Beschluss vom Hanseatisches Oberlandesgericht - 1 Ws 31/25

Hanseatisches Oberlandesgericht in Bremen Aktenzeichen: 1 Ws 31/25 2 GWs 5/25 GenStA Bremen 73 StVK 755/24 LG Bremen 370 Js 64617/17 StA Bremen B E S C H L U S S in der Maßregelvollstreckungssache gegen … geboren am… z. Zt. Justizvollzugsanstalt … Verteidiger: Rechtsanwalt … hat der 1. Strafsenat durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht Kelle, den Richter am Oberlandesgericht Dr. Böger und die Richterin am Landgericht Lange am 26. Mai 2025 beschlossen: 1. Auf die Beschwerde des Verurteilten vom 24.01.2025 wird der Beschluss der Strafkammer 73 (Kleine Strafvollstreckungskam- mer) des Landgerichts Bremen vom 14.01.2025 aufgehoben, soweit die am 07.10.2021 eingetretene Führungsaufsicht für be- endet erklärt und der Eintritt einer Führungsaufsicht nach § 67d Abs. 5 S. 2 StGB festgestellt (Ziffer II.) und diese ausgestaltet worden ist (Ziffer II. 1. - 5.). 2. Die sofortige Beschwerde des Verurteilten vom 24.01.2025 ge- gen die Entscheidungen unter Ziffer I des Beschlusses der Strafkammer 73 (Kleine Strafvollstreckungskammer) des Land- gerichts Bremen vom 14.01.2025 wird als unbegründet verwor- fen.

Seite 2 von 10 3. Der Verurteilte trägt die Kosten seines Rechtsmittels. Die Be- schwerdegebühr wird um ein Drittel ermäßigt. Von den notwe- nigen Auslagen des Verurteilten im Beschwerdeverfahren trägt die Staatskasse ein Drittel. G r ü n d e I. Mit Urteil des Landgerichts Bremen vom 16.04.2018, Az. 61 KLs 370 Js 64617/17, rechtskräf- tig seit dem 06.05.2019, wurde der Verurteilte wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäu- bungsmitteln in nicht geringer Menge zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Mo- naten verurteilt. Des Weiteren wurde seine Unterbringung in einer Entziehungsanstalt gemäß § 64 StGB angeordnet. Dieser Verurteilung lag zugrunde, dass der Verurteilte – gemeinsam mit weiteren Angeklagten an der Bergung einer Kokainlieferung (insgesamt 19.059,47 g) aus einem Container im Hafen von Bremerhaven beteiligt gewesen war. Der Verurteilte befand sich in dieser Sache vom 13.06.2017 bis zum 11.07.2017 in Untersu- chungshaft und war sodann vom 10.03.2020 bis zum 07.10.2021 nach § 64 StGB im Klinikum … (im Folgenden: Klinik) untergebracht. Mit Beschluss vom 20.09.2021 setzte das Landgericht Bremen sowohl die weitere Vollstreckung der Unterbringung als auch den noch nicht durch Vikariieren verbüßten Strafrest zur Bewährung aus. Die Dauer der eingetretenen Führungs- aufsicht sowie die Bewährungszeit wurden auf drei Jahre festgesetzt. Seit dem 04.05.2023 befindet sich der Verurteilte in anderer Sache, Az. 8 KLs 300 Js 63214/22 (16/23), in Untersuchungshaft. Mit Anklage der Staatsanwaltschaft Bremen vom 13.07.2023 wird ihm sowie acht weiteren Mitangeklagten vorgeworfen, auf Grund eines gemeinsamen Tatplanes und im bewussten und gewollten Zusammenwirken für unbekannt gebliebene Er- werbende, die das Kokain gewinnbringend weiter veräußern wollten, mit der Umsetzung der Bergung von 503,3 Kilogramm Kokain aus dem … Hafen, das am 05.04.2023 mit dem See- schiff … aus Panama kommend in einem Container in … anlandete, begonnen