Urteil vom Landgericht Essen - 21 KLs-307 Js 65/21-10/24
Tenor
Die Angeklagte N. wird wegen Bestechlichkeit in zehn Fällen,
davon in einem Fall in vier tateinheitlich zusammentreffenden Fällen,
in einem Fall in 13 tateinheitlich zusammentreffenden Fällen,
in einem Fall in zwei tateinheitlich zusammentreffenden Fällen,
in einem Fall in 29 tateinheitlich zusammentreffenden Fällen,
in einem Fall in 21 tateinheitlich zusammentreffenden Fällen,
in einem Fall in acht tateinheitlich zusammentreffenden Fällen,
in einem Fall in 25 tateinheitlich zusammentreffenden Fällen,
in einem Fall in 13 tateinheitlich zusammentreffenden Fällen,
in einem Fall in 13 tateinheitlich zusammentreffenden Fällen und
in einem Fall in fünf tateinheitlich zusammentreffenden Fällen,
zu einer
Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und neun Monaten
verurteilt.
Der Angeklagte F. wird wegen Bestechung in zehn Fällen,
davon in einem Fall in vier tateinheitlich zusammentreffenden Fällen,
in einem Fall in 13 tateinheitlich zusammentreffenden Fällen,
in einem Fall in zwei tateinheitlich zusammentreffenden Fällen,
in einem Fall in 19 tateinheitlich zusammentreffenden Fällen,
in einem Fall in 15 tateinheitlich zusammentreffenden Fällen,
in einem Fall in acht tateinheitlich zusammentreffenden Fällen,
in einem Fall in 25 tateinheitlich zusammentreffenden Fällen,
in einem Fall in 13 tateinheitlich zusammentreffenden Fällen,
in einem Fall in 13 tateinheitlich zusammentreffenden Fällen und
in einem Fall in fünf tateinheitlich zusammentreffenden Fällen,
zu einer
Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren
verurteilt.
Gegen die Angeklagte N. wird die Einziehung des Wertes von Taterträgen in Höhe von 48.730,25 EUR und gegen den Angeklagten F. die Einziehung des Wertes von Taterträgen in Höhe von 44.811,50 EUR angeordnet.
Die Angeklagten tragen die Kosten des Verfahrens.
Angewendete Vorschriften: §§ 332 Abs. 1, 334 Abs 1, 335 Abs. 1 Nr. 1 a) u. b), Abs. 2 Nr. 3, 46b, 52, 53, 54, 73, 73c StGB
1
Gründe:
2I. Feststellungen zur Person
31. Angeklagte N.
4Die Angeklagte N. wurde am 00.00.0000 in QY. geboren und ist deutsche Staatsangehörige. Sie hat keine Kinder. Sie wuchs im elterlichen Haushalt in QY. auf. Ihre Eltern sind verheiratet und leben in QY.. Die Angeklagte hat eine fünf Jahre jüngere Schwester.
5Die Angeklagte absolvierte eine normale Schullaufbahn. Sie besuchte zunächst die Grundschule und anschließend ein Gymnasium, von welchem sie nach der zwölften Klasse vor Erlangung der allgemeinen Hochschulreife vorzeitig abging. Im Anschluss daran absolvierte sie erfolgreich eine Ausbildung zur Kauffrau für Bürokommunikation, ehe sie ab August 2001 als Sachbearbeiterin und Tarifangestellte im öffentlichen Dienst an der Universität P. beschäftigt war. Wegen der weiteren Einzelheiten zu ihrer Beschäftigung an der Universität P. wird auf die nachfolgenden Ausführungen unter II. 1. Bezug genommen. Im Rahmen eines Abendstudiums absolvierte sie in den Jahren 2005 bis 2008 zudem eine Weiterbildung zur staatlichen Betriebsprüferin.
6Im Sommer 2020 lernte die Angeklagte ihren jetzigen Ehemann kennen, den sie im Jahr 2024 heiratete. Mit der Heirat nahm sie dessen Namen N. an. Die Angeklagte war zuvor bereits schon einmal verheiratet und trug u.a. während des hier gegenständlichen Tatzeitraums neben ihrem Geburtsnamen V. auch den Namen O..
7Die Angeklagte war bis Bekanntwerden der hier gegenständlichen Tatvorwürfe im Jahr 2021 an der Universität P. beschäftigt, ehe sie zunächst freigestellt und schließlich im Juni 2023 aufgrund der hier gegenständlichen Tatvorwürfe aus dem Dienst entlassen wurde. Derzeit ist sie als kaufmännische Angestellte tätig. Mit ihrem Ehemann, welcher ebenfalls berufstätig ist, lebt sie in geordneten finanziellen Verhältnissen. Sie bewohnt mit ihrem Ehemann eine von diesem in die Ehe miteingebrachte Eigentumswohnung. Die Angeklagte hat keine Kinder. Einen bestehenden Kinderwunsch stellte sie aufgrund des gegenständlichen Verfahrens zurück.
8Die Angeklagte ist aufgrund des hiesigen Strafverfahrens psychisch sehr belastet. Externe Hilfe hat sie trotz dessen nicht in Anspruch genommen.
9Die Angeklagte ist nicht vorbestraft.
102. Angeklagter F.
11Der Angeklagte F. wurde am 00.00.0000 in G. geboren und ist deutscher Staatsangehöriger. Er hat einen Zwillingsbruder, zu dem er keinen Kontakt mehr hält. Außerdem hat er noch drei jüngere Halbgeschwister, zu denen ebenfalls kein Kontakt besteht. Der Angeklagte ist seit dem Jahr 2016 mit seiner Ehefrau M., mit welcher er seit 2013 liiert ist, verheiratet. Sie haben drei gemeinsame Kinder. Das erste Kind, E., wurde am 00.00.0000 und das zweite Kind, W., am 00.00.0000 geboren. Am 00.00.0000 wurde der Angeklagte Vater seiner jüngsten Tochter C..
12Der Angeklagte besuchte von seinem dritten bis zu seinem sechsten Lebensjahr einen Kindergarten und sodann eine Grundschule. Schulische Schwierigkeiten in der Grundschule sind nicht bekannt geworden. Im Anschluss daran besuchte er ein Gymnasium, dessen 8. und 12. Klasse er wiederholen musste, und hiernach auf eine Gesamtschule wechselte und dort schließlich sein Abitur erlangte.
13Im Anschluss an seine Schullaufbahn begann er zunächst ein Berufspraktikum und sodann eine Ausbildung bei einer J.-Filiale in A., welche er nach zwölf Monaten auf eigenem Wunsch vorzeitig abbrach. In der Folgezeit meldete er sich zunächst arbeitslos und war sodann in verschiedenen Aushilfsjobs, u.a. als Handelsassistent, tätig.
14Ab dem Wintersemester 2012/2013 studierte der Angeklagte an der Universität P. im Bachelorstudiengang Lehramt für das Berufskolleg mit der großen beruflichen Fachrichtung Wirtschaftswissenschaften und der kleinen beruflichen Fachrichtung Finanz- und Rechnungswesen. Die Bachelorprüfung schloss er am 02.01.2019 mit der Note 2,1 ab. Aufgrund der hier gegenständlichen Tatvorwürfe wurde ihm der erlangte Bachelortitel wieder aberkannt.
15Studienbegleitend fing der Angeklagte F. bereits ab 2012 an, private Lerngruppen zu organisieren. Da es ihm Spaß machte, Kommilitonen bei der Vorbereitung auf Prüfungen zu unterstützen, bewarb er sich an mehreren Lehrstühlen, um dort als Tutor zu arbeiten. Da die Lehrstühle ihn allerdings ablehnten, entschied er sich dafür, außeruniversitäre Tutorien für Studierende der Fakultät Wirtschaftswissenschaften der Universität P. anzubieten. Im Zeitraum zwischen 2014 und Ende 2021 nahmen insgesamt 912 Personen an sog. Crashkursen bei ihm teil.
16Der Angeklagte ist derzeit selbstständig und betreibt eine Eventagentur.
17Bei dem Angeklagten F. besteht keine Suchtmittelproblematik. Am Wochenende trinkt er gelegentlich ein Bier. Bei dem Angeklagten bestand in früherer Zeit, noch vor dem hier gegenständlichen Tatzeitraum, eine Spielsucht, welche er durch eine Anbindung an die T. erfolgreich therapieren konnte.
18Bei dem Angeklagten liegt bereits seit seinem Kindesalter eine Aufmerksamkeitsdefizit-/Hyperaktivitätsstörung (ADHS) vor, welche sich im Grundschulalter z.B. darin äußerte, dass bei ihm Auffälligkeiten in Form eines Äußerungsdranges festgestellt wurden. Zudem leidet der Angeklagte ungefähr seit Bekanntwerden der ihm nunmehr vorgeworfenen Taten im Jahr 2021 unter einer rezidivierenden depressiven Störung (ICD 10: F33.1), welche sich u.a. darin äußert, dass er verstärkt sog. „Morgentiefs“ sowie einen verschlechterten Stimmungsantrieb verspürt. Er leidet – auch aufgrund der nachfolgend dargestellten Medikation – zudem an Schlafstörungen.
19Der Angeklagte wird aufgrund der vorgenannten bei ihm aufgetretenen Erkrankungen medikamentös behandelt. U.a. nimmt er ein Antidepressivum sowie das Medikament Y. mit dem Wirkstoff Lisdexamfetamin ein, welches insbesondere dazu dient, die Aufmerksamkeits- und Konzentrationsleistung zu fördern.
20Der Angeklagte F. befand sich aufgrund der bei ihm vorliegenden psychiatrischen Erkrankung während der laufenden Hauptverhandlung kurzzeitig in stationärer Behandlung.
21Der Angeklagte ist nicht vorbestraft.
22II. Feststellungen zur Sache
23Die Kammer hat die folgenden Feststellungen zur Sache getroffen:
241. Gemeinsame Taten der Angeklagten N. und F.
25a) Vorgeschichte und Planung der Taten
26Seit August 2001 war die Angeklagte als Tarifangestellte im öffentlichen Dienst an der Universität P., einer Körperschaft des öffentlichen Rechts, beschäftigt. Im Jahr 2004 wurde sie über ihre Dienst- und Treuepflichten belehrt. Konkret wurde sie u.a. über folgende Bestimmungen belehrt:
27„[…]
28Der Angestellte im öffentlichen Dienst ist aufgrund seiner Treuepflicht zu anständigem und ehrenhaften Verhalten in und außer Dienst verpflichtet. Sein Verhalten muss von seiner besonderen Verantwortung gegenüber der demokratischen Staatsform und dem Ansehen des Staates, seiner Dienststelle und seiner Kollegen getragen sein.
29Seiner Arbeitspflicht hat der Angestellte im Rahmen der Bestimmungen des Arbeitsvertrages und des BAT nachzukommen. Er hat das Vermögen des Arbeitgebers zu erhalten und alle Handlungen zu unterlassen, die den Arbeitgeber schädigen. […]
30[…]
31§ 1
32(1) Wer. ohne Beamter zu sein, bei einer Behörde oder Körperschaft des öffentlichen Rechts oder, sofern sich der Staat ihrer für die staatliche Wirtschaftslenkung bedient, bei einer berufsständischen Organisation, einer Personenvereinigung des Handelsrechts, einem Kartell oder wirtschaftlichen Verband haupt- oder nebenamtlich beschäftigt oder ehrenamtlich tätig ist, kann auf die gewissenhafte Erfüllung seiner Obliegenheiten durch Handschlag verpflichtet werden. […]
33§ 2
34Wer gemäß § 1 verpflichtet worden ist, wird mit Gefängnis bis zu einem Jahr und mit Geldstrafe oder mit einer dieser Strafen bestraft, wenn er für eine zu seinen Obliegenheiten gehörende Handlung Geschenke oder andere Vorteile annimmt, fordert oder sich versprechen lässt.
35§ 3
36Wer gemäß § 1 verpflichtet ist, wird mit Gefängnis und mit Geldstrafe, bei mildernden Umständen mit Gefängnis bis zu drei Jahren und Geldstrafe oder mit einer dieser Strafen bestraft, wenn er für eine Handlung, die eine Verletzung der ihm übertragenen Obliegenheiten enthält, Geschenke oder andere Vorteile annimmt, fordert oder sich versprechen lässt.
37[…]“
38Zudem legte die Angeklagte N. im Anschluss an die erfolgte Belehrung über ihre Dienst- und Treuepflichten im Jahr 2004 ein Gelöbnis nach § 6 des Bundes-Angestelltentarifvertrages (BAT) vom 23.02.1961 über die gewissenhafte Erfüllung ihrer Dienstobliegenheiten und die Wahrung der Gesetze durch Nachsprechen der Worte ,,Ich gelobe: Ich werde meine Dienstobliegenheiten gewissenhaft erfüllen und das Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland sowie die Gesetze wahren" und Bekräftigung durch Handschlag ab und wurde mündlich auf die gewissenhafte Erfüllung ihrer Obliegenheiten gem. § 1 des Verpflichtungsgesetzes vom 02.03.1974 verpflichtet und auf die strafrechtlichen Folgen einer Pflichtverletzung hingewiesen.
39Der Angeklagte F. war seit dem Wintersemester 2012/2013 Student an der Universität P. und für die Fächer Wirtschafts- und Bildungswissenschaften sowie Finanz- und Rechnungswesen an der Universität eingeschrieben.
40Im Jahr 2013 lernten sich die Angeklagten über den Ex-Freund der Angeklagten N., Herrn D., dem Trauzeugen des Angeklagten F., bei dessen Hochzeit im Jahre 2016, kennen. Zwischen den Angeklagten entwickelte sich über die Jahre eine engere Freundschaft, sie unternahmen sogar gemeinsame Reisen mit den jeweiligen Partnern.
41Die Angeklagte N. arbeitete zu dem Zeitpunkt nach wie vor als Tarifangestellte an der Universität P.. Sie war dort u.a. als Sachbearbeiterin in der Prüfungsverwaltung für die Fakultät Wirtschaftswissenschaften tätig. Der Angeklagte F. organisierte und leitete ab dem Jahr 2014 parallel zu seinem Studium kostenpflichtige, außeruniversitäre Tutorien für Studierende der Fakultät Wirtschaftswissenschaften. Er unterhielt einen umgänglichen Kontakt zu den Studenten, bei denen er als „X.“ bekannt war
42Ab spätestens Sommer 2016 wurde der Angeklagte F., u.a. im Rahmen der von ihm gegebenen Crashkurse“, von Studierenden mehrfach darauf angesprochen, ob er denn Möglichkeiten kenne, bei Universitätsprüfungen zu helfen. Manipulationen der Prüfungen seien an der Universität Gang und Gäbe. Man sei bereit, für etwaige Hilfe bei Täuschungsversuchen Geld zu bezahlen. In einem privaten Treffen berichtete der Angeklagte F. der Angeklagten N. über die von den Studierenden erfolgten Anfragen. Aufgrund dessen, dass die Angeklagte N. in der Prüfungsverwaltung arbeitete und sie – wie nachfolgend näher ausgeführt – Zugriff auf das universitätsinterne Computersystem hatte, in welchem die jeweiligen Prüfungsleistungen der Studierenden verbucht worden sind, kamen die Angeklagten schließlich darin überein, Prüfungsergebnisse gegen Zahlung von Geld entsprechend dem jeweiligen Wunsch im Auftrag der Studierenden zu manipulieren. Die Angeklagte N. versicherte dem Angeklagten F., dass die Manipulation kein Problem darstellen würde, da sie Zugriff auf das interne System der Universität habe.
43Die Angeklagten vereinbarten folgende Arbeitsaufteilung: Der Angeklagte F. sollte mit den jeweiligen Studierenden, etwa im Rahmen der von ihm gegebenen Crashkurse, in Kontakt treten und die zur Manipulation notwendigen Informationen der Studierenden wie Matrikelnummer, Klausurbezeichnung und die gewünschte Note sowie den dafür von den Studierenden gezahlten Bargeldbetrag entgegennehmen. Die so erlangten Bargeldbeträge sollten zwischen den Angeklagten hälftig geteilt werden. Die Angeklagte N. sollte sodann, nachdem der Angeklagte F. ihr die für die Manipulationen erforderlichen Informationen, zumeist in einem Briefumschlag weitergeleitet hatte, die Manipulationen im universitätsinternen Computersystem vornehmen. Ursprünglich vereinbarten die Angeklagten, dass die Angeklagte N. den hälftigen Geldbetrag von dem Angeklagten F. immer erst dann erhalten sollte, nachdem die Notenmanipulation im Computersystem erfolgt ist. Ein unmittelbarer Kontakt zwischen der Angeklagten N. und den jeweiligen Studierenden sollte nicht entstehen.
44Die Veränderung von Noten war der Angeklagten N. deshalb möglich, weil sie als Sachbearbeiterin in der Prüfungsverwaltung für die Fakultät Wirtschaftswissenschaften, dort speziell für die Studiengänge Betriebswirtschaftslehre sowie Energy & Finance, tätig war. Sie leitete dort ein Team von ca. fünf Mitarbeitern und verantwortete in der Sachbearbeitung die EDV-gestützte Abwicklung von Prüfungsverfahren im Campus-Managementsystem. Zu ihrer Tätigkeit gehörte u.a. die Koordination von Prüfungsterminen, Verbuchung von Prüfungsleistungen sowie die Vorbereitung und Erstellung von Abschlussdokumenten und Bescheinigungen. Die Angeklagte N. verfügte dabei über entsprechend umfangreiche systemrelevante Zugriffsrechte.
45Konkret verlief die (reguläre) Eintragung von Prüfungsleistungen im Tatzeitraum wie folgt:
46Laut des grundsätzlichen Prüfungsprozederes wurden anhand des Campus-Managementsystems vor jeder Prüfung Teilnehmerlisten mit Prüfungsnummern, Matrikelnummern, Datum, etc. als Excel-Tabelle generiert. Die von den Studierenden abgegebenen Klausuren wurden durch den jeweiligen Prüfer bewertet und die Noten in die dafür vorgesehene Spalte in der Tabelle eingetragen. Für Studierende, die nicht an der Prüfung teilgenommen haben, wurde ein „NE" für „nicht erschienen" oder ein „NA" für „nicht angetreten" vermerkt. Die Abkürzung "FVC" kennzeichnete einen sog. „Freiversuch Corona", mit der Folge, dass der Versuch als nicht unternommen galt. Bei Einreichung eines Attestes aufgrund einer Krankheit wurde ein „AT“ vermerkt. Nachdem die Klausuren korrigiert und die Listen entsprechend von den Prüfern ausgefüllt worden sind, wurden die Listen sodann per E-Mail an die zuständige Sachbearbeitung der Prüfungsstelle übersandt, die das Dokument in das Programm S. hochladen konnte. Dort waren die Ergebnisse digital für die Studierenden abrufbar und konnten im Campus-Managementsystem weiterverarbeitet werden. Gab es im Nachgang zu der Übersendung oben genannter Excel–Listen seitens der Lehrstühle Änderungswünsche, konnte der zuständige Sachbearbeiter die Excel–Liste vor dem Hochladen in das Campus-Managementsystem ändern oder die Änderungen nach dem Hochladen in dem Campus–Managementsystem vornehmen.
47Bei dem Campus-Managementsystem handelte es sich um eine webbasierte Campus-Management-Software, die den gesamten Studierendenlebenszyklus abbildete.
48Das Campus-Managementsystem war in mehrere Bereiche unterteilt, nämlich in einen besonders gesicherten Verwaltungsbereich, einen gesicherten Mitarbeiterbereich und einen frei zugänglichen Bereich für die Studierenden. Mitarbeiter der Universität hatten je nach Funktion unterschiedliche Zugriffsrechte im System. Dabei wurden die dortigen Aktivitäten anhand von Protokollierungen festgehalten, d. h. von wem zu welchem Zeitpunkt z.B. ein Noteneintrag oder eine Änderung vorgenommen worden ist. Sofern es nachträglich im Campus-Managementsystem zu einer Änderung der Bewertung kam, konnte die Note von einer Sachbearbeiterin des Sachgebiets Prüfungswesen im System händisch geändert werden, was im Campus-Managementsystem entsprechend protokolliert wurde, da die jeweilige Sachbearbeiterin sich mit der jeweiligen Benutzerkennung registrieren musste. Etwaig vorhandene schwer überwindbare Kontrollmechanismen, insbesondere ein sog. „Vier-Augen-Prinzip“, bei welchem die Eintragung und Abänderung von Prüfungsleistungen nur unter der Mitwirkung von mehreren Sachbearbeitern hätte geschehen können, gab es nicht. Die einzigen Hindernisse bestanden darin, dass sich die jeweiligen Sachbearbeiter ins System nur mit ihrem Namen und Kennwort einloggen konnten und Veränderungen im Campus-Managementsystem – wie oben bereits ausgeführt – digital protokolliert wurden.
49b) Konkretes Tatgeschehen
50In der Zeit vom 10.04.2017 bis zum 17.02.2021 setzten die beiden Angeklagten ihren oben ausgeführten Plan in die Tat um. Der Angeklagte F. zahlte der Angeklagten N. in mindestens 117 Einzelfällen die nachfolgend festgestellten Geldbeträge dafür, dass diese unter Verletzung ihrer Dienstpflichten Veränderungen von Prüfungsleistungen zugunsten von mindestens 29 Studierenden sowie in einem Fall zugunsten des Angeklagten F. selbst vornahm. Die Angeklagte N. nahm diese Zuwendungen als Gegenleistung für die von ihr jeweils zeitnah, d.h. in einem Zeitraum von maximal sechs Wochen nach den jeweils durch die Studierenden erfolgten Zahlungen an den Angeklagten F., erbrachten dienstpflichtwidrigen Manipulationen der Noteneinträge entgegen.
51Beiden Angeklagten war dabei bewusst, dass die Angeklagte N. als Universitätsangestellte im öffentlichen Dienst hoheitliche Tätigkeiten ausübte und sie die Zuwendungen als Gegenleistungen für die von ihr sodann jeweils erbrachten dienstpflichtwidrigen Veränderungen der einzelnen Prüfungsnoten der betreffenden Studierenden entgegennahm. Sie handelten jeweils in der Absicht, sich durch die fortlaufende Tatbegehung eine regelmäßige Einnahmequelle von einiger Erheblichkeit zu verschaffen.
52Die einzelnen Taten ereigneten sich auf folgende Art und Weise:
53Anstatt eine entsprechend eigene Prüfungsleistung zu erbringen, zahlten während des oben genannten Tatzeitraums die im weiteren Verlauf konkret aufgeführten Studierenden in der Regel Geld an den Angeklagten F., um sich bestimmte Noten oder Notenänderungen für nicht erbrachte bzw. für bessere Prüfungsleistungen zu verschaffen.
54In der Regel übergaben sie ihm, im Rahmen von persönlichen Treffen die nachfolgend jeweils festgestellten Bargeldbeträge in bar in einem Umschlag mit einem Zettel, welcher mit der bzw. den betreffenden Klausur(en) bzw. Prüfungsarbeiten und den gewünschten Notenergebnissen, dem Namen und der Matrikelnummer des jeweiligen Studierenden versehen war. In einzelnen nicht näher feststellbaren Fällen wurden dem Angeklagten F. die erforderlichen Informationen auch auf anderem Wege mitgeteilt. Teilweise bekam er die Informationen und Bargeldbeträge durch vermittelnde Personen.
55Nach Erhalt der von den Studierenden ihm erteilten Informationen leitete der Angeklagte F. diese an die Mitangeklagte N. zeitnah weiter. In der Regel händigte der Angeklagte F. – entgegen der ursprünglich erfolgten Absprache zwischen den Angeklagten – der Angeklagten N. den hälftigen Bargeldbetrag bereits mit Auftragserteilung, d.h. noch vor Durchführung der jeweiligen Manipulationen, aus, wobei nicht ausgeschlossen werden konnte, dass in einzelnen nicht näher bestimmbaren Fällen der Angeklagte F. die Angeklagte N. auch erst nach Durchführung der Manipulation mit dem von den jeweiligen Studierenden erhaltenen Geldern hälftig zumindest zeitnah bezahlte. Teilweise zahlten die Studierenden auch gleichzeitig für mehrere Klausuren oder der Angeklagte F. sammelte mehrere Aufträge unterschiedlicher Studierender bei sich, bevor er sie an die Angeklagte N. weiterleitete. In jedem Fall fand die Übergabe der Informationen und Bargeldbeträge zeitnah zu den Manipulationen, meist wenige Tage vorher oder nachher, statt.
56Die andere Hälfte des durch die jeweiligen Studierenden geleisteten Bargeldbetrages vereinnahmte der Angeklagte F. jeweils für sich.
57Nach Erhalt der notwendigen Informationen und des hälftigen von den Studierenden geleisteten Bargeldbetrages veränderte die Angeklagte N. - entsprechend den erteilten „Aufträgen" - die betreffenden Prüfungseinträge der jeweiligen Studierenden, mit der Folge, dass die Klausurergebnisse im Transcript of Records (Bescheinigung über alle Leistungen) entweder als (besser) bestanden ausgewiesen wurden oder die jeweilige Prüfung, etwa auf Grund der Eintragung „AT“ für Attest als nicht unternommen galt. Die entsprechenden Änderungen nahm die Angeklagte von ihrem Universitätsarbeitsplatz oder von zu Hause aus von ihrem Homeoffice-Gerät vor, nachdem sie sich im System mit ihrem Namen und ihrem Kennwort eingeloggt hatte. Die Manipulationen der Prüfungsergebnisse als solche nahm sie entweder direkt in der ausgefüllten und an das Prüfungsamt zurückgesandten Excel-Datei nach deren Speicherung, aber noch vor der Übertragung in das S.-System, oder auch erst nachträglich im bereits bestehenden S.-System vor.
58Die Angeklagte N. stand während des gesamten Tatzeitraums mit den jeweiligen Studierenden – mit Ausnahme des Zeugen H. – nicht im persönlichen Kontakt. Vielmehr wurden sämtliche Manipulationen über den Angeklagten F. in Auftrag gegeben. Den Zeugen H., welcher sich im Rahmen einer Sprechstunde bei ihr nach Manipulationsmöglichkeiten fragte und den sie von Studierendenpartys kannte, verwies sie an den Mitangeklagten F., weil sie, was die Auftragserteilung anging, keinen persönlichen Kontakt zu den jeweiligen Studierenden wünschte.
59Konkret haben die Angeklagten in den folgenden Zeiträumen für die Manipulation von Prüfungsergebnissen folgende Preise genommen:
60Für die ersten Klausuren im April 2017 nahmen die Angeklagten für die Eintragung einer Bestehensnote von 4,0 (BE) für Prüfungsleistungen, welche ursprünglich aufgrund einer nicht ausreichenden Leistung (NB) oder wegen nicht Erscheinens (NE bzw. NA) für nicht bestanden erklärt wurden oder für welche sich die jeweiligen Studierenden schon gar nicht erst angemeldet hatten, einen Betrag in Höhe von 400,00 EUR. Für einzelne Notensprünge, d.h. Änderungen von der Note 4,0 in die Noten 3,7, 3,3, 3,0, 2,7, 2,3, 2,0, 1,7, 1,3 und 1,0, nahmen die Angeklagten im April 2017 noch keinen Preisaufschlag.
61Nachdem die Angeklagten festgestellt hatten, wie einfach die Manipulation für sie war, kamen sie darin überein, die Preise pro Notenmanipulation ab spätestens Mai 2017 erstmals zu erhöhen und nunmehr auch für jeden einzelnen Notensprung einen Preisaufschlag zu verlangen. Für die durchgeführten Manipulationen der Prüfungsergebnisse im Zeitraum vom 19.05.2017 bis einschließlich zum 17.08.2017 beliefen sich die Preise auf mindestens 500,00 EUR für eine Eintragung der Bestehensnote 4,0 und mindestens 30,00 EUR für jeden einzeln vorgenommenen Notensprung. Für die durchgeführten Manipulationen der Prüfungsergebnisse im Zeitraum ab dem 18.08.2017 bis einschließlich zum 27.08.2018 erhöhten die Angeklagten die Preise auf mindestens 600,00 EUR für eine Eintragung der Bestehensnote 4,0 und mindestens 50,00 EUR für jeden einzeln vorgenommenen Notensprung. Für den Zeitraum ab dem 28.08.2018 bis einschließlich zum 31.12.2020 erhöhten sie den Preis für eine Eintragung der Bestehensnote 4,0 auf mindestens 800,00 EUR. Eine Erhöhung des Preises für die Vornahme einzelner Notensprünge erfolgte nicht. Für einen Eintrag „AT“ und damit für die Möglichkeit eines weiteren Prüfungsversuches vereinnahmten die Angeklagten mindestens 100 Euro. Spätestens zum Jahreswechsel 2020/2021 bis zur letzten festgestellten Manipulation am 17.02.2021 nahmen sie für eine Eintragung der Bestehensnote 4,0 einen Mindestbetrag von 900,00 EUR. Eine Erhöhung des Preises für die Vornahme einzelner Notensprünge erfolgte weiterhin nicht.
62Hinsichtlich der erfolgten Manipulation des Prüfungsergebnisses zu Gunsten des Angeklagten F. galten die vorstehenden Preise allerdings nicht. Auf die nachfolgenden Ausführungen zum Klausurfall 102 der Anklageschrift wird insoweit Bezug genommen.
63Im Einzelnen kam es nach dem zwischen dem Angeklagten F. und der Angeklagten N. vereinbarten Prozedere zu folgenden Notenmanipulationen:
64(1) Klausurfall Nr. 1 der Anklageschrift - L. (Fallakte 34)
65Am 10.04.2017 veränderte die Angeklagte N. zugunsten des Zeugen L. (Matrikelnummer N01) die Bewertung der am 05.04.2017 stattgefundenen Klausur „Einführung in die Ökonometrie“ (N02) von dem Eintrag „NE“ für „Nicht erschienen“ in die Note 2,3 (BE), nachdem dieser zumindest nicht mehr als sechs Wochen vorher dem Angeklagten F. im Rahmen eines persönlichen Treffens die erforderlichen Informationen für die Manipulation, nämlich den Namen der Prüfung, das gewünschte Prüfungsergebnis sowie seine Matrikelnummer mitgeteilt oder einen Umschlag, in dem sich ein Zettel mit den vorgenannten erforderlichen Informationen befand, übergeben hatte. Für die Manipulation der vorgenannten Prüfungsleistung zahlte der Zeuge L. dem Angeklagten einen Geldbetrag in Höhe von mindestens 400,00 EUR in bar. Daraufhin leitete der Angeklagte F. zeitnah die erforderlichen Informationen an die Angeklagte N. weiter. Diese erhielt für die Manipulation die Hälfte des oben genannten Betrages. Der geleistete Mindestbetrag von 400,00 EUR resultiert aus dem von den Angeklagten ausgerufenen Preis von 400,00 EUR für das Bestehen der Prüfungsleistung.
66Die Kammer hat zur Ausräumung letzter Zweifel hinsichtlich der festgestellten Höhe des vereinnahmten Geldbetrages (insgesamt) zu Gunsten beider Angeklagten einen pauschalen Abzug in Höhe von insgesamt 5 % vorgenommen. Demnach erlangten die Angeklagten durch die vorgenannte Tat einen Betrag in Höhe von jeweils mindestens 190,00 EUR.
67(2) Klausurfall Nr. 3 der Anklageschrift - L. (Fallakte 34)
68Am 13.04.2017 veränderte die Angeklagte N. zugunsten des Zeugen L. (Matrikelnummer N01) die Bewertung der am 05.04.2017 stattgefundenen Klausur „Personalmanagement“ (N03) von dem Eintrag „NE“ für „Nicht erschienen“ in die Note 2,0 (BE), nachdem dieser zumindest nicht mehr als sechs Wochen vorher dem Angeklagten F. im Rahmen eines persönlichen Treffens die erforderlichen Informationen für die Manipulation, nämlich den Namen der Prüfung, das gewünschte Prüfungsergebnis sowie seine Matrikelnummer mitgeteilt oder einen Umschlag, in dem sich ein Zettel mit den vorgenannten erforderlichen Informationen befand, übergeben hatte. Für die Manipulation der vorgenannten Prüfungsleistung zahlte der Zeuge L. dem Angeklagten einen Geldbetrag in Höhe von mindestens 400,00 EUR in bar. Daraufhin leitete der Angeklagte F. zeitnah die erforderlichen Informationen an die Angeklagte N. weiter. Diese erhielt für die Manipulation die Hälfte des oben genannten Betrages. Der geleistete Mindestbetrag von 400,00 EUR resultiert aus dem von den Angeklagten ausgerufenen Preis von 400,00 EUR für das Bestehen der Prüfungsleistung.
69Die Kammer hat zur Ausräumung letzter Zweifel hinsichtlich der festgestellten Höhe des vereinnahmten Geldbetrages (insgesamt) zu Gunsten beider Angeklagten einen pauschalen Abzug in Höhe von insgesamt 5 % vorgenommen. Demnach erlangten die Angeklagten durch die vorgenannte Tat einen Betrag in Höhe von jeweils mindestens 190,00 EUR.
70(3) Klausurfall Nr. 5 der Anklageschrift - L. (Fallakte 34)
71Am 19.05.2017 veränderte die Angeklagte N. zugunsten des Zeugen L. (Matrikelnummer N01) die Bewertung der am 03.04.2017 stattgefundenen Klausur „Absatzmarketing“ (N04) von dem Eintrag „NE“ für „Nicht erschienen“ in die Note 2,0 (BE), nachdem dieser zumindest nicht mehr als sechs Wochen vorher dem Angeklagten F. im Rahmen eines persönlichen Treffens die erforderlichen Informationen für die Manipulation, nämlich den Namen der Prüfung, das gewünschte Prüfungsergebnis sowie seine Matrikelnummer mitgeteilt oder einen Umschlag, in dem sich ein Zettel mit den vorgenannten erforderlichen Informationen befand, übergeben hatte. Für die Manipulation der vorgenannten Prüfungsleistung zahlte der Zeuge L. dem Angeklagten einen Geldbetrag in Höhe von mindestens 680,00 EUR in bar. Daraufhin leitete der Angeklagte F. zeitnah die erforderlichen Informationen an die Angeklagte N. weiter. Diese erhielt für die Manipulation die Hälfte des oben genannten Betrages. Der geleistete Mindestbetrag von 680 EUR setzt sich aus 500,00 EUR für das Bestehen der Prüfungsleistung und weiteren 180,00 EUR für sechs Notensprünge zu jeweils 30,00 EUR zusammen.
72Die Kammer hat zur Ausräumung letzter Zweifel hinsichtlich der festgestellten Höhe des vereinnahmten Geldbetrages (insgesamt) zu Gunsten der beiden Angeklagten einen pauschalen Abzug in Höhe von insgesamt 5 % vorgenommen. Demnach erlangten die Angeklagten durch die vorgenannte Tat einen Betrag in Höhe von jeweils mindestens 323,00 EUR.
73(4) Klausurfall Nr. 6 der Anklageschrift - L. (Fallakte 34)
74Am 22.05.2017 veränderte die Angeklagte N. zugunstendes Zeugen L. (Matrikelnummer N01) die Bewertung der am 03.04.2017 stattgefundenen Klausur „Rechtswissenschaft für Ökonomen (Wirtschaftsprivatrecht)“ (N05) von dem Eintrag „NE“ für „Nicht erschienen“ in die Note 2,3 (BE), nachdem dieser zumindest nicht mehr als sechs Wochen vorher dem Angeklagten F. im Rahmen eines persönlichen Treffens die erforderlichen Informationen für die Manipulation, nämlich den Namen der Prüfung, das gewünschte Prüfungsergebnis sowie seine Matrikelnummer mitgeteilt oder einen Umschlag, in dem sich ein Zettel mit den vorgenannten erforderlichen Informationen befand, übergeben hatte. Für die Manipulation der vorgenannten Prüfungsleistung zahlte der Zeuge L. dem Angeklagten einen Geldbetrag in Höhe von mindestens 650,00 EUR in bar. Daraufhin leitete der Angeklagte F. zeitnah die erforderlichen Informationen an die Angeklagte N. weiter. Diese erhielt für die Manipulation die Hälfte des oben genannten Betrages. Der geleistete Mindestbetrag von 650 EUR setzt sich aus 500,00 EUR für das Bestehen der Prüfungsleistung und weiteren 150,00 EUR für fünf Notensprünge zu jeweils 30,00 EUR zusammen.
75Die Kammer hat zur Ausräumung letzter Zweifel hinsichtlich der festgestellten Höhe des vereinnahmten Geldbetrages (insgesamt) zu Gunsten der beiden Angeklagten einen pauschalen Abzug in Höhe von insgesamt 5 % vorgenommen. Demnach erlangten die Angeklagten durch die vorgenannte Tat einen Betrag in Höhe von jeweils mindestens 308,75 EUR.
76(5) Klausurfall Nr. 16 der Anklageschrift - L. (Fallakte 34)
77Am 04.07.2017 veränderte die Angeklagte N. zugunsten des Zeugen L. (Matrikelnummer N01) die Bewertung der am 14.06.2017 stattgefundenen Klausur „International Monetary Economics (Monetäre Außenwirtschaft)“ (N06) von dem Eintrag „NE“ für „Nicht erschienen“ in die Note 3,3 (BE), nachdem dieser zumindest nicht mehr als sechs Wochen vorher dem Angeklagten F. im Rahmen eines persönlichen Treffens die erforderlichen Informationen für die Manipulation, nämlich den Namen der Prüfung, das gewünschte Prüfungsergebnis sowie seine Matrikelnummer mitgeteilt oder einen Umschlag, in dem sich ein Zettel mit den vorgenannten erforderlichen Informationen befand, übergeben hatte. Für die Manipulation der vorgenannten Prüfungsleistung zahlte der Zeuge L. dem Angeklagten einen Geldbetrag in Höhe von mindestens 560,00 EUR in bar. Daraufhin leitete der Angeklagte F. zeitnah die erforderlichen Informationen an die Angeklagte N. weiter. Diese erhielt für die Manipulation die Hälfte des oben genannten Betrages. Der geleistete Mindestbetrag von 560,00 EUR setzt sich aus 500,00 EUR für das Bestehen der Prüfungsleistung und weiteren 60,00 EUR für zwei Notensprünge zu jeweils 30,00 EUR zusammen.
78Die Kammer hat zur Ausräumung letzter Zweifel hinsichtlich der festgestellten Höhe des vereinnahmten Geldbetrages (insgesamt) zu Gunsten der beiden Angeklagten einen pauschalen Abzug in Höhe von insgesamt 5 % vorgenommen. Demnach erlangten die Angeklagten durch die vorgenannte Tat einen Betrag in Höhe von jeweils mindestens 266,00 EUR.
79(6) Klausurfall Nr. 17 der Anklageschrift - L. (Fallakte 34)
80Am 18.08.2017 veränderte die Angeklagte N. zugunsten des Zeugen L. (Matrikelnummer N01) die Bewertung der am 15.08.2017 stattgefundenen Klausur „Wirtschaftsstatistik“ (N07) von dem Eintrag „NE“ für „Nicht erschienen“ in die Note 1,3 (BE), nachdem dieser zumindest nicht mehr als sechs Wochen vorher dem Angeklagten F. im Rahmen eines persönlichen Treffens die erforderlichen Informationen für die Manipulation, nämlich den Namen der Prüfung, das gewünschte Prüfungsergebnis sowie seine Matrikelnummer mitgeteilt oder einen Umschlag, in dem sich ein Zettel mit den vorgenannten erforderlichen Informationen befand, übergeben hatte. Für die Manipulation der vorgenannten Prüfungsleistung zahlte der Zeuge L. dem Angeklagten einen Geldbetrag in Höhe von mindestens 1.000,00 EUR in bar. Daraufhin leitete der Angeklagte F. zeitnah die erforderlichen Informationen an die Angeklagte N. weiter. Diese erhielt für die Manipulation die Hälfte des oben genannten Betrages. Der geleistete Mindestbetrag von 1.000,00 EUR setzt sich aus 600,00 EUR für das Bestehen der Prüfungsleistung und weiteren 400,00 EUR für acht Notensprünge zu jeweils 50,00 EUR zusammen.
81Die Kammer hat zur Ausräumung letzter Zweifel hinsichtlich der festgestellten Höhe des vereinnahmten Geldbetrages (insgesamt) zu Gunsten der beiden Angeklagten einen pauschalen Abzug in Höhe von insgesamt 5 % vorgenommen. Demnach erlangten die Angeklagten durch die vorgenannte Tat einen Betrag in Höhe von jeweils mindestens 475,00 EUR.
82(7) Klausurfall Nr. 18 der Anklageschrift - K. (Fallakte 33)
83Am 18.08.2017 veränderte die Angeklagte N. zugunsten der Zeugin K. (Matrikelnummer N08) die Bewertung der am 12.08.2017 stattgefundenen Klausur „Induktive Statistik“ (N09) von der Note 5 (NB) in die Note 2,3 (BE), nachdem diese zumindest nicht mehr als sechs Wochen vorher dem Angeklagten F. im Rahmen eines persönlichen Treffens die erforderlichen Informationen für die Manipulation, nämlich den Namen der Prüfung, das gewünschte Prüfungsergebnis sowie ihre Matrikelnummer mitgeteilt oder einen Umschlag, in dem sich ein Zettel mit den vorgenannten erforderlichen Informationen befand, übergeben hatte. Für die Manipulation der vorgenannten Prüfungsleistung zahlte die Zeugin K. dem Angeklagten einen Geldbetrag in Höhe von mindestens 850,00 EUR in bar. Daraufhin leitete der Angeklagte F. zeitnah die erforderlichen Informationen an die Angeklagte N. weiter. Diese erhielt für die Manipulation die Hälfte des oben genannten Betrages. Der geleistete Mindestbetrag von 850,00 EUR setzt sich aus 600,00 EUR für das Bestehen der Prüfungsleistung und weiteren 250,00 EUR für fünf Notensprünge zu jeweils 50,00 EUR zusammen.
84Die Kammer hat zur Ausräumung letzter Zweifel hinsichtlich der festgestellten Höhe des vereinnahmten Geldbetrages (insgesamt) zu Gunsten der beiden Angeklagten einen pauschalen Abzug in Höhe von insgesamt 5 % vorgenommen. Demnach erlangten die Angeklagten durch die vorgenannte Tat einen Betrag in Höhe von jeweils mindestens 403,75 EUR.
85(8) Klausurfall Nr. 19 der Anklageschrift - R., geb. Q. (Fallakte 42)
86Am 18.08.2017 veränderte die Angeklagte N. zugunsten der Zeugin Q. (Matrikelnummer N10) die Bewertung der am 12.08.2017 stattgefundenen Klausur „Induktive Statistik“ (N09) von der Note 5 (NB) in die Note 2,3 (BE), nachdem diese zumindest nicht mehr als sechs Wochen vorher dem Angeklagten F. im Rahmen eines persönlichen Treffens die erforderlichen Informationen für die Manipulation, nämlich den Namen der Prüfung, das gewünschte Prüfungsergebnis sowie ihre Matrikelnummer mitgeteilt oder einen Umschlag, in dem sich ein Zettel mit den vorgenannten erforderlichen Informationen befand, übergeben hatte. Für die Manipulation der vorgenannten Prüfungsleistung zahlte die Studentin R. (geb. Q.) dem Angeklagten einen Geldbetrag in Höhe von mindestens 850,00 EUR in bar. Daraufhin leitete der Angeklagte F. zeitnah die erforderlichen Informationen an die Angeklagte N. weiter. Diese erhielt für die Manipulation die Hälfte des oben genannten Betrages. Der geleistete Mindestbetrag von 850,00 EUR setzt sich aus 600,00 EUR für das Bestehen der Prüfungsleistung und weiteren 250,00 EUR für fünf Notensprünge zu jeweils 50,00 EUR zusammen.
87Die Kammer hat zur Ausräumung letzter Zweifel hinsichtlich der festgestellten Höhe des vereinnahmten Geldbetrages (insgesamt) zu Gunsten der beiden Angeklagten einen pauschalen Abzug in Höhe von insgesamt 5 % vorgenommen. Demnach erlangten die Angeklagten durch die vorgenannte Tat einen Betrag in Höhe von jeweils mindestens 403,75 EUR.
88(9) Klausurfall Nr. 20 der Anklageschrift - L. (Fallakte 34)
89Am 23.08.2017 trug die Angeklagte N. zugunsten des Zeugen L. (Matrikelnummer N01) die Bewertung der am 03.08.2017 stattgefundenen Klausur „Internationale Rechnungslegung I: Einführung in die Rechnungslegung nach IFRS“ (N11) die Note 2,3 (BE) in das Bewertungssystem ein, obwohl der Zeuge L. für diese nicht angemeldet war und an dieser nicht teilgenommen hat. Die Eintragung der Note erfolgte, nachdem dieser zumindest nicht mehr als sechs Wochen vorher dem Angeklagten F. im Rahmen eines persönlichen Treffens die erforderlichen Informationen für die Manipulation, nämlich den Namen der Prüfung, das gewünschte Prüfungsergebnis sowie seine Matrikelnummer mitgeteilt oder einen Umschlag, in dem sich ein Zettel mit den vorgenannten erforderlichen Informationen befand, übergeben hatte. Für die Manipulation der vorgenannten Prüfungsleistung zahlte der Zeuge L. dem Angeklagten einen Geldbetrag in Höhe von mindestens 850,00 EUR in bar. Daraufhin leitete der Angeklagte F. zeitnah die erforderlichen Informationen an die Angeklagte N. weiter. Diese erhielt für die Manipulation die Hälfte des oben genannten Betrages. Der geleistete Mindestbetrag von 850,00 EUR setzt sich aus 600,00 EUR für das Bestehen der Prüfungsleistung und weiteren 250,00 EUR für fünf Notensprünge zu jeweils 50,00 EUR zusammen.
90Die Kammer hat zur Ausräumung letzter Zweifel hinsichtlich der festgestellten Höhe des vereinnahmten Geldbetrages (insgesamt) zu Gunsten der beiden Angeklagten einen pauschalen Abzug in Höhe von insgesamt 5 % vorgenommen. Demnach erlangten die Angeklagten durch die vorgenannte Tat einen Betrag in Höhe von jeweils mindestens 403,75 EUR.
91(10) Klausurfall Nr. 21 der Anklageschrift - L. (Fallakte 34)
92Am 31.08.2017 veränderte die Angeklagte N. zugunsten des Zeugen L. (Matrikelnummer N01) die Bewertung der am 07.08.2017 stattgefundenen Klausur „Gewinnermittlung und Gewinnermittlungspolitik“ (N12) von dem Eintrag „NE“ für „Nicht erschienen“ in die Note 3,3 (BE), nachdem dieser zumindest nicht mehr als sechs Wochen vorher dem Angeklagten F. im Rahmen eines persönlichen Treffens die erforderlichen Informationen für die Manipulation, nämlich den Namen der Prüfung, das gewünschte Prüfungsergebnis sowie seine Matrikelnummer mitgeteilt oder einen Umschlag, in dem sich ein Zettel mit den vorgenannten erforderlichen Informationen befand, übergeben hatte. Für die Manipulation der vorgenannten Prüfungsleistung zahlte der Zeuge L. dem Angeklagten einen Geldbetrag in Höhe von mindestens 700,00 EUR in bar. Daraufhin leitete der Angeklagte F. zeitnah die erforderlichen Informationen an die Angeklagte N. weiter. Diese erhielt für die Manipulation die Hälfte des oben genannten Betrages. Der geleistete Mindestbetrag von 700,00 EUR setzt sich aus 600,00 EUR für das Bestehen der Prüfungsleistung und weiteren 100,00 EUR für zwei Notensprünge zu jeweils 50,00 EUR zusammen.
93Die Kammer hat zur Ausräumung letzter Zweifel hinsichtlich der festgestellten Höhe des vereinnahmten Geldbetrages (insgesamt) zu Gunsten der beiden Angeklagten einen pauschalen Abzug in Höhe von insgesamt 5 % vorgenommen. Demnach erlangten die Angeklagten durch die vorgenannte Tat einen Betrag in Höhe von jeweils mindestens 332,50 EUR.
94(11) Klausurfall Nr. 23 der Anklageschrift - Z. (Fallakte 43)
95Am 27.09.2017 veränderte die Angeklagte N. zugunsten der Zeugin Z. (Matrikelnummer N13) die Bewertung der am 23.09.2017 stattgefundenen Klausur „Induktive Statistik“ (N09) von dem Eintrag „NE“ für „Nicht erschienen“ in die Note 2,7 (BE), nachdem diese zumindest nicht mehr als sechs Wochen vorher dem Angeklagten F. im Rahmen eines persönlichen Treffens die erforderlichen Informationen für die Manipulation, nämlich den Namen der Prüfung, das gewünschte Prüfungsergebnis sowie ihre Matrikelnummer mitgeteilt oder einen Umschlag, in dem sich ein Zettel mit den vorgenannten erforderlichen Informationen befand, übergeben hatte. Für die Manipulation der vorgenannten Prüfungsleistung zahlte die Zeugin Z. dem Angeklagten einen Geldbetrag in Höhe von mindestens 800,00 EUR in bar. Daraufhin leitete der Angeklagte F. zeitnah die erforderlichen Informationen an die Angeklagte N. weiter. Diese erhielt für die Manipulation die Hälfte des oben genannten Betrages. Der geleistete Mindestbetrag von 800,00 EUR setzt sich aus 600,00 EUR für das Bestehen der Prüfungsleistung und weiteren 200,00 EUR für vier Notensprünge zu jeweils 50,00 EUR zusammen.
96Die Kammer hat zur Ausräumung letzter Zweifel hinsichtlich der festgestellten Höhe des vereinnahmten Geldbetrages (insgesamt) zu Gunsten der beiden Angeklagten einen pauschalen Abzug in Höhe von insgesamt 5 % vorgenommen. Demnach erlangten die Angeklagten durch die vorgenannte Tat einen Betrag in Höhe von jeweils mindestens 380,00 EUR.
97(12) Klausurfall Nr. 24 der Anklageschrift - R., geb. Q. (Fallakte 42)
98Am 13.10.2017 veränderte die Angeklagte N. zugunsten der Studentin R. (damals noch Q.) (Matrikelnummer N10) die Bewertung der am 21.09.2017 stattgefundenen Klausur „Externes Rechnungswesen (N14)“ von der Note 5 (NB) in die Note 4,0 (BE), nachdem diese zumindest nicht mehr als sechs Wochen vorher dem Angeklagten F. im Rahmen eines persönlichen Treffens die erforderlichen Informationen für die Manipulation, nämlich den Namen der Prüfung, das gewünschte Prüfungsergebnis sowie ihre Matrikelnummer mitgeteilt oder einen Umschlag, in dem sich ein Zettel mit den vorgenannten erforderlichen Informationen befand, übergeben hatte. Für die Manipulation der vorgenannten Prüfungsleistung zahlte die Studentin R. (damals noch Q.) dem Angeklagten einen Geldbetrag in Höhe von mindestens 600,00 EUR in bar. Daraufhin leitete der Angeklagte F. zeitnah die erforderlichen Informationen an die Angeklagte N. weiter. Diese erhielt für die Manipulation die Hälfte des oben genannten Betrages. Der geleistete Mindestbetrag von 600 EUR resultiert aus dem ausgerufenen Preis von 600,00 EUR für das Bestehen der Prüfungsleistung. Ein Notensprung darüber hinaus wurde weder „beauftragt“ noch vergütet.
99Die Kammer hat zur Ausräumung letzter Zweifel hinsichtlich der festgestellten Höhe des vereinnahmten Geldbetrages (insgesamt) zu Gunsten der beiden Angeklagten einen pauschalen Abzug in Höhe von insgesamt 5 % vorgenommen. Demnach erlangten die Angeklagten durch die vorgenannte Tat einen Betrag in Höhe von jeweils mindestens 285,00 EUR.
100(13) Klausurfall Nr. 25 der Anklageschrift - Z. (Fallakte 43)
101Am 13.10.2017 veränderte die Angeklagte N. zugunsten der Zeugin Z. (Matrikelnummer N13) die Bewertung der am 21.09.2017 stattgefundenen Klausur „Externes Rechnungswesen“ (N14) von dem Eintrag „NE“ für „Nicht erschienen“ in die Note 2,7 (BE), nachdem diese zumindest nicht mehr als sechs Wochen vorher dem Angeklagten F. im Rahmen eines persönlichen Treffens die erforderlichen Informationen für die Manipulation, nämlich den Namen der Prüfung, das gewünschte Prüfungsergebnis sowie ihre Matrikelnummer mitgeteilt oder einen Umschlag, in dem sich ein Zettel mit den vorgenannten erforderlichen Informationen befand, übergeben hatte. Für die Manipulation der vorgenannten Prüfungsleistung zahlte die Zeugin Z. dem Angeklagten einen Geldbetrag in Höhe von mindestens 800,00 EUR in bar. Daraufhin leitete der Angeklagte F. zeitnah die erforderlichen Informationen an die Angeklagte N. weiter. Diese erhielt für die Manipulation die Hälfte des oben genannten Betrages. Der geleistete Mindestbetrag von 800,00 EUR setzt sich aus 600,00 EUR für das Bestehen der Prüfungsleistung und weiteren 200,00 EUR für vier Notensprünge zu jeweils 50,00 EUR zusammen.
102Die Kammer hat zur Ausräumung letzter Zweifel hinsichtlich der festgestellten Höhe des vereinnahmten Geldbetrages (insgesamt) zu Gunsten der beiden Angeklagten einen pauschalen Abzug in Höhe von insgesamt 5 % vorgenommen. Demnach erlangten die Angeklagten durch die vorgenannte Tat einen Betrag in Höhe von jeweils mindestens 380,00 EUR.
103(14) Klausurfall Nr. 30 der Anklageschrift - Z. (Fallakte 43)
104Am 16.10.2017 veränderte die Angeklagte N. zugunsten der Zeugin Z. (Matrikelnummer N13) die Bewertung der am 20.09.2017 stattgefundenen Klausur „Software Engineering“ (N15)“ von dem Eintrag „NE“ für „Nicht erschienen“ in die Note 3,3 (BE), nachdem diese zumindest nicht mehr als sechs Wochen vorher dem Angeklagten F. im Rahmen eines persönlichen Treffens die erforderlichen Informationen für die Manipulation, nämlich den Namen der Prüfung, das gewünschte Prüfungsergebnis sowie ihre Matrikelnummer mitgeteilt oder einen Umschlag, in dem sich ein Zettel mit den vorgenannten erforderlichen Informationen befand, übergeben hatte. Für die Manipulation der vorgenannten Prüfungsleistung zahlte die Zeugin Z. dem Angeklagten einen Geldbetrag in Höhe von mindestens 700,00 EUR in bar. Daraufhin leitete der Angeklagte F. zeitnah die erforderlichen Informationen an die Angeklagte N. weiter. Diese erhielt für die Manipulation die Hälfte des oben genannten Betrages. Der geleistete Mindestbetrag von 700,00 EUR setzt sich aus 600,00 EUR für das Bestehen der Prüfungsleistung und weiteren 100,00 EUR für zwei Notensprünge zu jeweils 50,00 EUR zusammen.
105Die Kammer hat zur Ausräumung letzter Zweifel hinsichtlich der festgestellten Höhe des vereinnahmten Geldbetrages (insgesamt) zu Gunsten der beiden Angeklagten einen pauschalen Abzug in Höhe von insgesamt 5 % vorgenommen. Demnach erlangten die Angeklagten durch die vorgenannte Tat einen Betrag in Höhe von jeweils mindestens 332,50 EUR.
106(15) Klausurfall Nr. 31 der Anklageschrift - L. (Fallakte 34)
107Am 18.10.2017 veränderte die Angeklagte N. zugunsten des Zeugen L. (Matrikelnummer N01) die Bewertung der am 20.09.2017 stattgefundenen Klausur „Europäische Geld- und Währungspolitik“ (N16) von dem Eintrag „NE“ für „Nicht erschienen“ in die Note 4,0 (BE), nachdem dieser zumindest nicht mehr als sechs Wochen vorher dem Angeklagten F. im Rahmen eines persönlichen Treffens die erforderlichen Informationen für die Manipulation, nämlich den Namen der Prüfung, das gewünschte Prüfungsergebnis sowie seine Matrikelnummer mitgeteilt oder einen Umschlag, in dem sich ein Zettel mit den vorgenannten erforderlichen Informationen befand, übergeben hatte. Für die Manipulation der vorgenannten Prüfungsleistung zahlte der Zeuge L. dem Angeklagten einen Geldbetrag in Höhe von mindestens 600,00 EUR in bar. Daraufhin leitete der Angeklagte F. zeitnah die erforderlichen Informationen an die Angeklagte N. weiter. Diese erhielt für die Manipulation die Hälfte des oben genannten Betrages. Der geleistete Mindestbetrag von 600 EUR resultiert aus dem ausgerufenen Preis von 600,00 EUR für das Bestehen der Prüfungsleistung. Ein Notensprung darüber hinaus wurde weder „beauftragt“ noch vergütet.
108Die Kammer hat zur Ausräumung letzter Zweifel hinsichtlich der festgestellten Höhe des vereinnahmten Geldbetrages (insgesamt) zu Gunsten der beiden Angeklagten einen pauschalen Abzug in Höhe von insgesamt 5 % vorgenommen. Demnach erlangten die Angeklagten durch die vorgenannte Tat einen Betrag in Höhe von jeweils mindestens 285,00 EUR.
109(16) Klausurfall Nr. 32 der Anklageschrift - L. (Fallakte 34)
110Am 19.10.2017 veränderte die Angeklagte N. zugunsten des Zeugen L. (Matrikelnummer N01) die Bewertung der am 22.09.2017 stattgefundenen Klausur „Handelsrecht“ (N17) von dem Eintrag „NE“ für „Nicht erschienen“ in die Note 4,0 (BE), nachdem dieser zumindest nicht mehr als sechs Wochen vorher dem Angeklagten F. im Rahmen eines persönlichen Treffens die erforderlichen Informationen für die Manipulation, nämlich den Namen der Prüfung, das gewünschte Prüfungsergebnis sowie seine Matrikelnummer mitgeteilt oder einen Umschlag, in dem sich ein Zettel mit den vorgenannten erforderlichen Informationen befand, übergeben hatte. Für die Manipulation der vorgenannten Prüfungsleistung zahlte der Zeuge L. dem Angeklagten einen Geldbetrag in Höhe von mindestens 600,00 EUR in bar. Daraufhin leitete der Angeklagte F. zeitnah die erforderlichen Informationen an die Angeklagte N. weiter. Diese erhielt für die Manipulation die Hälfte des oben genannten Betrages. Der geleistete Mindestbetrag von 600 EUR resultiert aus dem ausgerufenen Preis von 600,00 EUR für das Bestehen der Prüfungsleistung. Ein Notensprung darüber hinaus wurde weder „beauftragt“ noch vergütet.
111Die Kammer hat zur Ausräumung letzter Zweifel hinsichtlich der festgestellten Höhe des vereinnahmten Geldbetrages (insgesamt) zu Gunsten der beiden Angeklagten einen pauschalen Abzug in Höhe von insgesamt 5 % vorgenommen. Demnach erlangten die Angeklagten durch die vorgenannte Tat einen Betrag in Höhe von jeweils mindestens 285,00 EUR.
112(17) Klausurfall Nr. 33 der Anklageschrift - L. (Fallakte 34)
113Am 25.10.2017 veränderte die Angeklagte N. zugunsten des Zeugen L. (Matrikelnummer N01) die Bewertung der am 13.09.2017 stattgefundenen Klausur „Einführung in die Energiewirtschaft“ (N18) von dem Eintrag „NE“ für „Nicht erschienen“ in die Note 3,3 (BE), nachdem dieser zumindest nicht mehr als sechs Wochen vorher dem Angeklagten F. im Rahmen eines persönlichen Treffens die erforderlichen Informationen für die Manipulation, nämlich den Namen der Prüfung, das gewünschte Prüfungsergebnis sowie seine Matrikelnummer mitgeteilt oder einen Umschlag, in dem sich ein Zettel mit den vorgenannten erforderlichen Informationen befand, übergeben hatte. Für die Manipulation der vorgenannten Prüfungsleistung zahlte der Zeuge L. dem Angeklagten einen Geldbetrag in Höhe von mindestens 700,00 EUR in bar. Daraufhin leitete der Angeklagte F. zeitnah die erforderlichen Informationen an die Angeklagte N. weiter. Diese erhielt für die Manipulation die Hälfte des oben genannten Betrages. Der geleistete Mindestbetrag von 700,00 EUR setzt sich aus 600,00 EUR für das Bestehen der Prüfungsleistung und weiteren 100,00 EUR für zwei Notensprünge zu jeweils 50,00 EUR zusammen.
114Die Kammer hat zur Ausräumung letzter Zweifel hinsichtlich der festgestellten Höhe des vereinnahmten Geldbetrages (insgesamt) zu Gunsten der beiden Angeklagten einen pauschalen Abzug in Höhe von insgesamt 5 % vorgenommen. Demnach erlangten die Angeklagten durch die vorgenannte Tat einen Betrag in Höhe von jeweils mindestens 332,50 EUR.
115(18) Klausurfall Nr. 34 der Anklageschrift - U. (Fallakte 18)
116Am 14.12.2017 veränderte die Angeklagte N. zugunsten des Studenten U. (Matrikelnummer N19) die Bewertung der am 30.09.2016 stattgefundenen Klausur „Programmierung“ (N20) von der Note 5 (NB) in die Note 4,0 (BE), nachdem dieser zumindest nicht mehr als sechs Wochen vorher dem Angeklagten F. im Rahmen eines persönlichen Treffens die erforderlichen Informationen für die Manipulation, nämlich den Namen der Prüfung, das gewünschte Prüfungsergebnis sowie seine Matrikelnummer mitgeteilt oder einen Umschlag, in dem sich ein Zettel mit den vorgenannten erforderlichen Informationen befand, übergeben hatte. Für die Manipulation der vorgenannten Prüfungsleistung zahlte der Student U. dem Angeklagten einen Geldbetrag in Höhe von mindestens 600,00 EUR in bar. Daraufhin leitete der Angeklagte F. zeitnah die erforderlichen Informationen an die Angeklagte N. weiter. Diese erhielt für die Manipulation die Hälfte des oben genannten Betrages. Der geleistete Mindestbetrag von 600 EUR resultiert aus dem ausgerufenen Preis von 600,00 EUR für das Bestehen der Prüfungsleistung. Ein Notensprung darüber hinaus wurde weder „beauftragt“ noch vergütet.
117Die Kammer hat zur Ausräumung letzter Zweifel hinsichtlich der festgestellten Höhe des vereinnahmten Geldbetrages (insgesamt) zu Gunsten der beiden Angeklagten einen pauschalen Abzug in Höhe von insgesamt 5 % vorgenommen. Demnach erlangten die Angeklagten durch die vorgenannte Tat einen Betrag in Höhe von jeweils mindestens 285,00 EUR.
118(19) Klausurfall Nr. 35 der Anklageschrift - U. (Fallakte 18)
119Am 14.12.2017 veränderte die Angeklagte N. zugunsten des Studenten U. (Matrikelnummer N19) die Bewertung der am 21.02.2017 stattgefundenen Klausur „Unternehmensmodellierung“ (N21) von dem Eintrag „NE“ für „Nicht erschienen“ in die Note 4,0 (BE), nachdem dieser zumindest nicht mehr als sechs Wochen vorher dem Angeklagten F. im Rahmen eines persönlichen Treffens die erforderlichen Informationen für die Manipulation, nämlich den Namen der Prüfung, das gewünschte Prüfungsergebnis sowie seine Matrikelnummer mitgeteilt oder einen Umschlag, in dem sich ein Zettel mit den vorgenannten erforderlichen Informationen befand, übergeben hatte. Für die Manipulation der vorgenannten Prüfungsleistung zahlte der Student U. dem Angeklagten einen Geldbetrag in Höhe von mindestens 600,00 EUR in bar. Daraufhin leitete der Angeklagte F. zeitnah die erforderlichen Informationen an die Angeklagte N. weiter. Diese erhielt für die Manipulation die Hälfte des oben genannten Betrages. Der geleistete Mindestbetrag von 600 EUR resultiert aus dem ausgerufenen Preis von 600,00 EUR für das Bestehen der Prüfungsleistung. Ein Notensprung darüber hinaus wurde weder „beauftragt“ noch vergütet.
120Die Kammer hat zur Ausräumung letzter Zweifel hinsichtlich der festgestellten Höhe des vereinnahmten Geldbetrages (insgesamt) zu Gunsten der beiden Angeklagten einen pauschalen Abzug in Höhe von insgesamt 5 % vorgenommen. Demnach erlangten die Angeklagten durch die vorgenannte Tat einen Betrag in Höhe von jeweils mindestens 285,00 EUR.
121(20) Klausurfall Nr. 40 der Anklageschrift - H. (Fallakte 49)
122Am 19.02.2018 veränderte die Angeklagte N. zugunsten des Zeugen H. (Matrikelnummer N22) die Bewertung der am 04.08.2016 stattgefundenen Klausur „Externes Rechnungswesen“ (N14) von der Note 4,0 (BE) in die Note 1,3 (BE), nachdem dieser zumindest nicht mehr als sechs Wochen vorher dem Angeklagten F. im Rahmen eines persönlichen Treffens die erforderlichen Informationen für die Manipulation, nämlich den Namen der Prüfung, das gewünschte Prüfungsergebnis sowie seine Matrikelnummer mitgeteilt oder einen Umschlag, in dem sich ein Zettel mit den vorgenannten erforderlichen Informationen befand, übergeben hatte. Für die Manipulation der vorgenannten Prüfungsleistung zahlte der Zeuge H. dem Angeklagten einen Geldbetrag in Höhe von mindestens 400,00 EUR in bar. Daraufhin leitete der Angeklagte F. zeitnah die erforderlichen Informationen an die Angeklagte N. weiter. Diese erhielt für die Manipulation die Hälfte des oben genannten Betrages. Der geleistete Mindestbetrag von 400,00 EUR resultiert aus acht vorgenommenen Notensprüngen zu jeweils 50,00 EUR.
123Die Kammer hat zur Ausräumung letzter Zweifel hinsichtlich der festgestellten Höhe des vereinnahmten Geldbetrages (insgesamt) zu Gunsten der beiden Angeklagten einen pauschalen Abzug in Höhe von insgesamt 5 % vorgenommen. Demnach erlangten die Angeklagten durch die vorgenannte Tat einen Betrag in Höhe von jeweils mindestens 190,00 EUR.
124(21) Klausurfall Nr. 41 der Anklageschrift - H. (Fallakte 49)
125Am 19.02.2018 veränderte die Angeklagte N. zugunsten des Zeugen H. (Matrikelnummer N22) die Bewertung der am 20.11.2014 stattgefundenen Klausur „Investition und Finanzierung“ (N23) von der Note 3,7 (BE) in die Note 1,0 (BE), nachdem dieser zumindest nicht mehr als sechs Wochen vorher dem Angeklagten F. im Rahmen eines persönlichen Treffens die erforderlichen Informationen für die Manipulation, nämlich den Namen der Prüfung, das gewünschte Prüfungsergebnis sowie seine Matrikelnummer mitgeteilt oder einen Umschlag, in dem sich ein Zettel mit den vorgenannten erforderlichen Informationen befand, übergeben hatte. Für die Manipulation der vorgenannten Prüfungsleistung zahlte der Zeuge H. dem Angeklagten einen Geldbetrag in Höhe von mindestens 400,00 EUR in bar. Daraufhin leitete der Angeklagte F. zeitnah die erforderlichen Informationen an die Angeklagte N. weiter. Diese erhielt für die Manipulation die Hälfte des oben genannten Betrages. Der geleistete Mindestbetrag von 400,00 EUR resultiert aus acht vorgenommenen Notensprüngen zu jeweils 50,00 EUR.
126Die Kammer hat zur Ausräumung letzter Zweifel hinsichtlich der festgestellten Höhe des vereinnahmten Geldbetrages (insgesamt) zu Gunsten der beiden Angeklagten einen pauschalen Abzug in Höhe von insgesamt 5 % vorgenommen. Demnach erlangten die Angeklagten durch die vorgenannte Tat einen Betrag in Höhe von jeweils mindestens 190,00 EUR.
127(22) Klausurfall Nr. 46 der Anklageschrift - H. (Fallakte 49)
128Am 19.02.2018 veränderte die Angeklagte N. zugunsten des Zeugen H. (Matrikelnummer N22) die Bewertung der am 24.02.2015 stattgefundenen Klausur „Unternehmensführung“ (N24) von der Note 3,7 (BE) in die Note 1,3 (BE), nachdem dieser zumindest nicht mehr als sechs Wochen vorher dem Angeklagten F. im Rahmen eines persönlichen Treffens die erforderlichen Informationen für die Manipulation, nämlich den Namen der Prüfung, das gewünschte Prüfungsergebnis sowie seine Matrikelnummer mitgeteilt oder einen Umschlag, in dem sich ein Zettel mit den vorgenannten erforderlichen Informationen befand, übergeben hatte. Für die Manipulation der vorgenannten Prüfungsleistung zahlte der Zeuge H. dem Angeklagten einen Geldbetrag in Höhe von mindestens 350,00 EUR in bar. Daraufhin leitete der Angeklagte F. zeitnah die erforderlichen Informationen an die Angeklagte N. weiter. Diese erhielt für die Manipulation die Hälfte des oben genannten Betrages. Der geleistete Mindestbetrag von 350,00 EUR resultiert aus sieben vorgenommenen Notensprüngen zu jeweils 50,00 EUR.
129Die Kammer hat zur Ausräumung letzter Zweifel hinsichtlich der festgestellten Höhe des vereinnahmten Geldbetrages (insgesamt) zu Gunsten der beiden Angeklagten einen pauschalen Abzug in Höhe von insgesamt 5 % vorgenommen. Demnach erlangten die Angeklagten durch die vorgenannte Tat einen Betrag in Höhe von jeweils mindestens 166,25 EUR.
130(23) Klausurfall Nr. 47 der Anklageschrift - H. (Fallakte 49)
131Am 19.02.2018 veränderte die Angeklagte N. zugunsten des Zeugen H. (Matrikelnummer N22) die Bewertung der am 20.11.2014 stattgefundenen Klausur „Mathematik für Wirtschaftswissenschaftler (N25)“ von der Note 4,0 (BE) in die Note 1,0 (BE), nachdem dieser zumindest nicht mehr als sechs Wochen vorher dem Angeklagten F. im Rahmen eines persönlichen Treffens die erforderlichen Informationen für die Manipulation, nämlich den Namen der Prüfung, das gewünschte Prüfungsergebnis sowie seine Matrikelnummer mitgeteilt oder einen Umschlag, in dem sich ein Zettel mit den vorgenannten erforderlichen Informationen befand, übergeben hatte. Für die Manipulation der vorgenannten Prüfungsleistung zahlte der Zeuge H. dem Angeklagten einen Geldbetrag in Höhe von mindestens 450,00 EUR in bar. Daraufhin leitete der Angeklagte F. zeitnah die erforderlichen Informationen an die Angeklagte N. weiter. Diese erhielt für die Manipulation die Hälfte des oben genannten Betrages. Der geleistete Mindestbetrag von 450,00 EUR resultiert aus neun vorgenommenen Notensprüngen zu jeweils 50,00 EUR.
132Die Kammer hat zur Ausräumung letzter Zweifel hinsichtlich der festgestellten Höhe des vereinnahmten Geldbetrages (insgesamt) zu Gunsten der beiden Angeklagten einen pauschalen Abzug in Höhe von insgesamt 5 % vorgenommen. Demnach erlangten die Angeklagten durch die vorgenannte Tat einen Betrag in Höhe von jeweils mindestens 213,75 EUR.
133(24) Klausurfall Nr. 48 der Anklageschrift - H. (Fallakte 49)
134Am 19.02.2018 veränderte die Angeklagte N. zugunsten des Zeugen H. (Matrikelnummer N22) die Bewertung der am 20.02.2017 stattgefundenen Klausur „Absatzmarketing“ (N04) von der Note 3,7 (BE) in die Note 1,3 (BE), nachdem dieser zumindest nicht mehr als sechs Wochen vorher dem Angeklagten F. im Rahmen eines persönlichen Treffens die erforderlichen Informationen für die Manipulation, nämlich den Namen der Prüfung, das gewünschte Prüfungsergebnis sowie seine Matrikelnummer mitgeteilt oder einen Umschlag, in dem sich ein Zettel mit den vorgenannten erforderlichen Informationen befand, übergeben hatte. Für die Manipulation der vorgenannten Prüfungsleistung zahlte der Zeuge H. dem Angeklagten einen Geldbetrag in Höhe von mindestens 350,00 EUR in bar. Daraufhin leitete der Angeklagte F. zeitnah die erforderlichen Informationen an die Angeklagte N. weiter. Diese erhielt für die Manipulation die Hälfte des oben genannten Betrages. Der geleistete Mindestbetrag von 350,00 EUR resultiert aus sieben vorgenommenen Notensprüngen zu jeweils 50,00 EUR.
135Die Kammer hat zur Ausräumung letzter Zweifel hinsichtlich der festgestellten Höhe des vereinnahmten Geldbetrages (insgesamt) zu Gunsten der beiden Angeklagten einen pauschalen Abzug in Höhe von insgesamt 5 % vorgenommen. Demnach erlangten die Angeklagten durch die vorgenannte Tat einen Betrag in Höhe von jeweils mindestens 166,25 EUR.
