Beschluss vom Oberlandesgericht Karlsruhe - 12 W 5/20

Tenor

1. Auf die sofortigen Beschwerden der Klägerin und der Klägervertreterin Rechtsanwältin K wird der Beschluss des Landgerichts Mannheim vom 12.11.2019 – 11 O 275/18 – teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Den in der Sitzung des Landgerichts Mannheim vom 12.11.2019 anwesend gewesenen Personen wird zur Pflicht gemacht, den Inhalt der im Schriftsatz der Beklagten vom 16.09.2019, Seite 2 bis 17 genannten und dort als geheimhaltungsbedürftig eingestuften Unterlagen mit Ausnahme der Anlagen A.6, B.6, C.8, D.9, E.9.a, E.9.b, F.10, und die hierauf bezogene Erörterung während der nicht-öffentlichen Verhandlung am 12.11.2019 geheim zu halten.

2. Die weitergehenden sofortigen Beschwerden werden zurückgewiesen.

3. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden gegeneinander aufgehoben.

Gründe

 
I.
Das Beschwerdeverfahren betrifft die Anordnung der Geheimhaltung gemäß §§ 172 Nr. 2, 174 Abs. 3 GVG.
Die Parteien sind durch einen privaten Krankenversicherungsvertrag verbunden. Die Klägerin wendet sich in der Hauptsache mit Feststellungs- und auf Rückzahlung gerichteter Leistungsklage gegen verschiedene von der Beklagten vorgenommene Prämienerhöhungen. Sie macht geltend, die Erhöhungen seien jeweils nicht ordnungsgemäß begründet worden, der von der Beklagten nach ihren Angaben eingeschaltete Treuhänder sei nicht unabhängig gewesen, und es hätten auch die materiellen Voraussetzungen für die Prämienerhöhungen, welche die Beklagte darzulegen und zu beweisen habe, nicht vorgelegen. Die Beklagte macht demgegenüber geltend, den ordnungsgemäß begründeten Prämienerhöhungen habe jeweils ein unabhängiger Treuhänder zugestimmt, und die Prämienerhöhungen seien auch materiell rechtmäßig gewesen.
Das Landgericht hat mit Beschluss vom 08.07.2019 verschiedene Hinweise erteilt und der Beklagten aufgegeben, sämtliche Rechnungsunterlagen, die dem Treuhänder vor der Erteilung der Zustimmung zu bestimmten Beitragsanpassungen zur Verfügung gestellt wurden, einzureichen. Die Beklagte ist dem nachgekommen und hat mit Schriftsatz vom 16.09.2019 ein umfangreiches Anlagenkonvolut vorgelegt. Sie hat sich in diesem Schriftsatz bezüglich des gesamten Konvoluts mit Ausnahme der AVB - Druckstücke und der PKV - Sterbetafeln auf Geheimhaltungsbedürftigkeit berufen. Eine Einsichtnahme durch die Klägerseite könne erst erfolgen, wenn die Geheimhaltung sichergestellt sei. Zur Begründung macht die Beklagte geltend, die Berechnungsgrundlagen enthielten Informationen zur unternehmensinternen Schadensentwicklung, Angaben zur Herleitung der Kopfschadenprofile sowie Grundkopfschäden, detaillierte Informationen hinsichtlich der rechnungsmäßigen Ansätze der Abschluss-, Verwaltungs- und Schadenregulierungskosten, des Stornoverhaltens in den einzelnen Tarifsegmenten sowie Zahlen und Grafiken zu Rechnungsgrundlagen, Beitrag/Limitierung, Alterungsrückstellung sowie Anwartschaft. Dies seien geheimhaltungsbedürftige unternehmensindividuelle interne Geschäfts- und Betriebsinformationen. Die Klägerseite hat die Geheimhaltungsbedürftigkeit zunächst nicht in Abrede gestellt. Auf eine Verschwiegenheitserklärung konnten sich die Parteien nicht einigen.
In der mündlichen Verhandlung des Landgerichts vom 12.11.2019, in welcher lediglich die Prozessbevollmächtigten beider Parteien erschienen waren, hat die Beklagtenvertreterin folgenden Antrag gestellt:
Rechtsanwältin Dr. S beantragte für die Erörterung der von der Beklagten gemäß Schriftsatz vom 16.09.2019, dort S. 2 - 17 (Anlagenkonvolut B 35) als geheimhaltungsbedürftig eingestuften Unterlagen, die dem Treuhänder R zur Prüfung der materiellen Voraussetzung der Wirksamkeit der Prämienanpassung vorlagen, den Ausschluss der Öffentlichkeit.
Rechtsanwältin Dr. S beantragte ferner die Verpflichtung zur Verschwiegenheit für die Klagepartei, die Prozessbevollmächtigten der Klagepartei und den Sachverständigen anzuordnen.
Hierüber wurde öffentlich verhandelt. Die Klägervertreterin nahm dahingehend Stellung, dass ihrer Auffassung nach diese auch für die Beklagtenseite anzuordnen sei und ferner auch die Klägerin mit umfassen müsse.
