Beschluss vom Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg - 1 S 2679/19

Tenor

Es wird festgestellt, dass die Durchsuchungsanordnung in Nr. 1 des Beschlusses des Verwaltungsgerichts Freiburg vom 22. August 2017 - 4 K 7022/17 - rechtswidrig gewesen ist.

Der Beschwerdegegner trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Gründe

 
I.
Der Beschwerdeführer wendet sich gegen eine auf Antrag des Beschwerdegegners in einem vereinsrechtlichen Verbotsverfahren erlassene gerichtliche Durchsuchungsanordnung.
Der Beschwerdeführer ist ein eingetragener Verein („... ...). Er mietet seit ... von der Stadt ... Räume in dem Gebäude ...-... ... .... Bei dem Gebäude handelt es sich um ein ehemaliges ...-... auf einem im Eigentum der ... stehenden, von der Stadt als Hauptmieterin gemieteten Grundstück. Dort betreibt der Beschwerdeführer das „...“ (Mietvertrag vom ...), einen sog. ... (im Folgenden: KTS).
Mit Verfügung vom 14.08.2017 stellte das Bundesministerium des Innern (BMI) fest, dass der Verein „linksunten.indymedia“ verboten ist und aufgelöst wird (Nr. 2 der Verfügung). Es stellte weiter fest, dass es verboten ist, die unter dem Namen „linksunten.indymedia.org“ unterhaltenen Internetpräsenzen des Vereins weiter zu betreiben (Nr. 3), und ordnete die Beschlagnahme sowie Einziehung des Vereinsvermögens an (Nr. 5). Das BMI adressierte die Verfügung an die Vereinigung „linksunten.indymedia“ zu Händen von drei Personen, die seines Erachtens führende Mitglieder waren, darunter Herr ....
Zur Begründung der Verfügung führte das BMI unter anderem aus, bei „linksunten.indymedia“ handele es sich um einen Verein, dessen Zweck und Tätigkeit den Strafgesetzen zuwiderliefen und der sich gegen die verfassungsmäßige Ordnung richte. Vereinszweck sei es, als selbständiges Mitglied des globalen Netzwerks „Independent Media Center“ eine unabhängige Gegenöffentlichkeit im Internet zu schaffen. Zu diesem Zweck betreibe „linksunten.indymedia“ das anonyme Veröffentlichungs- und Diskussionsportal „linksunten.indymedia.org“. Dieses Portal habe sich mittlerweile als wichtigste Plattform gewaltorientierter Linksextremisten in ganz Deutschland etabliert. Viele der dort eingestellten Inhalte verletzten die Strafgesetze. So werde öffentlich zur Begehung von Straftaten aufgefordert, es würden Straftaten gebilligt und Anleitungen zu Straftaten, etwa zum Bau von zeitverzögerten Brandsätzen, veröffentlicht. Auf der Plattform werde immer wieder zur Anwendung von Gewalt gegen Personen und Sachen aufgefordert oder Gewalt angedroht, viele Inhalte enthielten Beleidigungen oder üble Nachrede. Diese Inhalte würden durch das Betreiberteam in der Regel weder zensiert noch gelöscht. Die Möglichkeit, auf „linksunten.indymedia.org“ anonym eine breite Öffentlichkeit erreichen zu können, senke die Hemmschwelle tatgeneigter Personen und animiere zu Straftaten. Der verbotene Verein rufe daher die Gefahr der Begehung von Straftaten hervor oder verstärke sie. Er weise mit der Ablehnung des staatlichen Gewaltmonopols und der Billigung von Gewalt als Mittel der politischen Auseinandersetzung auch eine kämpferisch-aggressive verfassungsfeindliche Grundhaltung auf, die sich in der Anpreisung und Bereitstellung einer Plattform für die propagandistische Verwertung solcher Gewalttaten zeige. Der Verein habe sich bei einem Gründungstreffen vom 23. bis 25.05.2008 in ... ... gebildet. Auch in den Folgejahren hätten regelmäßig „linksunten“-Treffen im KTS in ... und an anderen Orten stattgefunden.
Ebenfalls am 14.08.2017 richtete das BMI ein Vollzugs- und Ermittlungsersuchen an das Innenministerium Baden-Württemberg (IM). Es bat darum, die Verbotsverfügung am 25.08.2017 um 05:30 Uhr den im Adressfeld genannten Personen, darunter Herr ... („Person BW-01“), förmlich zuzustellen und fünf näher bezeichnete Objekte zu durchsuchen, darunter die Wohnung von Herrn ... („Objekt BW-01“) sowie den KTS („Objekt BW-04“). Wegen der Einzelheiten des Ersuchens wird auf das Schreiben des BMI vom 14.08.2017 und die ihm als Anlage 2 beigefügte „Objektliste“ verwiesen.