136(25) Klausurfall Nr. 49 der Anklageschrift - H. (Fallakte 49)
137Am 19.02.2018 veränderte die Angeklagte N. zugunsten des Zeugen H. (Matrikelnummer N22) die Bewertung der am 09.12.2014 stattgefundenen Klausur „Organisation“ (N26) von der Note 3,3 (BE) in die Note 1,0 (BE), nachdem dieser zumindest nicht mehr als sechs Wochen vorher dem Angeklagten F. im Rahmen eines persönlichen Treffens die erforderlichen Informationen für die Manipulation, nämlich den Namen der Prüfung, das gewünschte Prüfungsergebnis sowie seine Matrikelnummer mitgeteilt oder einen Umschlag, in dem sich ein Zettel mit den vorgenannten erforderlichen Informationen befand, übergeben hatte. Für die Manipulation der vorgenannten Prüfungsleistung zahlte der Zeuge H. dem Angeklagten einen Geldbetrag in Höhe von mindestens 350,00 EUR in bar. Daraufhin leitete der Angeklagte F. zeitnah die erforderlichen Informationen an die Angeklagte N. weiter. Diese erhielt für die Manipulation die Hälfte des oben genannten Betrages. Der geleistete Mindestbetrag von 350,00 EUR resultiert aus sieben vorgenommenen Notensprüngen zu jeweils 50,00 EUR.
138Die Kammer hat zur Ausräumung letzter Zweifel hinsichtlich der festgestellten Höhe des vereinnahmten Geldbetrages (insgesamt) zu Gunsten der beiden Angeklagten einen pauschalen Abzug in Höhe von insgesamt 5 % vorgenommen. Demnach erlangten die Angeklagten durch die vorgenannte Tat einen Betrag in Höhe von jeweils mindestens 166,25 EUR.
139(26) Klausurfall Nr. 50 der Anklageschrift - Z. (Fallakte 43)
140Am 05.03.2018 veränderte die Angeklagte N. zugunsten der Zeugin Z. (Matrikelnummer N13) die Bewertung der am 03.02.2018 stattgefundenen Klausur „Programmierung“ (N20) von dem Eintrag „NE“ für „Nicht erschienen“ in die Note 1,7 (BE), nachdem diese zumindest nicht mehr als sechs Wochen vorher dem Angeklagten F. im Rahmen eines persönlichen Treffens die erforderlichen Informationen für die Manipulation, nämlich den Namen der Prüfung, das gewünschte Prüfungsergebnis sowie ihre Matrikelnummer mitgeteilt oder einen Umschlag, in dem sich ein Zettel mit den vorgenannten erforderlichen Informationen befand, übergeben hatte. Für die Manipulation der vorgenannten Prüfungsleistung zahlte die Zeugin Z. dem Angeklagten einen Geldbetrag in Höhe von mindestens 950,00 EUR in bar. Daraufhin leitete der Angeklagte F. zeitnah die erforderlichen Informationen an die Angeklagte N. weiter. Diese erhielt für die Manipulation die Hälfte des oben genannten Betrages. Der geleistete Mindestbetrag von 950,00 EUR setzt sich aus 600,00 EUR für das Bestehen der Prüfungsleistung und weiteren 350,00 EUR für sieben Notensprünge zu jeweils 50,00 EUR zusammen.
141Die Kammer hat zur Ausräumung letzter Zweifel hinsichtlich der festgestellten Höhe des vereinnahmten Geldbetrages (insgesamt) zu Gunsten der beiden Angeklagten einen pauschalen Abzug in Höhe von insgesamt 5 % vorgenommen. Demnach erlangten die Angeklagten durch die vorgenannte Tat einen Betrag in Höhe von jeweils mindestens 451,25 EUR.
142(27) Klausurfall Nr. 52 der Anklageschrift - B. (Fallakte 28)
143Am 09.03.2018 veränderte die Angeklagte N. zugunsten des Zeugen B. (Matrikelnummer N27) die Bewertung der am 06.02.2018 stattgefundenen Klausur „Wettbewerbstheorie und –politik“ (N28) von der Note 5 (NB) in die Note 3,3 (BE), nachdem dieser zumindest nicht mehr als sechs Wochen vorher dem Angeklagten F. im Rahmen eines persönlichen Treffens die erforderlichen Informationen für die Manipulation, nämlich den Namen der Prüfung, das gewünschte Prüfungsergebnis sowie seine Matrikelnummer mitgeteilt oder einen Umschlag, in dem sich ein Zettel mit den vorgenannten erforderlichen Informationen befand, übergeben hatte. Für die Manipulation der vorgenannten Prüfungsleistung zahlte der Zeuge B. dem Angeklagten einen Geldbetrag in Höhe von mindestens 700,00 EUR in bar. Daraufhin leitete der Angeklagte F. zeitnah die erforderlichen Informationen an die Angeklagte N. weiter. Diese erhielt für die Manipulation die Hälfte des oben genannten Betrages. Der geleistete Mindestbetrag von 700,00 EUR setzt sich aus 600,00 EUR für das Bestehen der Prüfungsleistung und weiteren 100,00 EUR für zwei Notensprünge zu jeweils 50,00 EUR zusammen.
144Die Kammer hat zur Ausräumung letzter Zweifel hinsichtlich der festgestellten Höhe des vereinnahmten Geldbetrages (insgesamt) zu Gunsten der beiden Angeklagten einen pauschalen Abzug in Höhe von insgesamt 5 % vorgenommen. Demnach erlangten die Angeklagten durch die vorgenannte Tat einen Betrag in Höhe von jeweils mindestens 332,50 EUR.
145(28) Klausurfall Nr. 54 der Anklageschrift - I., geb. WF. (Fallakte 20)
146Am 15.03.2018 veränderte die Angeklagte N. zugunsten der Zeugin I. (damals noch WF.) (Matrikelnummer N29) die Bewertung der am 19.02.2018 stattgefundenen Klausur „Rechtswissenschaft für Ökonomen (Wirtschaftsprivatrecht)“ (N05) von der Note 5 (NB) in die Note 3,3 (BE), nachdem diese zumindest nicht mehr als sechs Wochen vorher entweder dem Angeklagten F. unmittelbar im Rahmen eines persönlichen Treffens oder diesem mittelbar durch den Zeugen B. die erforderlichen Informationen für die Manipulation, nämlich den Namen der Prüfung, das gewünschte Prüfungsergebnis sowie ihre Matrikelnummer mitgeteilt oder einen Umschlag, in dem sich ein Zettel mit den vorgenannten erforderlichen Informationen befand, übergeben bzw. übergeben lassen hatte. Für die Manipulation der vorgenannten Prüfungsleistung zahlte die Zeugin I. (damals noch WF.) dem Angeklagten einen Geldbetrag in Höhe von mindestens 700,00 EUR in bar. Daraufhin leitete der Angeklagte F. zeitnah die erforderlichen Informationen an die Angeklagte N. weiter. Diese erhielt für die Manipulation die Hälfte des oben genannten Betrages. Der geleistete Mindestbetrag von 700,00 EUR setzt sich aus 600,00 EUR für das Bestehen der Prüfungsleistung und weiteren 100,00 EUR für zwei Notensprünge zu jeweils 50,00 EUR zusammen.
147Die Kammer hat zur Ausräumung letzter Zweifel hinsichtlich der festgestellten Höhe des vereinnahmten Geldbetrages (insgesamt) zu Gunsten der beiden Angeklagten einen pauschalen Abzug in Höhe von insgesamt 5 % vorgenommen. Demnach erlangten die Angeklagten durch die vorgenannte Tat einen Betrag in Höhe von jeweils mindestens 332,50 EUR.
148(29) Klausurfall Nr. 55 der Anklageschrift - WD. (Fallakte 23)
149Am 15.03.2018 veränderte die Angeklagte N. zugunsten des Studenten WD. (Matrikelnummer N30) die Bewertung der am 19.02.2018 stattgefundenen Klausur „Rechtswissenschaft für Ökonomen (Wirtschaftsprivatrecht)“ (N05) von der Note 5 (NB) in die Note 2,7 (BE), nachdem dieser zumindest nicht mehr als sechs Wochen vorher dem Angeklagten F. im Rahmen eines persönlichen Treffens die erforderlichen Informationen für die Manipulation, nämlich den Namen der Prüfung, das gewünschte Prüfungsergebnis sowie seine Matrikelnummer mitgeteilt oder einen Umschlag, in dem sich ein Zettel mit den vorgenannten erforderlichen Informationen befand, übergeben hatte. Für die Manipulation der vorgenannten Prüfungsleistung zahlte der Student WD. dem Angeklagten einen Geldbetrag in Höhe von mindestens 800,00 EUR in bar. Daraufhin leitete der Angeklagte F. zeitnah die erforderlichen Informationen an die Angeklagte N. weiter. Diese erhielt für die Manipulation die Hälfte des oben genannten Betrages. Der geleistete Mindestbetrag von 800,00 EUR setzt sich aus 600,00 EUR für das Bestehen der Prüfungsleistung und weiteren 200,00 EUR für vier Notensprünge zu jeweils 50,00 EUR zusammen.
150Die Kammer hat zur Ausräumung letzter Zweifel hinsichtlich der festgestellten Höhe des vereinnahmten Geldbetrages (insgesamt) zu Gunsten der beiden Angeklagten einen pauschalen Abzug in Höhe von insgesamt 5 % vorgenommen. Demnach erlangten die Angeklagten durch die vorgenannte Tat einen Betrag in Höhe von jeweils mindestens 380,00 EUR.
151(30) Klausurfall Nr. 56 der Anklageschrift - AA. (Fallakte 35)
152Am 15.03.2018 veränderte die Angeklagte N. zugunsten der Studentin AA. (Matrikelnummer N31) die Bewertung der am 19.02.2018 stattgefundenen Klausur „Rechtswissenschaft für Ökonomen (Wirtschaftsprivatrecht)“ (N05) von der Note 5 (NB) in die Note 2,7 (BE), nachdem diese zumindest nicht mehr als sechs Wochen vorher dem Angeklagten F. im Rahmen eines persönlichen Treffens die erforderlichen Informationen für die Manipulation, nämlich den Namen der Prüfung, das gewünschte Prüfungsergebnis sowie ihre Matrikelnummer mitgeteilt oder einen Umschlag, in dem sich ein Zettel mit den vorgenannten erforderlichen Informationen befand, übergeben hatte. Für die Manipulation der vorgenannten Prüfungsleistung zahlte die Studentin AA. dem Angeklagten einen Geldbetrag in Höhe von mindestens 800,00 EUR in bar. Daraufhin leitete der Angeklagte F. zeitnah die erforderlichen Informationen an die Angeklagte N. weiter. Diese erhielt für die Manipulation die Hälfte des oben genannten Betrages. Der geleistete Mindestbetrag von 800,00 EUR setzt sich aus 600,00 EUR für das Bestehen der Prüfungsleistung und weiteren 200,00 EUR für vier Notensprünge zu jeweils 50,00 EUR zusammen.
153Die Kammer hat zur Ausräumung letzter Zweifel hinsichtlich der festgestellten Höhe des vereinnahmten Geldbetrages (insgesamt) zu Gunsten der beiden Angeklagten einen pauschalen Abzug in Höhe von insgesamt 5 % vorgenommen. Demnach erlangten die Angeklagten durch die vorgenannte Tat einen Betrag in Höhe von jeweils mindestens 380,00 EUR.
154(31) Klausurfall Nr. 57 der Anklageschrift – YN., geb. RC. (Fallakte 16)
155Am 15.03.2018 veränderte die Angeklagte N. zugunsten der Zeugin YN. (damals noch RC.) (Matrikelnummer N32) die Bewertung der am 19.02.2018 stattgefundenen Klausur „Rechtswissenschaft für Ökonomen (Wirtschaftsprivatrecht)“ (N05) von dem Eintrag „NE“ für „Nicht erschienen“ in die Note 3,3 (BE), nachdem diese zumindest nicht mehr als sechs Wochen vorher dem Angeklagten F. im Rahmen eines persönlichen Treffens die erforderlichen Informationen für die Manipulation, nämlich den Namen der Prüfung, das gewünschte Prüfungsergebnis sowie ihre Matrikelnummer mitgeteilt oder einen Umschlag, in dem sich ein Zettel mit den vorgenannten erforderlichen Informationen befand, übergeben hatte. Für die Manipulation der vorgenannten Prüfungsleistung zahlte die Zeugin YN. (damals noch RC.) dem Angeklagten einen Geldbetrag in Höhe von mindestens 700,00 EUR in bar. Daraufhin leitete der Angeklagte F. zeitnah die erforderlichen Informationen an die Angeklagte N. weiter. Diese erhielt für die Manipulation die Hälfte des oben genannten Betrages. Der geleistete Mindestbetrag von 700,00 EUR setzt sich aus 600,00 EUR für das Bestehen der Prüfungsleistung und weiteren 100,00 EUR für zwei Notensprünge zu jeweils 50,00 EUR zusammen.
156Die Kammer hat zur Ausräumung letzter Zweifel hinsichtlich der festgestellten Höhe des vereinnahmten Geldbetrages (insgesamt) zu Gunsten der beiden Angeklagten einen pauschalen Abzug in Höhe von insgesamt 5 % vorgenommen. Demnach erlangten die Angeklagten durch die vorgenannte Tat einen Betrag in Höhe von jeweils mindestens 332,50 EUR.
157(32) Klausurfall Nr. 59 der Anklageschrift - AA. (Fallakte 35)
158Am 28.03.2018 veränderte die Angeklagte N. zugunsten der Studentin AA. (Matrikelnummer N31) die Bewertung der am 23.03.2018 stattgefundenen Klausur „Computergeschützte Methoden“ (N33) von der Note 5 (NB) in die Note 2,0 (BE), nachdem diese zumindest nicht mehr als sechs Wochen vorher dem Angeklagten F. im Rahmen eines persönlichen Treffens die erforderlichen Informationen für die Manipulation, nämlich den Namen der Prüfung, das gewünschte Prüfungsergebnis sowie ihre Matrikelnummer mitgeteilt oder einen Umschlag, in dem sich ein Zettel mit den vorgenannten erforderlichen Informationen befand, übergeben hatte. Für die Manipulation der vorgenannten Prüfungsleistung zahlte die Studentin AA. dem Angeklagten einen Geldbetrag in Höhe von mindestens 900,00 EUR in bar. Daraufhin leitete der Angeklagte F. zeitnah die erforderlichen Informationen an die Angeklagte N. weiter. Diese erhielt für die Manipulation die Hälfte des oben genannten Betrages. Der geleistete Mindestbetrag von 900,00 EUR setzt sich aus 600,00 EUR für das Bestehen der Prüfungsleistung und weiteren 300,00 EUR für sechs Notensprünge zu jeweils 50,00 EUR zusammen.
159Die Kammer hat zur Ausräumung letzter Zweifel hinsichtlich der festgestellten Höhe des vereinnahmten Geldbetrages (insgesamt) zu Gunsten der beiden Angeklagten einen pauschalen Abzug in Höhe von insgesamt 5 % vorgenommen. Demnach erlangten die Angeklagten durch die vorgenannte Tat einen Betrag in Höhe von jeweils mindestens 427,50 EUR.
160(33) Klausurfall Nr. 65 der Anklageschrift - H. (Fallakte 49)
161Am 10.04.2018 veränderte die Angeklagte N. zugunsten des Zeugen H. (Matrikelnummer N22) die Bewertung der am 12.09.2016 stattgefundenen Klausur „Induktive Statistik“ (N09) von der Note 5,0 (NB) in die Note 2,0 (BE), nachdem dieser zumindest nicht mehr als sechs Wochen vorher dem Angeklagten F. im Rahmen eines persönlichen Treffens die erforderlichen Informationen für die Manipulation, nämlich den Namen der Prüfung, das gewünschte Prüfungsergebnis sowie seine Matrikelnummer mitgeteilt oder einen Umschlag, in dem sich ein Zettel mit den vorgenannten erforderlichen Informationen befand, übergeben hatte. Für die Manipulation der vorgenannten Prüfungsleistung zahlte der Zeuge H. dem Angeklagten einen Geldbetrag in Höhe von mindestens 900,00 EUR in bar. Daraufhin leitete der Angeklagte F. zeitnah die erforderlichen Informationen an die Angeklagte N. weiter. Diese erhielt für die Manipulation die Hälfte des oben genannten Betrages. Der geleistete Mindestbetrag von 900,00 EUR setzt sich aus 600,00 EUR für das Bestehen der Prüfungsleistung und weiteren 300,00 EUR für sechs Notensprünge zu jeweils 50,00 EUR zusammen.
162Die Kammer hat zur Ausräumung letzter Zweifel hinsichtlich der festgestellten Höhe des vereinnahmten Geldbetrages (insgesamt) zu Gunsten der beiden Angeklagten einen pauschalen Abzug in Höhe von insgesamt 5 % vorgenommen. Demnach erlangten die Angeklagten durch die vorgenannte Tat einen Betrag in Höhe von jeweils mindestens 427,50 EUR.
163(34) Klausurfall Nr. 88 der Anklageschrift - WD. (Fallakte 23)
164Am 16.04.2018 veränderte die Angeklagte N. zugunsten des Studenten WD. (Matrikelnummer N30) die Bewertung der am 26.03.2018 stattgefundenen Klausur „Absatzmarketing (V) (N04) von der Note 5 (NB) in die Note 3,0 (BE), nachdem dieser zumindest nicht mehr als sechs Wochen vorher dem Angeklagten F. im Rahmen eines persönlichen Treffens die erforderlichen Informationen für die Manipulation, nämlich den Namen der Prüfung, das gewünschte Prüfungsergebnis sowie seine Matrikelnummer mitgeteilt oder einen Umschlag, in dem sich ein Zettel mit den vorgenannten erforderlichen Informationen befand, übergeben hatte. Für die Manipulation der vorgenannten Prüfungsleistung zahlte der Student WD. dem Angeklagten einen Geldbetrag in Höhe von mindestens 750,00 EUR in bar. Daraufhin leitete der Angeklagte F. zeitnah die erforderlichen Informationen an die Angeklagte N. weiter. Diese erhielt für die Manipulation die Hälfte des oben genannten Betrages. Der geleistete Mindestbetrag von 750,00 EUR setzt sich aus 600,00 EUR für das Bestehen der Prüfungsleistung und weiteren 150,00 EUR für drei Notensprünge zu jeweils 50,00 EUR zusammen.
165Die Kammer hat zur Ausräumung letzter Zweifel hinsichtlich der festgestellten Höhe des vereinnahmten Geldbetrages (insgesamt) zu Gunsten der beiden Angeklagten einen pauschalen Abzug in Höhe von insgesamt 5 % vorgenommen. Demnach erlangten die Angeklagten durch die vorgenannte Tat einen Betrag in Höhe von jeweils mindestens 356,25 EUR.
166(35) Klausurfall Nr. 89/90 der Anklageschrift - YN., geb. RC. (Fallakte 16)
167Am 19.04.2018 veränderte die Angeklagte N. zugunsten der Zeugin YN. (damals noch RC.) (Matrikelnummer N32) die Bewertung der am 19.02.2018 stattgefundenen Klausur „Unternehmensführung“ (N24) von dem Eintrag „NE“ für „Nicht erschienen“ in die Note 3,3 (BE), nachdem diese zumindest nicht mehr als sechs Wochen vorher dem Angeklagten F. im Rahmen eines persönlichen Treffens die erforderlichen Informationen für die Manipulation, nämlich den Namen der Prüfung, das gewünschte Prüfungsergebnis sowie ihre Matrikelnummer mitgeteilt oder einen Umschlag, in dem sich ein Zettel mit den vorgenannten erforderlichen Informationen befand, übergeben hatte. Für die Manipulation der vorgenannten Prüfungsleistung zahlte die Zeugin YN. (damals noch RC.) dem Angeklagten einen Geldbetrag in Höhe von mindestens 700,00 EUR in bar. Daraufhin leitete der Angeklagte F. zeitnah die erforderlichen Informationen an die Angeklagte N. weiter. Diese erhielt für die Manipulation die Hälfte des oben genannten Betrages. Der geleistete Mindestbetrag von 700,00 EUR setzt sich aus 600,00 EUR für das Bestehen der Prüfungsleistung und weiteren 100,00 EUR für zwei Notensprünge zu jeweils 50,00 EUR zusammen.
168Die Kammer hat zur Ausräumung letzter Zweifel hinsichtlich der festgestellten Höhe des vereinnahmten Geldbetrages (insgesamt) zu Gunsten der beiden Angeklagten einen pauschalen Abzug in Höhe von insgesamt 5 % vorgenommen. Demnach erlangten die Angeklagten durch die vorgenannte Tat einen Betrag in Höhe von jeweils mindestens 332,50 EUR.
169(36) Klausurfall Nr. 91 der Anklageschrift - Z. (Fallakte 43)
170Am 02.05.2018 veränderte die Angeklagte N. zugunsten der Zeugin Z. (Matrikelnummer N13) die Bewertung der am 28.03.2018 stattgefundenen Klausur „Einführung in die Betriebswirtschaftslehre“ (N34) von dem Eintrag „NE“ für „Nicht erschienen“ in die Note 2,7 (BE), nachdem diese zumindest nicht mehr als sechs Wochen vorher dem Angeklagten F. im Rahmen eines persönlichen Treffens die erforderlichen Informationen für die Manipulation, nämlich den Namen der Prüfung, das gewünschte Prüfungsergebnis sowie ihre Matrikelnummer mitgeteilt oder einen Umschlag, in dem sich ein Zettel mit den vorgenannten erforderlichen Informationen befand, übergeben hatte. Für die Manipulation der vorgenannten Prüfungsleistung zahlte die Zeugin Z. dem Angeklagten einen Geldbetrag in Höhe von mindestens 800,00 EUR in bar. Daraufhin leitete der Angeklagte F. zeitnah die erforderlichen Informationen an die Angeklagte N. weiter. Diese erhielt für die Manipulation die Hälfte des oben genannten Betrages. Der geleistete Mindestbetrag von 800 EUR setzt sich aus 600,00 EUR für das Bestehen der Prüfungsleistung und weiteren 200 EUR für vier Notensprünge zu jeweils 50,00 EUR zusammen.
171Die Kammer hat zur Ausräumung letzter Zweifel hinsichtlich der festgestellten Höhe des vereinnahmten Geldbetrages (insgesamt) zu Gunsten der beiden Angeklagten einen pauschalen Abzug in Höhe von insgesamt 5 % vorgenommen. Demnach erlangten die Angeklagten durch die vorgenannte Tat einen Betrag in Höhe von jeweils mindestens 380,00 EUR.
172(37) Klausurfall Nr. 92 der Anklageschrift - LG. (Fallakte 45)
173Am 04.05.2018 veränderte die Angeklagte N. zugunsten der Studentin LG. (Matrikelnummer N80) die Bewertung der am 27.03.2018 stattgefundenen Klausur „Investition und Finanzierung“ (N23) von der Note 5 (NB) in die Note 3,7 (BE), nachdem diese zumindest nicht mehr als sechs Wochen vorher dem Angeklagten F. im Rahmen eines persönlichen Treffens die erforderlichen Informationen für die Manipulation, nämlich den Namen der Prüfung, das gewünschte Prüfungsergebnis sowie ihre Matrikelnummer mitgeteilt oder einen Umschlag, in dem sich ein Zettel mit den vorgenannten erforderlichen Informationen befand, übergeben hatte. Für die Manipulation der vorgenannten Prüfungsleistung zahlte die Studentin LG. dem Angeklagten einen Geldbetrag in Höhe von mindestens 650,00 EUR in bar. Daraufhin leitete der Angeklagte F. zeitnah die erforderlichen Informationen an die Angeklagte N. weiter. Diese erhielt für die Manipulation die Hälfte des oben genannten Betrages. Der geleistete Mindestbetrag von 650,00 EUR setzt sich aus 600,00 EUR für das Bestehen der Prüfungsleistung und weiteren 50,00 EUR für einen Notensprung zu 50,00 EUR zusammen.
174Die Kammer hat zur Ausräumung letzter Zweifel hinsichtlich der festgestellten Höhe des vereinnahmten Geldbetrages (insgesamt) zu Gunsten der beiden Angeklagten einen pauschalen Abzug in Höhe von insgesamt 5 % vorgenommen. Demnach erlangten die Angeklagten durch die vorgenannte Tat einen Betrag in Höhe von jeweils mindestens 308,75 EUR.
175(38) Klausurfall Nr. 93 der Anklageschrift - YN., geb. RC. (Fallakte 16)
176Am 11.05.2018 veränderte die Angeklagte N. zugunsten der Zeugin YN. (damals noch RC.) (Matrikelnummer N32) die Bewertung der am 22.03.2018 stattgefundenen Klausur „Einführung in die Wirtschaftsinformatik“ (N35) von dem Eintrag „NE“ für „Nicht erschienen“ in die Note 3,3 (BE), nachdem diese zumindest nicht mehr als sechs Wochen vorher dem Angeklagten F. im Rahmen eines persönlichen Treffens die erforderlichen Informationen für die Manipulation, nämlich den Namen der Prüfung, das gewünschte Prüfungsergebnis sowie ihre Matrikelnummer mitgeteilt oder einen Umschlag, in dem sich ein Zettel mit den vorgenannten erforderlichen Informationen befand, übergeben hatte. Für die Manipulation der vorgenannten Prüfungsleistung zahlte die Zeugin YN. (damals noch RC.) dem Angeklagten einen Geldbetrag in Höhe von mindestens 700,00 EUR in bar. Daraufhin leitete der Angeklagte F. zeitnah die erforderlichen Informationen an die Angeklagte N. weiter. Diese erhielt für die Manipulation die Hälfte des oben genannten Betrages. Der geleistete Mindestbetrag von 700,00 EUR setzt sich aus 600,00 EUR für das Bestehen der Prüfungsleistung und weiteren 100,00 EUR für zwei Notensprünge zu jeweils 50,00 EUR zusammen.
177Die Kammer hat zur Ausräumung letzter Zweifel hinsichtlich der festgestellten Höhe des vereinnahmten Geldbetrages (insgesamt) zu Gunsten der beiden Angeklagten einen pauschalen Abzug in Höhe von insgesamt 5 % vorgenommen. Demnach erlangten die Angeklagten durch die vorgenannte Tat einen Betrag in Höhe von jeweils mindestens 332,50 EUR.
178(39) Klausurfall Nr. 96 der Anklageschrift - IG. (Fallakte 38)
179Am 27.07.2018 veränderte die Angeklagte N. zugunsten des Studenten IG. (Matrikelnummer N36) die Bewertung der am 23.07.2018 stattgefundenen Klausur „Einführung in die experimentelle Wirtschaftsforschung“ (N37) von dem Eintrag „NE“ für „Nicht erschienen“ in die Note 3,0 (BE), nachdem dieser zumindest nicht mehr als sechs Wochen vorher dem Angeklagten F. im Rahmen eines persönlichen Treffens die erforderlichen Informationen für die Manipulation, nämlich den Namen der Prüfung, das gewünschte Prüfungsergebnis sowie seine Matrikelnummer mitgeteilt oder einen Umschlag, in dem sich ein Zettel mit den vorgenannten erforderlichen Informationen befand, übergeben hatte. Für die Manipulation der vorgenannten Prüfungsleistung zahlte der Student IG. dem Angeklagten einen Geldbetrag in Höhe von mindestens 750,00 EUR in bar. Daraufhin leitete der Angeklagte F. zeitnah die erforderlichen Informationen an die Angeklagte N. weiter. Diese erhielt für die Manipulation die Hälfte des oben genannten Betrages. Der geleistete Mindestbetrag von 750,00 EUR setzt sich aus 600,00 EUR für das Bestehen der Prüfungsleistung und weiteren 150,00 EUR für drei Notensprünge zu jeweils 50,00 EUR zusammen.
180Die Kammer hat zur Ausräumung letzter Zweifel hinsichtlich der festgestellten Höhe des vereinnahmten Geldbetrages (insgesamt) zu Gunsten der beiden Angeklagten einen pauschalen Abzug in Höhe von insgesamt 5 % vorgenommen. Demnach erlangten die Angeklagten durch die vorgenannte Tat einen Betrag in Höhe von jeweils mindestens 356,25 EUR.
181(40) Klausurfall Nr. 97 der Anklageschrift - YN., geb. RC. (Fallakte 16)
182Am 07.08.2018 veränderte die Angeklagte N. zugunsten der Zeugin YN. (damals noch RC.) (Matrikelnummer N32) die Bewertung der am 31.07.2018 stattgefundenen Klausur „Externes Rechnungswesen“ (N14) von dem Eintrag „NE“ für „Nicht erschienen“ in die Note 3,3 (BE), nachdem diese zumindest nicht mehr als sechs Wochen vorher dem Angeklagten F. im Rahmen eines persönlichen Treffens die erforderlichen Informationen für die Manipulation, nämlich den Namen der Prüfung, das gewünschte Prüfungsergebnis sowie ihre Matrikelnummer mitgeteilt oder einen Umschlag, in dem sich ein Zettel mit den vorgenannten erforderlichen Informationen befand, übergeben hatte. Für die Manipulation der vorgenannten Prüfungsleistung zahlte die Zeugin YN. (damals noch RC.) dem Angeklagten einen Geldbetrag in Höhe von mindestens 700,00 EUR in bar. Daraufhin leitete der Angeklagte F. zeitnah die erforderlichen Informationen an die Angeklagte N. weiter. Diese erhielt für die Manipulation die Hälfte des oben genannten Betrages. Der geleistete Mindestbetrag von 700,00 EUR setzt sich aus 600,00 EUR für das Bestehen der Prüfungsleistung und weiteren 100,00 EUR für zwei Notensprünge zu jeweils 50,00 EUR zusammen.
183Die Kammer hat zur Ausräumung letzter Zweifel hinsichtlich der festgestellten Höhe des vereinnahmten Geldbetrages (insgesamt) zu Gunsten der beiden Angeklagten einen pauschalen Abzug in Höhe von insgesamt 5 % vorgenommen. Demnach erlangten die Angeklagten durch die vorgenannte Tat einen Betrag in Höhe von jeweils mindestens 332,50 EUR.
184(41) Klausurfall Nr. 102 der Anklageschrift – F. (Fallakte 9)
185Am 08.08.2018 veränderte die Angeklagte N. zugunsten des Mitangeklagten F. (Matrikelnummer N38) die Bewertung der am 02.08.2017 stattgefundenen Klausur „Organisation“ (N26) von der Note 5 (NB) in die Note 3,3 (BE), nachdem der Angeklagte F. die Klausur mehrmals nicht bestanden hatte und daher die Angeklagte N. mit der Veränderung des Noteneintrags zumindest nicht mehr als sechs Wochen vorher beauftragt hatte. Für die Veränderung des eigenen Noteneintrags zahlte er der Mitangeklagten N. vor der Abänderung der Note einen Betrag in Höhe von 300,00 EUR in bar, den die Angeklagte N. vollständig für sich vereinnahmte.
186Die Kammer hat zur Ausräumung letzter Zweifel hinsichtlich der festgestellten Höhe des vereinnahmten Geldbetrages zu Gunsten der Angeklagten N. einen pauschalen Abzug in Höhe von insgesamt 5 % vorgenommen. Demnach erlangte die Angeklagte N. durch die vorgenannte Tat einen Betrag in Höhe von mindestens 285,00 EUR.
187(42) Klausurfall Nr. 98 der Anklageschrift - LO. (vormals WJ.) (Fallakte 24)
188Am 10.08.2018 veränderte die Angeklagte N. zugunsten des Studenten LO. (damals WJ.) (Matrikelnummer N39) die Bewertung der am 06.08.2018 stattgefundenen Klausur „Induktive Statistik“ (N09) von dem Eintrag „NE“ für „Nicht erschienen“ in die Note 4,0 (BE), nachdem dieser zumindest nicht mehr als sechs Wochen vorher dem Angeklagten F. im Rahmen eines persönlichen Treffens die erforderlichen Informationen für die Manipulation, nämlich den Namen der Prüfung, das gewünschte Prüfungsergebnis sowie seine Matrikelnummer mitgeteilt oder einen Umschlag, in dem sich ein Zettel mit den vorgenannten erforderlichen Informationen befand, übergeben hatte. Für die Manipulation der vorgenannten Prüfungsleistung zahlte der Student LO. (damals WJ.) dem Angeklagten einen Geldbetrag in Höhe von mindestens 600,00 EUR in bar. Daraufhin leitete der Angeklagte F. zeitnah die erforderlichen Informationen an die Angeklagte N. weiter. Diese erhielt für die Manipulation die Hälfte des oben genannten Betrages. Der geleistete Mindestbetrag von 600,00 EUR resultiert aus dem ausgerufenen Preis von 600,00 EUR für das Bestehen der Prüfungsleistung. Ein Notensprung darüber hinaus wurde weder „beauftragt“ noch vergütet.
189Die Kammer hat zur Ausräumung letzter Zweifel hinsichtlich der festgestellten Höhe des vereinnahmten Geldbetrages (insgesamt) zu Gunsten der beiden Angeklagten einen pauschalen Abzug in Höhe von insgesamt 5 % vorgenommen. Demnach erlangten die Angeklagten durch die vorgenannte Tat einen Betrag in Höhe von jeweils mindestens 285,00 EUR.
190(43) Klausurfall Nr. 99 der Anklageschrift - AA. (Fallakte 35)
191Am 10.08.2018 veränderte die Angeklagte N. zugunsten der Studentin AA. (Matrikelnummer N31) die Bewertung der am 23.03.2018 stattgefundenen Klausur „Monetäre Außenwirtschaft“ (N06) von der Note 5 (NB) in die Note 3,7 (BE), nachdem diese zumindest nicht mehr als sechs Wochen vorher dem Angeklagten F. im Rahmen eines persönlichen Treffens die erforderlichen Informationen für die Manipulation, nämlich den Namen der Prüfung, das gewünschte Prüfungsergebnis sowie ihre Matrikelnummer mitgeteilt oder einen Umschlag, in dem sich ein Zettel mit den vorgenannten erforderlichen Informationen befand, übergeben hatte. Für die Manipulation der vorgenannten Prüfungsleistung zahlte die Studentin AA. dem Angeklagten einen Geldbetrag in Höhe von mindestens 650,00 EUR in bar. Daraufhin leitete der Angeklagte F. zeitnah die erforderlichen Informationen an die Angeklagte N. weiter. Diese erhielt für die Manipulation die Hälfte des oben genannten Betrages. Der geleistete Mindestbetrag von 650,00 EUR setzt sich aus 600,00 EUR für das Bestehen der Prüfungsleistung und weiteren 50,00 EUR für einen Notensprung zu 50,00 EUR zusammen.
192Die Kammer hat zur Ausräumung letzter Zweifel hinsichtlich der festgestellten Höhe des vereinnahmten Geldbetrages (insgesamt) zu Gunsten der beiden Angeklagten einen pauschalen Abzug in Höhe von insgesamt 5 % vorgenommen. Demnach erlangten die Angeklagten durch die vorgenannte Tat einen Betrag in Höhe von jeweils mindestens 308,75 EUR.
193(44) Klausurfall Nr. 103 der Anklageschrift - TV. (Fallakte 40)
194Am 15.08.2018 veränderte die Angeklagte N. zugunsten des Zeugen TV. (Matrikelnummer N40) die Bewertung der am 23.07.2018 stattgefundenen Klausur „Mikroökonomik I“ (N41) von der Note 5 (NB) in die Note 2,7 (BE), nachdem dieser zumindest nicht mehr als sechs Wochen vorher dem Angeklagten F. im Rahmen eines persönlichen Treffens die erforderlichen Informationen für die Manipulation, nämlich den Namen der Prüfung, das gewünschte Prüfungsergebnis sowie seine Matrikelnummer mitgeteilt oder einen Umschlag, in dem sich ein Zettel mit den vorgenannten erforderlichen Informationen befand, übergeben hatte. Für die Manipulation der vorgenannten Prüfungsleistung zahlte der Zeuge TV. dem Angeklagten einen Geldbetrag in Höhe von mindestens 800,00 EUR in bar. Daraufhin leitete der Angeklagte F. zeitnah die erforderlichen Informationen an die Angeklagte N. weiter. Diese erhielt für die Manipulation die Hälfte des oben genannten Betrages. Der geleistete Mindestbetrag von 800,00 EUR setzt sich aus 600,00 EUR für das Bestehen der Prüfungsleistung und weiteren 200,00 EUR für vier Notensprünge zu jeweils 50,00 EUR zusammen.
195Die Kammer hat zur Ausräumung letzter Zweifel hinsichtlich der festgestellten Höhe des vereinnahmten Geldbetrages (insgesamt) zu Gunsten der beiden Angeklagten einen pauschalen Abzug in Höhe von insgesamt 5 % vorgenommen. Demnach erlangten die Angeklagten durch die vorgenannte Tat einen Betrag in Höhe von jeweils mindestens 380,00 EUR.
196(45) Klausurfall Nr. 104 der Anklageschrift - YN., geb. RC. (Fallakte 16)
197Am 15.08.2018 veränderte die Angeklagte N. zugunsten der Zeugin YN. (damals noch RC.) (Matrikelnummer N32) die Bewertung der am 23.07.2018 stattgefundenen Klausur „Mikroökonomik I“ (N41) von dem Eintrag „NE“ für „Nicht erschienen“ in die Note 3,7 (BE), nachdem diese zumindest nicht mehr als sechs Wochen vorher dem Angeklagten F. im Rahmen eines persönlichen Treffens die erforderlichen Informationen für die Manipulation, nämlich den Namen der Prüfung, das gewünschte Prüfungsergebnis sowie ihre Matrikelnummer mitgeteilt oder einen Umschlag, in dem sich ein Zettel mit den vorgenannten erforderlichen Informationen befand, übergeben hatte. Für die Manipulation der vorgenannten Prüfungsleistung zahlte die Zeugin YN. (damals noch RC.) dem Angeklagten einen Geldbetrag in Höhe von mindestens 650,00 EUR in bar. Daraufhin leitete der Angeklagte F. zeitnah die erforderlichen Informationen an die Angeklagte N. weiter. Diese erhielt für die Manipulation die Hälfte des oben genannten Betrages. Der geleistete Mindestbetrag von 650,00 EUR setzt sich aus 600,00 EUR für das Bestehen der Prüfungsleistung und weiteren 50,00 EUR für einen Notensprung zu 50,00 EUR zusammen.
198Die Kammer hat zur Ausräumung letzter Zweifel hinsichtlich der festgestellten Höhe des vereinnahmten Geldbetrages (insgesamt) zu Gunsten der beiden Angeklagten einen pauschalen Abzug in Höhe von insgesamt 5 % vorgenommen. Demnach erlangten die Angeklagten durch die vorgenannte Tat einen Betrag in Höhe von jeweils mindestens 308,75 EUR.
199(46) Klausurfall Nr. 105 der Anklageschrift - IG. (Fallakte 38)
200Am 16.08.2018 veränderte die Angeklagte N. zugunsten des Studenten IG. (Matrikelnummer N36) die Bewertung der am 02.08.2018 stattgefundenen Klausur „Einführung in die Spieltheorie“ (N50) von dem Eintrag „NE“ für „Nicht erschienen“ in die Note 3,3 (BE), nachdem dieser zumindest nicht mehr als sechs Wochen vorher dem Angeklagten F. im Rahmen eines persönlichen Treffens die erforderlichen Informationen für die Manipulation, nämlich den Namen der Prüfung, das gewünschte Prüfungsergebnis sowie seine Matrikelnummer mitgeteilt oder einen Umschlag, in dem sich ein Zettel mit den vorgenannten erforderlichen Informationen befand, übergeben hatte. Für die Manipulation der vorgenannten Prüfungsleistung zahlte der Student IG. dem Angeklagten einen Geldbetrag in Höhe von mindestens 700,00 EUR in bar. Daraufhin leitete der Angeklagte F. zeitnah die erforderlichen Informationen an die Angeklagte N. weiter. Diese erhielt für die Manipulation die Hälfte des oben genannten Betrages. Der geleistete Mindestbetrag von 700 EUR setzt sich aus 600,00 EUR für das Bestehen der Prüfungsleistung und weiteren 100,00 EUR für zwei Notensprünge zu jeweils 50,00 EUR zusammen.
201Die Kammer hat zur Ausräumung letzter Zweifel hinsichtlich der festgestellten Höhe des vereinnahmten Geldbetrages (insgesamt) zu Gunsten der beiden Angeklagten einen pauschalen Abzug in Höhe von insgesamt 5 % vorgenommen. Demnach erlangten die Angeklagten durch die vorgenannte Tat einen Betrag in Höhe von jeweils mindestens 332,50 EUR.
202(47) Klausurfall Nr. 106 der Anklageschrift - HT. (Fallakte 26)
203Am 03.09.2018 veränderte die Angeklagte N. zugunsten des Zeugen HT. (Matrikelnummer N42) die Bewertung der am 30.07.2018 stattgefundenen Klausur „Datenbankmanagementsysteme“ (N43) von dem Eintrag „NE“ für „Nicht erschienen“ in die Note 3,0 (BE), nachdem dieser zumindest nicht mehr als sechs Wochen vorher dem Angeklagten F. im Rahmen eines persönlichen Treffens die erforderlichen Informationen für die Manipulation, nämlich den Namen der Prüfung, das gewünschte Prüfungsergebnis sowie seine Matrikelnummer mitgeteilt oder einen Umschlag, in dem sich ein Zettel mit den vorgenannten erforderlichen Informationen befand, übergeben hatte. Für die Manipulation der vorgenannten Prüfungsleistung zahlte der Zeuge HT. dem Angeklagten einen Geldbetrag in Höhe von mindestens 950,00 EUR in bar. Daraufhin leitete der Angeklagte F. zeitnah die erforderlichen Informationen an die Angeklagte N. weiter. Diese erhielt für die Manipulation die Hälfte des oben genannten Betrages. Der geleistete Mindestbetrag von 950,00 EUR setzt sich aus 800,00 EUR für das Bestehen der Prüfungsleistung und weiteren 150,00 EUR für drei Notensprünge zu jeweils 50,00 EUR zusammen.
204Die Kammer hat zur Ausräumung letzter Zweifel hinsichtlich der festgestellten Höhe des vereinnahmten Geldbetrages (insgesamt) zu Gunsten der beiden Angeklagten einen pauschalen Abzug in Höhe von insgesamt 5 % vorgenommen. Demnach erlangten die Angeklagten durch die vorgenannte Tat einen Betrag in Höhe von jeweils mindestens 451,25 EUR.
205(48) Klausurfall Nr. 107 der Anklageschrift - B. (Fallakte 28)
206Am 10.09.2018 veränderte die Angeklagte N. zugunsten des Zeugen B. (Matrikelnummer N27) die Bewertung der am 30.07.2018 stattgefundenen Klausur „Preistheorie“ (N44) von der Note 5 (NB) in die Note 4,0 (BE), nachdem dieser zumindest nicht mehr als sechs Wochen vorher dem Angeklagten F. im Rahmen eines persönlichen Treffens die erforderlichen Informationen für die Manipulation, nämlich den Namen der Prüfung, das gewünschte Prüfungsergebnis sowie seine Matrikelnummer mitgeteilt oder einen Umschlag, in dem sich ein Zettel mit den vorgenannten erforderlichen Informationen befand, übergeben hatte. Für die Manipulation der vorgenannten Prüfungsleistung zahlte der Zeuge B. dem Angeklagten einen Geldbetrag in Höhe von mindestens 800,00 EUR in bar. Daraufhin leitete der Angeklagte F. zeitnah die erforderlichen Informationen an die Angeklagte N. weiter. Diese erhielt für die Manipulation die Hälfte des oben genannten Betrages. Der geleistete Mindestbetrag von 800,00 EUR resultiert aus dem ausgerufenen Preis von 800,00 EUR für das Bestehen der Prüfungsleistung. Ein Notensprung darüber hinaus wurde weder „beauftragt“ noch vergütet.
207Die Kammer hat zur Ausräumung letzter Zweifel hinsichtlich der festgestellten Höhe des vereinnahmten Geldbetrages (insgesamt) zu Gunsten der beiden Angeklagten einen pauschalen Abzug in Höhe von insgesamt 5 % vorgenommen. Demnach erlangten die Angeklagten durch die vorgenannte Tat einen Betrag in Höhe von jeweils mindestens 380,00 EUR.
208(49) Klausurfall Nr. 108 der Anklageschrift - I., geb. WF. (Fallakte 20)
209Am 02.10.2018 veränderte die Angeklagte N. zugunsten der Zeugin I. (damals noch WF.) (Matrikelnummer N29) die Bewertung der am 24.09.2018 stattgefundenen Klausur „Monetäre Außenwirtschaft“ (N06) von der Note 5 (NB) in die Note 4,0 (BE), nachdem diese zumindest nicht mehr als sechs Wochen vorher entweder dem Angeklagten F. unmittelbar im Rahmen eines persönlichen Treffens oder diesem mittelbar durch den Zeugen B. die erforderlichen Informationen für die Manipulation, nämlich den Namen der Prüfung, das gewünschte Prüfungsergebnis sowie ihre Matrikelnummer mitgeteilt oder einen Umschlag, in dem sich ein Zettel mit den vorgenannten erforderlichen Informationen befand, übergeben bzw. übergeben lassen hatte. Für die Manipulation der vorgenannten Prüfungsleistung zahlte die Zeugin I. (damals noch WF.) dem Angeklagten einen Geldbetrag in Höhe von mindestens 800,00 EUR in bar. Daraufhin leitete der Angeklagte F. zeitnah die erforderlichen Informationen an die Angeklagte N. weiter. Diese erhielt für die Manipulation die Hälfte des oben genannten Betrages. Der geleistete Mindestbetrag von 800,00 EUR resultiert aus dem ausgerufenen Preis von 800,00 EUR für das Bestehen der Prüfungsleistung. Ein Notensprung darüber hinaus wurde weder „beauftragt“ noch vergütet.
210Die Kammer hat zur Ausräumung letzter Zweifel hinsichtlich der festgestellten Höhe des vereinnahmten Geldbetrages (insgesamt) zu Gunsten der beiden Angeklagten einen pauschalen Abzug in Höhe von insgesamt 5 % vorgenommen. Demnach erlangten die Angeklagten durch die vorgenannte Tat einen Betrag in Höhe von jeweils mindestens 380,00 EUR.
211(50) Klausurfall Nr. 109 der Anklageschrift - B. (Fallakte 28)
212Am 08.10.2018 veränderte die Angeklagte N. zugunsten des Zeugen B. (Matrikelnummer N27) die Bewertung der am 24.09.2018 stattgefundenen Klausur „Monetäre Außenwirtschaft“ (N06) von der Note 5 (NB) in die Note 4,0 (BE), nachdem dieser zumindest nicht mehr als sechs Wochen vorher dem Angeklagten F. im Rahmen eines persönlichen Treffens die erforderlichen Informationen für die Manipulation, nämlich den Namen der Prüfung, das gewünschte Prüfungsergebnis sowie seine Matrikelnummer mitgeteilt oder einen Umschlag, in dem sich ein Zettel mit den vorgenannten erforderlichen Informationen befand, übergeben hatte. Für die Manipulation der vorgenannten Prüfungsleistung zahlte der Zeuge B. dem Angeklagten einen Geldbetrag in Höhe von mindestens 800,00 EUR in bar. Daraufhin leitete der Angeklagte F. zeitnah die erforderlichen Informationen an die Angeklagte N. weiter. Diese erhielt für die Manipulation die Hälfte des oben genannten Betrages. Der geleistete Mindestbetrag von 800,00 EUR resultiert aus dem ausgerufenen Preis von 800,00 EUR für das Bestehen der Prüfungsleistung. Ein Notensprung darüber hinaus wurde weder „beauftragt“ noch vergütet.
213Die Kammer hat zur Ausräumung letzter Zweifel hinsichtlich der festgestellten Höhe des vereinnahmten Geldbetrages (insgesamt) zu Gunsten der beiden Angeklagten einen pauschalen Abzug in Höhe von insgesamt 5 % vorgenommen. Demnach erlangten die Angeklagten durch die vorgenannte Tat einen Betrag in Höhe von jeweils mindestens 380,00 EUR.
214(51) Klausurfall Nr. 110 der Anklageschrift - K. (Fallakte 33)
215Am 08.10.2018 veränderte die Angeklagte N. zugunsten der Zeugin K. (Matrikelnummer N08) die Bewertung der am 12.09.2018 stattgefundenen Klausur „Organisation“ (N26) von der Note 2,3 (BE) in die Note 1,3 (BE), nachdem diese zumindest nicht mehr als sechs Wochen vorher dem Angeklagten F. im Rahmen eines persönlichen Treffens die erforderlichen Informationen für die Manipulation, nämlich den Namen der Prüfung, das gewünschte Prüfungsergebnis sowie ihre Matrikelnummer mitgeteilt oder einen Umschlag, in dem sich ein Zettel mit den vorgenannten erforderlichen Informationen befand, übergeben hatte. Für die Manipulation der vorgenannten Prüfungsleistung zahlte die Zeugin K. dem Angeklagten einen Geldbetrag in Höhe von mindestens 150,00 EUR in bar. Daraufhin leitete der Angeklagte F. zeitnah die erforderlichen Informationen an die Angeklagte N. weiter. Diese erhielt für die Manipulation die Hälfte des oben genannten Betrages. Der geleistete Mindestbetrag von 150,00 EUR resultiert aus drei vorgenommenen Notensprüngen zu jeweils 50,00 EUR.
216Die Kammer hat zur Ausräumung letzter Zweifel hinsichtlich der festgestellten Höhe des vereinnahmten Geldbetrages (insgesamt) zu Gunsten der beiden Angeklagten einen pauschalen Abzug in Höhe von insgesamt 5 % vorgenommen. Demnach erlangten die Angeklagten durch die vorgenannte Tat einen Betrag in Höhe von jeweils mindestens 71,25 EUR.
217(52) Klausurfall Nr. 112 der Anklageschrift - LO. (vormals WJ.) (Fallakte 24)
218Am 12.10.2018 veränderte die Angeklagte N. zugunsten des Studenten LO. (damals WJ.) (Matrikelnummer N39) die Bewertung der am 27.09.2018 stattgefundenen Klausur „Externes Rechnungswesen“ (N14) von der Note 5 (NB) in die Note 4,0 (BE), nachdem dieser zumindest nicht mehr als sechs Wochen vorher dem Angeklagten F. im Rahmen eines persönlichen Treffens die erforderlichen Informationen für die Manipulation, nämlich den Namen der Prüfung, das gewünschte Prüfungsergebnis sowie seine Matrikelnummer mitgeteilt oder einen Umschlag, in dem sich ein Zettel mit den vorgenannten erforderlichen Informationen befand, übergeben hatte. Für die Manipulation der vorgenannten Prüfungsleistung zahlte der Student LO. (damals WJ.) dem Angeklagten einen Geldbetrag in Höhe von mindestens 800,00 EUR in bar. Daraufhin leitete der Angeklagte F. zeitnah die erforderlichen Informationen an die Angeklagte N. weiter. Diese erhielt für die Manipulation die Hälfte des oben genannten Betrages. Der geleistete Mindestbetrag von 800,00 EUR resultiert aus dem ausgerufenen Preis von 800,00 EUR für das Bestehen der Prüfungsleistung. Ein Notensprung darüber hinaus wurde weder „beauftragt“ noch vergütet.
219Die Kammer hat zur Ausräumung letzter Zweifel hinsichtlich der festgestellten Höhe des vereinnahmten Geldbetrages (insgesamt) zu Gunsten der beiden Angeklagten einen pauschalen Abzug in Höhe von insgesamt 5 % vorgenommen. Demnach erlangten die Angeklagten durch die vorgenannte Tat einen Betrag in Höhe von jeweils mindestens 380,00 EUR.
220(53) Klausurfall Nr. 115 der Anklageschrift - ZU. (Fallakte 32)
221Am 15.10.2018 veränderte die Angeklagte N. zugunsten der Studentin ZU. (Matrikelnummer N45) die Bewertung der am 18.09.2018 stattgefundenen Klausur „Externes Rechnungswesen“ (N14) von dem Eintrag „NE“ für „Nicht erschienen“ in die Note 3,3 (BE), nachdem diese zumindest nicht mehr als sechs Wochen vorher dem Angeklagten F. im Rahmen eines persönlichen Treffens die erforderlichen Informationen für die Manipulation, nämlich den Namen der Prüfung, das gewünschte Prüfungsergebnis sowie ihre Matrikelnummer mitgeteilt oder einen Umschlag, in dem sich ein Zettel mit den vorgenannten erforderlichen Informationen befand, übergeben hatte. Für die Manipulation der vorgenannten Prüfungsleistung zahlte die Studentin ZU. dem Angeklagten einen Geldbetrag in Höhe von mindestens 900,00 EUR in bar. Daraufhin leitete der Angeklagte F. zeitnah die erforderlichen Informationen an die Angeklagte N. weiter. Diese erhielt für die Manipulation die Hälfte des oben genannten Betrages. Der geleistete Mindestbetrag von 900,00 EUR setzt sich aus 800,00 EUR für das Bestehen der Prüfungsleistung und weiteren 100,00 EUR für zwei Notensprünge zu jeweils 50,00 EUR zusammen.
222Die Kammer hat zur Ausräumung letzter Zweifel hinsichtlich der festgestellten Höhe des vereinnahmten Geldbetrages (insgesamt) zu Gunsten der beiden Angeklagten einen pauschalen Abzug in Höhe von insgesamt 5 % vorgenommen. Demnach erlangten die Angeklagten durch die vorgenannte Tat einen Betrag in Höhe von jeweils mindestens 427,50 EUR.
223(54) Klausurfall Nr. 119 der Anklageschrift - TV. (Fallakte 40)
224Am 19.02.2019 veränderte die Angeklagte N. zugunsten des Zeugen TV. (Matrikelnummer N40) die Bewertung der am 05.02.2019 stattgefundenen Klausur „Mathematik für Wirtschaftswissenschaftler“ (N25) von dem Eintrag „NE“ für „Nicht erschienen“ in die Note 3,7 (BE), nachdem dieser zumindest nicht mehr als sechs Wochen vorher dem Angeklagten F. im Rahmen eines persönlichen Treffens die erforderlichen Informationen für die Manipulation, nämlich den Namen der Prüfung, das gewünschte Prüfungsergebnis sowie seine Matrikelnummer mitgeteilt oder einen Umschlag, in dem sich ein Zettel mit den vorgenannten erforderlichen Informationen befand, übergeben hatte. Für die Manipulation der vorgenannten Prüfungsleistung zahlte der Zeuge TV. dem Angeklagten einen Geldbetrag in Höhe von mindestens 850,00 EUR in bar. Daraufhin leitete der Angeklagte F. zeitnah die erforderlichen Informationen an die Angeklagte N. weiter. Diese erhielt für die Manipulation die Hälfte des oben genannten Betrages. Der geleistete Mindestbetrag von 850,00 EUR setzt sich aus 800,00 EUR für das Bestehen der Prüfungsleistung und weiteren 50,00 EUR für einen Notensprung zu 50,00 EUR zusammen.
225Die Kammer hat zur Ausräumung letzter Zweifel hinsichtlich der festgestellten Höhe des vereinnahmten Geldbetrages (insgesamt) zu Gunsten der beiden Angeklagten einen pauschalen Abzug in Höhe von insgesamt 5 % vorgenommen. Demnach erlangten die Angeklagten durch die vorgenannte Tat einen Betrag in Höhe von jeweils mindestens 403,75 EUR.
226(55) Klausurfall Nr. 121 der Anklageschrift - SZ. (vormals WJ.) (Fallakte 25)
227Am 11.03.2019 veränderte die Angeklagte N. zugunsten des Studenten SZ. (damals WJ.) (Matrikelnummer N46) die Bewertung der am 11.02.2019 stattgefundenen Klausur „Rechtswissenschaft für Ökonomen (Wirtschaftsprivatrecht)“ (N05) von der Note 5 (NB) in die Note 4,0 (BE), nachdem dieser zumindest nicht mehr als sechs Wochen vorher dem Angeklagten F. im Rahmen eines persönlichen Treffens die erforderlichen Informationen für die Manipulation, nämlich den Namen der Prüfung, das gewünschte Prüfungsergebnis sowie seine Matrikelnummer mitgeteilt oder einen Umschlag, in dem sich ein Zettel mit den vorgenannten erforderlichen Informationen befand, übergeben hatte. Für die Manipulation der vorgenannten Prüfungsleistung zahlte der Student SZ. (damals WJ.) dem Angeklagten einen Geldbetrag in Höhe von mindestens 800,00 EUR in bar. Daraufhin leitete der Angeklagte F. zeitnah die erforderlichen Informationen an die Angeklagte N. weiter. Diese erhielt für die Manipulation die Hälfte des oben genannten Betrages. Der geleistete Mindestbetrag von 800,00 EUR resultiert aus dem ausgerufenen Preis von 800,00 EUR für das Bestehen der Prüfungsleistung. Ein Notensprung darüber hinaus wurde weder „beauftragt“ noch vergütet.
228Die Kammer hat zur Ausräumung letzter Zweifel hinsichtlich der festgestellten Höhe des vereinnahmten Geldbetrages (insgesamt) zu Gunsten der beiden Angeklagten einen pauschalen Abzug in Höhe von insgesamt 5 % vorgenommen. Demnach erlangten die Angeklagten durch die vorgenannte Tat einen Betrag in Höhe von jeweils mindestens 380,00 EUR.
229(56) Klausurfall Nr. 122 der Anklageschrift - TV. (Fallakte 40)
230Am 13.03.2019 veränderte die Angeklagte N. zugunsten des Zeugen TV. (Matrikelnummer N40) die Bewertung der am 12.02.2019 stattgefundenen Klausur „Investition und Finanzierung“ (N23) von dem Eintrag „NE“ für „Nicht erschienen“ in die Note 3,7 (BE), nachdem dieser zumindest nicht mehr als sechs Wochen vorher dem Angeklagten F. im Rahmen eines persönlichen Treffens die erforderlichen Informationen für die Manipulation, nämlich den Namen der Prüfung, das gewünschte Prüfungsergebnis sowie seine Matrikelnummer mitgeteilt oder einen Umschlag, in dem sich ein Zettel mit den vorgenannten erforderlichen Informationen befand, übergeben hatte. Für die Manipulation der vorgenannten Prüfungsleistung zahlte der Zeuge TV. dem Angeklagten einen Geldbetrag in Höhe von mindestens 850,00 EUR in bar. Daraufhin leitete der Angeklagte F. zeitnah die erforderlichen Informationen an die Angeklagte N. weiter. Diese erhielt für die Manipulation die Hälfte des oben genannten Betrages. Der geleistete Mindestbetrag von 850,00 EUR setzt sich aus 800,00 EUR für das Bestehen der Prüfungsleistung und weiteren 50,00 EUR für einen Notensprung zu 50,00 EUR zusammen.
231Die Kammer hat zur Ausräumung letzter Zweifel hinsichtlich der festgestellten Höhe des vereinnahmten Geldbetrages (insgesamt) zu Gunsten der beiden Angeklagten einen pauschalen Abzug in Höhe von insgesamt 5 % vorgenommen. Demnach erlangten die Angeklagten durch die vorgenannte Tat einen Betrag in Höhe von jeweils mindestens 403,75 EUR.
232(57) Klausurfall Nr. 123 der Anklageschrift - WD. (Fallakte 23)
233Am 08.04.2019 veränderte die Angeklagte N. zugunsten des Studenten WD. (Matrikelnummer N30) die Bewertung der am 19.03.2019 stattgefundenen Klausur „Unternehmensführung“ (N24) von der Note 5 (NB) in die Note 3,3 (BE), nachdem dieser zumindest nicht mehr als sechs Wochen vorher dem Angeklagten F. im Rahmen eines persönlichen Treffens die erforderlichen Informationen für die Manipulation, nämlich den Namen der Prüfung, das gewünschte Prüfungsergebnis sowie seine Matrikelnummer mitgeteilt oder einen Umschlag, in dem sich ein Zettel mit den vorgenannten erforderlichen Informationen befand, übergeben hatte. Für die Manipulation der vorgenannten Prüfungsleistung zahlte der Student WD. dem Angeklagten einen Geldbetrag in Höhe von mindestens 900,00 EUR in bar. Daraufhin leitete der Angeklagte F. zeitnah die erforderlichen Informationen an die Angeklagte N. weiter. Diese erhielt für die Manipulation die Hälfte des oben genannten Betrages. Der geleistete Mindestbetrag von 900,00 EUR setzt sich aus 800,00 EUR für das Bestehen der Prüfungsleistung und weiteren 100,00 EUR für zwei Notensprünge zu jeweils 50,00 EUR zusammen.
234Die Kammer hat zur Ausräumung letzter Zweifel hinsichtlich der festgestellten Höhe des vereinnahmten Geldbetrages (insgesamt) zu Gunsten der beiden Angeklagten einen pauschalen Abzug in Höhe von insgesamt 5 % vorgenommen. Demnach erlangten die Angeklagten durch die vorgenannte Tat einen Betrag in Höhe von jeweils mindestens 427,50 EUR.
235(58) Klausurfall Nr. 124 der Anklageschrift - WD. (Fallakte 23)
236Am 25.04.2019 veränderte die Angeklagte N. zugunsten des Studenten WD. (Matrikelnummer N30) die Bewertung der am 27.03.2019 stattgefundenen Klausur „Einführung in die Betriebswirtschaftslehre“ (N34) von der Note 5 (NB) in die Note 3,0 (BE), nachdem dieser zumindest nicht mehr als sechs Wochen vorher dem Angeklagten F. im Rahmen eines persönlichen Treffens die erforderlichen Informationen für die Manipulation, nämlich den Namen der Prüfung, das gewünschte Prüfungsergebnis sowie seine Matrikelnummer mitgeteilt oder einen Umschlag, in dem sich ein Zettel mit den vorgenannten erforderlichen Informationen befand, übergeben hatte. Für die Manipulation der vorgenannten Prüfungsleistung zahlte der Student WD. dem Angeklagten einen Geldbetrag in Höhe von mindestens 950,00 EUR in bar. Daraufhin leitete der Angeklagte F. zeitnah die erforderlichen Informationen an die Angeklagte N. weiter. Diese erhielt für die Manipulation die Hälfte des oben genannten Betrages. Der geleistete Mindestbetrag von 950,00 EUR setzt sich aus 800,00 EUR für das Bestehen der Prüfungsleistung und weiteren 150,00 EUR für drei Notensprünge zu jeweils 50,00 EUR zusammen.
237Die Kammer hat zur Ausräumung letzter Zweifel hinsichtlich der festgestellten Höhe des vereinnahmten Geldbetrages (insgesamt) zu Gunsten der beiden Angeklagten einen pauschalen Abzug in Höhe von insgesamt 5 % vorgenommen. Demnach erlangten die Angeklagten durch die vorgenannte Tat einen Betrag in Höhe von jeweils mindestens 451,25 EUR.
238(59) Klausurfall Nr. 125 der Anklageschrift - WD. (Fallakte 23)
239Am 26.04.2019 veränderte die Angeklagte N. zugunsten des Studenten WD. (Matrikelnummer N30) die Bewertung der am 28.03.2019 stattgefundenen Klausur „Grundzüge der Unternehmensbesteuerung“ (N47) von der Note 5 (NB) in die Note 3,0 (BE), nachdem dieser zumindest nicht mehr als sechs Wochen vorher dem Angeklagten F. im Rahmen eines persönlichen Treffens die erforderlichen Informationen für die Manipulation, nämlich den Namen der Prüfung, das gewünschte Prüfungsergebnis sowie seine Matrikelnummer mitgeteilt oder einen Umschlag, in dem sich ein Zettel mit den vorgenannten erforderlichen Informationen befand, übergeben hatte. Für die Manipulation der vorgenannten Prüfungsleistung zahlte der Student WD. dem Angeklagten einen Geldbetrag in Höhe von mindestens 950,00 EUR in bar. Daraufhin leitete der Angeklagte F. zeitnah die erforderlichen Informationen an die Angeklagte N. weiter. Diese erhielt für die Manipulation die Hälfte des oben genannten Betrages. Der geleistete Mindestbetrag von 950,00 EUR setzt sich aus 800,00 EUR für das Bestehen der Prüfungsleistung und weiteren 150,00 EUR für drei Notensprünge zu jeweils 50,00 EUR zusammen.
240Die Kammer hat zur Ausräumung letzter Zweifel hinsichtlich der festgestellten Höhe des vereinnahmten Geldbetrages (insgesamt) zu Gunsten der beiden Angeklagten einen pauschalen Abzug in Höhe von insgesamt 5 % vorgenommen. Demnach erlangten die Angeklagten durch die vorgenannte Tat einen Betrag in Höhe von jeweils mindestens 451,25 EUR.
241(60) Klausurfall Nr. 127 der Anklageschrift - FZ. (Fallakte 14)
242Am 06.05.2019 veränderte die Angeklagte N. zugunsten der Studentin FZ. (Matrikelnummer N48) die Bewertung der am 26.03.2019 stattgefundenen Klausur „Investition u. Finanzierung“ (N23) von der Note 5 (NB) in die Note 4,0 (BE), nachdem diese zumindest nicht mehr als sechs Wochen vorher dem Angeklagten F. im Rahmen eines persönlichen Treffens die erforderlichen Informationen für die Manipulation, nämlich den Namen der Prüfung, das gewünschte Prüfungsergebnis sowie ihre Matrikelnummer mitgeteilt oder einen Umschlag, in dem sich ein Zettel mit den vorgenannten erforderlichen Informationen befand, übergeben hatte. Für die Manipulation der vorgenannten Prüfungsleistung zahlte die Studentin FZ. dem Angeklagten einen Geldbetrag in Höhe von mindestens 800,00 EUR in bar. Daraufhin leitete der Angeklagte F. zeitnah die erforderlichen Informationen an die Angeklagte N. weiter. Diese erhielt für die Manipulation die Hälfte des oben genannten Betrages. Der geleistete Mindestbetrag von 800,00 EUR resultiert aus dem ausgerufenen Preis von 800,00 EUR für das Bestehen der Prüfungsleistung. Ein Notensprung darüber hinaus wurde weder „beauftragt“ noch vergütet.
243Die Kammer hat zur Ausräumung letzter Zweifel hinsichtlich der festgestellten Höhe des vereinnahmten Geldbetrages (insgesamt) zu Gunsten der beiden Angeklagten einen pauschalen Abzug in Höhe von insgesamt 5 % vorgenommen. Demnach erlangten die Angeklagten durch die vorgenannte Tat einen Betrag in Höhe von jeweils mindestens 380,00 EUR.
244(61) Klausurfall Nr. 128 der Anklageschrift - LO. (vormals WJ.) (Fallakte 24)
245Am 06.05.2019 veränderte die Angeklagte N. zugunsten des Studenten LO. (damals WJ.) (Matrikelnummer N39) die Bewertung der am 26.03.2019 stattgefundenen Klausur „Investition u. Finanzierung“ (N23) von dem Eintrag „NE“ für „Nicht erschienen“ in die Note 4,0 (BE), nachdem dieser zumindest nicht mehr als sechs Wochen vorher dem Angeklagten F. im Rahmen eines persönlichen Treffens die erforderlichen Informationen für die Manipulation, nämlich den Namen der Prüfung, das gewünschte Prüfungsergebnis sowie seine Matrikelnummer mitgeteilt oder einen Umschlag, in dem sich ein Zettel mit den vorgenannten erforderlichen Informationen befand, übergeben hatte. Für die Manipulation der vorgenannten Prüfungsleistung zahlte der Student LO. (damals WJ.) dem Angeklagten einen Geldbetrag in Höhe von mindestens 800,00 EUR in bar. Daraufhin leitete der Angeklagte F. zeitnah die erforderlichen Informationen an die Angeklagte N. weiter. Diese erhielt für die Manipulation die Hälfte des oben genannten Betrages. Der geleistete Mindestbetrag von 800,00 EUR resultiert aus dem ausgerufenen Preis von 800,00 EUR für das Bestehen der Prüfungsleistung. Ein Notensprung darüber hinaus wurde weder „beauftragt“ noch vergütet.
246Die Kammer hat zur Ausräumung letzter Zweifel hinsichtlich der festgestellten Höhe des vereinnahmten Geldbetrages (insgesamt) zu Gunsten der beiden Angeklagten einen pauschalen Abzug in Höhe von insgesamt 5 % vorgenommen. Demnach erlangten die Angeklagten durch die vorgenannte Tat einen Betrag in Höhe von jeweils mindestens 380,00 EUR.
247(62) Klausurfall Nr. 129 der Anklageschrift - FZ. (Fallakte 14)
248Am 24.06.2019 trug die Angeklagte N. zugunsten der Studentin FZ. (Matrikelnummer N48) die Note 4,0 (BE) für das Fallstudienseminar „Internationale Rechnungslegung Leasing“ (N49) in das Bewertungssystem ein, obwohl die Studentin FZ. für dieses nicht angemeldet war und an diesem nicht teilgenommen hat. Die Eintragung der Note erfolgte, nachdem die Studentin FZ. zumindest nicht mehr als sechs Wochen vorher dem Angeklagten F. im Rahmen eines persönlichen Treffens die erforderlichen Informationen für die Manipulation, nämlich den Namen der Prüfung, das gewünschte Prüfungsergebnis sowie ihre Matrikelnummer mitgeteilt oder einen Umschlag, in dem sich ein Zettel mit den vorgenannten erforderlichen Informationen befand, übergeben hatte. Für die Manipulation der vorgenannten Prüfungsleistung zahlte die Studentin FZ. dem Angeklagten einen Geldbetrag in Höhe von mindestens 800,00 EUR in bar. Daraufhin leitete der Angeklagte F. zeitnah die erforderlichen Informationen an die Angeklagte N. weiter. Diese erhielt für die Manipulation die Hälfte des oben genannten Betrages. Der geleistete Mindestbetrag von 800,00 EUR resultiert aus dem ausgerufenen Preis von 800,00 EUR für das Bestehen der Prüfungsleistung. Ein Notensprung darüber hinaus wurde weder „beauftragt“ noch vergütet.
249Die Kammer hat zur Ausräumung letzter Zweifel hinsichtlich der festgestellten Höhe des vereinnahmten Geldbetrages (insgesamt) zu Gunsten der beiden Angeklagten einen pauschalen Abzug in Höhe von insgesamt 5 % vorgenommen. Demnach erlangten die Angeklagten durch die vorgenannte Tat einen Betrag in Höhe von jeweils mindestens 380,00 EUR.
250(63) Klausurfall Nr. 130 der Anklageschrift - TV. (Fallakte 40)
251Am 02.08.2019 veränderte die Angeklagte N. zugunsten des Zeugen TV. (Matrikelnummer N40) die Bewertung der am 25.07.2019 stattgefundenen Klausur „Einführung in die Spieltheorie“ (N50) von dem Eintrag „NE“ für „Nicht erschienen“ in die Note 4,0 (BE), nachdem dieser zumindest nicht mehr als sechs Wochen vorher dem Angeklagten F. im Rahmen eines persönlichen Treffens die erforderlichen Informationen für die Manipulation, nämlich den Namen der Prüfung, das gewünschte Prüfungsergebnis sowie seine Matrikelnummer mitgeteilt oder einen Umschlag, in dem sich ein Zettel mit den vorgenannten erforderlichen Informationen befand, übergeben hatte. Für die Manipulation der vorgenannten Prüfungsleistung zahlte der Zeuge TV. dem Angeklagten einen Geldbetrag in Höhe von mindestens 800,00 EUR in bar. Daraufhin leitete der Angeklagte F. zeitnah die erforderlichen Informationen an die Angeklagte N. weiter. Diese erhielt für die Manipulation die Hälfte des oben genannten Betrages. Der geleistete Mindestbetrag von 800,00 EUR resultiert aus dem ausgerufenen Preis von 800,00 EUR für das Bestehen der Prüfungsleistung. Ein Notensprung darüber hinaus wurde weder „beauftragt“ noch vergütet.
252Die Kammer hat zur Ausräumung letzter Zweifel hinsichtlich der festgestellten Höhe des vereinnahmten Geldbetrages (insgesamt) zu Gunsten der beiden Angeklagten einen pauschalen Abzug in Höhe von insgesamt 5 % vorgenommen. Demnach erlangten die Angeklagten durch die vorgenannte Tat einen Betrag in Höhe von jeweils mindestens 380,00 EUR.
253(64) Klausurfall Nr. 131 der Anklageschrift - TV. (Fallakte 40)
254Am 05.08.2019 veränderte die Angeklagte N. zugunsten des Zeugen TV. (Matrikelnummer N40) die Bewertung der am 18.07.2019 stattgefundenen Klausur „Internationale Rechnungslegung I: Einführung in die Rechnungslegung nach IFRS“ (N11) von dem Eintrag „NE“ für „Nicht erschienen“ in die Note 3,7 (BE), nachdem dieser zumindest nicht mehr als sechs Wochen vorher dem Angeklagten F. im Rahmen eines persönlichen Treffens die erforderlichen Informationen für die Manipulation, nämlich den Namen der Prüfung, das gewünschte Prüfungsergebnis sowie seine Matrikelnummer mitgeteilt oder einen Umschlag, in dem sich ein Zettel mit den vorgenannten erforderlichen Informationen befand, übergeben hatte. Für die Manipulation der vorgenannten Prüfungsleistung zahlte der Zeuge TV. dem Angeklagten einen Geldbetrag in Höhe von mindestens 850,00 EUR in bar. Daraufhin leitete der Angeklagte F. zeitnah die erforderlichen Informationen an die Angeklagte N. weiter. Diese erhielt für die Manipulation die Hälfte des oben genannten Betrages. Der geleistete Mindestbetrag von 850,00 EUR setzt sich aus 800,00 EUR für das Bestehen der Prüfungsleistung und weiteren 50,00 EUR für einen Notensprung zu 50,00 EUR zusammen.