Das Landgericht hat sodann durch sogleich verkündeten Beschluss die Öffentlichkeit „für die Erörterung der von der Beklagten gemäß Schriftsatz vom 16.09.2019, dort S. 2 - 17 (AS 340 ff.) als geheimhaltungsbedürftig eingestuften Unterlagen, die dem Treuhänder R zur Prüfung der materiellen Voraussetzung der Wirksamkeit der Prämienanpassung nach dem Vortrag der Beklagten vorgelegen hätten, ausgeschlossen“.
Nach Vollzug des Ausschlusses der Öffentlichkeit hat das Landgericht in nichtöffentlicher Verhandlung folgenden Beschluss verkündet:
10 
Den anwesenden Personen wird die Geheimhaltung von Tatsachen, die während der nichtöffentlichen Verhandlung oder durch ein die Sache betreffendes amtliches Schriftstück zu ihrer Kenntnis gelangen, zur Pflicht gemacht. Der weitergehende Antrag von Rechtsanwältin Dr. S wird zurückgewiesen.
11 
Die Beklagtenvertreterin hat daraufhin das Anlagenkonvolut an die Klägervertreterin übergeben. Die Unterlagen wurden in nichtöffentlicher Sitzung erörtert. Anschließend wurde die Öffentlichkeit wiederhergestellt und das weitere Vorgehen erörtert.
12 
Gegen den Beschluss vom 12.11.2019 hat die Klägervertreterin sowohl im eigenen Namen als auch im Namen der Klägerin mit am 25.11.2019 beim Landgericht eingegangenem Schriftsatz Beschwerde eingelegt. Sie macht geltend, dass die durch den Beschluss auferlegte Geheimhaltungsverpflichtung auch die Kommunikation zwischen der Klägervertreterin und der Klägerin umfasse, was einen schweren Eingriff in das Recht der Klägerin auf ein faires Verfahren darstelle. Indem die Klägervertreterin nur unter dem Risiko der Strafbarkeit mit der Klägerin über die Inhalte der übergebenen Unterlagen kommunizieren könne, werde die Klägerin in ihren prozessualen Rechten verletzt. Zudem sei die ausgesprochene Geheimhaltungsverpflichtung zum einen zu unbestimmt und zum anderen zu weitgehend, weil nicht in Gänze erforderlich. Da eine Verletzung der Geheimhaltungsanordnung strafbewehrt ist, müsse ein Betroffener der Anordnung mit ausreichender Sicherheit entnehmen können, welche Tatsachen der Geheimhaltungspflicht unterliegen. Zudem sei die Geheimhaltungsanordnung zu weitgehend, indem sie sich auf sämtliche Tatsachen beziehe, etwa auch auf die Negativtatsache der Lückenhaftigkeit oder Unvollständigkeit der Unterlagen; insoweit bestehe offensichtlich kein Geheimhaltungsinteresse der Beklagten. Schließlich müsse es zulässig sein, insbesondere die Kopfschäden bei verschiedenen Prämienanpassungen mit den Unterlagen aus Parallelverfahren abzugleichen, da sich hieraus eine fehlende Konsistenz und Zuverlässigkeit der Daten ergeben könne. Das Geheimhaltungsinteresse der Beklagten an sich werde allerdings nicht infrage gestellt.
13 
Das Landgericht hat der Beschwerde mit Beschluss vom 04.12.2019 nicht abgeholfen. Es hat zur Begründung ausgeführt, dass die von der Beklagten vorgelegten technischen Berechnungsgrundlagen für die Krankenversicherungsprämien Betriebsgeheimnisse im Sinne des § 172 Nr. 2 GKG darstellten. Die Voraussetzungen einer Anordnung des persönlichen Erscheinens der Klägerin hätten nicht vorgelegen. Da das Gericht seine Verfahrensweise angekündigt hatte, sei es ihr unbenommen gewesen, zum Verhandlungstermin zu erscheinen, wenn sie persönlich in die der Geheimhaltung unterliegenden Unterlagen hätte Einblick nehmen bzw. deren Inhalt persönlich mit ihrer Prozessbevollmächtigten hätte erörtern wollen. Der Geheimhaltungsbeschluss sei inhaltlich ausreichend bestimmt, da er sich eindeutig auf den zuvor getroffenen Beschluss zur Ausschließung der Öffentlichkeit bezogen habe, in dem die zu erörternden Tatsachen unter Bezugnahme auf bestimmte von der Beklagten vorgelegte Unterlagen beschrieben worden sei.