zu haben. Nachdem der erste Versuch der Bergung in Ermangelung eines VC-Fahrers und eines Loka- lisierers in der Nacht vom 05.04.2023 auf den 06.04.2023 fehlgeschlagen sei, sei der Verur- teilte in den frühen Morgenstunden des 06.04.2023 erstmals von den in diesem Verfahren Mitangeklagten … kontaktiert worden. Der Verurteilte habe sodann seinerseits den Angeklag- ten … einbezogen, um fortan zusammen mit dem Mitangeklagten … die neuerliche Ber- gungscrew zu organisieren. Dem Verurteilten sei es durch Vermittlung des Mitangeklagten … gelungen, einen bislang unbekannt gebliebenen VC-Fahrer für die Morgenstunden des

Seite 3 von 10 07.04.2023 zu organisieren. Ferner hätten durch den Verurteilten und den Mitangeklagten … wiederum die Mitangeklagten … und … sowie der zunächst nur für die Beschaffung der Ha- fenzugangskarte zuständige Mitangeklagte … für die Bergung und den Abtransport des Koka- ins aus dem Hafengebiet gewonnen werden können. Zudem hätten sie den in diesem Verfah- ren Mitangeklagten … für die Lokalisierung des Zielcontainers gewonnen. Die Angeklagten hätten sodann im bewussten und gewollten Zusammenwirken auf Grundlage ihres Tatplans gegen 05:00 Uhr mit der Bergung des Kokains begonnen, indem der Mitangeklagte … den Zielcontainer im Hafengebiet zum Auftakt der Bergung lokalisiert habe. Die Bergung habe aber nicht abgeschlossen werden können, da der VC-Fahrer infolge einer verspäteten Lokalisierung den Zielcontainer nicht mehr an den Bergungsort umgestellt habe. Im Rahmen der vor dem Landgericht Bremen durchgeführten Hauptverhandlung hat sich der Verurteilte am 28.11.2024 dahingehend geständig eingelassen, dass er den Angeklagten … unterstützt habe, indem er gegen eine Entlohnung von 5.000 Euro einen VC-Fahrer habe ver- mitteln wollen. Die Mitangeklagten … und … hätten ihn mitten in der Nacht aus dem Bett ge- klingelt. Der Mitangeklagte … habe ihm sodann geschildert, dass er bis auf einen VC-Fahrer alles habe organisieren können; er würde mit seinen Kontakten nicht weiterkommen. Der Ver- urteilte gab ferner an, erst gezögert und zunächst „keine Lust auf die Nummer“ gehabt zu haben. Es sei für ihn jedoch „reizvoll“ gewesen, dem Angeklagten … mit einer „kleinen Ver- mittlungstätigkeit“ den „Arsch retten“ zu können. Der psychiatrische Sachverständige Prof. Dr. med. … hat in dieser Sache ein psychiatrisches Sachverständigengutachten erstattet und die Voraussetzungen für eine Unterbringung des Verurteilten in einer Entziehungsanstalt gemäß § 64 StGB als nicht gegeben erachtet; die in Rede stehende Tat sei primär in der dissozialen Persönlichkeitsstörung und nicht in der Kokainabhängigkeit begründet. Am 01.10.2024 beantragte die Staatsanwaltschaft Bremen, die mit Beschluss des Landge- richts Bremen vom 20.09.2021 gewährte Aussetzung der Vollstreckung des noch nicht durch Vikariieren verbüßten Strafrestes der Freiheitsstrafe aus dem Urteil des Landgerichts Bremen vom 16.04.2018 gemäß § 56f Abs. 1 Nr. 1 StGB zu widerrufen sowie die Unterbringung in einer Entziehungsanstalt gemäß § 67d Abs. 5 S. 1 StGB für erledigt zu erklären und gemäß § 67d Abs. 5 S. 2 StGB den Eintritt einer neuen Führungsaufsicht