzes und den geplanten Zugriff beruhen auf den glaubhaften Aussagen der Zeugen VG., UB. und des SEK-Beamten mit der Kennziffer N25, die wie festgestellt bekundet haben.
288(4)
289Die Feststellungen betreffend das Zündeln der Angeklagten über den Verlauf des Einsatzes und das Hantieren mit einem Messer beruhen auf der Aussage des als Zeugen vernommenen SEK-Beamten mit der Kennziffer N25, der wie festgestellt bekundet hat. Die Kammer hat keinen Anlass gesehen, dem Zeugen nicht zu glauben. Ihr steht vor Augen, dass die Kammer die Mimik des Zeugen, dessen Gesicht mit einer Gesichtsmaske bedeckt war, nicht wahrgenommen hat. Dennoch ist die Kammer von der Glaubhaftigkeit seiner Aussage überzeugt. Der Zeuge hat den Einsatz anschaulich und in jeder Hinsicht glaubhaft geschildert. Sein Aussageverhalten in der Hauptverhandlung war insgesamt von Sachlichkeit und angemessener Zurückhaltung geprägt. Ihm ist es in jeder Phase seiner Vernehmung gelungen, in sachlicher und ruhiger Weise unter Mitteilung von Details die Ereignisse im Rahmen des Einsatzes zu schildern.
290Die Aussage des Zeugen steht zudem in Einklang mit den gutachterlichen Ausführungen des Sachverständigen SN. der auch in dieser Hinsicht überzeugend und nachvollziehbar ausgeführt hat, im Untergeschoss Brandspuren auf dem PVC-Boden festgestellt zu haben, die auf das Abbrennen pyrotechnischer Gegenstände und sonstiger Feststoffe zurückzuführen seien. Schließlich sind die Brandspuren auch auf den in Augenschein genommenen Lichtbildern (Bl. 554-559 d.A.), auf welche wegen der weiteren Einzelheiten gemäß § 267 Abs. 1 S. 3 StPO Bezug genommen wird, zu erkennen. Auch stehen die Ausführungen des Sachverständigen in Einklang mit den im Untergeschoss aufgefundenen – teils abgebrannten – Anzündwürfeln, Feuerwerkskörpern und Böllern, wie sie in dem verlesenen Spurensicherungsbericht Tatort vom 05.03.2024 aufgeführt und auf den in Augenschein genommen Lichtbildern (Bl. 140, 250, 254 (unten), 261 (oben), 265 (unten) d.A.) abgebildet sind, auf welche wegen der weiteren Einzelheiten gemäß § 267 Abs. 1 S. 3 StPO Bezug genommen wird.
291(5)
292Die Feststellungen betreffend das Entzünden des Stoffgegenstandes und das Werfen desselben auf den Flur sowie die damit einhergehende Rauchentwicklung beruhen auf der auch in dieser Hinsicht glaubhaften Aussage des SEK-Beamten mit der Kennziffer N25, der wie festgestellt bekundet hat, und die in Einklang steht mit den vorstehend bereits wiedergegebenen gutachterlichen Ausführungen des Sachverständigen SG. zu den Brandspuren auf dem Boden.
293(6)
294Die Feststellungen betreffend das Entzünden des Handtuchs auf dem Stuhl beruhen auf dem Geständnis der Angeklagten, das verifiziert wird durch die Aussage des SEK-Beamten mit der Kennziffer N25, der wie festgestellt bekundet hat, sowie dem verlesenen Spurensicherungsbericht Tatort vom 05.03.2024 und dem in Augenschein genommenen Lichtbild (Bl. 261 d.A.), auf welches wegen der weiteren Einzelheiten gemäß § 267 Abs. 1 S. 3 StPO Bezug genommen wird und auf dem das angebrannte Handtuch zu erkennen ist.
295(7)
296Die Feststellungen betreffend den Löschversuch der SEK-Beamten beruhen auf der auch in dieser Hinsicht glaubhaften Aussage des SEK-Beamten mit der Kennziffer N25, der wie festgestellt bekundet hat.
297(8)
298Die Feststellungen betreffend das Zulaufen der Angeklagten auf den SEK-Beamten mit der Kennziffer N25 mit ausgestreckter Hand, in der sich der vermeintliche Auslöser befand, beruhen auf dem Geständnis der Angeklagten, das verifiziert wird durch die auch in dieser Hinsicht glaubhafte Aussage des SEK-Beamten mit der Kennziffer N25, der wie festgestellt bekundet hat.
299(9)
300Die Feststellungen betreffend die an die Angeklagte gerichtete Aufforderung, stehen zu bleiben, und das Nichtbefolgen durch sie, beruhen auf der glaubhaften Aussage des SEK-Beamten mit der Kennziffer N25, der wie festgestellt bekundet hat.
301(10)
302Die Feststellungen betreffend die Schussabgabe auf die Angeklagte beruhen auf deren Geständnis sowie der Aussage des SEK-Beamten mit der Kennziffer N25, der wie festgestellt bekundet hat, sowie dem verlesenen Spurensicherungsbericht Tatort vom 05.03.2024, aus dem das Auffinden zweier Patronenhülsen hervorgeht und den in Augenschein genommenen Lichtbildern (Bl. 247, 248 d.A.), auf welche wegen der weiteren Einzelheiten gemäß § 267 Abs. 1 S. 3 StPO Bezug genommen wird und auf denen die Hülsen abgebildet sind.
303(11)
304Die Feststellungen betreffend die Festnahme der Angeklagten und das Verbringen in das Krankenhaus sowie ihre Verletzungen beruhen auf dem Geständnis der Angeklagten und der Aussage des Zeugen UB., der wie festgestellt bekundet hat.
3054. Schuldfähigkeit
306Hinsichtlich der Feststellungen zur nicht ausschließbar erheblich verminderten Schuldfähigkeit der Angeklagten stützt sich die Kammer nach eigener kritischer Prüfung auf die auch in dieser Hinsicht überzeugenden Ausführungen der psychiatrischen Sachverständigen Dr. PI..
307Diese hat wiederum auf Grundlage der Exploration der Angeklagten, der Auswertungen der ihr vorgelegten Akten, der von ihr eingesehenen Krankenunterlagen sowie der Erkenntnisse aus der Hauptverhandlung ausgeführt, dass sich keine Anhaltspunkte für eine hirnorganische Beeinträchtigung der Angeklagten ergeben hätten. Auch vermochte die Sachverständige keine schwere Persönlichkeitsstörung im Sinne einer schweren anderen seelischen Störung festzustellen. Zwar bestünden bei der Angeklagten früh entstandene Defizite in der Persönlichkeitsentwicklung. So sei sie in ihrer Persönlichkeit unreif, habe auch schon in früheren Zeiten zu Frustration und Enttäuschung geneigt, auf die sie rhapsodisch reagiert und diese Persönlichkeitszüge so kompensiert habe. Davon – und von ihrem unkonventionellen Lebensstil – abgesehen, weise die Angeklagte jedoch keine ausgeprägten Persönlichkeitsauffälligkeiten auf, sodass es sich lediglich um Persönlichkeitsakzentuierungen handele.
308Weiter hat die Sachverständige ausgeführt, dass bei der Angeklagten zur Tatzeit eine wahnhafte Störung in Verbindung mit einer depressiven Symptomatik und der kombinierten Wirkung von Cannabis, Amphetamin und Tilidin vorgelegen habe, welche zunächst das Eingangsmerkmal einer krankhaften seelischen Störung im Sinne der §§ 20, 21 StGB erfülle.
309Wie bereits unter Ziffer IV.1.d ausgeführt und den Feststellungen zu entnehmen, hat sich bei der Angeklagten infolge der dort näher ausgeführten Belastungen im Laufe des Jahres 2023 eine stärker ausgeprägte depressive Stimmungslage entwickelt. Die Sachverständige hat hierzu weiter ausgeführt, dass die Angeklagte in dieser Zeit das Sauberhalten des Haushalts sowie die eigene Körperpflege vernachlässigt habe, wobei sie früher eine zwanghafte Reinlichkeit an den Tag gelegt habe. Die depressive Symptomatik habe sich auch darin geäußert, dass die Angeklagte sich nicht mehr für den Alltag interessiert und nur noch aus dem Fenster gestarrt habe. Im Rahmen der Exploration habe die Angeklagte von einer empfundenen Sinnlosigkeit und Leere berichtet sowie einem Gefühl, dass alles verschwommen gewesen sei. Infolge der psychischen Destabilisierung sei es zu einem Bedürfnis nach Schuldattributierung an andere für ihre Lebenssituation und dem Verlust der Realitätskontrolle gekommen. Stattdessen habe sich eine zugespitzte, übertriebene Sicht ihrer eigenen Situation eingestellt, mit einer Neigung zu Verzerrungen, Fehlinterpretationen und ausgeprägter Schuldexternalisierung bis hin zur Schuldzuweisung an die Familie für ihren Tod. In diesem Zusammenhang sei auch das Luisenhospital in den Blick der Angeklagten geraten, das eine Stellvertreter-Funktion für alle Kranken- und Pflegeeinrichtungen übernommen habe, die die Angeklagte für das Scheitern ihres Lebens verantwortlich gemacht habe. Die Bitterkeit der Angeklagten habe sich sodann zur Rachsucht verdichtet, die neben den Lebensüberdruss und den Todeswunsch getreten sei, verbunden mit dem narzisstischen Bedürfnis, dass man sich an sie erinnere. Die Suizidalität sei dabei nicht vorrangig aus der Depression entstanden, sondern aus der Wut und dem Wunsch, ein Signal zu setzen und andere anzuklagen. Dabei habe es sich indes nicht um eine durchgängige schwergradige Depression gehandelt, da es sich bei Wut und Rachsucht um vitale Anteile handele. Die Angeklagte habe ihre Ressourcen zur Planung und Vorbereitung der Tat aktiviert. Auch die Verabredung zum Geschlechtsverkehr drei Tage vor der Tat spreche für vitale Anteile. Das zielstrebige, potente und umsichtige Verhalten in der Tatvorbereitung sei mit einer schwergradigen Depression mit ausgeprägten Antriebsstörungen sowie depressiven Vitalstörungen nicht vereinbar. Es habe sich lediglich um eine mittelgradige depressive Episode gehandelt, die durch Einengung und Grübeln geprägt gewesen sei.
310Weiter hat die Sachverständige ausgeführt, bei der Angeklagten liege eine wahnhafte Störung vor, wobei sich die Wahnidee nur auf die vermeintliche Vergewaltigung im Luisenhospital beziehe. Diese bestehe seit Jahren und sei auch überdauernd, auch wenn sich die Angeklagte zeitweise davon distanziert habe. Ein lebhaftes Wahnerleben oder eine Psychose hätten hingegen nicht bestanden. Vielmehr könnten die Wahnidee und die paranoide Bereitschaft im Zusammenhang mit der Depression gestanden haben. Auch habe die Wahnidee Bedeutung für den Rachegedanken gehabt. Der Konsum von Amphetamin und Cannabis könne eine Rolle bei der paranoiden Bereitschaft gespielt haben. Im Übrigen habe es sich bei der zur Tatzeit bestehenden Intoxikation von Cannabis, Amphetamin und Tilidin nicht um eine schwergradige gehandelt; dennoch habe diese zur Enthemmung beigetragen.