14 
Die Parteien hatten im Beschwerdeverfahren nochmals Gelegenheit zur Stellungnahme. Die Beschwerdeführer haben hierbei erstmals geltend gemacht, dass hinsichtlich eines Teils der Unterlagen ein Geheimhaltungsbedarf nicht bestehe und die Beklagte einen solchen auch nicht substantiiert vorgetragen habe. Dies gelte insbesondere für die bereits früher im Verfahren als Anlage B 11 zum Schriftsatz vom 08.01.2019 ohne Geheimhaltungsschutz vorgelegten Zustimmungserklärungen des Treuhänders nebst Anlagen, für die Auflistung und Kommentierung der auslösenden Faktoren sowie die Unterlagen zu den limitierenden Maßnahmen. Die Beklagte ist dem entgegengetreten. Wegen der Einzelheiten wird auf die im Beschwerdeverfahren gewechselten Schriftsätze Bezug genommen.
II.
1)
15 
Die sofortigen Beschwerden der Klägerin und der Klägervertreterin sind gemäß §§ 174 Abs. 3 S. 3 GVG, 567, 569 ZPO zulässig. Die Frist des § 569 Abs. 1 ZPO wurde zweifellos eingehalten, ohne dass es darauf ankommt, ob die Frist durch die formlose Bekanntgabe des Beschlusses im Verhandlungstermin überhaupt in Lauf gesetzt wurde. Die Einlegung der sofortigen Beschwerden erfolgte auch formgerecht. Sowohl die Klägervertreterin als auch die Klägerin sind durch den angefochtenen Beschluss beschwert. Für die Klägervertreterin folgt dies daraus, dass sie selbst als in der Verhandlung anwesende Person der Geheimhaltungspflicht unterworfen wurde. Für die Klägerin, welche in der Verhandlung nicht anwesend war, folgt dies daraus, dass es der Klägervertreterin aufgrund des ihr auferlegten Geheimhaltungsgebots nicht möglich ist, den Inhalt der nicht-öffentlichen Verhandlung und des hierbei an sie übergebenen Anlagenkonvoluts mit der Klägerin zu erörtern, wodurch die Klägerin in ihrem Recht auf Unterrichtung über den Verfahrensfortgang (vgl. § 11 BORA) und in ihrem grundrechtlich geschützten Recht auf wirksame anwaltliche Vertretung (vgl. BVerfG, Kammerbeschluss vom 07.03.2012 – 2 BvR 988/10, juris Rn. 30) beschränkt wird.
16 
Die in diesem Zusammenhang von der Beschwerde vertretene Ansicht, dass die Geheimhaltungsanordnung auch die Kommunikation zwischen der Klägervertreterin und der in der nicht-öffentlichen Verhandlung nicht anwesend gewesenen Klägerin untersagt, ist zutreffend. Die Geheimhaltungsanordnung erstreckt sich nach ihrem eindeutigen Inhalt nicht auf die in der Verhandlung nicht persönlich anwesend gewesene Klägerin und durfte dies auch nicht (Kissel/Mayer, GVG, 9. Aufl., § 174 Rn. 23; Walther, in: BeckOK GVG, § 174 GVG 5. Edition, Rn. 16; Schönke/Schröder/Perron/Hecker, StGB, 30. Aufl., § 353 d Rn. 26). Die Gegenansicht, die eine analoge Anwendung auf die im Termin nicht selbst anwesende Partei befürwortet (Lütke, MMR 2019, 157, 161 f.), geht über den insoweit eindeutigen Wortlaut des §§ 174 Abs. 3 GVG hinaus und konstatiert selbst, dass dies jedenfalls im Rahmen der strafrechtlichen Ahndung gemäß § 353 d Nr. 2 StGB gegen das strafrechtliche Analogieverbot verstoßen würde. Die noch weitergehende Annahme, die Geheimhaltungspflicht erstrecke sich ohne weiteres auch auf die im Termin nicht anwesende Partei, sofern sie von ihrem Prozessvertreter unterrichtet werde (Zimmermann, in: MüKom-ZPO, 5. Aufl., § 174 GVG Rn. 14), findet im Gesetz ebenfalls keine Stütze.
17 
Da somit die Klägerin selbst der Geheimhaltungspflicht nicht unterliegt, ist ihre Unterrichtung durch die Klägervertreterin auch nicht von der Geheimhaltungspflicht ausgenommen (a.A. Zimmermann a.a.O.). Eine solche Ausnahme lässt sich aus § 174 Abs. 3 GVG nicht herleiten. Sie ergibt sich auch nicht aus § 11 BORA, und zwar schon deshalb nicht, weil diese Norm als Satzungsrecht gegenüber § 174 Abs. 3 GVG nachrangig ist.
2)
18 
Die sofortigen Beschwerden sind teilweise begründet.
a)
19 
Die sofortige Beschwerde ist teilweise erfolgreich, soweit sie das Vorliegen der tatbestandsmäßigen Voraussetzungen für eine Geheimhaltungsanordnung gemäß § 174 Abs. 3 S. 1 GVG in Abrede stellt. Diese sind nur für den überwiegenden Teil der als Anlagenkonvolut B 35 mit Schriftsatz vom 16.09.2019 übergebenen Schriftstücke erfüllt.
