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StGB § 70 Anordnung des Berufsverbots

Strafgesetzbuch

(1) Wird jemand wegen einer rechtswidrigen Tat, die er unter Mißbrauch seines Berufs oder Gewerbes oder unter grober Verletzung der mit ihnen verbundenen Pflichten begangen hat, verurteilt oder nur deshalb nicht verurteilt, weil seine Schuldunfähigkeit erwiesen oder nicht auszuschließen ist, so kann ihm das Gericht die Ausübung des Berufs, Berufszweiges, Gewerbes oder Gewerbezweiges für die Dauer von einem Jahr bis zu fünf Jahren verbieten, wenn die Gesamtwürdigung des Täters und der Tat die Gefahr erkennen läßt, daß er bei weiterer Ausübung des Berufs, Berufszweiges, Gewerbes oder Gewerbezweiges erhebliche rechtswidrige Taten der bezeichneten Art begehen wird. Das Berufsverbot kann für immer angeordnet werden, wenn zu erwarten ist, daß die gesetzliche Höchstfrist zur Abwehr der von dem Täter drohenden Gefahr nicht ausreicht.

(2) War dem Täter die Ausübung des Berufs, Berufszweiges, Gewerbes oder Gewerbezweiges vorläufig verboten (§ 132a der Strafprozeßordnung), so verkürzt sich das Mindestmaß der Verbotsfrist um die Zeit, in der das vorläufige Berufsverbot wirksam war. Es darf jedoch drei Monate nicht unterschreiten.

(3) Solange das Verbot wirksam ist, darf der Täter den Beruf, den Berufszweig, das Gewerbe oder den Gewerbezweig auch nicht für einen anderen ausüben oder durch eine von seinen Weisungen abhängige Person für sich ausüben lassen.

(4) Das Berufsverbot wird mit der Rechtskraft des Urteils wirksam. In die Verbotsfrist wird die Zeit eines wegen der Tat angeordneten vorläufigen Berufsverbots eingerechnet, soweit sie nach Verkündung des Urteils verstrichen ist, in dem die der Maßregel zugrunde liegenden tatsächlichen Feststellungen letztmals geprüft werden konnten. Die Zeit, in welcher der Täter auf behördliche Anordnung in einer Anstalt verwahrt worden ist, wird nicht eingerechnet.

Referenzen

Zitiert von

Beschluss vom Bayerischer Verwaltungsgerichtshof - 10 CE 25.2440
26. Januar 2026
10 CE 25.2440 26. Januar 2026
Urteil vom Landgericht Nürnberg-Fürth - 12 KLs 46 Js 10361/25
8. Januar 2026
12 KLs 46 Js 10361/25 8. Januar 2026
Beschluss vom Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg (13. Senat) - 13 S 1891/25
15. Dezember 2025
13 S 1891/25 15. Dezember 2025
Urteil vom Verwaltungsgericht München - M 16 K 21.5354
15. Dezember 2025
M 16 K 21.5354 15. Dezember 2025
Beschluss vom Verwaltungsgericht Regensburg - RO 5 S 25.2594
5. Dezember 2025
RO 5 S 25.2594 5. Dezember 2025
Beschluss vom Bayerischer Verwaltungsgerichtshof - 22 ZB 24.2019
21. November 2025
22 ZB 24.2019 21. November 2025
Urteil vom Verwaltungsgericht Frankfurt am Main (7. Berichterstatter) - 7 K 1774/22.F
11. November 2025
7 K 1774/22.F 11. November 2025
Urteil vom Verwaltungsgericht Freiburg (10. Kammer) - 10 K 2696/23
6. November 2025
10 K 2696/23 6. November 2025
Urteil vom Landgericht Hannover - 70 KLs 17/24
15. September 2025
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Beschluss vom Bundesgerichtshof - 5 StR 113/25
10. September 2025
5 StR 113/25 10. September 2025