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StGB § 68e Beendigung oder Ruhen der Führungsaufsicht

Strafgesetzbuch

(1) Soweit sie nicht unbefristet oder nach Aussetzung einer freiheitsentziehenden Maßregel (§ 67b Absatz 2, § 67c Absatz 1 Satz 1, Absatz 2 Satz 4, § 67d Absatz 2 Satz 3) eingetreten ist, endet die Führungsaufsicht

1.
mit Beginn des Vollzugs einer freiheitsentziehenden Maßregel,
2.
mit Beginn des Vollzugs einer Freiheitsstrafe, neben der eine freiheitsentziehende Maßregel angeordnet ist,
3.
mit Eintritt einer neuen Führungsaufsicht.
In den übrigen Fällen ruht die Führungsaufsicht während der Dauer des Vollzugs einer Freiheitsstrafe oder einer freiheitsentziehenden Maßregel. Das Gericht ordnet das Entfallen einer nach Aussetzung einer freiheitsentziehenden Maßregel eingetretenen Führungsaufsicht an, wenn es ihrer nach Eintritt eines in Satz 1 Nummer 1 bis 3 genannten Umstandes nicht mehr bedarf. Tritt eine neue Führungsaufsicht zu einer bestehenden unbefristeten oder nach Aussetzung einer freiheitsentziehenden Maßregel eingetretenen Führungsaufsicht hinzu, ordnet das Gericht das Entfallen der neuen Maßregel an, wenn es ihrer neben der bestehenden nicht bedarf.

(2) Das Gericht hebt die Führungsaufsicht auf, wenn zu erwarten ist, dass die verurteilte Person auch ohne sie keine Straftaten mehr begehen wird. Die Aufhebung ist frühestens nach Ablauf der gesetzlichen Mindestdauer zulässig. Das Gericht kann Fristen von höchstens sechs Monaten festsetzen, vor deren Ablauf ein Antrag auf Aufhebung der Führungsaufsicht unzulässig ist.

(3) Ist unbefristete Führungsaufsicht eingetreten, prüft das Gericht

1.
in den Fällen des § 68c Abs. 2 Satz 1 spätestens mit Verstreichen der Höchstfrist nach § 68c Abs. 1 Satz 1,
2.
in den Fällen des § 68c Abs. 3 vor Ablauf von zwei Jahren,
ob eine Entscheidung nach Absatz 2 Satz 1 geboten ist. Lehnt das Gericht eine Aufhebung der Führungsaufsicht ab, hat es vor Ablauf von zwei Jahren von neuem über eine Aufhebung der Führungsaufsicht zu entscheiden.

Referenzen

Zitiert von

Beschluss vom Oberlandesgericht München - 2 Ws 861/25
18. Dezember 2025
2 Ws 861/25 18. Dezember 2025
Beschluss vom Oberlandesgericht Braunschweig - 1 Ws 240/25
28. Oktober 2025
1 Ws 240/25 28. Oktober 2025
Beschluss vom Oberlandesgericht Hamm - 3 Ws 188/25
17. Juni 2025
3 Ws 188/25 17. Juni 2025
Beschluss vom Oberlandesgericht Hamm - 3 Ws 190/25
12. Juni 2025
3 Ws 190/25 12. Juni 2025
Beschluss vom Hanseatisches Oberlandesgericht in Bremen - 1 Ws 31/25
26. Mai 2025
1 Ws 31/25 26. Mai 2025
Beschluss vom Oberlandesgericht Hamm - 3 Ws 91/25
8. Mai 2025
3 Ws 91/25 8. Mai 2025
Beschluss vom Kammergericht (5. Strafsenat) - 5 Ws 93/24, 5 Ws 93/24 - 121 GWs 69/24
22. August 2024
5 Ws 93/24, 5 Ws 93/24 - 121 GWs 69/24 22. August 2024
Beschluss vom Oberlandesgericht Karlsruhe (2. Strafsenat) - 2 Ws 158/24
26. Juni 2024
2 Ws 158/24 26. Juni 2024
Beschluss vom Pfälzisches Oberlandesgericht Zweibrücken (1. Strafsenat) - 1 Ws 148/23
6. Juli 2023
1 Ws 148/23 6. Juli 2023
Beschluss vom Kammergericht (5. Strafsenat) - 5 Ws 225 - 226/22, 5 Ws 225/22, 5 Ws 226/22, 5 Ws 225 - 226/22 - 121 AR 233/22
22. März 2023
5 Ws 225 - 226/22, 5 Ws 225/22, 5 Ws 226/22, 5 Ws 225 - 226/22 - 121 AR 233/22 22. März 2023