festzustellen. Mit Schreiben vom 15.10.2024 hörte das Landgericht Bremen den Verurteilten dazu an. Dieser nahm mit Schriftsatz seines Verteidigers vom 20.12.2024 Stellung. Mit Beschluss vom 14.01.2025 hat die Strafkammer 73 des Landgerichts Bremen die Unter- bringung des Verurteilten in der Entziehungsanstalt aus dem Urteil des Landgerichts Bremen vom 16.04.2018 für erledigt erklärt (Ziffer I. 1.) und die mit Beschluss des Landgerichts Bremen vom 20.09.2021 bewilligte Strafaussetzung zur Bewährung für die Reststrafe aus dem Urteil

Seite 4 von 10 des Landgerichts Bremen vom 16.04.2018 widerrufen (Ziffer I. 2.). Außerdem hat sie festge- stellt, dass die mit Beschluss vom 20.09.2021 angeordnete und mit Entlassung des Verurteil- ten aus der Entziehungsanstalt eingetretene Führungsaufsicht mit dem Widerruf der Strafaus- setzung endet und durch die Erledigung der Unterbringung eine neue Führungsaufsicht eintritt (Ziffer II.). Das Landgericht hat für die neue Führungsaufsicht eine Dauer von fünf Jahren be- stimmt (Ziffer II. 1.), die Unterstellung des Verurteilten bei der Führungsaufsichtsstelle beim Landgericht Bremen erklärt (Ziffer II. 2.) und Weisungen erteilt (Ziffer II. 3. - 5.). In der Rechts- mittelbelehrung wird die sofortige Beschwerde als das statthafte Rechtsmittel gegen Ziffer I. und II. des Beschlusses ausgewiesen. Mit Schreiben vom 24.01.2025 legte der Verteidiger gegenüber dem Landgericht „gegen den Beschluss des Landgerichts Bremen, Kleine Strafkammer 73 (Kleine Strafvollstreckungskam- mer) […] vom 14.01.2025“ ein als „sofortige Beschwerde“ überschriebenes Rechtsmittel ein und begründete dieses mit Schriftsatz vom 13.02.2025. Mit Antragsschrift vom 26.03.2025 hat die Generalstaatsanwaltschaft Bremen Stellung genom- men und beantragt, das Rechtsmittel des Verurteilten als unbegründet zu verwerfen. Der Ver- urteilte hatte Gelegenheit zur Stellungnahme hierzu. Am 29.04.2025 verurteilte das Landgericht Bremen (Az. 8 KLs 300 Js 63214/22) den Verur- teilten wegen Beihilfe zum Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge zu einer Freiheitsstrafe von acht Jahren und sechs Monaten. Das Urteil ist noch nicht rechtskräf- tig. II. 1. Der Senat legt das als „sofortige Beschwerde“ überschriebene Rechtsmittel des Verurteilten dahingehend aus, dass es sich nicht nur gegen diejenigen Entscheidungen des angefochtenen Beschlusses richtet, gegen die die sofortige Beschwerde statthaft ist, namentlich die Entschei- dung aus dem Tenor zu Ziffer I. 1., mit der das Landgericht die Vollstreckung der Maßregel für erledigt erklärt hat (§§ 463 Abs. 6 S. 1, 462 Abs. 3 S. 1 StPO), sowie die Entscheidung aus dem Tenor zu Ziffer I. 2., mit der das Landgericht die Strafaussetzung zur Bewährung für die Reststrafe aus dem Urteil des Landgerichts Bremen vom 16.04.2018 widerrufen hat (§§ 463 Abs. 3 S. 1, 454 Abs. 1, Abs. 3 StPO), sondern auch gegen das Entfallen der bestehenden Führungsaufsicht und den Eintritt einer neuen Führungsaufsicht sowie deren Ausgestaltung unter Ziffer II. des Beschlusses. Der Senat legt das Rechtsmittel insoweit als (einfache) Be- schwerde aus. Die Bezeichnung als „sofortige Beschwerde“ ist unschädlich (§ 300 StPO). Dies erscheint insbesondere vor dem Hintergrund, dass das Landgericht in seiner Rechtsmittelbe- lehrung hinsichtlich der Ziffer II. des Beschlusses (Entfallen der bestehenden Führungsauf-