311Nach alledem sei nicht völlig auszuschließen, dass bei erhaltener Einsichtsfähigkeit eine erhebliche Minderung der Steuerungsfähigkeit vorgelegen habe. Aus der depressiven inhaltlichen und kognitiven Einengung des Denkens in Verbindung mit der wahnhaften Überzeugung einer früheren Vergewaltigung habe im Vorfeld und im Moment der vorgeworfenen Taten eine erkennbare Einengung der Verhaltensspielräume und der Handlungsalternativen bei der Angeklagten bestanden. Sie habe sich zunehmend auf den Suizid fokussiert und andere Lebensbereiche vernachlässigt. Es hätten sich wesentliche psychopathologische Veränderungen im Befinden ergeben, die für die Tat relevant gewesen seien. Bei der Fremdaggressivität komme indes die Persönlichkeitsakzentuierung der Angeklagten hinzu. Die Wut und die narzisstischen und histrionischen Persönlichkeitsanteile hätten die Tat ermöglicht. Die narzisstische und paranoide Komponente habe ihr den Antrieb zur Tat verliehen.
312Sicher festzustellen sei eine erhebliche Minderung der Steuerungsfähigkeit hingegen nicht; dagegen sprächen die Wut, die Rachsucht und die zielstrebigen und umsichtigen Verhaltensweisen, die in der Tatvorbereitung und -umsetzung deutlich geworden seien, sowie ihre rückblickende Betrachtung der vorgeworfenen Taten mit einer weiterhin im wesentlichen synthymen Einschätzung ihres Handelns, was bedeute, dass sie nach wie vor mit den Taten einverstanden sei.
313Die Kammer schließt sich den Ausführungen der psychiatrischen Sachverständigen auch in dieser Hinsicht nach eigener Würdigung an. Insbesondere die Diagnose war angesichts des festgestellten Verhaltens der Angeklagten und ihrer Äußerungen im Rahmen der Hauptverhandlung nachvollziehbar.
314V.
315Nach den getroffenen Feststellungen hat sich die Angeklagte des versuchten Mordes in Tateinheit mit versuchter Brandstiftung mit Todesfolge und mit versuchtem Herbeiführen einer Sprengstoffexplosion mit Todesfolge, jeweils verwirklicht in 4 tateinheitlichen Fällen, und mit schwerer Brandstiftung (Fall 1) sowie wegen versuchten Mordes in Tateinheit mit versuchter Brandstiftung mit Todesfolge, jeweils verwirklicht in 38 tateinheitlichen Fällen, mit schwerer Brandstiftung, mit Nötigung und mit unerlaubtem Führen einer Schusswaffe (Fall 2) sowie wegen Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte (Fall 3) strafbar gemacht, §§ 113 Abs. 1, 211 Abs. 1, Abs. 2 2. Gr. Var. 1 und Var. 3, 240 Abs. 1, 306a Abs. 1 Nr. 1, 306c, 308 Abs. 1, Abs. 3, 22, 23 Abs. 1, 52, 53 StGB, §§ 2 Abs. 2, 52 Abs. 3 Ziff. 2 a, 54 WaffG i. V. m. Anlage 2 Abschn. 2 Unterabschn. 1 zum WaffG und § 10 Abs. 4 WaffG.
316Fall 1:
3171.
318Soweit es den versuchten Mord betrifft, hat die Angeklagte durch das Entzünden des ausgebrachten Kraftstoffs in ihrer Wohnung zur Begehung der Tat unmittelbar angesetzt und alles Erforderliche zur Tatbegehung getan. Die Kammer ist dabei davon ausgegangen, dass sich das Vorstellungsbild der Angeklagten auf die tatsächlich anwesenden, nicht hingegen auf die dort auch gemeldeten, aber nicht anwesenden Bewohner, bezog. Eine andere Sichtweise würde etwa zufällig anwesende Besucher nicht in den Schutzbereich miteinbeziehen.
319Ein Rücktritt vom vorliegend aus Sicht der Angeklagten beendeten Versuch ist nicht erfolgt.
320Der Versuch einer Straftat ist beendet, wenn der Täter den Erfolgseintritt nach der letzten Ausführungshandlung für gesichert oder – zutreffend oder irrtümlich – zumindest für möglich hält. Ebenso liegt ein beendeter Versuch vor, wenn sich der Täter trotz Erkenntnis der Möglichkeit einer Tatbestandsverwirklichung nach der letzten Ausführungshandlung keine Vorstellungen über die Folgen seines Handelns macht (BGH, Urteil v. 02.11.1994, Az. 2 StR 449/94, Beschl. v. 27.01.2014, Az. 4 StR 565/13, Urt. v. 21.02.2018, Az. 5 StR 347/17, alle zitiert nach juris). Nach ständiger Rechtsprechung kommt es für die Abgrenzung eines unbeendeten vom beendeten Versuch auf die Vorstellung des Täters unmittelbar nach Abschluss der letzten Ausführungshandlung an (sog. Rücktrittshorizont; vgl. BGH Beschl. v. 19.05.1993, GSSt 1/93 m.w.N.).
321Der Versuch war nach den Feststellungen aus Sicht der Angeklagten beendet, da sie nach der erfolgten Brandlegung davon ausging, dass der Brand sich unkontrolliert ausbreiten würde, sie mithin alles für die für möglich gehaltene und billigend in Kauf genommene Tötung der im Haus befindlichen Personen getan habe.
322Für den hier vorliegenden Fall eines beendeten Versuchs ist der bloße Abbruch der Tathandlungen nicht ausreichend. Eine im Falle des beendeten Versuchs erforderliche taugliche Rücktrittshandlung durch Verhinderung des Erfolgseintrittes gemäß § 24 Abs.1 S.1 Alt. 2 StGB hat die Angeklagte nicht vorgenommen.
323Die Angeklagte hat nach den getroffenen Feststellungen die Mordmerkmale der Heimtücke und der Begehung mit gemeingefährlichen Mitteln verwirklicht.
324a)
325Heimtückisch handelt nach ständiger Rechtsprechung, wer eine zum Zeitpunkt des Angriffs bestehende Arg- und Wehrlosigkeit des Opfers bewusst zur Tat ausnutzt. Arglos ist, wer weder mit einem lebensbedrohlichen noch mit einem gegen seine körperliche Unversehrtheit gerichteten schweren oder doch erheblichen Angriff rechnet. Wehrlosigkeit ist gegeben, wenn dem Opfer in Folge der Arglosigkeit die natürliche Abwehrbereitschaft und -fähigkeit fehlt oder diese stark eingeschränkt ist (vgl. insgesamt hierzu Fischer, StGB, 71. Aufl. 2024, § 211 Rn. 34 ff.). Wesentlich ist, dass der Täter sein keinen Angriff erwartendes, mithin argloses Opfer überrascht und dadurch daran hindert, dem Anschlag auf sein Leben zu begegnen oder ihn wenigstens zu erschweren, wobei für die Beurteilung die Lage zu Beginn des ersten mit Tötungsvorsatz geführten Angriffs, mithin der Eintritt der Tat in das Versuchsstadium, maßgebend ist (vgl. BGH in st. Rspr., exemplarisch BGH, Beschluss vom 14.06.2017 - 2 StR 10/17, NStZ-RR 2017, 278).
326Vorliegend war angesichts des festgestellten Umstandes, dass sich die im Wohnhaus anwesenden Zeugen G. A., E. und S. zum Beginn der Tatbegehung, namentlich des Entzündens des Kraftstoffs, keines Angriffs auf ihre körperliche Unversehrtheit oder gar eines lebensbedrohlichen Angriffs versahen und infolge dieser Arglosigkeit in ihrer natürlichen Abwehrbereitschaft und ihren Verteidigungsmöglichkeiten stark eingeschränkt waren, das Mordmerkmal der Heimtücke gegeben. Die Einschränkung der Abwehrbereitschaft der Zeugen ergibt sich daraus, dass arglose Zeugen Brand und Rauchentwicklung bei ungehindertem Fortgang möglicherweise nicht mehr rechtzeitig bemerkt hätten, um sich eigenständig, etwa über das Treppenhaus, in Sicherheit bringen zu können.
327Die Angeklagte hat die Arglosigkeit der Bewohner auch bewusst ausgenutzt. Dazu genügt es, dass der Täter die Arg- und Wehrlosigkeit in ihrer Bedeutung für die Lage der angegriffenen Person erkennt, sodass er sich bewusst ist, einen durch seine Ahnungslosigkeit schutzlosen Menschen zu überraschen. Er muss die tatsächlichen Umstände, welche die Tötung zu einer heimtückischen machen, wahrgenommen und in ihrer Bedeutung für die Tatbegehung zutreffend eingeordnet haben (vgl. Fischer, StGB, 71. Aufl. 2024, § 211 Rn. 42). Der Angeklagten war – wie festgestellt – bekannt, dass sich die Anwohner keines Angriffs auf ihr Leben versahen und deshalb in ihrer Verteidigungsbereitschaft eingeschränkt waren.
328Auch wenn die Angeklagte die Hausbewohner nicht mit direktem Vorsatz töten wollte, sondern es ihr zuvörderst auf den außertatbestandlichen Erfolg ankam, der Wohnung des Zeugen T. Schaden zuzufügen, ist sie den Hausbewohnern in feindlicher Willensrichtung entgegengetreten. Diese äußerte sich darin, dass sie die Hausbewohner in Lebensgefahr gebracht und ihren Tod um des erstrebten Zieles willen billigend in Kauf genommen hat.
329b)
330Die Angeklagte erfüllte auch das Mordmerkmal der Tötung mit gemeingefährlichen Mitteln.
331Gemeingefährlich ist ein Tötungsmittel, wenn es in der konkreten Tatsituation eine unbestimmte Anzahl von Menschen an Leib oder Leben gefährden kann, weil der Täter die Ausdehnung der Gefahr nicht in seiner Gewalt hat (BGH, Beschluss vom 18.07.2018 – 4 StR 170/18, NStZ 2019, 607 mwN). Dabei ist nicht allein auf die abstrakte Gefährlichkeit eines Mittels abzustellen, sondern auf seine Eignung und Wirkung in der konkreten Situation unter Berücksichtigung der persönlichen Fähigkeiten und Absichten des Täters (BGH, aaO). Die Qualifikation hat ihren Grund in der besonderen Rücksichtslosigkeit des Täters, der sein Ziel durch die Schaffung unberechenbarer Gefahren für andere durchzusetzen sucht (vgl. BGH, Urteil vom 04.02.1986 – 5 StR 776/85, BGHSt 34, 13, 14; und vom 16.08.2005 – 4 StR 168/05, NStZ 2006, 167, 168 mwN).