20 
Nach §§ 172 Nr. 2, 174 Abs. 3 Satz 1 GVG kann die Öffentlichkeit u.a. dann ausgeschlossen und den anwesenden Personen die Geheimhaltung von Tatsachen auferlegt werden, welche durch die Verhandlung oder durch ein die Sache betreffendes Schriftstück zu ihrer Kenntnis gelangen, wenn die Verhandlung oder die Schriftstücke ein wichtiges Geschäfts- oder Betriebsgeheimnis betreffen, durch dessen öffentliche Erörterung überwiegende schutzwürdige Interessen verletzt würden. Diese Voraussetzungen sind – nur - für den überwiegenden Teil der als Anlage B 35 übergebenen und in der Verhandlung vom 12.11.2019 erörterten Unterlagen erfüllt.
aa)
21 
Die Unterlagen des Anlagenkonvoluts B 35 wurden schon durch die stillschweigend erfolgte Bezugnahme hierauf und zudem durch die nach der Übergabe erfolgte Erörterung der Unterlagen auch Gegenstand der nicht-öffentlichen Verhandlung (§ 137 Abs. 3 S. 1 ZPO). Eine Geheimhaltungsanordnung konnte grundsätzlich auch für in der nicht-öffentlichen Verhandlung übergebenen Schriftstücke ergehen. Gemäß § 174 Abs. 3 S. 1 GVG darf die Geheimhaltung auch für ein die Sache betreffendes amtliches Schriftstück auferlegt werden. Das ursprünglich von der Beklagten stammende Anlagenkonvolut wurde dadurch zum amtlichen Schriftstück, dass es zu Zwecken des Rechtsstreits zu den amtlichen Prozessakten genommen wurde (Schönke/Schröder/Perron/Hecker, a.a.O., § 353 d Rn. 13; vgl. auch BGH, Urteil vom 09.12.2015 – IV ZR 272/15, juris Rn. 14).
bb)
22 
Die Schriftstücke des Anlagenkonvoluts enthalten wichtige Geschäftsgeheimnisse der Beklagten. Als Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse werden alle auf ein Unternehmen bezogenen Tatsachen, Umstände und Vorgänge verstanden, die nicht offenkundig, sondern nur einem begrenzten Personenkreis zugänglich sind und an deren Nichtverbreitung der Rechtsträger ein berechtigtes Interesse hat. Betriebsgeheimnisse umfassen im Wesentlichen technisches Wissen im weitesten Sinne, Geschäftsgeheimnisse betreffen vornehmlich kaufmännisches Wissen. Zu derartigen Geheimnissen werden etwa Umsätze, Ertragslagen, Geschäftsbücher, Kundenlisten, Bezugsquellen, Konditionen, Marktstrategien, Unterlagen zur Kreditwürdigkeit, Kalkulationsunterlagen, Patentanmeldungen und sonstige Entwicklungs- und Forschungsprojekte gezählt, durch welche die wirtschaftlichen Verhältnisse eines Betriebes maßgeblich bestimmt werden können (BGH, Urteil vom 09.12.2015 – IV ZR 272/15, juris Rn. 14; BVerfG, Beschluss vom 14.03.2006 – 1 BvR 2087/03, BVerfGE 115, 205, Rn. 87).
23 
Der Geheimnisschutz ist von Amts wegen und ohne Rücksicht auf einen etwaigen Antrag zu wahren (Mayer a. a. O. Rn. 38). Zu Unrecht folgern die Beschwerdeführer aus dem Urteil des Bundesgerichtshofs vom 19.11.2008 (BGH, Urteil vom 19.11.2008 – VIII ZR 138/07, BGHZ 178, 362, Rn. 46) eine Substantiierungslast des Geheimnisträgers; die genannte Entscheidung befasst sich nicht mit dem Geheimnisschutz nach §§ 172, 174 GVG, sondern mit dem Verhältnis von Geheimhaltungsinteresse und prozessualer Darlegungslast zur Hauptsache (gleiches gilt für die Entscheidung OLG Düsseldorf, Urteil vom 11.09.2013 – VI-U [Kart] 27/12, juris Rn. 140).
24 
Ebenfalls zu Unrecht meinen die Beschwerdeführer, ein berechtigter Geheimnisschutz sei nur gegenüber Wettbewerbern, nicht jedoch gegenüber Kunden oder der Öffentlichkeit möglich. Aus der hierfür angeführten Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 19.11.2008 (BGH, Urteil vom 19.11.2008 – VIII ZR 138/07, BGHZ 178, 362, Rn. 47) ergibt sich ein derartiges Verständnis nicht.