Seite 5 von 10 sicht, Eintritt einer neuen Führungsaufsicht sowie deren Ausgestaltung) unzutreffend die so- fortige Beschwerde (anstelle der hier einschlägigen (einfachen) Beschwerde) als zulässiges Rechtsmittel bezeichnet hat, sachgerecht. So verstanden ist die sofortige Beschwerde des Verurteilten gegen die Entscheidungen unter Ziffer I des angefochtenen Beschlusses statthaft und auch zulässig, insbesondere ist sie ge- mäß §§ 306 Abs. 1, 311 Abs. 2 StPO form- und fristgerecht eingelegt worden. Die (einfache) Beschwerde gegen die Entscheidungen unter Ziffer I des angefochtenen Beschlusses ist ge- mäß §§ 463 Abs. 2, 453 Abs. 2 S. 1 StPO, §§ 68b, 68c StGB statthaft und zulässig. 2. Die sofortige Beschwerde gegen die unter Ziffer I. des angefochtenen Beschlusses getroffe- nen Entscheidungen erweist sich als unbegründet (dazu unter a. und b.). Im Hinblick auf die vom Landgericht getroffenen Entscheidungen zur Führungsaufsicht (Ziffer II. des angefochte- nen Beschlusses) ist die (einfache) Beschwerde begründet und der Beschluss diesbezüglich aufzuheben (dazu unter c. und d.). a. Der Widerruf der mit Beschluss des Landgerichts Bremen vom 20.09.2021 bewilligten Straf- aussetzung zur Bewährung für die Reststrafe aus dem Urteil des Landgerichts Bremen vom 16.04.2018 begegnet keinen Bedenken. Die gesetzlichen Voraussetzungen nach § 56f Abs. 1 S. 1 Nr. 1 StGB für den Widerruf der Strafaussetzung zur Bewährung sind gegeben, weil der Verurteilte erneut straffällig geworden ist. § 56f Abs. 1 S. 1 Nr. 1 StGB setzt für den Widerruf der Strafaussetzung zur Bewährung wegen erneuter Straffälligkeit zunächst voraus, dass die verurteilte Person innerhalb der Be- währungszeit eine erneute Straftat begeht und dadurch zeigt, dass sich die Erwartung, die der Strafaussetzung zugrunde lag, nicht erfüllt hat. Der Widerruf kann insoweit auch auf die noch nicht rechtskräftige Verurteilung durch das Landgericht Bremen vom 29.04.2025 gestützt wer- den. Das über den Widerruf der Reststrafenaussetzung entscheidende Gericht muss von den Tatsachen, die das Bewährungsversagen begründen, selbst fest überzeugt sein. Eine rechts- kräftige Verurteilung wegen der Anlasstat verschafft dem Widerrufsgericht in der Regel einen so hohen Grad an Verlässlichkeit, dass es seine Überzeugung ohne weiteres allein auf diese Verurteilung stützen darf. Aber auch ohne rechtskräftige Verurteilung wegen der neuen Taten ist ein Widerruf nach § 56f Abs. 1 Nr. 1 StGB ohne Verstoß gegen die Unschuldsvermutung des Art. 6 Abs. 2 EMRK möglich, wenn ein glaubhaftes Geständnis vor einem Richter abge- geben und nicht widerrufen wurde (vgl. Hanseatisches OLG Bremen, Beschluss vom 20.09.2019 – 1 Ws 67/19). So liegt der Fall hier: Der Verurteilte hat sich im Rahmen der Haupt- verhandlung vor dem Landgericht am 28.11.2023 geständig zur Sache eingelassen und diese Einlassung auch nicht widerrufen. Die Rechtsansicht des Verurteilten, die von ihm im Rahmen seiner Einlassung erklärten Handlungen, würden lediglich eine versuchte „Beihilfe“ begründen und seien nicht strafbar, wird vom Senat nicht geteilt. Nach der ständigen Rechtsprechung des