332Für die Frage der Gemeingefährlichkeit entscheidend ist, inwieweit das gefährliche Mittel nach Freisetzung der in ihm ruhenden Kräfte nicht mehr beherrschbar und daher im Allgemeinen in seiner Wirkung geeignet ist, eine Mehrzahl von Menschen an Leib und Leben zu verletzen (BGH, Urteil vom 01.09.1992 – 1 StR 487/92, BGHSt 38, 353, 354 f.). Ist das Mittel angesichts seines Einsatzes in der konkreten Situation geeignet, eine allgemeine Gefahr entstehen zu lassen, kommt es auf den Umfang des konkreten Gefährdungsbereichs nicht an. Seine Beschränkung auf eine Räumlichkeit schließt die Eigenschaft als gemeingefährliches Mittel nicht aus, denn jede auch noch so allgemeine Gefahr hat der Natur der Sache nach irgendeine örtliche Grenze (BGH, Urteil vom 13.02.1985 – 3 StR 525/84, NJW 1985, 1477 mwN).
3332.
334Die Angeklagte hat ferner dadurch, dass sie ein der Wohnung von Menschen dienendes Gebäude in Brand gesetzt hat – die Küchentür und der Laminatfußboden haben insoweit selbständig gebrannt – und dieses zusätzlich auch durch Brandlegung teilweise zerstört hat, da die von der Angeklagten als Mieterin bewohnte Wohnung nach der Tat über mehrere Wochen unbewohnbar war, den Straftatbestand der schweren Brandstiftung im Sinne von § 306a Abs. 1 Nr. 1 StGB verwirklicht.
3353.
336Zudem hat die Angeklagte den Straftatbestand der versuchten Brandstiftung mit Todesfolge gemäß §§ 306c, 22, 23 StGB verwirklicht. Denn sie hat dadurch, dass sie das Wohnhaus mit bedingtem Tötungsvorsatz in Bezug auf die Bewohner in Brand setzte, den Tod eines anderen Menschen „wenigstens leichtfertig“ in Kauf genommen. Der Versuch ist strafbar, wenn, wie hier, die in Kauf genommene schwere Folge ausbleibt.
3374.
338Zudem hat sich die Angeklagte wegen versuchten Herbeiführens einer Sprengstoffexplosion mit Todesfolge strafbar gemacht, §§ 308 Abs. 1, Abs. 3, 22, 23 StGB. Sie beabsichtigte anders als durch Freisetzen von Kernenergie, namentlich durch Sprengstoff, eine Explosion der Gasflasche herbeizuführen und nahm billigend in Kauf, dadurch Leib oder Leben eines anderen Menschen oder fremde Sachen von bedeutendem Wert zu gefährden. Sprengstoffe im Sinne von § 308 Abs. 1 StGB sind alle Stoffe, die bei Entzündung eine gewaltsame und plötzliche Ausdehnung dehnbarer (elastischer) Flüssigkeiten und Gase hervorrufen, und geeignet sind, dadurch den Erfolg einer Zerstörung herbeizuführen. Es kommt nicht darauf an, ob der Stoff fest, flüssig oder gasförmig ist, ob er Beständigkeit hat oder nur im Augenblick der Herstellung anwendbar und wirksam ist oder ob die Explosion auf Zündung von außen oder auf Selbstzündung beruht (BGH, Beschluss vom 08.12.2015 – 3 StR 438/15 –, BGHSt 61, 84-92), sodass es sich bei dem in der Gasflasche enthaltenen Propangas um Sprengstoff handelt. Die Angeklagte hat auch den Tod eines anderen Menschen „wenigstens leichtfertig“ in Kauf genommen. Indem sie eine Spur aus Benzin zu der Gasflasche legte und dieses entzündete, hat sie auch unmittelbar zu der Tat angesetzt.
339Es liegt auch kein grob unverständiger Versuch i. S. d. § 23 Abs. 3 StGB vor. Denn die Angeklagte hat nicht aus grobem Unverstand verkannt, dass der Versuch nach Art des Tatmittels überhaupt nicht zur Vollendung führen konnte. Grober Unverstand liegt vor, wenn der Täter dem Versuch auf der Grundlage einer völlig abwegigen Vorstellung von gemeinhin bekannten Ursachen eine Verwirklichungsaussicht einräumt. Ein Fall des Abs. 3 liegt aber nur dann vor, wenn der Täter den Wirkungszusammenhang von Tathandlung, Mittel und angestrebtem Erfolg gänzlich verkennt (Fischer, StGB, 71. Aufl. 2024, § 23 Rn. 7). Dies ist vorliegend nicht der Fall. Denn das Entzünden von Propangas ist grundsätzlich dazu geeignet, eine Explosion herbeizuführen.
3405.
341Diese Delikte stehen im Verhältnis der Tateinheit zueinander.
342Fall 2:
3431.
344Soweit es den versuchten Mord betrifft, hat die Angeklagte durch das Entzünden der mit Brandbeschleuniger getränkten brennbaren Stoffe im Luisenhospital zur Begehung der Tat unmittelbar angesetzt und alles Erforderliche zur Tatbegehung getan. Die Kammer ist dabei davon ausgegangen, dass sich das Vorstellungsbild der Angeklagten abweichend von der Anklageschrift nur auf die tatsächlich evakuierten und damit unmittelbar vom Brandgeschehen betroffenen achtunddreißig Patienten und Mitarbeiter bezog.
345Ein Rücktritt vom vorliegend aus Sicht der Angeklagten beendeten Versuch ist nicht erfolgt.
346Auch in diesem Fall war der Versuch nach den Feststellungen aus Sicht der Angeklagten beendet, da sie nach der erfolgten Brandlegung davon ausging, dass der Brand sich unkontrolliert ausbreiten würde, sie mithin alles für die für möglich gehaltene und billigend in Kauf genommene Tötung der sich in den angrenzenden Bereichen befindenden achtunddreißig Personen getan habe.
347Für den hier vorliegenden Fall eines beendeten Versuchs ist der bloße Abbruch der Tathandlungen nicht ausreichend. Eine im Falle des beendeten Versuchs erforderliche taugliche Rücktrittshandlung durch Verhinderung des Erfolgseintrittes gemäß § 24 Abs.1 S.1 Alt. 2 StGB hat die Angeklagte nicht vorgenommen.
348Die Angeklagte hat nach den getroffenen Feststellungen auch in diesem Fall die Mordmerkmale der Heimtücke und der Begehung mit gemeingefährlichen Mitteln verwirklicht.
349a)
350Vorliegend war angesichts des festgestellten Umstandes, dass sich achtunddreißig Personen, die sich in den angrenzenden Bereichen des Luisenhospitals befanden, zum Beginn der Tatbegehung, namentlich des Entzündens der mit Brandbeschleuniger getränkten Stoffe, keines Angriffs auf ihre körperliche Unversehrtheit oder gar eines lebensbedrohlichen Angriffs versahen und infolge dieser Arglosigkeit in ihrer natürlichen Abwehrbereitschaft und ihren Verteidigungsmöglichkeiten stark eingeschränkt waren, das Mordmerkmal der Heimtücke gegeben. Die Einschränkung der Abwehrbereitschaft der vorgenannten Personen ergibt sich daraus, dass sie Brand und Rauchentwicklung bei ungehindertem Fortgang möglicherweise nicht mehr rechtzeitig bemerkt hätten, um sich bzw. ihnen anvertraute Patienten eigenständig, etwa über das Treppenhaus, in Sicherheit bringen zu können.
351Die Angeklagte hat die Arglosigkeit dieser Personen auch bewusst ausgenutzt. Ihr war - wie festgestellt - bekannt, dass sich die in den angrenzenden Bereichen aufhältigen Patienten und Mitarbeiter keines Angriffs auf ihr Leben versahen und deshalb in ihrer Verteidigungsbereitschaft eingeschränkt waren.
352Auch wenn die Angeklagte die Patienten und Mitarbeiter des Luisenhospitals nicht mit direktem Vorsatz töten wollte, sondern es ihr zuvörderst auf den außertatbestandlichen Erfolg ankam, dem Luisenhospital stellvertretend für alle Kranken- und Pflegeeinrichtungen einen „Denkzettel zu verpassen“, ist sie diesen Personen in feindlicher Willensrichtung entgegengetreten. Diese äußerte sich darin, dass sie die Patienten und Mitarbeiter in Lebensgefahr gebracht und ihren Tod um des erstrebten Zieles willen billigend in Kauf genommen hat.
353b)
354Auch in diesem Fall konnte die Angeklagte das Brandgeschehen bzw. dessen Gefahren nicht beherrschen, was ihr nach den Feststellungen auch bewusst war. Sie hatte nicht in der Hand, ob weitere Personen, die sich in angrenzenden Bereichen des Luisenhospitals aufhalten würden, durch das Brandgeschehen verletzt oder getötet werden würden, weshalb sie auch in diesem Fall das Mordmerkmal der Tötung mit gemeingefährlichen Mitteln erfüllt hat.
3552.
356Die Angeklagte hat ferner dadurch, dass sie eine Räumlichkeit, die zeitweise dem Aufenthalt von Menschen dient, zu einer Zeit, in der Menschen sich dort aufzuhalten pflegen, in Brand gesetzt hat – Trockenbauwände haben insoweit selbständig gebrannt – und dieses zusätzlich auch durch Brandlegung teilweise zerstört hat, da sie weite Teile des ersten Obergeschosses des Luisenhospitals für eine nicht unerhebliche Zeit – die Inbetriebnahme der Intensivstation wird für Frühjahr 2025 erwartet – unbrauchbar machte, den Straftatbestand der schweren Brandstiftung im Sinne von § 306a Abs. 1 Nr. 3 StGB verwirklicht.
3573.
358Zudem hat die Angeklagte den Straftatbestand der versuchten Brandstiftung mit Todesfolge gemäß §§ 306c, 22, 23 StGB verwirklicht. Denn sie hat dadurch, dass sie im Luisenhospital mit bedingtem Tötungsvorsatz in Bezug auf die in den angrenzenden Bereichen aufhältigen Patienten und Mitarbeiter Feuer legte, den Tod eines anderen Menschen „wenigstens leichtfertig“ in Kauf genommen. Der Versuch ist strafbar, wenn, wie hier, die in Kauf genommene schwere Folge ausbleibt.
3594.
360Weiter hat die Angeklagte den Straftatbestand der Nötigung gemäß § 240 Abs. 1 StGB verwirklicht, indem sie dem Zeugen YZ. dadurch mit einem empfindlichen Übel drohte, dass sie ihm die Sprengstoffgürtel- und Auslöserattrappen zeigte und ihm gegenüber äußerte, wenn er nicht von ihr hinuntergehe, werde sie alles in die Luft sprengen, um ihn dazu anzuhalten, sie nicht weiter am Boden zu fixieren. Die Tat war auch rechtswidrig i. S. d. § 240 Abs. 2 StGB, da die Androhung des Übels im vorliegenden Fall zu dem angestrebten Zweck als verwerflich anzusehen ist. Dabei sind Nötigungszweck und Nötigungsmittel in ihrer Verknüpfung in einer Gesamtwürdigung in Beziehung zu setzen (Fischer, StGB, 71. Aufl. 2024, § 240 Rn. 40 ff.). In den Fällen bei Nötigung durch Drohung kommt es auf die Konnexität zwischen Zwang und erzwungenem Verhalten an (Fischer, StGB, 71. Aufl. 2024, § 23 Rn. 50). In Anbetracht des Umstandes, dass der Zeuge YZ. die Angeklagte am Boden fixierte, um sich der vorangegangenen Bedrohung mit der Schreckschusswaffe zu erwehren, stellte sich die erneute Drohung der Angeklagten gegenüber dem Freiheitsinteresse des Zeugen YZ. als sozial unerträgliches Verhalten dar.