255Die Kammer hat zur Ausräumung letzter Zweifel hinsichtlich der festgestellten Höhe des vereinnahmten Geldbetrages (insgesamt) zu Gunsten der beiden Angeklagten einen pauschalen Abzug in Höhe von insgesamt 5 % vorgenommen. Demnach erlangten die Angeklagten durch die vorgenannte Tat einen Betrag in Höhe von jeweils mindestens 403,75 EUR.
256(65) Klausurfall Nr. 132 der Anklageschrift - Z. (Fallakte 43)
257Am 11.09.2019 veränderte die Angeklagte N. zugunsten der Zeugin Z. (Matrikelnummer N13) die Bewertung der am 11.09.2019 stattgefundenen Klausur „Enterprise Transformation“ (N51) von der Note 5,0 in den Eintrag „AT“. Der Eintrag „AT“ kennzeichnet einen entschuldigten Rücktritt von der Klausur mit Attest mit der Folge, dass die Klausur, etwa wegen Nichterscheinens des Prüflings (NE), nicht als „nicht bestanden“ gewertet wird. Die Eintragung erfolgte, nachdem die Zeugin Z. zumindest nicht mehr als sechs Wochen vorher dem Angeklagten F. im Rahmen eines persönlichen Treffens die erforderlichen Informationen für die Manipulation, nämlich den Namen der Prüfung, das gewünschte Prüfungsergebnis sowie ihre Matrikelnummer mitgeteilt oder einen Umschlag, in dem sich ein Zettel mit den vorgenannten erforderlichen Informationen befand, übergeben hatte. Für die Manipulation der vorgenannten Prüfungsleistung zahlte die Zeugin Z. dem Angeklagten einen Geldbetrag in Höhe von mindestens 100,00 EUR in bar. Daraufhin leitete der Angeklagte F. den „Auftrag“ zeitnah samt den dazu benötigten zuvor genannten Informationen zusammen mit der Hälfte des überreichen Geldbetrages an die Angeklagte N. zur weiteren Veranlassung weiter.
258Die Kammer hat zur Ausräumung letzter Zweifel hinsichtlich der festgestellten Höhe des vereinnahmten Geldbetrages (insgesamt) zu Gunsten der beiden Angeklagten einen pauschalen Abzug in Höhe von insgesamt 5 % vorgenommen. Demnach erlangten die Angeklagten durch die vorgenannte Tat einen Betrag in Höhe von jeweils mindestens 47,50 EUR.
259(66) Klausurfall Nr. 133 der Anklageschrift - NX. (Fallakte 37)
260Am 16.09.2019 veränderte die Angeklagte N. zugunsten des Studenten NX. (Matrikelnummer N52) die Bewertung der am 04.09.2019 stattgefundenen Klausur „Kommunikationsnetze 2“ (N53) von der Note 5 (NB) in die Note 4,0 (BE), nachdem dieser zumindest nicht mehr als sechs Wochen vorher dem Angeklagten F. im Rahmen eines persönlichen Treffens die erforderlichen Informationen für die Manipulation, nämlich den Namen der Prüfung, das gewünschte Prüfungsergebnis sowie seine Matrikelnummer mitgeteilt oder einen Umschlag, in dem sich ein Zettel mit den vorgenannten erforderlichen Informationen befand, übergeben hatte. Für die Manipulation der vorgenannten Prüfungsleistung zahlte der Student NX. dem Angeklagten einen Geldbetrag in Höhe von mindestens 800,00 EUR in bar. Daraufhin leitete der Angeklagte F. zeitnah die erforderlichen Informationen an die Angeklagte N. weiter. Diese erhielt für die Manipulation die Hälfte des oben genannten Betrages. Der geleistete Mindestbetrag von 800,00 EUR resultiert aus dem ausgerufenen Preis von 800,00 EUR für das Bestehen der Prüfungsleistung. Ein Notensprung darüber hinaus wurde weder „beauftragt“ noch vergütet.
261Die Kammer hat zur Ausräumung letzter Zweifel hinsichtlich der festgestellten Höhe des vereinnahmten Geldbetrages (insgesamt) zu Gunsten der beiden Angeklagten einen pauschalen Abzug in Höhe von insgesamt 5 % vorgenommen. Demnach erlangten die Angeklagten durch die vorgenannte Tat einen Betrag in Höhe von jeweils mindestens 380,00 EUR.
262(67) Klausurfall Nr. 134 der Anklageschrift - NX. (Fallakte 37)
263Am 16.09.2019 veränderte die Angeklagte N. zugunsten des Studenten NX. (Matrikelnummer N52) die Bewertung der am 02.02.2019 stattgefundenen Klausur „Programmierung“ (N20) von der Note 5 (NB) in die Note 4,0 (BE), nachdem dieser zumindest nicht mehr als sechs Wochen vorher dem Angeklagten F. im Rahmen eines persönlichen Treffens die erforderlichen Informationen für die Manipulation, nämlich den Namen der Prüfung, das gewünschte Prüfungsergebnis sowie seine Matrikelnummer mitgeteilt oder einen Umschlag, in dem sich ein Zettel mit den vorgenannten erforderlichen Informationen befand, übergeben hatte. Für die Manipulation der vorgenannten Prüfungsleistung zahlte der Student NX. dem Angeklagten einen Geldbetrag in Höhe von mindestens 800,00 EUR in bar. Daraufhin leitete der Angeklagte F. zeitnah die erforderlichen Informationen an die Angeklagte N. weiter. Diese erhielt für die Manipulation die Hälfte des oben genannten Betrages. Der geleistete Mindestbetrag von 800,00 EUR resultiert aus dem ausgerufenen Preis von 800,00 EUR für das Bestehen der Prüfungsleistung. Ein Notensprung darüber hinaus wurde weder „beauftragt“ noch vergütet.
264Die Kammer hat zur Ausräumung letzter Zweifel hinsichtlich der festgestellten Höhe des vereinnahmten Geldbetrages (insgesamt) zu Gunsten der beiden Angeklagten einen pauschalen Abzug in Höhe von insgesamt 5 % vorgenommen. Demnach erlangten die Angeklagten durch die vorgenannte Tat einen Betrag in Höhe von jeweils mindestens 380,00 EUR.
265(68) Klausurfall Nr. 135 der Anklageschrift - TV. (Fallakte 40)
266Am 16.09.2019 veränderte die Angeklagte N. zugunsten des Zeugen TV. (Matrikelnummer N40) die Bewertung der am 24.07.2019 stattgefundenen Klausur „Europäische Geld- und Währungspolitik“ (N16) von dem Eintrag „NE“ für „Nicht erschienen“ in die Note 3,7 (BE), nachdem dieser zumindest nicht mehr als sechs Wochen vorher dem Angeklagten F. im Rahmen eines persönlichen Treffens die erforderlichen Informationen für die Manipulation, nämlich den Namen der Prüfung, das gewünschte Prüfungsergebnis sowie seine Matrikelnummer mitgeteilt oder einen Umschlag, in dem sich ein Zettel mit den vorgenannten erforderlichen Informationen befand, übergeben hatte. Für die Manipulation der vorgenannten Prüfungsleistung zahlte der Zeuge TV. dem Angeklagten einen Geldbetrag in Höhe von mindestens 850,00 EUR in bar. Daraufhin leitete der Angeklagte F. zeitnah die erforderlichen Informationen an die Angeklagte N. weiter. Diese erhielt für die Manipulation die Hälfte des oben genannten Betrages. Der geleistete Mindestbetrag von 850,00 EUR setzt sich aus 800,00 EUR für das Bestehen der Prüfungsleistung und weiteren 50,00 EUR für einen Notensprung zu 50,00 EUR zusammen.
267Die Kammer hat zur Ausräumung letzter Zweifel hinsichtlich der festgestellten Höhe des vereinnahmten Geldbetrages (insgesamt) zu Gunsten der beiden Angeklagten einen pauschalen Abzug in Höhe von insgesamt 5 % vorgenommen. Demnach erlangten die Angeklagten durch die vorgenannte Tat einen Betrag in Höhe von jeweils mindestens 403,75 EUR.
268(69) Klausurfall Nr. 136 der Anklageschrift - Z. (Fallakte 43)
269Am 16.09.2019 veränderte die Angeklagte N. zugunsten der Zeugin Z. (Matrikelnummer N13) die Bewertung der am 12.02.2019 stattgefundenen Klausur „Investition und Finanzierung“ (N23) von der Note 5 (NB) in die Note 4,0 (BE), nachdem diese zumindest nicht mehr als sechs Wochen vorher dem Angeklagten F. im Rahmen eines persönlichen Treffens die erforderlichen Informationen für die Manipulation, nämlich den Namen der Prüfung, das gewünschte Prüfungsergebnis sowie ihre Matrikelnummer mitgeteilt oder einen Umschlag, in dem sich ein Zettel mit den vorgenannten erforderlichen Informationen befand, übergeben hatte. Für die Manipulation der vorgenannten Prüfungsleistung zahlte die Zeugin Z. dem Angeklagten einen Geldbetrag in Höhe von mindestens 800,00 EUR in bar. Daraufhin leitete der Angeklagte F. zeitnah die erforderlichen Informationen an die Angeklagte N. weiter. Diese erhielt für die Manipulation die Hälfte des oben genannten Betrages. Der geleistete Mindestbetrag von 800,00 EUR resultiert aus dem ausgerufenen Preis von 800,00 EUR für das Bestehen der Prüfungsleistung. Ein Notensprung darüber hinaus wurde weder „beauftragt“ noch vergütet.
270Die Kammer hat zur Ausräumung letzter Zweifel hinsichtlich der festgestellten Höhe des vereinnahmten Geldbetrages (insgesamt) zu Gunsten der beiden Angeklagten einen pauschalen Abzug in Höhe von insgesamt 5 % vorgenommen. Demnach erlangten die Angeklagten durch die vorgenannte Tat einen Betrag in Höhe von jeweils mindestens 380,00 EUR.
271(70) Klausurfall Nr. 137 der Anklageschrift - Z. (Fallakte 43)
272Am 16.09.2019 trug die Angeklagte N. zugunsten Zeugin Z. (Matrikelnummer N13) für die am 18.04.2018 stattgefundene Klausur „Software Entwicklung & Programmierung (SEP)“ (N54) „BE“ für „Bestanden“ in das Bewertungssystem ein, obwohl die Zeugin Z. für die Klausur nicht angemeldet war und an der Prüfung nicht teilgenommen hat. Die Eintragung erfolgte, nachdem diese zumindest nicht mehr als sechs Wochen vorher dem Angeklagten F. im Rahmen eines persönlichen Treffens die erforderlichen Informationen für die Manipulation, nämlich den Namen der Prüfung, das gewünschte Prüfungsergebnis sowie ihre Matrikelnummer mitgeteilt oder einen Umschlag, in dem sich ein Zettel mit den vorgenannten erforderlichen Informationen befand, übergeben hatte. Für die Manipulation der vorgenannten Prüfungsleistung zahlte die Zeugin Z. dem Angeklagten einen Geldbetrag in Höhe von mindestens 800,00 EUR in bar. Daraufhin leitete der Angeklagte F. zeitnah die erforderlichen Informationen an die Angeklagte N. weiter. Diese erhielt für die Manipulation die Hälfte des oben genannten Betrages. Der geleistete Mindestbetrag von 800,00 EUR resultiert aus dem ausgerufenen Preis von 800,00 EUR für das Bestehen der Prüfungsleistung. Die Eintragung einer konkreten Note und ein etwaiger Notensprung wurden weder „beauftragt“ noch vergütet.
273Die Kammer hat zur Ausräumung letzter Zweifel hinsichtlich der festgestellten Höhe des vereinnahmten Geldbetrages (insgesamt) zu Gunsten der beiden Angeklagten einen pauschalen Abzug in Höhe von insgesamt 5 % vorgenommen. Demnach erlangten die Angeklagten durch die vorgenannte Tat einen Betrag in Höhe von jeweils mindestens 380,00 EUR.
274(71) Klausurfall Nr. 138 der Anklageschrift - YN., geb. RC. (Fallakte 16)
275Am 16.09.2019 veränderte die Angeklagte N. zugunsten der Zeugin YN. (damals noch RC.) (Matrikelnummer N32) die Bewertung der am 24.07.2019 stattgefundenen Klausur „Europäische Geld- und Währungspolitik“ (N16) von dem Eintrag „NE“ für „Nicht erschienen“ in die Note 2,7 (BE), nachdem diese zumindest nicht mehr als sechs Wochen vorher dem Angeklagten F. im Rahmen eines persönlichen Treffens die erforderlichen Informationen für die Manipulation, nämlich den Namen der Prüfung, das gewünschte Prüfungsergebnis sowie ihre Matrikelnummer mitgeteilt oder einen Umschlag, in dem sich ein Zettel mit den vorgenannten erforderlichen Informationen befand, übergeben hatte. Für die Manipulation der vorgenannten Prüfungsleistung zahlte die Zeugin YN. (damals noch RC.) dem Angeklagten einen Geldbetrag in Höhe von mindestens 1.000,00 EUR in bar. Daraufhin leitete der Angeklagte F. zeitnah die erforderlichen Informationen an die Angeklagte N. weiter. Diese erhielt für die Manipulation die Hälfte des oben genannten Betrages. Der geleistete Mindestbetrag von 1.000,00 EUR setzt sich aus 800,00 EUR für das Bestehen der Prüfungsleistung und weiteren 200,00 EUR für vier Notensprünge zu jeweils 50,00 EUR zusammen.
276Die Kammer hat zur Ausräumung letzter Zweifel hinsichtlich der festgestellten Höhe des vereinnahmten Geldbetrages (insgesamt) zu Gunsten der beiden Angeklagten einen pauschalen Abzug in Höhe von insgesamt 5 % vorgenommen. Demnach erlangten die Angeklagten durch die vorgenannte Tat einen Betrag in Höhe von jeweils mindestens 475,00 EUR.
277(72) Klausurfall Nr. 139 der Anklageschrift - FZ. (Fallakte 14)
278Am 23.09.2019 veränderte die Angeklagte N. zugunsten der Studentin FZ. (Matrikelnummer N48) die Bewertung der am 11.09.2019 stattgefundenen Klausur „Enterprise Transformation“ (N51) von dem Eintrag „NE“ für „Nicht erschienen“ in die Note 4,0 (BE), nachdem diese zumindest nicht mehr als sechs Wochen vorher dem Angeklagten F. im Rahmen eines persönlichen Treffens die erforderlichen Informationen für die Manipulation, nämlich den Namen der Prüfung, das gewünschte Prüfungsergebnis sowie ihre Matrikelnummer mitgeteilt oder einen Umschlag, in dem sich ein Zettel mit den vorgenannten erforderlichen Informationen befand, übergeben hatte. Für die Manipulation der vorgenannten Prüfungsleistung zahlte die Studentin FZ. dem Angeklagten einen Geldbetrag in Höhe von mindestens 800,00 EUR in bar. Daraufhin leitete der Angeklagte F. zeitnah die erforderlichen Informationen an die Angeklagte N. weiter. Diese erhielt für die Manipulation die Hälfte des oben genannten Betrages. Der geleistete Mindestbetrag von 800,00 EUR resultiert aus dem ausgerufenen Preis von 800,00 EUR für das Bestehen der Prüfungsleistung. Ein Notensprung darüber hinaus wurde weder „beauftragt“ noch vergütet.
279Die Kammer hat zur Ausräumung letzter Zweifel hinsichtlich der festgestellten Höhe des vereinnahmten Geldbetrages (insgesamt) zu Gunsten der beiden Angeklagten einen pauschalen Abzug in Höhe von insgesamt 5 % vorgenommen. Demnach erlangten die Angeklagten durch die vorgenannte Tat einen Betrag in Höhe von jeweils mindestens 380,00 EUR.
280(73) Klausurfall Nr. 140 der Anklageschrift - XY. (Fallakte 27)
281Am 23.09.2019 veränderte die Angeklagte N. zugunsten der Studentin XY. (Matrikelnummer N55) die Bewertung der am 11.09.2019 stattgefundenen Klausur „Enterprise Transformation“ (N51) von der Note 5 (NB) in die Note 4,0 (BE), nachdem diese zumindest nicht mehr als sechs Wochen vorher dem Angeklagten F. im Rahmen eines persönlichen Treffens die erforderlichen Informationen für die Manipulation, nämlich den Namen der Prüfung, das gewünschte Prüfungsergebnis sowie ihre Matrikelnummer mitgeteilt oder einen Umschlag, in dem sich ein Zettel mit den vorgenannten erforderlichen Informationen befand, übergeben hatte. Für die Manipulation der vorgenannten Prüfungsleistung zahlte die Studentin XY. dem Angeklagten einen Geldbetrag in Höhe von mindestens 800,00 EUR in bar. Daraufhin leitete der Angeklagte F. zeitnah die erforderlichen Informationen an die Angeklagte N. weiter. Diese erhielt für die Manipulation die Hälfte des oben genannten Betrages. Der geleistete Mindestbetrag von 800,00 EUR resultiert aus dem ausgerufenen Preis von 800,00 EUR für das Bestehen der Prüfungsleistung. Ein Notensprung darüber hinaus wurde weder „beauftragt“ noch vergütet.
282Die Kammer hat zur Ausräumung letzter Zweifel hinsichtlich der festgestellten Höhe des vereinnahmten Geldbetrages (insgesamt) zu Gunsten der beiden Angeklagten einen pauschalen Abzug in Höhe von insgesamt 5 % vorgenommen. Demnach erlangten die Angeklagten durch die vorgenannte Tat einen Betrag in Höhe von jeweils mindestens 380,00 EUR.
283(74) Klausurfall Nr. 141 der Anklageschrift - LO. (vormals WJ.) (Fallakte 24)
284Am 23.09.2019 veränderte die Angeklagte N. zugunsten des Studenten LO. (damals WJ.) (Matrikelnummer N39) die Bewertung der am 11.09.2019 stattgefundenen Klausur „Enterprise Transformation“ (N51) von der Note 5,0 (NB) in die Note 4,0 (BE), nachdem dieser zumindest nicht mehr als sechs Wochen vorher dem Angeklagten F. im Rahmen eines persönlichen Treffens die erforderlichen Informationen für die Manipulation, nämlich den Namen der Prüfung, das gewünschte Prüfungsergebnis sowie seine Matrikelnummer mitgeteilt oder einen Umschlag, in dem sich ein Zettel mit den vorgenannten erforderlichen Informationen befand, übergeben hatte. Für die Manipulation der vorgenannten Prüfungsleistung zahlte der Student LO. (damals WJ.) dem Angeklagten einen Geldbetrag in Höhe von mindestens 800,00 EUR in bar. Daraufhin leitete der Angeklagte F. zeitnah die erforderlichen Informationen an die Angeklagte N. weiter. Diese erhielt für die Manipulation die Hälfte des oben genannten Betrages. Der geleistete Mindestbetrag von 800,00 EUR resultiert aus dem ausgerufenen Preis von 800,00 EUR für das Bestehen der Prüfungsleistung. Ein Notensprung darüber hinaus wurde weder „beauftragt“ noch vergütet.
285Die Kammer hat zur Ausräumung letzter Zweifel hinsichtlich der festgestellten Höhe des vereinnahmten Geldbetrages (insgesamt) zu Gunsten der beiden Angeklagten einen pauschalen Abzug in Höhe von insgesamt 5 % vorgenommen. Demnach erlangten die Angeklagten durch die vorgenannte Tat einen Betrag in Höhe von jeweils mindestens 380,00 EUR.
286(75) Klausurfall Nr. 142 der Anklageschrift - SN. (Fallakte 19)
287Am 30.09.2019 veränderte die Angeklagte N. zugunsten des Zeugen SN. (Matrikelnummer N56) die Bewertung der am 18.09.2019 stattgefundenen Klausur „Software Engineering“ (N15) von der Note 5,0 (NB) in die Note 4,0 (BE), nachdem dieser zumindest nicht mehr als sechs Wochen vorher dem Angeklagten F. im Rahmen eines persönlichen Treffens die erforderlichen Informationen für die Manipulation, nämlich den Namen der Prüfung, das gewünschte Prüfungsergebnis sowie seine Matrikelnummer mitgeteilt oder einen Umschlag, in dem sich ein Zettel mit den vorgenannten erforderlichen Informationen befand, übergeben hatte. Für die Manipulation der vorgenannten Prüfungsleistung zahlte der Zeuge SN. dem Angeklagten einen Geldbetrag in Höhe von mindestens 800,00 EUR in bar. Daraufhin leitete der Angeklagte F. zeitnah die erforderlichen Informationen an die Angeklagte N. weiter. Diese erhielt für die Manipulation die Hälfte des oben genannten Betrages. Der geleistete Mindestbetrag von 800,00 EUR resultiert aus dem ausgerufenen Preis von 800,00 EUR für das Bestehen der Prüfungsleistung. Ein Notensprung darüber hinaus wurde weder „beauftragt“ noch vergütet. Der geleistete Mindestbetrag von 800,00 EUR resultiert aus dem ausgerufenen Preis von 800,00 EUR für das Bestehen der Prüfungsleistung. Ein Notensprung darüber hinaus wurde weder „beauftragt“ noch vergütet.
288Die Kammer hat zur Ausräumung letzter Zweifel hinsichtlich der festgestellten Höhe des vereinnahmten Geldbetrages (insgesamt) zu Gunsten der beiden Angeklagten einen pauschalen Abzug in Höhe von insgesamt 5 % vorgenommen. Demnach erlangten die Angeklagten durch die vorgenannte Tat einen Betrag in Höhe von jeweils mindestens 380,00 EUR.
289(76) Klausurfall Nr. 143 der Anklageschrift - FZ. (Fallakte 14)
290Am 02.10.2019 veränderte die Angeklagte N. zugunsten der Studentin FZ. (Matrikelnummer N48) die Bewertung der am 19.09.2019 stattgefundenen Klausur „Einführung in die Spieltheorie“ (N50) von dem Eintrag „NE“ für „Nicht erschienen“ in die Note 4,0 (BE), nachdem diese zumindest nicht mehr als sechs Wochen vorher dem Angeklagten F. im Rahmen eines persönlichen Treffens die erforderlichen Informationen für die Manipulation, nämlich den Namen der Prüfung, das gewünschte Prüfungsergebnis sowie ihre Matrikelnummer mitgeteilt oder einen Umschlag, in dem sich ein Zettel mit den vorgenannten erforderlichen Informationen befand, übergeben hatte. Für die Manipulation der vorgenannten Prüfungsleistung zahlte die Studentin FZ. dem Angeklagten einen Geldbetrag in Höhe von mindestens 800,00 EUR in bar. Daraufhin leitete der Angeklagte F. zeitnah die erforderlichen Informationen an die Angeklagte N. weiter. Diese erhielt für die Manipulation die Hälfte des oben genannten Betrages. Der geleistete Mindestbetrag von 800,00 EUR resultiert aus dem ausgerufenen Preis von 800,00 EUR für das Bestehen der Prüfungsleistung. Ein Notensprung darüber hinaus wurde weder „beauftragt“ noch vergütet.
291Die Kammer hat zur Ausräumung letzter Zweifel hinsichtlich der festgestellten Höhe des vereinnahmten Geldbetrages (insgesamt) zu Gunsten der beiden Angeklagten einen pauschalen Abzug in Höhe von insgesamt 5 % vorgenommen. Demnach erlangten die Angeklagten durch die vorgenannte Tat einen Betrag in Höhe von jeweils mindestens 380,00 EUR.
292(77) Klausurfall Nr. 144 der Anklageschrift - FZ. (Fallakte 14)
293Am 07.10.2019 veränderte die Angeklagte N. zugunsten der Studentin FZ. (Matrikelnummer N48) die Bewertung der am 16.09.2019 stattgefundenen Klausur „Gewinnermittlung und Gewinnermittlungspolitik“ (N12) von dem Eintrag „NE“ für „Nicht erschienen“ in die Note 4,0 (BE), nachdem diese zumindest nicht mehr als sechs Wochen vorher dem Angeklagten F. im Rahmen eines persönlichen Treffens die erforderlichen Informationen für die Manipulation, nämlich den Namen der Prüfung, das gewünschte Prüfungsergebnis sowie ihre Matrikelnummer mitgeteilt oder einen Umschlag, in dem sich ein Zettel mit den vorgenannten erforderlichen Informationen befand, übergeben hatte. Für die Manipulation der vorgenannten Prüfungsleistung zahlte die Studentin FZ. dem Angeklagten einen Geldbetrag in Höhe von mindestens 800,00 EUR in bar. Daraufhin leitete der Angeklagte F. zeitnah die erforderlichen Informationen an die Angeklagte N. weiter. Diese erhielt für die Manipulation die Hälfte des oben genannten Betrages. Der geleistete Mindestbetrag von 800,00 EUR resultiert aus dem ausgerufenen Preis von 800,00 EUR für das Bestehen der Prüfungsleistung. Ein Notensprung darüber hinaus wurde weder „beauftragt“ noch vergütet.
294Die Kammer hat zur Ausräumung letzter Zweifel hinsichtlich der festgestellten Höhe des vereinnahmten Geldbetrages (insgesamt) zu Gunsten der beiden Angeklagten einen pauschalen Abzug in Höhe von insgesamt 5 % vorgenommen. Demnach erlangten die Angeklagten durch die vorgenannte Tat einen Betrag in Höhe von jeweils mindestens 380,00 EUR.
295(78) Klausurfall Nr. 145 der Anklageschrift - FZ. (Fallakte 14)
296Am 07.10.2019 veränderte die Angeklagte N. zugunsten der Studentin FZ. (Matrikelnummer N48) die Bewertung der am 23.09.2019 stattgefundenen Klausur „Monetäre Außenwirtschaft“ (N06) von der Note 5 (NB) in die Note 4,0 (BE), nachdem diese zumindest nicht mehr als sechs Wochen vorher dem Angeklagten F. im Rahmen eines persönlichen Treffens die erforderlichen Informationen für die Manipulation, nämlich den Namen der Prüfung, das gewünschte Prüfungsergebnis sowie ihre Matrikelnummer mitgeteilt oder einen Umschlag, in dem sich ein Zettel mit den vorgenannten erforderlichen Informationen befand, übergeben hatte. Für die Manipulation der vorgenannten Prüfungsleistung zahlte die Studentin FZ. dem Angeklagten einen Geldbetrag in Höhe von mindestens 800,00 EUR in bar. Daraufhin leitete der Angeklagte F. zeitnah die erforderlichen Informationen an die Angeklagte N. weiter. Diese erhielt für die Manipulation die Hälfte des oben genannten Betrages. Der geleistete Mindestbetrag von 800,00 EUR resultiert aus dem ausgerufenen Preis von 800,00 EUR für das Bestehen der Prüfungsleistung. Ein Notensprung darüber hinaus wurde weder „beauftragt“ noch vergütet.
297Die Kammer hat zur Ausräumung letzter Zweifel hinsichtlich der festgestellten Höhe des vereinnahmten Geldbetrages (insgesamt) zu Gunsten der beiden Angeklagten einen pauschalen Abzug in Höhe von insgesamt 5 % vorgenommen. Demnach erlangten die Angeklagten durch die vorgenannte Tat einen Betrag in Höhe von jeweils mindestens 380,00 EUR.
298(79) Klausurfall Nr. 147 der Anklageschrift - WD. (Fallakte 23)
299Am 10.10.2019 veränderte die Angeklagte N. zugunsten des Studenten WD. (Matrikelnummer N30) die Bewertung der am 24.09.2019 stattgefundenen Klausur „Kosten- und Leistungsrechnung“ (N57) von der Note 5 (NB) in die Note 3,3 (BE), nachdem dieser zumindest nicht mehr als sechs Wochen vorher dem Angeklagten F. im Rahmen eines persönlichen Treffens die erforderlichen Informationen für die Manipulation, nämlich den Namen der Prüfung, das gewünschte Prüfungsergebnis sowie seine Matrikelnummer mitgeteilt oder einen Umschlag, in dem sich ein Zettel mit den vorgenannten erforderlichen Informationen befand, übergeben hatte. Für die Manipulation der vorgenannten Prüfungsleistung zahlte der Student WD. dem Angeklagten einen Geldbetrag in Höhe von mindestens 900,00 EUR in bar. Daraufhin leitete der Angeklagte F. zeitnah die erforderlichen Informationen an die Angeklagte N. weiter. Diese erhielt für die Manipulation die Hälfte des oben genannten Betrages. Der geleistete Mindestbetrag von 900,00 EUR setzt sich aus 800,00 EUR für das Bestehen der Prüfungsleistung und weiteren 100,00 EUR für zwei Notensprünge zu jeweils 50,00 EUR zusammen.
300Die Kammer hat zur Ausräumung letzter Zweifel hinsichtlich der festgestellten Höhe des vereinnahmten Geldbetrages (insgesamt) zu Gunsten der beiden Angeklagten einen pauschalen Abzug in Höhe von insgesamt 5 % vorgenommen. Demnach erlangten die Angeklagten durch die vorgenannte Tat einen Betrag in Höhe von jeweils mindestens 427,50 EUR.
301(80) Klausurfall Nr. 148 der Anklageschrift - LO. (vormals WJ.) (Fallakte 24)
302Am 10.10.2019 veränderte die Angeklagte N. zugunsten des Studenten LO. (damals WJ.) (Matrikelnummer N39) die Bewertung der am 24.09.2019 stattgefundenen Klausur Kosten- und Leistungsrechnung“ (N57) von dem Eintrag „NE“ für „Nicht erschienen“ in die Note 4,0 (BE), nachdem dieser zumindest nicht mehr als sechs Wochen vorher dem Angeklagten F. im Rahmen eines persönlichen Treffens die erforderlichen Informationen für die Manipulation, nämlich den Namen der Prüfung, das gewünschte Prüfungsergebnis sowie seine Matrikelnummer mitgeteilt oder einen Umschlag, in dem sich ein Zettel mit den vorgenannten erforderlichen Informationen befand, übergeben hatte. Für die Manipulation der vorgenannten Prüfungsleistung zahlte der Student LO. (damals WJ.) dem Angeklagten einen Geldbetrag in Höhe von mindestens 800,00 EUR in bar. Daraufhin leitete der Angeklagte F. zeitnah die erforderlichen Informationen an die Angeklagte N. weiter. Diese erhielt für die Manipulation die Hälfte des oben genannten Betrages. Der geleistete Mindestbetrag von 800,00 EUR resultiert aus dem ausgerufenen Preis von 800,00 EUR für das Bestehen der Prüfungsleistung. Ein Notensprung darüber hinaus wurde weder „beauftragt“ noch vergütet.
303Die Kammer hat zur Ausräumung letzter Zweifel hinsichtlich der festgestellten Höhe des vereinnahmten Geldbetrages (insgesamt) zu Gunsten der beiden Angeklagten einen pauschalen Abzug in Höhe von insgesamt 5 % vorgenommen. Demnach erlangten die Angeklagten durch die vorgenannte Tat einen Betrag in Höhe von jeweils mindestens 380,00 EUR.
304(81) Klausurfall Nr. 149 der Anklageschrift - SZ. (vormals WJ.) (Fallakte 25)
305Am 10.10.2019 veränderte die Angeklagte N. zugunsten des Studenten SZ. (damals WJ.) (Matrikelnummer N46) die Bewertung der am 27.09.2019 stattgefundenen Klausur „Induktive Statistik“ (N09) von der Note 5 (NB) in die Note 4,0 (BE), nachdem dieser zumindest nicht mehr als sechs Wochen vorher dem Angeklagten F. im Rahmen eines persönlichen Treffens die erforderlichen Informationen für die Manipulation, nämlich den Namen der Prüfung, das gewünschte Prüfungsergebnis sowie seine Matrikelnummer mitgeteilt oder einen Umschlag, in dem sich ein Zettel mit den vorgenannten erforderlichen Informationen befand, übergeben hatte. Für die Manipulation der vorgenannten Prüfungsleistung zahlte der Student SZ. (damals WJ.) dem Angeklagten einen Geldbetrag in Höhe von mindestens 800,00 EUR in bar. Daraufhin leitete der Angeklagte F. zeitnah die erforderlichen Informationen an die Angeklagte N. weiter. Diese erhielt für die Manipulation die Hälfte des oben genannten Betrages. Der geleistete Mindestbetrag von 800,00 EUR resultiert aus dem ausgerufenen Preis von 800,00 EUR für das Bestehen der Prüfungsleistung. Ein Notensprung darüber hinaus wurde weder „beauftragt“ noch vergütet.
306Die Kammer hat zur Ausräumung letzter Zweifel hinsichtlich der festgestellten Höhe des vereinnahmten Geldbetrages (insgesamt) zu Gunsten der beiden Angeklagten einen pauschalen Abzug in Höhe von insgesamt 5 % vorgenommen. Demnach erlangten die Angeklagten durch die vorgenannte Tat einen Betrag in Höhe von jeweils mindestens 380,00 EUR.
307(82) Klausurfall Nr. 150 der Anklageschrift - YH. (Fallakte 17)
308Am 21.10.2019 veränderte die Angeklagte N. zugunsten der Zeugin YH. (Matrikelnummer N58) die Bewertung der am 27.09.2019 stattgefundenen Klausur Induktive Statistik (N09) von der Note 5 (NB) in die Note 4,0 (BE), nachdem diese zumindest nicht mehr als sechs Wochen vorher dem Angeklagten F. im Rahmen eines persönlichen Treffens die erforderlichen Informationen für die Manipulation, nämlich den Namen der Prüfung, das gewünschte Prüfungsergebnis sowie ihre Matrikelnummer mitgeteilt oder einen Umschlag, in dem sich ein Zettel mit den vorgenannten erforderlichen Informationen befand, übergeben hatte. Für die Manipulation der vorgenannten Prüfungsleistung zahlte die Zeugin YH. dem Angeklagten einen Geldbetrag in Höhe von mindestens 800,00 EUR in bar. Daraufhin leitete der Angeklagte F. zeitnah die erforderlichen Informationen an die Angeklagte N. weiter. Diese erhielt für die Manipulation die Hälfte des oben genannten Betrages. Der geleistete Mindestbetrag von 800,00 EUR resultiert aus dem ausgerufenen Preis von 800,00 EUR für das Bestehen der Prüfungsleistung. Ein Notensprung darüber hinaus wurde weder „beauftragt“ noch vergütet.
309Die Kammer hat zur Ausräumung letzter Zweifel hinsichtlich der festgestellten Höhe des vereinnahmten Geldbetrages (insgesamt) zu Gunsten der beiden Angeklagten einen pauschalen Abzug in Höhe von insgesamt 5 % vorgenommen. Demnach erlangten die Angeklagten durch die vorgenannte Tat einen Betrag in Höhe von jeweils mindestens 380,00 EUR.
310(83) Klausurfall Nr. 151 der Anklageschrift - WD. (Fallakte 23)
311Am 22.10.2019 veränderte die Angeklagte N. zugunsten des Studenten WD. (Matrikelnummer N30) die Bewertung der am 09.09.2019 stattgefundenen Klausur „Mikroökonomik I“ (N41) (N57) von der Note 5 (NB) in die Note 3,3 (BE), nachdem dieser zumindest nicht mehr als sechs Wochen vorher dem Angeklagten F. im Rahmen eines persönlichen Treffens die erforderlichen Informationen für die Manipulation, nämlich den Namen der Prüfung, das gewünschte Prüfungsergebnis sowie seine Matrikelnummer mitgeteilt oder einen Umschlag, in dem sich ein Zettel mit den vorgenannten erforderlichen Informationen befand, übergeben hatte. Für die Manipulation der vorgenannten Prüfungsleistung zahlte der Student WD. dem Angeklagten einen Geldbetrag in Höhe von mindestens 900,00 EUR in bar. Daraufhin leitete der Angeklagte F. zeitnah die erforderlichen Informationen an die Angeklagte N. weiter. Diese erhielt für die Manipulation die Hälfte des oben genannten Betrages. Der geleistete Mindestbetrag von 900,00 EUR setzt sich aus 800,00 EUR für das Bestehen der Prüfungsleistung und weiteren 100,00 EUR für zwei Notensprünge zu jeweils 50,00 EUR zusammen.
312Die Kammer hat zur Ausräumung letzter Zweifel hinsichtlich der festgestellten Höhe des vereinnahmten Geldbetrages (insgesamt) zu Gunsten der beiden Angeklagten einen pauschalen Abzug in Höhe von insgesamt 5 % vorgenommen. Demnach erlangten die Angeklagten durch die vorgenannte Tat einen Betrag in Höhe von jeweils mindestens 427,50 EUR.
313(84) Klausurfall Nr. 153 der Anklageschrift - XY. (Fallakte 27)
314Am 24.10.2019 veränderte die Angeklagte N. zugunsten der Studentin XY. (Matrikelnummer N55) die Bewertung der am 11.09.2019 stattgefundenen Klausur „Enterprise Systems“ (N59) von der Note 5 (NB) in die Note 4,0 (BE), nachdem diese zumindest nicht mehr als sechs Wochen vorher dem Angeklagten F. im Rahmen eines persönlichen Treffens die erforderlichen Informationen für die Manipulation, nämlich den Namen der Prüfung, das gewünschte Prüfungsergebnis sowie ihre Matrikelnummer mitgeteilt oder einen Umschlag, in dem sich ein Zettel mit den vorgenannten erforderlichen Informationen befand, übergeben hatte. Für die Manipulation der vorgenannten Prüfungsleistung zahlte die Studentin XY. dem Angeklagten einen Geldbetrag in Höhe von mindestens 800,00 EUR in bar. Daraufhin leitete der Angeklagte F. zeitnah die erforderlichen Informationen an die Angeklagte N. weiter. Diese erhielt für die Manipulation die Hälfte des oben genannten Betrages. Der geleistete Mindestbetrag von 800,00 EUR resultiert aus dem ausgerufenen Preis von 800,00 EUR für das Bestehen der Prüfungsleistung. Ein Notensprung darüber hinaus wurde weder „beauftragt“ noch vergütet.
315Die Kammer hat zur Ausräumung letzter Zweifel hinsichtlich der festgestellten Höhe des vereinnahmten Geldbetrages (insgesamt) zu Gunsten der beiden Angeklagten einen pauschalen Abzug in Höhe von insgesamt 5 % vorgenommen. Demnach erlangten die Angeklagten durch die vorgenannte Tat einen Betrag in Höhe von jeweils mindestens 380,00 EUR.
316(85) Klausurfall Nr. 154 der Anklageschrift - SZ. (vormals WJ.) (Fallakte 25)
317Am 24.10.2019 veränderte die Angeklagte N. zugunsten des Studenten SZ. (damals WJ.) (Matrikelnummer N46) die Bewertung der am 09.09.2019 stattgefundenen Klausur „Mikroökonomik I“ (N41) von der Note 5 (NB) in die Note 4,0 (BE), nachdem dieser zumindest nicht mehr als sechs Wochen vorher dem Angeklagten F. im Rahmen eines persönlichen Treffens die erforderlichen Informationen für die Manipulation, nämlich den Namen der Prüfung, das gewünschte Prüfungsergebnis sowie seine Matrikelnummer mitgeteilt oder einen Umschlag, in dem sich ein Zettel mit den vorgenannten erforderlichen Informationen befand, übergeben hatte. Für die Manipulation der vorgenannten Prüfungsleistung zahlte der Student SZ. (damals WJ.) dem Angeklagten einen Geldbetrag in Höhe von mindestens 800,00 EUR in bar. Daraufhin leitete der Angeklagte F. zeitnah die erforderlichen Informationen an die Angeklagte N. weiter. Diese erhielt für die Manipulation die Hälfte des oben genannten Betrages. Der geleistete Mindestbetrag von 800,00 EUR resultiert aus dem ausgerufenen Preis von 800,00 EUR für das Bestehen der Prüfungsleistung. Ein Notensprung darüber hinaus wurde weder „beauftragt“ noch vergütet.
318Die Kammer hat zur Ausräumung letzter Zweifel hinsichtlich der festgestellten Höhe des vereinnahmten Geldbetrages (insgesamt) zu Gunsten der beiden Angeklagten einen pauschalen Abzug in Höhe von insgesamt 5 % vorgenommen. Demnach erlangten die Angeklagten durch die vorgenannte Tat einen Betrag in Höhe von jeweils mindestens 380,00 EUR.
319(86) Klausurfall Nr. 155 der Anklageschrift - SN. (Fallakte 19)
320Am 04.11.2019 veränderte die Angeklagte N. zugunsten des Zeugen SN. (Matrikelnummer N56) die Bewertung der am 26.09.2019 stattgefundenen Klausur „Analysis für Informatiker und Wirtschaftsinformatiker“ (N60) von der Note 5,0 (NB) in die Note 4,0 (BE), nachdem dieser zumindest nicht mehr als sechs Wochen vorher dem Angeklagten F. im Rahmen eines persönlichen Treffens die erforderlichen Informationen für die Manipulation, nämlich den Namen der Prüfung, das gewünschte Prüfungsergebnis sowie seine Matrikelnummer mitgeteilt oder einen Umschlag, in dem sich ein Zettel mit den vorgenannten erforderlichen Informationen befand, übergeben hatte. Für die Manipulation der vorgenannten Prüfungsleistung zahlte der Zeuge SN. dem Angeklagten einen Geldbetrag in Höhe von mindestens 800,00 EUR in bar. Daraufhin leitete der Angeklagte F. den „Auftrag“ zeitnah samt den dazu benötigten zuvor genannten Informationen zusammen mit der Hälfte des überreichten Geldbetrages an die Angeklagte N. zur weiteren Veranlassung weiter. Der geleistete Mindestbetrag von 800,00 EUR resultiert aus dem ausgerufenen Preis von 800,00 EUR für das Bestehen der Prüfungsleistung. Ein Notensprung darüber hinaus wurde weder „beauftragt“ noch vergütet.
321Die Kammer hat zur Ausräumung letzter Zweifel hinsichtlich der festgestellten Höhe des vereinnahmten Geldbetrages (insgesamt) zu Gunsten der beiden Angeklagten einen pauschalen Abzug in Höhe von insgesamt 5 % vorgenommen. Demnach erlangten die Angeklagten durch die vorgenannte Tat einen Betrag in Höhe von jeweils mindestens 380,00 EUR.
322(87) Klausurfall Nr. 156 der Anklageschrift - AD. (Falllakte 22)
323Am 29.01.2020 veränderte die Angeklagte N. zugunsten des Studenten AD. (Matrikelnummer N61) die Bewertung der am 12.09.2019 stattgefundenen Klausur „Internationale Rechnungslegung I: Einführung in die Rechnungslegung nach IFRS“ (N11) von der Note 5,0 (NB) in die Note 4,0 (BE), nachdem dieser zumindest nicht mehr als sechs Wochen vorher dem Angeklagten F. im Rahmen eines persönlichen Treffens die erforderlichen Informationen für die Manipulation, nämlich den Namen der Prüfung, das gewünschte Prüfungsergebnis sowie seine Matrikelnummer mitgeteilt oder einen Umschlag, in dem sich ein Zettel mit den vorgenannten erforderlichen Informationen befand, übergeben hatte. Für die Manipulation der vorgenannten Prüfungsleistung zahlte der Student AD. dem Angeklagten einen Geldbetrag in Höhe von mindestens 800,00 EUR in bar. Daraufhin leitete der Angeklagte F. zeitnah die erforderlichen Informationen an die Angeklagte N. weiter. Diese erhielt für die Manipulation die Hälfte des oben genannten Betrages. Der geleistete Mindestbetrag von 800,00 EUR resultiert aus dem ausgerufenen Preis von 800,00 EUR für das Bestehen der Prüfungsleistung. Ein Notensprung darüber hinaus wurde weder „beauftragt“ noch vergütet.
324Die Kammer hat zur Ausräumung letzter Zweifel hinsichtlich der festgestellten Höhe des vereinnahmten Geldbetrages (insgesamt) zu Gunsten der beiden Angeklagten einen pauschalen Abzug in Höhe von insgesamt 5 % vorgenommen. Demnach erlangten die Angeklagten durch die vorgenannte Tat einen Betrag in Höhe von jeweils mindestens 380,00 EUR.
325(88) Klausurfall Nr. 157 der Anklageschrift - VZ. (Falllakte 36)
326Am 05.02.2020 veränderte die Angeklagte N. zugunsten des Studenten VZ. (Matrikelnummer N62) die Bewertung der am 27.09.2019 stattgefundenen Klausur „Induktive Statistik“ (N09) von der Note 5,0 (NB) in die Note 1,7 (BE), nachdem dieser zumindest nicht mehr als sechs Wochen vorher dem Angeklagten F. im Rahmen eines persönlichen Treffens die erforderlichen Informationen für die Manipulation, nämlich den Namen der Prüfung, das gewünschte Prüfungsergebnis sowie seine Matrikelnummer mitgeteilt oder einen Umschlag, in dem sich ein Zettel mit den vorgenannten erforderlichen Informationen befand, übergeben hatte. Für die Manipulation der vorgenannten Prüfungsleistung zahlte der Student VZ. dem Angeklagten einen Geldbetrag in Höhe von mindestens 1.150,00 EUR in bar. Daraufhin leitete der Angeklagte F. zeitnah die erforderlichen Informationen an die Angeklagte N. weiter. Diese erhielt für die Manipulation die Hälfte des oben genannten Betrages. Der geleistete Mindestbetrag von 1.150,00 EUR setzt sich aus 800,00 EUR für das Bestehen der Prüfungsleistung und weiteren 350,00 EUR für sieben Notensprünge zu jeweils 50,00 EUR zusammen.
327Die Kammer hat zur Ausräumung letzter Zweifel hinsichtlich der festgestellten Höhe des vereinnahmten Geldbetrages (insgesamt) zu Gunsten der beiden Angeklagten einen pauschalen Abzug in Höhe von insgesamt 5 % vorgenommen. Demnach erlangten die Angeklagten durch die vorgenannte Tat einen Betrag in Höhe von jeweils mindestens 546,25 EUR.
328(89) Klausurfall Nr. 158 der Anklageschrift - TV. (Fallakte 40)
329Am 17.02.2020 veränderte die Angeklagte N. zugunsten des Zeugen TV. (Matrikelnummer N40) die Bewertung der am 12.02.2020 stattgefundenen Klausur „Internationale Rechnungslegung II Konzernrechnungslegung“ (N63) von dem Eintrag „NE“ für „Nicht erschienen“ in die Note 3,3 (BE), nachdem dieser zumindest nicht mehr als sechs Wochen vorher dem Angeklagten F. im Rahmen eines persönlichen Treffens die erforderlichen Informationen für die Manipulation, nämlich den Namen der Prüfung, das gewünschte Prüfungsergebnis sowie seine Matrikelnummer mitgeteilt oder einen Umschlag, in dem sich ein Zettel mit den vorgenannten erforderlichen Informationen befand, übergeben hatte. Für die Manipulation der vorgenannten Prüfungsleistung zahlte der Zeuge TV. dem Angeklagten einen Geldbetrag in Höhe von mindestens 900,00 EUR in bar. Daraufhin leitete der Angeklagte F. zeitnah die erforderlichen Informationen an die Angeklagte N. weiter. Diese erhielt für die Manipulation die Hälfte des oben genannten Betrages. Der geleistete Mindestbetrag von 900,00 EUR setzt sich aus 800,00 EUR für das Bestehen der Prüfungsleistung und weiteren 100,00 EUR für zwei Notensprünge zu jeweils 50,00 EUR zusammen.
330Die Kammer hat zur Ausräumung letzter Zweifel hinsichtlich der festgestellten Höhe des vereinnahmten Geldbetrages (insgesamt) zu Gunsten der beiden Angeklagten einen pauschalen Abzug in Höhe von insgesamt 5 % vorgenommen. Demnach erlangten die Angeklagten durch die vorgenannte Tat einen Betrag in Höhe von jeweils mindestens 427,50 EUR.
331(90) Klausurfall Nr. 159 der Anklageschrift - TV. (Fallakte 40)
332Am 21.02.2020 veränderte die Angeklagte N. zugunsten des Zeugen TV. (Matrikelnummer N40) die Bewertung der am 08.02.2020 stattgefundenen Klausur „Deskriptive Statistik“ (N64) von dem Eintrag „NE“ für „Nicht erschienen“ in die Note 4,0 (BE), nachdem dieser zumindest nicht mehr als sechs Wochen vorher dem Angeklagten F. im Rahmen eines persönlichen Treffens die erforderlichen Informationen für die Manipulation, nämlich den Namen der Prüfung, das gewünschte Prüfungsergebnis sowie seine Matrikelnummer mitgeteilt oder einen Umschlag, in dem sich ein Zettel mit den vorgenannten erforderlichen Informationen befand, übergeben hatte. Für die Manipulation der vorgenannten Prüfungsleistung zahlte der Zeuge TV. dem Angeklagten einen Geldbetrag in Höhe von mindestens 800,00 EUR in bar. Daraufhin leitete der Angeklagte F. zeitnah die erforderlichen Informationen an die Angeklagte N. weiter. Diese erhielt für die Manipulation die Hälfte des oben genannten Betrages. Der geleistete Mindestbetrag von 800,00 EUR resultiert aus dem ausgerufenen Preis von 800,00 EUR für das Bestehen der Prüfungsleistung. Ein Notensprung darüber hinaus wurde weder „beauftragt“ noch vergütet.
333Die Kammer hat zur Ausräumung letzter Zweifel hinsichtlich der festgestellten Höhe des vereinnahmten Geldbetrages (insgesamt) zu Gunsten der beiden Angeklagten einen pauschalen Abzug in Höhe von insgesamt 5 % vorgenommen. Demnach erlangten die Angeklagten durch die vorgenannte Tat einen Betrag in Höhe von jeweils mindestens 380,00 EUR.
334(91) Klausurfall Nr. 160 der Anklageschrift - VZ. (Falllakte 36)
335Am 25.02.2020 veränderte die Angeklagte N. zugunsten des Studenten VZ. (Matrikelnummer N62) die Bewertung der am 12.02.2020 stattgefundenen Klausur „Organizational Behavior – Verhalten in Organisationen“ (N65) von dem Eintrag „NE“ für „Nicht erschienen“ in die Note 2,0 (BE), nachdem dieser zumindest nicht mehr als sechs Wochen vorher dem Angeklagten F. im Rahmen eines persönlichen Treffens die erforderlichen Informationen für die Manipulation, nämlich den Namen der Prüfung, das gewünschte Prüfungsergebnis sowie seine Matrikelnummer mitgeteilt oder einen Umschlag, in dem sich ein Zettel mit den vorgenannten erforderlichen Informationen befand, übergeben hatte. Für die Manipulation der vorgenannten Prüfungsleistung zahlte der Student VZ. dem Angeklagten einen Geldbetrag in Höhe von mindestens 1.100,00 EUR in bar. Daraufhin leitete der Angeklagte F. zeitnah die erforderlichen Informationen an die Angeklagte N. weiter. Diese erhielt für die Manipulation die Hälfte des oben genannten Betrages. Der geleistete Mindestbetrag von 1.100,00 EUR setzt sich aus 800,00 EUR für das Bestehen der Prüfungsleistung und weiteren 300,00 EUR für sechs Notensprünge zu jeweils 50,00 EUR zusammen.
336Die Kammer hat zur Ausräumung letzter Zweifel hinsichtlich der festgestellten Höhe des vereinnahmten Geldbetrages (insgesamt) zu Gunsten der beiden Angeklagten einen pauschalen Abzug in Höhe von insgesamt 5 % vorgenommen. Demnach erlangten die Angeklagten durch die vorgenannte Tat einen Betrag in Höhe von jeweils mindestens 522,50 EUR.
337(92) Klausurfall Nr. 161 der Anklageschrift - VZ. (Falllakte 36)
338Am 27.02.2020 veränderte die Angeklagte N. zugunsten des Studenten VZ. (Matrikelnummer N62) die Bewertung der am 05.02.2020 stattgefundenen Klausur „IT-Management“ (N66) von dem Eintrag „NE“ für „Nicht erschienen“ in die Note 2,0 (BE), nachdem dieser zumindest nicht mehr als sechs Wochen vorher dem Angeklagten F. im Rahmen eines persönlichen Treffens die erforderlichen Informationen für die Manipulation, nämlich den Namen der Prüfung, das gewünschte Prüfungsergebnis sowie seine Matrikelnummer mitgeteilt oder einen Umschlag, in dem sich ein Zettel mit den vorgenannten erforderlichen Informationen befand, übergeben hatte. Für die Manipulation der vorgenannten Prüfungsleistung zahlte der Student VZ. dem Angeklagten einen Geldbetrag in Höhe von mindestens 1.100,00 EUR in bar. Daraufhin leitete der Angeklagte F. zeitnah die erforderlichen Informationen an die Angeklagte N. weiter. Diese erhielt für die Manipulation die Hälfte des oben genannten Betrages. Der geleistete Mindestbetrag von 1.100,00 EUR setzt sich aus 800,00 EUR für das Bestehen der Prüfungsleistung und weiteren 300,00 EUR für sechs Notensprünge zu jeweils 50,00 EUR zusammen.
339Die Kammer hat zur Ausräumung letzter Zweifel hinsichtlich der festgestellten Höhe des vereinnahmten Geldbetrages (insgesamt) zu Gunsten der beiden Angeklagten einen pauschalen Abzug in Höhe von insgesamt 5 % vorgenommen. Demnach erlangten die Angeklagten durch die vorgenannte Tat einen Betrag in Höhe von jeweils mindestens 522,50 EUR.
340(93) Klausurfall Nr. 162 der Anklageschrift - ZU. (Fallakte 32)
341Am 04.03.2020 veränderte die Angeklagte N. zugunsten der Studentin ZU. (Matrikelnummer N45) die Bewertung der am 12.02.2020 stattgefundenen Klausur „Einführung in die Betriebswirtschaftslehre“ (N34) von dem Eintrag „NE“ für „Nicht erschienen“ in die Note 1,7 (BE), nachdem diese zumindest nicht mehr als sechs Wochen vorher dem Angeklagten F. im Rahmen eines persönlichen Treffens die erforderlichen Informationen für die Manipulation, nämlich den Namen der Prüfung, das gewünschte Prüfungsergebnis sowie ihre Matrikelnummer mitgeteilt oder einen Umschlag, in dem sich ein Zettel mit den vorgenannten erforderlichen Informationen befand, übergeben hatte. Für die Manipulation der vorgenannten Prüfungsleistung zahlte die Studentin ZU. dem Angeklagten einen Geldbetrag in Höhe von mindestens 1.150,00 EUR in bar. Daraufhin leitete der Angeklagte F. zeitnah die erforderlichen Informationen an die Angeklagte N. weiter. Diese erhielt für die Manipulation die Hälfte des oben genannten Betrages. Der geleistete Mindestbetrag von 1.150,00 EUR setzt sich aus 800,00 EUR für das Bestehen der Prüfungsleistung und weiteren 350,00 EUR für sieben Notensprünge zu jeweils 50,00 EUR zusammen.
342Die Kammer hat zur Ausräumung letzter Zweifel hinsichtlich der festgestellten Höhe des vereinnahmten Geldbetrages (insgesamt) zu Gunsten der beiden Angeklagten einen pauschalen Abzug in Höhe von insgesamt 5 % vorgenommen. Demnach erlangten die Angeklagten durch die vorgenannte Tat einen Betrag in Höhe von jeweils mindestens 546,25 EUR.
343(94) Klausurfall Nr. 163 der Anklageschrift - YH. (Fallakte 17)
344Am 05.03.2020 trug die Angeklagte N. zugunsten der Zeugin YH. (Matrikelnummer N58) für die am 22.10.2019 stattgefundene Klausur „Software Entwicklung & Programmierung (SEP) „(N54) „BE“ für „Bestanden“ in das Bewertungssystem ein, obwohl die Zeugin YH. für die Klausur nicht angemeldet war und an der Prüfung nicht teilgenommen hat. Die Eintragung erfolgte, nachdem diese zumindest nicht mehr als sechs Wochen vorher dem Angeklagten F. im Rahmen eines persönlichen Treffens die erforderlichen Informationen für die Manipulation, nämlich den Namen der Prüfung, das gewünschte Prüfungsergebnis sowie ihre Matrikelnummer mitgeteilt oder einen Umschlag, in dem sich ein Zettel mit den vorgenannten erforderlichen Informationen befand, übergeben hatte. Für die Manipulation der vorgenannten Prüfungsleistung zahlte die Zeugin YH. dem Angeklagten einen Geldbetrag in Höhe von mindestens 800,00 EUR in bar. Daraufhin leitete der Angeklagte F. zeitnah die erforderlichen Informationen an die Angeklagte N. weiter. Diese erhielt für die Manipulation die Hälfte des oben genannten Betrages. Der geleistete Mindestbetrag von 800,00 EUR resultiert aus dem ausgerufenen Preis von 800,00 EUR für das Bestehen der Prüfungsleistung. Die Eintragung einer konkreten Note und ein etwaiger Notensprung wurden weder „beauftragt“ noch vergütet.
345Die Kammer hat zur Ausräumung letzter Zweifel hinsichtlich der festgestellten Höhe des vereinnahmten Geldbetrages (insgesamt) zu Gunsten der beiden Angeklagten einen pauschalen Abzug in Höhe von insgesamt 5 % vorgenommen. Demnach erlangten die Angeklagten durch die vorgenannte Tat einen Betrag in Höhe von jeweils mindestens 380,00 EUR.
346(95) Klausurfall Nr. 164 der Anklageschrift - ZU. (Fallakte 32)
347Am 05.03.2020 veränderte die Angeklagte N. zugunsten der Studentin ZU. (Matrikelnummer N45) die Bewertung der am 10.02.2020 stattgefundenen Klausur „Rechtswissenschaft für Ökonomen (Wirtschaftsprivatrecht)“ (N05) von dem Eintrag „NE“ für „Nicht erschienen“ in die Note 2,0 (BE), nachdem diese zumindest nicht mehr als sechs Wochen vorher dem Angeklagten F. im Rahmen eines persönlichen Treffens die erforderlichen Informationen für die Manipulation, nämlich den Namen der Prüfung, das gewünschte Prüfungsergebnis sowie ihre Matrikelnummer mitgeteilt oder einen Umschlag, in dem sich ein Zettel mit den vorgenannten erforderlichen Informationen befand, übergeben hatte. Für die Manipulation der vorgenannten Prüfungsleistung zahlte die Studentin ZU. dem Angeklagten einen Geldbetrag in Höhe von mindestens 1.100,00 EUR in bar. Daraufhin leitete der Angeklagte F. zeitnah die erforderlichen Informationen an die Angeklagte N. weiter. Diese erhielt für die Manipulation die Hälfte des oben genannten Betrages. Der geleistete Mindestbetrag von 1.100,00 EUR setzt sich aus 800,00 EUR für das Bestehen der Prüfungsleistung und weiteren 300,00 EUR für sechs Notensprünge zu jeweils 50,00 EUR zusammen.
348Die Kammer hat zur Ausräumung letzter Zweifel hinsichtlich der festgestellten Höhe des vereinnahmten Geldbetrages (insgesamt) zu Gunsten der beiden Angeklagten einen pauschalen Abzug in Höhe von insgesamt 5 % vorgenommen. Demnach erlangten die Angeklagten durch die vorgenannte Tat einen Betrag in Höhe von jeweils mindestens 522,50 EUR.
349(96) Klausurfall Nr. 165 der Anklageschrift - TV. (Fallakte 40)
350Am 06.03.2020 veränderte die Angeklagte N. zugunsten des Zeugen TV. (Matrikelnummer N40) die Bewertung der am 05.02.2020 stattgefundenen Klausur „Mikroökonomik II“ (N67) von dem Eintrag „NE“ für „Nicht erschienen“ in die Note 4,0 (BE), nachdem dieser zumindest nicht mehr als sechs Wochen vorher dem Angeklagten F. im Rahmen eines persönlichen Treffens die erforderlichen Informationen für die Manipulation, nämlich den Namen der Prüfung, das gewünschte Prüfungsergebnis sowie seine Matrikelnummer mitgeteilt oder einen Umschlag, in dem sich ein Zettel mit den vorgenannten erforderlichen Informationen befand, übergeben hatte. Für die Manipulation der vorgenannten Prüfungsleistung zahlte der Zeuge TV. dem Angeklagten einen Geldbetrag in Höhe von mindestens 800,00 EUR in bar. Daraufhin leitete der Angeklagte F. zeitnah die erforderlichen Informationen an die Angeklagte N. weiter. Diese erhielt für die Manipulation die Hälfte des oben genannten Betrages. Der geleistete Mindestbetrag von 800,00 EUR resultiert aus dem ausgerufenen Preis von 800,00 EUR für das Bestehen der Prüfungsleistung. Ein Notensprung darüber hinaus wurde weder „beauftragt“ noch vergütet.
351Die Kammer hat zur Ausräumung letzter Zweifel hinsichtlich der festgestellten Höhe des vereinnahmten Geldbetrages (insgesamt) zu Gunsten der beiden Angeklagten einen pauschalen Abzug in Höhe von insgesamt 5 % vorgenommen. Demnach erlangten die Angeklagten durch die vorgenannte Tat einen Betrag in Höhe von jeweils mindestens 380,00 EUR.
352(97) Klausurfall Nr. 166 der Anklageschrift - FG. (Fallakte 15)
353Am 20.03.2020 trug die Angeklagte N. zugunsten der Zeugin FG. (damals nur KJ.) (Matrikelnummer N68) für die am 10.02.2020 stattgefundene Klausur „Makroökonomik II (N69) die Note 4,0 (BE) in das Bewertungssystem ein, obwohl die Zeugin für die Klausur nicht angemeldet war und an der Prüfung nicht teilgenommen hat. Die Eintragung erfolgte, nachdem die Zeugin FG. (damals nur KJ.) zumindest nicht mehr als sechs Wochen vorher dem Angeklagten F. im Rahmen eines persönlichen Treffens die erforderlichen Informationen für die Manipulation, nämlich den Namen der Prüfung, das gewünschte Prüfungsergebnis sowie ihre Matrikelnummer mitgeteilt oder einen Umschlag, in dem sich ein Zettel mit den vorgenannten erforderlichen Informationen befand, übergeben hatte. Für die Manipulation der vorgenannten Prüfungsleistung zahlte die Zeugin FG. (damals nur KJ.) dem Angeklagten einen Geldbetrag in Höhe von mindestens 800,00 EUR in bar. Daraufhin leitete der Angeklagte F. zeitnah die erforderlichen Informationen an die Angeklagte N. weiter. Diese erhielt für die Manipulation die Hälfte des oben genannten Betrages. Der geleistete Mindestbetrag von 800,00 EUR resultiert aus dem ausgerufenen Preis von 800,00 EUR für das Bestehen der Prüfungsleistung. Ein Notensprung darüber hinaus wurde weder „beauftragt“ noch vergütet.
354Die Kammer hat zur Ausräumung letzter Zweifel hinsichtlich der festgestellten Höhe des vereinnahmten Geldbetrages (insgesamt) zu Gunsten der beiden Angeklagten einen pauschalen Abzug in Höhe von insgesamt 5 % vorgenommen. Demnach erlangten die Angeklagten durch die vorgenannte Tat einen Betrag in Höhe von jeweils mindestens 380,00 EUR.
355(98) Klausurfall Nr. 168 der Anklageschrift - NN. (Fallakte 47)
356Am 23.03.2020 trug die Angeklagte N. zugunsten des Studenten NN. (Matrikelnummer N70) für die am 11.02.2020 stattgefundene Klausur „Unternehmensmodellierung I“ (N71) die Note 4,0 (BE) in das Bewertungssystem ein, obwohl der Zeuge NN. für die Klausur nicht angemeldet war und an der Prüfung nicht teilgenommen hat. Die Eintragung erfolgte, nachdem der Student NN. zumindest nicht mehr als sechs Wochen vorher dem Angeklagten F. im Rahmen eines persönlichen Treffens die erforderlichen Informationen für die Manipulation, nämlich den Namen der Prüfung, das gewünschte Prüfungsergebnis sowie seine Matrikelnummer mitgeteilt oder einen Umschlag, in dem sich ein Zettel mit den vorgenannten erforderlichen Informationen befand, übergeben hatte. Für die Manipulation der vorgenannten Prüfungsleistung zahlte der Student NN. dem Angeklagten einen Geldbetrag in Höhe von mindestens 800,00 EUR in bar. Daraufhin leitete der Angeklagte F. zeitnah die erforderlichen Informationen an die Angeklagte N. weiter. Diese erhielt für die Manipulation die Hälfte des oben genannten Betrages. Der geleistete Mindestbetrag von 800,00 EUR resultiert aus dem ausgerufenen Preis von 800,00 EUR für das Bestehen der Prüfungsleistung. Ein Notensprung darüber hinaus wurde weder „beauftragt“ noch vergütet.
357Die Kammer hat zur Ausräumung letzter Zweifel hinsichtlich der festgestellten Höhe des vereinnahmten Geldbetrages (insgesamt) zu Gunsten der beiden Angeklagten einen pauschalen Abzug in Höhe von insgesamt 5 % vorgenommen. Demnach erlangten die Angeklagten durch die vorgenannte Tat einen Betrag in Höhe von jeweils mindestens 380,00 EUR.
358(99) Klausurfall Nr. 169 der Anklageschrift - YN., geb. RC. (Fallakte 16)
359Am 14.04.2020 trug die Angeklagte N. zugunsten der Zeugin YN. (damals noch RC.) (Matrikelnummer N32) für die am 10.02.2020 stattgefundene Klausur „Makroökonomik II (N69) die Note 1,7 (BE) in das Bewertungssystem ein, obwohl die Zeugin RC. für die Klausur nicht angemeldet war und an der Prüfung nicht teilgenommen hat. Die Eintragung erfolgte, nachdem die Zeugin YN. (damals noch RC.) zumindest nicht mehr als sechs Wochen vorher dem Angeklagten F. im Rahmen eines persönlichen Treffens die erforderlichen Informationen für die Manipulation, nämlich den Namen der Prüfung, das gewünschte Prüfungsergebnis sowie ihre Matrikelnummer mitgeteilt oder einen Umschlag, in dem sich ein Zettel mit den vorgenannten erforderlichen Informationen befand, übergeben hatte. Für die Manipulation der vorgenannten Prüfungsleistung zahlte die Zeugin YN. (damals noch RC.) dem Angeklagten einen Geldbetrag in Höhe von mindestens 1.150,00 EUR in bar. Daraufhin leitete der Angeklagte F. zeitnah die erforderlichen Informationen an die Angeklagte N. weiter. Diese erhielt für die Manipulation die Hälfte des oben genannten Betrages. Der geleistete Mindestbetrag von 1.150,00 EUR setzt sich aus 800,00 EUR für das Bestehen der Prüfungsleistung und weiteren 350,00 EUR für sieben Notensprünge zu jeweils 50,00 EUR zusammen.
360Die Kammer hat zur Ausräumung letzter Zweifel hinsichtlich der festgestellten Höhe des vereinnahmten Geldbetrages (insgesamt) zu Gunsten der beiden Angeklagten einen pauschalen Abzug in Höhe von insgesamt 5 % vorgenommen. Demnach erlangten die Angeklagten durch die vorgenannte Tat einen Betrag in Höhe von jeweils mindestens 546,25 EUR.
361(100) Klausurfall Nr. 170 der Anklageschrift - YN., geb. RC. (Fallakte 16)
362Am 06.07.2020 veränderte die Angeklagte N. zugunsten der Zeugin YN. (damals noch RC.) (Matrikelnummer N32) die Bewertung der am 02.06.2020 stattgefundenen Klausur „Allgemeine Wirtschaftsdidaktik II“ (N72) von dem Eintrag „NE“ für „Nicht erschienen“ in die Note 2,3 (BE), nachdem die Zeugin YN. (damals noch RC.) zumindest nicht mehr als sechs Wochen vorher dem Angeklagten F. im Rahmen eines persönlichen Treffens die erforderlichen Informationen für die Manipulation, nämlich den Namen der Prüfung, das gewünschte Prüfungsergebnis sowie ihre Matrikelnummer mitgeteilt oder einen Umschlag, in dem sich ein Zettel mit den vorgenannten erforderlichen Informationen befand, übergeben hatte. Für die Manipulation der vorgenannten Prüfungsleistung zahlte die Zeugin YN. (damals noch RC.) dem Angeklagten einen Geldbetrag in Höhe von mindestens 1.050,00 EUR in bar. Daraufhin leitete der Angeklagte F. zeitnah die erforderlichen Informationen an die Angeklagte N. weiter. Diese erhielt für die Manipulation die Hälfte des oben genannten Betrages. Der geleistete Mindestbetrag von 1.050,00 EUR setzt sich aus 800,00 EUR für das Bestehen der Prüfungsleistung und weiteren 250,00 EUR für fünf Notensprünge zu jeweils 50,00 EUR zusammen.
363Die Kammer hat zur Ausräumung letzter Zweifel hinsichtlich der festgestellten Höhe des vereinnahmten Geldbetrages (insgesamt) zu Gunsten der beiden Angeklagten einen pauschalen Abzug in Höhe von insgesamt 5 % vorgenommen. Demnach erlangten die Angeklagten durch die vorgenannte Tat einen Betrag in Höhe von jeweils mindestens 498,75 EUR.
364(101) Klausurfall Nr. 171 der Anklageschrift - YN., geb. RC. (Fallakte 16)
365Am 16.07.2020 veränderte die Angeklagte N. zugunsten der Zeugin YN. (damals noch RC.) (Matrikelnummer N32) die Bewertung der am 10.06.2020 stattgefundenen Klausur „Gesellschaftsrecht“ (N73) von dem Eintrag „NE“ für „Nicht erschienen“ in die Note 2,0 (BE), nachdem die Zeugin YN. (damals noch RC.) zumindest nicht mehr als sechs Wochen vorher dem Angeklagten F. im Rahmen eines persönlichen Treffens die erforderlichen Informationen für die Manipulation, nämlich den Namen der Prüfung, das gewünschte Prüfungsergebnis sowie ihre Matrikelnummer mitgeteilt oder einen Umschlag, in dem sich ein Zettel mit den vorgenannten erforderlichen Informationen befand, übergeben hatte. Für die Manipulation der vorgenannten Prüfungsleistung zahlte die Zeugin YN. (damals noch RC.) dem Angeklagten einen Geldbetrag in Höhe von mindestens 1.100,00 EUR in bar. Daraufhin leitete der Angeklagte F. zeitnah die erforderlichen Informationen an die Angeklagte N. weiter. Diese erhielt für die Manipulation die Hälfte des oben genannten Betrages. Der geleistete Mindestbetrag von 1.100,00 EUR setzt sich aus 800,00 EUR für das Bestehen der Prüfungsleistung und weiteren 300,00 EUR für sechs Notensprünge zu jeweils 50,00 EUR zusammen.
366Die Kammer hat zur Ausräumung letzter Zweifel hinsichtlich der festgestellten Höhe des vereinnahmten Geldbetrages (insgesamt) zu Gunsten der beiden Angeklagten einen pauschalen Abzug in Höhe von insgesamt 5 % vorgenommen. Demnach erlangten die Angeklagten durch die vorgenannte Tat einen Betrag in Höhe von jeweils mindestens 522,50 EUR.
367(102) Klausurfall Nr. 179 der Anklageschrift - NN. (Fallakte 47)
368Am 17.07.2020 veränderte die Angeklagte N. zugunsten des Studenten NN. (Matrikelnummer N70) die Bewertung der am 10.06.2020 stattgefundenen Klausur „Organizational Behavior – Verhalten in Organisationen“ (N65) von dem Eintrag „NE“ für „Nicht erschienen“ in die Note 1,3 (BE), nachdem dieser zumindest nicht mehr als sechs Wochen vorher dem Angeklagten F. im Rahmen eines persönlichen Treffens die erforderlichen Informationen für die Manipulation, nämlich den Namen der Prüfung, das gewünschte Prüfungsergebnis sowie seine Matrikelnummer mitgeteilt oder einen Umschlag, in dem sich ein Zettel mit den vorgenannten erforderlichen Informationen befand, übergeben hatte. Für die Manipulation der vorgenannten Prüfungsleistung zahlte der Student NN. dem Angeklagten einen Geldbetrag in Höhe von mindestens 1.200,00 EUR in bar. Daraufhin leitete der Angeklagte F. zeitnah die erforderlichen Informationen an die Angeklagte N. weiter. Diese erhielt für die Manipulation die Hälfte des oben genannten Betrages. Der geleistete Mindestbetrag von 1.200,00 EUR setzt sich aus 800,00 EUR für das Bestehen der Prüfungsleistung und weiteren 400,00 EUR für acht Notensprünge zu jeweils 50,00 EUR zusammen.
369Die Kammer hat zur Ausräumung letzter Zweifel hinsichtlich der festgestellten Höhe des vereinnahmten Geldbetrages (insgesamt) zu Gunsten der beiden Angeklagten einen pauschalen Abzug in Höhe von insgesamt 5 % vorgenommen. Demnach erlangten die Angeklagten durch die vorgenannte Tat einen Betrag in Höhe von jeweils mindestens 570,00 EUR.