Mit Schreiben vom 16.08.2017 bat das IM das Regierungspräsidium Freiburg, die notwendigen Anträge bei dem Verwaltungsgericht Freiburg zu stellen, die richterlichen Anordnungen zuzustellen und diese zu vollziehen.
Auf Antrag des Landes Baden-Württemberg (dort Antragstellers, vorliegend Beschwerdegegners) ordnete das Verwaltungsgericht mit Beschluss vom 21.08.2017 - 4 K 7029/17 - mit näheren Maßgaben die Durchsuchung der Wohnräume von Herrn ... zum Zweck der Sicherstellung des beschlagnahmten Vermögens des Vereins „linksunten.indymedia“ sowie des Auffindens weiterer Unterlagen und Gegenstände, die als Beweismitteln in dem Verbotsverfahren gegen diesen Verein von Bedeutung sein können, an (Nr. 1 des Tenors). Es ordnete ferner mit näheren Bestimmungen die Beschlagnahme von dabei aufgefundenen Gegenständen und Unterlagen an (Nr. 2). Gegen diesen Beschluss legte Herr ... Beschwerde zum Verwaltungsgerichtshof ein (Verfahren 1 S 2071/17).
Mit weiteren Beschlüssen ebenfalls vom 21.08.2017 erließ das Verwaltungsgericht antragsgemäß vier weitere und im Wesentlichen inhaltsgleiche Durchsuchungs- und Beschlagnahmeanordnungen. Diese betrafen die beiden anderen Adressaten der Verbotsverfügung (Verfahren 4 K 7027/17 und 4 K 7028/17) sowie zwei weitere Personen, die aus Sicht des BMI Mitglieder des Vereins „linksunten.indymedia“ waren (Verfahren 4 K 7023/17 und 4 K 7024/17). Diese vier Personen legten gegen die Beschlüsse des Verwaltungsgerichts ebenfalls jeweils Beschwerde ein (entsprechend der zuvor genannten Reihenfolge Verfahren 1 S 2049/17, 1 S 2125/17, 1 S 2048/17 und 1 S 2124/17).
Mit Beschluss vom 22.08.2017 - 4 K 7042/17 - ordnete das Verwaltungsgericht antragsgemäß mit näheren Maßgaben die Sicherstellung der an den Wohnsitz von Herrn ... adressierten organisationsbezogenen Briefe und anderer Postsendungen gegen die Deutsche Post AG an. Der Beschluss wurde Herrn ... zunächst nicht bekannt gegeben.
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Mit - vorliegend verfahrensgegenständlichem - Beschluss vom 22.08.2017 - 4 K 7022/17 - ordnete das Verwaltungsgericht auf Antrag des Regierungspräsidiums vom 18.08.2017 mit näheren Maßgaben die Durchsuchung „aller im Erdgeschoss sowie in den beiden Untergeschossen des Gebäudes ... ... in ... ... (‚...‘ - KTS) befindlichen Räume“ zu den oben genannten Zwecken an (Nr. 1 des Tenors). Es ordnete außerdem mit näheren Bestimmungen die Beschlagnahme von dabei aufgefundenen Gegenständen und Unterlagen an (Nr. 2). An dem Verfahren 4 K 7022/17 waren als Antragsteller das Land Baden-Württemberg (der Beschwerdegegner des vorliegenden Verfahrens) sowie Herr ... unter seiner Privatanschrift (..., ... ...) beteiligt. Das entsprach dem Antrag des Regierungspräsidiums. Dieses hatte dazu vorgetragen, Herr ... sei eine Führungspersönlichkeit in dem Verein „linksunten.indymedia.org“ und nehme zugleich eigentliche Aufgaben der Vorstandschaft des Trägervereins des KTS, des „(KTS-)...“ (des Beschwerdeführers im vorliegenden Verfahren), wahr. Herr ... sei zumindest (Mit-)Gewahrsamsinhaber der genannten Räumlichkeiten des KTS. Der „... ...“ selbst (der Beschwerdeführer des vorliegenden Verfahrens) war an dem Verfahren 4 K 7022/17 nicht beteiligt.