3615.
362Indem die Angeklagte die Schreckschusswaffe außerhalb befriedeten Besitztums mit sich führte, ohne im Besitz einer entsprechenden waffenrechtlichen Erlaubnis zu sein, hat sie sich wegen unerlaubten Führens einer Schusswaffe nach §§ 2 Abs. 2, 52 Abs. 3 Ziff. 2 a, 54 WaffG i. V. m. Anlage 2 Abschn. 2 Unterabschn. 1 zum WaffG und § 10 Abs. 4 WaffG strafbar gemacht.
3636.
364Die vorstehend genannten Delikte stehen im Verhältnis der Tateinheit zueinander. Bei den Fällen 2 und 3 der Anklageschrift handelt es sich um eine einheitliche Tat, da die Angeklagte über den gesamten Tatzeitraum die Schreckschusswaffe mit sich geführt hat. Diese Dauerstraftat des unerlaubten Führens einer Schusswaffe hat zur Folge, dass sämtliche Gesetzesverstöße zu einer Tat im materiell-rechtlichen Sinne verklammert werden (vgl. BGH, Beschluss vom 06.09.1988 – 1 StR 481/88 –, juris).
365Fall 3:
366Die Angeklagte hat sich wegen Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte nach § 113 Abs. 1 StGB strafbar gemacht, indem sie einem Amtsträger, der zur Vollstreckung von Gesetzen, Rechtsverordnungen, Urteilen, Gerichtsbeschlüssen oder Verfügungen berufen ist, bei der Vornahme einer solchen Diensthandlung durch Drohung mit Gewalt Widerstand geleistet hat.
367Die Angeklagte hat im Sinne der Vorschrift mit Gewalt Widerstand geleistet, indem sie sich die Sprengstoffgürtelattrappe um den Körper gebunden und den vermeintlichen Zünder in der Hand haltend auf die eingesetzten SEK-Beamten zubewegt und so damit gedroht hat, sich in die Luft zu sprengen. Zudem hat sie auf die Aufforderung des SEK-Beamten, stehen zu bleiben, nicht reagiert. Sie wollte damit eine Vollstreckungshandlung unmöglich machen oder jedenfalls erschweren. Die Diensthandlung war vorliegend auch im Sinne des § 113 Abs. 3 StGB rechtmäßig.
368Die Angeklagte handelte in allen Fällen vorsätzlich und rechtswidrig im Zustand nicht ausschließbar verminderter Schuldfähigkeit. Die Fälle 1 bis 3 stehen im Verhältnis der Tatmehrheit zueinander.
369VI.
370Im Rahmen der Strafzumessung hat sich das Gericht von folgenden Erwägungen leiten lassen:
3711.
372a)
373In den Fällen 1 und 2 war die Strafe für die Tat der Angeklagten grundsätzlich dem Strafrahmen des § 211 StGB zu entnehmen, der lebenslange Freiheitsstrafe vorsieht.
374Die Kammer hat jedoch aufgrund des Umstandes, dass die Tat nicht über das Versuchsstadium hinausgelangte, sowie der nicht ausschließbar verminderten Schuldfähigkeit der Angeklagten unter Berücksichtigung der Gesamtumstände in beiden Fällen von den fakultativen Strafmilderungsmöglichkeiten der §§ 23 Abs. 2, 21, 49 Abs. 1 StGB Gebrauch gemacht und den Strafrahmen doppelt verschoben.
375b)
376Die Strafe für die Tat der Angeklagten in Fall 3 war dem gemäß §§ 21, 49 Abs. 1 StGB einfach gemilderten Strafrahmen des § 113 Abs. 1 StGB zu entnehmen.
3772.
378Die Kammer hat innerhalb der so ermittelten Strafrahmen im Rahmen der erforderlichen Gesamtwürdigung betreffend alle Fälle zugunsten der Angeklagten berücksichtigt, dass sie nicht vorbestraft ist und sie ein umfassendes Geständnis betreffend das äußere Tatgeschehen abgelegt hat. Zusätzlich hat die Kammer in Fall 3 strafmildernd berücksichtigt, dass die Angeklagte durch die Schüsse nicht unerhebliche Verletzungen davongetragen hat.
379Hingegen hat die Kammer den Strafmilderungsgrund der Reue und Schuldeinsicht bei der Angeklagten nicht anzunehmen vermocht. Das Geständnis der Angeklagten war vielmehr von Selbstmitleid und Bedauern der eigenen Situation geprägt. Empathie gegenüber den Mitarbeitern des Luisenhospitals, die angesichts der prekären wirtschaftlichen Situation ihres Arbeitgebers um ihre Arbeitsplätze fürchten, hat sie nicht gezeigt. Vielmehr hat sie sich im Rahmen ihres Geständnisses dahingehend eingelassen, sie könne sich nicht vorstellen, dass ein derart hoher Schaden entstanden sein solle, da in dem Operationssaal nur alte Geräte gestanden hätten. Zudem äußerte sie sich noch in ihrem letzten Wort dahingehend, dass sie von Ignoranz umgeben und voll Trauer gewesen sei und sich zur Tat habe hinreißen lassen, was eine Schuldeinsicht nicht erkennen lässt.
380Den strafmildernden Faktoren stehen gewichtige strafschärfende Aspekte gegenüber. Die Kammer hat in den Fällen 1 und 2 jeweils strafschärfend die kriminelle Energie berücksichtigt, die in der Tatplanung über einen längeren Zeitraum zum Tragen kommt. Dabei hat die Kammer nicht verkannt, dass die Tatausführung der Angeklagten angesichts der nicht ausschließbar verminderten Schuldfähigkeit nur nach dem Maß der geminderten Schuld zu berücksichtigen war.
381Betreffend Fall 1 war weiter zu Lasten der Angeklagten zu berücksichtigen, dass sie tateinheitlich zu dem begangenen versuchten Morddelikt zum Nachteil gleich vierer Personen und unter Verwirklichung zweier Mordmerkmale weitere Verbrechenstatbestände begangen hat. Zudem war der nicht unerhebliche Sachschaden in der Wohnung strafschärfend zu berücksichtigen.
382Betreffend Fall 2 hat sich strafschärfend ausgewirkt, dass die Angeklagte tateinheitlich zu dem begangenen versuchten Morddelikt zum Nachteil von achtunddreißig Personen und unter Verwirklichung zweier Mordmerkmale weitere Tatbestände begangen hat. Erheblich zu Lasten der Angeklagten war der extrem hohe Sachschaden zu berücksichtigen, der das Luisenhospital in eine wirtschaftlich äußerst prekäre Situation gebracht und dazu geführt hat, dass das Fortbestehen des Krankenhauses, das ca. 1.500 Mitarbeiter beschäftigt, über den Jahreswechsel 2024/2025 hinaus ungewiss ist. Zudem war strafschärfend zu berücksichtigen, dass sich die Tat gegen die öffentliche Gesundheitsversorgung richtete und an einem Ort begangen wurde, an dem sich viele vulnerable und schutzbedürftige Menschen aufhielten. Schließlich waren auch die psychischen Folgen der Tat für die Zeugin BR. strafschärfend zu berücksichtigen.
383Betreffend Fall 3 war strafschärfend zu berücksichtigen, dass die Angeklagte mit ihrer Widerstandshandlung bezweckte, den SEK-Beamten dazu zu veranlassen, sie zu erschießen, mithin diesen in eine ihn möglicherweise nachhaltig belastende, mit gravierenden psychischen Folgen verbundene Situation zu bringen. Auch handelt es sich bei der Drohung, einen Sprengstoffgürtel zu zünden, der das Versterben sämtlicher auf dem Flur aufhältiger Einsatzkräfte zur Folge hätte haben können, um eine besonders gravierende Drohung, wenn diese auch mit der Attrappe – wie für die Beamten nicht unmittelbar erkennbar – nicht zu realisieren war.
384Im Rahmen der Strafzumessung erschienen unter Berücksichtigung der vorgenannten für und gegen die Angeklagte sprechenden Umstände sowie unter Berücksichtigung der weiteren in § 46 StGB aufgeführten Strafzumessungsgesichtspunkte
385für Fall 1 eine Freiheitsstrafe von 5 Jahren
386für Fall 2 eine Freiheitsstrafe von 9 Jahren
387für Fall 3 eine Freiheitsstrafe von 6 Monaten
388als tat- und schuldangemessen.
3893.
390Bei Bildung der Gesamtstrafe hat die Kammer neben den bereits ausdrücklich dargestellten Umständen und Strafzumessungsgesichtspunkten das durch die Angeklagte verwirklichte Gesamtunrecht ebenso wie ihr Geständnis bewertet. Dabei hat die Kammer zugunsten der Angeklagten berücksichtigt, dass sich alle Taten in einem engen situativen Zusammenhang ereignet haben und ihnen ein einheitlicher Tatentschluss zugrunde lag. Aus den vorgenannten Einzelstrafen hat die Kammer unter Erhöhung der Einsatzstrafe von 9 Jahren Freiheitsstrafe unter Berücksichtigung aller zuvor aufgeführten Gesichtspunkte, der übrigen Strafzumessungserwägungen und der Persönlichkeit der Angeklagten und des von ihr begangenen Unrechts gemäß §§ 53, 54 StGB eine
391Gesamtfreiheitsstrafe von 10 Jahren
392gebildet.
393Die Kammer ist der Ansicht, dass eine derartige Strafe erforderlich, aber auch ausreichend ist, um dem Unrechtsgehalt des strafbaren Verhaltens der Angeklagten und ihrer Schuld angemessen gerecht zu werden. Diese Rechtsfolge ist auch in Ansehung der zugleich verhängten Maßregel der Besserung und Sicherung nicht unangemessen.
394VII.
395Die formellen Voraussetzungen des § 63 StGB liegen nicht vor, da die medizinischen Voraussetzungen des § 21 StGB nicht sicher festgestellt werden konnten.
396Nach den Ausführungen der Sachverständigen Dr. PI. handelte es sich bei den Taten jedenfalls nicht um solche, die überwiegend auf den Substanzkonsum der Angeklagten zurückzuführen sind, sodass die medizinischen Voraussetzungen des § 64 StGB ebenfalls nicht vorliegen.
397VIII.