(1)
25 
Die Unterlagen des Anlagenkonvoluts B 35 befassen sich mit den Berechnungsgrundlagen für die streitigen Prämienanpassungen, einschließlich der Angaben zu den auslösenden Faktoren und zu den limitierenden Maßnahmen. Sie enthalten als Unternehmensinterna wichtige Geschäftsgeheimnisse der Beklagten. Zahlen und Informationen, die Rückschlüsse auf die Preisbildung, Tarifkalkulation, die Schadensentwicklung und das Regulierungsverhalten, auf Stornowahrscheinlichkeiten und letztlich auf die Unternehmenspolitik des Versicherers ermöglichen, sind grundsätzlich als wichtige Geschäftsgeheimnisse anzusehen (vgl. BGH, Urteil vom 09.12.2015 – IV ZR 272/15, juris Rn. 14). So sind den Schreiben zu den auslösenden Faktoren einschließlich der hierauf bezogenen Korrespondenz (Anlagen A.1, B.1, C.1, D.1, E.1, F.1) zahlenmäßige Angaben zur Zusammensetzung des Versichertenkollektivs nach Beobachtungsgruppen und sodann Angaben zum Verhältnis der tatsächlichen zu den rechnungsmäßigen Schäden im zeitlichen Verlauf zu entnehmen. Dies lässt Rückschlüsse auf das Inanspruchnahmeverhalten der Versicherten, auf die Regulierungspraxis der Beklagten und auf die Tragfähigkeit früherer Schadensprognosen zu. Die Behauptung der Beschwerdeführer, dies alles sei „branchenweit bekannt“ überzeugt nicht, vielmehr ist mit der Beklagten davon auszugehen, dass über diese Detailinformationen, welche konkret das bei der Beklagten versicherte Kollektiv betreffen, weder die Öffentlichkeit noch die Mitbewerber verfügen. Die Unterlagen zu den limitierenden Maßnahmen (Anlagen A.5, B.5, C.7, D.8, E.8, F.9) enthalten nicht nur eine Angabe zu den Gesamtbeträgen der Rückstellung für Beitragsrückerstattung, welche aus den veröffentlichten Geschäftsberichten bekannt sein mögen. Entscheidend sind hier die Erwägungen und Entscheidungen zur Verwendung dieser Mittel für eine Begrenzung von Prämienerhöhungen und deren Verteilung auf die einzelnen Tarife. Informationen über die Annahmen und Herleitungen der Beklagten zur Stornowahrscheinlichkeit mit Auswertung der vorzeitigen Abgänge in der Vergangenheit (Anlagen A.2, B.2, C.2, D.2, E.2, F.2) lassen Rückschlüsse auf die Kundenzufriedenheit und -bindung der Versicherten zu; dass sie sich auch in einem jeweils untergeordneten Teil mit Sterbewahrscheinlichkeiten befassen steht dem berechtigten Geheimhaltungsinteresse hinsichtlich des Schriftstücks insgesamt nicht entgegen. Unterlagen, die sich mit den Kosten und Kostenansätzen sowie den Kalkulations- und Rechnungsgrundlagen der einzelnen Tarife befassen (Anlagen A.3, A.4, B.3, B.4, C.3, C.4, C.5, C.6, D.3, D.4, D.5, D.6, D.7, E.3, E.4, E.5, E.6, E.7 a, E.7 b, F.3, F.4, F.5, F.6, F.7, F.8) sind Teil der Prämienkalkulation und als solche grundsätzlich schutzwürdig. Dies betrifft auch Angaben dazu, auf welcher Grundlage – Extrapolation des bisherigen Verlaufs im Tarif oder Branchentrend - die Prognose des Grundkopfschadens erfolgt (bspw. Anlage C.5). Auch die Darstellung sowie die Erwägungen über die Verwendung sogenannter BaFin-Profile (bspw. Anlage C.4) und Ausführungen zum verwendeten Rechnungszins (bspw. Anlage D.5) sind als Teil der Prämienkalkulation schutzwürdig.
26 
Aus all diesen Informationen könnten Mitbewerber Informationen oder Anhaltspunkte über die Tarif-, Regulierungs- und Unternehmenspolitik der Beklagten, über etwaige Stärken oder Schwächen und Risiken einzelner Tarife, über deren wirtschaftliche Nachhaltigkeit, über die Kosten- und Gewinnstruktur u. a. gewinnen. Diese könnten von Mitbewerbern oder auch großen Versicherungsmaklern ausgewertet und sodann im Wettbewerb um neue Versicherte, womöglich auch durch Abwerbung von Versicherten, sowie zur wettbewerbsmäßigen Optimierung des eigenen Marktverhaltens, ausgenutzt werden. Diese Gefahr reicht für die Bejahung eines berechtigten Geheimhaltungsinteresses der Beklagten.
27 
Der Schutzwürdigkeit als Geschäftsgeheimnis steht nicht entgegen, dass in den umfangreichen Schriftstücken und in der Korrespondenz auch Einzelangaben enthalten sind, welche allgemein bekannt und – für sich – nicht geheimhaltungsbedürftig sein mögen. Die Unterlagen stehen – als Grundlage der Zustimmung des Treuhänders zur jeweiligen Prämienanpassung – in einem inneren und äußeren Zusammenhang und bilden insoweit eine Einheit, welche zum überwiegenden Teil schützenswerte Geschäftsgeheimnisse enthält. Das Ausfiltern von nicht geheimhaltungswürdigen Einzelbestandteilen ist weder sinnvoll noch praktikabel.