370(103) Klausurfall Nr. 197 der Anklageschrift - NN. (Fallakte 47)
371Am 17.07.2020 veränderte die Angeklagte N. zugunsten des Studenten NN. (Matrikelnummer N70) die Bewertung der am 08.06.2020 stattgefundenen Klausur „E-Entrepeneurship I+II“ (N74) von dem Eintrag „NE“ für „Nicht erschienen“ in die Note 2,0 (BE), nachdem dieser zumindest nicht mehr als sechs Wochen vorher dem Angeklagten F. im Rahmen eines persönlichen Treffens die erforderlichen Informationen für die Manipulation, nämlich den Namen der Prüfung, das gewünschte Prüfungsergebnis sowie seine Matrikelnummer mitgeteilt oder einen Umschlag, in dem sich ein Zettel mit den vorgenannten erforderlichen Informationen befand, übergeben hatte. Für die Manipulation der vorgenannten Prüfungsleistung zahlte der Student NN. dem Angeklagten einen Geldbetrag in Höhe von mindestens 1.100,00 EUR in bar. Daraufhin leitete der Angeklagte F. zeitnah die erforderlichen Informationen an die Angeklagte N. weiter. Diese erhielt für die Manipulation die Hälfte des oben genannten Betrages. Der geleistete Mindestbetrag von 1.100,00 EUR setzt sich aus 800,00 EUR für das Bestehen der Prüfungsleistung und weiteren 300,00 EUR für sechs Notensprünge zu jeweils 50,00 EUR zusammen.
372Die Kammer hat zur Ausräumung letzter Zweifel hinsichtlich der festgestellten Höhe des vereinnahmten Geldbetrages (insgesamt) zu Gunsten der beiden Angeklagten einen pauschalen Abzug in Höhe von insgesamt 5 % vorgenommen. Demnach erlangten die Angeklagten durch die vorgenannte Tat einen Betrag in Höhe von jeweils mindestens 522,50 EUR.
373(104) Klausurfall Nr. 180 der Anklageschrift - NN. (Fallakte 47)
374Am 20.07.2020 veränderte die Angeklagte N. zugunsten des Studenten NN. (Matrikelnummer N70) die Bewertung der am 18.03.2020 stattgefundenen Klausur „IT-Management“ (N66) von dem Eintrag „NE“ für „Nicht erschienen“ in die Note 1,0 (BE), nachdem dieser zumindest nicht mehr als sechs Wochen vorher dem Angeklagten F. im Rahmen eines persönlichen Treffens die erforderlichen Informationen für die Manipulation, nämlich den Namen der Prüfung, das gewünschte Prüfungsergebnis sowie seine Matrikelnummer mitgeteilt oder einen Umschlag, in dem sich ein Zettel mit den vorgenannten erforderlichen Informationen befand, übergeben hatte. Für die Manipulation der vorgenannten Prüfungsleistung zahlte der Student NN. dem Angeklagten einen Geldbetrag in Höhe von mindestens 1.250,00 EUR in bar. Daraufhin leitete der Angeklagte F. zeitnah die erforderlichen Informationen an die Angeklagte N. weiter. Diese erhielt für die Manipulation die Hälfte des oben genannten Betrages. Der geleistete Mindestbetrag von 1.250,00 EUR setzt sich aus 800,00 EUR für das Bestehen der Prüfungsleistung und weiteren 450,00 EUR für neun Notensprünge zu jeweils 50,00 EUR zusammen.
375Die Kammer hat zur Ausräumung letzter Zweifel hinsichtlich der festgestellten Höhe des vereinnahmten Geldbetrages (insgesamt) zu Gunsten der beiden Angeklagten einen pauschalen Abzug in Höhe von insgesamt 5 % vorgenommen. Demnach erlangten die Angeklagten durch die vorgenannte Tat einen Betrag in Höhe von jeweils mindestens 593,75 EUR.
376(105) Klausurfall Nr. 181 der Anklageschrift - NN. (Fallakte 47)
377Am 27.07.2020 trug die Angeklagte N. zugunsten des Studenten NN. (Matrikelnummer N70) die Note 2,7 (BE) für das Seminar „Wirtschaftsinformatik: Analysis of different organization structures in cities“ (N75) in das Bewertungssystem ein, obwohl der Zeuge NN. für dieses nicht angemeldet war und an diesem nicht teilgenommen hat. Die Eintragung der Note erfolgte, nachdem der Zeuge NN. zumindest nicht mehr als sechs Wochen vorher dem Angeklagten F. im Rahmen eines persönlichen Treffens die erforderlichen Informationen für die Manipulation, nämlich den Namen der Prüfung, das gewünschte Prüfungsergebnis sowie seine Matrikelnummer mitgeteilt oder einen Umschlag, in dem sich ein Zettel mit den vorgenannten erforderlichen Informationen befand, übergeben hatte. Für die Manipulation der vorgenannten Prüfungsleistung zahlte der Student NN. dem Angeklagten einen Geldbetrag in Höhe von mindestens 1.000,00 EUR in bar. Daraufhin leitete der Angeklagte F. zeitnah die erforderlichen Informationen an die Angeklagte N. weiter. Diese erhielt für die Manipulation die Hälfte des oben genannten Betrages. Der geleistete Mindestbetrag von 1.000,00 EUR setzt sich aus 800,00 EUR für das Bestehen der Prüfungsleistung und weiteren 200,00 EUR für vier Notensprünge zu jeweils 50,00 EUR zusammen.
378Die Kammer hat zur Ausräumung letzter Zweifel hinsichtlich der festgestellten Höhe des vereinnahmten Geldbetrages (insgesamt) zu Gunsten der beiden Angeklagten einen pauschalen Abzug in Höhe von insgesamt 5 % vorgenommen. Demnach erlangten die Angeklagten durch die vorgenannte Tat einen Betrag in Höhe von jeweils mindestens 475,00 EUR.
379(106) Klausurfall Nr. 182 der Anklageschrift - YH. (Fallakte 17)
380Am 14.08.2020 veränderte die Angeklagte N. zugunsten der Zeugin YH. (Matrikelnummer N58) den Eintrag zu der am 18.03.2020 stattgefundenen Klausur „IT-Management“ (N66) von „FVC“ für „Freiversuch Corona“ in die Note 4,0 (BE), nachdem diese zumindest nicht mehr als sechs Wochen vorher dem Angeklagten F. im Rahmen eines persönlichen Treffens die erforderlichen Informationen für die Manipulation, nämlich den Namen der Prüfung, das gewünschte Notenergebnis sowie ihre Matrikelnummer mitgeteilt oder einen Umschlag, in dem sich ein Zettel mit den vorgenannten erforderlichen Informationen befand, übergeben hatte. Für die Manipulation der vorgenannten Prüfungsleistung zahlte die Zeugin YH. dem Angeklagten einen Geldbetrag in Höhe von mindestens 800,00 EUR in bar. Daraufhin leitete der Angeklagte F. zeitnah die erforderlichen Informationen an die Angeklagte N. weiter. Diese erhielt für die Manipulation die Hälfte des oben genannten Betrages. Der geleistete Mindestbetrag von 800,00 EUR resultiert aus dem ausgerufenen Preis von 800,00 EUR für das Bestehen der Prüfungsleistung. Ein Notensprung darüber hinaus wurde weder „beauftragt“ noch vergütet.
381Die Kammer hat zur Ausräumung letzter Zweifel hinsichtlich der festgestellten Höhe des vereinnahmten Geldbetrages (insgesamt) zu Gunsten der beiden Angeklagten einen pauschalen Abzug in Höhe von insgesamt 5 % vorgenommen. Demnach erlangten die Angeklagten durch die vorgenannte Tat einen Betrag in Höhe von jeweils mindestens 380,00 EUR.
382(107) Klausurfall Nr. 183 der Anklageschrift - NN. (Fallakte 47)
383Am 20.08.2020 veränderte die Angeklagte N. zugunsten des Studenten NN. (Matrikelnummer N70) die Bewertung der am 22.07.2020 stattgefundenen Klausur „Enterprise Transformation“ (N51) von dem Eintrag „NE“ für „Nicht erschienen“ in die Note 4,0 (BE), nachdem dieser zumindest nicht mehr als sechs Wochen vorher dem Angeklagten F. im Rahmen eines persönlichen Treffens die erforderlichen Informationen für die Manipulation, nämlich den Namen der Prüfung, das gewünschte Prüfungsergebnis sowie seine Matrikelnummer mitgeteilt oder einen Umschlag, in dem sich ein Zettel mit den vorgenannten erforderlichen Informationen befand, übergeben hatte. Für die Manipulation der vorgenannten Prüfungsleistung zahlte der Student NN. dem Angeklagten einen Geldbetrag in Höhe von mindestens 800,00 EUR in bar. Daraufhin leitete der Angeklagte F. zeitnah die erforderlichen Informationen an die Angeklagte N. weiter. Diese erhielt für die Manipulation die Hälfte des oben genannten Betrages. Der geleistete Mindestbetrag von 800,00 EUR resultiert aus dem ausgerufenen Preis von 800,00 EUR für das Bestehen der Prüfungsleistung. Ein Notensprung darüber hinaus wurde weder „beauftragt“ noch vergütet.
384Die Kammer hat zur Ausräumung letzter Zweifel hinsichtlich der festgestellten Höhe des vereinnahmten Geldbetrages (insgesamt) zu Gunsten der beiden Angeklagten einen pauschalen Abzug in Höhe von insgesamt 5 % vorgenommen. Demnach erlangten die Angeklagten durch die vorgenannte Tat einen Betrag in Höhe von jeweils mindestens 380,00 EUR.
385(108) Klausurfall Nr. 184 der Anklageschrift - VZ. (Falllakte 36)
386Am 21.08.2020 veränderte die Angeklagte N. zugunsten des Studenten VZ. (Matrikelnummer N62) die Bewertung der am 22.07.2020 stattgefundenen Klausur „Enterprise Transformation“ (N51) von dem Eintrag „NE“ für „Nicht erschienen“ in die Note 1,7 (BE), nachdem dieser zumindest nicht mehr als sechs Wochen vorher dem Angeklagten F. im Rahmen eines persönlichen Treffens die erforderlichen Informationen für die Manipulation, nämlich den Namen der Prüfung, das gewünschte Prüfungsergebnis sowie seine Matrikelnummer mitgeteilt oder einen Umschlag, in dem sich ein Zettel mit den vorgenannten erforderlichen Informationen befand, übergeben hatte. Für die Manipulation der vorgenannten Prüfungsleistung zahlte der Student VZ. dem Angeklagten einen Geldbetrag in Höhe von mindestens 1.150,00 EUR in bar. Daraufhin leitete der Angeklagte F. zeitnah die erforderlichen Informationen an die Angeklagte N. weiter. Diese erhielt für die Manipulation die Hälfte des oben genannten Betrages. Der geleistete Mindestbetrag von 1.150,00 EUR setzt sich aus 800,00 EUR für das Bestehen der Prüfungsleistung und weiteren 350,00 EUR für sieben Notensprünge zu jeweils 50,00 EUR zusammen.
387Die Kammer hat zur Ausräumung letzter Zweifel hinsichtlich der festgestellten Höhe des vereinnahmten Geldbetrages (insgesamt) zu Gunsten der beiden Angeklagten einen pauschalen Abzug in Höhe von insgesamt 5 % vorgenommen. Demnach erlangten die Angeklagten durch die vorgenannte Tat einen Betrag in Höhe von jeweils mindestens 546,25 EUR.
388(109) Klausurfall Nr. 185 der Anklageschrift - VZ. (Falllakte 36)
389Am 10.09.2020 veränderte die Angeklagte N. zugunsten des Studenten VZ. (Matrikelnummer N62) die Bewertung der am 22.07.2020 stattgefundenen Klausur „Enterprise Systems“ (N59) von dem Eintrag „NE“ für „Nicht erschienen“ in die Note 4,0 (BE), nachdem dieser zumindest nicht mehr als sechs Wochen vorher dem Angeklagten F. im Rahmen eines persönlichen Treffens die erforderlichen Informationen für die Manipulation, nämlich den Namen der Prüfung, das gewünschte Prüfungsergebnis sowie seine Matrikelnummer mitgeteilt oder einen Umschlag, in dem sich ein Zettel mit den vorgenannten erforderlichen Informationen befand, übergeben hatte. Für die Manipulation der vorgenannten Prüfungsleistung zahlte der Student VZ. dem Angeklagten einen Geldbetrag in Höhe von mindestens 800,00 EUR in bar. Daraufhin leitete der Angeklagte F. zeitnah die erforderlichen Informationen an die Angeklagte N. weiter. Diese erhielt für die Manipulation die Hälfte des oben genannten Betrages. Der geleistete Mindestbetrag von 800,00 EUR resultiert aus dem ausgerufenen Preis von 800,00 EUR für das Bestehen der Prüfungsleistung. Ein Notensprung darüber hinaus wurde weder „beauftragt“ noch vergütet.
390Die Kammer hat zur Ausräumung letzter Zweifel hinsichtlich der festgestellten Höhe des vereinnahmten Geldbetrages (insgesamt) zu Gunsten der beiden Angeklagten einen pauschalen Abzug in Höhe von insgesamt 5 % vorgenommen. Demnach erlangten die Angeklagten durch die vorgenannte Tat einen Betrag in Höhe von jeweils mindestens 380,00 EUR.
391(110) Klausurfall Nr. 186 der Anklageschrift - Z. (Fallakte 43)
392Am 12.10.2020 veränderte die Angeklagte N. zugunsten der Zeugin Z. (Matrikelnummer N13) den Eintrag zu der am 23.09.2020 stattgefundenen Klausur „Enterprise Transformation“ (N51) von „FVC“ für „Freiversuch Corona“ in die Note 3,3 (BE), nachdem diese zumindest nicht mehr als sechs Wochen vorher dem Angeklagten F. im Rahmen eines persönlichen Treffens die erforderlichen Informationen für die Manipulation, nämlich den Namen der Prüfung, das gewünschte Prüfungsergebnis sowie ihre Matrikelnummer mitgeteilt oder einen Umschlag, in dem sich ein Zettel mit den vorgenannten erforderlichen Informationen befand, übergeben hatte. Für die Manipulation der vorgenannten Prüfungsleistung zahlte die Zeugin Z. dem Angeklagten einen Geldbetrag in Höhe von mindestens 900,00 EUR in bar. Daraufhin leitete der Angeklagte F. zeitnah die erforderlichen Informationen an die Angeklagte N. weiter. Diese erhielt für die Manipulation die Hälfte des oben genannten Betrages. Der geleistete Mindestbetrag von 900,00 EUR setzt sich aus 800,00 EUR für das Bestehen der Prüfungsleistung und weiteren 100,00 EUR für zwei Notensprünge zu jeweils 50,00 EUR zusammen.
393Die Kammer hat zur Ausräumung letzter Zweifel hinsichtlich der festgestellten Höhe des vereinnahmten Geldbetrages (insgesamt) zu Gunsten der beiden Angeklagten einen pauschalen Abzug in Höhe von insgesamt 5 % vorgenommen. Demnach erlangten die Angeklagten durch die vorgenannte Tat einen Betrag in Höhe von jeweils mindestens 427,50 EUR.
394(111) Klausurfall Nr. 187 der Anklageschrift - ZU. (Fallakte 32)
395Am 18.11.2020 veränderte die Angeklagte N. zugunsten der Studentin ZU. (Matrikelnummer N45) den Eintrag zu der am 21.09.2020 stattgefundenen Klausur „Mikroökonomik I“ (N41) von „FVC“ für „Freiversuch Corona“ in die Note 2,3 (BE), nachdem diese zumindest nicht mehr als sechs Wochen vorher dem Angeklagten F. im Rahmen eines persönlichen Treffens die erforderlichen Informationen für die Manipulation, nämlich den Namen der Prüfung, das gewünschte Prüfungsergebnis sowie ihre Matrikelnummer mitgeteilt oder einen Umschlag, in dem sich ein Zettel mit den vorgenannten erforderlichen Informationen befand, übergeben hatte. Für die Manipulation der vorgenannten Prüfungsleistung zahlte die Studentin ZU. dem Angeklagten einen Geldbetrag in Höhe von mindestens 1.050,00 EUR in bar. Daraufhin leitete der Angeklagte F. zeitnah die erforderlichen Informationen an die Angeklagte N. weiter. Diese erhielt für die Manipulation die Hälfte des oben genannten Betrages. Der geleistete Mindestbetrag von 1.050,00 EUR setzt sich aus 800,00 EUR für das Bestehen der Prüfungsleistung und weiteren 250,00 EUR für fünf Notensprünge zu jeweils 50,00 EUR zusammen.
396Die Kammer hat zur Ausräumung letzter Zweifel hinsichtlich der festgestellten Höhe des vereinnahmten Geldbetrages (insgesamt) zu Gunsten der beiden Angeklagten einen pauschalen Abzug in Höhe von insgesamt 5 % vorgenommen. Demnach erlangten die Angeklagten durch die vorgenannte Tat einen Betrag in Höhe von jeweils mindestens 498,75 EUR.
397(112) Klausurfall Nr. 192 der Anklageschrift - YH. (Fallakte 17)
398Am 11.12.2020 veränderte die Angeklagte N. zugunsten der Zeugin YH. (Matrikelnummer N58) den Eintrag zu der am 23.09.2020 stattgefundenen Klausur „Enterprise Transformation“ (N51) von „FVC“ für „Freiversuch Corona“ in die Note 2,3 (BE), nachdem diese zumindest nicht mehr als sechs Wochen vorher dem Angeklagten F. im Rahmen eines persönlichen Treffens die erforderlichen Informationen für die Manipulation, nämlich den Namen der Prüfung, das gewünschte Notenergebnis sowie ihre Matrikelnummer mitgeteilt oder einen Umschlag, in dem sich ein Zettel mit den vorgenannten erforderlichen Informationen befand, übergeben hatte. Für die Manipulation der vorgenannten Prüfungsleistung zahlte die Zeugin YH. dem Angeklagten einen Geldbetrag in Höhe von mindestens 1.050,00 EUR in bar. Daraufhin leitete der Angeklagte F. zeitnah die erforderlichen Informationen an die Angeklagte N. weiter. Diese erhielt für die Manipulation die Hälfte des oben genannten Betrages. Der geleistete Mindestbetrag von 1.050,00 EUR setzt sich aus 800,00 EUR für das Bestehen der Prüfungsleistung und weiteren 250,00 EUR für fünf Notensprünge zu jeweils 50,00 EUR zusammen.
399Die Kammer hat zur Ausräumung letzter Zweifel hinsichtlich der festgestellten Höhe des vereinnahmten Geldbetrages (insgesamt) zu Gunsten der beiden Angeklagten einen pauschalen Abzug in Höhe von insgesamt 5 % vorgenommen. Demnach erlangten die Angeklagten durch die vorgenannte Tat einen Betrag in Höhe von jeweils mindestens 498,75 EUR.
400(113) Klausurfall Nr. 193 der Anklageschrift - YH. (Fallakte 17)
401Am 09.02.2021 veränderte die Angeklagte N. zugunsten der Zeugin YH. (Matrikelnummer N58) den Eintrag zu der am 26.09.2013 stattgefundenen Klausur „Analysis für Informatiker und Wirtschaftsinformatiker“ (N60) von der Note 4,0 (BE) in die Note 2,0 (BE), nachdem diese zumindest nicht mehr als sechs Wochen vorher dem Angeklagten F. im Rahmen eines persönlichen Treffens die erforderlichen Informationen für die Manipulation, nämlich den Namen der Prüfung, das gewünschte Notenergebnis sowie ihre Matrikelnummer mitgeteilt oder einen Umschlag, in dem sich ein Zettel mit den vorgenannten erforderlichen Informationen befand, übergeben hatte. Für die Manipulation der vorgenannten Prüfungsleistung zahlte die Zeugin YH. dem Angeklagten einen Geldbetrag in Höhe von mindestens 300,00 EUR in bar. Daraufhin leitete der Angeklagte F. zeitnah die erforderlichen Informationen an die Angeklagte N. weiter. Diese erhielt für die Manipulation die Hälfte des oben genannten Betrages. Der geleistete Mindestbetrag von 300,00 EUR resultiert aus sechs vorgenommenen Notensprüngen zu jeweils 50,00 EUR.
402Die Kammer hat zur Ausräumung letzter Zweifel hinsichtlich der festgestellten Höhe des vereinnahmten Geldbetrages (insgesamt) zu Gunsten der beiden Angeklagten einen pauschalen Abzug in Höhe von insgesamt 5 % vorgenommen. Demnach erlangten die Angeklagten durch die vorgenannte Tat einen Betrag in Höhe von jeweils mindestens 142,50 EUR.
403(114) Klausurfall Nr. 194 der Anklageschrift - YH. (Fallakte 17)
404Am 09.02.2021 veränderte die Angeklagte N. zugunsten der Zeugin YH. (Matrikelnummer N58) den Eintrag zu der am 16.02.2013 stattgefundenen Klausur „Lineare Algebra für Informatiker und Wirtschaftsinformatiker“ (N76) von der Note 4,0 (BE) in die Note 2,3 (BE), nachdem diese zumindest nicht mehr als sechs Wochen vorher dem Angeklagten F. im Rahmen eines persönlichen Treffens die erforderlichen Informationen für die Manipulation, nämlich den Namen der Prüfung, das gewünschte Notenergebnis sowie ihre Matrikelnummer mitgeteilt oder einen Umschlag, in dem sich ein Zettel mit den vorgenannten erforderlichen Informationen befand, übergeben hatte. Für die Manipulation der vorgenannten Prüfungsleistung zahlte die Zeugin YH. dem Angeklagten einen Geldbetrag in Höhe von mindestens 250,00 EUR in bar. Daraufhin leitete der Angeklagte F. zeitnah die erforderlichen Informationen an die Angeklagte N. weiter. Diese erhielt für die Manipulation die Hälfte des oben genannten Betrages. Der geleistete Mindestbetrag von 250,00 EUR resultiert aus fünf vorgenommenen Notensprüngen zu jeweils 50,00 EUR.
405Die Kammer hat zur Ausräumung letzter Zweifel hinsichtlich der festgestellten Höhe des vereinnahmten Geldbetrages (insgesamt) zu Gunsten der beiden Angeklagten einen pauschalen Abzug in Höhe von insgesamt 5 % vorgenommen. Demnach erlangten die Angeklagten durch die vorgenannte Tat einen Betrag in Höhe von jeweils mindestens 118,75 EUR.
406(115) Klausurfall Nr. 195 der Anklageschrift - YH. (Fallakte 17)
407Am 11.02.2021 veränderte die Angeklagte N. zugunsten der Zeugin YH. (Matrikelnummer N58) den Eintrag zu der am 16.09.2019 stattgefundenen Klausur „Datenbankmanagementsysteme“ (N43) von der Note 3,0 (BE) in die Note 2,0 (BE), nachdem diese zumindest nicht mehr als sechs Wochen vorher dem Angeklagten F. im Rahmen eines persönlichen Treffens die erforderlichen Informationen für die Manipulation, nämlich den Namen der Prüfung, das gewünschte Notenergebnis sowie ihre Matrikelnummer mitgeteilt oder einen Umschlag, in dem sich ein Zettel mit den vorgenannten erforderlichen Informationen befand, übergeben hatte. Für die Manipulation der vorgenannten Prüfungsleistung zahlte die Zeugin YH. dem Angeklagten einen Geldbetrag in Höhe von mindestens 150,00 EUR in bar. Daraufhin leitete der Angeklagte F. zeitnah die erforderlichen Informationen an die Angeklagte N. weiter. Diese erhielt für die Manipulation die Hälfte des oben genannten Betrages. Der geleistete Mindestbetrag von 150,00 EUR resultiert aus drei vorgenommenen Notensprüngen zu jeweils 50,00 EUR.
408Die Kammer hat zur Ausräumung letzter Zweifel hinsichtlich der festgestellten Höhe des vereinnahmten Geldbetrages (insgesamt) zu Gunsten der beiden Angeklagten einen pauschalen Abzug in Höhe von insgesamt 5 % vorgenommen. Demnach erlangten die Angeklagten durch die vorgenannte Tat einen Betrag in Höhe von jeweils mindestens 71,25 EUR.
409(116) Klausurfall Nr. 196 der Anklageschrift - YH. (Fallakte 17)
410Am 11.02.2021 veränderte die Angeklagte N. zugunsten der Zeugin YH. (Matrikelnummer N58) den Eintrag zu der am 02.02.2019 stattgefundenen Klausur „Programmierung“ (N20) von der Note 3,7 (BE) in die Note 2,7 (BE), nachdem diese zumindest nicht mehr als sechs Wochen vorher dem Angeklagten F. im Rahmen eines persönlichen Treffens die erforderlichen Informationen für die Manipulation, nämlich den Namen der Prüfung, das gewünschte Notenergebnis sowie ihre Matrikelnummer mitgeteilt oder einen Umschlag, in dem sich ein Zettel mit den vorgenannten erforderlichen Informationen befand, übergeben hatte. Für die Manipulation der vorgenannten Prüfungsleistung zahlte die Zeugin YH. dem Angeklagten einen Geldbetrag in Höhe von mindestens 150,00 EUR in bar. Daraufhin leitete der Angeklagte F. zeitnah die erforderlichen Informationen an die Angeklagte N. weiter. Diese erhielt für die Manipulation die Hälfte des oben genannten Betrages. Der geleistete Mindestbetrag von 150,00 EUR resultiert aus drei vorgenommenen Notensprüngen zu jeweils 50,00 EUR.
411Die Kammer hat zur Ausräumung letzter Zweifel hinsichtlich der festgestellten Höhe des vereinnahmten Geldbetrages (insgesamt) zu Gunsten der beiden Angeklagten einen pauschalen Abzug in Höhe von insgesamt 5 % vorgenommen. Demnach erlangten die Angeklagten durch die vorgenannte Tat einen Betrag in Höhe von jeweils mindestens 71,25 EUR.
412(117) Klausurfall Nr. 198 der Anklageschrift - VZ. (Falllakte 36)
413Am 17.02.2021 veränderte die Angeklagte N. zugunsten des Studenten VZ. (Matrikelnummer N62) die Bewertung der am 22.07.2020 stattgefundenen Klausur „E-Entrepenurship I+II“ (N74) von dem Eintrag „NE“ für „Nicht erschienen“ in die Note 1,7 (BE), nachdem dieser zumindest nicht mehr als sechs Wochen vorher dem Angeklagten F. im Rahmen eines persönlichen Treffens die erforderlichen Informationen für die Manipulation, nämlich den Namen der Prüfung, das gewünschte Prüfungsergebnis sowie seine Matrikelnummer mitgeteilt oder einen Umschlag, in dem sich ein Zettel mit den vorgenannten erforderlichen Informationen befand, übergeben hatte. Für die Manipulation der vorgenannten Prüfungsleistung zahlte der Student VZ. dem Angeklagten einen Geldbetrag in Höhe von mindestens 1.250,00 EUR in bar. Daraufhin leitete der Angeklagte F. zeitnah die erforderlichen Informationen an die Angeklagte N. weiter. Diese erhielt für die Manipulation die Hälfte des oben genannten Betrages. Der geleistete Mindestbetrag von 1.250,00 EUR setzt sich aus 900,00 EUR für das Bestehen der Prüfungsleistung und weiteren 350,00 EUR für sieben Notensprünge zu jeweils 50,00 EUR zusammen.
414Die Kammer hat zur Ausräumung letzter Zweifel hinsichtlich der festgestellten Höhe des vereinnahmten Geldbetrages (insgesamt) zu Gunsten der beiden Angeklagten einen pauschalen Abzug in Höhe von insgesamt 5 % vorgenommen. Demnach erlangten die Angeklagten durch die vorgenannte Tat einen Betrag in Höhe von jeweils mindestens 593,75 EUR.
4152. Weitere Taten unter Beteiligung der Angeklagten N.
416a) Vorgeschichte, Planung und Zustandekommen weiterer Taten
417Darüber hinaus beging die Angeklagte N. – ohne Beteiligung und in Unkenntnis des Mitangeklagten F. – im oben genannten Tatzeitraum noch weitere Einzeltaten, indem sie entsprechend auf die bereits unter II. 1. b) geschilderte Art und Weise zu Gunsten der Zeugen CQ. und VR. weitere Manipulationen von Prüfungsergebnissen im universitätsinternen Computersystem vornahm.
418Die jeweiligen Aufträge zur Manipulation der Prüfungsergebnisse erhielt die Angeklagte N. über ihren damaligen Lebensgefährten, dem Zeugen FJ., welcher ebenfalls an der Universität P. im gegenständlichen Tatzeitraum als Sachbearbeiter tätig war und von dem „Geschäftsmodell“ der Angeklagten N. und F. wusste. Die Angeklagte N. stand mit den Zeugen CQ. und VR. zu keinem Zeitpunkt in persönlichem Kontakt.
419Zu den konkreten Auftragserteilungen über den Zeugen FJ. kam es wie folgt:
420Vor oder im oben genannten Tatzeitraum lernte der Zeuge FJ. in einem Café den Zeugen CQ. kennen und freundete sich mit diesem an. Er – der Zeuge FJ. – berichtete dem Zeugen CQ., der an der Universität P. studierte und welcher gegenüber dem Zeugen FJ. zuvor über seinen „Prüfungsstress“ geklagt hatte, von den bestehenden Möglichkeiten einer Manipulation von Prüfungsleistungen. Dabei bot er dem Zeugen CQ. an, entsprechende Manipulationen von Prüfungsergebnissen gegen die Zahlung von Geld zu beauftragen. Der Zeuge CQ. ging auf dieses Angebot in der Folgezeit ein, indem er dem Zeugen FJ. – wie mit diesem und wie dieser wiederum mit der Angeklagten N. zuvor abgesprochen – die für eine Manipulation der Prüfungsergebnisse notwendigen Informationen, wie den Namen der betreffenden Prüfung, das jeweils gewünschte Prüfungsergebnis sowie die Matrikelnummer, zur Verfügung stellte, indem er sie ihm entweder persönlich mitteilte oder einen Umschlag, in welchem sich ein Zettel mit den entsprechenden erforderlichen Informationen befand, übergab. Zudem übergab der Zeuge CQ. im Vorfeld einer jeden durchgeführten Manipulation von Prüfungsergebnissen dem Zeugen FJ. den entsprechend geforderten Bargeldbetrag, den der Zeuge FJ. mindestens in Höhe der Hälfte zeitnah an die Angeklagte N. weiterleitete, welche daraufhin die beauftragte Manipulation in einem Zeitraum von maximal sechs Wochen nach der Zahlung durch den Zeugen CQ. an den Zeugen FJ. vornahm. Dabei kam es vor, dass der Zeuge CQ. für mehrere Manipulationen im Vorfeld auf einmal zahlte. Die von dem Zeugen FJ. im Einvernehmen mit der Angeklagten N. ausgerufenen Preise gegenüber dem Zeugen CQ. beliefen sich dabei auf mindestens 300,00 EUR für eine Eintragung der Bestehensnote 4,0 (BE) und mindestens 50,00 EUR für jeden einzeln vorgenommenen Notensprung.
421Im weiteren Verlauf berichtete der Zeuge CQ. seinem Cousin, dem Zeugen VR., der ebenfalls an der Universität P. studierte und der beste Freund und Lernpartner des Zeugen CQ. im Tatzeitraum war, von den bestehenden Möglichkeiten der Prüfungsmanipulation mit der Folge, dass der Zeuge CQ. auch für den Zeugen VR. Prüfungsleistungen auf die oben dargestellte Art und Weise über den Zeugen FJ. beauftragte. Ein persönlicher Kontakt zwischen dem Zeugen VR. und dem Zeugen FJ. oder der Angeklagten N. bestand zu keinem Zeitpunkt. Sämtliche Aufträge des Zeugen VR. wurden über die Zeugen CQ. und FJ. abgewickelt, wobei die zuvor genannten Preise auch gegenüber dem Zeugen VR. entsprechend galten.
422b) Konkretes Tatgeschehen
423Im Einzelnen kam es zu Gunsten der Zeugen CQ. und VR. zu folgenden Notenmanipulationen:
424(1) Klausurfall Nr. 36 der Anklageschrift - CQ. (Fallakte 29)
425Am 07.02.2018 veränderte die Angeklagte N. zugunsten des Zeugen CQ. (Matrikelnummer N77) die Bewertung der am 04.08.2017 stattgefundenen Klausur „Datenbankmanagementsysteme“ (N43) von der Note 3,7 (BE) in die Note 1,7 (BE), nachdem dieser nicht mehr als sechs Wochen vorher dem Zeugen FJ. im Rahmen eines persönlichen Treffens die erforderlichen Informationen für die Manipulation, nämlich den Namen der Prüfung, das gewünschte Notenergebnis sowie seine Matrikelnummer mitgeteilt oder einen Umschlag, in dem sich ein Zettel mit den vorgenannten erforderlichen Informationen befand, übergeben hatte. Für die Manipulation der vorgenannten Prüfungsleistung zahlte der Zeuge CQ. dem Zeugen FJ. einen Geldbetrag in Höhe von mindestens 300,00 EUR in bar. Daraufhin leitete der Zeuge FJ. den „Auftrag“ zeitnah samt den dazu benötigten zuvor genannten Informationen zusammen mit mindestens der Hälfte des überreichen Geldbetrages an die Angeklagte N. zur weiteren Veranlassung weiter. Der geleistete Mindestbetrag von 300,00 EUR resultiert aus sechs vorgenommenen Notensprüngen zu jeweils 50,00 EUR.
426Die Kammer hat zur Ausräumung letzter Zweifel hinsichtlich der festgestellten Höhe des vereinnahmten Geldbetrages (insgesamt) zu Gunsten der Angeklagten N. einen pauschalen Abzug in Höhe von insgesamt 5 % vorgenommen. Demnach erlangte die Angeklagte N. durch die vorgenannte Tat einen Betrag in Höhe von mindestens 142,50 EUR.
427(2) Klausurfall Nr. 37 der Anklageschrift - CQ. (Fallakte 29)
428Am 07.02.2018 trug die Angeklagte N. zugunsten des Zeugen CQ. (Matrikelnummer N77) zu der am 12.08.2017 stattgefundenen Klausur „Induktive Statistik“ (N09) die Note 2,3 (BE) ein, obwohl der Zeuge CQ. für diese nicht angemeldet war und an dieser nicht teilgenommen hat. Die Eintragung der Note erfolgte, nachdem der Zeuge CQ. nicht mehr als sechs Wochen vorher dem Zeugen FJ. im Rahmen eines persönlichen Treffens die erforderlichen Informationen für die Manipulation, nämlich den Namen der Prüfung, das gewünschte Notenergebnis sowie seine Matrikelnummer mitgeteilt oder einen Umschlag, in dem sich ein Zettel mit den vorgenannten erforderlichen Informationen befand, übergeben hatte. Für die Manipulation der vorgenannten Prüfungsleistung zahlte der Zeuge CQ. dem Zeugen FJ. einen Geldbetrag in Höhe von mindestens 550,00 EUR in bar. Daraufhin leitete der Zeuge FJ. den „Auftrag“ zeitnah samt den dazu benötigten zuvor genannten Informationen zusammen mit mindestens der Hälfte des überreichen Geldbetrages an die Angeklagte N. zur weiteren Veranlassung weiter. Der geleistete Mindestbetrag von 550,00 EUR setzt sich aus 300,00 EUR für das Bestehen der Prüfungsleistung und weiteren 250,00 EUR für fünf Notensprünge zu jeweils 50,00 EUR zusammen.
429Die Kammer hat zur Ausräumung letzter Zweifel hinsichtlich der festgestellten Höhe des vereinnahmten Geldbetrages (insgesamt) zu Gunsten der Angeklagten N. einen pauschalen Abzug in Höhe von insgesamt 5 % vorgenommen. Demnach erlangte die Angeklagte N. durch die vorgenannte Tat einen Betrag in Höhe von mindestens 261,25 EUR.
430(3) Klausurfall Nr. 38 der Anklageschrift - CQ. (Fallakte 29)
431Am 07.02.2018 veränderte die Angeklagte N. zugunsten des Zeugen CQ. (Matrikelnummer N77) die Bewertung der am 22.02.2017 stattgefundenen Klausur „Lineare Algebra für Informatiker und Wirtschaftsinformatiker“ (N76) von der Note 4,0 (BE) in die Note 1,7 (BE), nachdem dieser nicht mehr als sechs Wochen vorher dem Zeugen FJ. im Rahmen eines persönlichen Treffens die erforderlichen Informationen für die Manipulation, nämlich den Namen der Prüfung, das gewünschte Notenergebnis sowie seine Matrikelnummer mitgeteilt oder einen Umschlag, in dem sich ein Zettel mit den vorgenannten erforderlichen Informationen befand, übergeben hatte. Für die Manipulation der vorgenannten Prüfungsleistung zahlte der Zeuge CQ. dem Zeugen FJ. einen Geldbetrag in Höhe von mindestens 350,00 EUR in bar. Daraufhin leitete der Zeuge FJ. den „Auftrag“ zeitnah samt den dazu benötigten zuvor genannten Informationen zusammen mit mindestens der Hälfte des überreichen Geldbetrages an die Angeklagte N. zur weiteren Veranlassung weiter. Der geleistete Mindestbetrag von 350,00 EUR resultiert aus sieben vorgenommenen Notensprüngen zu jeweils 50,00 EUR.
432Die Kammer hat zur Ausräumung letzter Zweifel hinsichtlich der festgestellten Höhe des vereinnahmten Geldbetrages (insgesamt) zu Gunsten der Angeklagten N. einen pauschalen Abzug in Höhe von insgesamt 5 % vorgenommen. Demnach erlangte die Angeklagte N. durch die vorgenannte Tat einen Betrag in Höhe von mindestens 166,25 EUR.
433(4) Klausurfall Nr. 39 der Anklageschrift - CQ. (Fallakte 29)
434Am 07.02.2018 trug die Angeklagte N. zugunsten des Zeugen CQ. (Matrikelnummer N77) zu der am 23.02.2017 stattgefundenen Klausur „Programmierung“ (N20) die Note 2,7 (BE) ein, obwohl der Zeuge CQ. für diese nicht angemeldet war und an dieser nicht teilgenommen hat. Die Eintragung der Note erfolgte, nachdem der Zeuge CQ. nicht mehr als sechs Wochen vorher dem Zeugen FJ. im Rahmen eines persönlichen Treffens die erforderlichen Informationen für die Manipulation, nämlich den Namen der Prüfung, das gewünschte Notenergebnis sowie seine Matrikelnummer mitgeteilt oder einen Umschlag, in dem sich ein Zettel mit den vorgenannten erforderlichen Informationen befand, übergeben hatte. Für die Manipulation der vorgenannten Prüfungsleistung zahlte der Zeuge CQ. dem Zeugen FJ. einen Geldbetrag in Höhe von mindestens 500,00 EUR in bar. Daraufhin leitete der Zeuge FJ. den „Auftrag“ zeitnah samt den dazu benötigten zuvor genannten Informationen zusammen mit mindestens der Hälfte des überreichen Geldbetrages an die Angeklagte N. zur weiteren Veranlassung weiter. Der geleistete Mindestbetrag von 500,00 EUR setzt sich aus 300,00 EUR für das Bestehen der Prüfungsleistung und weiteren 200,00 EUR für vier Notensprünge zu jeweils 50,00 EUR zusammen.
435Die Kammer hat zur Ausräumung letzter Zweifel hinsichtlich der festgestellten Höhe des vereinnahmten Geldbetrages (insgesamt) zu Gunsten der Angeklagten N. einen pauschalen Abzug in Höhe von insgesamt 5 % vorgenommen. Demnach erlangte die Angeklagte N. durch die vorgenannte Tat einen Betrag in Höhe von mindestens 237,50 EUR.
436(5) Klausurfall Nr. 58 der Anklageschrift - VR. (Fallakte 41)
437Am 21.03.2018 trug die Angeklagte N. zugunsten des Zeugen VR. (Matrikelnummer N78) zu der am 20.02.2017 stattgefundenen Klausur „Rechtswissenschaft für Ökonomen (Wirtschaftsprivatrecht)“ (N05) die Note 2,7 (BE) ein, obwohl der Zeuge VR. für diese nicht angemeldet war und an dieser nicht teilgenommen hat. Die Eintragung der Note erfolgte, nachdem der Zeuge CQ. nach vorheriger Absprache mit dem Zeugen VR. nicht mehr als sechs Wochen vorher dem Zeugen FJ. im Rahmen eines persönlichen Treffens die erforderlichen Informationen für die Manipulation, nämlich den Namen der Prüfung, das gewünschte Notenergebnis sowie die Matrikelnummer des Zeugen VR. mitgeteilt oder einen Umschlag, in dem sich ein Zettel mit den vorgenannten erforderlichen Informationen befand, übergeben hatte. Für die Manipulation der vorgenannten Prüfungsleistung zahlte der Zeuge CQ. im Auftrag des Zeugen VR. dem Zeugen FJ. einen Geldbetrag in Höhe von mindestens 500,00 EUR in bar. Daraufhin leitete der Zeuge FJ. den „Auftrag“ zeitnah samt den dazu benötigten zuvor genannten Informationen zusammen mit mindestens der Hälfte des überreichen Geldbetrages an die Angeklagte N. zur weiteren Veranlassung weiter. Der geleistete Mindestbetrag von 500,00 EUR setzt sich aus 300,00 EUR für das Bestehen der Prüfungsleistung und weiteren 200,00 EUR für vier Notensprünge zu jeweils 50,00 EUR zusammen.
438Die Kammer hat zur Ausräumung letzter Zweifel hinsichtlich der festgestellten Höhe des vereinnahmten Geldbetrages (insgesamt) zu Gunsten der Angeklagten N. einen pauschalen Abzug in Höhe von insgesamt 5 % vorgenommen. Demnach erlangte die Angeklagte N. durch die vorgenannte Tat einen Betrag in Höhe von mindestens 237,50 EUR.
439(6) Klausurfall Nr. 66 der Anklageschrift - CQ. (Fallakte 29)
440Am 12.04.2018 veränderte die Angeklagte N. zugunsten des Zeugen CQ. (Matrikelnummer N77) die Bewertung der am 28.09.2017 stattgefundenen Klausur „Analysis für Informatiker und Wirtschaftsinformatiker“ (N60) von der Note 5,0 (NB) in die Note 1,7 (BE), nachdem dieser nicht mehr als sechs Wochen vorher dem Zeugen FJ. im Rahmen eines persönlichen Treffens die erforderlichen Informationen für die Manipulation, nämlich den Namen der Prüfung, das gewünschte Notenergebnis sowie seine Matrikelnummer mitgeteilt oder einen Umschlag, in dem sich ein Zettel mit den vorgenannten erforderlichen Informationen befand, übergeben hatte. Für die Manipulation der vorgenannten Prüfungsleistung zahlte der Zeuge CQ. dem Zeugen FJ. einen Geldbetrag in Höhe von mindestens 650,00 EUR in bar. Daraufhin leitete der Zeuge FJ. den „Auftrag“ zeitnah samt den dazu benötigten zuvor genannten Informationen zusammen mit mindestens der Hälfte des überreichen Geldbetrages an die Angeklagte N. zur weiteren Veranlassung weiter. Der geleistete Mindestbetrag von 650,00 EUR setzt sich aus 300,00 EUR für das Bestehen der Prüfungsleistung und weiteren 350,00 EUR für sieben Notensprünge zu jeweils 50,00 EUR zusammen.
441Die Kammer hat zur Ausräumung letzter Zweifel hinsichtlich der festgestellten Höhe des vereinnahmten Geldbetrages (insgesamt) zu Gunsten der Angeklagten N. einen pauschalen Abzug in Höhe von insgesamt 5 % vorgenommen. Demnach erlangte die Angeklagte N. durch die vorgenannte Tat einen Betrag in Höhe von mindestens 308,75 EUR.
442(7) Klausurfall Nr. 67 der Anklageschrift - CQ. (Fallakte 29)
443Am 12.04.2018 trug die Angeklagte N. zugunsten des Zeugen CQ. (Matrikelnummer N77) zu der am 21.02.2017 stattgefundenen Klausur „Investition und Finanzierung“ (N23) die Note 2,0 (BE) ein, obwohl der Zeuge CQ. für diese nicht angemeldet war und an dieser nicht teilgenommen hat. Die Eintragung der Note erfolgte, nachdem der Zeuge CQ. nicht mehr als sechs Wochen vorher dem Zeugen FJ. im Rahmen eines persönlichen Treffens die erforderlichen Informationen für die Manipulation, nämlich den Namen der Prüfung, das gewünschte Notenergebnis sowie seine Matrikelnummer mitgeteilt oder einen Umschlag, in dem sich ein Zettel mit den vorgenannten erforderlichen Informationen befand, übergeben hatte. Für die Manipulation der vorgenannten Prüfungsleistung zahlte der Zeuge CQ. dem Zeugen FJ. einen Geldbetrag in Höhe von mindestens 600,00 EUR in bar. Daraufhin leitete der Zeuge FJ. den „Auftrag“ zeitnah samt den dazu benötigten zuvor genannten Informationen zusammen mit mindestens der Hälfte des überreichen Geldbetrages an die Angeklagte N. zur weiteren Veranlassung weiter. Der geleistete Mindestbetrag von 600,00 EUR setzt sich aus 300,00 EUR für das Bestehen der Prüfungsleistung und weiteren 300,00 EUR für sechs Notensprünge zu jeweils 50,00 EUR zusammen.
444Die Kammer hat zur Ausräumung letzter Zweifel hinsichtlich der festgestellten Höhe des vereinnahmten Geldbetrages (insgesamt) zu Gunsten der Angeklagten N. einen pauschalen Abzug in Höhe von insgesamt 5 % vorgenommen. Demnach erlangte die Angeklagte N. durch die vorgenannte Tat einen Betrag in Höhe von mindestens 285,00 EUR.
445(8) Klausurfall Nr. 86 der Anklageschrift - CQ. (Fallakte 29)
446Am 12.04.2018 trug die Angeklagte N. zugunsten des Zeugen CQ. (Matrikelnummer N77) zu der am 15.02.2017 stattgefundenen Klausur „IT-Management“ (N66) die Note 2,0 (BE) ein, obwohl der Zeuge CQ. für diese nicht angemeldet war und an dieser nicht teilgenommen hat. Die Eintragung der Note erfolgte, nachdem der Zeuge CQ. nicht mehr als sechs Wochen vorher dem Zeugen FJ. im Rahmen eines persönlichen Treffens die erforderlichen Informationen für die Manipulation, nämlich den Namen der Prüfung, das gewünschte Notenergebnis sowie seine Matrikelnummer mitgeteilt oder einen Umschlag, in dem sich ein Zettel mit den vorgenannten erforderlichen Informationen befand, übergeben hatte. Für die Manipulation der vorgenannten Prüfungsleistung zahlte der Zeuge CQ. dem Zeugen FJ. einen Geldbetrag in Höhe von mindestens 600,00 EUR in bar. Daraufhin leitete der Zeuge FJ. den „Auftrag“ zeitnah samt den dazu benötigten zuvor genannten Informationen zusammen mit mindestens der Hälfte des überreichen Geldbetrages an die Angeklagte N. zur weiteren Veranlassung weiter. Der geleistete Mindestbetrag von 600,00 EUR setzt sich aus 300,00 EUR für das Bestehen der Prüfungsleistung und weiteren 300,00 EUR für sechs Notensprünge zu jeweils 50,00 EUR zusammen.
447Die Kammer hat zur Ausräumung letzter Zweifel hinsichtlich der festgestellten Höhe des vereinnahmten Geldbetrages (insgesamt) zu Gunsten der Angeklagten N. einen pauschalen Abzug in Höhe von insgesamt 5 % vorgenommen. Demnach erlangte die Angeklagte N. durch die vorgenannte Tat einen Betrag in Höhe von mindestens 285,00 EUR.
448(9) Klausurfall Nr. 87 der Anklageschrift - CQ. (Fallakte 29)
449Am 12.04.2018 trug die Angeklagte N. zugunsten des Zeugen CQ. (Matrikelnummer N77) zu der am 21.02.2017 stattgefundenen Klausur „Unternehmensmodellierung 1“ (N71) die Note 1,7 (BE) ein, obwohl der Zeuge CQ. für diese nicht angemeldet war und an dieser nicht teilgenommen hat. Die Eintragung der Note erfolgte, nachdem der Zeuge CQ. nicht mehr als sechs Wochen vorher dem Zeugen FJ. im Rahmen eines persönlichen Treffens die erforderlichen Informationen für die Manipulation, nämlich den Namen der Prüfung, das gewünschte Notenergebnis sowie seine Matrikelnummer mitgeteilt oder einen Umschlag, in dem sich ein Zettel mit den vorgenannten erforderlichen Informationen befand, übergeben hatte. Für die Manipulation der vorgenannten Prüfungsleistung zahlte der Zeuge CQ. dem Zeugen FJ. einen Geldbetrag in Höhe von mindestens 650,00 EUR in bar. Daraufhin leitete der Zeuge FJ. den „Auftrag“ zeitnah samt den dazu benötigten zuvor genannten Informationen zusammen mit mindestens der Hälfte des überreichen Geldbetrages an die Angeklagte N. zur weiteren Veranlassung weiter. Der geleistete Mindestbetrag von 650,00 EUR setzt sich aus 300,00 EUR für das Bestehen der Prüfungsleistung und weiteren 350,00 EUR für sieben Notensprünge zu jeweils 50,00 EUR zusammen.
450Die Kammer hat zur Ausräumung letzter Zweifel hinsichtlich der festgestellten Höhe des vereinnahmten Geldbetrages (insgesamt) zu Gunsten der Angeklagten N. einen pauschalen Abzug in Höhe von insgesamt 5 % vorgenommen. Demnach erlangte die Angeklagte N. durch die vorgenannte Tat einen Betrag in Höhe von mindestens 308,75 EUR.
451(10) Klausurfall Nr. 94 der Anklageschrift - VR. (Fallakte 41)
452Am 22.05.2018 veränderte die Angeklagte N. zugunsten des Zeugen VR. (Matrikelnummer N78) die Bewertung der am 19.03.2018 stattgefundenen Klausur „Einführung in die Ökonomie“ (N02) von der Note 5,0 (NB) in die Note 2,3 (BE), nachdem der Zeuge CQ. nach vorheriger Absprache mit dem Zeugen VR. nicht mehr als sechs Wochen vorher dem Zeugen FJ. im Rahmen eines persönlichen Treffens die erforderlichen Informationen für die Manipulation, nämlich den Namen der Prüfung, das gewünschte Notenergebnis sowie die Matrikelnummer des Zeugen VR. mitgeteilt oder einen Umschlag, in dem sich ein Zettel mit den vorgenannten erforderlichen Informationen befand, übergeben hatte. Für die Manipulation der vorgenannten Prüfungsleistung zahlte der Zeuge CQ. im Auftrag des Zeugen VR. dem Zeugen FJ. einen Geldbetrag in Höhe von mindestens 550,00 EUR in bar. Daraufhin leitete der Zeuge FJ. den „Auftrag“ zeitnah samt den dazu benötigten zuvor genannten Informationen zusammen mit mindestens der Hälfte des überreichen Geldbetrages an die Angeklagte N. zur weiteren Veranlassung weiter. Der geleistete Mindestbetrag von 550,00 EUR setzt sich aus 300,00 EUR für das Bestehen der Prüfungsleistung und weiteren 250,00 EUR für fünf Notensprünge zu jeweils 50,00 EUR zusammen.
453Die Kammer hat zur Ausräumung letzter Zweifel hinsichtlich der festgestellten Höhe des vereinnahmten Geldbetrages (insgesamt) zu Gunsten der Angeklagten N. einen pauschalen Abzug in Höhe von insgesamt 5 % vorgenommen. Demnach erlangte die Angeklagte N. durch die vorgenannte Tat einen Betrag in Höhe von mindestens 261,25 EUR.
454(11) Klausurfall Nr. 95 der Anklageschrift - VR. (Fallakte 41)
455Am 17.07.2018 trug die Angeklagte N. zugunsten des Zeugen VR. (Matrikelnummer N78) zu der im Wintersemester 2016 stattgefundenen Klausur „Induktive Statistik“ (N79) die Note 2,3 (BE) ein, wobei im Rahmen der durchgeführten Beweisaufnahme nicht festgestellt werden konnte, ob bereits vorher eine Prüfungsleistung des Zeugen VR. hinsichtlich der vorgenannten Klausur existierte oder nicht. Jedenfalls nahm die Angeklagte N. unter Berücksichtigung dieses Umstandes durch die Eintragung der oben genannten Note zumindest einen nicht gerechtfertigten Notensprung zu Gunsten des Zeugen VR. vor. Die Eintragung der Note erfolgte, nachdem der Zeuge CQ. nach vorheriger Absprache mit dem Zeugen VR. nicht mehr als sechs Wochen vorher dem Zeugen FJ. im Rahmen eines persönlichen Treffens die erforderlichen Informationen für die Manipulation, nämlich den Namen der Prüfung, das gewünschte Notenergebnis sowie die Matrikelnummer des Zeugen VR. mitgeteilt oder einen Umschlag, in dem sich ein Zettel mit den vorgenannten erforderlichen Informationen befand, übergeben hatte. Für die Manipulation der vorgenannten Prüfungsleistung zahlte der Zeuge CQ. im Auftrag des Zeugen VR. dem Zeugen FJ. einen Geldbetrag in Höhe von mindestens 50,00 EUR in bar. Daraufhin leitete der Zeuge FJ. den „Auftrag“ zeitnah samt den dazu benötigten zuvor genannten Informationen zusammen mit mindestens der Hälfte des überreichen Geldbetrages an die Angeklagte N. zur weiteren Veranlassung weiter. Der geleistete Mindestbetrag von 50,00 EUR resultiert aus dem ausgerufenen Preis von 50,00 EUR für die Vornahme eines Notensprungs. Eine Veränderung darüber hinaus, etwa für das Bestehen der Prüfungsleistung, vermochte die Kammer nicht festzustellen.
456Die Kammer hat zur Ausräumung letzter Zweifel hinsichtlich der festgestellten Höhe des vereinnahmten Geldbetrages (insgesamt) zu Gunsten der Angeklagten N. einen pauschalen Abzug in Höhe von insgesamt 5 % vorgenommen. Demnach erlangte die Angeklagte N. durch die vorgenannte Tat einen Betrag in Höhe von mindestens 23,75 EUR.
457(12) Klausurfall Nr. 111 der Anklageschrift - CQ. (Fallakte 29)
458Am 09.10.2018 veränderte die Angeklagte N. zugunsten des Zeugen CQ. (Matrikelnummer N77) die Bewertung der am 19.09.2018 stattgefundenen Klausur „Software Engineering“ (N15) von dem Eintrag „NE“ für „Nicht erschienen“ in die Note 2,0 (BE), nachdem dieser nicht mehr als sechs Wochen vorher dem Zeugen FJ. im Rahmen eines persönlichen Treffens die erforderlichen Informationen für die Manipulation, nämlich den Namen der Prüfung, das gewünschte Notenergebnis sowie seine Matrikelnummer mitgeteilt oder einen Umschlag, in dem sich ein Zettel mit den vorgenannten erforderlichen Informationen befand, übergeben hatte. Für die Manipulation der vorgenannten Prüfungsleistung zahlte der Zeuge CQ. dem Zeugen FJ. einen Geldbetrag in Höhe von mindestens 600,00 EUR in bar. Daraufhin leitete der Zeuge FJ. den „Auftrag“ zeitnah samt den dazu benötigten zuvor genannten Informationen zusammen mit mindestens der Hälfte des überreichen Geldbetrages an die Angeklagte N. zur weiteren Veranlassung weiter. Der geleistete Mindestbetrag von 600,00 EUR setzt sich aus 300,00 EUR für das Bestehen der Prüfungsleistung und weiteren 350,00 EUR für sechs Notensprünge zu jeweils 50,00 EUR zusammen.
459Die Kammer hat zur Ausräumung letzter Zweifel hinsichtlich der festgestellten Höhe des vereinnahmten Geldbetrages (insgesamt) zu Gunsten der Angeklagten N. einen pauschalen Abzug in Höhe von insgesamt 5 % vorgenommen. Demnach erlangte die Angeklagte N. durch die vorgenannte Tat einen Betrag in Höhe von mindestens 285,00 EUR.
460(13) Klausurfall Nr. 113 der Anklageschrift - VR. (Fallakte 41)
461Am 12.10.2018 trug die Angeklagte N. zugunsten des Zeugen VR. (Matrikelnummer N78) zu der am 24.09.2018 stattgefundenen Klausur „Monetäre Außenwirtschaft“ (N06) die Note 2,7 (BE) ein, obwohl der Zeuge VR. für diese nicht angemeldet war und an dieser nicht teilgenommen hat. Die Eintragung der Note erfolgte, nachdem der Zeuge CQ. nach vorheriger Absprache mit dem Zeugen VR. nicht mehr als sechs Wochen vorher dem Zeugen FJ. im Rahmen eines persönlichen Treffens die erforderlichen Informationen für die Manipulation, nämlich den Namen der Prüfung, das gewünschte Notenergebnis sowie die Matrikelnummer des Zeugen VR. mitgeteilt oder einen Umschlag, in dem sich ein Zettel mit den vorgenannten erforderlichen Informationen befand, übergeben hatte. Für die Manipulation der vorgenannten Prüfungsleistung zahlte der Zeuge CQ. im Auftrag des Zeugen VR. dem Zeugen FJ. einen Geldbetrag in Höhe von mindestens 500,00 EUR in bar. Daraufhin leitete der Zeuge FJ. den „Auftrag“ zeitnah samt den dazu benötigten zuvor genannten Informationen zusammen mit mindestens der Hälfte des überreichen Geldbetrages an die Angeklagte N. zur weiteren Veranlassung weiter. Der geleistete Mindestbetrag von 500,00 EUR setzt sich aus 300,00 EUR für das Bestehen der Prüfungsleistung und weiteren 200,00 EUR für vier Notensprünge zu jeweils 50,00 EUR zusammen.
462Die Kammer hat zur Ausräumung letzter Zweifel hinsichtlich der festgestellten Höhe des vereinnahmten Geldbetrages (insgesamt) zu Gunsten der Angeklagten N. einen pauschalen Abzug in Höhe von insgesamt 5 % vorgenommen. Demnach erlangte die Angeklagte N. durch die vorgenannte Tat einen Betrag in Höhe von mindestens 237,50 EUR.
463(14) Klausurfall Nr. 114 der Anklageschrift - CQ. (Fallakte 29)
464Am 15.10.2018 veränderte die Angeklagte N. zugunsten des Zeugen CQ. (Matrikelnummer N77) die Bewertung der am 10.09.2018 stattgefundenen Klausur „Mikroökonomik I“ (N41) von der Note 5,0 (NB) in die Note 1,7 (BE), nachdem dieser nicht mehr als sechs Wochen vorher dem Zeugen FJ. im Rahmen eines persönlichen Treffens die erforderlichen Informationen für die Manipulation, nämlich den Namen der Prüfung, das gewünschte Notenergebnis sowie seine Matrikelnummer mitgeteilt oder einen Umschlag, in dem sich ein Zettel mit den vorgenannten erforderlichen Informationen befand, übergeben hatte. Für die Manipulation der vorgenannten Prüfungsleistung zahlte der Zeuge CQ. dem Zeugen FJ. einen Geldbetrag in Höhe von mindestens 650,00 EUR in bar. Daraufhin leitete der Zeuge FJ. den „Auftrag“ zeitnah samt den dazu benötigten zuvor genannten Informationen zusammen mit mindestens der Hälfte des überreichen Geldbetrages an die Angeklagte N. zur weiteren Veranlassung weiter. Der geleistete Mindestbetrag von 650,00 EUR setzt sich aus 300,00 EUR für das Bestehen der Prüfungsleistung und weiteren 350,00 EUR für sieben Notensprünge zu jeweils 50,00 EUR zusammen.
465Die Kammer hat zur Ausräumung letzter Zweifel hinsichtlich der festgestellten Höhe des vereinnahmten Geldbetrages (insgesamt) zu Gunsten der Angeklagten N. einen pauschalen Abzug in Höhe von insgesamt 5 % vorgenommen. Demnach erlangte die Angeklagte N. durch die vorgenannte Tat einen Betrag in Höhe von mindestens 308,75 EUR.
466(15) Klausurfall Nr. 117 der Anklageschrift - CQ. (Fallakte 29)
467Am 05.11.2018 trug die Angeklagte N. zugunsten des Zeugen CQ. (Matrikelnummer N77) zu der am 12.09.2018 stattgefundenen Klausur „Enterprise Systems“ (N59) die Note 4,0 (BE) ein, obwohl der Zeuge CQ. für diese nicht angemeldet war und an dieser nicht teilgenommen hat. Die Eintragung der Note erfolgte, nachdem der Zeuge CQ. nicht mehr als sechs Wochen vorher dem Zeugen FJ. im Rahmen eines persönlichen Treffens die erforderlichen Informationen für die Manipulation, nämlich den Namen der Prüfung, das gewünschte Notenergebnis sowie seine Matrikelnummer mitgeteilt oder einen Umschlag, in dem sich ein Zettel mit den vorgenannten erforderlichen Informationen befand, übergeben hatte. Für die Manipulation der vorgenannten Prüfungsleistung zahlte der Zeuge CQ. dem Zeugen FJ. einen Geldbetrag in Höhe von mindestens 300,00 EUR in bar. Daraufhin leitete der Zeuge FJ. den „Auftrag“ zeitnah samt den dazu benötigten zuvor genannten Informationen zusammen mit mindestens der Hälfte des überreichen Geldbetrages an die Angeklagte N. zur weiteren Veranlassung weiter. Der geleistete Mindestbetrag von 300,00 EUR resultiert aus dem ausgerufenen Preis von 300,00 EUR für das Bestehen der Prüfungsleistung. Ein Notensprung darüber hinaus wurde weder „beauftragt“ noch vergütet.
468Die Kammer hat zur Ausräumung letzter Zweifel hinsichtlich der festgestellten Höhe des vereinnahmten Geldbetrages (insgesamt) zu Gunsten der Angeklagten N. einen pauschalen Abzug in Höhe von insgesamt 5 % vorgenommen. Demnach erlangte die Angeklagte N. durch die vorgenannte Tat einen Betrag in Höhe von mindestens 142,50 EUR.
469(16) Klausurfall Nr. 118 der Anklageschrift - CQ. (Fallakte 29)
470Am 05.11.2018 veränderte die Angeklagte N. zugunsten des Zeugen CQ. (Matrikelnummer N77) die Bewertung der am 12.09.2018 stattgefundenen Klausur „Enterprise Transformation“ (N51) von der Note 5,0 (NB) in die Note 4,0 (BE), nachdem dieser nicht mehr als sechs Wochen vorher dem Zeugen FJ. im Rahmen eines persönlichen Treffens die erforderlichen Informationen für die Manipulation, nämlich den Namen der Prüfung, das gewünschte Notenergebnis sowie seine Matrikelnummer mitgeteilt oder einen Umschlag, in dem sich ein Zettel mit den vorgenannten erforderlichen Informationen befand, übergeben hatte. Für die Manipulation der vorgenannten Prüfungsleistung zahlte der Zeuge CQ. dem Zeugen FJ. einen Geldbetrag in Höhe von mindestens 300,00 EUR in bar. Daraufhin leitete der Zeuge FJ. den „Auftrag“ zeitnah samt den dazu benötigten zuvor genannten Informationen zusammen mit mindestens der Hälfte des überreichen Geldbetrages an die Angeklagte N. zur weiteren Veranlassung weiter. Der geleistete Mindestbetrag von 300,00 EUR resultiert aus dem ausgerufenen Preis von 300,00 EUR für das Bestehen der Prüfungsleistung. Ein Notensprung darüber hinaus wurde weder „beauftragt“ noch vergütet.
471Die Kammer hat zur Ausräumung letzter Zweifel hinsichtlich der festgestellten Höhe des vereinnahmten Geldbetrages (insgesamt) zu Gunsten der Angeklagten N. einen pauschalen Abzug in Höhe von insgesamt 5 % vorgenommen. Demnach erlangte die Angeklagte N. durch die vorgenannte Tat einen Betrag in Höhe von mindestens 142,50 EUR.
4723. Erlangte Taterträge durch die Angeklagten N. und F.
473Aufgrund der unter Beteiligung der beiden Angeklagten begangenen vorgenannten 117 Einzeltaten vereinnahmte die Angeklagte N. einen Betrag in Höhe von insgesamt mindestens 45.096,50 EUR und der Angeklagte F. von insgesamt mindestens 44.811,50 EUR. Die Differenz der vorgenannten Beträge ergibt sich daraus, dass die Angeklagte N. für die für den Mitangeklagten F. manipulierte Prüfungsleistung zusätzlich mindestens 285,00 EUR vereinnahmte.
474Aufgrund der weiteren durch die Angeklagte N. ohne Beteiligung des Angeklagten F. begangenen 16 Einzeltaten vereinnahmte sie im Tatzeitraum einen weiteren Betrag in Höhe von insgesamt mindestens 3.633,75 EUR.
475Das erhaltene Geld nutzte die Angeklagte N. zu einem großen Teil für Einzahlungen auf ihrem zumeist überzogenen Konto sowie, um Rechnungen zu bezahlen. Der Angeklagte F. gab die erhaltenen Gelder u.a. zur Finanzierung seiner Hochzeitsfeierlichkeiten aus und nutzte das Geld im Übrigen zur Bestreitung seines Lebensunterhalts.
4764. Keine Aufhebung der Einsichts- und Steuerungsfähigkeit
477Die Angeklagten waren bei der Begehung sämtlicher Taten uneingeschränkt in der Lage, das Unrecht ihrer Taten einzusehen und fähig, nach dieser Einsicht zu handeln.
4785. Nachtatgeschehen
479Nachdem gegen die Angeklagten im Zuge der Aufdeckung der Taten im Laufe des Jahres 2021 jeweils ein Ermittlungsverfahren aufgrund der hier gegenständlichen Tatvorwürfe eingeleitet wurde, ließ sich der Angeklagte F. im Rahmen seiner schriftlichen Einlassung vom 10.02.2022, also in einem noch frühzeitigen Stadium des Verfahrens, soweit es ihm aus seiner Erinnerung zu diesem Zeitpunkt möglich war, vollumfänglich geständig ein. Durch die freiwillige Offenbarung seines Wissens in diesem frühen Stadium des Ermittlungsverfahrens trug er wesentlich dazu bei, dass die nunmehr hier gegenständlichen Tatvorwürfe, insbesondere auch bezüglich der Angeklagten N., im Wesentlichen aufgeklärt werden konnten, indem er etwa frühzeitig Angaben zu der konkreten Arbeitsteilung zwischen ihm und der Mitangeklagten N. sowie zu einzelnen Studierenden machte. Auch wenn aufgrund der Recherche der Universität mittlerweile die Namen der Studierenden größtenteils bekannt geworden waren, konnte er diese Rechercheergebnisse mit seinen Angaben bestätigen und hiermit überprüfbar machen. Darüber hinaus machte er zudem weitere in dem damaligen Ermittlungsstadium unbekannte tatbeteiligte Personen sowie bis dahin unbekannte Straftaten aktenkundig. Aufgrund der von ihm gemachten Angaben konnte gegen den bis dahin noch nicht ins Visier der Ermittlungsbehörden geratenen Zeugen H. ein Ermittlungsverfahren eingeleitet werden. Dass die Ermittlungsbehörden ohne ersichtlichen Grund kein Verfahren gegenüber dem Zeugen FJ. eingeleitet hatten, ist nicht auf ihn zurückzuführen. Ferner sagte der Angeklagte im weiteren Verlauf in allen bislang stattgefundenen Strafverfahren, welche sich gegen die jeweiligen Studierenden aufgrund der beauftragten Prüfungsmanipulationen richteten, als Zeuge aus, ohne sich auf sein Auskunftsverweigerungsrecht gem. § 55 StPO zu berufen. Auch verzichtete er jeweils auf eine Zeugenentschädigung. Auch die Angeklagte N. ließ sich vor Anklageerhebung, bereits am 07.02.2023, zur Sache umfassend geständig ein.
480III. Beweiswürdigung
4811. Feststellungen zu den persönlichen Verhältnissen
482a) Feststellungen zur Person der Angeklagten N.
483Die Feststellungen zur Person der Angeklagten N. beruhen hinsichtlich ihres persönlichen Werdegangs, ihrer Familie, ihrer Lebensverhältnisse, ihres schulischen und beruflichen Werdegangs auf deren eigenen Angaben, die diese in der Hauptverhandlung gemacht hat. Die Kammer hatte keinen Anlass, an der Richtigkeit der plausiblen Angaben der Angeklagten N. zu zweifeln.
484Die Feststellungen zu den nicht vorhandenen Vorstrafen der Angeklagten N. beruhen auf dem Inhalt der in die Hauptverhandlung durch Verlesung eingeführten Auskunft aus dem Bundeszentralregister des Bundesamts für Justiz vom 28.03.2025.
485b) Feststellungen zur Person des Angeklagten F.
486Die Feststellungen zur Person des Angeklagten F. beruhen hinsichtlich seines persönlichen Werdegangs, seiner Familie, seiner Lebensverhältnisse, seines schulischen und beruflichen Werdegangs auf dessen eigenen Angaben, die dieser in der Hauptverhandlung gemacht hat. Sie stehen im Wesentlichen mit den Angaben, die der Angeklagte im Rahmen der persönlichen Exploration am 17.04.2025 gegenüber dem Sachverständigen VP. gemacht hat und von diesem – dem Sachverständigen VP. – in der Hauptverhandlung entsprechend glaubhaft bekundet worden sind, im Einklang. Die Kammer hatte insoweit keinen Anlass, an der Richtigkeit der Angaben des Angeklagten in der Hauptverhandlung sowie der Angaben gegenüber dem Sachverständigen im Rahmen des Explorationstermins und der Richtigkeit der insoweit vom Sachverständigen gemachten Bekundungen zu zweifeln. Insbesondere sind die Angaben des Angeklagten in sich schlüssig und widerspruchsfrei.
487Die Feststellungen zu der bei dem Angeklagten F. vorhandenen ADHS-Symptomatik sowie der vorhandenen rezidivierenden depressiven Störung (ICD 10: F33.1) und der medikamentösen Behandlung insoweit beruhen auf den Angaben des Sachverständigen VP. in der Hauptverhandlung, welcher glaubhaft wie festgestellt bekundet hat. Wegen der weiteren Einzelheiten zu dem von dem Sachverständigen VP. in der Hauptverhandlung mündlich erstatteten Gutachten wird auf die nachfolgenden Ausführungen zur Einsichts- und Steuerungsfähigkeit unter III. 2. g) Bezug genommen.
488Die Feststellungen dazu, dass sich der Angeklagte F. zwischenzeitlich während der laufenden Hauptverhandlung in (teil – ) stationärer Behandlung befunden hat, ergibt sich aus dem in der Hauptverhandlung verlesenen Schreiben der AC. vom 22.04.2025 sowie dem Schreiben der GC. vom 10.04.2025.
489Die Feststellungen zu den nicht vorhandenen Vorstrafen des Angeklagten F. beruhen auf dem Inhalt der in die Hauptverhandlung durch Verlesung eingeführten Auskunft aus dem Bundeszentralregister des Bundesamts für Justiz vom 28.03.2025.
4902. Feststellungen zur Sache
491Die Feststellungen zur Sache beruhen – auch hinsichtlich der subjektiven Tatbestandsmerkmale – zur vollen Überzeugung des Gerichts auf der Einlassung der Angeklagten, soweit dieser gefolgt werden konnte, und im Übrigen auf dem Ergebnis der durchgeführten Beweisaufnahme, wie sie sich aus dem Sitzungsprotokoll ergibt, namentlich auf den von der Kammer vernommenen Zeugen sowie auf den durch Verlesung sowie im Rahmen des Selbstleseverfahrens eingeführten Urkunden und Schriftstücke.
492Daraus ergibt sich zur vollständigen Überzeugung des Gerichts, dass die Taten sich, wie die Kammer sie festgestellt hat, ereigneten.
493Im Einzelnen:
494a) Feststellungen zu den gemeinsamen Taten der Angeklagten
495(1) Feststellungen zur Vorgeschichte und Planung der Taten
496(a) Einlassung der Angeklagten N.
497Die Angeklagte N. hat sich hinsichtlich der Vorgeschichte und der Planung der mit dem Mitangeklagten F. gemeinsam begangenen Taten im Wesentlichen wie festgestellt eingelassen, insbesondere dazu, wie die Angeklagten sich gegenseitig kennenlernten, zu der langjährig bestehenden Freundschaft und welche Arbeitsaufteilung sie untereinander vereinbarten. Auch zu der Art und Weise der vorgenommenen Prüfungsleistungsmanipulationen sowie bezüglich der Manipulation zu Gunsten des Mitangeklagten F. hat sich die Angeklagte N. wie festgestellt eingelassen.
498Darüber hinaus hat sie sich zu der Frage, auf wessen Initiative die ersten Notenmanipulationen erfolgt sind, wie folgt eingelassen:
499Der Mitangeklagte F. sei mehrfach mit dem Ansinnen, dass man Notenmanipulationen vornehmen könne und er konkrete Angebote von Studierenden erhalten habe, auf sie zugekommen. Derartige Angebote habe sie zunächst über mehrere Wochen abgelehnt und dem Mitangeklagten F. mitgeteilt, dass sie dies nicht tun werde. Eines Abends – noch vor Durchführung der ersten Manipulation – habe der Mitangeklagte F. sie gegen 20:30 Uhr zu Hause aufgesucht. Sie sei schon im Schlafanzug gewesen. Er habe ihr einen Geldbetrag in Höhe von ca. 1.000,00 EUR bis 1.500,00 EUR auf das Bett geworfen und sinngemäß etwas wie „Guck mal, so leicht ist es, Geld zu verdienen“ gesagt. Er habe ihr einen Zettel mit zu ändernden Noten gegeben und sie nachdrücklich aufgefordert, die Manipulationen am nächsten Tag vorzunehmen. Tatsächlich habe sie dann erstmals Notenänderungen – wie festgestellt – zu Gunsten des Zeugen L. und ihrer Erinnerung nach auch zu Gunsten des Studierenden IG. vorgenommen.