398Die Kammer hat zudem in Ausübung des ihr insoweit eingeräumten Ermessens gemäß § 66a Abs. 1 StGB den Vorbehalt der Unterbringung der Angeklagten in der Sicherungsverwahrung angeordnet. Es liegen sowohl die formellen als auch die materiellen Voraussetzungen des Vorbehalts der Anordnung vor, der auch im Übrigen verhältnismäßig ist:
3991.
400a)
401Es liegen zunächst in formeller Hinsicht die Voraussetzungen des § 66a Abs. 1 Nr. 1 StGB, namentlich die Verurteilung wegen einer in § 66 Abs. 3 S. 1 i.V. m. § 66 Abs. 1 S. 1 Nr. 1a StGB genannten Straftat vor, nämlich einer solchen, die sich gegen das Leben richtet.
402Die Angeklagte wird mit dem vorliegenden Urteil bezüglich der Fälle 1 und 2 jeweils u.a. wegen versuchten Mordes verurteilt.
403b)
404Weiter setzt der Vorbehalt der Anordnung der Sicherungsverwahrung gemäß § 66a Abs. 1 Nr. 2 StGB in Verbindung mit § 66 Abs. 3 StGB voraus, dass der Täter wegen einer oder mehrerer solcher Straftaten, die er vor der neuen Tat begangen hat, schon einmal zu einer Freiheitsstrafe von mindestens drei Jahren verurteilt worden ist (S. 1) oder es in der Vergangenheit zwar zu keiner Verurteilung oder Freiheitsentziehung gekommen ist, der Täter jedoch zwei solcher Straftaten begangen hat, durch die er jeweils Freiheitsstrafe von mindestens zwei Jahren verwirkt hat, und er wegen einer oder mehrerer dieser Taten zu Freiheitsstrafe von mindestens drei Jahren verurteilt wird (S. 2). „Verwirkt“ i. S. des § 66 Abs. 3 S. 2 StGB ist eine Strafe dann, wenn sie im anhängigen Verfahren verhängt wird oder es sich um eine rechtskräftige Einzelstrafe aus einem anderen Verfahren in der vom Gesetz geforderten Höhe handelt (BGH, Beschluss vom 17.09.2020 – 1 StR 229/20). Die Taten müssen zumindest materiell-rechtlich selbstständig sein, also in Tatmehrheit zueinanderstehen (BeckOK StGB/Ziegler, 62. Ed. 1.8.2024, StGB § 66 Rn. 27). Die Mindeststrafhöhe von zwei Jahren bezieht sich auf die verhängten Einzelstrafen; die Höhe der Gesamtstrafe ist ohne Belang (BeckOK StGB/Ziegler, 62. Ed. 1.8.2024, StGB § 66 Rn. 28). Die tateinheitliche Verurteilung wegen einer Katalogtat nach Abs. 3 und einer Nichtkatalogtat zu einer Freiheitsstrafe von mindestens zwei Jahren genügt den formellen Anforderungen an die Symptomtat (BGH, Urteil vom 14.07.1999 - 3 StR 209–99). Der Täter muss wegen der zweiten Tat in dem Verfahren, in dem die Sicherungsverwahrung angeordnet wird, zu einer Freiheitsstrafe von mindestens drei Jahren verurteilt werden. Dies kann auch gemeinsam mit der weiteren Symptomtat erfolgen; dann genügt die Verhängung einer Gesamtfreiheitsstrafe von mindestens drei Jahren wegen beider Taten, vorausgesetzt die Einzelstrafen betragen jeweils mindestens zwei Jahre (BeckOK StGB/Ziegler, 62. Ed. 1.8.2024, StGB § 66 Rn. 29).
405Die Voraussetzungen des § 66a Abs. 1 Nr. 2 i. V. m. § 66 Abs. 3 S. 2 StGB liegen vor. Die Angeklagte wird mit dem vorliegenden Urteil zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zehn Jahren; bezüglich Fall 1 wegen versuchten Mordes in Tateinheit mit versuchter Brandstiftung mit Todesfolge und mit versuchtem Herbeiführen einer Sprengstoffexplosion mit Todesfolge, jeweils verwirklicht in vier tateinheitlichen Fällen, und mit schwerer Brandstiftung zu einer Freiheitsstrafe von fünf Jahren sowie bezüglich Fall 2 wegen versuchten Mordes in Tateinheit mit versuchter Brandstiftung mit Todesfolge, jeweils verwirklicht in achtunddreißig tateinheitlichen Fällen, mit schwerer Brandstiftung, mit Nötigung und mit unerlaubtem Führen einer Schusswaffe zu einer Freiheitsstrafe von neun Jahren verurteilt, mithin zu Einzelstrafen von mindestens zwei Jahren und zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von mindestens drei Jahren.
4062.
407Zudem liegen die materiellen Voraussetzungen des § 66a Abs. 1 Nr. 3 StGB vor. Denn eine Gesamtwürdigung der Angeklagten und ihrer Taten ergibt, dass nicht mit hinreichender Sicherheit feststellbar (dazu lit. a)), aber wahrscheinlich ist (dazu lit. b)), dass die Voraussetzungen des § 66 Abs. 1 S. 1 Nr. 4 StGB vorliegen, also dass die Angeklagte infolge eines Hanges zu erheblichen Straftaten, durch welche die Opfer seelisch oder körperlich schwer geschädigt werden, zum Zeitpunkt der Verurteilung für die Allgemeinheit gefährlich ist. Aufgrund der Ergebnisse der durchgeführten Beweisaufnahme – insbesondere unter Berücksichtigung der Ergebnisse der eingeholten testpsychologischen und forensisch-psychiatrischen Sachverständigengutachten, aber auch der weiteren Gesamtumstände – ist sowohl die „Hangtäter“-Eigenschaft der Angeklagten, als auch ihre Gefährlichkeit für die Allgemeinheit in dem allein maßgeblichen Zeitpunkt der Verurteilung zwar nicht mit Sicherheit feststellbar, indes mit hoher Wahrscheinlichkeit zu bejahen (vgl. BGH, Beschluss vom 05.09.2008 – 2 StR 265/08 –, juris).
408a)
409Im Zeitpunkt der Hauptverhandlung ließ sich zwar nicht mit der für eine Anordnung der Sicherungsverwahrung erforderlichen Sicherheit feststellen, dass die Angeklagte Hangtäterin ist.
410Hangtäter im Sinne des § 66 StGB ist, wer dauerhaft zu Straftaten entschlossen ist oder auf Grund einer fest verwurzelten Neigung straffällig wird, wenn sich die Gelegenheit bietet, ebenso wie derjenige, der willensschwach ist und aus innerer Haltlosigkeit Tatanreizen nicht zu widerstehen vermag. Der Hang als „eingeschliffenes Verhaltensmuster“ bezeichnet einen auf Grund umfassender Vergangenheitsbetrachtung festgestellten gegenwärtigen Zustand (vgl. BGH, Beschluss vom 06.05.2014 – 3 StR 382/13 –, juris). Hangtäter ist danach derjenige, der dauernd zu Straftaten entschlossen ist, oder der auf Grund einer fest eingewurzelten Neigung, deren Ursache unerheblich ist, immer wieder straffällig wird, wenn sich die Gelegenheit dazu bietet (vgl. BGH, Urteil vom 11.09.2002 – 2 StR 193/02 –, juris). Von besonderer Bedeutung ist dabei die zeitliche Verteilung der Straftaten, wobei längere straffreie Zeiträume zwar im Grundsatz, aber nicht zwingend gegen einen Hang sprechen (vgl. BGH, Beschluss vom 24.05.2017 – 1 StR 598/16 –, juris Rn. 22).
411Das Vorliegen eines Hangs in diesem Sinne ergibt sich aus einer Gesamtwürdigung aller für die Beurteilung der Persönlichkeit der Angeklagten und ihrer Taten maßgebenden Umstände und unter Berücksichtigung der Ergebnisse der insoweit eingeholten Sachverständigengutachten auf Grund der aktuellen Erkenntnisse nicht zweifelsfrei.
412(1)
413Für das Vorliegen eines Hangs in diesem Sinne sprechen verschiedene erhebliche Gesichtspunkte:
414(a)
415Zu berücksichtigen sind in diesem Zusammenhang zunächst die problematischen Persönlichkeitsanteile der Angeklagten.
416(aa)
417Hierzu hat zunächst der als Diplompsychologe fachlich versierte Sachverständige Dr. JP. auf Grundlage der ihm vorgelegten Akten, der testpsychologischen Vorbefunde aus der LVR-Klinik SQ. und der Exploration der Angeklagten ausgeführt, dass sich die Angeklagte im Rahmen des bei ihr durchgeführten allgemeinen Persönlichkeitstests bezogen auf die Persönlichkeitsdimensionen durch ein sehr hohes Anspruchsniveau sich selbst gegenüber auszeichne, strebsam und zielstrebig sei und über klare Vorstellungen über ihr Leben verfüge. Dabei urteile und handele sie strikt nach ihren persönlichen Wertvorstellungen und zeige sich zudem in sehr hohem Maße ordentlich und systematisch, was durchaus auch anankastische (d.h. zwanghafte) Züge aufweisen könne. Obwohl sie sich im Selbstverständnis aktiv für das Wohlergehen anderer Menschen einsetze und sich gelegentlich auch von den Bedürfnissen anderer leiten lasse, zeige sie sich tendenziell eher skeptisch und misstrauisch anderen Menschen gegenüber. Zudem zeige die Angeklagte ein hohes Maß an Offenheit für ihre Gefühle, was bedeute, dass für sie das Gefühlserleben ein sehr bedeutsamer Aspekt ihres Lebens darstelle. Gefühle nehme sie sehr deutlich wahr und erlebe sowohl positive als auch negative Gefühlszustände intensiver als andere Menschen.
418Im Rahmen eines weiteren Persönlichkeitstests, mit dem die relative Ausprägung von Persönlichkeitsstilen erfasst werde, hätten sich unter Berücksichtigung der für die Angeklagte relevanten Altersgruppe der 56- bis 82-jährigen Frauen kombinierte Merkmalsauffälligkeiten ergeben, die auf eine instabile Persönlichkeitsstruktur bei im Vordergrund stehenden narzisstischen, histrionischen, zwanghaften und rhapsodischen Persönlichkeitsanteilen verwiesen. Dabei stehe der rhapsodische Persönlichkeitsstil mit der mehr oder weniger ausgeprägten Unfähigkeit in Verbindung, negative Seiten bei sich selbst und bei anderen Menschen zu erkennen sowie sich angemessen mit den Ursachen von Konflikten oder Problemen auseinanderzusetzen. Weiterhin gehe bei der Angeklagten gegenüber der eigenen Person eine sensibel-kritische und selbstunsichere Grundhaltung zusammen mit einem differenzierten Erleben eigener und fremder Gefühlslagen einher, zumal positive Umweltanreize nur „gedämpft“ erlebt würden. Der Übergang zur depressiven Störung könne dabei fließend sein.