28 
Irrelevant ist in diesem Zusammenhang, ob die in den Schriftstücken enthaltenen Informationen Fehler aufweisen, wie von den Beschwerdeführern behauptet. Das berechtigte Geheimhaltungsbedürfnis der Beklagten an ihren Unternehmensinterna ist nicht davon abhängig, ob diese zutreffend oder fehlerhaft erfasst sind.
(2)
29 
Geheim ist eine Tatsache, die nur einem eng begrenzten Personenkreis bekannt ist und nach dem bekundeten oder erkennbaren Willen des Inhabers geheim gehalten werden soll (Mayer, in: Kissel/Mayer, GVG, 9. Aufl. 2018, § 172 Rn. 40). Dem Schutz des Geheimnisses steht es allerdings nicht entgegen, dass es bereits einem beschränkten Personenkreis bekannt wurde, sei es erlaubt oder unerlaubt (Mayer a. a. O.). Dies gilt auch dann, wenn der Inhaber selbst das Geheimnis – sei es versehentlich, sei es unbedacht – in früheren Einzelfällen mitgeteilt hat, solange es hierdurch noch nicht offenkundig geworden ist. Wurden allerdings bestimmte Unterlagen oder Informationen durch den Rechtsträger selbst bereits einem weiten Personenkreis bekannt gegeben, so können diese nicht mehr durch eine Geheimhaltungsanordnung geschützt werden. Denn eine Geheimhaltungsanordnung ist in diesem Fall nicht mehr geeignet, den Schutz der bereits verloren gegangenen Vertraulichkeit des vormaligen Geheimnisses noch zu bewirken. Zudem liegt in der bereits erfolgten Bekanntgabe durch den Rechtsträger eine Selbstwiderlegung der geltend gemachten Schutzwürdigkeit.
30 
Hieran gemessen kann für die Zustimmungserklärungen des Treuhänders einschließlich der Anlagen (Anlagen A.6, B.6, C.8, D.9, E.9.a, E.-9.b, F.10) eine Geheimhaltungsanordnung nicht ergehen. Die Beschwerdeführer weisen zutreffend darauf hin, dass diese Unterlagen in vollem Umfang bereits in einem früheren Stadium des Rechtsstreits als Anlage B 11 ohne Geheimhaltungsschutz übergeben wurden. Zudem ist unbestritten, dass dies jedenfalls in weiteren 11 Gerichtsverfahren, welche die Beschwerdeführer konkret benennen, ebenfalls geschehen ist. Damit hat die Beklagte selbst die Vertraulichkeit dieser Unterlagen aufgehoben und erkennen lassen, dass sie diese nicht für schutzwürdig hält.
31 
Soweit dagegen sonstige Detailinformationen aus den Unterlagen im Einzelfall weiteren Personen bekannt sind oder wurden, wie von den Beschwerdeführern vorgetragen, wurde hierdurch die Eigenschaft als Geheimnis und dessen Schutzwürdigkeit nicht aufgehoben.
(3)
32 
Soweit Umstände, die die Beschwerde als „Negativtatsachen“ bezeichnet, den Inhalt der Unterlagen betreffen, besteht ebenfalls ein berechtigtes Geheimhaltungsinteresse der Beklagten. Dieses erstreckt sich nicht nur darauf, welche Umstände sie für ihre Prämienkalkulation und für die Begründung der Prämienanpassung berücksichtigt hat und welche Werte hier angesetzt sind, sondern auch darauf, welche Umstände für sie ohne Relevanz für diese Kalkulation waren.
cc)
33 
Maßnahmen nach §§ 172 Nr. 2, 174 Abs. 3 GVG setzen weiter voraus, dass die öffentliche Erörterung des Geheimnisses überwiegende schutzwürdige Interessen des Rechtsträgers verletzen würde. Erforderlich ist, dass der Rechtsträger an der Nichtverbreitung ein berechtigtes Interesse hat (BGH, Urteil vom 09.12.2015 – IV ZR 272/15, juris Rn. 14; BVerfG, Beschluss vom 14.03.2006 – 1 BvR 2087/03, BVerfGE 115, 205, Rn. 87), und dass das Geheimhaltungsinteresse die Bedeutung des Öffentlichkeitsprinzips überwiegt (Mayer, in: Kissel/Mayer, GVG, § 172 Rn. 39), wobei im Rahmen dieser Abwägung kein allzu strenger Maßstab angelegt werden sollte (Mayer a. a.O.; Zimmermann, in: MüKom-ZPO, 5. Aufl., § 172 GVG Rn. 7).