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Herr ... legte gegen diesen ihm am 25.08.2017 übergebenen, die Durchsuchung des KTS betreffenden Beschluss des Verwaltungsgerichts vom 22.08.2017 - 4 K 7022/17 - keine Beschwerde ein.
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Am 25.08.2017 wurde die Verbotsverfügung des BMI öffentlich bekannt gemacht und unter anderem Herrn ... zugestellt. Am selben Tag wurden die genannten fünf Objekte durchsucht. Die Durchsuchung der Räume des KTS dauerte von 05.35 Uhr bis 10.15 Uhr und führte zur Beschlagnahme von 48 Gegenständen. Wegen der Einzelheiten wird auf die Niederschrift des Landeskriminalamtes vom 25.08.2017 verwiesen.
13 
Am 29.08.2017 erhoben fünf Personen, die nach Einschätzung des BMI Mitglieder des Vereins „linksunten.indymedia“ waren, darunter Herr ... (Az. zunächst 1 A 12.17), jeweils im eigenen Namen Klage zum Bundesverwaltungsgericht mit dem Antrag, die Verfügung aufzuheben (Aktenzeichen zuerst 1 A 11.17 bis 1 A 15.17, zuletzt 6 A 1.19 bis 6 A 5.19).
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Am 04.09.2017 hat der Beschwerdeführer des vorliegenden Verfahrens, der „...“, Klage zum Verwaltungsgericht Freiburg (4 K 7588/17) gegen das Land Baden-Württemberg (dort Beklagter, vorliegend Beschwerdegegner) erhoben mit dem Antrag festzustellen, dass die Durchsuchung der von ihm gemieteten Räumlichkeiten in der ..., ...-..., am 25.08.2017 rechtswidrig war.
15 
Während dieses Klageverfahren bei dem Verwaltungsgericht anhängig war, hat Herr ... unter dem 11.10.2017 bei dem Verwaltungsgericht beantragt festzustellen, dass die Sicherstellung der an seine Wohnsitzadresse adressierten organisationsbezogenen Briefe und Postsendungen rechtswidrig gewesen sei. Das Verwaltungsgericht hat den Antrag als Beschwerde gegen seinen diese Sicherstellung betreffenden Beschluss vom 22.08.2017 - 4 K 7042/17 - behandelt und ihn dem Verwaltungsgerichtshof vorgelegt. Der Senat hat den Antrag an das Verwaltungsgericht zur Entscheidung in eigener Zuständigkeit unter Verweis auf § 10 Abs. 2 Satz 4 VereinsG i.V.m. § 101 Abs. 7 Satz 2 StPO zurückgereicht (Vfg. v. 28.12.2018 - 1 S 2548/17 -). Mit Beschluss vom 07.05.2018 - 4 K 70417/17 - hat das Verwaltungsgericht den Rechtsstreit an das Bundesverwaltungsgericht verwiesen.
16 
Ebenfalls noch während das die Durchsuchung des KTS betreffende Klageverfahren 4 K 7588/17 bei dem Verwaltungsgericht anhängig war, hat der Senat mit Beschluss vom 19.06.2018 - 1 S 2071/17 - auf die Beschwerde des Herrn ... gegen den ihn und seine eigenen Wohnräume betreffenden Beschluss des Verwaltungsgerichts Freiburg vom 21.08.2017 - 4 K 7029/17 - die Beschlagnahmeanordnung in diesem Beschluss aufgehoben und die Beschwerde im Übrigen zurückgewiesen. Zur Begründung hat der Senat unter anderem ausgeführt, die Beschwerde sei unbegründet, soweit Herr ..., die Durchsuchungsanordnung in dem Beschluss angreife. Die Beschlagnahmeanordnung sei dagegen aufzuheben, weil sie nicht hinreichend bestimmt sei. Mit weiteren Beschlüssen ebenfalls vom 19.06.2018 hat der Senat auch die anderen Beschlagnahmeanordnungen in den Beschlüssen des Verwaltungsgerichts vom 21.08.2017 in den vier andere mutmaßliche Mitglieder des Vereins „linksunten.indymedia“ betreffenden Parallelverfahren 4 K 7027/17, 4 K 7028/17, 4 K 7023/17 und 4 K 7024/17 aufgehoben und die Beschwerden gegen die Durchsuchungsanordnungen betreffend die Wohnräume dieser Personen jeweils zurückgewiesen (Senat, Beschlüsse vom 19.06.2018 in den Verfahren 1 S 2049/17, 1 S 2125/17, 1 S 2048/17 und 1 S 2124/17).