419Zur gesonderten Abklärung möglicher narzisstischer Persönlichkeitsakzentuierungen habe der Sachverständige weiter den Fragebogen „Narzissmusinventar“ angewandt, mit dessen Hilfe anhand von achtzehn Skalen spezifische Merkmalsausprägungen des narzisstischen Persönlichkeitssystems erfasst werden könnten. Dabei habe der Sachverständige die für die Angeklagte relevante Altersgruppe von Frauen ab 61 Jahren berücksichtigt. Die Untersuchungsergebnisse verwiesen auf Reifungsstörungen und damit verbundene Regulationsstörungen im narzisstischen Selbstsystem. Deutlich erkennbar seien zunächst deutliche erhöhte Größenvorstellungen, die bei der Angeklagten auch mit einem ausgeprägten Autarkieideal einhergingen. Allein schon Frustrationserlebnisse in diesen Bereichen könnten sich als Kontrollverlust in der Selbstregulation darstellen, sofern vor allem das bei ihr sehr ausgeprägte sogenannte „basale Hoffnungspotenzial“ mit der diffusen Sehnsucht nach einem „idealen Selbstobjekt“ (die das fragile Selbst idealerweise niemals bedroht) tangiert werde. Das narzisstische Konfliktfeld liege somit in der Widersprüchlichkeit der gleichzeitigen „Abwehr von und Suche nach Bezugsobjekten“ bzw. Bezugspersonen, wodurch eine grundsätzliche Bindungs- oder Beziehungsambivalenz deutlich werde. Das Selbstsystem sei daher immer wieder von Phasen einer psychischen Instabilität und Dekompensation geprägt, deren Bewältigung psychische Energie koste und daher auf psychischer Ebene ressourcenlastig sei.
420Diese Auffälligkeiten führten bei der Angeklagten zwangsläufig zu einem erhöhten Maß an Selbstbezogenheit, auf das schon der überhöhte (narzisstische) Selbstentwurf als ein wichtiger Regulationsfaktor verweise, um das defizitäre Selbstsystem auszugleichen bzw. zu stabilisieren. Gleichzeitig werde dadurch die potenzielle Abhängigkeit von einer Bezugsperson abgewehrt, auch um Enttäuschungen vorzubeugen. Eine Bedrohung des Selbst sei bei der Angeklagten dann ebenfalls mit einer narzisstisch geprägten Wut assoziiert.
421Eine weitere Auffälligkeit bei der Angeklagten liege dann in der sogenannten „Objektabwertung“. Erkennbar sei dadurch bei ihr ein Muster von Überzeugungen, die sich auf andere Menschen bezögen und durch ein gemeinsames Merkmal zu charakterisieren seien: (potentielle) Bindungs- oder Bezugspersonen würden abgewehrt oder als nicht verlässlich eingeschätzt, was durchaus auch paranoid wirken könne. Als Maßstab gelte dabei ein nicht zu erreichendes Werteideal. Diese Ergebnisse verwiesen, einhergehend mit der Reifungsstörung im Selbstsystem, ebenfalls auf eine adulte Bindungsstörung.
422Insgesamt lägen bei der Angeklagten auf psychometrischer bzw. psychopathometrischer Befund- und Diagnoseebene aus den Bereichen der normalpsychologischen und klinischen Persönlichkeitsdiagnostik zum Teil sehr deutliche Auffälligkeiten bzw. Normabweichungen vor, die auf Reifungsstörungen, Instabilitäten und umschriebene Akzentuierungen im Persönlichkeitsgefüge, vor allem aus dem narzisstischen Merkmalsspektrum, verwiesen. Da die dynamischen Wechselwirkungen dieser unterschiedlichen Persönlichkeitsakzentuierungen je nach situativer Anforderung und Belastung das psychische Erleben und Verhalten der Angeklagten beeinflussen könnten, seien diese Aspekte hinsichtlich der Tatgeschehnisse und der Legalprognose zu berücksichtigen.
423Der Sachverständige YF. verfügt über langjährige forensische Erfahrung. Seine Sachkunde steht außer Zweifel. Er hat die mit der Angeklagten durchgeführten Persönlichkeitstests sowie die von ihm daraus gezogenen Schlüsse nachvollziehbar und überzeugend erläutert. Die Kammer hatte deshalb keine Bedenken, sich seine Einschätzung zu eigen zu machen. Die Ausführungen des Sachverständigen YF. stimmen darüber hinaus mit dem Ergebnis der Untersuchungen der Sachverständigen Dr. PI. überein.
424(bb)
425Die Sachverständige Dr. PI. hat diesbezüglich ausgeführt, die testpsychologischen Untersuchungen des Sachverständigen YF. bestätigten ebenso wie die der LVR-Klinik SQ. das klinische Bild, das sie im Rahmen der Untersuchung der Angeklagten gewonnen habe.
426Auch sie habe bei der Angeklagten überdauernde problematische Persönlichkeitsanteile festgestellt. So habe sich bei der Angeklagten eine erkennbare Neigung zum Schwarz-Weiß-Denken mit abwechselnder Überidealisierung und Entwertung anderer sowie verstärkter Kränkbarkeit und Egozentrik gezeigt, was akzentuierten narzisstischen Persönlichkeitsanteilen entspreche, deren Hintergrund ein labiles Selbstwertgefühl, das durch Grandiositätsgefühle und eine hohe Anspruchshaltung mit einem übermäßigen Bedürfnis nach Aufmerksamkeit und Bewunderung kompensiert werde, sei. Eine narzisstische Persönlichkeitsakzentuierung gehe – wie bei der Angeklagten gut erkennbar – häufig auch mit vermehrtem Misstrauen und Argwohn gegenüber anderen Menschen einher sowie einer Neigung zu paranoider Verarbeitung. Außerdem zeige sich bei der Angeklagten ein für die narzisstische Persönlichkeit typischer Mangel an Empathie. Gleichzeitig würden auch unreife, histrionisch akzentuierte Persönlichkeitsanteile erkennbar. Das klinische Bild histrionischer Persönlichkeiten mit vermehrter Egozentrik und theatralischem und manipulativem Verhalten sowie vermehrtem Streben nach Beachtung und mangelnder Empathie überschneide sich in mehreren Punkten mit Merkmalen der narzisstischen und antisozialen Persönlichkeit.
427Auch habe sich in der Persönlichkeit der Angeklagten ein hoher Selbstanspruch, Selbstdisziplin, ein vermehrtes Ordnungs- und Kontrollbedürfnis und eine zuweilen zwanghaft anmutende Reinlichkeit dargestellt. Es hätten sich aufgrund ihrer Persönlichkeitsdisposition auch Anhaltspunkte für eine mangelnde soziale Anpassungsfähigkeit ergeben. Jedoch habe die Angeklagte rückblickend auch über lange Strecken Zufriedenheit mit ihrem Leben geäußert, weshalb ein überdauernder Leidensdruck aufgrund persönlichkeitsbedingter Faktoren sich nicht dargestellt habe; sie habe sich vielmehr arrangiert.
428Die genannten Persönlichkeitsakzentuierungen hätten bei der Angeklagten die ungünstige Entwicklung im Vorfeld der vorgeworfenen Taten mit begünstigt und wirkten sich auf die aktuellen deliktbezogenen Einstellungen aus. Mangelnde Opferempathie sowie fehlende Reue und Schuldbewusstsein kennzeichneten aktuell das postdeliktische klinische Bild.
429Die in der Persönlichkeit verankerte erhöhte Kränkbarkeit und Neigung zur Schuldexternalisierung anderen gegenüber hätten sich indes unter kumulierten Belastungen zu einer persönlichkeitsbedingten Ausgangslage verdichtet, die die Basis für Rachsucht und den Wunsch, es anderen heimzuzahlen bzw. einen „Denkzettel zu verpassen“ gebildet habe, neben dem eigenen Lebensüberdruss und Todeswunsch. Gleichzeitig habe sie ein narzisstisches Bedürfnis formuliert, nicht einfach zu „verschwinden“, sondern „mit einem Knall“ aus dem Leben zu scheiden. Dies habe sie auch im Rahmen der Exploration beschrieben.
430Auch könnten der langjährige Drogenkonsum und die langjährige Einnahme von Schmerzmitteln aufgrund der neurobiologischen Auswirkungen auf zentralnervöse Vorgänge mit dazu beigetragen haben, dass sich eigenartige, übertrieben misstrauische Interpretationen und eine paranoide Bereitschaft bei der Angeklagten entwickelt hätten.
431Die Sachverständige hat weiter ausgeführt, die Wahnidee der Angeklagten betreffend die vermeintliche Vergewaltigung im Luisenhospital stelle sich als potentielles Risiko dar, da sie eine Rolle bei dem Tatentschluss und für das Rachebedürfnis gespielt habe. Die bei ihr bestehende chronische Schmerzsymptomatik habe im Leben der Angeklagten den Stellenwert eines lebensverändernden, unbewältigten Elements, das durch Schuldexternalisierung für die Entstehung dieser Wahnidee eine wesentliche Rolle gespielt haben dürfte. Auch die Motivlage, dass das Luisenhospital verantwortlich für ihre anhaltende Schmerzstörung sei, sodass sie dort Rache habe üben wollen, habe sie insofern erweitert, als dass sie das Luisenhospital als stellvertretend für alle Krankenhäuser bezeichnet habe, die Patienten falsch behandelt hätten. Die Wahnidee stelle sich mithin immer wieder in den Vordergrund, könne sich verfestigen und Handlungsrelevanz bekommen.
432Die Kammer schließt sich der auch in dieser Hinsicht nachvollziehbaren und überzeugenden Bewertung der Sachverständigen Dr. PI. an. Auch aus Sicht der Kammer bestehen bei der Angeklagten Auffälligkeiten im Persönlichkeitsgefüge, die im Rahmen der Hauptverhandlung zu Tage getreten sind. Sie vermochte sich etwa davon zu überzeugen, dass keine Distanzierung der Angeklagten von den Taten stattgefunden hat. So äußerte sie noch in ihrem letzten Wort, dass sie einen Fehler gemacht habe und diesen bedaure, jedoch von Trauer erfüllt und von Ignoranz umgeben gewesen sei, was verdeutlicht, dass sie nicht zur Verantwortungsübernahme, sondern vielmehr zur Schuldexternalisierung neigt.
433(b)
434Ungünstig wirkt sich ebenfalls die postdeliktische Persönlichkeitsentwicklung der Angeklagten aus. Diesbezüglich habe sich die Angeklagte – so die Sachverständige Dr. PI. – während der vorläufigen Unterbringung in der LVR-Klinik SQ. zwar zunächst in die Patientengemeinschaft integriert, jedoch gegenüber dem Pflegepersonal eine hohe Erwartungshaltung an den Tag gelegt und bei nicht sofortiger Wunscherfüllung gereizt, bisweilen auch mürrisch und patzig reagiert. Auch habe sie sich, insbesondere ab September, entwertend gegenüber Mitpatienten und nicht in der Lage gezeigt, eigene Bedürfnisse zurückzustellen. Dies spreche dafür, dass sie unter dem Eindruck der Hauptverhandlung ein auffälliges Verhalten an den Tag gelegt habe, was für eine hohe Belastung spreche. Bei der Angeklagten sei wenig Belastungstoleranz zu erkennen; in Belastungssituationen werde sie ausfallend und grenzüberschreitend. So sei sie verbal aggressiv gegenüber dem Pflegepersonal aufgetreten, habe dieses beleidigt und den „Stinkefinger“ gezeigt. Dies stelle einen Indikator dafür dar, dass die Angeklagte den Belastungen nicht standhalte und spreche für eine Instabilität. Zudem träten dadurch eine verminderte Impulskontrolle sowie ein unverhältnismäßiger Ausdruck der Unzufriedenheit hervor.
