StGB § 353d Verbotene Mitteilungen über Gerichtsverhandlungen

Strafgesetzbuch

Mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer

1.
entgegen einem gesetzlichen Verbot über eine Gerichtsverhandlung, bei der die Öffentlichkeit ausgeschlossen war, oder über den Inhalt eines die Sache betreffenden amtlichen Schriftstücks öffentlich eine Mitteilung macht,
2.
entgegen einer vom Gericht auf Grund eines Gesetzes auferlegten Schweigepflicht Tatsachen unbefugt offenbart, die durch eine nichtöffentliche Gerichtsverhandlung oder durch ein die Sache betreffendes amtliches Schriftstück zu seiner Kenntnis gelangt sind, oder
3.
die Anklageschrift oder andere amtliche Schriftstücke eines Strafverfahrens, eines Bußgeldverfahrens oder eines Disziplinarverfahrens, ganz oder in wesentlichen Teilen, im Wortlaut öffentlich mitteilt, bevor sie in öffentlicher Verhandlung erörtert worden sind oder das Verfahren abgeschlossen ist.

Referenzen

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Zitiert von

Beschluss vom Oberlandesgericht Karlsruhe - 12 W 5/20
29. Juni 2020
12 W 5/20 29. Juni 2020
Beschluss vom Oberlandesgericht Karlsruhe - 12 W 24/19
17. Februar 2020
12 W 24/19 17. Februar 2020
Stattgebender Kammerbeschluss vom Bundesverfassungsgericht (1. Senat 3. Kammer) - 1 BvR 857/15
14. September 2015
1 BvR 857/15 14. September 2015
Urteil vom Verwaltungsgericht Stuttgart - 7 K 806/14
3. Juli 2015
7 K 806/14 3. Juli 2015
Stattgebender Kammerbeschluss vom Bundesverfassungsgericht (2. Senat 3. Kammer) - 2 BvR 433/15
30. Juni 2015
2 BvR 433/15 30. Juni 2015
Nichtannahmebeschluss vom Bundesverfassungsgericht (2. Senat 3. Kammer) - 2 BvR 429/12
27. Juni 2014
2 BvR 429/12 27. Juni 2014
Urteil vom Oberlandesgericht Stuttgart - 4 Ss 469/03
8. Dezember 2003
4 Ss 469/03 8. Dezember 2003