500(b) Einlassung des Angeklagten F.
501Auch der Angeklagte F. hat sich hinsichtlich der Vorgeschichte und der Planung mit der Mitangeklagten gemeinsam begangenen Taten im Wesentlichen wie festgestellt eingelassen, insbesondere auch dazu, wie die Angeklagten sich gegenseitig kennenlernten, zu der langjährig bestehenden Freundschaft und welche Arbeitsaufteilung sie untereinander vereinbarten.
502Darüber hinaus hat er sich wie folgt eingelassen:
503Nachdem er der Mitangeklagten N., ohne Hintergedanken zu haben, erstmals von den Anfragen der Studierenden zu etwaigen Manipulationsmöglichkeiten und Betrügereien in universitären Prüfungen an der Universität P. erzählt habe, habe diese in diesem Kontext spaßeshalber zu ihm sinngemäß die Worte „Warum kommen die Studenten nicht einfach zu mir? Ich kann doch einfach die Noten ändern.“ gesagt. Sie habe ein großes Interesse daran gezeigt, was denn die Studierenden für die Hilfe bei Manipulationen wohl zahlen würden. Die Mitangeklagte N. sei es schließlich gewesen, welche ihm den ernsthaften Vorschlag unterbreitet habe, Geld von Studierenden für Notenmanipulationen entgegenzunehmen. Insbesondere habe sie ihn nach den ersten vorgenommenen Notenmanipulationen darum gebeten, sich wieder bei ihr zu melden, sollten ihn noch einmal Studierende auf die Möglichkeit nach Manipulationen ansprechen. Man habe sich auf die Arbeitsteilung – wie festgestellt –geeinigt, wobei ein konkreter Plan, Studierende zukünftig selber zu rekrutieren, nicht bestanden habe. An dem auch von der Angeklagten N. erwähnten Abend seien sie beide verabredet gewesen. Sie hätten sich beide gefreut und nicht fassen können, wie viel Geld sie auf diese Weise vereinnahmen konnten.
504(c) Würdigung der Einlassungen
505Die Kammer hatte, soweit die beiden Angeklagten sich hinsichtlich der Vorgeschichte und Planung der Taten wie festgestellt eingelassen haben, keine Anhaltspunkte, um an der Richtigkeit der jeweiligen Angaben der Angeklagten zu zweifeln. Insbesondere stehen diese hinsichtlich des festgestellten Teils und miteinander im Einklang. Es liegen auch keine Anhaltspunkte dafür vor, weshalb sich die Angeklagten selbst falsch bezichtigen sollten. Soweit die Angeklagten darüber hinaus unterschiedliche Angaben dazu gemacht haben, wer von den beiden Angeklagten letztendlich die Idee zur Vornahme von Manipulationshandlungen hatte bzw. auf wessen Initiative diese zurückzuführen sind, vermochte die Kammer dies auf Grund der in Widerspruch zueinanderstehenden Angaben der Angeklagten nicht festzustellen. Die Angeklagten haben im Verlauf der Hauptverhandlung ihr umfassendes Geständnis weiter ergänzt und präzisiert, ohne im Kern von den ursprünglichen Angaben abzurücken.
506(d) Weitere Feststellungen
507Die Feststellungen zu der Belehrung der Angeklagten N. über ihre Dienst- und Treuepflichten, ihrer Verpflichtung sowie der erfolgten Ablegung des Gelöbnisses im Jahr 2004 beruhen neben ihrer Einlassung auch auf dem Inhalt der in die Hauptverhandlung im Rahmen des angeordneten Selbstleseverfahrens insoweit eingeführten Schriftstücke. Die Kammer hatte aufgrund der vorgenannten Schriftstücke keinen Anlass daran zu zweifeln, dass sich die Belehrung, die Verpflichtung und das Gelöbnis wie festgestellt zugetragen haben.
508(2) Feststellungen zum grundsätzlichen Tatgeschehen
509(a) Einlassung der Angeklagten N.
510Die Angeklagte N. hat sich zum konkreten Tatgeschehen im Wesentlichen wie festgestellt glaubhaft eingelassen, insbesondere zum konkreten Tatzeitraum, ihrer Tätigkeit bei der Universität P., dem üblichen Prozedere bei der Vornahme von Manipulationshandlungen, der Aufgabenverteilung zwischen den Angeklagten und dem Umstand, dass die Angeklagten die Preise für die vorgenommenen Manipulationen und Notensprünge mehrfach erhöhten. Die Manipulationen der Prüfungsleistungen seien immer zeitnah erfolgt, in der Regel ein paar Tage, vielleicht innerhalb einer Woche, nachdem sie von dem Mitangeklagten F. die entsprechenden Aufträge zur Manipulation erhalten hatte. Es sei immer so gewesen, dass sie erst das Geld erhalten und dann die jeweiligen Änderungen im System vorgenommen habe. Auch hinsichtlich der Feststellungen bezüglich der Kontaktaufnahme durch den Zeugen H. und die Manipulationen mittels des Zeugen FJ. hat sich die Angeklagte N. wie festgestellt eingelassen.
511Hinsichtlich der ausgerufenen Preise hat sich die Angeklagte N. wie folgt eingelassen:
512Am Anfang hätten die Studierenden 500,00 EUR pro Änderung gezahlt. Der Vorschlag sei von dem Mitangeklagten F. gekommen. Später hätten sie – die Angeklagten – auf Vorschlag des Mitangeklagten F. zusätzliche Geldbeträge für Notensprünge genommen. Pro Notensprung habe man zunächst 30,00 EUR und später 50,00 EUR genommen. Nach zwei bis drei Semestern habe der Angeklagte F. schließlich vorgeschlagen, dass man auch 800,00 EUR pro bestandene Klausur nehmen könne.
513Das Gesamtvolumen der erhaltenen Gelder könne sie nicht wirklich einschätzen. Sie hätte es deutlich unter dem Vorwurf der Anklage (für beide Angeklagten zusammen 117.800 EUR) geschätzt, wobei sie eine konkrete Zahl zu nennen nicht vermochte. Allerdings habe sie im Tatzeitraum mindestens 25.000,00 EUR, ggf. auch 37.000,00 EUR auf ihr Konto eingezahlt, wobei sie zu dieser Zeit auch von ihren Eltern finanziell unterstützt worden sei. Sie gehe daher davon aus, dass sich der Rahmen der vereinnahmten Gelder maximal in diesem Rahmen bewege.
514Darüber hinaus könne sie sich, insbesondere, weil sie mit den jeweiligen Studierenden nicht im persönlichen Kontakt gestanden habe, nicht an alle Namen der Studierenden und damit folglich auch nicht an jede einzelne Manipulation erinnern. An die Namen L., IG., Z., H., WD., WJ., TV. und FZ. könne sie sich aber zumindest, wenn auch zum Teil nur grob, erinnern. Hinsichtlich der Studentin RC. (nunmehr YN.) sei sie sich unsicher. An die Namen der übrigen Studierenden, welche in der Anklageschrift aufgeführt seien, erinnere sie sich nicht.
515(b) Einlassung des Angeklagten F.
516Der Angeklagte F. hat sich zum konkreten Tatgeschehen ebenfalls im Wesentlichen wie festgestellt glaubhaft eingelassen, insbesondere zum konkreten Tatzeitraum, dem üblichen Prozedere bei der Vornahme von Manipulationshandlungen, der Aufgabenverteilung zwischen den Angeklagten und dem Umstand, dass die Angeklagten die Preise für die vorgenommenen Manipulationen und Notensprünge mehrfach erhöhten.
517Hinsichtlich der ausgerufenen Preise hat sich der Angeklagte F. wie folgt eingelassen:
518Der ursprüngliche Preis für die ersten Manipulationen betreffend den Zeugen L. und dem Studenten IG. habe 400,00 EUR betragen. Bei weiteren Manipulationen habe der Preis für die Bestehensnote 4,0 (BE) 500,00 EUR und für jede weitere Notenerhöhung um 0,3 bzw. 0,4 Notenpunkte 30,00 EUR betragen. Ungefähr Anfang 2018 hätten sie – die Angeklagten – die Preise auf 600,00 Euro für das Bestehen und 50,00 Euro für weitere Notenanhebungen erhöht. Die Preiserhöhung sei angesichts der hohen Nachfrage eine gemeinsame Idee der beiden Angeklagten gewesen. Ende 2020 / Anfang 2021 habe der Preis schließlich bei 900 Euro für das Bestehen und 50 Euro für weitere Notenanhebungen gelegen.
519Bezüglich der Studierenden L., IG., Z., Q., WD., AA., RC., LO., FZ., LG., TV., K., ZU., AD., VZ., H. und YH. könne er bestätigten, diese persönlich getroffen und Gelder für die Notenveränderungen erhalten zu haben.
520Hinsichtlich des Zeugen H. bestehe folgende Besonderheit: Dieser habe die jeweiligen Klausuren zwar allesamt bestanden, jedoch für eine Bewerbung für ein Masterstudium einen besseren Notendurchschnitt benötigt. Deshalb habe man weniger Geld als gewöhnlich von ihm verlangt. Sofern es zu sieben Notenmanipulationen in Bezug auf den Zeugen H. gekommen sei, seien diese alle über ihn abgewickelt worden.
521Die vorgenommenen Notenmanipulationen hätten sich nicht auf die vorgenannten Studierenden beschränkt. Er – der Angeklagte – habe nicht alle Studierenden, für welche er Notenmanipulationen vermittelte, persönlich getroffen. Teilweise seien ihm Notenwünsche und Namen über dritte Personen zugeleitet worden. Hinsichtlich der Studierenden U., B., WF., HT., NN., NX., XY., SN. und KJ. gehe er davon aus, dass diese von der Zeugin Z. angeworben worden sind. Dies ändere jedoch nichts daran, dass auch er an der Vermittlung der vorgenannten Studierenden beteiligt gewesen ist, wenngleich es nach seiner Erinnerung nicht zu persönlichen Treffen mit den vorgenannten Studierenden gekommen sei. Sicher ausschließen könne er dies jedoch nicht. Er selbst habe keine eigenen Listen oder Dokumentationen zu den einzelnen Taten geführt. Diese Aussage präzisierte er bei einzelnen Zeugen, die ihm zunächst nicht erinnerlich waren, als er sie im Rahmen der Hauptverhandlung gesehen hatte und sich sodann an einzelne Treffen wieder erinnern konnte.
522Zudem habe er eine Notenmanipulation für sich selbst bei der Mitangeklagten N. zu der Klausur für das Modul „Organisation“ in Auftrag gegeben. Die vorgenannte Klausur habe er 2016 nicht bestanden gehabt. Da die Mitangeklagte N. davon Kenntnis gehabt habe, habe sie ihn wiederholt gefragt, warum sie ihm nicht einfach die Note eintragen solle. Er habe aber den Bachelor zunächst ohne Manipulation bestehen wollen. Erst als er 2017 die Klausur erneut nicht bestanden habe, habe er überlegt, das von der Mitangeklagten N. stammende Angebot zur Notenveränderung anzunehmen. Für diese Notenänderung auf eine Note von 3,3 habe er die Mitangeklagte N. mit 300 Euro bezahlen müssen. Es habe sich nicht um einen kostenlosen Freundschaftsdienst gehandelt. Da es die letzte offene Klausur im Bachelorstudium gewesen sei, habe er sich nach dem erneuten Durchfallen dazu verleiten lassen, sich von der Mitangeklagten N. die falsche Note final eintragen zu lassen. Sie habe diese dann rückwirkend im System hinterlegt.
523(c) Ergebnis der Beweisaufnahme
524Die Kammer hatte, soweit die beiden Angeklagten sich hinsichtlich des konkreten Tatgeschehens wie festgestellt eingelassen haben, keine Anhaltspunkte, um an der Richtigkeit der jeweiligen Angaben der Angeklagten zu zweifeln. Insbesondere stehen diese hinsichtlich des festgestellten Teils im Einklang. Es liegen auch keine Anhaltspunkte dafür vor, weshalb die Angeklagten insoweit falsche Angaben hätten machen sollen. Soweit die Angeklagten darüber hinaus zum Teil unterschiedliche Angaben dazu gemacht haben, ob es denn auch mal vorkam, dass die Angeklagte N. die jeweils hälftigen Geldbeträge erst nach Durchführung der Manipulationen von dem Mitangeklagten F. bekommen hat, vermochte die Kammer dies jedenfalls nicht auszuschließen.
525Soweit die Angeklagte N. in der Hauptverhandlung angegeben hat, dass die Manipulation der Prüfungsleistung immer zeitnah nach Erhalt der Aufträge erfolgt seien, nämlich in der Regel innerhalb von ein paar Tagen, ggf. auch mal innerhalb einer Woche und zum Teil nach Durchführung der Beweisaufnahme unklar blieb, ob und welche einzelnen Prüfungsleistungen durch die Studierenden auch einmal zusammengezahlt worden sind, ist die Kammer zur Ausräumung letzter Zweifel großzügig zu Gunsten der beiden Angeklagten davon ausgegangen, dass die jeweiligen Manipulationen jedenfalls in einem Zeitraum von nicht mehr als sechs Wochen nach den entsprechenden Beauftragungen durch die Studierenden vorgenommen worden sind. Es lagen auch keine Anhaltspunkte dafür vor, dass der Angeklagte F. mit der Weitergabe der Beauftragungen durch die Studierenden länger zugewartet hätte. Vielmehr spricht seine insoweit ergänzende Einlassung, dass die Mitangeklagte N. ständig Geld gebraucht habe, es häufig Verabredungen zu Übergabe der notwendigen Informationen und der Bargeldbeträge gegeben habe, dafür, dass die Aufträge sowie das Geld zeitnah an die Angeklagte N. weitergeleitet worden sind und diese zumindest innerhalb des oben genannten Zeitraums von sechs Wochen nach Erteilung der Aufträge die Manipulationen vorgenommen hat.
526Soweit die Angeklagten zum Teil von den nunmehr getroffenen Feststellungen geringfügig abweichende Angaben zu den konkret genommenen Preisen für die Manipulationen sowie den Zeiträumen der Erhöhung gemacht haben, steht deren Angaben zumindest teilweise das Ergebnis der Beweisaufnahme entgegen und wurden die Angaben zum Teil – wie nachfolgend ausgeführt – widerlegt.
527Soweit der Angeklagte F. nämlich angegeben hat, dass der ursprüngliche Preis für die ersten vorgenommenen Manipulationen bezüglich der Studierenden L. und IG. (nicht Gegenstand des Urteils) im April 2017 – wie festgestellt – 400,00 EUR betragen habe, und die Angeklagte N. wiederum angegeben hat, dass am Anfang 500,00 EUR pro Manipulation gezahlt worden seien, hat die Kammer zu Gunsten der beiden Angeklagten jedenfalls den Mindestbetrag in Höhe von 400,00 EUR für die im April 2017 begangenen Manipulationen zugrunde gelegt. Davon abweichende Angaben hat auch der Zeuge L. in der Hauptverhandlung nicht gemacht. Dieser hat sich an konkrete Einzelpreise nicht erinnern können.
528Dass der Preis zumindest nach den ersten vorgenommenen Manipulationen, d.h. spätestens ab der Tat vom 19.05.2017 500,00 EUR für die Eintragung der Bestehensnote und 30,00 EUR für jeden weiteren Notensprung betragen hat, ergibt sich aus der Einlassung des Angeklagten F., welche insoweit wieder mit der Einlassung der Angeklagten N. in Einklang zu bringen ist und an deren Richtigkeit die Kammer keinen Anlass hatte, zu zweifeln.
529Soweit der Angeklagte F. jedoch angegeben hat, dass eine weitere Preiserhöhung erst Anfang 2018 vorgenommen worden sei, sind diese Angaben durch die Beweisaufnahme widerlegt. Denn die Zeugin K., für welche erstmals am 18.08.2017 eine Manipulation vorgenommen worden ist, hat glaubhaft bekundet, dass sie sich sicher sei, bereits beim aller ersten Mal für die Eintragung einer Bestehensnote einen Betrag von 600,00 EUR und für jeden weiteren Notensprung einen Betrag in Höhe von 50,00 EUR gezahlt zu haben. Erst später, als sie noch einmal eine Manipulation in Auftrag gegeben habe, habe der Preis für die Eintragung einer Bestehensnote bereits 800,00 EUR betragen. Die Aussage ist glaubhaft. Insbesondere hatte die Zeugin K. kein Motiv, zu Lasten der Angeklagten unrichtige Angaben zu machen. Für eine Richtigkeit spricht insbesondere, dass es plausibel ist, dass sich die Zeugin noch an den von ihr erstmals gezahlten Preis genau erinnern kann. Hingegen – so die Überzeugung der Kammer – war den Angeklagten zum Zeitpunkt der Hauptverhandlung selber nicht mehr genau erinnerlich, wann sie welche Preiserhöhungen vorgenommen haben. Dafür spricht insbesondere, dass der Angeklagte F. den Zeitraum, zu welchem die weitere Preiserhöhung erfolgt sein soll, mit „ungefähr Anfang 2018“ angegeben und die Angeklagte N. insoweit überhaupt keine detaillierten Angaben gemacht hat. Im Übrigen steht die Aussage der Zeugin K. auch mit den Angaben der Zeugin Z. im Einklang, welche – gefragt nach den Preisen – in der Hauptverhandlung von sich aus angegeben hat, für die erste von ihr beauftragte und am 27.09.2017 durch die Angeklagte N. vorgenommenen Prüfungsmanipulation, bereits 600,00 EUR für die Bestehensnote und 50,00 EUR für jeden weiteren Notensprung gezahlt zu haben. Aufgrund der vorstehenden Zeugenaussagen ist die Kammer deshalb davon überzeugt, dass zumindest spätestens ab dem 18.08.2017 die von den Angeklagten ausgerufenen Preise die festgestellte Höhe hatten. Darüber hinaus stehen auch die in der im Selbstleseverfahren eingeführten Aufstellung der Zeugin YN., geb. RC., genannten Beträge mit den festgestellten Preisen im Zeitraum ab dem 18.08.2017 bis jedenfalls zur nächsten Erhöhung spätestens ab dem 28.08.2018 im Einklang, welche allesamt den festgestellten Mindestbetrag geringfügig überschreiten.
530Soweit die Angeklagten sich generell dazu geständig eingelassen haben, dass die Preise mehrfach erhöht wurden, haben sie bezüglich der Erhöhung des Preises auf 800,00 EUR keine konkreten Angaben machen können. Die Feststellung, dass die Angeklagten spätestens für ab dem 28.08.2018 vorgenommene Notenmanipulationen einen Preis von 800,00 EUR für das Bestehen einer Prüfungsleistung und 50,00 EUR pro Notensprung genommen haben, ergibt sich aus dem im Selbstleseverfahren eingeführten Vermerk des Polizeipräsidiums QY. betreffend den Zeugen B., welcher die Auswertung eines Chatverlaufs zwischen dem Zeugen B. und der Zeugin I., geb. WF., zum Inhalt hat und nach welchem der Zeuge B. am 28.08.2018 gegenüber der Zeugin I., geb. WF., seinen Unmut darüber geäußert hat, dass der Angeklagte F. die Preise nunmehr auf 800,00 EUR erhöht habe. Dies deckt sich auch mit den Angaben der Zeugin I., geb. WF., welche in der Hauptverhandlung angegeben hat, dass sie für die erste von ihr in Auftrag gegebene am 15.03.2018 erfolgte Manipulation 600,00 EUR (nur für das Bestehen) und für die zweite am 02.10.2018 erfolgte Manipulation bereits 800,00 EUR (nur für das Bestehen) gezahlt habe. Die Kammer hatte keinen Anlass, an den Angaben der Zeugin I., geb. WF., welche sich auf Nachfrage – wie auch der Zeuge B. – zumindest an den Chatverlauf mit dem Zeugen B. erinnern und diesen bestätigen konnte, zu zweifeln. Auch der Zeuge SN. hat in der Hauptverhandlung glaubhaft bekundet, jeweils 800,00 EUR für das Bestehen der Prüfungsleistung hinsichtlich der, was seine Person angeht, erstmals am 30.09.2019 erfolgten Manipulation, gezahlt zu haben. Darüber hinaus stehen auch die im Selbstleseverfahren eingeführten Beträge in der Aufstellung der Zeugin YN., geb. RC., mit dem Beweisergebnis dahingehend im Einklang, dass jedenfalls nicht weniger als die festgestellten Beträge in den jeweiligen Zeiträumen, in denen die Zeugin YN. die Manipulationen beauftragt hatte, seitens der Angeklagten gefordert wurden.
531Soweit der Zeuge TV. in der Hauptverhandlung bekundet hat, dass er für die von ihm beauftragten und im Zeitraum vom 15.08.2018 (Klausurfall 103) bis zum 06.03.2020 (Klausurfall 165) vorgenommenen Manipulationen für das Bestehen immer 700,00 EUR gezahlt habe, ist die Kammer diesen, den übrigen Beweismitteln entgegenstehenden Angaben, nicht gefolgt. Insbesondere lagen keine Anhaltspunkte dafür vor, dass der Zeuge TV. geringere Beträge zahlen musste als andere Studierende. Vielmehr geht die Kammer davon aus, dass der Zeuge TV. den Preis von 700,00 EUR aus der Erinnerung heraus pauschal schätzte, ohne tatsächlich konkrete Erinnerungen an die jeweilige Höhe der gezahlten Beträge zu haben.
532Dass der ausgerufene Preis in Höhe von mindestens 800,00 EUR für die Eintragung einer Bestehensleistung in der Folgezeit, nämlich in den Jahren 2019 und 2020 stabil blieb, ergibt sich insbesondere aus den glaubhaften Angaben der Zeugin YH., welche in der Hauptverhandlung bekundet hat, dass der Preis für die erste für sie am 21.10.2019 (Klausurfall 150) vorgenommene Manipulation in eine Bestehensleistung bei 800,00 EUR und bereits ab der zweiten am 05.03.2020 (Klausurfall 163) vorgenommenen Manipulation 850,00 EUR und jeweils 50,00 EUR für jeden weiteren Notensprung betragen habe. Allerdings ist die Kammer angesichts der Vielzahl der von der Zeugin YH. in Auftrag gegebenen Manipulationen zu Gunsten der beiden Angeklagten davon ausgegangen, dass die in den Jahren 2019 und 2020 ausgerufenen Preise nicht über die festgestellten Preise hinausgingen.
533Die Kammer hat auf Grundlage der vorgenannten festgestellten Preise geschätzt, dass bei der Manipulation von einem „NE“ in ein „AT“ mindestens 100 Euro bezahlt wurden. Denn die Möglichkeit der Wiederholung einer Klausur erscheint der Kammer mehr wert als ein reiner Notensprung, der 50 Euro kostete. Da die Klausur jedoch erneut geschrieben werden musste, geht die Kammer in dem fraglichen Fall von einem leicht höheren Preis als den des Notensprungs, aber deutlich niedrigerem Preis im Vergleich zu einer Manipulation von einem „NE“ in ein „BE“, aus.
534Die Feststellung, dass die Preise zumindest spätestens zum Jahreswechsel 2020/2021 für die Eintragung einer Bestehensleistung auf 900,00 EUR und für die Vornahme eines Notensprungs weiterhin auf 50,00 EUR beliefen, beruht auf der insoweit uneingeschränkt glaubhaften Einlassung des Angeklagten F., an deren Richtigkeit die Kammer keinen Anlass hatte, zu zweifeln. Diese deckt sich zumindest insoweit mit den Angaben der Angeklagten N., als dass diese angab, dass die Angeklagten die ausgerufenen Preise kontinuierlich erhöhten.
535b) Feststellungen zu den einzelnen Klausurfällen unter Beteiligung beider Angeklagter
536Die Feststellungen zu den einzelnen Klausurfällen ergeben sich im Einzelnen aus Folgendem, wobei wegen den Ausführungen zur Höhe der jeweils gezahlten Bargeldbeträge auf die vorstehenden Ausführungen unter III. 2. a) (2) Bezug genommen wird.
537(1) Klausurfall Nr. 1 der Anklageschrift - L. (Fallakte 34)
538Die beiden Angeklagten haben – wie oben bereits ausgeführt – jeweils bestätigt, für den Zeugen L. Manipulationen, insbesondere die ersten Manipulationen überhaupt, vorgenommen zu haben. Zu konkreten Klausuren haben sich die Angeklagten nicht eingelassen. Die Einlassungen der Angeklagten stehen mit den glaubhaften Angaben des Zeugen L., welcher in der Hauptverhandlung bekundet hat, für die Manipulation von insgesamt elf Klausuren gezahlt zu haben, wobei er sich an einzelne Klausuren in nachvollziehbarer Weise nicht oder nur nach Vorhalt hat erinnern konnte, im Einklang. Er schilderte klar und in sich schlüssig die von ihm beauftragten Manipulationen. Allein die Bekundung des Zeugen, er sei von dem Angeklagten F. angesprochen worden und nicht andersherum, wertete die Kammer nicht als Zeichen einer Belastungstendenz gegenüber dem Angeklagten F.. Vielmehr schien es dem Zeugen nach dem persönlichen Eindruck der Kammer an einer selbstkritischen Auseinandersetzung mit seinem eigenem Tatbeitrag zu fehlen. Seine Aussage hinsichtlich der Einzelheiten der Klausurmanipulation lässt sich anhand der im Selbstleseverfahren eingeführten Schriftstücke uneingeschränkt nachvollziehen.
539Die Manipulation der Klausur „Einführung in die Ökonometrie“ ergibt sich aus einem Abgleich der im Selbstleseverfahren eingeführten Bescheinigung über alle Leistungen (Transcript of Records), in welchem die manipulierte Prüfungsleistung aufgeführt ist, und der auf selbigem Wege eingeführten den tatsächlichen Umständen entsprechenden Bewertungsliste, aus der sich ergibt, dass der Zeuge zu der gegenständlichen Prüfung nicht erschienen ist. Das Datum, an welchem die Manipulation vorgenommen worden ist, ergibt sich aus dem im Selbstleseverfahren eingeführten Sachstandsbericht zu den Notenmanipulationen der Universität P. vom 31.08.2021 betreffend den Zeugen L..
540(2) Klausurfall Nr. 3 der Anklageschrift - L. (Fallakte 34)
541Wegen der Einlassung der Angeklagten sowie der Bekundungen des Zeugen L. wird auf die Ausführungen unter III. 2. b) (1) Bezug genommen.
542Die Manipulation der Klausur „Personalmanagement“ ergibt sich zudem aus einem Abgleich der im Selbstleseverfahren eingeführten Bescheinigung über alle Leistungen (Transcript of Records), in welchem die manipulierte Prüfungsleistung aufgeführt ist, und der auf selbigem Wege eingeführten den tatsächlichen Umständen entsprechenden Bewertungsliste, aus der sich ergibt, dass der Zeuge zu der gegenständlichen Prüfung nicht erschienen ist. Das Datum, an welchem die Manipulation vorgenommen worden ist, ergibt sich aus dem im Selbstleseverfahren eingeführten Sachstandsbericht zu den Notenmanipulationen der Universität P. vom 31.08.2021 betreffend den Zeugen L..
543(3) Klausurfall Nr. 5 der Anklageschrift - L. (Fallakte 34)
544Wegen der Einlassung der Angeklagten sowie der Bekundungen des Zeugen L. wird auf die Ausführungen unter III. 2. b) (1) Bezug genommen.
545Die Manipulation der Klausur „Absatzmarketing“ ergibt sich zudem aus einem Abgleich der im Selbstleseverfahren eingeführten Bescheinigung über alle Leistungen (Transcript of Records), in welchem die manipulierte Prüfungsleistung aufgeführt ist, und der auf selbigem Wege eingeführten den tatsächlichen Umständen entsprechenden Bewertungsliste, aus der sich ergibt, dass der Zeuge zu der gegenständlichen Prüfung nicht erschienen ist. Das Datum, an welchem die Manipulation vorgenommen worden ist, ergibt sich aus dem im Selbstleseverfahren eingeführten Sachstandsbericht zu den Notenmanipulationen der Universität P. vom 31.08.2021 betreffend den Zeugen L..
546(4) Klausurfall Nr. 6 der Anklageschrift - L. (Fallakte 34)
547Wegen der Einlassung der Angeklagten sowie der Bekundungen des Zeugen L. wird auf die Ausführungen unter III. 2. b) (1) Bezug genommen.
548Die Manipulation der Klausur „Rechtswissenschaft für Ökonomen (Wirtschaftsprivatrecht)“ ergibt sich zudem aus einem Abgleich der im Selbstleseverfahren eingeführten Bescheinigung über alle Leistungen (Transcript of Records), in welchem die manipulierte Prüfungsleistung aufgeführt ist, und der auf selbigem Wege eingeführten den tatsächlichen Umständen entsprechenden Bewertungsliste, aus der sich ergibt, dass der Zeuge zu der gegenständlichen Prüfung nicht erschienen ist.
549(5) Klausurfall Nr. 16 der Anklageschrift - L. (Fallakte 34)
550Wegen der Einlassung der Angeklagten sowie der Bekundungen des Zeugen L. wird auf die Ausführungen unter III. 2. b) (1) Bezug genommen.
551Die Manipulation der Klausur International Monetary Economics (Monetäre Außenwirtschaft)“ ergibt sich zudem aus einem Abgleich der im Selbstleseverfahren eingeführten Bescheinigung über alle Leistungen (Transcript of Records), in welchem die manipulierte Prüfungsleistung aufgeführt ist, und der auf selbigem Wege eingeführten den tatsächlichen Umständen entsprechenden Bewertungsliste, aus der sich ergibt, dass der Zeuge zu der gegenständlichen Prüfung nicht erschienen ist. Das Datum, an welchem die Manipulation vorgenommen worden ist, ergibt sich aus dem im Selbstleseverfahren eingeführten Sachstandsbericht zu den Notenmanipulationen der Universität P. vom 31.08.2021 betreffend den Zeugen L..
552(6) Klausurfall Nr. 17 der Anklageschrift - L. (Fallakte 34)
553Wegen der Einlassung der Angeklagten sowie der Bekundungen des Zeugen L. wird auf die Ausführungen unter III. 2. b) (1) Bezug genommen.
554Die Manipulation der Klausur „Wirtschaftsstatistik“ ergibt sich zudem aus einem Abgleich der im Selbstleseverfahren eingeführten Bescheinigung über alle Leistungen (Transcript of Records), in welchem die manipulierte Prüfungsleistung aufgeführt ist, und der auf selbigem Wege eingeführten den tatsächlichen Umständen entsprechenden Bewertungsliste, aus der sich ergibt, dass der Zeuge zu der gegenständlichen Prüfung nicht erschienen ist. Das Datum, an welchem die Manipulation vorgenommen worden ist, ergibt sich aus dem im Selbstleseverfahren eingeführten Sachstandsbericht zu den Notenmanipulationen der Universität P. vom 31.08.2021 betreffend den Zeugen L..
555(7) Klausurfall Nr. 18 der Anklageschrift - K. (Fallakte 33)
556Die Angeklagte N. hat – wie oben bereits ausgeführt –angegeben, keine Erinnerungen an den Namen der Zeugin K. zu haben, während der Angeklagte F. zumindest bestätigt hat, die Zeugin K. persönlich getroffen und Gelder für die vorzunehmenden Notenveränderungen erhalten zu haben. Zu konkreten Klausuren haben sich die Angeklagten nicht eingelassen. Die Einlassung des Angeklagten F. steht auch mit den Angaben der Zeugin K., welche in der Hauptverhandlung glaubhaft ausgesagt hat, dass sie bei dem Angeklagten F. Manipulationen von Prüfungsleistungen in Auftrag gegeben hat, wobei sie bis auf die Klausur „Organisation“ an einzelne Prüfungsleistungen keine Erinnerung mehr habe. Sie wisse aber, dass es noch eine weitere Klausur gegeben hat. Die Kammer hatte aufgrund der insoweit in Einklang mit den Einlassungen der Angeklagten stehenden Angaben keinen Anlass, an deren Richtigkeit zu zweifeln. Ihre Aussage lässt sich zudem anhand der im Selbstleseverfahren eingeführten Schriftstücke nachvollziehen.
557Die Manipulation der Klausur „Induktive Statistik“ ergibt sich aus einem Abgleich der im Selbstleseverfahren eingeführten Bescheinigung über alle Leistungen (Transcript of Records), in welchem die manipulierte Prüfungsleistung aufgeführt ist, und der auf selbigem Wege eingeführten den tatsächlichen Umständen entsprechenden Bewertungsliste, aus der sich ergibt, dass die Leistung der Zeugin zu der gegenständlichen Prüfung wie festgestellt bewertet worden ist. Die tatsächliche Note ergibt sich zudem aus der ebenfalls im Selbstleseverfahren eingeführten Klausur. Ferner ergeben sich die Feststellungen zu der vorgenommenen Manipulation der Prüfungsleistung aus dem ebenfalls im Wege des Selbstleseverfahrens eingeführten Screenshot, aus welchem sich wiederum ergibt, dass die zu dieser Klausur gehörende Excel-Datei am 18.08.2017 durch die Angeklagte N., damals noch O., zuletzt geändert wurde. Das Datum, an welchem die Manipulation vorgenommen worden ist, ergibt sich zudem aus dem im Selbstleseverfahren eingeführten Sachstandsbericht zu den Notenmanipulationen der Universität P. vom 31.08.2021 betreffend die Zeugin K..
558(8) Klausurfall Nr. 19 der Anklageschrift - R., geb. Q. (Fallakte 42)
559Die Angeklagte N. hat – wie oben bereits ausgeführt –angegeben, keine Erinnerungen an den Namen der Studentin R. (bzw. Q.) zu haben, während der Angeklagte F. zumindest bestätigt hat, die Studentin persönlich getroffen und Gelder für die vorzunehmenden Notenveränderungen erhalten zu haben. Die Kammer hatte insoweit keinen Anlass, an der Richtigkeit der Angaben des Angeklagten F. zu zweifeln.
560Die Manipulation der Klausur „Induktive Statistik“ ergibt sich zudem aus einem Abgleich der im Selbstleseverfahren eingeführten Bescheinigung über alle Leistungen (Transcript of Records), in welchem die manipulierte Prüfungsleistung aufgeführt ist, und der auf selbigem Wege eingeführten den tatsächlichen Umständen entsprechenden Bewertungsliste, aus der sich ergibt, dass die Leistung der Zeugin zu der gegenständlichen Prüfung wie festgestellt bewertet worden ist. Die tatsächliche Note ergibt sich zudem aus der ebenfalls im Selbstleseverfahren eingeführten Klausur. Ferner ergeben sich die Feststellungen zu der vorgenommenen Manipulation der Prüfungsleistung aus dem ebenfalls im Wege des Selbstleseverfahrens eingeführten Screenshot, aus welchem sich wiederum ergibt, dass die zu dieser Klausur gehörende Excel-Datei am 18.08.2017 durch die Angeklagte N., damals noch O., zuletzt geändert wurde. Das Datum, an welchem die Manipulation vorgenommen worden ist, ergibt sich zudem aus dem im Selbstleseverfahren eingeführten Sachstandsbericht zu den Notenmanipulationen der Universität P. vom 31.08.2021 betreffend die Studentin R., geb. Q..
561(9) Klausurfall Nr. 20 der Anklageschrift - L. (Fallakte 34)
562Wegen der Einlassung der Angeklagten sowie der Bekundungen des Zeugen L. wird auf die Ausführungen unter III. 2. b) (1) Bezug genommen.
563Die Manipulation der Klausur „Internationale Rechnungslegung I: Einführung in die Rechnungslegung nach IFRS“ ergibt sich zudem aus einem Abgleich der im Selbstleseverfahren eingeführten Bescheinigung über alle Leistungen (Transcript of Records), in welchem die manipulierte Prüfungsleistung aufgeführt ist, und der auf selbigem Wege eingeführten den tatsächlichen Umständen entsprechenden Bewertungsliste, aus der sich ergibt, dass der Zeuge auf dieser nicht aufgeführt ist, mithin zu der Klausur nicht angemeldet und an dieser nicht teilgenommen hat. Ferner ergeben sich die Feststellungen zu der vorgenommenen Manipulation der Prüfungsleistung aus dem ebenfalls im Wege des Selbstleseverfahrens eingeführten Screenshot, aus welchem sich wiederum ergibt, dass die zu dieser Klausur gehörende Excel-Datei am 23.08.2017 durch die Angeklagte N., damals noch O., zuletzt geändert wurde. Das Datum, an welchem die Manipulation vorgenommen worden ist, ergibt sich zudem aus dem im Selbstleseverfahren eingeführten Sachstandsbericht zu den Notenmanipulationen der Universität P. vom 31.08.2021 betreffend den Zeugen L..
564(10) Klausurfall Nr. 21 der Anklageschrift - L. (Fallakte 34)
565Wegen der Einlassung der Angeklagten sowie der Bekundungen des Zeugen L. wird auf die Ausführungen unter III. 2. b) (1) Bezug genommen.
566Die Manipulation der Klausur „Gewinnermittlung und Gewinnermittlungspolitik“ ergibt sich zudem aus einem Abgleich der im Selbstleseverfahren eingeführten Bescheinigung über alle Leistungen (Transcript of Records), in welchem die manipulierte Prüfungsleistung aufgeführt ist, und der auf selbigem Wege eingeführten den tatsächlichen Umständen entsprechenden Bewertungsliste, aus der sich ergibt, dass der Zeuge zu der gegenständlichen Prüfung nicht erschienen ist. Das Datum, an welchem die Manipulation vorgenommen worden ist, ergibt sich aus dem im Selbstleseverfahren eingeführten Sachstandsbericht zu den Notenmanipulationen der Universität P. vom 31.08.2021 betreffend den Zeugen L..
567(11) Klausurfall Nr. 23 der Anklageschrift - Z. (Fallakte 43)
568Die Angeklagte N. hat – wie oben bereits ausgeführt – in der Hauptverhandlung bestätigt, sich zumindest an den Namen der Zeugin Z. im Zusammenhang mit durchgeführten Prüfungsmanipulationen erinnern zu können. Der Angeklagte F. hat bestätigt, die Studentin persönlich getroffen und Gelder für die vorzunehmenden Notenveränderungen erhalten zu haben. Zu konkreten Klausuren haben sich die Angeklagten nicht eingelassen. Die Einlassung der beiden Angeklagten steht auch mit den glaubhaften Angaben der Zeugin Z., welche die von ihr beauftragten Manipulationen von Prüfungsleistungen wie festgestellt bestätigt hat, wenn gleich sie sich bei einzelnen Klausuren aufgrund des Zeitablaufs nicht mehr hundertprozentig sicher gewesen ist. Soweit der Angeklagte F. sich dahingehend eingelassen hat, dass auch die Zeugin Z. manche Notenmanipulationen zu Gunsten anderer Studierender über ihn vermittelt habe, hat die Zeugin dies nicht bestätigt. Die Zeugin hat demgegenüber angegeben, sie habe von der Möglichkeit der Manipulation im Freundeskreis gesprochen. Die weitervermittelten Fälle seien Freunde gewesen, die sich nicht getraut hätten, an den Angeklagten F. persönlich heranzutreten. Daher habe sie das dann als Freundschaftsdienst gemacht. Die Kammer sieht in dieser Aussage weniger eine Belastungstendenz der Zeugin gegenüber dem Angeklagten F., als vielmehr den Versuch, sich selbst in ein günstigeres Licht zu rücken. Ansonsten hat die Zeugin die Angaben des Angeklagten in sich schlüssig und widerspruchsfrei bestätigt. Hinsichtlich der generellen Vornahme von Manipulationen zu Gunsten der Zeugin Z. hatte die Kammer jedenfalls aufgrund der insoweit in Einklang mit den Einlassungen der Angeklagten stehenden Angaben keinen Anlass, an deren Richtigkeit zu zweifeln. Ihre Aussage lässt sich zudem anhand der im Selbstleseverfahren eingeführten Schriftstücke nachvollziehen.
569Die Manipulation der Klausur „Induktive Statistik“ ergibt sich zudem aus einem Abgleich der im Selbstleseverfahren eingeführten Bescheinigung über alle Leistungen (Transcript of Records), in welchem die manipulierte Prüfungsleistung aufgeführt ist, und der auf selbigem Wege eingeführten den tatsächlichen Umständen entsprechenden Bewertungsliste, aus der sich ergibt, dass die Zeugin zu der gegenständlichen Prüfung nicht erschienen ist. Ferner ergeben sich die Feststellungen zu der vorgenommenen Manipulation der Prüfungsleistung aus dem ebenfalls im Wege des Selbstleseverfahrens eingeführten Screenshot, aus welchem sich wiederum ergibt, dass die zu dieser Klausur gehörende Excel-Datei am 27.09.2017 durch die Angeklagte N., damals noch O., zuletzt geändert wurde. Das Datum, an welchem die Manipulation vorgenommen worden ist, ergibt sich zudem aus dem im Selbstleseverfahren eingeführten Sachstandsbericht zu den Notenmanipulationen der Universität P. vom 31.08.2021 betreffend die Zeugin Z..
570(12) Klausurfall Nr. 24 der Anklageschrift - R., geb. Q. (Fallakte 42)
571Wegen der Einlassung der Angeklagten wird auf die Ausführungen unter III. 2. b) (8) Bezug genommen.
572Die Manipulation der Klausur „Externes Rechnungswesen“ ergibt sich zudem aus einem Abgleich der im Selbstleseverfahren eingeführten Bescheinigung über alle Leistungen (Transcript of Records), in welchem die manipulierte Prüfungsleistung aufgeführt ist, und der auf selbigem Wege eingeführten den tatsächlichen Umständen entsprechenden Bewertungsliste, aus der sich ergibt, dass die Leistung der Zeugin zu der gegenständlichen Prüfung wie festgestellt bewertet worden ist. Die tatsächliche Note ergibt sich zudem aus der ebenfalls im Selbstleseverfahren eingeführten Klausur. Das Datum, an welchem die Manipulation vorgenommen worden ist, ergibt sich aus dem im Selbstleseverfahren eingeführten Sachstandsbericht zu den Notenmanipulationen der Universität P. vom 31.08.2021 betreffend die Studentin R., geb. Q..
573(13) Klausurfall Nr. 25 der Anklageschrift - Z. (Fallakte 43)
574Wegen der Einlassung der Angeklagten sowie der Bekundungen der Zeugin Z. wird auf die Ausführungen unter III. 2. b) (11) Bezug genommen.
575Die Manipulation der Klausur „Externes Rechnungswesen“ ergibt sich zudem aus einem Abgleich der im Selbstleseverfahren eingeführten Bescheinigung über alle Leistungen (Transcript of Records), in welchem die manipulierte Prüfungsleistung aufgeführt ist, und der auf selbigem Wege eingeführten den tatsächlichen Umständen entsprechenden Bewertungsliste, aus der sich ergibt, dass die Zeugin zu der gegenständlichen Prüfung nicht erschienen ist. Das Datum, an welchem die Manipulation vorgenommen worden ist, ergibt sich aus dem im Selbstleseverfahren eingeführten Sachstandsbericht zu den Notenmanipulationen der Universität P. vom 31.08.2021 betreffend die Zeugin Z..
576(14) Klausurfall Nr. 30 der Anklageschrift - Z. (Fallakte 43)
577Wegen der Einlassung der Angeklagten sowie der Bekundungen der Zeugin Z. wird auf die Ausführungen unter III. 2. b) (11) Bezug genommen.
578Die Manipulation der Klausur „Software Engineering“ ergibt sich zudem aus einem Abgleich der im Selbstleseverfahren eingeführten Bescheinigung über alle Leistungen (Transcript of Records), in welchem die manipulierte Prüfungsleistung aufgeführt ist, und der auf selbigem Wege eingeführten den tatsächlichen Umständen entsprechenden Bewertungsliste, aus der sich ergibt, dass die Zeugin zu der gegenständlichen Prüfung nicht erschienen ist. Ferner ergeben sich die Feststellungen zu der vorgenommenen Manipulation der Prüfungsleistung aus dem ebenfalls im Wege des Selbstleseverfahrens eingeführten Screenshot, aus welchem sich wiederum ergibt, dass die zu dieser Klausur gehörende Excel-Datei am 16.10.2017 durch die Angeklagte N., damals noch O., zuletzt geändert wurde. Das Datum, an welchem die Manipulation vorgenommen worden ist, ergibt sich zudem aus dem im Selbstleseverfahren eingeführten Sachstandsbericht zu den Notenmanipulationen der Universität P. vom 31.08.2021 betreffend die Zeugin Z..
579(15) Klausurfall Nr. 31 der Anklageschrift - L. (Fallakte 34)
580Wegen der Einlassung der Angeklagten sowie der Bekundungen des Zeugen L. wird auf die Ausführungen unter III. 2. b) (1) Bezug genommen.
581Die Manipulation der Klausur „Europäische Geld- und Währungspolitik“ ergibt sich zudem aus einem Abgleich der im Selbstleseverfahren eingeführten Bescheinigung über alle Leistungen (Transcript of Records), in welchem die manipulierte Prüfungsleistung aufgeführt ist, und der auf selbigem Wege eingeführten den tatsächlichen Umständen entsprechenden Bewertungsliste, aus der sich ergibt, dass der Zeuge zu der gegenständlichen Prüfung nicht erschienen ist.
582Ferner ergeben sich die Feststellungen zu der vorgenommenen Manipulation der Prüfungsleistung aus dem ebenfalls im Wege des Selbstleseverfahrens eingeführten Screenshot, aus welchem sich wiederum ergibt, dass die zu dieser Klausur gehörende Excel-Datei am 18.10.2017 durch die Angeklagte N., damals noch O., zuletzt geändert wurde. Das Datum, an welchem die Manipulation vorgenommen worden ist, ergibt sich aus dem im Selbstleseverfahren eingeführten Sachstandsbericht zu den Notenmanipulationen der Universität P. vom 31.08.2021 betreffend den Zeugen L..
583(16) Klausurfall Nr. 32 der Anklageschrift - L. (Fallakte 34)
584Wegen der Einlassung der Angeklagten sowie der Bekundungen des Zeugen L. wird auf die Ausführungen unter III. 2. b) (1) Bezug genommen.
585Die Manipulation der Klausur „Handelsrecht“ ergibt sich zudem aus einem Abgleich der im Selbstleseverfahren eingeführten Bescheinigung über alle Leistungen (Transcript of Records), in welchem die manipulierte Prüfungsleistung aufgeführt ist, und der auf selbigem Wege eingeführten den tatsächlichen Umständen entsprechenden Bewertungsliste, aus der sich ergibt, dass der Zeuge zu der gegenständlichen Prüfung nicht erschienen ist. Das Datum, an welchem die Manipulation vorgenommen worden ist, ergibt sich aus dem im Selbstleseverfahren eingeführten Sachstandsbericht zu den Notenmanipulationen der Universität P. vom 31.08.2021 betreffend den Zeugen L..
586(17) Klausurfall Nr. 33 der Anklageschrift - L. (Fallakte 34)
587Wegen der Einlassung der Angeklagten sowie der Bekundungen des Zeugen L. wird auf die Ausführungen unter III. 2. b) (1) Bezug genommen.
588Die Manipulation der Klausur „Einführung in die Energiewirtschaft“ ergibt sich zudem aus einem Abgleich der im Selbstleseverfahren eingeführten Bescheinigung über alle Leistungen (Transcript of Records), in welchem die manipulierte Prüfungsleistung aufgeführt ist, und der auf selbigem Wege eingeführten den tatsächlichen Umständen entsprechenden Bewertungsliste, aus der sich ergibt, dass der Zeuge zu der gegenständlichen Prüfung nicht erschienen ist. Das Datum, an welchem die Manipulation vorgenommen worden ist, ergibt sich aus dem im Selbstleseverfahren eingeführten Sachstandsbericht zu den Notenmanipulationen der Universität P. vom 31.08.2021 betreffend den Zeugen L..
589(18) Klausurfall Nr. 34 der Anklageschrift - U. (Fallakte 18)
590Die beiden Angeklagten haben – wie oben bereits ausgeführt – sich dahingehend eingelassen, sich an einen Studenten namens U. nicht erinnern zu können. Dennoch sind die Angeklagten durch das Ergebnis der Beweisaufnahme, insbesondere durch Einführung der zu der Klausur entsprechenden Unterlagen, überführt. Dafür, dass die Angeklagte N. in Unkenntnis des Angeklagten F. über die Zeugen CQ. und VR. noch weitere eigenständig organisierte Prüfungsmanipulationen vorgenommen hätte, liegen keine Anhaltspunkte vor. Insbesondere hätte es keinen Grund dafür gegeben, warum die Angeklagte N. dies nicht eingeräumt hätte. Es ist vielmehr davon auszugehen, dass die Angeklagten an den Studenten U. keine konkrete Erinnerung mehr hatten oder entsprechende Aufträge über Dritte an den Angeklagten F. und schließlich an die Angeklagte N. vermittelt wurden. Die Kammer ist davon überzeugt, dass beide Angeklagte an der Manipulation der Prüfungsleistungen zu Gunsten des Studenten U. beteiligt waren.
591Die Manipulation der Klausur „Programmierung“ ergibt sich zudem aus einem Abgleich der im Selbstleseverfahren eingeführten Bescheinigung über alle Leistungen (Transcript of Records), in welchem die manipulierte Prüfungsleistung aufgeführt ist, und der auf selbigem Wege eingeführten den tatsächlichen Umständen entsprechenden Bewertungsliste, aus der sich ergibt, dass die Leistung des Studenten U. zu der gegenständlichen Prüfung wie festgestellt bewertet worden ist. Die tatsächliche Note ergibt sich zudem aus der ebenfalls im Selbstleseverfahren eingeführten Klausur. Das Datum, an welchem die Manipulation vorgenommen worden ist, ergibt sich neben einem Screenshot, aus welchem sich die letzte Änderung der Prüfungsleistung im universitätseigenen Computersystem ergibt, zudem aus dem im Selbstleseverfahren eingeführten Sachstandsbericht zu den Notenmanipulationen der Universität P. vom 31.08.2021 betreffend den Studenten U..
592(19) Klausurfall Nr. 35 der Anklageschrift - U. (Fallakte 18)
593Wegen der Einlassung der Angeklagten wird auf die Ausführungen unter III. 2. b) (18) Bezug genommen.
594Die Manipulation der Klausur „Unternehmensmodellierung“ ergibt sich zudem aus einem Abgleich der im Selbstleseverfahren eingeführten Bescheinigung über alle Leistungen (Transcript of Records), in welchem die manipulierte Prüfungsleistung aufgeführt ist, und der auf selbigem Wege eingeführten den tatsächlichen Umständen entsprechenden Bewertungsliste, aus der sich ergibt, dass der Student U. zu der Klausur nicht erschienen ist. Dass der Student U. zu der Klausur trotz Anmeldung tatsächlich nicht erschienen ist, ergibt sich aus der ebenfalls im Selbstleseverfahren eingeführten Teilnehmerliste zur Klausur. Das Datum, an welchem die Manipulation vorgenommen worden ist, ergibt sich neben einem Screenshot, aus welchem sich die letzte Änderung der Prüfungsleistung im universitätseigenen Computersystem ergibt, zudem aus dem im Selbstleseverfahren eingeführten Sachstandsbericht zu den Notenmanipulationen der Universität P. vom 31.08.2021 betreffend den Studenten U..
595(20) Klausurfall Nr. 40 der Anklageschrift - H. (Fallakte 49)
596Die beiden Angeklagten haben – wie oben bereits ausgeführt – jeweils bestätigt, für den Zeugen H. Manipulationen vorgenommen zu haben. Zu konkreten Klausuren haben sich die Angeklagten nicht eingelassen. Die Einlassungen der Angeklagten stehen auch mit den glaubhaften Angaben des Zeugen H., welcher in der Hauptverhandlung generell bestätigt hat, dass zu seinen Gunsten durch die Angeklagten F. und N. Manipulationen vorgenommen worden seien, wobei er sich an einzelne Klausuren nicht hat erinnern können, im Einklang. Die Kammer hatte insoweit keinen Anlass, an den Einlassungen der Angeklagten sowie der Richtigkeit der Angaben des Zeugen H. zu zweifeln. Seine Aussage lässt sich zudem anhand der im Selbstleseverfahren eingeführten Schriftstücke nachvollziehen.
597Die Manipulation der Klausur „Externes Rechnungswesen“ ergibt sich aus einem Abgleich der beiden im Selbstleseverfahren eingeführten Bescheinigungen über alle Leistungen (Transcript of Records) vom 07.06.2017 sowie vom 16.05.2022, in welche einmal die tatsächlich erbrachte Prüfungsleistung und einmal die manipulierte Prüfungsleistung aufgeführt ist. Die tatsächlich erbrachte Prüfungsleistung ergibt sich zudem aus der ebenfalls im Selbstleseverfahren eingeführten Klausur. Ferner ergeben sich die Feststellungen zu der vorgenommenen Manipulation der Prüfungsleistung aus einem weiteren ebenfalls im Wege des Selbstleseverfahrens eingeführten Screenshot, aus welchem sich wiederum ergibt, dass die Angeklagte, damals noch unter dem Namen V., die entsprechende Änderung des Noteneintrags im universitätseigenen Computersystem am 19.02.2018 vorgenommen hat. Das Datum, an welchem die Manipulation vorgenommen worden ist, ergibt sich zudem aus dem im Selbstleseverfahren eingeführten Sachstandsbericht zu den Notenmanipulationen der Universität P. vom 31.08.2021 betreffend den Zeugen H..
598(21) Klausurfall Nr. 41 der Anklageschrift - H. (Fallakte 49)
599Wegen der Einlassung der Angeklagten sowie der Bekundungen des Zeugen H. wird auf die Ausführungen unter III. 2. b) (20) Bezug genommen.
600Die Manipulation der Klausur „Investition und Finanzierung“ ergibt sich zudem aus einem Abgleich der beiden im Selbstleseverfahren eingeführten Bescheinigungen über alle Leistungen (Transcript of Records) vom 07.06.2017 sowie vom 16.05.2022, in welche einmal die tatsächlich erbrachte Prüfungsleistung und einmal die manipulierte Prüfungsleistung aufgeführt ist. Ferner ergeben sich die Feststellungen zu der vorgenommenen Manipulation der Prüfungsleistung aus einem weiteren ebenfalls im Wege des Selbstleseverfahrens eingeführten Screenshot, aus welchem sich wiederum ergibt, dass die Angeklagte, damals noch unter dem Namen V., die entsprechende Änderung des Noteneintrags im universitätseigenen Computersystem am 19.02.2018 vorgenommen hat. Das Datum, an welchem die Manipulation vorgenommen worden ist, ergibt sich zudem aus dem im Selbstleseverfahren eingeführten Sachstandsbericht zu den Notenmanipulationen der Universität P. vom 31.08.2021 betreffend den Zeugen H..
601(22) Klausurfall Nr. 46 der Anklageschrift - H. (Fallakte 49)
602Wegen der Einlassung der Angeklagten sowie der Bekundungen des Zeugen H. wird auf die Ausführungen unter III. 2. b) (20) Bezug genommen.
603Die Manipulation der Klausur „Unternehmensführung“ ergibt sich zudem aus einem Abgleich der beiden im Selbstleseverfahren eingeführten Bescheinigungen über alle Leistungen (Transcript of Records) vom 07.06.2017 sowie vom 16.05.2022, in welche einmal die tatsächlich erbrachte Prüfungsleistung und einmal die manipulierte Prüfungsleistung aufgeführt ist. Die tatsächlich erbrachte Prüfungsleistung ergibt sich zudem aus der ebenfalls im Selbstleseverfahren eingeführten Klausur. Ferner ergeben sich die Feststellungen zu der vorgenommenen Manipulation der Prüfungsleistung aus einem weiteren ebenfalls im Wege des Selbstleseverfahrens eingeführten Screenshot, aus welchem sich wiederum ergibt, dass die Angeklagte, damals noch unter dem Namen V., die entsprechende Änderung des Noteneintrags im universitätseigenen Computersystem am 19.02.2018 vorgenommen hat. Das Datum, an welchem die Manipulation vorgenommen worden ist, ergibt sich zudem aus dem im Selbstleseverfahren eingeführten Sachstandsbericht zu den Notenmanipulationen der Universität P. vom 31.08.2021 betreffend den Zeugen H..
604(23) Klausurfall Nr. 47 der Anklageschrift - H. (Fallakte 49)
605Wegen der Einlassung der Angeklagten sowie der Bekundungen des Zeugen H. wird auf die Ausführungen unter III. 2. b) (20) Bezug genommen.
606Die Manipulation der Klausur „Mathematik für Wirtschaftswissenschaftler“ ergibt sich zudem aus einem Abgleich der beiden im Selbstleseverfahren eingeführten Bescheinigungen über alle Leistungen (Transcript of Records) vom 07.06.2017 sowie vom 16.05.2022, in welche einmal die tatsächlich erbrachte Prüfungsleistung und einmal die manipulierte Prüfungsleistung aufgeführt ist. Ferner ergeben sich die Feststellungen zu der vorgenommenen Manipulation der Prüfungsleistung aus einem weiteren ebenfalls im Wege des Selbstleseverfahrens eingeführten Screenshot, aus welchem sich wiederum ergibt, dass die Angeklagte, damals noch unter dem Namen V., die entsprechende Änderung des Noteneintrags im universitätseigenen Computersystem am 19.02.2018 vorgenommen hat. Das Datum, an welchem die Manipulation vorgenommen worden ist, ergibt sich zudem aus dem im Selbstleseverfahren eingeführten Sachstandsbericht zu den Notenmanipulationen der Universität P. vom 31.08.2021 betreffend den Zeugen H..
607(24) Klausurfall Nr. 48 der Anklageschrift - H. (Fallakte 49)
608Wegen der Einlassung der Angeklagten sowie der Bekundungen des Zeugen H. wird auf die Ausführungen unter III. 2. b) (20) Bezug genommen.
609Die Manipulation der Klausur „Absatzmarketing“ ergibt sich zudem aus einem Abgleich der beiden im Selbstleseverfahren eingeführten Bescheinigungen über alle Leistungen (Transcript of Records) vom 07.06.2017 sowie vom 16.05.2022, in welche einmal die tatsächlich erbrachte Prüfungsleistung und einmal die manipulierte Prüfungsleistung aufgeführt ist. Die tatsächlich erbrachte Prüfungsleistung ergibt sich zudem aus der ebenfalls im Selbstleseverfahren eingeführten Klausur. Ferner ergeben sich die Feststellungen zu der vorgenommenen Manipulation der Prüfungsleistung aus einem weiteren ebenfalls im Wege des Selbstleseverfahrens eingeführten Screenshot, aus welchem sich wiederum ergibt, dass die Angeklagte, damals noch unter dem Namen V., die entsprechende Änderung des Noteneintrags im universitätseigenen Computersystem am 19.02.2018 vorgenommen hat. Das Datum, an welchem die Manipulation vorgenommen worden ist, ergibt sich zudem aus dem im Selbstleseverfahren eingeführten Sachstandsbericht zu den Notenmanipulationen der Universität P. vom 31.08.2021 betreffend den Zeugen H..
610(25) Klausurfall Nr. 49 der Anklageschrift - H. (Fallakte 49)
611Wegen der Einlassung der Angeklagten sowie der Bekundungen des Zeugen H. wird auf die Ausführungen unter III. 2. b) (20) Bezug genommen.
612Die Manipulation der Klausur „Organisation“ ergibt sich zudem aus einem Abgleich der beiden im Selbstleseverfahren eingeführten Bescheinigungen über alle Leistungen (Transcript of Records) vom 07.06.2017 sowie vom 16.05.2022, in welche einmal die tatsächlich erbrachte Prüfungsleistung und einmal die manipulierte Prüfungsleistung aufgeführt ist. Ferner ergeben sich die Feststellungen zu der vorgenommenen Manipulation der Prüfungsleistung aus einem weiteren ebenfalls im Wege des Selbstleseverfahrens eingeführten Screenshot, aus welchem sich wiederum ergibt, dass die Angeklagte, damals noch unter dem Namen V., die entsprechende Änderung des Noteneintrags im universitätseigenen Computersystem am 19.02.2018 vorgenommen hat. Das Datum, an welchem die Manipulation vorgenommen worden ist, ergibt sich zudem aus dem im Selbstleseverfahren eingeführten Sachstandsbericht zu den Notenmanipulationen der Universität P. vom 31.08.2021 betreffend den Zeugen H..
613(26) Klausurfall Nr. 50 der Anklageschrift - Z. (Fallakte 43)
614Wegen der Einlassung der Angeklagten sowie der Bekundungen der Zeugin Z. wird auf die Ausführungen unter III. 2. b) (11) Bezug genommen.
615Die Manipulation der Klausur „Programmierung“ ergibt sich zudem aus einem Abgleich der im Selbstleseverfahren eingeführten Bescheinigung über alle Leistungen (Transcript of Records), in welchem die manipulierte Prüfungsleistung aufgeführt ist, und der auf selbigem Wege eingeführten den tatsächlichen Umständen entsprechenden Bewertungsliste, aus der sich ergibt, dass die Zeugin zu der gegenständlichen Prüfung nicht erschienen ist. Das Datum, an welchem die Manipulation vorgenommen worden ist, ergibt sich aus dem im Selbstleseverfahren eingeführten Sachstandsbericht zu den Notenmanipulationen der Universität P. vom 31.08.2021 betreffend die Zeugin Z..
616(27) Klausurfall Nr. 52 der Anklageschrift - B. (Fallakte 28)
617Die beiden Angeklagten haben – wie oben bereits ausgeführt – sich dahingehend eingelassen, sich an den Namen des Zeugen B. nicht erinnern zu können. Dennoch sind die Angeklagten durch das Ergebnis der Beweisaufnahme, insbesondere durch dessen Zeugenaussage sowie durch Einführung der zu der Klausur entsprechenden Unterlagen, überführt. Die Kammer ist davon überzeugt, dass beide Angeklagte an der Manipulation der Prüfungsleistungen zu Gunsten des Zeugen B. beteiligt waren. Der Zeuge B. hat glaubhaft bekundet, dass er sich mit dem Angeklagten F. in persönlichem Kontakt befand und über diesen Notenmanipulationen in Auftrag gegeben hat. Er habe jeweils vor der Manipulation dem Angeklagten das Geld und die benötigten Informationen gegeben und dann trotzdem die Prüfung mitgeschrieben. Es sei eine Art Absicherung gewesen und er habe bis zu seinem Strafverfahren nicht gewusst, ob er die jeweilige Klausur aus eigener Kraft oder nur mittels der Manipulation bestanden hat. Seine Aussage war detailreich und widerspruchsfrei. Er schilderte den Vorgang neutral und ohne jede Belastungstendenz.
618Die Kammer hatte keinen Anlass, an den glaubhaften Angaben des Zeugen B. zu zweifeln. Insbesondere decken diese sich auch mit den Angaben der Zeugin I., welche in der Hauptverhandlung bekundet hat, dass auch sie Notenmanipulationen über ihren Kommilitonen B. beauftragt habe, welcher mit dem F. in persönlichem Kontakt gestanden habe.
619Die Bekundungen decken sich auch mit dem – oben bereits erörterten – Inhalt des im Selbstleseverfahren eingeführten Vermerks des Polizeipräsidiums QY. betreffend den Zeugen B., welcher die Auswertung eines Chatverlaufs zwischen dem Zeugen B. und der Zeugin I., geb. WF., zum Inhalt hat und nach welchem der Zeuge B. am 28.08.2018 gegenüber der Zeugin I., geb. WF., seinen Unmut darüber geäußert hat, dass der Angeklagte F. die Preise nunmehr auf 800,00 EUR erhöht habe.
620Die Manipulation der Klausur „Wettbewerbstheorie und – politik“ ergibt sich zudem aus einem Abgleich der im Selbstleseverfahren eingeführten Bescheinigung über alle Leistungen (Transcript of Records), in welchem die manipulierte Prüfungsleistung aufgeführt ist, und der auf selbigem Wege eingeführten den tatsächlichen Umständen entsprechenden Bewertungsliste, aus der sich ergibt, dass die Leistung des Zeugen zu der gegenständlichen Prüfung wie festgestellt bewertet worden ist. Die tatsächlich erbrachte Prüfungsleistung ergibt sich zudem aus der ebenfalls im Selbstleseverfahren eingeführten Klausur. Das Datum, an welchem die Manipulation vorgenommen worden ist, ergibt sich zudem aus dem im Selbstleseverfahren eingeführten Sachstandsbericht zu den Notenmanipulationen der Universität P. vom 31.08.2021 betreffend den Zeugen B..
621(28) Klausurfall Nr. 54 der Anklageschrift - I., geb. WF. (Fallakte 20)
622Die beiden Angeklagten haben – wie oben bereits ausgeführt – sich dahingehend eingelassen, sich an den Namen der Zeugin I., geb. WF.,
623nicht erinnern zu können. Dennoch sind die Angeklagten durch das Ergebnis der Beweisaufnahme, insbesondere durch die Aussage der Zeugin I. sowie des Zeugen B. sowie durch Einführung der zu der Klausur entsprechenden Unterlagen, überführt. Die Kammer ist davon überzeugt, dass beide Angeklagte an der Manipulation der Prüfungsleistungen zu Gunsten der Zeugin I., geb. WF., beteiligt waren. Wie bereits unter III. 2. b) (27) ausgeführt, hat die Zeugin I. in der Hauptverhandlung plausibel bekundet, dass sie selber keinen persönlichen Kontakt mit dem Angeklagten F. gehabt habe, sondern entsprechende Beauftragungen über den Zeugen B. vorgenommen habe. Dieser habe dann den jeweiligen Auftrag an den Angeklagten F. weitergeleitet. Dieser Vorgang könnte auch der Grund dafür sein, dass sich der Angeklagte F. nicht an die Zeugin persönlich erinnert. Die Kammer sieht keine Anhaltspunkte dafür, an der Aussage der Zeugin I., die in sich schlüssig und ohne jede Widersprüche war, zu zweifeln.
624Ferner decken sich diese Bekundungen auch mit dem – oben bereits erörterten – Inhalt des im Selbstleseverfahren eingeführten Vermerks des Polizeipräsidiums QY. betreffend den Zeugen B., welcher die Auswertung eines Chatverlaufs zwischen dem Zeugen B. und der Zeugin I., geb. WF., zum Inhalt hat und nach welchem der Zeuge B. am 28.08.2018 gegenüber der Zeugin I., geb. WF., seinen Unmut darüber geäußert hat, dass der Angeklagte F. die Preise nunmehr auf 800,00 EUR erhöht habe.
625Die Manipulation der Klausur „Rechtswissenschaft für Ökonomen (Wirtschaftsprivatrecht)“ ergibt sich zudem aus einem Abgleich der im Selbstleseverfahren eingeführten Bescheinigung über alle Leistungen (Transcript of Records), in welchem die manipulierte Prüfungsleistung aufgeführt ist, und der auf selbigem Wege eingeführten den tatsächlichen Umständen entsprechenden Bewertungsliste, aus der sich ergibt, dass die Leistung des Zeugen zu der gegenständlichen Prüfung wie festgestellt bewertet worden ist. Die tatsächlich erbrachte Prüfungsleistung ergibt sich zudem aus der ebenfalls im Selbstleseverfahren eingeführten Klausur. Ferner ergeben sich die Feststellungen zu der vorgenommenen Manipulation der Prüfungsleistung aus dem ebenfalls im Wege des Selbstleseverfahrens eingeführten Screenshot, aus welchem sich wiederum ergibt, dass die zu dieser Klausur gehörende Excel-Datei am 15.03.2018 durch die Angeklagte N., damals noch O., zuletzt geändert wurde. Das Datum, an welchem die Manipulation vorgenommen worden ist, ergibt sich zudem aus dem im Selbstleseverfahren eingeführten Sachstandsbericht zu den Notenmanipulationen der Universität P. vom 31.08.2021 betreffend die Zeugin I..
626(29) Klausurfall Nr. 55 der Anklageschrift - WD. (Fallakte 23)
627Die beiden Angeklagten haben – wie oben bereits ausgeführt – jeweils bestätigt, für den Studenten WD. Manipulationen vorgenommen zu haben. Zu konkreten Klausuren haben sich die Angeklagten nicht eingelassen. Die Kammer hatte keinen Anlass, an den Einlassungen der Angeklagten zu zweifeln.
628Die Manipulation der Klausur „Rechtswissenschaft für Ökonomen (Wirtschaftsprivatrecht)“ ergibt sich zudem aus einem Abgleich der im Selbstleseverfahren eingeführten Bescheinigung über alle Leistungen (Transcript of Records), in welchem die manipulierte Prüfungsleistung aufgeführt ist, und der auf selbigem Wege eingeführten den tatsächlichen Umständen entsprechenden Bewertungsliste, aus der sich ergibt, dass die Leistung des Zeugen zu der gegenständlichen Prüfung wie festgestellt bewertet worden ist. Die tatsächlich erbrachte Prüfungsleistung ergibt sich zudem aus der ebenfalls im Selbstleseverfahren eingeführten Klausur. Ferner ergeben sich die Feststellungen zu der vorgenommenen Manipulation der Prüfungsleistung aus dem ebenfalls im Wege des Selbstleseverfahrens eingeführten Screenshot, aus welchem sich wiederum ergibt, dass die zu dieser Klausur gehörende Excel-Datei am 15.03.2018 durch die Angeklagte N., damals noch O., zuletzt geändert wurde. Das Datum, an welchem die Manipulation vorgenommen worden ist, ergibt sich zudem aus dem im Selbstleseverfahren eingeführten Sachstandsbericht zu den Notenmanipulationen der Universität P. vom 31.08.2021 betreffend den Zeugen WD..
629(30) Klausurfall Nr. 56 der Anklageschrift - AA. (Fallakte 35)
630Die Angeklagte N. hat – wie oben bereits ausgeführt –angegeben, keine Erinnerungen an den Namen der Studentin AA. zu haben, während der Angeklagte F. zumindest bestätigt hat, die Studentin persönlich getroffen und Gelder für die vorzunehmenden Notenveränderungen erhalten zu haben. Die Kammer hatte insoweit keinen Anlass, an der Richtigkeit der Angaben des Angeklagten F. zu zweifeln.
631Die Manipulation der Klausur „Rechtswissenschaft für Ökonomen (Wirtschaftsprivatrecht)“ ergibt sich zudem aus einem Abgleich der im Selbstleseverfahren eingeführten Bescheinigung über alle Leistungen (Transcript of Records), in welchem die manipulierte Prüfungsleistung aufgeführt ist, und der auf selbigem Wege eingeführten den tatsächlichen Umständen entsprechenden Bewertungsliste, aus der sich ergibt, dass die Leistung des Zeugen zu der gegenständlichen Prüfung wie festgestellt bewertet worden ist. Die tatsächlich erbrachte Prüfungsleistung ergibt sich zudem aus der ebenfalls im Selbstleseverfahren eingeführten Klausur. Das Datum, an welchem die Manipulation vorgenommen worden ist, ergibt sich zudem aus dem im Selbstleseverfahren eingeführten Sachstandsbericht zu den Notenmanipulationen der Universität P. vom 31.08.2021 betreffend die Studentin AA..
632(31) Klausurfall Nr. 57 der Anklageschrift - YN., geb. RC. (Fallakte 16)
633Die Angeklagte N. hat – wie oben bereits ausgeführt – angegeben, sich unsicher zu sein, ob sie im Hinblick auf die Person der Zeugin YN., geb. RC., Manipulationen von Prüfungsleistungen vorgenommen hat, während der Angeklagte F. zumindest bestätigt hat, die Zeugin persönlich getroffen und Gelder für die vorzunehmenden Notenveränderungen erhalten zu haben. Die Kammer hat insoweit keinen Anlass, an der Richtigkeit der Angaben des Angeklagten F. zu zweifeln. Sie ist davon überzeugt, dass beide Angeklagte an sämtlichen Manipulationen zu Gunsten der Zeugin YN. beteiligt waren.
634Die Einlassung des Angeklagten F. steht auch mit den Angaben der Zeugin YN., welche in der Hauptverhandlung glaubhaft ausgesagt hat, dass sie beim Angeklagten F. Manipulationen von Prüfungsleistungen in Auftrag gegeben hat und diese, wie sich aus der im Selbstleseverfahren eingeführten Auflistung ergibt, im Vorfeld des gegen sie selbst gerichteten Verfahrens in einer Liste zusammengetragen hat. An jede einzelne Klausuren hatte die Zeugin zum Zeitpunkt der Hauptverhandlung von sich aus keine Erinnerungen mehr, hielt vorgenommene Manipulationen an diesen aber auf Vorhalt der jeweiligen Klausuren jeweils für möglich und konnte sich teilweise auch konkret erinnern Die Aussage der Zeugin war ohne Belastungstendenz gegenüber den Angeklagten. Im Gegenteil gab die Zeugin an, „X.“ wäre ein vertrauensvoller und fleißiger Mensch gewesen, der an der „Uni“ bekannt gewesen sei. Er habe ihr gesagt, dass sie Unterstützung erhalten könne. Die Zeugin schilderte ausführlich Kern- sowie Randgeschehen. Auch zu ihrer damaligen Motivlage, die Manipulationen zu beauftragen, gab sie schlüssig Auskunft. Die Kammer hatte insoweit keinen Zweifel daran, dass die Angeklagten N. und F. Prüfungsmanipulationen zu Gunsten der Zeugin YN. vorgenommen hat.