435(2)
436Indes haben folgende Gesichtspunkte dazu geführt, dass das Vorliegen eines Hangs noch nicht mit Sicherheit festgestellt werden konnte:
437(a)
438In Übereinstimmung mit den – auch in dieser Hinsicht nachvollziehbaren und überzeugenden – Ausführungen der Sachverständigen Dr. PI. liegen in Anbetracht der fehlenden strafrechtlichen Vorgeschichte der Angeklagten und der erstmaligen Delinquenz im Alter von 66 Jahren kriminologische Variablen nicht vor, die für einen Hang sprechen. Diesbezüglich war allein negativ zu berücksichtigen, dass es sich bei den hier abgeurteilten Straftaten um sehr schwerwiegende handelt.
439(b)
440Auch eine von der Sachverständigen umfassend skizzierte prognostische Beurteilung mittels standardisierter Prognoseelemente führt nicht dazu, dass eine individuelle Disposition zur Begehung schwerwiegender Straftaten mit Sicherheit feststellbar ist, zumal diese Werkzeuge ohnehin im Wesentlichen dazu dienen, die auf Grundlage der sonstigen Erhebungen getroffenen Annahmen zu untermauern.
441So hat die Sachverständige Dr. PI. ausgeführt, dass die Angeklagte im Prognoseinstrument PCL-R einen Score von 11 aufgewiesen habe, sodass bei ihr nur geringe psychopathische Anteile, die sich in einem erheblich übersteigerten Selbstwertgefühl, einem Mangel an Gewissensbissen oder Schuldbewusstsein, oberflächlichen Gefühlen, Gefühlskälte bzw. einem Mangel an Empathie, einem parasitären Lebensstil und Verantwortungslosigkeit äußerten, vorlägen.
442Jedoch gehöre die Angeklagte bei Anwendung des HCR 20 (Version 3) zu der Gruppe, die ein mittleres bis hohes Risiko für künftige Gewalttaten berge. So habe die Angeklagte in der Vergangenheit Probleme im hochrelevanten Bereich Gewalt(-tätigkeit), nämlich durch die hiesigen Taten, und gewaltfördernde Einstellungen, nämlich die Rachsucht, gezeigt. Auch weniger relevante Aspekte, die aber dennoch in empirisch gesicherter Beziehung zu gewalttätigem Verhalten stünden, wie Probleme im Rahmen von Beziehungen und beruflicher Beschäftigungen sowie Substanzgebrauch seien zu bejahen. Im Hinblick auf klinische Risikofaktoren hätten im letzten halben Jahr Probleme in den hochrelevanten Bereichen der gewalttätigen Phantasien oder Absichten, was sich im vorherigen Durchspielen der Taten äußere, sowie der Instabilität vorgelegen. Innerhalb eines Jahres seien (im Rahmen der Haft) Probleme in den hochrelevanten Bereichen Stress(-bewältigung) und teilweise auch in der sozialen Unterstützung zu erwarten. Auch in den weniger relevanten Bereichen professionelle Betreuung und Lebenssituation seien Probleme zu erwarten.
443Ferner hat die Sachverständige ausgeführt, bei der Anwendung des VRAG habe die Angeklagte einen Wert von -5 erreicht, was der Risikokategorie 4 entspreche. Das bedeute, unter den Straftätern der Entwicklungsstichprobe seien ca. 17 % der Straftäter, die derselben Risikokategorie wie die Angeklagte zugeordnet worden seien, innerhalb von durchschnittlich 7 Jahren nach Entlassung in die Freiheit erneut wegen eines Gewaltdeliktes angeklagt oder verurteilt worden. Innerhalb von durchschnittlich 10 Jahren seien es 31 % gewesen.
444Unter Zugrundelegung der Kriterien für Hangtäter von TL. und WY. lägen Merkmale vor, die für das Vorliegen einer eingeschliffenen Neigung zur Begehung schwerwiegender Straftaten sprächen, namentlich eine zustimmende, ich-syntone Haltung zur Delinquenz, einhergehend mit mangelnder Distanzierung und kaum vorhandenen Ansätzen von Reue, fortbestehende Schuldzuweisung an Opfer, Außenstehende und Umwelteinflüsse sowie die aktive Gestaltung der Tatumstände bzw. der Tat.
445Gegen das Vorliegen einer eingeschliffenen Neigung zur Begehung schwerwiegender Straftaten spreche danach jedoch das Vorhandensein psychosozialer Auslösefaktoren bzw. begünstigender Konflikte. Infolge der bereits ausgeführten Belastungen sei es zu der psychischen Destabilisierung der Angeklagten mit einem zunehmenden Bedürfnis nach Schuldattribuierung an andere gekommen, insbesondere einer erneuten Fokussierung auf das Luisenhospital als vermeintlichem Verursacher ihrer chronischen Rückenschmerzen. Eine vergleichbare depressive Zuspitzung habe es lediglich noch im Jahr 2005 gegeben, als die Angeklagte den ersten Suizidversuch unternommen habe. Die letztmalige Zuspitzung habe zum hiesigen Tatentschluss beigetragen. Bei der Angeklagten hätten im Vorfeld der vorgeworfenen Taten - über die Persönlichkeitsakzentuierungen hinaus - auch Veränderungen des Affekts und des Denkens vorgelegen, die ihre Stimmung, ihre Sicht auf die Zukunft, ihre Wahrnehmungen und Einschätzungen und auch ihre kognitiven Fähigkeiten (Denkfähigkeit, Konzentrationsvermögen) verändert hätten, was zum Tatentschluss wesentlich beigetragen habe. Gegen das Vorliegen einer eingeschliffenen Neigung spreche auch der Umstand, dass Phasen der Delinquenz nicht gegenüber unauffälligen Lebensphasen überwögen, sowie dass keine progrediente Rückfallneigung bzw. Missachtung von Auflagen im Sinne eines Bewährungsversagens bestünden.
446(c)
447Insgesamt kommt die Kammer in Übereinstimmung mit der Sachverständigen Dr. PI. zu dem Schluss, dass unter Berücksichtigung des Längsschnittverlaufs und der Persönlichkeit der Angeklagten aktuell keine sichere individuelle Disposition zur Begehung schwerwiegender Straftaten im Sinne des § 66 StGB festgestellt werden kann. Unter nochmaliger Gesamtwürdigung der Persönlichkeit der Angeklagten sowie ihrer Straftaten und der inneren Haltung der Angeklagten zu diesen ist darüber hinaus nicht sicher festzustellen, dass die Angeklagte auf Grund des – bereits nicht sicher festzustellenden – Hangs in Zukunft erhebliche Straftaten begehen wird und deshalb für die Allgemeinheit gefährlich ist.
448b)
449Das Vorliegen eines Hangs sowie der hangbedingten Gefährlichkeit für die Allgemeinheit durch die Begehung erheblicher Straftaten ist aber hoch wahrscheinlich. Anders als § 66 Abs. 1 Nr. 4 StGB fordert der Vorbehalt der Sicherungsverwahrung nach § 66 a Abs. 1 Nr. 3 StGB nicht die sichere Feststellung eines Hangs, sondern lässt es sowohl in Bezug hierauf als auch hinsichtlich der hangbedingten Gefährlichkeit ausreichen, dass deren Vorliegen zwar nicht mit hinreichender Sicherheit feststellbar, aber wahrscheinlich ist (vgl. BGH, Urteil vom 29.11.2018 – 3 StR 300/18 –, juris).
450(1)
451Die Kammer ist nach einer umfassenden Vergangenheitsbetrachtung, insbesondere einer Gesamtwürdigung der Persönlichkeit der Angeklagten und ihrer Taten aufgrund der vorstehend aufgezeigten Umstände, davon überzeugt, dass die Angeklagte mit hoher Wahrscheinlichkeit infolge eines Hangs zu erheblichen Straftaten neigt.
452Mit der Sachverständigen Dr. PI. – die auch insoweit überzeugende Schlussfolgerungen gezogen hat – ist davon auszugehen, dass eine eingeschliffene Neigung zur Begehung schwerwiegender Straftaten wahrscheinlich gegeben ist, da angesichts der erörterten Persönlichkeitszüge in zugespitzten persönlichen Krisensituationen durchaus ein erhöhtes Risiko für erneute, ähnlich geartete Taten wie die dem hiesigen Verfahren zugrundeliegenden besteht.
453Unter Berücksichtigung der für einen Hang sprechenden bereits ausführlich dargelegten ungünstigen (egozentrischen, narzisstischen, paranoiden und histrionischen) Persönlichkeitszüge, der mangelnden Empathie, der Rachsucht und des Bedürfnisses nach Aufmerksamkeit ist das Vorliegen eines Hangs zur Überzeugung der Kammer im Sinne des § 66a Abs. 1 Nr. 3 StGB wahrscheinlich.
454Als Orientierungspunkt hat die Kammer auch berücksichtigt, dass nach den bereits dargelegten Hangkriterien von TL. und WY. zahlreiche Faktoren - eine zustimmende, ich-syntone Haltung zur Delinquenz (d.h. ein Einverständnis mit ihren Taten), einhergehend mit mangelnder Distanzierung und kaum vorhandenen Ansätzen von Reue, fortbestehende Schuldzuweisung an Opfer, Außenstehende und Umwelteinflüsse sowie die aktive Gestaltung der Tatumstände bzw. der Taten - vorliegen, die die Wahrscheinlichkeit des Vorliegens eines Hangs zusätzlich untermauern.
455Die hier abgeurteilten versuchten Tötungsdelikte sind insoweit symptomatisch für die in dem wahrscheinlichen Hang zur Begehung von Straftaten angelegte Gefährlichkeit der Angeklagten. Diese Delikte sind mit hoher Wahrscheinlichkeit Ausfluss des durch die Persönlichkeit der Angeklagten bedingten Hanges. Denn in den Taten treten gerade ihre Rachsucht, der Mangel an Empathie, ihre Egozentrik, das Bedürfnis nach Aufmerksamkeit und ihre fehlende Belastbarkeit zu Tage. Hinzu kommt, dass es sich um zwei versuchte Morddelikte jeweils auch unter Verwirklichung des Mordmerkmals des Einsatzes gemeingefährlicher Mittel handelt. Dadurch tritt auch die Rücksichtslosigkeit der Angeklagten dem Leben einer Vielzahl anderer gegenüber deutlich hervor, das sie den eigenen Bedürfnissen bedingungslos unterordnet.