34 
Im vorliegenden Fall ist ein berechtigtes und überwiegendes Interesse der Beklagten an der Wahrung der Vertraulichkeit zu bejahen. Bei den Unterlagen, die Grundlagen für eine Prämienerhöhung sind, handelt es sich grundsätzlich um geschützte Geschäfts- oder Betriebsgeheimnisse (BGH, Urteil vom 09.12. 2015 – IV ZR 272/15, juris Rn. 14). Ein berechtigtes Interesse der Wettbewerber an der Kenntniserlangung ist zweifellos zu verneinen. Dem berechtigten Interesse des klagenden Versicherungsnehmers, die Rechtmäßigkeit der Prämienerhöhungen zu überprüfen, wird durch die Bekanntgabe im Rahmen des Rechtsstreits genügt; einer öffentlichen Erörterung bedarf es hierfür nicht. Außerhalb eines anhängigen Rechtsstreits über Prämienerhöhungen haben betroffene Versicherungsnehmer nach der gesetzlichen Wertung des § 203 VVG nur einen berechtigten Anspruch auf Mitteilung der „maßgeblichen Gründe“.
b)
35 
Ohne Erfolg wird mit den Beschwerden geltend gemacht, dass durch die der Klägervertreterin auferlegte Geheimhaltungsanordnung in unzulässiger Weise in prozessuale Rechte der Klägerin eingegriffen werde. Zwar ist es der Klägervertreterin, wie oben bereits ausgeführt, durch die Geheimhaltungsanordnung untersagt, die Klägerin über den Inhalt der nicht-öffentlichen Verhandlung und über den Inhalt der von der Geheimhaltungsanordnung umfassten Schriftstücke zu informieren. Hierdurch wird die Klägerin in ihrem verfassungsrechtlich gewährleisteten Anspruch auf rechtliches Gehör beeinträchtigt, welches – wie von den Beschwerdeführern zutreffend geltend gemacht – auch das Recht auf Kenntnisnahme der für das Verfahren maßgeblichen Informationen umfasst (BVerfG, Kammerbeschluss vom 19.01. 2006 – 2 BvR 1075/05, juris). Zudem ist die Klägerin in ihrem grundsätzlich bestehenden Recht auf wirksame anwaltliche Vertretung, wie es auch in § 11 BORA Ausdruck gefunden hat, beeinträchtigt. Auch das Recht auf wirksame anwaltliche Vertretung ist grundsätzlich verfassungsrechtlich geschützt (vgl. Remmert, in: Maunz/Dürig, Art. 103 GG, 88. EL, Rn. 68).
36 
Andererseits gewährleistet das Grundrecht des Art. 12 GG auch den Schutz von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen (BVerfG, Beschluss vom 14.03.2006 – 1 BvR 2087/03, BVerfGE 115, 205, Rn. 81 ff.). Eine Verpflichtung der Beklagten zur uneingeschränkten Offenlegung ihrer Rechnungsunterlagen würde diesen Schutz beeinträchtigen.
37 
Das hierdurch gegebene Spannungsverhältnis zwischen den Grundrechtspositionen und geschützten Interessen der Parteien ist auf dem vom Landgericht bereits zutreffend aufgezeigten Weg aufzulösen:
38 
Der Klägerin stand es frei, persönlich zum Verhandlungstermin am 12.11.2019 zu erscheinen. In diesem Fall hätte sie an der nicht-öffentlichen Verhandlung und Erörterung teilgenommen und wäre in die Geheimhaltungsanordnung gemäß § 174 Abs. 3 GVG einbezogen worden. Die Geheimhaltungsverpflichtung besteht, dies ergibt sich zwanglos aus Sinn und Zweck des §§ 174 Abs. 3 S. 1 GVG, nicht zwischen Personen, die an der nicht-öffentlichen Verhandlung teilgenommen haben und auf die sich die Geheimhaltungsanordnung erstreckt. Da die Kammer das entsprechende Vorgehen mit Beschluss vom 08.10.2019 angekündigt hatte, konnte die Klägerin sich hierauf einrichten. Dass ihr eine Teilnahme an der Gerichtsverhandlung nicht möglich oder nicht zumutbar war, ist weder aufgezeigt noch ersichtlich.
39 
Dies ist auch nachträglich noch möglich, wenn die Klägerin in einem künftigen Verhandlungstermin persönlich anwesend ist und nach erneuten Beschlüssen gemäß §§ 172 Nr. 2, 174 Abs. 3 GVG, die sich dann auch auf die persönlich anwesende Klägerin erstrecken, der Inhalt des Anlagenkonvoluts – ggfls. auch nur kurz – erörtert wird. Der durch die Geheimhaltungsanordnung bewirkte Ausschluss der Klägerin von der Information über die maßgeblichen Rechnungsunterlagen ist somit nicht irreversibel. Es steht der Klägerin vielmehr frei, einen erneuten Verhandlungstermin zur nicht-öffentlichen Erörterung der Rechnungsunterlagen in ihrem Beisein zu beantragen.