635Die Manipulation der Klausur „Rechtswissenschaft für Ökonomen (Wirtschaftsprivatrecht)“ ergibt sich zudem aus einem Abgleich der im Selbstleseverfahren eingeführten Bescheinigung über alle Leistungen (Transcript of Records), in welchem die manipulierte Prüfungsleistung aufgeführt ist, und der auf selbigem Wege eingeführten den tatsächlichen Umständen entsprechenden Bewertungsliste, aus der sich ergibt, dass die Zeugin zu der gegenständlichen Prüfung nicht erschienen ist. Ferner ergibt sich aus der im Selbstleseverfahren eingeführten Aufstellung, welche die Zeugin YN. anlässlich des gegen sie gerichteten Strafverfahrens vorgenommen hat, dass eine Manipulation im Hinblick auf die oben genannte Klausur von ihr beauftragt worden ist. Das Datum, an welchem die Manipulation vorgenommen worden ist, ergibt sich aus dem im Selbstleseverfahren eingeführten Sachstandsbericht zu den Notenmanipulationen der Universität P. vom 31.08.2021 betreffend die Zeugin YN..
636(32) Klausurfall Nr. 59 der Anklageschrift - AA. (Fallakte 35)
637Wegen der Einlassung der Angeklagten wird auf die Ausführungen unter III. 2. b) (30) Bezug genommen.
638Die Manipulation der Klausur „Computergeschützte Methoden“ ergibt sich zudem aus einem Abgleich der im Selbstleseverfahren eingeführten Bescheinigung über alle Leistungen (Transcript of Records), in welchem die manipulierte Prüfungsleistung aufgeführt ist, und der auf selbigem Wege eingeführten den tatsächlichen Umständen entsprechenden Bewertungsliste, aus der sich ergibt, dass die Leistung des Zeugen zu der gegenständlichen Prüfung wie festgestellt bewertet worden ist. Die tatsächlich erbrachte Prüfungsleistung ergibt sich zudem aus der ebenfalls im Selbstleseverfahren eingeführten Klausur. Das Datum, an welchem die Manipulation vorgenommen worden ist, ergibt sich zudem aus dem im Selbstleseverfahren eingeführten Sachstandsbericht zu den Notenmanipulationen der Universität P. vom 31.08.2021 betreffend die Studentin AA..
639(33) Klausurfall Nr. 65 der Anklageschrift - H. (Fallakte 49)
640Wegen der Einlassung der Angeklagten sowie der Bekundungen des Zeugen H. wird auf die Ausführungen unter III. 2. b) (20) Bezug genommen.
641Die Manipulation der Klausur „Induktive Statistik“ ergibt sich zudem aus einem Abgleich der beiden im Selbstleseverfahren eingeführten Bescheinigungen über alle Leistungen (Transcript of Records) vom 07.06.2017 sowie vom 16.05.2022, in welche einmal die tatsächlich erbrachte Prüfungsleistung und einmal die manipulierte Prüfungsleistung aufgeführt ist. Ferner ergeben sich die Feststellungen zu der vorgenommenen Manipulation der Prüfungsleistung aus einem weiteren ebenfalls im Wege des Selbstleseverfahrens eingeführten Screenshot, aus welchem sich wiederum ergibt, dass die Angeklagte, damals noch unter dem Namen V., die entsprechende Änderung des Noteneintrags im universitätseigenen Computersystem am 10.04.2018 vorgenommen hat. Das Datum, an welchem die Manipulation vorgenommen worden ist, ergibt sich zudem aus dem im Selbstleseverfahren eingeführten Sachstandsbericht zu den Notenmanipulationen der Universität P. vom 31.08.2021 betreffend den Zeugen H..
642(34) Klausurfall Nr. 88 der Anklageschrift - WD. (Fallakte 23)
643Wegen der Einlassung der Angeklagten wird auf die Ausführungen unter III. 2. b) (29) Bezug genommen.
644Die Manipulation der Klausur „Absatzmarketing (V)“ ergibt sich zudem aus einem Abgleich der im Selbstleseverfahren eingeführten Bescheinigung über alle Leistungen (Transcript of Records), in welchem die manipulierte Prüfungsleistung aufgeführt ist, und der auf selbigem Wege eingeführten den tatsächlichen Umständen entsprechenden Bewertungsliste, aus der sich ergibt, dass die Leistung des Zeugen zu der gegenständlichen Prüfung wie festgestellt bewertet worden ist. Die tatsächlich erbrachte Prüfungsleistung ergibt sich zudem aus der ebenfalls im Selbstleseverfahren eingeführten Klausur. Das Datum, an welchem die Manipulation vorgenommen worden ist, ergibt sich zudem aus dem im Selbstleseverfahren eingeführten Sachstandsbericht zu den Notenmanipulationen der Universität P. vom 31.08.2021 betreffend den Zeugen WD..
645(35) Klausurfall Nr. 89/90 der Anklageschrift - YN., geb. RC. (Fallakte 16)
646Wegen der Einlassung der Angeklagten sowie der Bekundungen der Zeugin YN., geb. RC., wird auf die Ausführungen unter III. 2. b) (31) Bezug genommen.
647Die Manipulation der Klausur „Unternehmensführung“ ergibt sich zudem aus einem Abgleich der im Selbstleseverfahren eingeführten Bescheinigung über alle Leistungen (Transcript of Records), in welchem die manipulierte Prüfungsleistung aufgeführt ist, und der auf selbigem Wege eingeführten den tatsächlichen Umständen entsprechenden Bewertungsliste, aus der sich ergibt, dass die Zeugin zu der gegenständlichen Prüfung nicht erschienen ist. Ferner ergibt sich aus der im Selbstleseverfahren eingeführten Aufstellung, welche die Zeugin YN. anlässlich des gegen sie gerichteten Strafverfahrens vorgenommen hat, dass eine Manipulation im Hinblick auf die oben genannte Klausur von ihr beauftragt worden ist. Das Datum, an welchem die Manipulation vorgenommen worden ist, ergibt sich aus dem im Selbstleseverfahren eingeführten Sachstandsbericht zu den Notenmanipulationen der Universität P. vom 31.08.2021 betreffend die Zeugin YN..
648(36) Klausurfall Nr. 91 der Anklageschrift - Z. (Fallakte 43)
649Wegen der Einlassung der Angeklagten sowie der Bekundungen der Zeugin Z. wird auf die Ausführungen unter III. 2. b) (11) Bezug genommen.
650Die Manipulation der Klausur „Einführung in die Betriebswirtschaftslehre“ ergibt sich zudem aus einem Abgleich der im Selbstleseverfahren eingeführten Bescheinigung über alle Leistungen (Transcript of Records), in welchem die manipulierte Prüfungsleistung aufgeführt ist, und der auf selbigem Wege eingeführten den tatsächlichen Umständen entsprechenden Bewertungsliste, aus der sich ergibt, dass die Zeugin zu der gegenständlichen Prüfung nicht erschienen ist. Das Datum, an welchem die Manipulation vorgenommen worden ist, ergibt sich aus dem im Selbstleseverfahren eingeführten Sachstandsbericht zu den Notenmanipulationen der Universität P. vom 31.08.2021 betreffend die Zeugin Z..
651(37) Klausurfall Nr. 92 der Anklageschrift - LG. (Fallakte 45)
652Die Angeklagte N. hat – wie oben bereits ausgeführt –angegeben, keine Erinnerungen an den Namen der Studentin LG. zu haben, während der Angeklagte F. zumindest bestätigt hat, die Studentin persönlich getroffen und Gelder für die vorzunehmenden Notenveränderungen erhalten zu haben. Die Kammer hatte insoweit keinen Anlass, an der Richtigkeit der Angaben des Angeklagten F. zu zweifeln.
653Die Manipulation der Klausur „Investition und Finanzierung“ ergibt sich zudem aus einem Abgleich der im Selbstleseverfahren eingeführten Bescheinigung über alle Leistungen (Transcript of Records), in welchem die manipulierte Prüfungsleistung aufgeführt ist, und der auf selbigem Wege eingeführten den tatsächlichen Umständen entsprechenden Bewertungsliste, aus der sich ergibt, dass die Leistung des Zeugen zu der gegenständlichen Prüfung wie festgestellt bewertet worden ist. Die tatsächlich erbrachte Prüfungsleistung ergibt sich zudem aus der ebenfalls im Selbstleseverfahren eingeführten Klausur. Ferner ergeben sich die Feststellungen zu der vorgenommenen Manipulation der Prüfungsleistung aus dem ebenfalls im Wege des Selbstleseverfahrens eingeführten Screenshot, aus welchem sich wiederum ergibt, dass die zu dieser Klausur gehörende Excel-Datei am 04.05.2018 durch die Angeklagte N., damals noch V., zuletzt geändert wurde. Das Datum, an welchem die Manipulation vorgenommen worden ist, ergibt sich zudem aus dem im Selbstleseverfahren eingeführten Sachstandsbericht zu den Notenmanipulationen der Universität P. vom 31.08.2021 betreffend die Studentin AA..
654(38) Klausurfall Nr. 93 der Anklageschrift - YN., geb. RC. (Fallakte 16)
655Wegen der Einlassung der Angeklagten sowie der Bekundungen der Zeugin YN., geb. RC., wird auf die Ausführungen unter III. 2. b) (31) Bezug genommen.
656Die Manipulation der Klausur „Einführung in die Wirtschaftsinformatik“ ergibt sich zudem aus einem Abgleich der im Selbstleseverfahren eingeführten Bescheinigung über alle Leistungen (Transcript of Records), in welchem die manipulierte Prüfungsleistung aufgeführt ist, und der auf selbigem Wege eingeführten den tatsächlichen Umständen entsprechenden Bewertungsliste, aus der sich ergibt, dass die Zeugin zu der gegenständlichen Prüfung nicht erschienen ist. Ferner ergibt sich aus der im Selbstleseverfahren eingeführten Aufstellung, welche die Zeugin YN. anlässlich des gegen sie gerichteten Strafverfahrens vorgenommen hat, dass eine Manipulation im Hinblick auf die oben genannte Klausur von ihr beauftragt worden ist. Das Datum, an welchem die Manipulation vorgenommen worden ist, ergibt sich aus dem im Selbstleseverfahren eingeführten Sachstandsbericht zu den Notenmanipulationen der Universität P. vom 31.08.2021 betreffend die Zeugin YN..
657(39) Klausurfall Nr. 96 der Anklageschrift –IG. (Fallakte 38)
658Die beiden Angeklagten haben – wie oben bereits ausgeführt – jeweils bestätigt, für den Studenten IG. Manipulationen, insbesondere die ersten Manipulationen überhaupt, wenngleich auch diese nicht Gegenstand der hiesigen Verurteilung sind, vorgenommen zu haben. Zu konkreten Klausuren haben sich die Angeklagten nicht eingelassen. Die Kammer hatte keinen Anlass, an der Richtigkeit der Angaben der beiden Angeklagten zu zweifeln.
659Die Manipulation der Klausur „Einführung in die experimentelle Wirtschaftsforschung“ ergibt sich zudem aus einem Abgleich der im Selbstleseverfahren eingeführten Bescheinigung über alle Leistungen (Transcript of Records), in welchem die manipulierte Prüfungsleistung aufgeführt ist, und der auf selbigem Wege eingeführten den tatsächlichen Umständen entsprechenden Bewertungsliste, aus der sich ergibt, dass der Zeuge zu der gegenständlichen Prüfung nicht erschienen ist. Das Datum, an welchem die Manipulation vorgenommen worden ist, ergibt sich aus dem im Selbstleseverfahren eingeführten Sachstandsbericht zu den Notenmanipulationen der Universität P. vom 31.08.2021 betreffend den Studenten IG..
660(40) Klausurfall Nr. 97 der Anklageschrift - YN., geb. RC. (Fallakte 16)
661Wegen der Einlassung der Angeklagten sowie der Bekundungen der Zeugin YN., geb. RC., wird auf die Ausführungen unter III. 2. b) (31) Bezug genommen.
662Die Manipulation der Klausur „Externes Rechnungswesen“ ergibt sich zudem aus einem Abgleich der im Selbstleseverfahren eingeführten Bescheinigung über alle Leistungen (Transcript of Records), in welchem die manipulierte Prüfungsleistung aufgeführt ist, und der auf selbigem Wege eingeführten den tatsächlichen Umständen entsprechenden Bewertungsliste, aus der sich ergibt, dass die Zeugin zu der gegenständlichen Prüfung nicht erschienen ist. Ferner ergibt sich aus der im Selbstleseverfahren eingeführten Aufstellung, welche die Zeugin YN. anlässlich des gegen sie gerichteten Strafverfahrens vorgenommen hat, dass eine Manipulation im Hinblick auf die oben genannte Klausur von ihr beauftragt worden ist. Das Datum, an welchem die Manipulation vorgenommen worden ist, ergibt sich aus dem im Selbstleseverfahren eingeführten Sachstandsbericht zu den Notenmanipulationen der Universität P. vom 31.08.2021 betreffend die Zeugin YN..
663(41) Klausurfall Nr. 102 der Anklageschrift – F. (Fallakte 9)
664Die Angeklagten haben sich übereinstimmend wie festgestellt eingelassen. Die Kammer hatte an der Richtigkeit der Einlassungen keinen Anlass zu zweifeln.
665Die Manipulation der Klausur „Organisation“ ergibt sich zudem aus einem Abgleich der im Selbstleseverfahren eingeführten Bescheinigung über alle Leistungen (Transcript of Records), in welchem die manipulierte Prüfungsleistung aufgeführt ist, und der auf selbigem Wege eingeführten den tatsächlichen Umständen entsprechenden Bewertungsliste, aus der sich ergibt, dass die Leistung des Angeklagten F. zu der gegenständlichen Prüfung tatsächlich wie festgestellt bewertet worden. Die tatsächlich erbrachte Prüfungsleistung ergibt sich zudem aus der ebenfalls im Selbstleseverfahren eingeführten Klausur. Das Datum, an welchem die Manipulation vorgenommen worden ist, ergibt sich zudem aus dem im Selbstleseverfahren eingeführten Sachstandsbericht zu den Notenmanipulationen der Universität P. vom 31.08.2021 betreffend den Angeklagten F..
666(42) Klausurfall Nr. 98 der Anklageschrift - LO. (vormals WJ.) (Fallakte 25)
667Die Angeklagte N. hat – wie oben bereits ausgeführt – angegeben, dass sie glaube, den ehemaligen Nachnamen des Studenten LO., nämlich WJ., noch zu erinnern. Der Angeklagte F. hat zumindest bestätigt, den Studenten LO. persönlich getroffen und Gelder für die vorzunehmenden Notenveränderungen erhalten zu haben. Zu einzelnen Manipulationen an bestimmten Prüfungsleistungen haben sich die Angeklagten nicht erinnern können. Die Kammer ist jedenfalls aufgrund der Angaben der Angeklagten davon überzeugt, dass beide Angeklagte an sämtlichen Manipulationen zu Gunsten des Studenten LO. beteiligt waren, auch wenn die Kammer nicht verkannt hat, dass es zwei Studierende mit dem Namen WJ. gab.
668Die Manipulation der Klausur „Induktive Statistik“ ergibt sich zudem aus einem Abgleich der im Selbstleseverfahren eingeführten Bescheinigung über alle Leistungen (Transcript of Records), in welchem die manipulierte Prüfungsleistung aufgeführt ist, und der auf selbigem Wege eingeführten den tatsächlichen Umständen entsprechenden Bewertungsliste, aus der sich ergibt, dass der Zeuge LO. zu der Prüfung nicht erschienen ist. Das Datum, an welchem die Manipulation vorgenommen worden ist, ergibt sich zudem aus dem im Selbstleseverfahren eingeführten Sachstandsbericht zu den Notenmanipulationen der Universität P. vom 31.08.2021 betreffend den Studenten LO..
669(43) Klausurfall Nr. 99 der Anklageschrift - AA. (Fallakte 35)
670Wegen der Einlassung der Angeklagten wird auf die Ausführungen unter III. 2. b) (30) Bezug genommen.
671Die Manipulation der Klausur „Monetäre Außenwirtschaft“ ergibt sich zudem aus einem Abgleich der im Selbstleseverfahren eingeführten Bescheinigung über alle Leistungen (Transcript of Records), in welchem die manipulierte Prüfungsleistung aufgeführt ist, und der auf selbigem Wege eingeführten den tatsächlichen Umständen entsprechenden Bewertungsliste, aus der sich ergibt, dass die Leistung des Zeugen zu der gegenständlichen Prüfung wie festgestellt bewertet worden ist. Die tatsächlich erbrachte Prüfungsleistung ergibt sich zudem aus der ebenfalls im Selbstleseverfahren eingeführten Klausur. Das Datum, an welchem die Manipulation vorgenommen worden ist, ergibt sich zudem aus dem im Selbstleseverfahren eingeführten Sachstandsbericht zu den Notenmanipulationen der Universität P. vom 31.08.2021 betreffend die Studentin AA..
672(44) Klausurfall Nr. 103 der Anklageschrift - TV. (Fallakte 40)
673Die Angeklagte N. hat – wie oben bereits ausgeführt – angegeben, dass sie sich an den Namen TV. im Zusammenhang mit den Prüfungsmanipulationen erinnere. Der Angeklagte F. hat bestätigt, den Zeugen TV. persönlich getroffen und Gelder für die vorzunehmenden Notenveränderungen erhalten zu haben. Zu einzelnen Manipulationen an bestimmten Prüfungsleistungen haben sich die Angeklagten nicht erinnern können. Die Kammer ist jedenfalls aufgrund der Angaben der Angeklagten davon überzeugt, dass beide Angeklagte an sämtlichen Manipulationen zu Gunsten des TV. beteiligt waren. Insbesondere stehen diese mit den glaubhaften Bekundungen des Zeugen TV. in der Hauptverhandlung überein, welcher die vorgenommenen Manipulationen insgesamt wie festgestellt bestätigt hat. Der Zeuge hat ausgesagt, die Manipulationen in sämtlichen vorgehaltenen Klausuren in Auftrag gegeben zu haben. Er habe damals einen Hirntumor gehabt und habe keinen anderen Ausweg gefunden, seinen Bachelor noch zu erreichen. Zum Lernen sei er nicht mehr in der Lage gewesen. Die Aussage des Zeugen ist in sich schlüssig und ohne Belastungstendenz. Sie ist umfassend und erhält sowohl Angaben zum Kern – als auch zum Randgeschehen. Wenn der Zeuge angab, der Angeklagte F. habe in einem Crashkurs auf die Möglichkeit der Manipulation hingewiesen, so erscheint das der Kammer zwar wenig plausibel, da es in einem derart öffentlichen Raum unvorsichtig wäre, die Möglichkeit von Prüfungsmanipulationen offen anzusprechen. Jedoch gab der Zeuge an, der Angeklagte habe sich sehr vorsichtig ausgedrückt und gesagt „da könne man etwas machen“. Der Angeklagte F. hat auch nach seiner eigenen Aussage am Rande seiner Crashkurse mit Studierenden gesprochen und widerspricht dem Zeugen damit nicht direkt. Insgesamt stehen die Aussagen somit weitgehend im Einklang miteinander.
674Die Manipulation der Klausur „Mikroökonomik I“ ergibt sich zudem aus einem Abgleich der im Selbstleseverfahren eingeführten Bescheinigung über alle Leistungen (Transcript of Records), in welchem die manipulierte Prüfungsleistung aufgeführt ist, und der auf selbigem Wege eingeführten den tatsächlichen Umständen entsprechenden Bewertungsliste, aus der sich ergibt, dass die Leistung des Angeklagten F. zu der gegenständlichen Prüfung tatsächlich wie festgestellt bewertet worden. Die tatsächlich erbrachte Prüfungsleistung ergibt sich zudem aus der ebenfalls im Selbstleseverfahren eingeführten Klausur. Das Datum, an welchem die Manipulation vorgenommen worden ist, ergibt sich zudem aus dem im Selbstleseverfahren eingeführten Sachstandsbericht zu den Notenmanipulationen der Universität P. vom 31.08.2021 betreffend den Zeugen TV..
675(45) Klausurfall Nr. 104 der Anklageschrift - YN., geb. RC. (Fallakte 16)
676Wegen der Einlassung der Angeklagten sowie der Bekundungen der Zeugin YN., geb. RC., wird auf die Ausführungen unter III. 2. b) (31) Bezug genommen.
677Die Manipulation der Klausur „Mikroökonomik I“ ergibt sich zudem aus einem Abgleich der im Selbstleseverfahren eingeführten Bescheinigung über alle Leistungen (Transcript of Records), in welchem die manipulierte Prüfungsleistung aufgeführt ist, und der auf selbigem Wege eingeführten den tatsächlichen Umständen entsprechenden Bewertungsliste, aus der sich ergibt, dass die Zeugin zu der gegenständlichen Prüfung nicht erschienen ist. Ferner ergibt sich aus der im Selbstleseverfahren eingeführten Aufstellung, welche die Zeugin YN. anlässlich des gegen sie gerichteten Strafverfahrens vorgenommen hat, dass eine Manipulation im Hinblick auf die oben genannte Klausur von ihr beauftragt worden ist. Das Datum, an welchem die Manipulation vorgenommen worden ist, ergibt sich aus dem im Selbstleseverfahren eingeführten Sachstandsbericht zu den Notenmanipulationen der Universität P. vom 31.08.2021 betreffend die Zeugin YN..
678(46) Klausurfall Nr. 105 der Anklageschrift - IG. (Fallakte 38)
679Wegen der Einlassung der Angeklagten wird auf die Ausführungen unter III. 2. b) (39) Bezug genommen.
680Die Manipulation der Klausur „Einführung in die Spieltheorie“ ergibt sich zudem aus einem Abgleich der im Selbstleseverfahren eingeführten Bescheinigung über alle Leistungen (Transcript of Records), in welchem die manipulierte Prüfungsleistung aufgeführt ist, und der auf selbigem Wege eingeführten den tatsächlichen Umständen entsprechenden Bewertungsliste, aus der sich ergibt, dass der Zeuge zu der gegenständlichen Prüfung nicht erschienen ist. Das Datum, an welchem die Manipulation vorgenommen worden ist, ergibt sich aus dem im Selbstleseverfahren eingeführten Sachstandsbericht zu den Notenmanipulationen der Universität P. vom 31.08.2021 betreffend den Studenten IG..
681(47) Klausurfall Nr. 106 der Anklageschrift - HT. (Fallakte 26)
682Die beiden Angeklagten haben – wie oben bereits ausgeführt – sich dahingehend eingelassen, sich an einen Studenten namens HT. nicht erinnern zu können. Dennoch sind die Angeklagten durch das Ergebnis der Beweisaufnahme, insbesondere durch Einführung der zu dem Klausurfall zugehörigen entsprechenden Unterlagen, überführt. Dafür, dass die Angeklagte N. in Unkenntnis des Angeklagten F. über die Zeugen CQ. und VR. noch weitere eigenständig organisierte Prüfungsmanipulationen vorgenommen hätte, liegen keine Anhaltspunkte vor. Zudem hat die Zeugin Z. glaubhaft ausgesagt, sie habe die Prüfungsmanipulationen von HT. vermittelt. Sie sei mit seiner Freundin, jetzt Ehefrau, befreundet gewesen, der sie auch eine Manipulation vermittelt habe. Diese habe sie gefragt, ob sie auch einen Auftrag für ihren Freund HT. weitergeben könne und das habe sie dann auch getan. Die Zeugin schilderte die Geschehnisse absolut authentisch und plausibel. Belastungstendenzen waren nicht erkennbar. Ihre Aussage erklärt, dass der Angeklagte F. trotz des bemerkenswerten Namens des Zeugen HT., keine Erinnerungen an ihn hat, da er ihn nie persönlich kennengelernt hat. Zu dem steht die Aussage der Zeugin auch hinsichtlich der Tatsache, dass sie für andere Personen vermittelt hat, im Einklang mit der Einlassung des Angeklagten F.. Zweifel an der Glaubhaftigkeit der Aussage hat die Kammer daher insgesamt nicht.
683Die Manipulation der Klausur „Datenbankmanagementsysteme“ ergibt sich zudem aus einem Abgleich der im Selbstleseverfahren eingeführten Bescheinigung über alle Leistungen (Transcript of Records), in welchem die manipulierte Prüfungsleistung aufgeführt ist, und der auf selbigem Wege eingeführten den tatsächlichen Umständen entsprechenden Bewertungsliste, aus der sich ergibt, dass der Zeuge HT. zu der Prüfung nicht erschienen ist. Dass er zu der Prüfung trotz Anmeldung nicht erschienen ist, ergibt sich ferner aus der im Selbstleseverfahren ebenfalls eingeführten Teilnehmerliste zur Klausur, in welcher seine Abwesenheit ausdrücklich gekennzeichnet ist. Das Datum, an welchem die Manipulation vorgenommen worden ist, ergibt sich neben einem Screenshot, aus welchem sich die letzte Änderung der Prüfungsleistung im universitätseigenen Computersystem ergibt, zudem aus dem im Selbstleseverfahren eingeführten Sachstandsbericht zu den Notenmanipulationen der Universität P. vom 31.08.2021 betreffend den Zeugen HT..
684(48) Klausurfall Nr. 107 der Anklageschrift - B. (Fallakte 28)
685Wegen der Einlassung der Angeklagten sowie der Bekundungen des Zeugen B. wird auf die Ausführungen unter III. 2. b) (27) Bezug genommen.
686Die Manipulation der Klausur „Preistheorie“ ergibt sich zudem aus einem Abgleich der im Selbstleseverfahren eingeführten Bescheinigung über alle Leistungen (Transcript of Records), in welchem die manipulierte Prüfungsleistung aufgeführt ist, und der auf selbigem Wege eingeführten den tatsächlichen Umständen entsprechenden Bewertungsliste, aus der sich ergibt, dass die Leistung des Zeugen zu der gegenständlichen Prüfung wie festgestellt bewertet worden ist. Die tatsächlich erbrachte Prüfungsleistung ergibt sich zudem aus der ebenfalls im Selbstleseverfahren eingeführten Klausur. Das Datum, an welchem die Manipulation vorgenommen worden ist, ergibt sich zudem aus dem im Selbstleseverfahren eingeführten Sachstandsbericht zu den Notenmanipulationen der Universität P. vom 31.08.2021 betreffend den Zeugen B..
687(49) Klausurfall Nr. 108 der Anklageschrift - I., geb. WF. (Fallakte 20)
688Wegen der Einlassung der Angeklagten sowie der Bekundungen der Zeugin I. wird auf die Ausführungen unter III. 2. b) (28) Bezug genommen.
689Die Manipulation der Klausur „Monetäre Außenwirtschaft“ ergibt sich zudem aus einem Abgleich der im Selbstleseverfahren eingeführten Bescheinigung über alle Leistungen (Transcript of Records), in welchem die manipulierte Prüfungsleistung aufgeführt ist, und der auf selbigem Wege eingeführten den tatsächlichen Umständen entsprechenden Bewertungsliste, aus der sich ergibt, dass die Leistung des Zeugen zu der gegenständlichen Prüfung wie festgestellt bewertet worden ist. Die tatsächlich erbrachte Prüfungsleistung ergibt sich zudem aus der ebenfalls im Selbstleseverfahren eingeführten Klausur. Das Datum, an welchem die Manipulation vorgenommen worden ist, ergibt sich aus dem im Selbstleseverfahren eingeführten Sachstandsbericht zu den Notenmanipulationen der Universität P. vom 31.08.2021 betreffend die Zeugin I..
690(50) Klausurfall Nr. 109 der Anklageschrift - B. (Fallakte 28)
691Wegen der Einlassung der Angeklagten sowie der Bekundungen des Zeugen B. wird auf die Ausführungen unter III. 2. b) (27) Bezug genommen.
692Die Manipulation der Klausur „Monetäre Außenwirtschaft“ ergibt sich zudem aus einem Abgleich der im Selbstleseverfahren eingeführten Bescheinigung über alle Leistungen (Transcript of Records), in welchem die manipulierte Prüfungsleistung aufgeführt ist, und der auf selbigem Wege eingeführten den tatsächlichen Umständen entsprechenden Bewertungsliste, aus der sich ergibt, dass die Leistung des Zeugen zu der gegenständlichen Prüfung wie festgestellt bewertet worden ist. Die tatsächlich erbrachte Prüfungsleistung ergibt sich zudem aus der ebenfalls im Selbstleseverfahren eingeführten Klausur. Das Datum, an welchem die Manipulation vorgenommen worden ist, ergibt sich zudem aus dem im Selbstleseverfahren eingeführten Sachstandsbericht zu den Notenmanipulationen der Universität P. vom 31.08.2021 betreffend den Zeugen B..
693(51) Klausurfall Nr. 110 der Anklageschrift - K. (Fallakte 33)
694Wegen der Einlassung der Angeklagten sowie der Bekundungen der Zeugin K. wird auf die Ausführungen unter III. 2. b) (7) Bezug genommen.
695Die Manipulation der Klausur „Organisation“ ergibt sich zudem aus einem Abgleich der im Selbstleseverfahren eingeführten Bescheinigung über alle Leistungen (Transcript of Records), in welchem die manipulierte Prüfungsleistung aufgeführt ist, sowie der auf selbigem Wege eingeführten den tatsächlichen Umständen entsprechenden Bewertungsliste und der ebenfalls in die Hauptverhandlung eingeführten Klausur. Aus den vorgenannten Urkunden und Schriftstücken ergibt sich, dass die Zeugin die Klausur tatsächlich „nur“ mit der Note 2,3 (BE) bestanden hat. Das Datum, an welchem die Manipulation vorgenommen worden ist, ergibt sich aus dem im Selbstleseverfahren eingeführten Sachstandsbericht zu den Notenmanipulationen der Universität P. vom 31.08.2021 betreffend die Zeugin K..
696(52) Klausurfall Nr. 112 der Anklageschrift - LO. (vormals WJ.) (Fallakte 24)
697Wegen der Einlassung der Angeklagten wird auf die Ausführungen unter III. 2. b) (42) Bezug genommen.
698Die Manipulation der Klausur „Externes Rechnungswesen“ ergibt sich zudem aus einem Abgleich der im Selbstleseverfahren eingeführten Bescheinigung über alle Leistungen (Transcript of Records), in welchem die manipulierte Prüfungsleistung aufgeführt ist, und der auf selbigem Wege eingeführten den tatsächlichen Umständen entsprechenden Bewertungsliste, aus der sich ergibt, dass die Leistung des Zeugen zu der gegenständlichen Prüfung wie festgestellt bewertet worden ist. Die tatsächlich erbrachte Prüfungsleistung ergibt sich zudem aus der ebenfalls im Selbstleseverfahren eingeführten Klausur. Das Datum, an welchem die Manipulation vorgenommen worden ist, ergibt sich zudem aus dem im Selbstleseverfahren eingeführten Sachstandsbericht zu den Notenmanipulationen der Universität P. vom 31.08.2021 betreffend den Studenten LO..
699(53) Klausurfall Nr. 115 der Anklageschrift - ZU. (Fallakte 32)
700Die Angeklagte N. hat – wie oben bereits ausgeführt –angegeben, keine Erinnerungen an den Namen der Studentin ZU. zu haben, während der Angeklagte F. zumindest bestätigt hat, die Studentin persönlich getroffen und Gelder für die vorzunehmenden Notenveränderungen erhalten zu haben. Zu einzelnen Manipulationen an bestimmten Prüfungsleistungen haben sich die Angeklagten nicht erinnern können. Die Kammer ist jedenfalls aufgrund der Angaben des Angeklagten F. davon überzeugt, dass beide Angeklagte an sämtlichen Manipulationen zu Gunsten der Studentin ZU. beteiligt waren. Die Kammer hatte insoweit keinen Anlass, an der Richtigkeit der Angaben des Angeklagten F. zu zweifeln. Dass sich die Angeklagte N. an die Studentin ZU. nicht erinnert, ist angesichts dessen, dass die Angeklagte N. keinen persönlichen Kontakt zu den Studierenden im Hinblick auf die Prüfungsmanipulationen hatte, nachvollziehbar.
701Die Manipulation der Klausur „Externes Rechnungswesen“ ergibt sich zudem aus einem Abgleich der im Selbstleseverfahren eingeführten Bescheinigung über alle Leistungen (Transcript of Records), in welchem die manipulierte Prüfungsleistung aufgeführt ist, und der auf selbigem Wege eingeführten den tatsächlichen Umständen entsprechenden Bewertungsliste, aus der sich ergibt, dass die Studentin ZU. dort nicht aufgeführt ist, weil sie zu der Prüfung nicht angemeldet war. Dies wird auch bestätigt durch den Inhalt der ebenfalls im Selbstleseverfahren eingeführten Teilnehmerlisten zur Prüfung. Ferner ergeben sich die Feststellungen zu der vorgenommenen Manipulation der Prüfungsleistung aus dem ebenfalls im Wege des Selbstleseverfahrens eingeführten Screenshot, aus welchem sich wiederum ergibt, dass die zu dieser Klausur gehörende Excel-Datei am 15.10.2018 durch die Angeklagte N., damals noch O., zuletzt geändert wurde. Das Datum, an welchem die Manipulation vorgenommen worden ist, ergibt sich zudem aus dem im Selbstleseverfahren eingeführten Sachstandsbericht zu den Notenmanipulationen der Universität P. vom 31.08.2021 betreffend die Studentin ZU..
702(54) Klausurfall Nr. 119 der Anklageschrift - TV. (Fallakte 40)
703Wegen der Einlassung der Angeklagten sowie der Bekundungen des Zeugen TV. wird auf die Ausführungen unter III. 2. b) (44) Bezug genommen.
704Die Manipulation der Klausur „Mathematik für Wirtschaftswissenschaftler“ergibt sich zudem aus einem Abgleich der im Selbstleseverfahren eingeführten Bescheinigung über alle Leistungen (Transcript of Records), in welchem die manipulierte Prüfungsleistung aufgeführt ist, und der auf selbigem Wege eingeführten den tatsächlichen Umständen entsprechenden Bewertungsliste, aus der sich ergibt, dass der Zeuge zu der Prüfung trotz Anmeldung nicht erschienen ist. Das Datum, an welchem die Manipulation vorgenommen worden ist, ergibt sich zudem aus dem im Selbstleseverfahren eingeführten Sachstandsbericht zu den Notenmanipulationen der Universität P. vom 31.08.2021 betreffend den Zeugen TV..
705(55) Klausurfall Nr. 121 der Anklageschrift - SZ. (vormals WJ.) (Fallakte 25)
706Die Angeklagte N. hat – wie oben bereits ausgeführt – angegeben, dass sie glaube, den ehemaligen Nachnamen des Studenten SZ., nämlich WJ., noch zu erinnern. Der Angeklagte F. hat hinsichtlich der Person des Studenten SZ. (vormals WJ.) nicht eingelassen.
707Die Angeklagten sind jedenfalls durch das Ergebnis der Beweisaufnahme überführt, auch an den Prüfungsmanipulationen zu Gunsten des Studenten SZ. beteiligt gewesen zu sein.
708Die Manipulation der Klausur „Rechtswissenschaft für Ökonomen (Wirtschaftsprivatrecht)“ ergibt sich aus einem Abgleich der im Selbstleseverfahren eingeführten Bescheinigung über alle Leistungen (Transcript of Records), in welchem die manipulierte Prüfungsleistung aufgeführt ist, und der auf selbigem Wege eingeführten den tatsächlichen Umständen entsprechenden Bewertungsliste, aus der sich ergibt, dass die Leistung des Studenten SZ. zu der gegenständlichen Prüfung wie festgestellt bewertet worden ist. Die tatsächlich erbrachte Prüfungsleistung ergibt sich zudem aus der ebenfalls im Selbstleseverfahren eingeführten Klausur. Das Datum, an welchem die Manipulation vorgenommen worden ist, ergibt sich aus dem im Selbstleseverfahren eingeführten Sachstandsbericht zu den Notenmanipulationen der Universität P. vom 31.08.2021 betreffend den Studenten SZ. (vormals WJ.).
709(56) Klausurfall Nr. 122 der Anklageschrift - TV. (Fallakte 40)
710Wegen der Einlassung der Angeklagten sowie der Bekundungen des Zeugen TV. wird auf die Ausführungen unter III. 2. b) (44) Bezug genommen.
711Die Manipulation der Klausur „Investition und Finanzierung“ ergibt sich zudem aus einem Abgleich der im Selbstleseverfahren eingeführten Bescheinigung über alle Leistungen (Transcript of Records), in welchem die manipulierte Prüfungsleistung aufgeführt ist, und der auf selbigem Wege eingeführten den tatsächlichen Umständen entsprechenden Bewertungsliste, aus der sich ergibt, dass der Zeuge zu der Prüfung trotz Anmeldung nicht erschienen ist. Das Datum, an welchem die Manipulation vorgenommen worden ist, ergibt sich zudem aus dem im Selbstleseverfahren eingeführten Sachstandsbericht zu den Notenmanipulationen der Universität P. vom 31.08.2021 betreffend den Zeugen TV..
712(57) Klausurfall Nr. 123 der Anklageschrift - WD. (Fallakte 23)
713Wegen der Einlassung der Angeklagten wird auf die Ausführungen unter III. 2. b) (29) Bezug genommen.
714Die Manipulation der Klausur „Unternehmensführung“ ergibt sich zudem aus einem Abgleich der im Selbstleseverfahren eingeführten Bescheinigung über alle Leistungen (Transcript of Records), in welchem die manipulierte Prüfungsleistung aufgeführt ist, und der auf selbigem Wege eingeführten den tatsächlichen Umständen entsprechenden Bewertungsliste, aus der sich ergibt, dass die Leistung des Zeugen zu der gegenständlichen Prüfung wie festgestellt bewertet worden ist. Die tatsächlich erbrachte Prüfungsleistung ergibt sich zudem aus der ebenfalls im Selbstleseverfahren eingeführten Klausur. Das Datum, an welchem die Manipulation vorgenommen worden ist, ergibt sich zudem aus dem im Selbstleseverfahren eingeführten Sachstandsbericht zu den Notenmanipulationen der Universität P. vom 31.08.2021 betreffend den Zeugen WD..
715(58) Klausurfall Nr. 124 der Anklageschrift - WD. (Fallakte 23)
716Wegen der Einlassung der Angeklagten wird auf die Ausführungen unter III. 2. b) (29) Bezug genommen.
717Die Manipulation der Klausur „Einführung in die Betriebswirtschaftslehre“ ergibt sich zudem aus einem Abgleich der im Selbstleseverfahren eingeführten Bescheinigung über alle Leistungen (Transcript of Records), in welchem die manipulierte Prüfungsleistung aufgeführt ist, und der auf selbigem Wege eingeführten den tatsächlichen Umständen entsprechenden Bewertungsliste, aus der sich ergibt, dass die Leistung des Zeugen zu der gegenständlichen Prüfung wie festgestellt bewertet worden ist. Die tatsächlich erbrachte Prüfungsleistung ergibt sich zudem aus der ebenfalls im Selbstleseverfahren eingeführten Klausur. Ferner ergeben sich die Feststellungen zu der vorgenommenen Manipulation der Prüfungsleistung aus dem ebenfalls im Wege des Selbstleseverfahrens eingeführten Screenshot, aus welchem sich wiederum ergibt, dass die zu dieser Klausur gehörende Excel-Datei am 25.04.2019 durch die Angeklagte N., damals noch O., zuletzt geändert wurde. Das Datum, an welchem die Manipulation vorgenommen worden ist, ergibt sich zudem aus dem im Selbstleseverfahren eingeführten Sachstandsbericht zu den Notenmanipulationen der Universität P. vom 31.08.2021 betreffend den Zeugen WD..
718(59) Klausurfall Nr. 125 der Anklageschrift - WD. (Fallakte 23)
719Wegen der Einlassung der Angeklagten wird auf die Ausführungen unter III. 2. b) (29) Bezug genommen.
720Die Manipulation der Klausur „Grundzüge der Unternehmensbesteuerung“ ergibt sich zudem aus einem Abgleich der im Selbstleseverfahren eingeführten Bescheinigung über alle Leistungen (Transcript of Records), in welchem die manipulierte Prüfungsleistung aufgeführt ist, und der auf selbigem Wege eingeführten den tatsächlichen Umständen entsprechenden Bewertungsliste, aus der sich ergibt, dass die Leistung des Zeugen zu der gegenständlichen Prüfung wie festgestellt bewertet worden ist. Die tatsächlich erbrachte Prüfungsleistung ergibt sich zudem aus der ebenfalls im Selbstleseverfahren eingeführten Klausur. Ferner ergeben sich die Feststellungen zu der vorgenommenen Manipulation der Prüfungsleistung aus dem ebenfalls im Wege des Selbstleseverfahrens eingeführten Screenshot, aus welchem sich wiederum ergibt, dass die zu dieser Klausur gehörende Excel-Datei am 26.04.2019 durch die Angeklagte N., damals noch O., zuletzt geändert wurde. Das Datum, an welchem die Manipulation vorgenommen worden ist, ergibt sich zudem aus dem im Selbstleseverfahren eingeführten Sachstandsbericht zu den Notenmanipulationen der Universität P. vom 31.08.2021 betreffend den Zeugen WD..
721(60) Klausurfall Nr. 127 der Anklageschrift - FZ. (Fallakte 14)
722Die Angeklagte N. hat – wie oben bereits ausgeführt – angegeben, dass sie sich an den Namen FZ. im Zusammenhang mit den Prüfungsmanipulationen erinnere. Der Angeklagte F. hat bestätigt, die Studentin FZ. persönlich getroffen und Gelder für die vorzunehmenden Notenveränderungen erhalten zu haben. Zu einzelnen Manipulationen an bestimmten Prüfungsleistungen haben sich die Angeklagten nicht erinnern können. Die Kammer ist jedenfalls aufgrund der Angaben der Angeklagten davon überzeugt, dass beide Angeklagte an sämtlichen Manipulationen zu Gunsten der Studentin FZ. beteiligt waren.
723Die Manipulation der Klausur „Investition u. Finanzierung“ ergibt sich zudem aus einem Abgleich der im Selbstleseverfahren eingeführten Bescheinigung über alle Leistungen (Transcript of Records), in welchem die manipulierte Prüfungsleistung aufgeführt ist, und der auf selbigem Wege eingeführten den tatsächlichen Umständen entsprechenden Bewertungsliste, aus der sich ergibt, dass die Leistung des Zeugen zu der gegenständlichen Prüfung wie festgestellt bewertet worden ist. Die tatsächlich erbrachte Prüfungsleistung ergibt sich zudem aus der ebenfalls im Selbstleseverfahren eingeführten Klausur. Ferner ergeben sich die Feststellungen zu der vorgenommenen Manipulation der Prüfungsleistung aus dem ebenfalls im Wege des Selbstleseverfahrens eingeführten Screenshot, aus welchem sich wiederum ergibt, dass die zu dieser Klausur gehörende Excel-Datei am 06.05.2019 durch die Angeklagte N., damals noch O., zuletzt geändert wurde. Das Datum, an welchem die Manipulation vorgenommen worden ist, ergibt sich zudem aus dem im Selbstleseverfahren eingeführten Sachstandsbericht zu den Notenmanipulationen der Universität P. vom 31.08.2021 betreffend die Studentin FZ..
724(61) Klausurfall Nr. 128 der Anklageschrift - LO. (vormals WJ.) (Fallakte 24)
725Wegen der Einlassung der Angeklagten wird auf die Ausführungen unter III. 2. b) (42) Bezug genommen.
726Die Manipulation der Klausur „Investition u. Finanzierung“ ergibt sich zudem aus einem Abgleich der im Selbstleseverfahren eingeführten Bescheinigung über alle Leistungen (Transcript of Records), in welchem die manipulierte Prüfungsleistung aufgeführt ist, und der auf selbigem Wege eingeführten den tatsächlichen Umständen entsprechenden Bewertungsliste, aus der sich ergibt, dass der Student LO. zu der Prüfung nicht erschienen ist. Ferner ergeben sich die Feststellungen zu der vorgenommenen Manipulation der Prüfungsleistung aus dem ebenfalls im Wege des Selbstleseverfahrens eingeführten Screenshot, aus welchem sich wiederum ergibt, dass die zu dieser Klausur gehörende Excel-Datei am 06.05.2019 durch die Angeklagte N., damals noch O., zuletzt geändert wurde. Das Datum, an welchem die Manipulation vorgenommen worden ist, ergibt sich zudem aus dem im Selbstleseverfahren eingeführten Sachstandsbericht zu den Notenmanipulationen der Universität P. vom 31.08.2021 betreffend den Studenten LO. (vormals WJ.).
727(62) Klausurfall Nr. 129 der Anklageschrift - FZ. (Fallakte 14)
728Wegen der Einlassung der Angeklagten wird auf die Ausführungen unter III. 2. b) (60) Bezug genommen.
729Die Manipulation der Prüfungsleistung für das Fallstudienseminar „Internationale Rechnungslegung Leasing“ ergibt sich daraus, dass in der im Wege des Selbstleseverfahrens eingeführten Bescheinigung über alle Leistungen (Transcript of Records) die manipulierte Prüfungsleistung aufgeführt ist, obwohl die Studentin FZ. zu dem Fallstudienseminar tatsächlich nicht angemeldet war. Dies ergibt sich wiederum insbesondere aus dem im Selbstleseverfahren eingeführten Sachstandsbericht zu den Notenmanipulationen der Universität P. vom 31.08.2021 betreffend die Studentin FZ.. Aus dem vorgenannten Schriftstück ergibt sich zudem das Datum, an welchem die Manipulation vorgenommen worden ist.
730(63) Klausurfall Nr. 130 der Anklageschrift - TV. (Fallakte 40)
731Wegen der Einlassung der Angeklagten sowie der Bekundungen des Zeugen TV. wird auf die Ausführungen unter III. 2. b) (44) Bezug genommen.
732Die Manipulation der Klausur „Einführung in die Spieltheorie“ ergibt sich zudem aus einem Abgleich der im Selbstleseverfahren eingeführten Bescheinigung über alle Leistungen (Transcript of Records), in welchem die manipulierte Prüfungsleistung aufgeführt ist, und der auf selbigem Wege eingeführten den tatsächlichen Umständen entsprechenden Bewertungsliste, aus der sich ergibt, dass der Zeuge zu der Prüfung trotz Anmeldung nicht erschienen ist. Das Datum, an welchem die Manipulation vorgenommen worden ist, ergibt sich zudem aus dem im Selbstleseverfahren eingeführten Sachstandsbericht zu den Notenmanipulationen der Universität P. vom 31.08.2021 betreffend den Zeugen TV..
733(64) Klausurfall Nr. 131 der Anklageschrift - TV. (Fallakte 40)
734Wegen der Einlassung der Angeklagten sowie der Bekundungen des Zeugen TV. wird auf die Ausführungen unter III. 2. b) (44) Bezug genommen.
735Die Manipulation der Klausur „Internationale Rechnungslegung I: Einführung in die Rechnungslegung nach IFRS“ ergibt sich zudem aus einem Abgleich der im Selbstleseverfahren eingeführten Bescheinigung über alle Leistungen (Transcript of Records), in welchem die manipulierte Prüfungsleistung aufgeführt ist, und der auf selbigem Wege eingeführten den tatsächlichen Umständen entsprechenden Bewertungsliste, aus der sich ergibt, dass der Zeuge zu der Prüfung trotz Anmeldung nicht erschienen ist. Das Datum, an welchem die Manipulation vorgenommen worden ist, ergibt sich zudem aus dem im Selbstleseverfahren eingeführten Sachstandsbericht zu den Notenmanipulationen der Universität P. vom 31.08.2021 betreffend den Zeugen TV..
736(65) Klausurfall Nr. 132 der Anklageschrift - Z. (Fallakte 43)
737Wegen der Einlassung der Angeklagten sowie der Bekundungen der Zeugin Z. wird auf die Ausführungen unter III. 2. b) (11) Bezug genommen.
738Die Manipulation zu der Klausur „Enterprise Transformation“ ergibt sich zudem aus einem Abgleich der im Selbstleseverfahren eingeführten Bescheinigung über alle Leistungen (Transcript of Records), in welchem die manipulierte Prüfungsleistung aufgeführt ist, und der auf selbigem Wege eingeführten den tatsächlichen Umständen entsprechenden Bewertungsliste, aus der sich ergibt, dass die Zeugin die Klausur mit der Note 5,0 nicht bestanden hat. Das Datum, an welchem die Manipulation vorgenommen worden ist, ergibt sich aus dem im Selbstleseverfahren eingeführten Sachstandsbericht zu den Notenmanipulationen der Universität P. vom 31.08.2021 betreffend die Zeugin Z..
739(66) Klausurfall Nr. 133 der Anklageschrift - NX. (Fallakte 37)
740Die beiden Angeklagten haben – wie oben bereits ausgeführt – sich dahingehend eingelassen, sich an einen Studenten namens NX. nicht erinnern zu können. Dennoch sind die Angeklagten durch das Ergebnis der Beweisaufnahme, insbesondere durch Einführung der zu dem Klausurfall zugehörigen entsprechenden Unterlagen, überführt. Dafür, dass die Angeklagte N. in Unkenntnis des Angeklagten F. über die Zeugen CQ. und VR. noch weitere eigenständig organisierte Prüfungsmanipulationen vorgenommen hätte, liegen keine Anhaltspunkte vor. Insbesondere hätte es keinen Grund dafür gegeben, warum die Angeklagte N. dies nicht eingeräumt hätte. Es ist vielmehr davon auszugehen, dass die Angeklagten an den Studenten NX. keine konkrete Erinnerung mehr hatten oder entsprechende Aufträge über Dritte an den Angeklagten F. und schließlich an die Angeklagte N. vermittelt wurden. Die Kammer ist davon überzeugt, dass beide Angeklagte an der Manipulation der Prüfungsleistungen zu Gunsten des Studenten NX. beteiligt waren. Es liegen auch keine Anhaltspunkte dafür vor, dass im besagten Tatzeitraum durch noch andere Personen Prüfungsmanipulationen vorgenommen worden wären.
741Die Manipulation der Klausur „Kommunikationsnetze 2“ ergibt sich zudem aus einem Abgleich der im Selbstleseverfahren eingeführten Bescheinigung über alle Leistungen (Transcript of Records), in welchem die manipulierte Prüfungsleistung aufgeführt ist, und der auf selbigem Wege eingeführten den tatsächlichen Umständen entsprechenden Bewertungsliste, aus der sich ergibt, dass die Leistung des Studenten NX. zu der gegenständlichen Prüfung wie festgestellt bewertet worden ist. Die tatsächlich erbrachte Prüfungsleistung ergibt sich zudem aus der ebenfalls im Selbstleseverfahren eingeführten Klausur. Das Datum, an welchem die Manipulation vorgenommen worden ist, ergibt sich aus dem im Selbstleseverfahren eingeführten Sachstandsbericht zu den Notenmanipulationen der Universität P. vom 31.08.2021 betreffend den Studenten NX..
742(67) Klausurfall Nr. 134 der Anklageschrift - NX. (Fallakte 37)
743Wegen der Einlassung der Angeklagten wird auf die Ausführungen unter III. 2. b) (66) Bezug genommen.
744Die Manipulation der Klausur „Programmierung“ ergibt sich zudem aus einem Abgleich der im Selbstleseverfahren eingeführten Bescheinigung über alle Leistungen (Transcript of Records), in welchem die manipulierte Prüfungsleistung aufgeführt ist, und der auf selbigem Wege eingeführten den tatsächlichen Umständen entsprechenden Bewertungsliste, aus der sich ergibt, dass der Student NX. dort nicht aufgeführt, sprich zur Prüfung also nicht angemeldet war. Dies ergibt sich auch aus den im Selbstleseverfahren eingeführten Teilnehmerlisten zur Klausur. Das Datum, an welchem die Manipulation vorgenommen worden ist, ergibt sich aus dem im Selbstleseverfahren eingeführten Sachstandsbericht zu den Notenmanipulationen der Universität P. vom 31.08.2021 betreffend den Studenten NX..
745(68) Klausurfall Nr. 135 der Anklageschrift - TV. (Fallakte 40)
746Wegen der Einlassung der Angeklagten sowie der Bekundungen des Zeugen TV. wird auf die Ausführungen unter III. 2. b) (44) Bezug genommen.
747Die Manipulation der Klausur „Europäische Geld- und Währungspolitik“ ergibt sich zudem aus einem Abgleich der im Selbstleseverfahren eingeführten Bescheinigung über alle Leistungen (Transcript of Records), in welchem die manipulierte Prüfungsleistung aufgeführt ist, und der auf selbigem Wege eingeführten den tatsächlichen Umständen entsprechenden Bewertungsliste, aus der sich ergibt, dass der Zeuge zu der Prüfung trotz Anmeldung nicht erschienen ist. Das Datum, an welchem die Manipulation vorgenommen worden ist, ergibt sich zudem aus dem im Selbstleseverfahren eingeführten Sachstandsbericht zu den Notenmanipulationen der Universität P. vom 31.08.2021 betreffend den Zeugen TV..
748(69) Klausurfall Nr. 136 der Anklageschrift - Z. (Fallakte 43)
749Wegen der Einlassung der Angeklagten sowie der Bekundungen der Zeugin Z. wird auf die Ausführungen unter III. 2. b) (11) Bezug genommen.
750Die Manipulation der Klausur „Investition und Finanzierung“ ergibt sich zudem aus einem Abgleich der im Selbstleseverfahren eingeführten Bescheinigung über alle Leistungen (Transcript of Records), in welchem die manipulierte Prüfungsleistung aufgeführt ist, und der auf selbigem Wege eingeführten den tatsächlichen Umständen entsprechenden Bewertungsliste, aus der sich ergibt, dass die Leistung der Zeugin zu der gegenständlichen Prüfung wie festgestellt bewertet worden ist. Die tatsächliche Note ergibt sich zudem aus der ebenfalls im Selbstleseverfahren eingeführten Klausur. Das Datum, an welchem die Manipulation vorgenommen worden ist, ergibt sich aus dem im Selbstleseverfahren eingeführten Sachstandsbericht zu den Notenmanipulationen der Universität P. vom 31.08.2021 betreffend die Zeugin Z..
751(70) Klausurfall Nr. 137 der Anklageschrift - Z. (Fallakte 43)
752Wegen der Einlassung der Angeklagten sowie der Bekundungen der Zeugin Z. wird auf die Ausführungen unter III. 2. b) (11) Bezug genommen.
753Die Manipulation der Klausur Software Entwicklung & Programmierung (SEP)“ ergibt sich zudem aus einem Abgleich der im Selbstleseverfahren eingeführten Bescheinigung über alle Leistungen (Transcript of Records), in welchem die manipulierte Prüfungsleistung aufgeführt ist, und der auf selbigem Wege eingeführten den tatsächlichen Umständen entsprechenden Bewertungsliste, aus der sich ergibt, dass die Zeugin zu der vorgenannten Prüfung nicht angemeldet war, weil sie auf dieser nicht aufgeführt ist. Das Datum, an welchem die Manipulation vorgenommen worden ist, ergibt sich aus dem im Selbstleseverfahren eingeführten Sachstandsbericht zu den Notenmanipulationen der Universität P. vom 31.08.2021 betreffend die Zeugin Z..
754(71) Klausurfall Nr. 138 der Anklageschrift - YN., geb. RC. (Fallakte 16)
755Wegen der Einlassung der Angeklagten sowie der Bekundungen der Zeugin YN., geb. RC., wird auf die Ausführungen unter III. 2. b) (31) Bezug genommen.
756Die Manipulation der Klausur „Europäische Geld- und Währungspolitik“ ergibt sich zudem aus einem Abgleich der im Selbstleseverfahren eingeführten Bescheinigung über alle Leistungen (Transcript of Records), in welchem die manipulierte Prüfungsleistung aufgeführt ist, und der auf selbigem Wege eingeführten den tatsächlichen Umständen entsprechenden Bewertungsliste, aus der sich ergibt, dass die Zeugin zu der gegenständlichen Prüfung nicht erschienen ist. Ferner ergibt sich aus der im Selbstleseverfahren eingeführten Aufstellung, welche die Zeugin YN. anlässlich des gegen sie gerichteten Strafverfahrens vorgenommen hat, dass eine Manipulation im Hinblick auf die oben genannte Klausur von ihr beauftragt worden ist. Das Datum, an welchem die Manipulation vorgenommen worden ist, ergibt sich aus dem im Selbstleseverfahren eingeführten Sachstandsbericht zu den Notenmanipulationen der Universität P. vom 31.08.2021 betreffend die Zeugin YN..
757(72) Klausurfall Nr. 139 der Anklageschrift - FZ. (Fallakte 14)
758Wegen der Einlassung der Angeklagten wird auf die Ausführungen unter III. 2. b) (60) Bezug genommen.
759Die Manipulation der Klausur „Enterprise Transformation“ ergibt sich zudem aus einem Abgleich der im Selbstleseverfahren eingeführten Bescheinigung über alle Leistungen (Transcript of Records), in welchem die manipulierte Prüfungsleistung aufgeführt ist, und der auf selbigem Wege eingeführten den tatsächlichen Umständen entsprechenden Bewertungsliste, aus der sich ergibt, dass die Studentin FZ. zu der Prüfung nicht erschienen ist. Ferner ergeben sich die Feststellungen zu der vorgenommenen Manipulation der Prüfungsleistung aus dem ebenfalls im Wege des Selbstleseverfahrens eingeführten Screenshot, aus welchem sich wiederum ergibt, dass die zu dieser Klausur gehörende Excel-Datei am 23.09.2019 durch die Angeklagte N., damals noch V., zuletzt geändert wurde. Das Datum, an welchem die Manipulation vorgenommen worden ist, ergibt sich zudem aus dem im Selbstleseverfahren eingeführten Sachstandsbericht zu den Notenmanipulationen der Universität P. vom 31.08.2021 betreffend die Studentin FZ..
760(73) Klausurfall Nr. 140 der Anklageschrift - XY. (Fallakte 27)
761Die beiden Angeklagten haben – wie oben bereits ausgeführt – sich dahingehend eingelassen, sich an eine Studentin namens XY. nicht erinnern zu können. Dennoch sind die Angeklagten durch das Ergebnis der Beweisaufnahme, insbesondere durch Einführung der zu dem Klausurfall zugehörigen entsprechenden Unterlagen, überführt. Dafür, dass die Angeklagte N. in Unkenntnis des Angeklagten F. über die Zeugen CQ. und VR. noch weitere eigenständig organisierte Prüfungsmanipulationen vorgenommen hätte, liegen keine Anhaltspunkte vor. Insbesondere hätte es keinen Grund dafür gegeben, warum die Angeklagte N. dies nicht eingeräumt hätte. Es ist vielmehr davon auszugehen, dass die Angeklagten an die Studentin XY. keine konkrete Erinnerung mehr hatten oder entsprechende Aufträge über Dritte an den Angeklagten F. und schließlich an die Angeklagte N. vermittelt wurden. Die Kammer ist davon überzeugt, dass beide Angeklagte an der Manipulation der Prüfungsleistungen zu Gunsten der Studentin XY. beteiligt waren. Es liegen auch keine Anhaltspunkte dafür vor, dass im besagten Tatzeitraum durch noch andere Personen Prüfungsmanipulationen vorgenommen worden wären.
762Die Manipulation der Klausur „Enterprise Transformation“ ergibt sich zudem aus einem Abgleich der im Selbstleseverfahren eingeführten Bescheinigung über alle Leistungen (Transcript of Records), in welchem die manipulierte Prüfungsleistung aufgeführt ist, und der auf selbigem Wege eingeführten den tatsächlichen Umständen entsprechenden Bewertungsliste, aus der sich ergibt, dass die Leistung der Studentin XY. zu der gegenständlichen Prüfung wie festgestellt bewertet worden ist. Die tatsächlich erbrachte Prüfungsleistung ergibt sich zudem aus der ebenfalls im Selbstleseverfahren eingeführten Klausur. Ferner ergeben sich die Feststellungen zu der vorgenommenen Manipulation der Prüfungsleistung aus dem ebenfalls im Wege des Selbstleseverfahrens eingeführten Screenshot, aus welchem sich wiederum ergibt, dass die zu dieser Klausur gehörende Excel-Datei am 23.09.2019 durch die Angeklagte N., damals noch V., zuletzt geändert wurde. Das Datum, an welchem die Manipulation vorgenommen worden ist, ergibt sich zudem aus dem im Selbstleseverfahren eingeführten Sachstandsbericht zu den Notenmanipulationen der Universität P. vom 31.08.2021 betreffend die Studentin XY..
763(74) Klausurfall Nr. 141 der Anklageschrift - LO. (vormals WJ.) (Fallakte 24)
764Wegen der Einlassung der Angeklagten wird auf die Ausführungen unter III. 2. b) (42) Bezug genommen.
765Die Manipulation der Klausur „Enterprise Transformation“ ergibt sich zudem aus einem Abgleich der im Selbstleseverfahren eingeführten Bescheinigung über alle Leistungen (Transcript of Records), in welchem die manipulierte Prüfungsleistung aufgeführt ist, und der auf selbigem Wege eingeführten den tatsächlichen Umständen entsprechenden Bewertungsliste, aus der sich ergibt, dass die Leistung des Zeugen zu der gegenständlichen Prüfung wie festgestellt bewertet worden ist. Die tatsächlich erbrachte Prüfungsleistung ergibt sich zudem aus der ebenfalls im Selbstleseverfahren eingeführten Klausur. Das Datum, an welchem die Manipulation vorgenommen worden ist, ergibt sich zudem aus dem im Selbstleseverfahren eingeführten Sachstandsbericht zu den Notenmanipulationen der Universität P. vom 31.08.2021 betreffend den Studenten LO..
766(75) Klausurfall Nr. 142 der Anklageschrift - SN. (Fallakte 19)
767Die beiden Angeklagten haben – wie oben bereits ausgeführt – sich dahingehend eingelassen, sich an den Studenten SN. nicht erinnern zu können. Dennoch sind die Angeklagten durch das Ergebnis der Beweisaufnahme, insbesondere durch Einführung der zu dem Klausurfall zugehörigen entsprechenden Unterlagen, überführt. Der Zeuge SN. hat nämlich glaubhaft bekundet, dass er die vorgenommenen Klausurmanipulationen beim Angeklagten F. beauftragt habe und diesem die entsprechenden Gelder für die Manipulationen gezahlt hätte. Ebenfalls hat er auf Vorhalt die Klausuren, deren Ergebnisse manipuliert wurden, bestätigt. Die Kammer hatte keinen Anlass, an den Angaben des Zeugen SN. zu zweifeln. Insbesondere hatte dieser kein Motiv, zu Ungunsten der Angeklagten falsche Angaben zu machen. Dies ergibt sich etwa daraus, dass er angegeben hat, die Angeklagte N. nicht zu kennen. Eine Belastungstendenz ist nicht ersichtlich. Vielmehr hat er ausgesagt, dass der Angeklagte F. bei dem Gespräch über die Notenmanipulation sehr fair gewesen sei und sogar gesagt hätte, dass er es an seiner Stelle ohne die Manipulation versuchen würde, die Klausur zu bestehen. Er habe sich dann trotzdem für dessen Beauftragung entschieden. Seine Aussage steht auch im Einklang mit den durch das Selbstleseverfahren eingeführte Unterlagen.
768Die Manipulation der Klausur „Software Engineering“ ergibt sich nämlich auch aus einem Abgleich der im Selbstleseverfahren eingeführten Bescheinigung über alle Leistungen (Transcript of Records), in welchem die manipulierte Prüfungsleistung aufgeführt ist, und der auf selbigem Wege eingeführten den tatsächlichen Umständen entsprechenden Bewertungsliste, aus der sich ergibt, dass die Leistung zu der gegenständlichen Prüfung wie festgestellt bewertet worden ist. Die tatsächlich erbrachte Prüfungsleistung ergibt sich zudem aus der ebenfalls im Selbstleseverfahren eingeführten Klausur. Ferner ergeben sich die Feststellungen zu der vorgenommenen Manipulation der Prüfungsleistung aus dem ebenfalls im Wege des Selbstleseverfahrens eingeführten Screenshot, aus welchem sich wiederum ergibt, dass die zu dieser Klausur gehörende Excel-Datei am 30.09.2019 durch die Angeklagte N., damals noch V., zuletzt geändert wurde. Das Datum, an welchem die Manipulation vorgenommen worden ist, ergibt sich zudem aus dem im Selbstleseverfahren eingeführten Sachstandsbericht zu den Notenmanipulationen der Universität P. vom 31.08.2021 betreffend den Zeugen SN..
769(76) Klausurfall Nr. 143 der Anklageschrift - FZ. (Fallakte 14)
770Wegen der Einlassung der Angeklagten wird auf die Ausführungen unter III. 2. b) (60) Bezug genommen.
771Die Manipulation der Klausur „Einführung in die Spieltheorie“ ergibt sich zudem aus einem Abgleich der im Selbstleseverfahren eingeführten Bescheinigung über alle Leistungen (Transcript of Records), in welchem die manipulierte Prüfungsleistung aufgeführt ist, und der auf selbigem Wege eingeführten den tatsächlichen Umständen entsprechenden Bewertungsliste, aus der sich ergibt, dass die Studentin FZ. zu der Prüfung nicht erschienen ist. Dass sie zu der Prüfung trotz Anmeldung nicht erschienen ist, ergibt sich ferner aus der im Selbstleseverfahren ebenfalls eingeführten Teilnehmerliste zur Klausur, in welcher ihre Abwesenheit ausdrücklich gekennzeichnet ist. Das Datum, an welchem die Manipulation vorgenommen worden ist, ergibt sich zudem aus dem im Selbstleseverfahren eingeführten Sachstandsbericht zu den Notenmanipulationen der Universität P. vom 31.08.2021 betreffend die Studentin FZ..
772(77) Klausurfall Nr. 144 der Anklageschrift - FZ. (Fallakte 14)
773Wegen der Einlassung der Angeklagten wird auf die Ausführungen unter III. 2. b) (60) Bezug genommen.
774Die Manipulation der Klausur „Gewinnermittlung und Gewinnermittlungspolitik“ ergibt sich zudem aus einem Abgleich der im Selbstleseverfahren eingeführten Bescheinigung über alle Leistungen (Transcript of Records), in welchem die manipulierte Prüfungsleistung aufgeführt ist, und der auf selbigem Wege eingeführten den tatsächlichen Umständen entsprechenden Bewertungsliste, aus der sich ergibt, dass die Studentin FZ. zu der Prüfung nicht erschienen ist. Ferner ergeben sich die Feststellungen zu der vorgenommenen Manipulation der Prüfungsleistung aus dem ebenfalls im Wege des Selbstleseverfahrens eingeführten Screenshot, aus welchem sich wiederum ergibt, dass die zu dieser Klausur gehörende Excel-Datei am 07.10.2019 durch die Angeklagte N., damals noch V., zuletzt geändert wurde. Das Datum, an welchem die Manipulation vorgenommen worden ist, ergibt sich zudem aus dem im Selbstleseverfahren eingeführten Sachstandsbericht zu den Notenmanipulationen der Universität P. vom 31.08.2021 betreffend die Studentin FZ..
775(78) Klausurfall Nr. 145 der Anklageschrift - FZ. (Fallakte 14)
776Wegen der Einlassung der Angeklagten wird auf die Ausführungen unter III. 2. b) (60) Bezug genommen.
777Die Manipulation der Klausur „Monetäre Außenwirtschaft“ ergibt sich zudem aus einem Abgleich der im Selbstleseverfahren eingeführten Bescheinigung über alle Leistungen (Transcript of Records), in welchem die manipulierte Prüfungsleistung aufgeführt ist, und der auf selbigem Wege eingeführten den tatsächlichen Umständen entsprechenden Bewertungsliste, aus der sich ergibt, dass die Leistung des Zeugen zu der gegenständlichen Prüfung wie festgestellt bewertet worden ist. Die tatsächlich erbrachte Prüfungsleistung ergibt sich zudem aus der ebenfalls im Selbstleseverfahren eingeführten Klausur. Ferner ergeben sich die Feststellungen zu der vorgenommenen Manipulation der Prüfungsleistung aus dem ebenfalls im Wege des Selbstleseverfahrens eingeführten Screenshot, aus welchem sich wiederum ergibt, dass die zu dieser Klausur gehörende Excel-Datei am 07.10.2019 durch die Angeklagte N., damals noch V., zuletzt geändert wurde. Das Datum, an welchem die Manipulation vorgenommen worden ist, ergibt sich zudem aus dem im Selbstleseverfahren eingeführten Sachstandsbericht zu den Notenmanipulationen der Universität P. vom 31.08.2021 betreffend die Studentin FZ..
778(79) Klausurfall Nr. 147 der Anklageschrift - WD. (Fallakte 23)
779Wegen der Einlassung der Angeklagten wird auf die Ausführungen unter III. 2. b) (29) Bezug genommen.
780Die Manipulation der Klausur „Kosten- und Leistungsrechnung“ ergibt sich zudem aus einem Abgleich der im Selbstleseverfahren eingeführten Bescheinigung über alle Leistungen (Transcript of Records), in welchem die manipulierte Prüfungsleistung aufgeführt ist, und der auf selbigem Wege eingeführten den tatsächlichen Umständen entsprechenden Bewertungsliste, aus der sich ergibt, dass die Leistung des Zeugen zu der gegenständlichen Prüfung wie festgestellt bewertet worden ist. Die tatsächlich erbrachte Prüfungsleistung ergibt sich zudem aus der ebenfalls im Selbstleseverfahren eingeführten Klausur. Ferner ergeben sich die Feststellungen zu der vorgenommenen Manipulation der Prüfungsleistung aus dem ebenfalls im Wege des Selbstleseverfahrens eingeführten Screenshot, aus welchem sich wiederum ergibt, dass die zu dieser Klausur gehörende Excel-Datei am 10.10.2019 durch die Angeklagte N., damals noch V., zuletzt geändert wurde. Das Datum, an welchem die Manipulation vorgenommen worden ist, ergibt sich zudem aus dem im Selbstleseverfahren eingeführten Sachstandsbericht zu den Notenmanipulationen der Universität P. vom 31.08.2021 betreffend den Zeugen WD..
781(80) Klausurfall Nr. 148 der Anklageschrift - LO. (vormals WJ.) (Fallakte 24)
782Wegen der Einlassung der Angeklagten wird auf die Ausführungen unter III. 2. b) (42) Bezug genommen.
783Die Manipulation der Klausur „Kosten- und Leistungsrechnung“ ergibt sich zudem aus einem Abgleich der im Selbstleseverfahren eingeführten Bescheinigung über alle Leistungen (Transcript of Records), in welchem die manipulierte Prüfungsleistung aufgeführt ist, und der auf selbigem Wege eingeführten den tatsächlichen Umständen entsprechenden Bewertungsliste, aus der sich ergibt, dass der Student LO. zu der Prüfung nicht erschienen ist. Ferner ergeben sich die Feststellungen zu der vorgenommenen Manipulation der Prüfungsleistung aus dem ebenfalls im Wege des Selbstleseverfahrens eingeführten Screenshot, aus welchem sich wiederum ergibt, dass die zu dieser Klausur gehörende Excel-Datei am 10.10.2019 durch die Angeklagte N., damals noch V., zuletzt geändert wurde. Das Datum, an welchem die Manipulation vorgenommen worden ist, ergibt sich zudem aus dem im Selbstleseverfahren eingeführten Sachstandsbericht zu den Notenmanipulationen der Universität P. vom 31.08.2021 betreffend den Studenten LO. (vormals WJ.).
784(81) Klausurfall Nr. 149 der Anklageschrift - SZ. (vormals WJ.) (Fallakte 25)
785Wegen der Einlassung der Angeklagten wird auf die Ausführungen unter III. 2. b) (55) Bezug genommen.
786Die Manipulation der Klausur „Induktive Statistik“ ergibt sich aus einem Abgleich der im Selbstleseverfahren eingeführten Bescheinigung über alle Leistungen (Transcript of Records), in welchem die manipulierte Prüfungsleistung aufgeführt ist, und der auf selbigem Wege eingeführten den tatsächlichen Umständen entsprechenden Bewertungsliste, aus der sich ergibt, dass die Leistung des Studenten SZ. zu der gegenständlichen Prüfung wie festgestellt bewertet worden ist.. Die tatsächlich erbrachte Prüfungsleistung ergibt sich zudem aus der ebenfalls im Selbstleseverfahren eingeführten Klausur. Das Datum, an welchem die Manipulation vorgenommen worden ist, ergibt sich aus dem im Selbstleseverfahren eingeführten Sachstandsbericht zu den Notenmanipulationen der Universität P. vom 31.08.2021 betreffend den Studenten SZ. (vormals WJ.).
787(82) Klausurfall Nr. 150 der Anklageschrift - YH. (Fallakte 17)
788Die Angeklagte N. hat – wie oben bereits ausgeführt – angegeben, dass sie sich an den Namen YH. im Zusammenhang mit den Prüfungsmanipulationen nicht erinnere. Der Angeklagte F. hat hingegen – nach erfolgter Vernehmung der Zeugin YH. –bestätigt, diese persönlich getroffen und Gelder für die vorzunehmenden Notenveränderungen erhalten zu haben. Zu einzelnen Manipulationen an bestimmten Prüfungsleistungen haben sich die Angeklagten nicht erinnern können. Die Kammer ist jedenfalls aufgrund der Angaben des Angeklagten F. davon überzeugt, dass beide Angeklagte an sämtlichen Manipulationen zu Gunsten der Zeugin YH. beteiligt waren. Insbesondere stehen diese mit den glaubhaften Bekundungen der Zeugin YH. in der Hauptverhandlung im Einklang, welche die vorgenommenen Manipulationen insgesamt wie festgestellt bestätigt hat. Die Zeugin hat ihre Gründe für die Beauftragung der Manipulation in sich schlüssig dargelegt und erklärt, dass sie gezögert habe, den Angeklagten F. zu kontaktieren, da sie nicht an seinem Crashkurs teilgenommen hatte. Sie konnte sich sehr genau an die Klausuren erinnern, die sie nicht alleine „gepackt“ hat und daher die Notenmanipulation hat vornehmen lassen. Sie zeigte in ihrer Aussage keine Belastungstendenz gegenüber dem Angeklagten F., die Angeklagte N. kannte sie gar nicht.