Seite 6 von 10 Bundesgerichtshofes ist Handeltreiben i.S.d. § 29 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 BtMG jede eigennützige auf den Umsatz von Betäubungsmitteln gerichtete Tätigkeit, ohne dass es auf den Erfolg an- kommt (vgl. BGH, Beschluss vom 26.10.2005 – GSSt 1/05, BGHSt 50, 252, 256, 264 m.w.N.). Da es für die Strafbarkeit des Haupttäters beim Handeltreiben nicht auf den tatsächlichen Um- satzerfolg ankommt, sondern allein auf das hierauf abzielende Verhalten, muss ein Gehilfe auch nur dessen auf den Erfolg abzielendes Verhalten unterstützen (vgl. BGH, Urteil vom 03.02.2010 – 2 StR 368/09, NStZ 2010, 522; v. 26.04.1994 – 1 StR 87/94, NJW 1994, 2162; Beschluss vom 28.05.2008 – 1 StR 196/08, NJW 2008, 2276 und v. 09.07.1996 – 1 StR 728/95, NStZ-RR 1996, 374). Vorliegend hat der Verurteilte die Aufgabe übernommen, einen VC-Fahrer zu vermitteln. Damit hat er den Haupttätern, insbesondere dem Mitangeklagten …, der mit seinen eigenen Kontakten nicht weitergekommen war, diese Aufgabe abgenommen. Bereits vor diesem Hintergrund kommt es nicht darauf an, ob der von dem Verurteilten ange- sprochene VC-Fahrer die Umstellung des Containers tatsächlich vorgenommen hätte. In der Gesamtschau hat der Verurteilte die Bemühungen der Haupttäter, in den Besitz der Drogen zu gelangen, durch die Übernahme dieser Vermittlungstätigkeit gefördert (vgl. dazu auch BGH, Beschluss vom 04.01.2023 – 5 StR 390/22, NStZ 2023, 507, BeckRS 2023, 4015). Durch die Begehung dieser Tat hat der Verurteilte deutlich gezeigt, dass sich die Erwartung, die der Strafaussetzung zugrunde lag, nicht erfüllt hat. Durch die neuerliche Straftat hat er aufgezeigt, dass er – allein aus monetären Gründen und ohne ernsthaftes Zögern – bereit ist, sich wieder in höchstkriminelle Strukturen zu begeben. Vor diesem Hintergrund kamen auch keine milderen Maßnahmen in Betracht, die ein Absehen von dem Widerruf rechtfertigen könnten. Dabei nimmt der Senat in ständiger Rechtsprechung an, dass ein Verurteilter von einem Widerruf der Strafaussetzung unter Anwendung des § 56f Abs. 2 StGB nur unter strengeren Voraussetzungen als denen verschont werden kann, die für eine Strafaussetzung nach § 56 Abs. 1 StGB maßgebend sind (siehe Hanseatisches OLG in Bremen, Beschluss vom 24.01.1974 – Ws 197/73, juris Ls., MDR 1974, 593; zuletzt u.a. Be- schluss vom 17.10.2017 – 1 Ws 118/17, juris Rn. 18, OLGSt StGB § 56f Nr 64; Beschluss vom 21.03.2019 – 1 Ws 114/18; Beschluss vom 05.05.2019 – 1 Ws 41/19). Die Anwendung des § 56f Abs. 2 StGB setzt voraus, dass das Gericht, sei es aufgrund einer bereits eingetretenen positiven Veränderung der Lebensverhältnisse des Verurteilten, sei es aufgrund neuer Aufla- gen und Weisungen zu der Überzeugung gelangt, er werde endgültig von Straftaten Abstand nehmen und ein geordnetes Leben führen. Diese Überzeugung kann nur gewonnen werden, wenn objektiv eine hohe Wahrscheinlichkeit für ein künftiges Wohlverhalten des Verurteilten vorliegt (vgl. Hanseatisches OLG in Bremen, a.a.O.). An objektiven Anhaltspunkten für ein solches künftiges Wohlverhalten des Verurteilten fehlt es. Die Einlassung des Verurteilten vor dem Landgericht Bremen lässt den Schluss zu, dass er persönlichkeitsbedingt nicht ernsthaft

