StGB § 68e Beendigung oder Ruhen der Führungsaufsicht

Strafgesetzbuch

(1) Soweit sie nicht unbefristet oder nach Aussetzung einer freiheitsentziehenden Maßregel (§ 67b Absatz 2, § 67c Absatz 1 Satz 1, Absatz 2 Satz 4, § 67d Absatz 2 Satz 3) eingetreten ist, endet die Führungsaufsicht

1.
mit Beginn des Vollzugs einer freiheitsentziehenden Maßregel,
2.
mit Beginn des Vollzugs einer Freiheitsstrafe, neben der eine freiheitsentziehende Maßregel angeordnet ist,
3.
mit Eintritt einer neuen Führungsaufsicht.
In den übrigen Fällen ruht die Führungsaufsicht während der Dauer des Vollzugs einer Freiheitsstrafe oder einer freiheitsentziehenden Maßregel. Das Gericht ordnet das Entfallen einer nach Aussetzung einer freiheitsentziehenden Maßregel eingetretenen Führungsaufsicht an, wenn es ihrer nach Eintritt eines in Satz 1 Nummer 1 bis 3 genannten Umstandes nicht mehr bedarf. Tritt eine neue Führungsaufsicht zu einer bestehenden unbefristeten oder nach Aussetzung einer freiheitsentziehenden Maßregel eingetretenen Führungsaufsicht hinzu, ordnet das Gericht das Entfallen der neuen Maßregel an, wenn es ihrer neben der bestehenden nicht bedarf.

(2) Das Gericht hebt die Führungsaufsicht auf, wenn zu erwarten ist, dass die verurteilte Person auch ohne sie keine Straftaten mehr begehen wird. Die Aufhebung ist frühestens nach Ablauf der gesetzlichen Mindestdauer zulässig. Das Gericht kann Fristen von höchstens sechs Monaten festsetzen, vor deren Ablauf ein Antrag auf Aufhebung der Führungsaufsicht unzulässig ist.

(3) Ist unbefristete Führungsaufsicht eingetreten, prüft das Gericht

1.
in den Fällen des § 68c Abs. 2 Satz 1 spätestens mit Verstreichen der Höchstfrist nach § 68c Abs. 1 Satz 1,
2.
in den Fällen des § 68c Abs. 3 vor Ablauf von zwei Jahren,
ob eine Entscheidung nach Absatz 2 Satz 1 geboten ist. Lehnt das Gericht eine Aufhebung der Führungsaufsicht ab, hat es vor Ablauf von zwei Jahren von neuem über eine Aufhebung der Führungsaufsicht zu entscheiden.

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Zitiert von

Beschluss vom Oberlandesgericht Celle (2. Strafsenat) - 2 Ws 154/19
20. Juni 2019
2 Ws 154/19 20. Juni 2019
Beschluss vom Oberlandesgericht Celle (2. Strafsenat) - 2 Ws 231/18
15. Juni 2018
2 Ws 231/18 15. Juni 2018
Beschluss vom Bundesgerichtshof (2. Strafsenat) - 2 ARs 524/17
13. Dezember 2017
2 ARs 524/17 13. Dezember 2017
Beschluss vom Oberlandesgericht Karlsruhe - 2 Ws 69/17; 2 Ws 70/17; 2 Ws 71/17
4. April 2017
2 Ws 69/17; 2 Ws 70/17; 2 Ws 71/17 4. April 2017
Beschluss vom Oberlandesgericht Karlsruhe - 2 Ws 495/15
26. November 2015
2 Ws 495/15 26. November 2015
Beschluss vom Landgericht Aachen - 33 K StVK 527/15
21. Oktober 2015
33 K StVK 527/15 21. Oktober 2015