789Die Manipulation der Klausur „Induktive Statistik“ ergibt sich zudem aus einem Abgleich der im Selbstleseverfahren eingeführten Bescheinigung über alle Leistungen (Transcript of Records), in welchem die manipulierte Prüfungsleistung aufgeführt ist, und der auf selbigem Wege eingeführten den tatsächlichen Umständen entsprechenden Bewertungsliste, aus der sich ergibt, dass die Leistung zu der gegenständlichen Prüfung wie festgestellt bewertet worden ist. Die tatsächlich erbrachte Prüfungsleistung ergibt sich zudem aus der ebenfalls im Selbstleseverfahren eingeführten Klausur. Das Datum, an welchem die Manipulation vorgenommen worden ist, ergibt sich zudem aus dem im Selbstleseverfahren eingeführten Sachstandsbericht zu den Notenmanipulationen der Universität P. vom 31.08.2021 betreffend die Zeugin YH..
790(83) Klausurfall Nr. 151 der Anklageschrift - WD. (Fallakte 23)
791Wegen der Einlassung der Angeklagten wird auf die Ausführungen unter III. 2. b) (29) Bezug genommen.
792Die Manipulation der Klausur „Mikroökonomik I“ ergibt sich zudem aus einem Abgleich der im Selbstleseverfahren eingeführten Bescheinigung über alle Leistungen (Transcript of Records), in welchem die manipulierte Prüfungsleistung aufgeführt ist, und der auf selbigem Wege eingeführten den tatsächlichen Umständen entsprechenden Bewertungsliste, aus der sich ergibt, dass die Leistung des Zeugen zu der gegenständlichen Prüfung wie festgestellt bewertet worden ist. Die tatsächlich erbrachte Prüfungsleistung ergibt sich zudem aus der ebenfalls im Selbstleseverfahren eingeführten Klausur. Ferner ergeben sich die Feststellungen zu der vorgenommenen Manipulation der Prüfungsleistung aus dem ebenfalls im Wege des Selbstleseverfahrens eingeführten Screenshot, aus welchem sich wiederum ergibt, dass die zu dieser Klausur gehörende Excel-Datei am 22.10.2019 durch die Angeklagte N., damals noch V., zuletzt geändert wurde. Das Datum, an welchem die Manipulation vorgenommen worden ist, ergibt sich zudem aus dem im Selbstleseverfahren eingeführten Sachstandsbericht zu den Notenmanipulationen der Universität P. vom 31.08.2021 betreffend den Zeugen WD..
793(84) Klausurfall Nr. 153 der Anklageschrift - XY. (Fallakte 27)
794Wegen der Einlassung der Angeklagten wird auf die Ausführungen unter III. 2. b) (73) Bezug genommen.
795Die Manipulation der Klausur „Enterprise Systems“ ergibt sich zudem aus einem Abgleich der im Selbstleseverfahren eingeführten Bescheinigung über alle Leistungen (Transcript of Records), in welchem die manipulierte Prüfungsleistung aufgeführt ist, und der auf selbigem Wege eingeführten den tatsächlichen Umständen entsprechenden Bewertungsliste, aus der sich ergibt, dass die Leistung der Studentin XY. zu der gegenständlichen Prüfung wie festgestellt bewertet worden ist. Die tatsächlich erbrachte Prüfungsleistung ergibt sich zudem aus der ebenfalls im Selbstleseverfahren eingeführten Klausur. Das Datum, an welchem die Manipulation vorgenommen worden ist, ergibt sich aus dem im Selbstleseverfahren eingeführten Sachstandsbericht zu den Notenmanipulationen der Universität P. vom 31.08.2021 betreffend die Studentin XY..
796(85) Klausurfall Nr. 154 der Anklageschrift - SZ. (vormals WJ.) (Fallakte 25)
797Wegen der Einlassung der Angeklagten wird auf die Ausführungen unter III. 2. b) (55) Bezug genommen.
798Die Manipulation der Klausur „Mikroökonomik I“ ergibt sich aus einem Abgleich der im Selbstleseverfahren eingeführten Bescheinigung über alle Leistungen (Transcript of Records), in welchem die manipulierte Prüfungsleistung aufgeführt ist, und der auf selbigem Wege eingeführten den tatsächlichen Umständen entsprechenden Bewertungsliste, aus der sich ergibt, dass die Leistung des Studenten SZ. zu der gegenständlichen Prüfung wie festgestellt bewertet worden ist. Die tatsächlich erbrachte Prüfungsleistung ergibt sich zudem aus der ebenfalls im Selbstleseverfahren eingeführten Klausur. Das Datum, an welchem die Manipulation vorgenommen worden ist, ergibt sich aus dem im Selbstleseverfahren eingeführten Sachstandsbericht zu den Notenmanipulationen der Universität P. vom 31.08.2021 betreffend den Studenten SZ. (vormals WJ.).
799(86) Klausurfall Nr. 155 der Anklageschrift - SN. (Fallakte 19)
800Wegen der Einlassung der Angeklagten sowie der Bekundungen des Zeugen SN. wird auf die Ausführungen unter III. 2. b) (75) Bezug genommen.
801Die Manipulation der Klausur „Analysis für Informatiker und Wirtschaftsinformatiker“ ergibt sich zudem aus einem Abgleich der im Selbstleseverfahren eingeführten Bescheinigung über alle Leistungen (Transcript of Records), in welchem die manipulierte Prüfungsleistung aufgeführt ist, und der auf selbigem Wege eingeführten den tatsächlichen Umständen entsprechenden Bewertungsliste, aus der sich ergibt, dass die Leistung zu der gegenständlichen Prüfung wie festgestellt bewertet worden ist. Die tatsächlich erbrachte Prüfungsleistung ergibt sich zudem aus der ebenfalls im Selbstleseverfahren eingeführten Klausur. Das Datum, an welchem die Manipulation vorgenommen worden ist, ergibt sich aus dem im Selbstleseverfahren eingeführten Sachstandsbericht zu den Notenmanipulationen der Universität P. vom 31.08.2021 betreffend den Zeugen SN..
802(87) Klausurfall Nr. 156 der Anklageschrift - AD. (Falllakte 22)
803Die Angeklagte N. hat – wie oben bereits ausgeführt –angegeben, keine Erinnerungen an den Namen des Studenten AD. zu haben, während der Angeklagte F. zumindest bestätigt hat, den Studenten AD. persönlich getroffen und Gelder für die vorzunehmenden Notenveränderungen erhalten zu haben. Zu konkreten Klausuren haben sich die Angeklagten nicht eingelassen. Die Kammer hatte jedoch keinen Anlass, an den insoweit plausiblen Angaben des Angeklagten F. zu zweifeln. Zudem ist es nachvollziehbar, dass die Angeklagte N. keine Erinnerung hatte, weil sie mit den jeweiligen Studierenden keinen persönlichen Kontakt im Hinblick auf die beauftragten Manipulationen gehabt hat.
804Die Manipulation der Klausur „Internationale Rechnungslegung I: Einführung in die Rechnungslegung nach IFRS“ ergibt sich zudem aus einem Abgleich der im Selbstleseverfahren eingeführten Bescheinigung über alle Leistungen (Transcript of Records), in welchem die manipulierte Prüfungsleistung aufgeführt ist, und der auf selbigem Wege eingeführten den tatsächlichen Umständen entsprechenden Bewertungsliste, aus der sich ergibt, dass die Leistung zu der gegenständlichen Prüfung wie festgestellt bewertet worden ist. Die tatsächlich erbrachte Prüfungsleistung ergibt sich zudem aus der ebenfalls im Selbstleseverfahren eingeführten Klausur. Das Datum, an welchem die Manipulation vorgenommen worden ist, ergibt sich aus dem im Selbstleseverfahren eingeführten Sachstandsbericht zu den Notenmanipulationen der Universität P. vom 31.08.2021 betreffend den Studenten AD..
805(88) Klausurfall Nr. 157 der Anklageschrift - VZ. (Falllakte 36)
806Die Angeklagte N. hat – wie oben bereits ausgeführt –angegeben, keine Erinnerungen an den Namen des Studenten VZ. zu haben, während der Angeklagte F. zumindest bestätigt hat, den Studenten VZ. persönlich getroffen und Gelder für die vorzunehmenden Notenveränderungen erhalten zu haben. Zu konkreten Klausuren haben sich die Angeklagten nicht eingelassen. Die Kammer hatte jedoch keinen Anlass, an den insoweit plausiblen Angaben des Angeklagten F. zu zweifeln. Zudem ist es nachvollziehbar, dass die Angeklagte N. keine Erinnerung hatte, weil sie mit den jeweiligen Studierenden keinen persönlichen Kontakt im Hinblick auf die beauftragten Manipulationen gehabt hat.
807Die Manipulation der Klausur „Induktive Statistik“ ergibt sich zudem aus einem Abgleich der im Selbstleseverfahren eingeführten Bescheinigung über alle Leistungen (Transcript of Records), in welchem die manipulierte Prüfungsleistung aufgeführt ist, und der auf selbigem Wege eingeführten den tatsächlichen Umständen entsprechenden Bewertungsliste, aus der sich ergibt, dass die Leistung zu der gegenständlichen Prüfung wie festgestellt bewertet worden ist. Die tatsächlich erbrachte Prüfungsleistung ergibt sich zudem aus der ebenfalls im Selbstleseverfahren eingeführten Klausur. Das Datum, an welchem die Manipulation vorgenommen worden ist, ergibt sich aus dem im Selbstleseverfahren eingeführten Sachstandsbericht zu den Notenmanipulationen der Universität P. vom 31.08.2021 betreffend den Studenten VZ..
808(89) Klausurfall Nr. 158 der Anklageschrift - TV. (Fallakte 40)
809Wegen der Einlassung der Angeklagten sowie der Bekundungen des Zeugen TV. wird auf die Ausführungen unter III. 2. b) (44) Bezug genommen.
810Die Manipulation der Klausur „Internationale Rechnungslegung II Konzernrechnungslegung“ ergibt sich zudem aus einem Abgleich der im Selbstleseverfahren eingeführten Bescheinigung über alle Leistungen (Transcript of Records), in welchem die manipulierte Prüfungsleistung aufgeführt ist, und der auf selbigem Wege eingeführten den tatsächlichen Umständen entsprechenden Bewertungsliste, aus der sich ergibt, dass der Zeuge zu der Prüfung trotz Anmeldung nicht erschienen ist. Ferner ergeben sich die Feststellungen zu der vorgenommenen Manipulation der Prüfungsleistung aus dem im Wege des Selbstleseverfahrens eingeführten Screenshot, aus welchem sich wiederum ergibt, dass die Angeklagte, damals noch unter dem Namen V., die entsprechende Änderung des Noteneintrags im universitätseigenen Computersystem am 17.02.2020 vorgenommen hat. Das Datum, an welchem die Manipulation vorgenommen worden ist, ergibt sich zudem aus dem im Selbstleseverfahren eingeführten Sachstandsbericht zu den Notenmanipulationen der Universität P. vom 31.08.2021 betreffend den Zeugen TV..
811(90) Klausurfall Nr. 159 der Anklageschrift - TV. (Fallakte 40)
812Wegen der Einlassung der Angeklagten sowie der Bekundungen des Zeugen TV. wird auf die Ausführungen unter III. 2. b) (44) Bezug genommen.
813Die Manipulation der Klausur „Deskriptive Statistik“ ergibt sich zudem aus einem Abgleich der im Selbstleseverfahren eingeführten Bescheinigung über alle Leistungen (Transcript of Records), in welchem die manipulierte Prüfungsleistung aufgeführt ist, und der auf selbigem Wege eingeführten den tatsächlichen Umständen entsprechenden Bewertungsliste, aus der sich ergibt, dass der Zeuge zu der Prüfung trotz Anmeldung nicht erschienen ist. Ferner ergeben sich die Feststellungen zu der vorgenommenen Manipulation der Prüfungsleistung aus dem ebenfalls im Wege des Selbstleseverfahrens eingeführten Screenshot, aus welchem sich wiederum ergibt, dass die zu dieser Klausur gehörende Excel-Datei am 21.02.2020 durch die Angeklagte N., damals noch V., zuletzt geändert wurde. Das Datum, an welchem die Manipulation vorgenommen worden ist, ergibt sich zudem aus dem im Selbstleseverfahren eingeführten Sachstandsbericht zu den Notenmanipulationen der Universität P. vom 31.08.2021 betreffend den Zeugen TV..
814(91) Klausurfall Nr. 160 der Anklageschrift - VZ. (Falllakte 36)
815Wegen der Einlassung der Angeklagten wird auf die Ausführungen unter III. 2. b) (88) Bezug genommen.
816Die Manipulation der Klausur „Organizational Behavior – Verhalten in Organisationen“ ergibt sich zudem aus einem Abgleich der im Selbstleseverfahren eingeführten Bescheinigung über alle Leistungen (Transcript of Records), in welchem die manipulierte Prüfungsleistung aufgeführt ist, und der auf selbigem Wege eingeführten den tatsächlichen Umständen entsprechenden Bewertungsliste, aus der sich ergibt, dass der Student VZ. zu dieser Prüfung nicht erschienen ist. Dies ergibt sich zudem aus der im Selbstleseverfahren eingeführten Anwesenheitsliste zur Klausur. Ferner ergeben sich die Feststellungen zu der vorgenommenen Manipulation der Prüfungsleistung aus einem weiteren ebenfalls im Wege des Selbstleseverfahrens eingeführten Screenshot, aus welchem sich wiederum ergibt, dass die Angeklagte, damals noch unter dem Namen V., die entsprechende Änderung des Noteneintrags im universitätseigenen Computersystem am 25.02.2020 vorgenommen hat. Das Datum, an welchem die Manipulation vorgenommen worden ist, ergibt sich zudem aus dem im Selbstleseverfahren eingeführten Sachstandsbericht zu den Notenmanipulationen der Universität P. vom 31.08.2021 betreffend den Studenten VZ..
817(92) Klausurfall Nr. 161 der Anklageschrift - VZ. (Falllakte 36)
818Wegen der Einlassung der Angeklagten wird auf die Ausführungen unter III. 2. b) (88) Bezug genommen.
819Die Manipulation der Klausur „IT-Management“ ergibt sich zudem aus einem Abgleich der im Selbstleseverfahren eingeführten Bescheinigung über alle Leistungen (Transcript of Records), in welchem die manipulierte Prüfungsleistung aufgeführt ist, und der auf selbigem Wege eingeführten den tatsächlichen Umständen entsprechenden Bewertungsliste, aus der sich ergibt, dass der Student VZ. zu dieser Prüfung nicht erschienen ist. Dies ergibt sich zudem aus der im Selbstleseverfahren eingeführten Anwesenheitsliste zur Klausur. Ferner ergeben sich die Feststellungen zu der vorgenommenen Manipulation der Prüfungsleistung aus einem weiteren ebenfalls im Wege des Selbstleseverfahrens eingeführten Screenshot, aus welchem sich wiederum ergibt, dass die Angeklagte, damals noch unter dem Namen V., die entsprechende Änderung des Noteneintrags im universitätseigenen Computersystem am 27.02.2020 vorgenommen hat. Das Datum, an welchem die Manipulation vorgenommen worden ist, ergibt sich zudem aus dem im Selbstleseverfahren eingeführten Sachstandsbericht zu den Notenmanipulationen der Universität P. vom 31.08.2021 betreffend den Studenten VZ..
820(93) Klausurfall Nr. 162 der Anklageschrift - ZU. (Fallakte 32)
821Wegen der Einlassung der Angeklagten wird auf die Ausführungen unter III. 2. b) (53) Bezug genommen.
822Die Manipulation der Klausur „Einführung in die Betriebswirtschaftslehre“ ergibt sich zudem aus einem Abgleich der im Selbstleseverfahren eingeführten Bescheinigung über alle Leistungen (Transcript of Records), in welchem die manipulierte Prüfungsleistung aufgeführt ist, und der auf selbigem Wege eingeführten den tatsächlichen Umständen entsprechenden Bewertungsliste, aus der sich ergibt, dass die Studentin ZU. zu der Prüfung nicht erschienen ist. Ferner ergeben sich die Feststellungen zu der vorgenommenen Manipulation der Prüfungsleistung aus dem ebenfalls im Wege des Selbstleseverfahrens eingeführten Screenshot, aus welchem sich wiederum ergibt, dass die zu dieser Klausur gehörende Excel-Datei am 04.03.2020 durch die Angeklagte N., damals noch V., zuletzt geändert wurde. Das Datum, an welchem die Manipulation vorgenommen worden ist, ergibt sich zudem aus dem im Selbstleseverfahren eingeführten Sachstandsbericht zu den Notenmanipulationen der Universität P. vom 31.08.2021 betreffend die Studentin ZU..
823(94) Klausurfall Nr. 163 der Anklageschrift - YH. (Fallakte 17)
824Wegen der Einlassung der Angeklagten sowie der Bekundungen der Zeugin YH. wird auf die Ausführungen unter III. 2. b) (82) Bezug genommen.
825Die Manipulation der Klausur „Software Entwicklung & Programmierung (SEP)“ ergibt sich zudem aus einem Abgleich der im Selbstleseverfahren eingeführten Bescheinigung über alle Leistungen (Transcript of Records), in welchem die manipulierte Prüfungsleistung aufgeführt ist, und der auf selbigem Wege eingeführten den tatsächlichen Umständen entsprechenden Bewertungsliste, aus der sich ergibt, dass die Zeugin dort nicht aufgeführt und daher zur Klausur nicht angemeldet war.Das Datum, an welchem die Manipulation vorgenommen worden ist, ergibt sich zudem aus dem im Selbstleseverfahren eingeführten Sachstandsbericht zu den Notenmanipulationen der Universität P. vom 31.08.2021 betreffend die Zeugin YH..
826(95) Klausurfall Nr. 164 der Anklageschrift - ZU. (Fallakte 32)
827Wegen der Einlassung der Angeklagten wird auf die Ausführungen unter III. 2. b) (53) Bezug genommen.
828Die Manipulation der Klausur „Rechtswissenschaft für Ökonomen (Wirtschaftsprivatrecht)“ ergibt sich zudem aus einem Abgleich der im Selbstleseverfahren eingeführten Bescheinigung über alle Leistungen (Transcript of Records), in welchem die manipulierte Prüfungsleistung aufgeführt ist, und der auf selbigem Wege eingeführten den tatsächlichen Umständen entsprechenden Bewertungsliste, aus der sich ergibt, dass die Studentin ZU. zu der Prüfung nicht erschienen ist. Ferner ergeben sich die Feststellungen zu der vorgenommenen Manipulation der Prüfungsleistung aus einem weiteren ebenfalls im Wege des Selbstleseverfahrens eingeführten Screenshot, aus welchem sich wiederum ergibt, dass die Angeklagte, damals noch unter dem Namen V., die entsprechende Änderung des Noteneintrags im universitätseigenen Computersystem am 05.03.2020 vorgenommen hat. Das Datum, an welchem die Manipulation vorgenommen worden ist, ergibt sich zudem aus dem im Selbstleseverfahren eingeführten Sachstandsbericht zu den Notenmanipulationen der Universität P. vom 31.08.2021 betreffend die Studentin ZU..
829(96) Klausurfall Nr. 165 der Anklageschrift - TV. (Fallakte 40)
830Wegen der Einlassung der Angeklagten sowie der Bekundungen des Zeugen TV. wird auf die Ausführungen unter III. 2. b) (44) Bezug genommen.
831Die Manipulation der Klausur „Mikroökonomik II“ ergibt sich zudem aus einem Abgleich der im Selbstleseverfahren eingeführten Bescheinigung über alle Leistungen (Transcript of Records), in welchem die manipulierte Prüfungsleistung aufgeführt ist, und der auf selbigem Wege eingeführten den tatsächlichen Umständen entsprechenden Bewertungsliste, aus der sich ergibt, dass der Zeuge zu der Prüfung trotz Anmeldung nicht erschienen ist. Ferner ergeben sich die Feststellungen zu der vorgenommenen Manipulation der Prüfungsleistung aus dem im Wege des Selbstleseverfahrens eingeführten Screenshot, aus welchem sich wiederum ergibt, dass die Angeklagte, damals noch unter dem Namen V., die entsprechende Änderung des Noteneintrags im universitätseigenen Computersystem am 06.03.2020 vorgenommen hat. Das Datum, an welchem die Manipulation vorgenommen worden ist, ergibt sich zudem aus dem im Selbstleseverfahren eingeführten Sachstandsbericht zu den Notenmanipulationen der Universität P. vom 31.08.2021 betreffend den Zeugen TV..
832(97) Klausurfall Nr. 166 der Anklageschrift - KJ. (Fallakte 15)
833Die beiden Angeklagten haben – wie oben bereits ausgeführt – sich dahingehend eingelassen, sich an die Zeugin KJ. nicht erinnern zu können. Dennoch sind die Angeklagten durch das Ergebnis der Beweisaufnahme, insbesondere durch Einführung der zu dem Klausurfall zugehörigen entsprechenden Unterlagen, überführt. Die Zeugin KJ. hat nämlich glaubhaft bekundet, dass sie die vorgenommene Klausurmanipulation beim Angeklagten F. beauftragt habe und diesem die entsprechenden Gelder für die Manipulation gezahlt hätte. Die Manipulation der Klausur konnte sie wie festgestellt bestätigen. Die Kammer hatte keinen Anlass, an den Angaben der Zeugin KJ. zu zweifeln. Insbesondere hatte diese kein Motiv, zu Ungunsten der Angeklagten falsche Angaben zu machen. Eine Belastungstendenz ist nicht ersichtlich.
834Die Manipulation der Klausur „Makroökonomik II“ ergibt sich zudem aus einem Abgleich der im Selbstleseverfahren eingeführten Bescheinigung über alle Leistungen (Transcript of Records), in welchem die manipulierte Prüfungsleistung aufgeführt ist, und der auf selbigem Wege eingeführten den tatsächlichen Umständen entsprechenden Bewertungsliste, aus der sich ergibt, dass die Zeugin KJ. dort nicht aufgeführt ist, also zu der Klausur auch nicht angemeldet war. Ferner ergeben sich die Feststellungen zu der vorgenommenen Manipulation der Prüfungsleistung aus einem weiteren ebenfalls im Wege des Selbstleseverfahrens eingeführten Screenshot, aus welchem sich wiederum ergibt, dass die Angeklagte, damals noch unter dem Namen V., die entsprechende Änderung des Noteneintrags im universitätseigenen Computersystem am 20.03.2020 vorgenommen hat. Das Datum, an welchem die Manipulation vorgenommen worden ist, ergibt sich zudem aus dem im Selbstleseverfahren eingeführten Sachstandsbericht zu den Notenmanipulationen der Universität P. vom 31.08.2021 betreffend die Zeugin KJ..
835(98) Klausurfall Nr. 168 der Anklageschrift - NN. (Fallakte 47)
836Die beiden Angeklagten haben – wie oben bereits ausgeführt – sich dahingehend eingelassen, sich an einen Studenten namens NN. nicht erinnern zu können. Dennoch sind die Angeklagten durch das Ergebnis der Beweisaufnahme, insbesondere durch Einführung der zu dem Klausurfall zugehörigen entsprechenden Unterlagen, überführt. Dafür, dass die Angeklagte N. in Unkenntnis des Angeklagten F. über die Zeugen CQ. und VR. noch weitere eigenständig organisierte Prüfungsmanipulationen vorgenommen hätte, liegen keine Anhaltspunkte vor. Insbesondere hätte es keinen Grund dafür gegeben, warum die Angeklagte N. dies nicht eingeräumt hätte. Es ist vielmehr davon auszugehen, dass die Angeklagten an den Studenten NN. keine konkrete Erinnerung mehr hatten oder entsprechende Aufträge über Dritte an den Angeklagten F. und schließlich an die Angeklagte N. vermittelt wurden. Die Kammer ist davon überzeugt, dass beide Angeklagte an der Manipulation der Prüfungsleistungen zu Gunsten des Studenten NN. beteiligt waren. Es liegen auch keine Anhaltspunkte dafür vor, dass im besagten Tatzeitraum durch noch andere Personen Prüfungsmanipulationen vorgenommen worden wären.
837Die Manipulation der Klausur „Unternehmensmodellierung I“ ergibt sich zudem aus einem Abgleich der im Selbstleseverfahren eingeführten Bescheinigung über alle Leistungen (Transcript of Records), in welchem die manipulierte Prüfungsleistung aufgeführt ist, und der auf selbigem Wege eingeführten den tatsächlichen Umständen entsprechenden Bewertungsliste, aus der sich ergibt, dass der Student NN. dort nicht aufgeführt ist, also zu der Klausur auch nicht angemeldet war. Ferner ergeben sich die Feststellungen zu der vorgenommenen Manipulation der Prüfungsleistung aus einem weiteren ebenfalls im Wege des Selbstleseverfahrens eingeführten Screenshot, aus welchem sich wiederum ergibt, dass die Angeklagte, damals noch unter dem Namen V., die entsprechende Änderung des Noteneintrags im universitätseigenen Computersystem am 23.03.2020 vorgenommen hat. Das Datum, an welchem die Manipulation vorgenommen worden ist, ergibt sich zudem aus dem im Selbstleseverfahren eingeführten Sachstandsbericht zu den Notenmanipulationen der Universität P. vom 31.08.2021 betreffend den Studenten NN..
838(99) Klausurfall Nr. 169 der Anklageschrift - YN., geb. RC. (Fallakte 16)
839Wegen der Einlassung der Angeklagten sowie der Bekundungen der Zeugin YN., geb. RC., wird auf die Ausführungen unter III. 2. b) (31) Bezug genommen.
840Die Manipulation der Klausur „Makroökonomik II“ ergibt sich zudem aus einem Abgleich der im Selbstleseverfahren eingeführten Bescheinigung über alle Leistungen (Transcript of Records), in welchem die manipulierte Prüfungsleistung aufgeführt ist, und der auf selbigem Wege eingeführten den tatsächlichen Umständen entsprechenden Bewertungsliste, aus der sich ergibt, dass die Zeugin dort nicht aufgeführt ist, also zu der Prüfung nicht angemeldet war. Ferner ergeben sich die Feststellungen zu der vorgenommenen Manipulation der Prüfungsleistung aus einem weiteren ebenfalls im Wege des Selbstleseverfahrens eingeführten Screenshot, aus welchem sich wiederum ergibt, dass die Angeklagte, damals noch unter dem Namen V., die entsprechende Änderung des Noteneintrags im universitätseigenen Computersystem am 14.04.2020 vorgenommen hat. Zudem ergibt sich aus der im Selbstleseverfahren eingeführten Aufstellung, welche die Zeugin YN. anlässlich des gegen sie gerichteten Strafverfahrens vorgenommen hat, dass eine Manipulation im Hinblick auf die oben genannte Klausur von ihr beauftragt worden ist. Das Datum, an welchem die Manipulation vorgenommen worden ist, ergibt sich aus dem im Selbstleseverfahren eingeführten Sachstandsbericht zu den Notenmanipulationen der Universität P. vom 31.08.2021 betreffend die Zeugin YN..
841(100) Klausurfall Nr. 170 der Anklageschrift - YN., geb. RC. (Fallakte 16)
842Wegen der Einlassung der Angeklagten sowie der Bekundungen der Zeugin YN., geb. RC., wird auf die Ausführungen unter III. 2. b) (31) Bezug genommen.
843Die Manipulation der Klausur „Allgemeine Wirtschaftsdidaktik II“ ergibt sich zudem aus einem Abgleich der im Selbstleseverfahren eingeführten Bescheinigung über alle Leistungen (Transcript of Records), in welchem die manipulierte Prüfungsleistung aufgeführt ist, und der auf selbigem Wege eingeführten den tatsächlichen Umständen entsprechenden Bewertungsliste, aus der sich ergibt, dass die Zeugin zu der gegenständlichen Prüfung nicht erschienen ist. Ferner ergibt sich aus der im Selbstleseverfahren eingeführten Aufstellung, welche die Zeugin YN. anlässlich des gegen sie gerichteten Strafverfahrens vorgenommen hat, dass eine Manipulation im Hinblick auf die oben genannte Klausur von ihr beauftragt worden ist. Das Datum, an welchem die Manipulation vorgenommen worden ist, ergibt sich aus dem im Selbstleseverfahren eingeführten Sachstandsbericht zu den Notenmanipulationen der Universität P. vom 31.08.2021 betreffend die Zeugin YN..
844(101) Klausurfall Nr. 171 der Anklageschrift - YN., geb. RC. (Fallakte 16)
845Wegen der Einlassung der Angeklagten sowie der Bekundungen der Zeugin YN., geb. RC., wird auf die Ausführungen unter III. 2. b) (31) Bezug genommen.
846Die Manipulation der Klausur „Gesellschaftsrecht“ ergibt sich zudem aus einem Abgleich der im Selbstleseverfahren eingeführten Bescheinigung über alle Leistungen (Transcript of Records), in welchem die manipulierte Prüfungsleistung aufgeführt ist, und der auf selbigem Wege eingeführten den tatsächlichen Umständen entsprechenden Bewertungsliste, aus der sich ergibt, dass die Zeugin zu der gegenständlichen Prüfung nicht erschienen ist. Ferner ergeben sich die Feststellungen zu der vorgenommenen Manipulation der Prüfungsleistung aus einem weiteren ebenfalls im Wege des Selbstleseverfahrens eingeführten Screenshot, aus welchem sich wiederum ergibt, dass die Angeklagte, damals noch unter dem Namen V., die entsprechende Änderung des Noteneintrags im universitätseigenen Computersystem am 16.07.2020 vorgenommen hat. Zudem ergibt sich aus der im Selbstleseverfahren eingeführten Aufstellung, welche die Zeugin YN. anlässlich des gegen sie gerichteten Strafverfahrens vorgenommen hat, dass eine Manipulation im Hinblick auf die oben genannte Klausur von ihr beauftragt worden ist. Das Datum, an welchem die Manipulation vorgenommen worden ist, ergibt sich aus dem im Selbstleseverfahren eingeführten Sachstandsbericht zu den Notenmanipulationen der Universität P. vom 31.08.2021 betreffend die Zeugin YN..
847(102) Klausurfall Nr. 179 der Anklageschrift - NN. (Fallakte 47)
848Wegen der Einlassung der Angeklagten wird auf die Ausführungen unter III. 2. b) (98) Bezug genommen.
849Die Manipulation der Klausur „Organizational Behavior – Verhalten in Organisationen“ ergibt sich zudem aus einem Abgleich der im Selbstleseverfahren eingeführten Bescheinigung über alle Leistungen (Transcript of Records), in welchem die manipulierte Prüfungsleistung aufgeführt ist, und der auf selbigem Wege eingeführten den tatsächlichen Umständen entsprechenden Bewertungsliste, aus der sich ergibt, dass der Student NN. zu der Prüfung nicht erschienen ist. Ferner ergeben sich die Feststellungen zu der vorgenommenen Manipulation der Prüfungsleistung aus einem weiteren ebenfalls im Wege des Selbstleseverfahrens eingeführten Screenshot, aus welchem sich wiederum ergibt, dass die Angeklagte, damals noch unter dem Namen V., die entsprechende Änderung des Noteneintrags im universitätseigenen Computersystem am 17.07.2020 vorgenommen hat. Das Datum, an welchem die Manipulation vorgenommen worden ist, ergibt sich zudem aus dem im Selbstleseverfahren eingeführten Sachstandsbericht zu den Notenmanipulationen der Universität P. vom 31.08.2021 betreffend den Studenten NN..
850(103) Klausurfall Nr. 197 der Anklageschrift - NN. (Fallakte 47)
851Wegen der Einlassung der Angeklagten wird auf die Ausführungen unter III. 2. b) (98) Bezug genommen.
852Die Manipulation der Klausur „E-Entrepeneurship I+II“ ergibt sich zudem aus einem Abgleich der im Selbstleseverfahren eingeführten Bescheinigung über alle Leistungen (Transcript of Records), in welchem die manipulierte Prüfungsleistung aufgeführt ist, und der auf selbigem Wege eingeführten den tatsächlichen Umständen entsprechenden Bewertungsliste, aus der sich ergibt, dass der Student NN. zu der Prüfung nicht erschienen ist. Ferner ergeben sich die Feststellungen zu der vorgenommenen Manipulation der Prüfungsleistung aus einem weiteren ebenfalls im Wege des Selbstleseverfahrens eingeführten Screenshot, aus welchem sich wiederum ergibt, dass die Angeklagte, damals noch unter dem Namen V., die entsprechende Änderung des Noteneintrags im universitätseigenen Computersystem am 17.07.2020 vorgenommen hat. Das Datum, an welchem die Manipulation vorgenommen worden ist, ergibt sich zudem aus dem im Selbstleseverfahren eingeführten Sachstandsbericht zu den Notenmanipulationen der Universität P. vom 31.08.2021 betreffend den Studenten NN..
853(104) Klausurfall Nr. 180 der Anklageschrift - NN. (Fallakte 47)
854Wegen der Einlassung der Angeklagten wird auf die Ausführungen unter III. 2. b) (98) Bezug genommen.
855Die Manipulation der Klausur „IT-Management“ ergibt sich zudem aus einem Abgleich der im Selbstleseverfahren eingeführten Bescheinigung über alle Leistungen (Transcript of Records), in welchem die manipulierte Prüfungsleistung aufgeführt ist, und der auf selbigem Wege eingeführten den tatsächlichen Umständen entsprechenden Bewertungsliste, aus der sich ergibt, dass der Student NN. zu der Prüfung nicht erschienen ist. Ferner ergeben sich die Feststellungen zu der vorgenommenen Manipulation der Prüfungsleistung aus einem weiteren ebenfalls im Wege des Selbstleseverfahrens eingeführten Screenshot, aus welchem sich wiederum ergibt, dass die Angeklagte, damals noch unter dem Namen V., die entsprechende Änderung des Noteneintrags im universitätseigenen Computersystem am 20.07.2020 vorgenommen hat. Das Datum, an welchem die Manipulation vorgenommen worden ist, ergibt sich zudem aus dem im Selbstleseverfahren eingeführten Sachstandsbericht zu den Notenmanipulationen der Universität P. vom 31.08.2021 betreffend den Studenten NN..
856(105) Klausurfall Nr. 181 der Anklageschrift - NN. (Fallakte 47)
857Wegen der Einlassung der Angeklagten wird auf die Ausführungen unter III. 2. b) (98) Bezug genommen.
858Die Manipulation der Prüfungsleistung zum Seminar „Wirtschaftsinformatik: Analysis of different organization structures in cities“ ergibt sich zudem aus der im Selbstleseverfahren eingeführten Bescheinigung über alle Leistungen (Transcript of Records), in welchem die manipulierte Prüfungsleistung aufgeführt ist, obwohl der Student NN. zu dem Seminar, wie sich aus der ebenfalls im Selbstleseverfahren eingeführten E-Mail des LB. vom 02.07.2021 ergibt, die Seminararbeit nicht abgegeben hat. Ferner ergeben sich die Feststellungen zu der vorgenommenen Manipulation der Prüfungsleistung aus einem weiteren ebenfalls im Wege des Selbstleseverfahrens eingeführten Screenshot, aus welchem sich wiederum ergibt, dass die Angeklagte, damals noch unter dem Namen V., die entsprechende Änderung des Noteneintrags im universitätseigenen Computersystem am 27.07.2020 vorgenommen hat. Das Datum, an welchem die Manipulation vorgenommen worden ist, ergibt sich zudem aus dem im Selbstleseverfahren eingeführten Sachstandsbericht zu den Notenmanipulationen der Universität P. vom 31.08.2021 betreffend den Studenten NN..
859(106) Klausurfall Nr. 182 der Anklageschrift - YH. (Fallakte 17)
860Wegen der Einlassung der Angeklagten sowie der Bekundungen der Zeugin YH. wird auf die Ausführungen unter III. 2. b) (82) Bezug genommen.
861Die Manipulation der Klausur „IT-Management“ ergibt sich zudem aus einem Abgleich der im Selbstleseverfahren eingeführten Bescheinigung über alle Leistungen (Transcript of Records), in welchem die manipulierte Prüfungsleistung aufgeführt ist, und der auf selbigem Wege eingeführten den tatsächlichen Umständen entsprechenden Bewertungsliste, aus der sich ergibt, dass die Leistung zu der gegenständlichen Prüfung wie festgestellt mit „FVC“ bewertet worden ist. Die tatsächlich erbrachte Prüfungsleistung ergibt sich zudem aus der ebenfalls im Selbstleseverfahren eingeführten Klausur. Das Datum, an welchem die Manipulation vorgenommen worden ist, ergibt sich zudem aus dem im Selbstleseverfahren eingeführten Sachstandsbericht zu den Notenmanipulationen der Universität P. vom 31.08.2021 betreffend die Zeugin YH..
862(107) Klausurfall Nr. 183 der Anklageschrift - NN. (Fallakte 47)
863Wegen der Einlassung der Angeklagten wird auf die Ausführungen unter III. 2. b) (98) Bezug genommen.
864Die Manipulation der Klausur „Enterprise Transformation“ ergibt sich zudem aus einem Abgleich der im Selbstleseverfahren eingeführten Bescheinigung über alle Leistungen (Transcript of Records), in welchem die manipulierte Prüfungsleistung aufgeführt ist, und der auf selbigem Wege eingeführten den tatsächlichen Umständen entsprechenden Bewertungsliste, aus der sich ergibt, dass der Student NN. zu der Prüfung nicht erschienen ist. Ferner ergeben sich die Feststellungen zu der vorgenommenen Manipulation der Prüfungsleistung aus einem weiteren ebenfalls im Wege des Selbstleseverfahrens eingeführten Screenshot, aus welchem sich wiederum ergibt, dass die Angeklagte, damals noch unter dem Namen V., die entsprechende Änderung des Noteneintrags im universitätseigenen Computersystem am 20.08.2020 vorgenommen hat. Das Datum, an welchem die Manipulation vorgenommen worden ist, ergibt sich zudem aus dem im Selbstleseverfahren eingeführten Sachstandsbericht zu den Notenmanipulationen der Universität P. vom 31.08.2021 betreffend den Studenten NN..
865(108) Klausurfall Nr. 184 der Anklageschrift - VZ. (Falllakte 36)
866Wegen der Einlassung der Angeklagten wird auf die Ausführungen unter III. 2. b) (88) Bezug genommen.
867Die Manipulation der Klausur „Enterprise Transformation“ ergibt sich zudem aus einem Abgleich der im Selbstleseverfahren eingeführten Bescheinigung über alle Leistungen (Transcript of Records), in welchem die manipulierte Prüfungsleistung aufgeführt ist, und der auf selbigem Wege eingeführten den tatsächlichen Umständen entsprechenden Bewertungsliste, aus der sich ergibt, dass der Student VZ. zu dieser Prüfung nicht erschienen ist. Dies ergibt sich zudem aus der im Selbstleseverfahren eingeführten Anwesenheitsliste zur Klausur. Ferner ergeben sich die Feststellungen zu der vorgenommenen Manipulation der Prüfungsleistung aus einem weiteren ebenfalls im Wege des Selbstleseverfahrens eingeführten Screenshot, aus welchem sich wiederum ergibt, dass die Angeklagte, damals noch unter dem Namen V., die entsprechende Änderung des Noteneintrags im universitätseigenen Computersystem am 21.08.2020 vorgenommen hat. Das Datum, an welchem die Manipulation vorgenommen worden ist, ergibt sich zudem aus dem im Selbstleseverfahren eingeführten Sachstandsbericht zu den Notenmanipulationen der Universität P. vom 31.08.2021 betreffend den Studenten VZ..
868(109) Klausurfall Nr. 185 der Anklageschrift - VZ. (Falllakte 36)
869Wegen der Einlassung der Angeklagten wird auf die Ausführungen unter III. 2. b) (88) Bezug genommen.
870Die Manipulation der Klausur „Enterprise Systems“ ergibt sich zudem aus einem Abgleich der im Selbstleseverfahren eingeführten Bescheinigung über alle Leistungen (Transcript of Records), in welchem die manipulierte Prüfungsleistung aufgeführt ist, und der auf selbigem Wege eingeführten den tatsächlichen Umständen entsprechenden Bewertungsliste, aus der sich ergibt, dass der Student VZ. zu dieser Prüfung nicht erschienen ist. Dies ergibt sich zudem aus der im Selbstleseverfahren eingeführten Anwesenheitsliste zur Klausur. Ferner ergeben sich die Feststellungen zu der vorgenommenen Manipulation der Prüfungsleistung aus einem weiteren ebenfalls im Wege des Selbstleseverfahrens eingeführten Screenshot, aus welchem sich wiederum ergibt, dass die Angeklagte, damals noch unter dem Namen V., die entsprechende Änderung des Noteneintrags im universitätseigenen Computersystem am 10.09.2020 vorgenommen hat. Das Datum, an welchem die Manipulation vorgenommen worden ist, ergibt sich zudem aus dem im Selbstleseverfahren eingeführten Sachstandsbericht zu den Notenmanipulationen der Universität P. vom 31.08.2021 betreffend den Studenten VZ..
871(110) Klausurfall Nr. 186 der Anklageschrift - Z. (Fallakte 43)
872Wegen der Einlassung der Angeklagten sowie der Bekundungen der Zeugin Z. wird auf die Ausführungen unter III. 2. b) (11) Bezug genommen.
873Die Manipulation der Klausur „Enterprise Transformation“ ergibt sich zudem aus einem Abgleich der im Selbstleseverfahren eingeführten Bescheinigung über alle Leistungen (Transcript of Records), in welchem die manipulierte Prüfungsleistung aufgeführt ist, und der auf selbigem Wege eingeführten den tatsächlichen Umständen entsprechenden Bewertungsliste, aus der sich der Eintrag „FVC“ für „Freiversuch Corona“ ergibt. Die Feststellungen ergeben sich zudem aus der ebenfalls im Selbstleseverfahren eingeführten Klausur sowie einem ebenfalls im Selbstleseverfahren eingeführten Screenshot, aus dem sich wiederum die tatsächliche Bewertung der Prüfung ergibt. Ferner ergeben sich die Feststellungen zu der vorgenommenen Manipulation der Prüfungsleistung aus einem weiteren ebenfalls im Wege des Selbstleseverfahrens eingeführten Screenshot, aus welchem sich wiederum ergibt, dass die Angeklagte, damals noch unter dem Namen V., die entsprechende Änderung des Noteneintrags im universitätseigenen Computersystem am 12.10.2020 vorgenommen hat. Das Datum, an welchem die Manipulation vorgenommen worden ist, ergibt sich zudem aus dem im Selbstleseverfahren eingeführten Sachstandsbericht zu den Notenmanipulationen der Universität P. vom 31.08.2021 betreffend die Zeugin Z..
874(111) Klausurfall Nr. 187 der Anklageschrift - ZU. (Fallakte 32)
875Wegen der Einlassung der Angeklagten wird auf die Ausführungen unter III. 2. b) (53) Bezug genommen.
876Die Manipulation der Klausur „Mikroökonomik I“ ergibt sich zudem aus einem Abgleich der im Selbstleseverfahren eingeführten Bescheinigung über alle Leistungen (Transcript of Records), in welchem die manipulierte Prüfungsleistung aufgeführt ist, und der auf selbigem Wege eingeführten den tatsächlichen Umständen entsprechenden Bewertungsliste, aus der sich der Eintrag „FVC“ für „Freiversuch Corona“ ergibt. Die tatsächlich erbrachte Prüfungsleistung, welche für nicht bestanden erklärt wurde und deshalb der Eintrag „FVC“ erfolgte, ergibt sich zudem aus der ebenfalls im Selbstleseverfahren eingeführten Klausur. Ferner ergeben sich die Feststellungen zu der vorgenommenen Manipulation der Prüfungsleistung aus einem weiteren ebenfalls im Wege des Selbstleseverfahrens eingeführten Screenshot, aus welchem sich wiederum ergibt, dass die Angeklagte, damals noch unter dem Namen V., die entsprechende Änderung des Noteneintrags im universitätseigenen Computersystem am 18.11.2020 vorgenommen hat. Das Datum, an welchem die Manipulation vorgenommen worden ist, ergibt sich zudem aus dem im Selbstleseverfahren eingeführten Sachstandsbericht zu den Notenmanipulationen der Universität P. vom 31.08.2021 betreffend die Studentin ZU..
877(112) Klausurfall Nr. 192 der Anklageschrift - YH.
878Wegen der Einlassung der Angeklagten sowie der Bekundungen der Zeugin YH. wird auf die Ausführungen unter III. 2. b) (82) Bezug genommen.
879Die Manipulation der Klausur „Enterprise Transformation“ ergibt sich zudem aus einem Abgleich der im Selbstleseverfahren eingeführten Bescheinigung über alle Leistungen (Transcript of Records), in welchem die manipulierte Prüfungsleistung aufgeführt ist, und der auf selbigem Wege eingeführten den tatsächlichen Umständen entsprechenden Bewertungsliste, aus der sich ergibt, dass die Leistung zu der gegenständlichen Prüfung wie festgestellt mit „FVC“ bewertet worden ist. Die tatsächlich erbrachte Prüfungsleistung ergibt sich zudem aus der ebenfalls im Selbstleseverfahren eingeführten Klausur. Ferner ergeben sich die Feststellungen zu der vorgenommenen Manipulation der Prüfungsleistung aus einem weiteren ebenfalls im Wege des Selbstleseverfahrens eingeführten Screenshot, aus welchem sich wiederum ergibt, dass die Angeklagte, damals noch unter dem Namen V., die entsprechende Änderung des Noteneintrags im universitätseigenen Computersystem am 11.12.2020 vorgenommen hat. Das Datum, an welchem die Manipulation vorgenommen worden ist, ergibt sich zudem aus dem im Selbstleseverfahren eingeführten Sachstandsbericht zu den Notenmanipulationen der Universität P. vom 31.08.2021 betreffend die Zeugin YH..
880(113) Klausurfall Nr. 193 der Anklageschrift - YH. (Fallakte 17)
881Wegen der Einlassung der Angeklagten sowie der Bekundungen der Zeugin YH. wird auf die Ausführungen unter III. 2. b) (82) Bezug genommen.
882Die Manipulation der Klausur „Analysis für Informatiker und Wirtschaftsinformatiker“ ergibt sich zudem aus einem Abgleich der im Selbstleseverfahren eingeführten Bescheinigung über alle Leistungen (Transcript of Records), in welchem die manipulierte Prüfungsleistung aufgeführt ist, und der auf selbigem Wege eingeführten den tatsächlichen Umständen entsprechenden Bewertungsliste, aus der sich ergibt, dass die Leistung zu der gegenständlichen Prüfung wie festgestellt bewertet worden ist. Das Datum, an welchem die Manipulation vorgenommen worden ist, ergibt sich aus dem im Selbstleseverfahren eingeführten Sachstandsbericht zu den Notenmanipulationen der Universität P. vom 31.08.2021 betreffend die Zeugin YH..
883(114) Klausurfall Nr. 194 der Anklageschrift - YH. (Fallakte 17)
884Wegen der Einlassung der Angeklagten sowie der Bekundungen der Zeugin YH. wird auf die Ausführungen unter III. 2. b) (82) Bezug genommen.
885Die Manipulation der Klausur „Lineare Algebra für Informatiker und Wirtschaftsinformatiker“ ergibt sich zudem aus einem Abgleich der im Selbstleseverfahren eingeführten Bescheinigung über alle Leistungen (Transcript of Records), in welchem die manipulierte Prüfungsleistung aufgeführt ist, und der auf selbigem Wege eingeführten den tatsächlichen Umständen entsprechenden Bewertungsliste, aus der sich ergibt, dass die Leistung zu der gegenständlichen Prüfung wie festgestellt bewertet worden ist. Das Datum, an welchem die Manipulation vorgenommen worden ist, ergibt sich aus dem im Selbstleseverfahren eingeführten Sachstandsbericht zu den Notenmanipulationen der Universität P. vom 31.08.2021 betreffend die Zeugin YH..
886(115) Klausurfall Nr. 195 der Anklageschrift - YH. (Fallakte 17)
887Wegen der Einlassung der Angeklagten sowie der Bekundungen der Zeugin YH. wird auf die Ausführungen unter III. 2. b) (82) Bezug genommen.
888Die Manipulation der Klausur „Datenbankmanagementsysteme“ ergibt sich zudem aus einem Abgleich der im Selbstleseverfahren eingeführten Bescheinigung über alle Leistungen (Transcript of Records), in welchem die manipulierte Prüfungsleistung aufgeführt ist, und der auf selbigem Wege eingeführten den tatsächlichen Umständen entsprechenden Bewertungsliste, aus der sich ergibt, dass die Leistung zu der gegenständlichen Prüfung wie festgestellt bewertet worden ist. Die tatsächlich erbrachte Prüfungsleistung ergibt sich zudem aus der ebenfalls im Selbstleseverfahren eingeführten Klausur. Das Datum, an welchem die Manipulation vorgenommen worden ist, ergibt sich aus dem im Selbstleseverfahren eingeführten Sachstandsbericht zu den Notenmanipulationen der Universität P. vom 31.08.2021 betreffend die Zeugin YH..
889(116) Klausurfall Nr. 196 der Anklageschrift - YH. (Fallakte 17)
890Wegen der Einlassung der Angeklagten sowie der Bekundungen der Zeugin YH. wird auf die Ausführungen unter III. 2. b) (82) Bezug genommen.
891Die Manipulation der Klausur „Programmierung“ ergibt sich zudem aus einem Abgleich der im Selbstleseverfahren eingeführten Bescheinigung über alle Leistungen (Transcript of Records), in welchem die manipulierte Prüfungsleistung aufgeführt ist, und der auf selbigem Wege eingeführten den tatsächlichen Umständen entsprechenden Bewertungsliste, aus der sich ergibt, dass die Leistung zu der gegenständlichen Prüfung wie festgestellt bewertet worden ist. Die tatsächlich erbrachte Prüfungsleistung ergibt sich zudem aus der ebenfalls im Selbstleseverfahren eingeführten Klausur. Das Datum, an welchem die Manipulation vorgenommen worden ist, ergibt sich aus dem im Selbstleseverfahren eingeführten Sachstandsbericht zu den Notenmanipulationen der Universität P. vom 31.08.2021 betreffend die Zeugin YH..
892(117) Klausurfall Nr. 198 der Anklageschrift - VZ. (Falllakte 36)
893Wegen der Einlassung der Angeklagten wird auf die Ausführungen unter III. 2. b) (88) Bezug genommen.
894Die Manipulation der Klausur „E-Entrepenurship I+II“ ergibt sich zudem aus einem Abgleich der im Selbstleseverfahren eingeführten Bescheinigung über alle Leistungen (Transcript of Records), in welchem die manipulierte Prüfungsleistung aufgeführt ist, und der auf selbigem Wege eingeführten den tatsächlichen Umständen entsprechenden Bewertungsliste, aus der sich ergibt, dass der Student VZ. zu dieser Prüfung nicht erschienen ist. Ferner ergeben sich die Feststellungen zu der vorgenommenen Manipulation der Prüfungsleistung aus einem weiteren ebenfalls im Wege des Selbstleseverfahrens eingeführten Screenshot, aus welchem sich wiederum ergibt, dass die Angeklagte, damals noch unter dem Namen V., die entsprechende Änderung des Noteneintrags im universitätseigenen Computersystem am 17.02.2021 vorgenommen hat. Das Datum, an welchem die Manipulation vorgenommen worden ist, ergibt sich zudem aus dem im Selbstleseverfahren eingeführten Sachstandsbericht zu den Notenmanipulationen der Universität P. vom 31.08.2021 betreffend den Studenten VZ..
895c) Feststellungen zu weiteren Taten unter Beteiligung der Angeklagten N.
896(1) Einlassung der Angeklagten N.
897Die Angeklagte N. hat sich hinsichtlich der weiteren festgestellten von ihr ohne Beteiligung des Mitangeklagten F. begangenen Taten dahingehend eingelassen, dass sie auch auf Veranlassung ihres Ex-Lebensgefährten, dem Zeugen FJ., welcher über die Notenmanipulationen Bescheid gewusst habe, Notenveränderungen vorgenommen habe. Allerdings könne sie sich nur daran erinnern, dass die von ihr vorgenommenen Notenveränderungen nur einen Studenten betroffen haben. Den konkreten Namen dieses Studenten wisse sie nicht mehr. Es habe sich aber um einen „Kumpel“ des Zeugen FJ. gehandelt. Der Angeklagte F. sei an diesen Taten nicht beteiligt gewesen.
898(2) Einlassung des Angeklagten F.
899Der Angeklagte F. hat sich hinsichtlich der zu Gunsten der Zeugen CQ. und VR. vorgenommenen Taten dahingehend eingelassen, dass die Namen dieser Studenten ihm nichts sagten. Er habe in der gegen den Zeugen VR. geführten Hauptverhandlung mitbekommen, dass die Vermittlung dieser beiden Studierenden über den Ex-Freund der Mitangeklagten N., den Zeugen FJ., erfolgt sein soll.
900(3) Ergebnis der Beweisaufnahme
901Die Kammer hatte keinen Anlass, an den insoweit miteinander im Einklang stehenden Angaben der Angeklagten zu zweifeln. Soweit die Angeklagte N. sich an die konkreten Taten nicht hat konkret erinnern können, jedoch generell weitere Aktivitäten bezüglich der Vermittlung durch den Zeugen FJ. eingeräumt hat, ist sie jedenfalls durch das Ergebnis der Beweisaufnahme überführt. Durch die Beweisaufnahme konnte im Übrigen erwiesen werden, dass der Mitangeklagte F. an den unter II. 2. festgestellten Taten nicht beteiligt war.
902Die Zeugen FJ. und CQ. haben in der Hauptverhandlung im Wesentlichen wie festgestellt bekundet und sämtliche Klausurmanipulationen glaubhaft bestätigt. Insbesondere stehen deren Aussagen miteinander sowie mit der Einlassung der Angeklagten N. diesbezüglich im Einklang. Soweit die Angeklagte N. angegeben hat, dass sie sich lediglich an einen Studenten und nicht an zwei Studenten erinnern könne, ist sie jedenfalls – wie auch die Ausführungen belegen – durch die Aussagen des Zeugen FJ., CQ. und VR., welche dies allesamt wie festgestellt bekundet haben, überführt.
903Hinsichtlich der für die vorgenommenen Manipulationen genommenen Preise hat sich die Angeklagte N., zumindest im Hinblick auf den Zeugen CQ., dahingehend eingelassen, dass sie nicht mehr wisse, ob sie die gleichen Preise genommen habe wie mit dem Angeklagten F. in den unter II. 1. dargestellten Klausurfällen. Sie vermute, dass sie von dem Zeugen FJ. nur die Hälfte der von den Zeugen gezahlten Gelder erhalten habe, wisse dies aber nicht. Die dahingehend getroffenen Feststellungen beruhen auf dem Ergebnis der Beweisaufnahme.
904Der Zeuge FJ. hat in der Hauptverhandlung insoweit bekundet, dass er Beträge von 800,00 EUR und 400,00 EUR erinnere, es insgesamt aber 2.000,00 EUR gewesen sein. Ein Preis habe sich ja aus den Medien ergeben. Einen konkreten Betrag wisse er jedenfalls nicht mehr, meine aber, dass für das Bestehen mindestens ein Betrag in Höhe von 300,00 EUR angefallen sein müsse. Das Geld habe er vollständig an die Angeklagte N. weitergeleitet.
905Der Zeuge CQ. hat in der Hauptverhandlung insoweit bekundet, dass er einen Betrag in Höhe von maximal geleisteten 2.500,00 EUR erinnern könne, was bei zwölf Klausuren einem Betrag von ca. 200,00 EUR entspreche. Genau wissen tue er dies jedoch nicht.
906Der Zeuge VR. hat sich hingegen – in Abgrenzung zu den beiden vorgenannten Zeugen – in der Hauptverhandlung konkret daran erinnern können, dass er für das Bestehen einer Klausur zwischen 300,00 und 500,00 EUR gezahlt habe. Außerdem seien pro vorgenommenen Notensprung zusätzlich 50,00 EUR verlangt worden.
907Die Angaben des Zeugen VR. waren im Gegensatz zu den äußerst vage gebliebenen und eher auf einer Schätzung basierenden Angaben der Zeugen CQ. und FJ. glaubhaft, da diese insbesondere auch zu der Preispolitik zu den von den Angeklagten F. und N. gemeinsam verübten Taten passten. Es ist plausibel, dass die Angeklagte N. nach einem ähnlichen Preismodell, welches etwa einen Preisaufschlag für die Vornahme eines Notensprungs vorsah, verfuhr. Dass die Angeklagte N. sich für die Zeugen CQ. und VR. ein eigenes Preismodell ausgedacht haben soll, ist abwegig. Auch liegt fern, dass die Zeugen VR. und CQ. unterschiedliche Preise haben zahlen müssen. Dagegen spricht schon, dass der Zeuge CQ. die Beauftragungen für den Zeugen VR. vornahm. Entsprechende Bekundungen, dass die Zeugen VR. und CQ. unterschiedliche Preise hätten zahlen müssen, sind auch nicht erfolgt.
908Die Kammer ist aufgrund der uneingeschränkt glaubhaften und plausiblen Aussage des Zeugen VR. deshalb – insoweit entgegen den Angaben der Zeugen FJ. und CQ. – davon ausgegangen, dass die Preise für die vorgenommenen Manipulationen sich im Hinblick auf die Zeugen CQ. und VR. mindestens 300,00 EUR für die Eintragung einer bestandenen Prüfungsleistung und zuzüglichen 50,00 EUR für die Vornahme eines jeden Notensprungs belaufen haben.
909Wenngleich der Zeuge FJ. ausgesagt hat, dass er die erhaltenen Gelder vollständig an die Angeklagte N. weitergeleitet habe, ist die Kammer dennoch zu Gunsten der Angeklagten N., um mögliche Zweifel insoweit auszuschließen, lediglich von dem Erhalt der jeweils hälftigen Beträge ausgegangen.
910Hinsichtlich des festgestellten Zeitraums zwischen Erteilung der Aufträge durch die Zeugen CQ. und VR. und der Vornahme der Manipulationen wird auf die obigen Ausführungen unter III. 2. a) (2) (c) Bezug genommen. Diese gelten hier entsprechend.
911d) Feststellungen zu den einzelnen Klausurfällen unter Beteiligung nur der Angeklagten N.
912(1) Klausurfall Nr. 36 der Anklageschrift - CQ. (Fallakte 29)
913Wegen der erfolgten Einlassungen der Angeklagten sowie der Aussagen der Zeugen CQ. und VR. wird auf die vorstehenden Ausführungen unter III. 2. c) Bezug genommen.
914Die Manipulation der Klausur „Datenbankmanagementsysteme“ ergibt sich neben den Bekundungen der vorgenannten Zeugen zudem aus einem Abgleich der im Selbstleseverfahren eingeführten Bescheinigung über alle Leistungen (Transcript of Records), in welchem die manipulierte Prüfungsleistung aufgeführt ist, und der auf selbigem Wege eingeführten den tatsächlichen Umständen entsprechenden Bewertungsliste, aus der sich ergibt, dass die Leistung des Zeugen CQ. zu der gegenständlichen Prüfung wie festgestellt bewertet worden ist. Die tatsächlich erbrachte Prüfungsleistung ergibt sich zudem aus der ebenfalls im Selbstleseverfahren eingeführten Klausur. Das Datum, an welchem die Manipulation vorgenommen worden ist, ergibt sich zudem aus dem im Selbstleseverfahren eingeführten Sachstandsbericht zu den Notenmanipulationen der Universität P. vom 31.08.2021 betreffend den Zeugen CQ..
915(2) Klausurfall Nr. 37 der Anklageschrift - CQ. (Fallakte 29)
916Wegen der erfolgten Einlassungen der Angeklagten sowie der Aussagen der Zeugen CQ. und VR. wird auf die vorstehenden Ausführungen unter III. 2. c) Bezug genommen.
917Die Manipulation der Klausur „Induktive Statistik“ ergibt sich neben den Bekundungen der vorgenannten Zeugen zudem aus einem Abgleich der im Selbstleseverfahren eingeführten Bescheinigung über alle Leistungen (Transcript of Records), in welchem die manipulierte Prüfungsleistung aufgeführt ist, und der auf selbigem Wege eingeführten den tatsächlichen Umständen entsprechenden Bewertungsliste, aus der sich ergibt, dass der Zeuge CQ. in dieser nicht aufgeführt ist, sprich nicht zur Klausur angemeldet war. Das Datum, an welchem die Manipulation vorgenommen worden ist, ergibt sich zudem aus dem im Selbstleseverfahren eingeführten Sachstandsbericht zu den Notenmanipulationen der Universität P. vom 31.08.2021 betreffend den Zeugen CQ..
918(3) Klausurfall Nr. 38 der Anklageschrift - CQ. (Fallakte 29)
919Wegen der erfolgten Einlassungen der Angeklagten sowie der Aussagen der Zeugen CQ. und VR. wird auf die vorstehenden Ausführungen unter III. 2. c) Bezug genommen.
920Die Manipulation der Klausur „Lineare Algebra für Informatiker und Wirtschaftsinformatiker“ ergibt sich neben den Bekundungen der vorgenannten Zeugen zudem aus einem Abgleich der im Selbstleseverfahren eingeführten Bescheinigung über alle Leistungen (Transcript of Records), in welchem die manipulierte Prüfungsleistung aufgeführt ist, und der auf selbigem Wege eingeführten den tatsächlichen Umständen entsprechenden Bewertungsliste, aus der sich ergibt, dass die Leistung des Zeugen CQ. zu der gegenständlichen Prüfung wie festgestellt bewertet worden ist. Die tatsächlich erbrachte Prüfungsleistung ergibt sich zudem aus der ebenfalls im Selbstleseverfahren eingeführten Klausur. Das Datum, an welchem die Manipulation vorgenommen worden ist, ergibt sich zudem aus dem im Selbstleseverfahren eingeführten Sachstandsbericht zu den Notenmanipulationen der Universität P. vom 31.08.2021 betreffend den Zeugen CQ..
921(4) Klausurfall Nr. 39 der Anklageschrift - CQ. (Fallakte 29)
922Wegen der erfolgten Einlassungen der Angeklagten sowie der Aussagen der Zeugen CQ. und VR. wird auf die vorstehenden Ausführungen unter III. 2. c) Bezug genommen.
923Die Manipulation der Klausur „Programmierung“ ergibt sich neben den Bekundungen der vorgenannten Zeugen zudem aus einem Abgleich der im Selbstleseverfahren eingeführten Bescheinigung über alle Leistungen (Transcript of Records), in welchem die manipulierte Prüfungsleistung aufgeführt ist, und der auf selbigem Wege eingeführten den tatsächlichen Umständen entsprechenden Bewertungsliste, aus der sich ergibt, dass der Zeuge CQ. in dieser nicht aufgeführt ist, sprich nicht zur Klausur angemeldet war. Das Datum, an welchem die Manipulation vorgenommen worden ist, ergibt sich zudem aus dem im Selbstleseverfahren eingeführten Sachstandsbericht zu den Notenmanipulationen der Universität P. vom 31.08.2021 betreffend den Zeugen CQ..
924(5) Klausurfall Nr. 58 der Anklageschrift - VR. (Fallakte 41)
925Wegen der erfolgten Einlassungen der Angeklagten sowie der Aussagen der Zeugen CQ. und VR. wird auf die vorstehenden Ausführungen unter III. 2. c) Bezug genommen.
926Die Manipulation der Klausur „Rechtswissenschaft für Ökonomen (Wirtschaftsprivatrecht)“ ergibt sich neben den Bekundungen der vorgenannten Zeugen zudem aus einem Abgleich der im Selbstleseverfahren eingeführten Bescheinigung über alle Leistungen (Transcript of Records), in welchem die manipulierte Prüfungsleistung aufgeführt ist, und der auf selbigem Wege eingeführten den tatsächlichen Umständen entsprechenden Bewertungsliste, aus der sich ergibt, dass der Zeuge VR. in dieser nicht aufgeführt ist, sprich nicht zur Klausur angemeldet war. Das Datum, an welchem die Manipulation vorgenommen worden ist, ergibt sich zudem aus dem im Selbstleseverfahren eingeführten Sachstandsbericht zu den Notenmanipulationen der Universität P. vom 31.08.2021 betreffend den Zeugen VR..
927(6) Klausurfall Nr. 66 der Anklageschrift - CQ. (Fallakte 29)
928Wegen der erfolgten Einlassungen der Angeklagten sowie der Aussagen der Zeugen CQ. und VR. wird auf die vorstehenden Ausführungen unter III. 2. c) Bezug genommen.
929Die Manipulation der Klausur „Analysis für Informatiker und Wirtschaftsinformatiker“ ergibt sich neben den Bekundungen der vorgenannten Zeugen zudem aus einem Abgleich der im Selbstleseverfahren eingeführten Bescheinigung über alle Leistungen (Transcript of Records), in welchem die manipulierte Prüfungsleistung aufgeführt ist, und der auf selbigem Wege eingeführten den tatsächlichen Umständen entsprechenden Bewertungsliste, aus der sich ergibt, dass die Leistung des Zeugen CQ. zu der gegenständlichen Prüfung wie festgestellt bewertet worden ist. Die tatsächlich erbrachte Prüfungsleistung ergibt sich zudem aus der ebenfalls im Selbstleseverfahren eingeführten Klausur. Das Datum, an welchem die Manipulation vorgenommen worden ist, ergibt sich zudem aus dem im Selbstleseverfahren eingeführten Sachstandsbericht zu den Notenmanipulationen der Universität P. vom 31.08.2021 betreffend den Zeugen CQ..
930(7) Klausurfall Nr. 67 der Anklageschrift - CQ. (Fallakte 29)
931Wegen der erfolgten Einlassungen der Angeklagten sowie der Aussagen der Zeugen CQ. und VR. wird auf die vorstehenden Ausführungen unter III. 2. c) Bezug genommen.
932Die Manipulation der Klausur „Investition und Finanzierung“ ergibt sich neben den Bekundungen der vorgenannten Zeugen zudem aus einem Abgleich der im Selbstleseverfahren eingeführten Bescheinigung über alle Leistungen (Transcript of Records), in welchem die manipulierte Prüfungsleistung aufgeführt ist, und der auf selbigem Wege eingeführten den tatsächlichen Umständen entsprechenden Bewertungsliste, aus der sich ergibt, dass der Zeuge CQ. in dieser nicht aufgeführt ist, sprich nicht zur Klausur angemeldet war. Das Datum, an welchem die Manipulation vorgenommen worden ist, ergibt sich zudem aus dem im Selbstleseverfahren eingeführten Sachstandsbericht zu den Notenmanipulationen der Universität P. vom 31.08.2021 betreffend den Zeugen CQ..
933(8) Klausurfall Nr. 86 der Anklageschrift - CQ. (Fallakte 29)
934Wegen der erfolgten Einlassungen der Angeklagten sowie der Aussagen der Zeugen CQ. und VR. wird auf die vorstehenden Ausführungen unter III. 2. c) Bezug genommen.
935Die Manipulation der Klausur „IT-Management“ ergibt sich neben den Bekundungen der vorgenannten Zeugen zudem aus einem Abgleich der im Selbstleseverfahren eingeführten Bescheinigung über alle Leistungen (Transcript of Records), in welchem die manipulierte Prüfungsleistung aufgeführt ist, und der auf selbigem Wege eingeführten den tatsächlichen Umständen entsprechenden Bewertungsliste, aus der sich ergibt, dass der Zeuge CQ. in dieser nicht aufgeführt ist, sprich nicht zur Klausur angemeldet war. Das Datum, an welchem die Manipulation vorgenommen worden ist, ergibt sich zudem aus dem im Selbstleseverfahren eingeführten Sachstandsbericht zu den Notenmanipulationen der Universität P. vom 31.08.2021 betreffend den Zeugen CQ..
936(9) Klausurfall Nr. 87 der Anklageschrift - CQ. (Fallakte 29)
937Wegen der erfolgten Einlassungen der Angeklagten sowie der Aussagen der Zeugen CQ. und VR. wird auf die vorstehenden Ausführungen unter III. 2. c) Bezug genommen.
938Die Manipulation der Klausur „Unternehmensmodellierung 1“ ergibt sich neben den Bekundungen der vorgenannten Zeugen zudem aus einem Abgleich der im Selbstleseverfahren eingeführten Bescheinigung über alle Leistungen (Transcript of Records), in welchem die manipulierte Prüfungsleistung aufgeführt ist, und der auf selbigem Wege eingeführten den tatsächlichen Umständen entsprechenden Bewertungsliste, aus der sich ergibt, dass der Zeuge CQ. in dieser nicht aufgeführt ist, sprich nicht zur Klausur angemeldet war. Das Datum, an welchem die Manipulation vorgenommen worden ist, ergibt sich zudem aus dem im Selbstleseverfahren eingeführten Sachstandsbericht zu den Notenmanipulationen der Universität P. vom 31.08.2021 betreffend den Zeugen CQ..
939(10) Klausurfall Nr. 94 der Anklageschrift - VR. (Fallakte 41)
940Wegen der erfolgten Einlassungen der Angeklagten sowie der Aussagen der Zeugen CQ. und VR. wird auf die vorstehenden Ausführungen unter III. 2. c) Bezug genommen.
941Die Manipulation der Klausur „Einführung in die Ökonomie“ ergibt sich neben den Bekundungen der vorgenannten Zeugen zudem aus einem Abgleich der im Selbstleseverfahren eingeführten Bescheinigung über alle Leistungen (Transcript of Records), in welchem die manipulierte Prüfungsleistung aufgeführt ist, und der auf selbigem Wege eingeführten den tatsächlichen Umständen entsprechenden Bewertungsliste, aus der sich ergibt, dass die Leistung des Zeugen VR. zu der gegenständlichen Prüfung wie festgestellt bewertet worden ist. Die tatsächlich erbrachte Prüfungsleistung ergibt sich zudem aus der ebenfalls im Selbstleseverfahren eingeführten Klausur. Das Datum, an welchem die Manipulation vorgenommen worden ist, ergibt sich zudem aus dem im Selbstleseverfahren eingeführten Sachstandsbericht zu den Notenmanipulationen der Universität P. vom 31.08.2021 betreffend den Zeugen VR..
942(11) Klausurfall Nr. 95 der Anklageschrift - VR. (Fallakte 41)
943Wegen der erfolgten Einlassungen der Angeklagten sowie der Aussagen der Zeugen CQ. und VR. wird auf die vorstehenden Ausführungen unter III. 2. c) Bezug genommen.
944Die Manipulation der Klausur „Induktive Statistik“ ergibt sich neben den Bekundungen der vorgenannten Zeugen zudem aus der im Selbstleseverfahren eingeführten Bescheinigung über alle Leistungen (Transcript of Records), in welchem die manipulierte Prüfungsleistung aufgeführt ist. Dass es sich dabei tatsächlich um eine manipulierte und keine reguläre Änderung handelt, ergibt sich jedenfalls aus den entsprechenden Bekundungen des Zeugen VR.. Die Kammer hat jedoch anhand der ihr vorliegenden Beweismittel nicht feststellen können, ob bereits vor der Manipulation des Prüfungsergebnisses eine Prüfungsleistung des Zeugen VR. hinsichtlich der hier gegenständlichen Klausur existierte oder nicht. Die Kammer ist daher, was den erlangten Geldbetrag anging, daher zu Gunsten der Angeklagten N. davon ausgegangen, dass der Zeuge VR. die günstige Leistung, nämlich die Vornahme eines einzigen Notensprungs, zu einem Preis von mindestens 50,00 EUR beauftragt hat. Ferner ergeben sich die Feststellungen zu der vorgenommenen Manipulation der Prüfungsleistung aus einem ebenfalls im Wege des Selbstleseverfahrens eingeführten Screenshot, aus welchem sich wiederum ergibt, dass die Angeklagte, damals noch unter dem Namen V., die entsprechende Änderung des Noteneintrags im universitätseigenen Computersystem am 17.07.2018 vorgenommen hat. Das Datum, an welchem die Manipulation vorgenommen worden ist, ergibt sich zudem aus dem im Selbstleseverfahren eingeführten Sachstandsbericht zu den Notenmanipulationen der Universität P. vom 31.08.2021 betreffend den Zeugen VR..
945(12) Klausurfall Nr. 111 der Anklageschrift - CQ. (Fallakte 29)
946Wegen der erfolgten Einlassungen der Angeklagten sowie der Aussagen der Zeugen CQ. und VR. wird auf die vorstehenden Ausführungen unter III. 2. c) Bezug genommen.
947Die Manipulation der Klausur „Software Engineering“ ergibt sich neben den Bekundungen der vorgenannten Zeugen zudem aus einem Abgleich der im Selbstleseverfahren eingeführten Bescheinigung über alle Leistungen (Transcript of Records), in welchem die manipulierte Prüfungsleistung aufgeführt ist, und der auf selbigem Wege eingeführten den tatsächlichen Umständen entsprechenden Bewertungsliste, aus der sich ergibt, dass der Zeuge zu der Prüfung nicht erschienen ist. Das Datum, an welchem die Manipulation vorgenommen worden ist, ergibt sich zudem aus dem im Selbstleseverfahren eingeführten Sachstandsbericht zu den Notenmanipulationen der Universität P. vom 31.08.2021 betreffend den Zeugen CQ..