Seite 7 von 10 gewillt ist, sich von kriminellen Strukturen, insbesondere im Bereich der Betäubungsmittelkri- minalität, zu entfernen. So hat er sich einerseits aus monetären Gründen an der Tat beteiligt, andererseits habe ihn aber auch der Gedanken “gereizt“, dem Mitangeklagten … „den Arsch retten zu können“. Einer solchen, der Rechtsordnung gegenüber gleichgültigen Einstellung kann mit neuen Auflagen und Weisungen nicht sinnvoll begegnet werden. b. Das Landgericht hat auch die Unterbringung in einer Entziehungsanstalt zu Recht für erle- digt erklärt. aa. Gemäß § 67d Abs. 5 S. 1 StGB erklärt das Gericht die Unterbringung in einer Entziehungs- anstalt für erledigt, wenn die Voraussetzungen des § 64 S. 2 StGB nicht mehr vorliegen. Der Ausspruch über die Erledigung der Maßregel kann auch zu einem Zeitpunkt erfolgen, in dem die Vollstreckung der Maßregel zur Bewährung ausgesetzt ist; dem steht der Wortlaut des § 67d Abs. 5 S. 2 StGB nicht entgegen. Dieser regelt lediglich, dass mit der Entlassung aus dem Vollzug der Unterbringung Führungsaufsicht eintritt. Eine zeitliche Einschränkung für die Erledigterklärung gemäß § 67d Abs. 5 S. 1 StGB ergibt sich daraus hingegen nicht (vgl. dazu auch die Rechtsprechung des Senats, Beschluss vom 08.03.2024 – 1 Ws 17/24, BeckRS 2924, 4757 Rn. 19; so wohl auch: OLG Nürnberg, Beschluss vom 03.09.2024 – Ws 685/24, BeckRs 2024, 31298; OLG München, Beschluss vom 31.07.2023 – 3 Ws 292/23, 3 Ws 293/23 (n.v.); a.A. OLG Saarbrücken, Beschluss vom 25.01.2023 – 4 Ws 374/22, 4 Ws 375/22, BeckRS 2023, 3774; dagegen wohl auch Peglau, in: LK, 13. Aufl., § 67d Rn. 28 f.). Den Strafvollstreckungskammern bleibt es dennoch unbenommen, von der Erledigung der Maßregel abzusehen und ggf. lediglich die Begleitstrafe zu widerrufen, soweit die endgültige Aussichtslosigkeit der Maßregel zu diesem Zeitpunkt nicht abschließend beurteilt werden kann; auch die Möglichkeit eines späteren Widerrufs der Aussetzung der Maßregel nach § 67g StGB bliebe sodann bestehen. bb. Entscheidend für die Möglichkeit einer Anordnung der Unterbringung in einer Entziehungs- anstalt und damit auch für deren Erledigungserklärung nach § 67d Abs. 5 S. 1 StGB ist nach der gesetzlichen Neuregelung nicht mehr die Frage einer hinreichend konkreten Aussicht, den Verurteilten durch die Behandlung in einer Entziehungsanstalt innerhalb der Frist nach § 67d Abs. 1 S. 1 oder S. 3 StGB zu heilen oder ihn über eine erhebliche Zeit vor dem Rückfall in den Hang zu bewahren und von der Begehung erheblicher rechtswidriger Taten abzuhalten, sondern das Vorliegen tatsächlicher Anhaltspunkte, auf Grund derer Entsprechendes zu er- warten ist (vgl. Hanseatisches OLG in Bremen, Beschluss vom 08.03.2024 – 1 Ws 17/24, juris Rn. 26; OLG Saarbrücken, Beschluss vom 29.01.2024 – 1 Ws 298/23, NStZ-RR 2024, 258). Für Entscheidungen nach § 67d Abs. 5 S. 1 StGB über die Erledigung von vor dem 01.10.2023 rechtskräftig angeordneten Unterbringungen in einer Entziehungsanstalt ist § 64 StGB in der