456(2)
457Im Hinblick darauf, dass bei der Angeklagten, wie dargelegt, das Vorliegen eines Hangs zu der Begehung von schwerwiegenden Straftaten wahrscheinlich ist, ist auch das Vorliegen einer durch einen solchen Hang bedingten Gefährlichkeit der Angeklagten für die Allgemeinheit zum gegenwärtigen Zeitpunkt als hochgradig wahrscheinlich zu beurteilen.
458Hierzu hat die Sachverständige Dr. PI. ausgeführt, bei der Angeklagten fänden sich bedenkliche Aspekte in der Persönlichkeit, die das Risiko für erneute, ähnlich geartete Straftaten erhöhten. In Verbindung mit dem mangelnden Problembewusstsein und dem Mangel an Empathie sowie der Zurückweisung von Hilfsangeboten seitens der Angeklagten sei das Risiko für erneute Taten, in denen sie rücksichtslos und egozentrisch eigene Befindlichkeiten in den Vordergrund stelle und eigene Ziele verfolge, durchaus erhöht. Auch sei sie nach wie vor mit den Taten einverstanden.
459Diese Einschätzung werde auch nicht durch den Umstand revidiert, dass die Angeklagte in ihrem bisherigen Leben bisher keine ähnlich schwerwiegenden Straftaten begangen habe. Zwar hätten im Vorfeld der Taten einige spezifische Belastungsfaktoren bestanden; eine hochspezifische Konstellation, die sich in dieser Weise nicht wiederholen könne, habe jedoch nicht vorgelegen. Denn auch andere Auslösefaktoren könnten erneut zu einer Instabilität führen. So sei nicht nur aus der Entwicklung im Vorfeld der vorgeworfenen Taten, sondern auch aus dem Vollstreckungsverlauf deutlich geworden, dass unter Belastung bei der Angeklagten problematische Persönlichkeitsanteile (nämlich narzisstische, paranoide und histrionische) in den Vordergrund träten und zu zunehmender psychischer Dekompensation führten.
460Insofern verbessere auch die bevorstehende Haft die Prognose nicht, da eine Vielzahl von Belastungen auf die Angeklagte zukäme und die Haft eine hohe Stresstoleranz erfordere. Bisher habe die Angeklagte auf solche Belastungen mit Rückzug reagiert, was in der Haft nicht möglich sei. Insgesamt sei die Prognose nicht auf ein Leben in Freiheit ausgerichtet. Es sei wahrscheinlich, dass es in der Haft zu belastenden Situationen komme, bei denen sich die Frage stelle, ob die Angeklagte genug Ressourcen habe, um diese zu bewältigen.
461Die Kammer schließt sich auch in dieser Hinsicht den überzeugenden und nachvollziehbaren Ausführungen der Sachverständigen Dr. PI. nach eigener kritischer Prüfung an. Eine Gefährlichkeit für die Allgemeinheit vermag die Kammer auch vor dem Hintergrund zu erkennen, dass die Angeklagte zwar in der Vergangenheit nicht strafrechtlich in Erscheinung getreten ist, sie jedoch im Rahmen der Zuspitzung einer persönlichen Krise im Jahr 2005 bereits einmal einen Suizidversuch - unter Mitnahme ihres Hundes - unternommen hat. Auch den hiesigen Taten lag die Suizidalität der Angeklagten zugrunde, wobei sie körperliche Schäden und sogar den Tod einer Vielzahl von anderen Personen billigend in Kauf genommen hat, sodass das rücksichtslose Verhalten und die fehlende Opferempathie der Angeklagten besorgen lassen, dass es bei – zu erwartenden – weiteren Krisen zu schweren Gewalttaten i. S. d. § 66 Abs. 3 S. 1 StGB, wie beispielsweise einem Mitnahmesuizid, kommt.
462Bei alledem hat die Kammer nicht verkannt, dass die Angeklagte bereits 66 Jahre alt ist, im Zeitpunkt ihrer voraussichtlichen Entlassung aus der Strafhaft Mitte siebzig sein wird und sich die strafrechtliche Belastung in der Regel im Alter degressiv entwickelt. Jedoch hat die Kammer – in Übereinstimmung mit den Ausführungen der Sachverständigen Dr. PI. – in den Blick genommen, dass die Angeklagte im fortgeschrittenen Alter erstmals überhaupt straffällig geworden ist, weshalb die statistische Betrachtung von Längsverläufen, in denen hoher Kriminalität in jungen Jahren häufig eine geringere Tatfrequenz in vorgerücktem Lebensalter folgt, hier wenig aussagekräftig ist. Das Risiko eines negativ bilanzierenden Mitnahmesuizids ist gerade dann erhöht, wenn sich die biographischen Perspektiven auch altersbedingt verengen. Zudem macht die Angeklagte auf die Kammer körperlich wie geistig einen äußerst vitalen Eindruck, sodass zu erwarten ist, dass auch in höherem Alter eine Gefährlichkeit grundsätzlich noch zu erwarten ist; dies besonders vor dem Hintergrund, dass die zu erwartenden Belastungen im Alter und nach Verbüßung einer langjährigen Haftstrafe noch zunehmen werden.
463Die Kammer hat auch die bereits dargelegten Ergebnisse der HCR (Version 3), welche die Angeklagte im mittleren bis hohen Risikobereich ansiedeln, in die Gefahrprognose einbezogen, hierbei indes beachtet, dass es sich dabei lediglich um ein standardisiertes Prognoseinstrument handelt, das eine Ersteinschätzung vermittelt bzw. der Kontrolle vorläufig gezogener Schlussfolgerungen dient, indes eine darüberhinausgehende Bewertung der Täterpersönlichkeit nicht ersetzt.
464Die Angeklagte verfügt überdies auch über keinen ausreichend stabilen sozialen Empfangsraum, der in Zukunft einer erneuten Delinquenz in erheblichem Umfang entgegenwirken könnte. Zwar ist die Angeklagte an ihre Familie angebunden, eine Beziehung, die sich nach der Tat nochmals gefestigt hat. Jedoch ist im Einklang mit den Ausführungen der Sachverständigen Dr. PI. einschränkend zu bemerken, dass die Angeklagte einen Mangel an vertrauensvollen und tragfähigen außerfamiliären Beziehungen aufweist, einzelgängerisch lebt und freundschaftliche Kontakte lediglich oberflächlicher Natur pflegt. Im Hinblick auf ihre depressive Stimmungslage hat sie sich zudem in der Vergangenheit auch ihrer Familie nicht anvertraut. Da die Angeklagte schließlich einer beruflichen Tätigkeit seit mehr als 30 Jahren nicht mehr nachgeht und von Leistungen des Jobcenters, mithin in bescheidenen finanziellen Verhältnissen, lebt, was einerseits eingeschränkte Teilhabemöglichkeiten am sozialen Leben, andererseits das Fehlen einer Tagesstruktur bedeutet, vermag die Kammer keine insgesamt ausreichenden protektiven Faktoren zu erkennen.
4653.
466Die Vielzahl der dargestellten negativen Prognosefaktoren, die letztlich dazu führen, dass die Kammer bei der Angeklagten einen Rückfall und die Begehung weiterer ähnlicher Taten als hoch wahrscheinlich bewertet, sowie die Schwere der potentiell von der Angeklagten zu erwartenden Taten, die im Bereich der Tötungsdelikte anzusiedeln wären, haben die Kammer dazu veranlasst, im Rahmen einer Gesamtabwägung unter Berücksichtigung der Umstände des vorliegenden Falls und der Person der Angeklagten in Ausübung des ihr eröffneten Ermessens die Unterbringung der Angeklagten in der Sicherungsverwahrung vorzubehalten.
467Hierbei hat die Kammer berücksichtigt, dass ungeachtet der hoch wahrscheinlich hangbedingten Gefährlichkeit der Angeklagten zum Zeitpunkt des Urteils eine Beschränkung auf die Verhängung einer Freiheitsstrafe möglich ist, sofern bereits jetzt festgestellt werden kann, dass die derzeit noch wahrscheinlichen Voraussetzungen des § 66 Abs. 1 S. 1 Nr. 4 StGB zum Entlassungszeitpunkt nicht mehr vorliegen werden (vgl. BGH, Beschluss vom 19.07.2017 – 4 StR 245/17 –, juris). Indes konnte die Kammer eine solche Feststellung gerade nicht treffen. So stellt sich die postdeliktische Entwicklung der Angeklagten bislang so dar, dass diese nach wie vor mit den Taten einverstanden ist, keine Reue und Schuldeinsicht zeigt, sondern zur Schuldexternalisierung neigt. Vielmehr ist angesichts der geringen Frustrationstoleranz und der zu erwartenden Belastungen der Angeklagten im Strafvollzug fraglich, ob im Verlauf der weiteren Haftverbüßung hinreichende innere Kompensationsmöglichkeiten aufgebaut werden können, die es der Angeklagten ermöglichen, sich zukünftig von Gewaltdelikten zu distanzieren und eine bessere Belastbarkeit bzw. Impulskontrolle, auch in eventuellen künftigen Krisensituationen, zu gewinnen.
468Schließlich stellt sich der Vorbehalt der Unterbringung in der Sicherungsverwahrung vor dem Hintergrund der erheblichen Gesamtfreiheitsstrafe von 10 Jahren als nicht unverhältnismäßig dar.
469Die Kammer misst dem Schutz der Allgemeinheit auch vor dem Hintergrund, dass die den Fällen 1 und 2 zugrundeliegenden Taten im Bereich der erheblichen Straftaten einzuordnen sind, unter Verhältnismäßigkeitsgesichtspunkten maßgebliche Bedeutung zu, weil diese Taten nach der Art und Weise ihrer Begehung eine solch hohe Gefährlichkeit für das Leben einer Vielzahl von Personen aufwiesen, dass es lediglich vom Zufall abhing, dass niemand körperlich geschädigt wurde. Denn hieraus lässt sich eine generelle Rücksichtslosigkeit der Angeklagten gegenüber dem Leben anderer Menschen ableiten. Insgesamt ist angesichts des hoch wahrscheinlich feststellbaren Hangs zur Begehung schwerer Straftaten, der erkennbaren eingeschliffenen Neigung und der als hoch wahrscheinlich einzustufenden Gefährlichkeit der Angeklagten der Vorbehalt der Sicherungsverwahrung verhältnismäßig. Der von ihr hoch wahrscheinlich ausgehenden, ganz erheblichen Gefahr für die Allgemeinheit kann nur dadurch begegnet werden, dass zum Haftende im Rahmen einer dann erneut vorzunehmenden Gesamtwürdigung der Angeklagten, ihrer Taten und ihrer weiteren Entwicklung überprüft wird, ob die hangbedingte Gefahr der Begehung erheblicher Straftaten sicher festgestellt werden kann.
470IX.
471Die der Angeklagten gehörenden, im Tenor im Einzelnen aufgeführten Gegenstände waren als Tatmittel gemäß § 74 Abs. 1 StGB einzuziehen.
472X.
473Die Kostenentscheidung beruht auf § 465 Abs. 1 StPO.
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