948(13) Klausurfall Nr. 113 der Anklageschrift - VR. (Fallakte 41)
949Wegen der erfolgten Einlassungen der Angeklagten sowie der Aussagen der Zeugen CQ. und VR. wird auf die vorstehenden Ausführungen unter III. 2. c) Bezug genommen.
950Die Manipulation der Klausur „Monetäre Außenwirtschaft“ ergibt sich neben den Bekundungen der vorgenannten Zeugen zudem aus einem Abgleich der im Selbstleseverfahren eingeführten Bescheinigung über alle Leistungen (Transcript of Records), in welchem die manipulierte Prüfungsleistung aufgeführt ist, und der auf selbigem Wege eingeführten den tatsächlichen Umständen entsprechenden Bewertungsliste, aus der sich ergibt, dass der Zeuge VR. in dieser nicht aufgeführt ist, sprich nicht zur Klausur angemeldet war. Das Datum, an welchem die Manipulation vorgenommen worden ist, ergibt sich zudem aus dem im Selbstleseverfahren eingeführten Sachstandsbericht zu den Notenmanipulationen der Universität P. vom 31.08.2021 betreffend den Zeugen VR..
951(14) Klausurfall Nr. 114 der Anklageschrift - CQ. (Fallakte 29)
952Wegen der erfolgten Einlassungen der Angeklagten sowie der Aussagen der Zeugen CQ. und VR. wird auf die vorstehenden Ausführungen unter III. 2. c) Bezug genommen.
953Die Manipulation der Klausur „Mikroökonomik I“ ergibt sich neben den Bekundungen der vorgenannten Zeugen zudem aus einem Abgleich der im Selbstleseverfahren eingeführten Bescheinigung über alle Leistungen (Transcript of Records), in welchem die manipulierte Prüfungsleistung aufgeführt ist, und der auf selbigem Wege eingeführten den tatsächlichen Umständen entsprechenden Bewertungsliste, aus der sich ergibt, dass die Leistung des Zeugen CQ. zu der gegenständlichen Prüfung wie festgestellt bewertet worden ist. Die tatsächlich erbrachte Prüfungsleistung ergibt sich zudem aus der ebenfalls im Selbstleseverfahren eingeführten Klausur. Das Datum, an welchem die Manipulation vorgenommen worden ist, ergibt sich zudem aus dem im Selbstleseverfahren eingeführten Sachstandsbericht zu den Notenmanipulationen der Universität P. vom 31.08.2021 betreffend den Zeugen CQ..
954(15) Klausurfall Nr. 117 der Anklageschrift - CQ. (Fallakte 29)
955Wegen der erfolgten Einlassungen der Angeklagten sowie der Aussagen der Zeugen CQ. und VR. wird auf die vorstehenden Ausführungen unter III. 2. c) Bezug genommen.
956Die Manipulation der Klausur „Enterprise Systems“ ergibt sich neben den Bekundungen der vorgenannten Zeugen zudem aus einem Abgleich der im Selbstleseverfahren eingeführten Bescheinigung über alle Leistungen (Transcript of Records), in welchem die manipulierte Prüfungsleistung aufgeführt ist, und der auf selbigem Wege eingeführten den tatsächlichen Umständen entsprechenden Bewertungsliste, aus der sich ergibt, dass der Zeuge CQ. in dieser nicht aufgeführt ist, sprich nicht zur Klausur angemeldet war. Das Datum, an welchem die Manipulation vorgenommen worden ist, ergibt sich zudem aus dem im Selbstleseverfahren eingeführten Sachstandsbericht zu den Notenmanipulationen der Universität P. vom 31.08.2021 betreffend den Zeugen CQ..
957(16) Klausurfall Nr. 118 der Anklageschrift - CQ. (Fallakte 29)
958Wegen der erfolgten Einlassungen der Angeklagten sowie der Aussagen der Zeugen CQ. und VR. wird auf die vorstehenden Ausführungen unter III. 2. c) Bezug genommen.
959Die Manipulation der Klausur „Enterprise Transformation“ ergibt sich neben den Bekundungen der vorgenannten Zeugen zudem aus einem Abgleich der im Selbstleseverfahren eingeführten Bescheinigung über alle Leistungen (Transcript of Records), in welchem die manipulierte Prüfungsleistung aufgeführt ist, und der auf selbigem Wege eingeführten den tatsächlichen Umständen entsprechenden Bewertungsliste, aus der sich ergibt, dass die Leistung des Zeugen CQ. zu der gegenständlichen Prüfung wie festgestellt bewertet worden ist. Die tatsächlich erbrachte Prüfungsleistung ergibt sich zudem aus der ebenfalls im Selbstleseverfahren eingeführten Klausur. Das Datum, an welchem die Manipulation vorgenommen worden ist, ergibt sich zudem aus dem im Selbstleseverfahren eingeführten Sachstandsbericht zu den Notenmanipulationen der Universität P. vom 31.08.2021 betreffend den Zeugen CQ..
960e) Feststellungen zu den subjektiven Tatbestandsmerkmalen
961Auch die Feststellungen zur subjektiven Tatseite trifft die Kammer aufgrund der geständigen Angaben der Angeklagten. Beide Angeklagten waren sich nach ihrer eigenen Einlassung über die Tragweite ihrer Taten und der Stellung der Angeklagten N. als öffentlich Bedienstete bewusst. Dies folgt bereits aus einer erkennbaren anfänglichen Hemmung der Angeklagten, welche – wie sie sich beide einließen –mehrfach im Vorfeld der ersten Taten über ein solches Vorhaben gesprochen zu haben, ohne dieses zunächst in die Tat umzusetzen. Die Kammer ist aufgrund der geständigen Einlassungen der Angeklagten davon überzeugt, dass sie sich durchgängig darüber bewusst waren, dass eine Realisierung der gemeinsam gefassten Pläne nur möglich war, indem die Angeklagte N. durch ein derartiges Handeln gegen ihre Dienstpflichten verstoßen musste.
962Dass es beiden Angeklagten subjektiv zudem darauf ankam, sich eine dauerhafte, nicht unerhebliche Einnahmequelle aus der fortgesetzten Tatbegehung zu verschaffen, ergibt sich zur Überzeugung der Kammer aus den objektiven Umständen des Tatgeschehens. Die Angeklagte N. hat sich glaubhaft dahingehend eingelassen, dass sie in finanzieller Not war und regelmäßig über ihre Verhältnisse gelebt hat. Sie hat einen bestehenden Kredit finanziert und das Geld für den täglichen Lebensbedarf ausgegeben. Der Zeuge FJ. hat dies als ihr damaliger Lebensgefährte in seiner Zeugenaussage glaubhaft bestätigt. Der Angeklagte F. hat sich glaubhaft dahingehend eingelassen, durch das Erlangte seine Hochzeitsfeierlichkeiten finanziert zu haben und ansonsten seinen täglichen Lebensbedarf gedeckt zu haben. Andere handlungsleitende Motive als die Erzielung einer nicht nur vorübergehenden und nicht unerheblichen Einnahmequelle sind der Kammer nicht ersichtlich. Auch der lange Tatzeitraum von knapp vier Jahren spricht für die Annahme einer Gewerbsmäßigkeit.
963f) Feststellungen zu erlangten Taterträgen
964Die festgestellten Gesamtbeträge resultieren aus der Summe der festgestellten – bereits erörterten – Einzelbeträge.
965Die Feststellungen zu den vorgenommenen Verwendungen der Gelder durch die Angeklagten beruhen auf deren jeweiliger glaubhafter und plausibler, nicht widerlegungsfähiger Einlassung. Die Kammer hatte keinen Anlass, an den jeweiligen Angaben der Angeklagten zu zweifeln.
966g) Feststellungen zur Einsichts- und Steuerungsfähigkeit
967Anhaltspunkte dafür, dass die Einsichts- und/oder Steuerungsfähigkeit bei der Angeklagten N. bei Begehung der Taten beeinträchtigt war, lagen nicht vor, so dass die Kammer keinen Anlass sah, an der vollen Schuldfähigkeit der Angeklagten N. zu zweifeln.
968Die Feststellungen zur nicht beeinträchtigten Einsichts- und Steuerungsfähigkeit des Angeklagten F. bei Begehung sämtlicher Einzeltaten beruhen auf den Angaben des Sachverständigen VP.. Der Sachverständige VP. kam auf Grundlage zutreffender Anknüpfungstatsachen in sich schlüssig und nachvollziehbar zu dem Ergebnis, dass es bei keiner der festgestellten Taten Hinweise auf eine erhebliche Verminderung der Einsichts- und Steuerungsfähigkeit gebe. Der Sachverständige hat hinsichtlich der bei dem Angeklagten F. vorliegenden ADHS sowie der vorliegenden rezidivierenden depressiven Störung nach ICD 10: F33.1 nachvollziehbar wie festgestellt bekundet.
969An der Diagnose Aufmerksamkeitsdefizit-/Hyperaktivitätsstörung (ICD-10 F90.0) bestehe kein Zweifel. Grundsätzlich sei es zwar möglich, dass eine derartige vorhandene ADHS zu dem vierten Eingangsmerkmal einer schweren anderen seelischen Störung i.S.d. § 20 StGB führe. Dies sei hier jedoch nicht der Fall.
970Auch die sonstigen Eingangsmerkmale könnten mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen werden. Anhaltspunkte für eine tiefgreifende Bewusstseinsstörung seien nicht gegeben. Eine Intelligenzminderung könne schon aufgrund der Komplexität der Taten sowie des persönlichen Werdegangs des Angeklagten ausgeschlossen werden. Auch bestünden keine Anhaltspunkte für eine krankhafte seelische Störung i.S.d. § 20 StGB. Zwar leide der Angeklagte F. vorliegend an einer depressiven Erkrankung. Es sei jedoch kein forensisch relevanter Härtegrad erreicht. Forensisch relevant sei eine derartige Erkrankung nur im schwersten Stadium. Davon sei der Angeklagte F. weit entfernt. Es lägen keine Hinweise dafür vor, dass die bei dem Angeklagten F. vorhandene depressive Erkrankung diesen Schweregrad erreicht hat.
971Hinsichtlich der bei dem Angeklagten F. vorhandenen ADHS werde, um das vierte Eingangsmerkmal des § 20 StGB, die schwere andere seelische Störung, zu bejahen, vorausgesetzt, dass diese in einem forensisch relevanten Ausmaß vorliegen muss. Dies wäre dann der Fall, wenn die Persönlichkeitsstörung Auswirkungen auf das gesamte Aufmerksamkeitsgefüge hätte, was sich etwa an Veränderungen der Reife zeigen könne. Eine Einengung der Lebensführung oder eine Stereotypisierung des Verhaltens sei vorliegend jedoch nicht gegeben, wenn man sich den biografischen Werdegang des Angeklagten F. ansehe. Insbesondere sei er in der Lage gewesen, eine Ausbildung bzw. ein Studium zu absolvieren. Es gebe keine Anhaltspunkte für im Tatzeitraum vorhandene Verhaltensauffälligkeiten, welche forensisch. Gegen eine Beeinträchtigung der Steuerungsfähigkeit spreche jedenfalls eindeutig die Komplexität der Vorbereitung, Planung und des konkreten Handlungsablaufs der Taten sowie die Dauer des Gesamttatzeitraums.
972Auch der Umstand, dass der Angeklagte F. in seinem Leben bislang strafrechtlich nicht in Erscheinung getreten sei, spreche dafür, dass die vorhandene ADHS nicht dem vierten Eingangsmerkmal des § 20 StGB zugewiesen werden könne.
973Diesen Feststellungen schließt sich die Kammer nach eigener kritischer Prüfung und Würdigung in vollem Umfang an. Das Gutachten ist glaubhaft. Es gut nachvollziehbar und verständlich. Der bestens der Kammer bekannte Sachverständige VP. ist als Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie qualifiziert, die an ihn gerichteten Beweisfragen zu beantworten. Er ist auf Basis zutreffender Anknüpfungstatsachen zu dem Ergebnis gelangt, dass insbesondere eine Beeinträchtigung der Einsichts- oder Steuerungsfähigkeit, ausgelöst durch eine bei dem Angeklagten F. vorhandene ADHS zum hier relevanten Tatzeitraum nicht festgestellt werden kann. Anhaltspunkte, die den Ausführungen des Sachverständigen entgegenstehen würden, sind nicht ersichtlich. Es erscheint der Kammer auch aus eigener Anschauung plausibel, dass die Einsichts- und Steuerungsfähigkeit des Angeklagten bei keiner der Taten aufgehoben oder erheblich vermindert war. Insbesondere spricht – wie auch der Sachverständige in der Hauptverhandlung ausgeführt hat – das äußere Tatgeschehen, nämlich der lange Gesamtzeitraum sowie die Komplexität hinsichtlich der Organisation und Planung der Taten gegen eine Aufhebung oder erhebliche Verminderung der Einsichts- oder Steuerungsfähigkeit. Es liegen auch keine sonstigen Anhaltspunkte, etwa Schilderungen von Zeugen, vor, die für eine Aufhebung der Einsichts- oder Steuerungsfähigkeit bei dem Angeklagten F. zum Tatzeitpunkt sprechen würden.
974h) Feststellungen zum Nachtatgeschehen
975Die Feststellungen zum Nachtatgeschehen beruhen in erster Linie auf den Angaben des Angeklagten F., der sich wie festgestellt eingelassen hat. Diese Angaben sind glaubhaft, da diese insbesondere mit den glaubhaften Angaben des Zeugen UY., dem Ermittlungsführer in den aus den Taten der Angeklagten hervorgegangenen Strafverfahren, im Einklang stehen. Dieser hat insbesondere glaubhaft bestätigt, dass der Angeklagte F. Ermittlungshilfe etwa dahingehend geleistet hat, dass Studierende, welche zunächst im Rahmen der Ermittlungen nicht aufgefallen waren, bezichtigt hat. Insbesondere das Ermittlungsverfahren gegenüber dem Zeugen H. wäre wohl nicht eingeleitet worden. Auch den Zeugen FJ. hat der Angeklagte F. nach Aussage des Zeugen UY. bereits zu einem frühen Stadium im Ermittlungsverfahren benannt. Die Kammer hatte keinen Anlass, an den nachvollziehbaren und plausiblen Angaben des Zeugen UY. zu zweifeln.
976IV. Rechtliche Würdigung
9771. Strafbarkeit der Angeklagten N.
978Die Angeklagte N. hat sich aufgrund des festgestellten Sachverhalts wegen Bestechlichkeit in zehn tatmehrheitlich zueinander stehenden Fällen, davon in einem Fall in vier tateinheitlich zusammentreffenden Fällen, in einem Fall in 13 tateinheitlich zusammentreffenden Fällen, in einem Fall in zwei tateinheitlich zusammentreffenden Fällen, in einem Fall in 29 tateinheitlich zusammentreffenden Fällen, in einem Fall in 21 tateinheitlich zusammentreffenden Fällen, in einem Fall in acht tateinheitlich zusammentreffenden Fällen, in einem Fall in 25 tateinheitlich zusammentreffenden Fällen, in einem Fall in 13 tateinheitlich zusammentreffenden Fällen, in einem Fall in 13 tateinheitlich zusammentreffenden Fällen und in einem Fall in fünf tateinheitlich zusammentreffenden Fällen, gem. §§ 332 Abs. 1 S. 1, 335 Abs. 1 Nr. 1 a), Abs. 2 Nr. 3 1. Var. StGB strafbar gemacht.
979Die Angeklagte N. war im Tatzeitraum als Tarifangestellte im öffentlichen Dienst an der Universität P., bei der es sich um eine Körperschaft des öffentlichen Rechts handelt, beschäftigt. In ihrer Funktion als Amtsträgerin war sie u.a. mit der Sachbearbeitung bei der Abwicklung von Prüfungsverfahren im Campus-Managementsystem befasst und war sie u.a. für die Verbuchung von Prüfungsleistungen zuständig. Sie hat von dem Mitangeklagten F. in den 117 festgestellten Fällen sowie in 16 weiteren Fällen von dem Zeugen FJ. Geld als Vorteil dafür angenommen, dass sie konkrete Diensthandlungen vornehmen werde oder vorgenommen hat und dadurch ihre Dienstpflichten verletzen werde und verletz hat. Der Entlohnung lag jeweils die mit dem Mitangeklagten F. bzw. mit dem Zeugen FJ. getroffene Unrechtsvereinbarung zugrunde, gegen Entgelt die im Einzelnen übermittelten „Aufträge“ der Studierenden zur Manipulation von Prüfungsleistungen vorzunehmen.
980Die Angeklagte N. verstieß dabei in jedem einzelnen Fall bereits gegen die sich aus ihrer Eigenschaft als Tarifangestellte einer öffentlich-rechtlichen Körperschaft ergebenden und in den Feststellungen unter II. 1. a) dargestellten Dienstpflichten, etwa zum anständigen und ehrenhaften Verhalten, die gewissenhafte Erfüllung ihrer Obliegenheiten sowie des Verbots, Vorteile für eine zu ihren Obliegenheiten gehörende Handlung, hier die Wahrnehmung von Aufgaben in der Prüfungsverwaltung, anzunehmen oder versprechen zu lassen. Die Annahme von Vorteilen zur unbefugten Vornahme von Manipulationen von Prüfungsleistungen war in jedem Fall pflichtigwidrig. Eine Verletzung ihrer Dienstpflichten ergibt sich insbesondere auch daraus, dass die Angeklagte N. die ihr durch den Dienstherrn übertragenen Aufgaben nicht nach bestem Gewissen und in uneigennütziger Weise durchführte. Sie nahm die Manipulationen der Prüfungsleistungen vor, obwohl sie wusste, dass die von ihr getätigten Eintragungen nicht der Richtigkeit entsprachen. Sie handelte dabei vorsätzlich.
981Die Angeklagte N. handelte bei sämtlichen Taten vorsätzlich, rechtswidrig und schuldhaft.
982In konkurrenzrechtlicher Hinsicht ist Folgendes auszuführen:
983Zunächst ist die Kammer entgegen den Ausführungen in der Anklageschrift der Staatsanwaltschaft Essen vom 03.09.2024 davon ausgegangen, dass es sich bei den vorgenommenen Manipulationen einzelner Prüfungsleistungen sowie der Geldhingabe und –annahme, auch wenn diese an einem Tag vorgenommen wurden, jeweils um selbstständige Fälle der Bestechlichkeit gemäß §§ 332 StGB im rechtlichen Sinne handelt. Die Angeklagte N. musste zur Durchführung der Taten jeweils nach den einzelnen Prüfungsleistungen und Namen der Prüflingen differenzieren sowie jede Manipulation einzeln und gesondert vornehmen. Wenngleich bei Manipulationen, welche etwa an einem Tag vorgenommen wurden, ein zeitlich und situatitver Zusammenhang zu bejahen ist, handelte es sich dennoch um jeweils einzelne voneinander abtrennbare Handlungen, welche allenfalls in Tateinheit zueinander stehen, jedoch keine natürliche Handlungseinheit begründen konnten. Entsprechend den vorstehenden Ausführungen ging die Kammer daher von 133 verwirklichten Einzelfällen der Bestechlichkeit aus.
984In einem nächsten Schritt ging die Kammer zu Gunsten der Angeklagten N. hinsichtlich der 133 verwirklichten Einzelfälle insgesamt von zehn in Tatmehrheit gemäß § 53 StGB zueinander stehenden Fällen, in welchen wiederum in der nachfolgend genannten Anzahl gleichartige Fälle tateinheitlich gemäß § 52 StGB zusammentrafen. Die Kammer unterlag bei Bildung der zehn Tatkomplexe zugunsten der Angeklagten der Annahme, dass die jeweilige Manipulation des Prüfungsergebnisses mit einem vorausgehenden oder nachfolgenden Fall durch eine gemeinsame Vorteilsgewährung oder gemeinsame Vorteilsannahme tatsächlich verbunden wurde, wenn zwischen den vorgenommenen Manipulationen ein Zeitraum von nicht mehr als sechs Wochen lag. Werden aber die zugesagten Vorteile als Gegenleistung für mehrere Diensthandlungen durch eine Handlung, hier durch eine einheitliche Zahlung, zugewandt, liegt lediglich Tatheinheit vor (vgl. BGH NJW 2004, 693 (695); LG Essen, Urteil vom 13.08.2021, Az. 32 KLs 14/20). Aufgrund der Angaben der Angeklagten N. in der Hauptverhandlung, wonach die Notenänderung nach Erhalt der Aufträge immer zeitnah erfolgt seien, nämlich in der Regel innerhalb von ein paar Tagen, ggfs. auch mal innerhalb einer Woche, und zum Teil nach Durchführung der Beweisaufnahme unklar blieb, ob einzelne, zeitnah getätigte Prüfungsmanipulationen durch die Studierenden auch einmal zusammen beauftragt und gezahlt worden sind, ging die Kammer zur Ausräumung letzter Zweifel zu Gunsten der Angeklagten N. davon aus, dass jedenfalls, sofern die einzelnen Taten nicht mehr als sechs Wochen auseinander lagen, diese in Tateinheit begangen worden sind. Bei der Beurteilung, ob zwischen einzelnen Taten Tateinheit oder Tatmehrheit vorliegt, hat die Kammer zu Gunsten der Angeklagten N. im Rahmen der Bestimmung des Konkurrenzverhältnisses nicht danach differenziert, ob es sich bei den jeweiligen Einzeltaten um solche handelt, die die Angeklagte N. mit dem Angeklagten F. gemeinsam verwirklicht hat, oder auch um solche Einzeltaten, welche die Angeklagte ohne Beteiligung des Angeklagten F. begangen hat, und insoweit jeweils eine tateinheitliche Begehung angenommen, wenn zwischen den vorgenommenen Manipulationen ein Zeitraum von nicht mehr als sechs Wochen lag. Sofern ein Zeitraum von mehr als sechs Wochen zwischen einzelnen Prüfungsmanipulationen lag, hat die Kammer aus den oben genannten Gründen Tatmehrheit gemäß § 53 StGB angenommen.
985Aufgrund der vorstehenden Ausführungen kam die Kammer für die Angeklagte N. zu folgenden Tattagen bzw. Tatzeiträumen für die zehn in Tatmehrheit zueinander stehenden Taten:
986- 1. Tat: 10.04.2017 bis 22.05.2017 (4 tateinheitlich verwirklichte Einzelfälle)
987- 2. Tat: 04.07.2017 bis 25.10.2017 (13 tateinheitlich verwirklichte Einzelfälle)
988- 3. Tat: 14.12.2017 (2 tateinheitlich verwirklichte Einzelfälle)
989- 4. Tat: 07.02.2018 bis 22.05.2018 (29 tateinheitlich verwirklichte Einzelfälle)
990- 5. Tat: 17.07.2018 bis 05.11.2018 (21 tateinheitlich verwirklichte Einzelfälle)
991- 6. Tat: 19.02.2019 bis 06.05.2019 (8 tateinheitlich verwirklichte Einzelfälle)
992- 7. Tat: 24.06.2019 bis 04.11.2019 (25 tateinheitlich verwirklichte Einzelfälle)
993- 8. Tat: 29.01.2020 bis 14.04.2020 (13 tateinheitlich verwirklichte Einzelfälle)
994- 9. Tat: 06.07.2020 bis 11.12.2020 (13 tateinheitlich verwirklichte Einzelfälle)
995- 10. Tat: 09.02.2021 bis17.02.2021 (5 tateinheitlich verwirklichte Einzelfälle)
9962. Strafbarkeit des Angeklagten F.
997Der Angeklagte F. hat sich aufgrund des festgestellten Sachverhalts wegen Bestechung in zehn tatmehrheitlich zueinander stehenden Fällen, davon in einem Fall in vier tateinheitlich zusammentreffenden Fällen, in einem Fall in 13 tateinheitlich zusammentreffenden Fällen, in einem Fall in zwei tateinheitlich zusammentreffenden Fällen, in einem Fall in 19 tateinheitlich zusammentreffenden Fällen, in einem Fall in 15 tateinheitlich zusammentreffenden Fällen, in einem Fall in acht tateinheitlich zusammentreffenden Fällen, in einem Fall in 25 tateinheitlich zusammentreffenden Fällen, in einem Fall in 13 tateinheitlich zusammentreffenden Fällen, in einem Fall in 13 tateinheitlich zusammentreffenden Fällen und in einem Fall in fünf tateinheitlich zusammentreffenden Fällen gem. §§ 334 Abs. 1 S. 1, 335 Abs. 1 Nr. 1 b), Abs. 2 Nr. 3 Var. 1 StGB strafbar gemacht.
998Soweit der Angeklagte F. zudem angeklagt war, auch an der Manipulation von Prüfungsleistungen bezüglich der Zeugen CQ. und VR. beteiligt zu sein, konnte erwiesen werden, dass der Angeklagte F. an diesen Taten nicht beteiligt war und sich wegen dieser Taten nicht strafbar gemacht hat. Auf die obigen Ausführungen zur Beweiswürdigung wird Bezug genommen. Ein diesbezüglicher Teilfreispruch kam aus konkurrenzrechtlichen Gründen nicht in Betracht.
999Die obigen Ausführungen betreffend die Angeklagte N. gelten für den Angeklagten F. spiegelbildlich. In dem er der Angeklagten N. die Hälfte der von den Studenten vereinnahmten Gelder als Vorteil versprach, wenn sie die Manipulationen vornehmen würde und dementsprechend ihre Dienstpflichten verletzen würde, erfüllte er den Tatbestand der Bestechung (vgl. auch LG Essen, Urteil vom 13.08.2021, Az. 32 KLs 14/20; BGH Beschl. v. 17.8.2022 – 4 StR 512/21, BeckRS 2022, 21905). Auch der Angeklagte F. wusste und wollte, dass die Angeklagte N. aufgrund des jeweils angebotenen und gewährten Vorteils unter Verletzung ihrer Dienstpflichten eine bestimmte Diensthandlung in Form der Durchführung von Eintragungen zu Prüfungsleistungen vornimmt.
1000Der Angeklagte F. handelte bei sämtlichen Taten vorsätzlich, rechtswidrig und schuldhaft.
1001Auch die Ausführungen in konkurrenzrechtlicher Hinsicht gelten für den Angeklagten F. hier entsprechend.
1002Danach kam die Kammer für den Angeklagten F. zu folgenden Tattagen bzw. Tatzeiträumen für die zehn in Tatmehrheit zueinander stehenden Taten:
1003- 1. Tat: 10.04.2017 bis 22.05.2017 (4 tateinheitlich verwirklichte Einzelfälle)
1004- 2. Tat: 04.07.2017 bis 25.10.2017 (13 tateinheitlich verwirklichte Einzelfälle)
1005- 3. Tat: 14.12.2017 (2 tateinheitlich verwirklichte Einzelfälle)
1006- 4. Tat: 19.02.2018 bis 11.05.2018 (19 tateinheitlich verwirklichte Einzelfälle)
1007- 5. Tat: 27.07.2018 bis 15.10.2018 (15 tateinheitlich verwirklichte Einzelfälle)
1008- 6. Tat: 19.02.2019 bis 06.05.2019 (8 tateinheitlich verwirklichte Einzelfälle)
1009- 7. Tat: 24.06.2019 bis 04.11.2019 (25 tateinheitlich verwirklichte Einzelfälle)
1010- 8. Tat: 29.01.2020 bis 14.04.2020 (13 tateinheitlich verwirklichte Einzelfälle)
1011- 9. Tat: 06.07.2020 bis 11.12.2020 (13 tateinheitlich verwirklichte Einzelfälle)
1012- 10. Tat: 09.02.2021 bis17.02.2021) (5 tateinheitlich verwirklichte Einzelfälle)
1013Die abweichenden Tatzeiträume bezüglich der vierten und fünften Tat im Vergleich zur Angeklagten N. resultieren daraus, dass der Angeklagte F. an den Einzelfällen hinsichtlich der Notenmanipulationen zu Gunsten der Studenten VR. und CQ. nicht beteiligt war.
1014V. Strafzumessung
10151. Angeklagte N.
1016a) Bildung der Einzelstrafen
1017Hinsichtlich der Angeklagten N. waren zunächst Einzelstrafen für die jeweils abzuurteilenden Taten festzulegen.
1018aa) Strafrahmenwahl
1019Die Angeklagte war wegen Bestechlichkeit in zehn Fällen zu verurteilen, wobei, wie sich aus den oben gemachten Ausführungen ergibt, in jedem Fall wiederum mehrere Fälle tateinheitlich zusammentrafen. Für jeden einzelnen der in Tatmehrheit zueinanderstehenden Fälle war nach Maßgabe des § 52 Abs. 2 StGB eine Einheitsstrafe zu bilden. Gemäß § 52 Abs. 2 StGB war die jeweilige Einheitsstrafe nach dem Gesetz zu bestimmen, das die schwerste Strafe androht.
1020Die Kammer ist für sämtliche von der Angeklagten N. verwirklichte 133 Einzelfälle zunächst von dem Strafrahmen des § 332 Abs. 1 S. 1 StGB ausgegangen, der eine Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren vorsieht. Im Ergebnis hat die Kammer jedoch jeweils den verschärften Strafrahmen des § 335 Abs. 1 Nr. 1 a), Abs. 2 StGB zugrunde gelegt, der von einer Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren reicht.
1021Die Angeklagte N. handelte in sämtlichen Fällen gewerbsmäßig im Sinne des § 335 Abs. 2 Nr. 3 Alt. 1 StGB, da sie sich aus der wiederholten Annahme der finanziellen Zuwendungen für die dienstpflichtwidrige Manipulation bezüglich der Eintragung von Prüfungsleistungen eine nicht nur vorübergehende und nicht unerhebliche Einnahmequelle verschaffen wollte.
1022Hingegen hat die Kammer hinsichtlich des in § 335 Abs. 2 Nr. 2 StGB normierten Regelbeispiels, welches nur für den Straftatbestand der Bestechlichkeit gilt (vgl. MüKoStGB/Korte, 4. Aufl. 2022, StGB § 335 Rn. 13), dessen Verwirklichung nicht angenommen.
1023Nach § 335 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 2 StGB liegt ein besonders schwerer Fall der Bestechlichkeit i.S.d. § 332 Abs. 1 StGB nämlich nur vor, wenn der Täter fortgesetzt Vorteile annimmt, die er als Gegenleistung dafür gefordert hat, dass er eine Diensthandlung künftig vornehme. Gegenleistung für den geforderten Vorteil muss eine künftige Diensthandlung sein. Die Belohnung für eine bereits vorgenommene Diensthandlung wird nicht erfasst (vgl. MüKoStGB/Korte, 4. Aufl. 2022, StGB § 335 Rn. 15). Nach dem insoweit eindeutigen Gesetzeswortlaut sind nur diejenigen Fälle erfasst, in denen der Amtsträger sich aus eigenem Antrieb ständig für die Verletzung von Diensthandlungen bezahlen lässt (vgl. BeckOK StGB/Trüg, 65. Ed. 1.5.2025, StGB § 335 Rn. 5). Davon kann in sämtlich begangenen Einzelfällen vorliegend nicht ausgegangen werden. Insbesondere begründen die getroffenen Feststellungen nicht die Annahme, dass die Angeklagte aus eigenem Antrieb Vorteile für zukünftige Diensthandlungen gegenüber den jeweiligen Studenten oder dem Mitangeklagten F. eingefordert hat.
1024Die Kammer hat geprüft, im Ergebnis aber verneint, ob trotz Verwirklichung des Regelbeispiels nach § 335 Abs. 2 Nr. 3 Alt. 1 StGB ausnahmsweise die Regelwirkung des § 335 Abs. 2 StGB entfällt. Hierbei wurde das gesamte Tatbild einschließlich aller subjektiven Momente und der Täterpersönlichkeit gewürdigt. Letztlich ist die Kammer zu dem Ergebnis gelangt, dass den nachfolgend aufgeführten Strafmilderungsgründen innerhalb des erhöhten Strafrahmens bei der konkreten Strafzumessung jeweils ausreichend Rechnung getragen werden kann und im Hinblick auf sämtliche Einzelfälle von der Regelwirkung nicht abzusehen ist. Im Rahmen der Gesamtwürdigung wurden insbesondere folgende Umstände berücksichtigt:
1025Für die Angeklagte N. sprach in sämtlichen Einzelfällen zunächst, dass diese bislang strafrechtlich nicht in Erscheinung getreten ist und sie sich zu den einzelnen Tatvorwürfen in der Hauptverhandlung geständig eingelassen hat. Die Kammer geht bei ihr als Erstverbüßerin zudem von einer hohen Haftempfindlichkeit aus. Dies gilt insbesondere in Anbetracht dessen, dass die Angeklagte aufgrund des hiesigen Strafverfahrens ihren Kinderwunsch eigenen Angaben nach zurückstellte. Die Kammer hat außerdem bedacht, dass die Angeklagte von dem Strafverfahren tief beeindruckt war, wahre Reue gezeigt und sich in der Hauptverhandlung für ihre Taten entschuldigt hat. Sie hat in diesem Zusammenhang berücksichtigt, dass die Angeklagte durch das hiesige Strafverfahren psychischen Belastungen ausgesetzt ist. Ferner war zu ihren Gunsten anzunehmen, dass sie die Tatvorwürfe im Wesentlichen bereits im Ermittlungsverfahren eingeräumt hat, wenngleich die Kammer im Rahmen der Würdigung insoweit nicht verkannt hat, dass die Einlassung im Ermittlungsverfahren zu einem Stadium erfolgt ist, in welchem sich der Angeklagte F. zu den Tatvorwürfen, insbesondere auch zu den Tatbeiträgen der Angeklagten N., vollumfänglich längst eingelassen hatte. Dennoch hat die Angeklagte durch ihr Geständnis im Ermittlungsverfahren und der insoweit erfolgten Bestätigung in der Hauptverhandlung erheblich zu einer Verfahrensverkürzung beigetragen. Darüber hinaus hat die Kammer zu Gunsten der Angeklagten N. berücksichtigt, dass diese aufgrund der hier gegenständlichen Tatvorwürfe im Juni 2023 aus ihrem vormaligen Arbeitsverhältnis entlassen wurde. Strafmildernd hat die Kammer in sämtlichen Einzelfällen außerdem berücksichtigt, dass die Taten mittlerweile mehrere Jahre zurückliegen und die Angeklagte seit mehr als vier Jahren mit der Belastung des hiesigen Strafverfahrens leben musste.
1026Hingegen hat die Kammer in sämtlichen Einzelfällen nicht strafmildernd bewertet, dass es zu den einzelnen Tatzeitpunkten an der Universität P. keine schwer überwindbaren Kontrollmechanismen im Bereich des Prüfungswesens, insbesondere kein „Vier-Augen-Prinzip“ bei der Änderung oder Eintragung von Prüfungsleistungen, gegeben hat und die Manipulation mittels weniger technischer aus Sicht der Angeklagten N. leicht durchzuführender Schritte möglich war.
1027Das System war dahingehend gesichert, als das es mit einem personalisierten Passwort zugänglich und damit externen Personen verwehrt war. Die Angeklagte wurde zudem über ihre Treuepflicht gegenüber ihrem Dienstherrn, der Universität P., einer Körperschaft des öffentlichen Rechts, bereits im Jahr 2004 belehrt und war sich über die Tragweite ihres Handelns bewusst. Als Leiterin eines Teams von fünf Mitarbeiten war es ihrer Tätigkeit im Prüfungsamt immanent, vertrauensvolle Tätigkeiten für ihren Dienstherrn durchzuführen, ohne dass es einer weiteren Kontrollinstanz insoweit bedurfte.
1028Zu Lasten der Angeklagten sprachen ihr planvolles Vorgehen in einem Zeitraum von fast vier Jahren, der die hohe kriminelle Energie der Angeklagten bezeugt. Die Tatsache, dass die Angeklagte insgesamt eine stetige Preiserhöhung vornahm und so die offensichtliche Not der Studenten in ihrer Prüfungssituation immer noch weiter ausnutzte, spricht zudem für eine erhöhte Skrupellosigkeit der Angeklagten.
1029Sämtliche Taten waren zudem dazu geeignet, das grundsätzliche Vertrauen der Öffentlichkeit in das staatliche Prüfungswesen nachhaltig zu erschüttern, indem in der Folge jeder einzelnen Manipulation den Studierenden eine Prüfungsleistung attestiert wurde, die sie nie erbracht hatten und potentiell für den entsprechenden universitären Abschluss und darüber hinaus für die nachfolgenden Arbeitgeber aber wesentlich sein konnten.
1030Angesichts dessen führten auch die oben genannten Strafmilderungsgründe in ihrer Gesamtheit nicht dazu, vorliegend ausnahmsweise die Regelwirkung entfallen zu lassen.
1031Aus den vorstehenden Gründen kam für sämtliche Einzelfälle auch die Annahme eines minder schweren Falles gem. § 332 Abs. 1 S. 2 StGB nicht in Betracht.
1032Es ergab sich deshalb für sämtliche 133 begangenen Einzelfälle der verschärfte Strafrahmen des § 335 Abs. 1 Nr. 1 a), Abs. 2 StGB von einem Jahr bis zu zehn Jahren Freiheitsstrafe. Demnach war auch jeweils der Strafrahmen für die zehn in Tatmehrheit abzuurteilenden Fälle, für welche jeweils gem. § 52 Abs. 2 StGB eine Einheitsstrafe zu bestimmen war, dem § 335 Abs. 1 Nr. 1 a), Abs. 2 StGB zu entnehmen.
1033bb) Konkrete Strafzumessung
1034Ausgehend von dem vorgenannten Strafrahmen hat sich die Kammer bei den konkreten Strafzumessungen zu den einzelnen zehn Taten, sofern die nachfolgenden Ausführungen davon nicht abweichen, von den Erwägungen leiten lassen, die schon anlässlich der Strafrahmenwahl erörtert worden sind, so dass hierauf Bezug genommen werden kann.
1035Darüber hinaus hat sie sich im Einzelnen von folgenden Erwägungen leiten lassen:
1036(1) 1. Tat (Tatzeitraum: 10.04.2017 – 22.05.2017)
1037Hinsichtlich der ersten tateinheitlich begangenen Tat hat die Kammer zu Lasten der Angeklagten N. gewertet, dass die Angeklagte vier Einzelfälle tateinheitlich verwirklicht hat und dadurch einen nicht unerheblichen Gesamtbetrag in Höhe von 1.011,75 EUR für sich vereinnahmt hat. Ferner war zu Lasten der Angeklagten N. die gesteigerte kriminelle Energie innerhalb der tateinheitlich verwirklichten Tat zu berücksichtigen, welche sich vorliegend dadurch zeigte, dass die Angeklagten spätestens vor Begehung der Tat vom 19.05.2017 die ausgerufenen Preise für das Ändern einer Prüfungsleistung erhöhten und nunmehr gesondert auch Gelder für einzelne Notensprünge nahmen.
1038Unter Berücksichtigung sämtlicher Strafzumessungsgesichtspunkte des § 46 StGB und unter besonderer Berücksichtigung der vorgenannten Erwägungen hat die Kammer für diese Tat
1039eine Freiheitsstrafe von einem Jahr und sechs Monaten
1040als tat- und schuldangemessene Strafe festgesetzt.
1041(2) 2. Tat (Tatzeitraum: 04.07.2017 – 25.10.2017)
1042Hinsichtlich der zweiten tateinheitlich begangenen Tat hat die Kammer zu Lasten der Angeklagten N. gewertet, dass die Angeklagte eine Vielzahl von Einzelfällen, nämlich 13, tateinheitlich über mehrere Monate verwirklicht hat und dadurch einen beträchtlichen Gesamtbetrag in Höhe von 6.702,25 EUR für sich vereinnahmt hat. Ferner war zu Lasten der Angeklagten N. die gesteigerte kriminelle Energie innerhalb der tateinheitlich verwirklichten Tat zu berücksichtigen, welche sich vorliegend dadurch zeigte, dass die Angeklagten spätestens vor Begehung der Taten vom 18.08.2017 die ausgerufenen Preise für das Ändern einer Prüfungsleistung sowie für die einzelnen Notensprünge nochmals erhöhten.
1043Unter Berücksichtigung sämtlicher Strafzumessungsgesichtspunkte des § 46 StGB und unter besonderer Berücksichtigung der vorgenannten Erwägungen hat die Kammer für diese Tat
1044eine Freiheitsstrafe von zwei Jahren
1045als tat- und schuldangemessene Strafe festgesetzt.
1046(3) 3. Tat (Tattag: 14.12.2017)
1047Hinsichtlich der dritten tateinheitlich begangenen Tat hat die Kammer zu Lasten der Angeklagten N. gewertet, dass die Angeklagte zwei gleichgewichtige Taten tateinheitlich verwirklicht hat und dadurch immerhin einen Gesamtbetrag in Höhe 570,00 EUR für sich vereinnahmt hat.
1048Unter Berücksichtigung sämtlicher Strafzumessungsgesichtspunkte des § 46 StGB und unter besonderer Berücksichtigung der vorgenannten Erwägungen hat die Kammer für diese Tat
1049eine Freiheitsstrafe von einem Jahr und sechs Monaten
1050als tat- und schuldangemessene Strafe festgesetzt.
1051(4) 4. Tat (Tatzeitraum: 07.02.2018 – 22.05.2018)
1052Hinsichtlich der vierten tateinheitlich begangenen Tat hat die Kammer zu Lasten der Angeklagten N. gewertet, dass die Angeklagte eine Vielzahl von Einzelfällen, nämlich 29, tateinheitlich über mehrere Monate verwirklicht hat und dadurch einen beträchtlichen Gesamtbetrag in Höhe von 8.360,00 EUR für sich vereinnahmt hat. Ferner war zu ihren Lasten zu berücksichtigen, dass sie tateinheitlich zu den unter Beteiligung des Angeklagten F. begangenen Taten auch weitere Taten begangen hat, wenngleich die Kammer insoweit gesehen hat, dass diese durch den Ex-Lebensgefährten der Angeklagten, dem Zeugen FJ., vermittelt wurden. Dennoch kommt dadurch eine bei der Angeklagten vorhandene kriminelle Energie und Bereitschaft dazu, auch – losgelöst von dem Mitangeklagten F. – eigene Straftaten zu begehen, zum Ausdruck.
1053Unter Berücksichtigung sämtlicher Strafzumessungsgesichtspunkte des § 46 StGB und unter besonderer Berücksichtigung der vorgenannten Erwägungen hat die Kammer für diese Tat
1054eine Freiheitsstrafe von zwei Jahren und drei Monaten
1055als tat- und schuldangemessene Strafe festgesetzt.
1056(5) 5. Tat (Tatzeitraum: 17.07.2018 – 05.11.2018)
1057Hinsichtlich der fünften tateinheitlich begangenen Tat hat die Kammer zu Lasten der Angeklagten N. gewertet, dass die Angeklagte eine Vielzahl von Einzelfällen, nämlich 21, tateinheitlich über mehrere Monate verwirklicht hat und dadurch einen beträchtlichen Gesamtbetrag in Höhe von 6.198,75 EUR für sich vereinnahmt hat. Ferner war zu ihren Lasten zu berücksichtigen, dass sie tateinheitlich zu den unter Beteiligung des Angeklagten F. begangenen Taten auch weitere Taten begangen hat, wenngleich die Kammer insoweit gesehen hat, dass diese durch den Ex-Lebensgefährten der Angeklagten, dem Zeugen FJ., vermittelt wurden. Dennoch kommt dadurch eine bei der Angeklagten vorhandene kriminelle Energie und Bereitschaft dazu, auch – losgelöst von dem Mitangeklagten F. – eigene Straftaten zu begehen, zum Ausdruck. Ferner war zu Lasten der Angeklagten N. die gesteigerte der kriminellen Energie innerhalb der tateinheitlich verwirklichten Tat zu berücksichtigen, welche sich vorliegend dadurch zeigte, dass die Angeklagten N. und F. spätestens ab dem 28.08.2018 die ausgerufenen Preise für das Ändern einer Prüfungsleistung für die Einzeltaten, an denen beide Angeklagte mitwirkten, nochmals erhöhten.
1058Unter Berücksichtigung sämtlicher Strafzumessungsgesichtspunkte des § 46 StGB und unter besonderer Berücksichtigung der vorgenannten Erwägungen hat die Kammer für diese Tat
1059eine Freiheitsstrafe von zwei Jahren
1060als tat- und schuldangemessene Strafe festgesetzt.
1061(6) 6. Tat (Tatzeitraum: 19.02.2019 – 06.05.2019)
1062Hinsichtlich der sechsten tateinheitlich begangenen Tat hat die Kammer zu Lasten der Angeklagten N. gewertet, dass die Angeklagte acht Einzelfälle tateinheitlich über mehrere Monate verwirklicht hat und dadurch einen nicht unerheblichen Gesamtbetrag in Höhe von 3.277,50 EUR für sich vereinnahmt hat.
1063Unter Berücksichtigung sämtlicher Strafzumessungsgesichtspunkte des § 46 StGB und unter besonderer Berücksichtigung der vorgenannten Erwägungen hat die Kammer für diese Tat
1064eine Freiheitsstrafe von einem Jahr und neun Monaten
1065als tat- und schuldangemessene Strafe festgesetzt.
1066(7) 7. Tat (Tatzeitraum: 24.06.2019 – 04.11.2019)
1067Hinsichtlich der siebten tateinheitlich begangenen Tat hat die Kammer zu Lasten der Angeklagten N. gewertet, dass die Angeklagte eine Vielzahl von Einzelfällen, nämlich 25, tateinheitlich über mehrere Monate verwirklicht hat und dadurch einen beträchtlichen Gesamtbetrag in Höhe von 9.405,00 EUR für sich vereinnahmt hat.
1068Unter Berücksichtigung sämtlicher Strafzumessungsgesichtspunkte des § 46 StGB und unter besonderer Berücksichtigung der vorgenannten Erwägungen hat die Kammer für diese Tat
1069eine Freiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten
1070als tat- und schuldangemessene Strafe festgesetzt.
1071(8) 8. Tat (Tatzeitraum: 29.01.2020 – 14.04.2020)
1072Hinsichtlich der achten tateinheitlich begangenen Tat hat die Kammer zu Lasten der Angeklagten N. gewertet, dass die Angeklagte eine Vielzahl von Einzelfällen, nämlich 13, tateinheitlich über mehrere Monate verwirklicht hat und dadurch einen beträchtlichen Gesamtbetrag in Höhe von 5.913,75 EUR für sich vereinnahmt hat.
1073Unter Berücksichtigung sämtlicher Strafzumessungsgesichtspunkte des § 46 StGB und unter besonderer Berücksichtigung der vorgenannten Erwägungen hat die Kammer für diese Tat
1074eine Freiheitsstrafe von zwei Jahren
1075als tat- und schuldangemessene Strafe festgesetzt.
1076(9) 9. Tat (Tatzeitraum: 06.07.2020 – 11.12.2020)
1077Hinsichtlich der neunten tateinheitlich begangenen Tat hat die Kammer zu Lasten der Angeklagten N. gewertet, dass die Angeklagte eine Vielzahl von Einzelfällen, nämlich 13, tateinheitlich über mehrere Monate verwirklicht hat und dadurch einen beträchtlichen Gesamtbetrag in Höhe von 6.293,75 EUR für sich vereinnahmt hat
1078Unter Berücksichtigung sämtlicher Strafzumessungsgesichtspunkte des § 46 StGB und unter besonderer Berücksichtigung der vorgenannten Erwägungen hat die Kammer für diese Tat
1079eine Freiheitsstrafe von zwei Jahren
1080als tat- und schuldangemessene Strafe festgesetzt.
1081(10) 10. Tat (Tatzeitraum: 09.02.2021 – 17.02.2021)
1082Hinsichtlich der zehnten tateinheitlich begangenen Tat hat die Kammer zu Lasten der Angeklagten N. gewertet, dass die Angeklagte fünf Einzelfälle tateinheitlich verwirklicht hat und dadurch einen Gesamtbetrag in Höhe von immerhin 997,50 EUR für sich vereinnahmt hat. Ferner war zu Lasten der Angeklagten N. die gesteigerte kriminelle Energie zu berücksichtigen, welche sich vorliegend darin zeigte, dass die Angeklagten die ausgerufenen Preise für das Ändern einer Prüfungsleistung im Vergleich zu den früheren ausgerufenen Preisen vor Begehung der Taten am 09.02.2021 nochmals erhöht hatten.
1083Unter Berücksichtigung sämtlicher Strafzumessungsgesichtspunkte des § 46 StGB und unter besonderer Berücksichtigung der vorgenannten Erwägungen hat die Kammer für diese Tat
1084eine Freiheitsstrafe von einem Jahr und sechs Monaten
1085als tat- und schuldangemessene Strafe festgesetzt.
1086b) Gesamtstrafenbildung
1087Aus den genannten Einzelstrafen war gemäß §§ 53, 54 StGB durch Erhöhung der höchsten Einzelstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten Freiheitsstrafe eine Gesamtstrafe zu bilden. Bei der Gesamtstrafenbildung hat die Kammer unter nochmaliger Abwägung der vorgenannten Strafzumessungsgründe die Person der Angeklagten N. und die einzelnen Strafen zusammenfassend gewürdigt, § 54 Abs. 1 S. 3 StGB. Hierbei fiel mildernd insbesondere ins Gewicht, dass die Angeklagte sämtliche Taten in einem engen und situativen Zusammenhang begangen hat. Andererseits war jedoch strafschärfend insbesondere die Vielzahl der einzelnen vorgenommenen Manipulationen binnen einer Dauer von fast vier Jahren zu würdigen.
1088In Ansehung aller vorgenannten Umstände hat die Kammer aus den Einzelstrafen unter Erhöhung der Einsatzstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten gem. §§ 53 Abs. 1, 54 Abs. 1 u. Abs. 2 StGB eine
1089Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und neun Monaten
1090gebildet.
10912. Angeklagter F.
1092a) Einzelstrafenbildung
1093Hinsichtlich der Angeklagten N. waren zunächst Einzelstrafen für die jeweils abzuurteilenden Taten festzulegen.
1094aa) Strafrahmenwahl
1095Die Angeklagte war wegen Bestechung in zehn Fällen zu verurteilen, wobei, wie sich aus den oben gemachten Ausführungen ergibt, in jedem Fall wiederum mehrere Fälle tateinheitlich zusammentrafen. Für jeden einzelnen der in Tatmehrheit zueinanderstehenden Fälle war – wie schon bei der Angeklagten N. – nach Maßgabe des § 52 Abs. 2 StGB eine Einheitsstrafe zu bilden.
1096Die Kammer ist für sämtliche von dem Angeklagten F. verwirklichte 117 Einzelfälle zunächst vom Strafrahmen des § 334 Abs. 1 S. 1 StGB ausgegangen, der Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren vorsieht. Auch bei ihm hat die Kammer zunächst in einem weiteren Schritt den verschärften Strafrahmen des § 335 Abs. 1 Nr. 1 b), Abs. 2 StGB zugrunde gelegt, der von Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren reicht. Auch der Angeklagte F. handelte in sämtlichen Fällen gewerbsmäßig im Sinne des § 335 Abs. 2 Nr. 3 Alt. 1 StGB, da er sich über die Bestechung der Angeklagten N. und die damit eröffnete Möglichkeit der „Dienstleistung“ gegenüber seinen Kunden, den Studenten, eine nicht nur vorübergehende und nicht unerhebliche Einnahmequelle verschaffen wollte.
1097Die Kammer hat auch im Hinblick auf den Angeklagten F. geprüft, im Ergebnis aber verneint, ob trotz Verwirklichung des Regelbeispiels nach § 335 Abs. 2 Nr. 3 Alt. 1 StGB ausnahmsweise die Regelwirkung des § 335 Abs. 2 StGB entfällt. Hierbei wurde das gesamte Tatbild einschließlich aller subjektiven Momente und der Täterpersönlichkeit gewürdigt. Letztlich ist die Kammer – wie schon bei der Angeklagten N. – zu dem Ergebnis gelangt, dass den nachfolgend aufgeführten Strafmilderungsgründen innerhalb des erhöhten Strafrahmens bei der konkreten Strafzumessung jeweils ausreichend Rechnung getragen werden kann und im Hinblick auf sämtliche Einzelfälle von der Regelwirkung nicht abzusehen ist. Im Rahmen der Gesamtwürdigung hat die Kammer insbesondere folgende Umstände berücksichtigt:
1098Für den Angeklagten F. sprach in sämtlichen Einzelfällen zunächst, dass dieser bislang strafrechtlich nicht in Erscheinung getreten ist, in einem frühen Stadium des Ermittlungsverfahrens ein Geständnis abgelegt und dieses letztlich auch in der Hauptverhandlung im Wesentlichen wiederholt und konkretisiert hat. Der Angeklagte hat so erheblich zu einer Verfahrensverkürzung beigetragen und die Aufdeckung weiterer, bis zu seiner Einlassung im Ermittlungsverfahren noch nicht bekannt gewordene Fälle, etwa im Hinblick auf den Zeugen H., ermöglicht. Zudem ist die Kammer zu seinen Gunsten ausgehend von seiner familiären Situation, insbesondere in Anbetracht seines während des Gangs der Hauptverhandlung im April 2025 frisch geborenen dritten Kindes, sowie des Umstandes, dass er Erstverbüßer ist, von einer hohen Haftempfindlichkeit ausgegangen. Sie hat in diesem Zusammenhang berücksichtigt, dass der Angeklagte durch das hiesige Strafverfahren psychischen Belastungen derart ausgesetzt war, dass er auf psychiatrische Hilfe angewiesen war. Zudem leidet er an einer rezidivierenden depressiven Störung. Die Kammer hat außerdem bedacht, dass der Angeklagte sich von dem Strafverfahren beeindruckt, wahre Reue gezeigt und in der Hauptverhandlung für seine Taten entschuldigt hat. Ferner hat die Kammer in die Gesamtbeurteilung miteingestellt, dass bei dem Angeklagten F. im gesamten Tatzeitraum eine ADHS-Symptomatik vorlag und nach wie vor vorliegt, wenngleich die Kammer diesem Umstand aufgrund der dadurch nicht feststellbaren Auswirkungen auf die begangenen Taten keine allzu große Bedeutung beigemessen hat. Strafmildernd hat die Kammer in sämtlichen Einzelfällen außerdem – wie schon bei der Angeklagten N. – berücksichtigt, dass die Taten mittlerweile mehrere Jahre zurückliegen und der Angeklagte seit mehr als vier Jahren mit der Belastung des hiesigen Strafverfahrens leben musste.
1099Hingegen hat die Kammer in sämtlichen Einzelfällen nicht strafmildernd bewertet, dass es zu den einzelnen Tatzeitpunkten an der Universität P. keine schwer überwindbaren Kontrollmechanismen im Bereich des Prüfungswesens, insbesondere kein „Vier-Augen-Prinzip“ bei der Änderung oder Eintragung von Prüfungsleistungen, gegeben hat und die Manipulation mittels weniger technischer aus Sicht der Angeklagten N. leicht durchzuführender Schritte möglich war. Das System war ausschließlich mit einem personalisierten Passwort zugänglich und damit externen Personen verwehrt. Zum anderen hatte die „vereinfachte Manipulationsmöglichkeit“ nur mittelbare Auswirkungen auf das Handeln des Angeklagten F., welcher mit der Manipulation als solcher nicht befasst war.
1100Zu Lasten des Angeklagten sprachen sein planvolles Vorgehen in einem Zeitraum von fast vier Jahren, der die hohe kriminelle Energie des Angeklagten bezeugt. Die Tatsache, dass der Angeklagte insgesamt eine stetige Preiserhöhung vornahm und so die offensichtliche Not der Studenten in ihrer Prüfungssituation immer noch weiter ausnutzte, spricht zudem für eine erhöhte Skrupellosigkeit des Angeklagten.
1101Sämtliche Taten waren zudem dazu geeignet, das grundsätzliche Vertrauen der Öffentlichkeit in das staatliche Prüfungswesen nachhaltig zu erschüttern, in dem in der Folge jeder einzelnen Manipulation den Studierenden eine Prüfungsleistung attestiert wurde, die sie nie erbracht hatten und die potentiell für den entsprechenden universitären Abschluss und darüber hinaus für die nachfolgenden Arbeitgeber aber bedeutsam sein konnten.
1102Angesichts dessen führten auch die oben genannten Strafmilderungsgründe in ihrer Gesamtheit nicht dazu, vorliegend ausnahmsweise die Regelwirkung entfallen zu lassen.
1103Aus den vorstehenden Gründen kam für sämtliche Einzelfälle auch die Annahme eines minder schweren Falles gem. § 334 Abs. 1 S. 2 StGB nicht in Betracht.
1104Allerdings hielt die Kammer es zu Gunsten des Angeklagten F. unter pflichtgemäßer Ausübung des ihr eingeräumten Ermessens für angebracht, eine Strafmilderung nach § 46b Abs. 1 Nr. 1 StGB i.V.m. § 49 Abs. 1 StGB für sämtliche Einzelfälle vorzunehmen. Die Anwendung des § 46b StGB war vorliegend für jeden Einzelfall gesondert festzustellen (vgl. BeckOK StGB/von Heintschel-Heinegg, 65. Ed. 1.5.2025, StGB § 46b Rn. 24 m.w.N.).
1105Die Voraussetzungen für eine Strafmilderung nach § 46b Abs. 1 Nr. 1 StGB i.V.m. § 49 Abs. 1 StGB waren vorliegend jeweils gegeben. Der Angeklagte F. hat wesentlich dazu beigetragen, dass Katalogstraftaten nach § 100a Abs. 2 lit. v) StPO, nämlich insbesondere zu den unter Beteiligung der Mitangeklagten N. begangenen Taten der Bestechlichkeit gem. § 332 StGB, aufgeklärt werden konnten. Die Kammer hat insoweit nicht verkannt, dass eine Strafmilderung gem. § 46b StGB in solchen Fällen grundsätzlich nicht in Betracht kommt, wenn der Täter lediglich eine Tat offenbart, die er als Alleintäter verübte (vgl. BeckOK StGB/von Heintschel-Heinegg, 65. Ed. 1.5.2025, StGB § 46b Rn. 6). Dies war hier aber aufgrund der vorstehenden Ausführungen hinsichtlich der Beteiligung der Mitangeklagten N. an sämtlichen von dem Angeklagten F. begangenen Taten schon nicht der Fall. Ein Zusammenhang zwischen den von ihm begangenen 117 Anlasstaten, an welchen die Mitangeklagte N. jeweils beteiligt war, ist gegeben. Der Angeklagte F. hat sein Wissen auch freiwillig offenbart. Anhaltspunkte dafür, dass er nur deshalb so handelte, weil er dachte, nicht mehr anders handeln zu können (vgl. BGH NStZ 2010, 443 (444)), lagen nicht vor.
1106Der Angeklagte F. hat auch Aufklärungshilfe im Sinne des § 46b Abs. 1 S. 1 Nr. 1 StGB geleistet. Durch die freiwillige Offenbarung seines Wissens in seiner Einlassung vom 10.02.2022 hat er wesentlich dazu beigetragen, dass die ihm und der Angeklagten N. nunmehr gemachten Tatvorwürfe vollumfänglich aufgeklärt werden konnten. Er hat einen Großteil der ihm vorgeworfenen Taten eingeräumt und zudem weitere in dem damaligen Ermittlungsstadium unbekannte tatbeteiligte Personen sowie bis dahin unbekannte Straftaten aktenkundig gemacht. Aufgrund der von ihm gemachten Angaben konnte gegen die bis dahin noch nicht im Visier der Ermittlungsbehörden gewesenen Zeugen H. und FJ. ein Ermittlungsverfahren eingeleitet werden. Der Umstand, dass ein Verfahren gegen den Zeugen FJ. nicht verfolgt wurde, war nicht dem Angeklagten anzulasten. Ferner hat der Angeklagte F. in nach Aufdeckung der Taten allen stattgefundenen Strafverfahren gegen die Studierenden, zu denen er als Zeuge geladen war, ausgesagt, ohne sich auf sein Auskunftsverweigerungsrecht gem. § 55 StPO zu berufen. Hierbei hat er maßgeblich zu deren Verurteilung beigetragen. Auch hat er jeweils auf eine Zeugenentschädigung verzichtet.
1107Aufgrund der vorgenommenen Strafmilderung nach § 46b Abs. 1 Nr. 1 StGB i.V.m. § 49 Abs. 1 StGB gelangte die Kammer für sämtliche 117 von dem Angeklagten F. begangenen Einzelfälle jeweils zu einem Strafrahmen von drei Monaten bis zu sieben Jahren und sechs Monaten Freiheitsstrafe. Demnach war auch jeweils für die zehn in Tatmehrheit abzuurteilenden Fälle, für welche jeweils gem. § 52 Abs. 2 StGB eine Einheitsstrafe zu bestimmen war, der vorgenannte Strafrahmen anzuwenden.
1108bb) Konkrete Strafzumessung
1109Ausgehend von dem vorgenannten Strafrahmen hat sich die Kammer bei den konkreten Strafzumessungen zu den einzelnen zehn Taten, sofern die nachfolgenden Ausführungen davon nicht abweichen, von den Erwägungen leiten lassen, die schon anlässlich der Strafrahmenwahl erörtert worden sind, so dass hierauf Bezug genommen werden kann. Soweit die Kammer in den vorstehenden Ausführungen zu Gunsten des Angeklagten F. berücksichtigt hat, dass dieser umfangreiche Aufklärungshilfe geleistet hat, hat sie diesem Umstand aufgrund der bereits erfolgten Strafrahmenverschiebung gem. § 46b Abs. 1 Nr. 1 StGB i.V.m. § 49 Abs. 1 StGB für die Bildung der Einzelstrafen insgesamt weniger Bedeutung beigemessen.
1110Darüber hinaus hat sie sich im Einzelnen von folgenden Erwägungen leiten lassen:
1111(1) 1. Tat (Tatzeitraum: 10.04.2017 – 22.05.2017)
1112Hinsichtlich der ersten tateinheitlich begangenen Tat hat die Kammer zu Lasten des Angeklagten F. gewertet, dass dieser vier Einzelfälle tateinheitlich verwirklicht hat und dadurch einen nicht unerheblichen Gesamtbetrag in Höhe von 1.011,75 EUR für sich vereinnahmt hat. Ferner war zu Lasten des Angeklagten F. die gesteigerte kriminelle Energie innerhalb der tateinheitlich verwirklichten Tat zu berücksichtigen, welche sich vorliegend dadurch zeigte, dass die Angeklagten spätestens vor Begehung der Tat vom 19.05.2017 die ausgerufenen Preise für das Ändern einer Prüfungsleistung erhöhten und nunmehr gesondert auch Gelder für einzelne Notensprünge nahmen.
1113Unter Berücksichtigung sämtlicher Strafzumessungsgesichtspunkte des § 46 StGB und unter besonderer Berücksichtigung der vorgenannten Erwägungen hat die Kammer für diese Tat
1114eine Freiheitsstrafe von einem Jahr
1115als tat- und schuldangemessene Strafe festgesetzt.
1116(2) 2. Tat (Tatzeitraum: 04.07.2017 – 25.10.2017)
1117Hinsichtlich der zweiten tateinheitlich begangenen Tat hat die Kammer zu Lasten des Angeklagten F. gewertet, dass dieser eine Vielzahl von Einzelfällen, nämlich 13, tateinheitlich über mehrere Monate verwirklicht hat und dadurch einen beträchtlichen Gesamtbetrag in Höhe von 6.702,25 EUR für sich vereinnahmt hat. Ferner war zu Lasten des Angeklagten F. die gesteigerte kriminelle Energie innerhalb der tateinheitlich verwirklichten Tat zu berücksichtigen, welche sich vorliegend dadurch zeigte, dass die Angeklagten spätestens vor Begehung der Taten vom 18.08.2017 die ausgerufenen Preise für das Ändern einer Prüfungsleistung sowie für die einzelnen Notensprünge nochmals erhöhten.
1118Unter Berücksichtigung sämtlicher Strafzumessungsgesichtspunkte des § 46 StGB und unter besonderer Berücksichtigung der vorgenannten Erwägungen hat die Kammer für diese Tat
1119eine Freiheitsstrafe von einem Jahr und sechs Monaten
1120als tat- und schuldangemessene Strafe festgesetzt.
1121(3) 3. Tat (Tattag: 14.12.2017)
1122Hinsichtlich der dritten tateinheitlich begangenen Tat hat die Kammer zu Lasten des Angeklagten F. gewertet, dass dieser zwei gleichgewichtigen Taten tateinheitlich verwirklicht hat und dadurch immerhin einen Gesamtbetrag in Höhe 570,00 EUR für sich vereinnahmt hat.
1123Unter Berücksichtigung sämtlicher Strafzumessungsgesichtspunkte des § 46 StGB und unter besonderer Berücksichtigung der vorgenannten Erwägungen hat die Kammer für diese Tat
1124eine Freiheitsstrafe von einem Jahr
1125als tat- und schuldangemessene Strafe festgesetzt.
1126(4) 4. Tat (Tatzeitraum: 19.02.2018 – 11.05.2018)
1127Hinsichtlich der vierten tateinheitlich begangenen Tat hat die Kammer zu Lasten der Angeklagten N. gewertet, dass die Angeklagte eine Vielzahl von Einzelfällen, nämlich 19, tateinheitlich über mehrere Monate verwirklicht hat und dadurch einen beträchtlichen Gesamtbetrag in Höhe von 5.866,25 EUR für sich vereinnahmt hat.
1128Unter Berücksichtigung sämtlicher Strafzumessungsgesichtspunkte des § 46 StGB und unter besonderer Berücksichtigung der vorgenannten Erwägungen hat die Kammer für diese Tat
1129eine Freiheitsstrafe von einem Jahr und sechs Monaten
1130als tat- und schuldangemessene Strafe festgesetzt.
1131(5) 5. Tat (Tatzeitraum: 27.07.2018 – 15.10.2018)
1132Hinsichtlich der fünften tateinheitlich begangenen Tat hat die Kammer zu Lasten des Angeklagten F. gewertet, dass dieser eine Vielzahl von Einzelfällen, nämlich 15, tateinheitlich über mehrere Monate verwirklicht hat und dadurch einen beträchtlichen Gesamtbetrag in Höhe von 4.773,75 EUR für sich vereinnahmt hat. Ferner war zu Lasten des Angeklagten F. die gesteigerte kriminelle Energie innerhalb der tateinheitlich verwirklichten Tat zu berücksichtigen, welche sich vorliegend dadurch zeigte, dass die Angeklagten spätestens ab dem 28.08.2018 die ausgerufenen Preise für das Ändern einer Prüfungsleistung sowie für die einzelnen Notensprünge nochmals erhöhten.
1133Unter Berücksichtigung sämtlicher Strafzumessungsgesichtspunkte des § 46 StGB und unter besonderer Berücksichtigung der vorgenannten Erwägungen hat die Kammer für diese Tat
1134eine Freiheitsstrafe von einem Jahr und drei Monaten
1135als tat- und schuldangemessene Strafe festgesetzt.
1136(6) 6. Tat (Tatzeitraum: 19.02.2019 – 06.05.2019)
1137Hinsichtlich der sechsten tateinheitlich begangenen Tat hat die Kammer zu Lasten des Angeklagten F. gewertet, dass dieser acht Einzelfälle tateinheitlich über mehrere Monate verwirklicht hat und dadurch einen nicht unerheblichen Gesamtbetrag in Höhe von 3.277,50 EUR für sich vereinnahmt hat.
1138Unter Berücksichtigung sämtlicher Strafzumessungsgesichtspunkte des § 46 StGB und unter besonderer Berücksichtigung der vorgenannten Erwägungen hat die Kammer für diese Tat
1139eine Freiheitsstrafe von einem Jahr und drei Monaten
1140als tat- und schuldangemessene Strafe festgesetzt.
1141(7) 7. Tat (Tatzeitraum: 24.06.2019 – 04.11.2019)
1142Hinsichtlich der siebten tateinheitlich begangenen Tat hat die Kammer zu Lasten des Angeklagten F. gewertet, dass dieser eine Vielzahl von Einzelfällen, nämlich 25, tateinheitlich über mehrere Monate verwirklicht hat und dadurch einen beträchtlichen Gesamtbetrag in Höhe von 9.405,00 EUR für sich vereinnahmt hat. Die Kammer hat insoweit die – im Rahmen der Prüfung des Vorliegens eines besonders schweren Falles bereits erörterten – durch die Einzelfälle vereinnahmten Gelder für die konkrete Strafzumessung unberücksichtigt gelassen.
1143Unter Berücksichtigung sämtlicher Strafzumessungsgesichtspunkte des § 46 StGB und unter besonderer Berücksichtigung der vorgenannten Erwägungen hat die Kammer für diese Tat
1144eine Freiheitsstrafe von einem Jahr und neun Monaten
1145als tat- und schuldangemessene Strafe festgesetzt.
1146(8) 8. Tat (Tatzeitraum: 29.01.2020 – 14.04.2020)
1147Hinsichtlich der achten tateinheitlich begangenen Tat hat die Kammer zu Lasten des Angeklagten F. gewertet, dass dieser eine Vielzahl von Einzelfällen, nämlich 13, tateinheitlich über mehrere Monate verwirklicht hat und dadurch einen beträchtlichen Gesamtbetrag in Höhe von 5.913,75 EUR für sich vereinnahmt hat.
1148Unter Berücksichtigung sämtlicher Strafzumessungsgesichtspunkte des § 46 StGB und unter besonderer Berücksichtigung der vorgenannten Erwägungen hat die Kammer für diese Tat
1149eine Freiheitsstrafe von einem Jahr und sechs Monaten
1150als tat- und schuldangemessene Strafe festgesetzt.
1151(9) 9. Tat (Tatzeitraum: 06.07.2020 – 11.12.2020)
1152Hinsichtlich der neunten tateinheitlich begangenen Tat hat die Kammer zu Lasten des Angeklagten F. gewertet, dass dieser eine Vielzahl von Einzelfällen, nämlich 13, tateinheitlich über mehrere Monate verwirklicht hat und dadurch einen beträchtlichen Gesamtbetrag in Höhe von 6.293,75 EUR für sich vereinnahmt hat.
1153Unter Berücksichtigung sämtlicher Strafzumessungsgesichtspunkte des § 46 StGB und unter besonderer Berücksichtigung der vorgenannten Erwägungen hat die Kammer für diese Tat
1154eine Freiheitsstrafe von einem Jahr und sechs Monaten
1155als tat- und schuldangemessene Strafe festgesetzt.
1156(10) 10. Tat (Tatzeitraum: 09.02.2021 – 17.02.2021)
1157Hinsichtlich der zehnten tateinheitlich begangenen Tat hat die Kammer zu Lasten des Angeklagten F. gewertet, dass dieser fünf Einzelfälle tateinheitlich verwirklicht hat und dadurch einen Gesamtbetrag in Höhe von immerhin 997,50 EUR für sich vereinnahmt hat. Ferner war zu Lasten des Angeklagten F. die gesteigerte kriminelle Energie zu berücksichtigen, welche sich vorliegend darin zeigte, dass die Angeklagten die ausgerufenen Preise für das Ändern einer Prüfungsleistung im Vergleich zu den früheren ausgerufenen Preisen vor Begehung der Taten am 09.02.2021 erhöht hatten.
1158Unter Berücksichtigung sämtlicher Strafzumessungsgesichtspunkte des § 46 StGB und unter besonderer Berücksichtigung der vorgenannten Erwägungen hat die Kammer für diese Tat
1159eine Freiheitsstrafe von einem Jahr
1160als tat- und schuldangemessene Strafe festgesetzt.
1161b) Gesamtstrafenbildung
1162Aus den genannten Einzelstrafen war gem. §§ 53, 54 StGB durch Erhöhung der höchsten Einzelstrafe von einem Jahr und neun Monaten Freiheitsstrafe eine Gesamtstrafe zu bilden. Bei der Gesamtstrafenbildung hat die Kammer unter nochmaliger Abwägung der vorgenannten Strafzumessungsgründe die Person des Angeklagten F. und die einzelnen Strafen zusammenfassend gewürdigt, § 54 Abs. 1 S. 3 StGB. Hierbei fiel mildernd insbesondere ins Gewicht, dass der Angeklagte sämtliche Taten in einem engen und situativen Zusammenhang begangen hat. Andererseits waren jedoch strafschärfend insbesondere die Vielzahl der einzelnen vorgenommenen Manipulationen binnen eines Zeitraums von fast vier Jahren zu würdigen. In Ansehung aller vorgenannten Umstände hat die Kammer aus den Einzelstrafen unter Erhöhung der Einsatzstrafe von einem Jahr und neun Monaten gem. §§ 53 Abs. 1, 54 Abs. 1 u. Abs. 2 StGB eine
1163Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren
1164gebildet.
1165VI. Einziehung
1166Nach Maßgabe der §§ 73, 73 c StGB war ein Betrag in Höhe von 48.730,25 EUR bei der Angeklagten N. und ein Betrag in Höhe von 44.811,50 EUR bei dem Angeklagten F. als Wert von Taterträgen einzuziehen. Die Bestimmung des Wertes nach Maßgabe des § 73 d StGB erfolgte anhand der festgestellten, durch die Angeklagten jeweils vereinnahmten Gelder.
1167VII. Kosten
1168Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 464 Abs. 1, 465 Abs. 1 Satz 1 StPO.
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