Seite 8 von 10 seit dem 01.10.2023 geltenden Fassung anzuwenden (vgl. Hanseatisches OLG in Bremen, Beschluss vom 08.03.2024, a.a.O., m.w.N.). Nach diesen Maßstäben sind die Voraussetzungen für eine Erledigung der Maßregel gegeben. Vorliegend ist nicht zu erwarten, dass der Verurteilte sich durch einen erneuten Vollzug der Maßregel von der Begehung erheblicher rechtswidriger Taten, die auf den Hang zurückgehen, abgehalten werden kann. Ausweislich des Gutachtens des psychiatrischen Sachverständigen Prof. Dr. …, welches dieser im Rahmen des neuerlichen Strafverfahrens erstattet hat, bestehe bei dem Verurteilten zwar weiterhin ein Hang i.S.d. § 64 StGB (n.F.), doch sei dieser nicht ursächlich für die Straffälligkeit des Verurteilten. Diese beruhe vielmehr auf der dissozialen Persönlichkeitsstruktur des Verurteilten. So dürften zwar weitere erhebliche Straftaten von dem Verurteilten zu erwarten seien, diesen würde dann jedoch nicht auf seinen Hang zurück- zuführen sein. Angesichts dieser überzeugenden Ausführungen, die auch im Einklang mit dem Verlauf der gegenständlichen Maßregelunterbringung, dem bisherigen Lebenslauf des Verurteilten und seiner geständigen Einlassung vor dem Landgericht Bremen stehen, sieht der Senat dahinge- hend keine tatsächlichen Anhaltspunkte für die Erfolgsaussicht in einer neuerlichen (Weiter-) Behandlung des Verurteilten, durch die dieser jedenfalls von der Begehung weiterer erhebli- cher rechtswidriger Taten abgehalten werden kann. c. Die Entscheidung der Strafvollstreckungskammer, die nach § 67d Abs. 2 S. 3 StGB einge- tretene Führungsaufsicht für beendet zu erklären und den Eintritt einer neuen Führungsauf- sicht nach § 67d Abs. 5 S. 2 StGB festzustellen, war aufzuheben. aa. Entgegen der Ansicht des Landgerichts endet die nach § 67d Abs. 2 S. 3 StGB eingetre- tene Führungsaufsicht nicht mit dem Widerruf der Strafaussetzung. Es ist weder gesetzlich normiert noch anderweitig ersichtlich, dass der Widerruf der Strafaussetzung zur Bewährung (der Begleitstrafe) Grundlage für die Aufhebung der Führungsaufsicht sein kann. Soweit das Landgericht diesbezüglich die Entscheidung des Oberlandesgerichts Karlsruhe (Beschluss vom 02.01.2017 – 1 Ws 383/16, BeckRS 2017, 100010) heranzieht, ist festzustellen, dass sich die dort vertretene Rechtauffassung auf den Widerruf der Aussetzung der Unterbringung ge- mäß § 67g Abs. 1 StGB bezieht und nicht ohne weiteres auf den gegenständlichen Fall über- tragbar ist. Es bleibt vielmehr dabei, dass für die nach § 67d Abs. 2 S. 3 StGB eingetretene Führungsaufsicht die Beendigungstatbestände des § 68e Abs. 1 S. 1 StGB keine Anwendung finden, sodass diese auch mit Vollzug einer neuen Freiheitsstrafe oder freiheitsentziehenden Maßregel fortbesteht und lediglich ruht, § 68e Abs. 1 S. 2 StGB. bb. Ferner ist durch die Erledigung der Unterbringung auch keine neue Führungsaufsicht nach § 67d Abs. 5 S. 2 StGB eingetreten. Nach dieser Vorschrift tritt mit der Entlassung aus dem

