StPO § 105 Verfahren bei der Durchsuchung

Strafprozeßordnung

(1) Durchsuchungen dürfen nur durch den Richter, bei Gefahr im Verzug auch durch die Staatsanwaltschaft und ihre Ermittlungspersonen (§ 152 des Gerichtsverfassungsgesetzes) angeordnet werden. Durchsuchungen nach § 103 Abs. 1 Satz 2 ordnet der Richter an; die Staatsanwaltschaft ist hierzu befugt, wenn Gefahr im Verzug ist.

(2) Wenn eine Durchsuchung der Wohnung, der Geschäftsräume oder des befriedeten Besitztums ohne Beisein des Richters oder des Staatsanwalts stattfindet, so sind, wenn möglich, ein Gemeindebeamter oder zwei Mitglieder der Gemeinde, in deren Bezirk die Durchsuchung erfolgt, zuzuziehen. Die als Gemeindemitglieder zugezogenen Personen dürfen nicht Polizeibeamte oder Ermittlungspersonen der Staatsanwaltschaft sein.

(3) Wird eine Durchsuchung in einem Dienstgebäude oder einer nicht allgemein zugänglichen Einrichtung oder Anlage der Bundeswehr erforderlich, so wird die vorgesetzte Dienststelle der Bundeswehr um ihre Durchführung ersucht. Die ersuchende Stelle ist zur Mitwirkung berechtigt. Des Ersuchens bedarf es nicht, wenn die Durchsuchung von Räumen vorzunehmen ist, die ausschließlich von anderen Personen als Soldaten bewohnt werden.

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Zitiert von

Beschluss vom Landgericht Karlsruhe - 19 QS 90/21
26. November 2021
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Beschluss vom Verwaltungsgericht Freiburg - 4 K 3597/19
20. August 2021
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Beschluss vom Landgericht Bonn - 50 Qs-410 Js 78/21-18/21
13. Juli 2021
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Beschluss vom Verwaltungsgericht Düsseldorf - 27 I 11/21
4. März 2021
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Beschluss vom Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg - 1 S 2679/19
12. Oktober 2020
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Beschluss vom Landgericht Hagen - 46 Qs 85/18
17. Dezember 2018
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Beschluss vom Bundesgerichtshof (Ermittlungsrichter) - 1 BGs 324/18
1. August 2018
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