40 
Entgegen der von den Beschwerden vorgetragenen Ansicht bestand dagegen keine Notwendigkeit und auch keine Rechtsgrundlage dafür, das persönliche Erscheinen der Klägerin zu erzwingen, damit sie in den Kreis der zur Geheimhaltung verpflichteten Personen fällt. Vielmehr unterlag dies, in Kenntnis von dem angekündigten Vorgehen, ihrer freien Entscheidung.
c)
41 
Zu Recht wird mit der Beschwerde der Klägervertreterin gerügt, dass es der Geheimhaltungsanordnung des Landgerichts an der gebotenen Bestimmtheit fehlt. Im Hinblick auf die Strafbewehrung der Geheimhaltungsanordnung gemäß § 353 d Nr. 2 StGB müssen die geheimzuhaltenden Tatsachen oder Schriftstücke im Beschluss hinreichend genau bezeichnet werden (Kissel/Mayer, a.a.O. § 174 Rn. 25; Fischer, StGB, 66. Aufl., § 353 d Rn. 8). Diesem Erfordernis entspricht der angefochtene Beschluss nicht. Dass sich die Geheimhaltungsanordnung auf den zuvor gefassten Beschluss gemäß § 172 Nr. 2 GVG und die dortige Bezugnahme auf „die Erörterung der von der Beklagten gemäß Schriftsatz vom 16.09.2019, dort S. 2 - 17 (AS 340 ff.) als geheimhaltungsbedürftig eingestuften Unterlagen“ beschränkt, ergibt sich aus ihr jedenfalls nicht mit der gebotenen Klarheit.
42 
Die sofortigen Beschwerden haben deshalb auch insoweit Erfolg, als der angefochtene Beschluss abändernd zu beschränken ist auf die konkreten geheimhaltungsbedürftigen Unterlagen.
d)
43 
Entgegen der mit Schriftsatz der Klägerseite vom 01.03.2020 vorgetragenen Ansicht beinhaltet der vorliegende Beschluss keine unzulässige reformatio in peius.
44 
Die in diesem Schriftsatz aufgestellte Behauptung, das Landgericht habe im angegriffenen Beschluss lediglich „die Geheimhaltung von Tatsachen, die ‚durch die Verhandlung ... zu ihrer Kenntnis gelangen‘ ...“ angeordnet, ist falsch. Tatsächlich umfasste der im Beschwerdeverfahren angegriffene Beschluss des Landgerichts vom 12.11.2019, wie oben bereits dargestellt, „die Geheimhaltung von Tatsachen, die während der nichtöffentlichen Verhandlung oder durch ein die Sache betreffendes amtliches Schriftstück“ (Hervorhebung nur hier) zur Kenntnis der im Termin anwesenden Personen gelangte.
45 
Ausgehend von dem richtigen Inhalt des erstinstanzlichen Beschlusses liegt in der abändernden Neufassung durch den vorliegenden Beschluss keine Verböserung. Schon die vom Landgericht angeordnete Geheimhaltung betraf auch den Inhalt der während der nicht-öffentlichen Verhandlung übergebenen Schriftstücke. Dies umfasste auch die im Rahmen der Verhandlung seitens der Beklagtenvertreterin übergebenen Anlagen, denn diese wurden dadurch zum amtlichen Schriftstück, das sie zu Zwecken des Rechtsstreits zu den amtlichen Prozessakten genommen wurden (oben unter II. 2 a] aa]). Somit wird durch den vorliegenden Beschluss die Geheimhaltungsanordnung bezüglich dieser Schriftstücke nicht erweitert, sondern konkretisierend eingeengt.
46 
Im Hinblick auf Einwendungen der Klägervertreter in parallelen Beschwerdeverfahren wird noch klargestellt, dass Informationen, die die Klägervertreterin Rechtsanwältin K aus Erörterungen und Schriftstücken außerhalb des vorliegenden Rechtsstreits und nicht unter Geheimhaltungsanordnung erhalten hat, von vornherein von der vorliegenden Geheimhaltungsanordnung nicht betroffen sind. Dies gilt auch, wenn es sich bei den anderweit ohne Geheimhaltungsverpflichtung erlangten Schriftstücke um identische Kopien der hier übergebenen Anlagen handeln sollte. Verboten ist allerdings weiterhin jede Offenbarung des Umstands, dass diese Informationen auch in der vorliegenden nicht-öffentlichen Verhandlung erteilt wurden und/oder den vorliegenden geheimhaltungspflichtigen Schriftstücken enthalten sind. Die Frage, ob eine an dritte Personen weiter gegebene Information außerhalb einer Geheimhaltungsanordnung erlangt wurde, ist erst im Rahmen einer strafrechtlichen Ermittlung nach § 353d Nr. 2 StGB zu klären (vgl. KG Berlin, Beschluss vom 12.12.2017 – 6 W 51/17, juris Rn. 15)
3)
47 
Die Kostenentscheidung für das Beschwerdeverfahren beruht auf §§ 92 Abs. 1, 97 Abs. 1 ZPO. Gründe für eine Zulassung der Rechtsbeschwerde liegen nicht vor (§ 574 ZPO). Die Entscheidung beruht auf höchstrichterlicher Rechtsprechung und deren Anwendung auf den Einzelfall.

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