Seite 9 von 10 Vollzug der Unterbringung Führungsaufsicht ein. Sie findet im vorliegenden Fall aber weder unmittelbare, noch entsprechende Anwendung. Die Formulierung in § 67d Abs. 5 S. 2 StGB „mit der Entlassung“ ist als Regelung des Zeit- punkts zu verstehen, der in Fällen, in denen die Maßregel bereits zur Bewährung ausgesetzt wurde, in der Vergangenheit liegt – mit der Folge des Eintritts einer Führungsaufsicht – ver- strichen ist, sodass eine unmittelbare Anwendung ausscheidet. Des Weiteren ist kein Raum für eine analoge Anwendung des § 67d Abs. 5 S.2 StGB. Es kann dahinstehen, ob eine planwidrige Regelungslücke zu konstatieren ist. Es fehlt jedenfalls an einer vergleichbaren Interessenlage, da die nach § 67d Abs. 2 S. 3 StGB eingetretene Füh- rungsaufsicht weiterhin besteht (s.o.). Das Hinzutreten einer weiteren Führungsaufsicht hätte zur Folge, dass sich die Gesamtzeit, in der der Verurteilte unter Führungsaufsicht steht, er- heblich verlängert (vgl. OLG München, a.a.O.). Eine solche – sodann ausnahmslose und nicht im Einzelfall von einer weiteren Ermessensentscheidung der Strafvollstreckungskammern ab- hängige – Verlängerung ist angesichts der Möglichkeit, die (bisherige) Führungsaufsicht in bestimmten Einzelfällen nach § 68c Abs. 2 S. 1, Abs. 3 S. 1 Nr. 2 StGB zu entfristen, unver- hältnismäßig. Hinzu kommt, dass in schwereren Fällen, in denen die Strafe vollständig verbüßt wird, Führungsaufsicht nach § 68f Abs. 1 S. 1 StGB eintritt (vgl. dazu OLG München, a.a.O.). Gegen eine analoge Anwendung spricht ferner, dass dies zunächst eine Doppelbetreuung des Verurteilten durch eine zweifache Führungsaufsicht zur Folge hätte, da keine der Führungs- aufsichten von Gesetzes wegen nach § 68e Abs. 1 S. 1 StGB beendet wird (s.o.). Insoweit wäre eine Anordnung durch die Strafvollstreckungskammer gemäß § 68e Abs. 1 S. 3 StGB stets erforderlich, wenn es einer weiteren Führungsaufsicht nicht bedarf. Vor dem Hintergrund der wiederholten Reformen der Führungsaufsicht (Gesetz zur Reform der Führungsaufsicht und zur Änderung der Vorschriften über die nachträgliche Sicherungsverwahrung v. 13.04.2007 sowie dem Gesetz zur Neuordnung des Rechts der Sicherungsverwahrung und zu begleitenden Regelungen vom 22.12.2010), mit der insbesondere auch ein unnötiger Ver- waltungsaufwand, eine Doppelbetreuung sowie mögliche Unklarheiten über Zuständigkeiten vermieden werden sollen (s. BT-Drs. 16/1993, S. 22), ist dies angesichts der fehlenden Not- wendigkeit wenig überzeugend. d. Da eine neue Führungsaufsicht nicht eingetreten ist, sind die vom Landgericht angeordne- ten Weisungen im Rahmen der Führungsaufsicht (Ziffer II. 3. - 5.) ebenfalls aufzuheben. Glei- ches gilt für die Bestimmung über die Dauer die Führungsaufsicht und die örtliche Zuständig- keit der Führungsaufsichtsstelle (Ziffer II. 1. und 2.).

Seite 10 von 10 3. Eine Zurückverweisung an das Landgericht Bremen zur erneute Entscheidung hat nicht zu erfolgen, da die infolge der Aussetzung der Unterbringung in einer Entziehungsanstalt einge- tretene Führungsaufsicht weiterhin fortbesteht und in deren Rahmen die Weisungen erforder- lichenfalls angepasst werden können. 4. Die Kostenentscheidung folgt aus der entsprechenden Anwendung von § 473 Abs. 4 StPO. Kelle Dr. Böger Lange

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