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Mit Verfügung vom 05.08.2019 hat das Verwaltungsgericht die Beteiligten in dem zwischen dem ... als Kläger (vorliegend Beschwerdeführer) und dem Land Baden-Württemberg als Beklagtem (vorliegend Beschwerdegegner) geführten, die Durchsuchung des KTS betreffenden Klageverfahren 4 K 7588/17 unter anderem auf Folgendes hingewiesen: Die Einwände des Klägers gälten zu einem ganz erheblichen Teil der Durchsuchungsanordnung in seinem Beschluss vom 22.08.2017 - 4 K 7022/17 - betreffend die Durchsuchung der Räumlichkeiten des KTS. Denn der Kläger mache geltend, das Verwaltungsgericht habe diese Durchsuchungsanordnung nicht wie geschehen - d.h. nicht gegenüber dem dort bezeichneten Antragsgegner Herrn ..., jedenfalls nicht ohne Aufnahme des Klägers (... ...-...) als weiteren Antragsgegner - erlassen dürfen. Insoweit sei wohl allein eine Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss vom 22.08.2017 - 4 K 7022/17 - statthaft. Außerhalb des Beschwerdeverfahrens sei wohl unter anderem zu prüfen, falls der Kläger geltend machen wolle, der Beklagte sei seiner Pflicht nicht nachgekommen, bei der Durchsuchung keine Räume zu durchsuchen, an denen ggf. offensichtlich doch kein Mitgewahrsam des Adressaten (gemeint: des Antragsgegners Herr ...) bestanden habe. Wegen der im Detail schwierigen Abgrenzung der beiden unterschiedlichen Rechtsbehelfsgegenstände - Durchsuchungsanordnung einerseits und Art und Weise der Durchsuchung andererseits - könne es aus Sicht des Verwaltungsgerichts sachdienlich sein, wenn der vom Kläger am 04.09.2017 als Klage 4 K 7588/17 eingelegte Rechtsbehelf vorerst allein als Beschwerde mit dem Ziel verstanden werde, festzustellen, dass die „erledigte Durchsuchung“ (gemeint wohl: die erledigte Durchsuchungsanordnung) rechtswidrig gewesen sei.
18 
Auf diesen Hinweis des Verwaltungsgerichts haben die Beteiligten des Klageverfahrens 4 K 7588/17 sinngemäß erklärt, einer Auslegung oder Umdeutung der Klage in eine Beschwerde nicht entgegenzutreten.
19 
Das Verwaltungsgericht hat daraufhin mit Beschluss vom 02.10.2019 - 4 K 7588/17 - entschieden, es helfe „der Beschwerde“ gegen seinen Beschluss vom 22.08.2017 - 4 K 7022/17 - nicht ab, und die Akten 4 K 7022/17 und 4 K 4829/18 dem Verwaltungsgerichtshof vorgelegt. Diese Beschwerde ist Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens 4 K 7588/17, an dem der vormalige Kläger des Verfahrens 4 K 7588/17, der „...“, als Beschwerdeführer, und der vormalige Beklagte des Verfahrens 4 K 7588/17 und Antragsteller im Durchsuchungsanordnungsverfahren 4 K 7022/17, das Land Baden-Württemberg, als Beschwerdegegner beteiligt sind.
20 
Während des Beschwerdeverfahrens hat das Bundesverwaltungsgericht die Klagen gegen die den Verein „linksunten.indymedia“ betreffende Verbotsverfügung des BMI mit Urteilen vom 29.01.2020 in den Verfahren 6 A 1.19 bis 6 A 5.19 abgewiesen. Auf die Entscheidungsgründe dieser Urteile wird Bezug genommen (jeweils juris).
21 
Mit Beschluss vom 10.06.2020 - 6 AV 7.19 - (juris) hat das Bundesverwaltungsgericht den von Herrn ... gestellten Antrag auf Feststellung der Rechtswidrigkeit der mit Beschluss des Verwaltungsgerichts vom 22.08.2017 - 4 K 7042/17 - angeordneten Postbeschlagnahme sowie der Art und Weise ihres Vollzugs abgelehnt. Zur Begründung hat das Bundesverwaltungsgericht ausgeführt, es sei zwar entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts sachlich nicht für die Entscheidung zuständig, aber aufgrund der Bindungswirkung des Verweisungsbeschlusses des eigentlich zuständigen Verwaltungsgerichts zur Entscheidung berufen. Der Antrag von Herrn ... sei zulässig, aber unbegründet. Wegen der Einzelheiten der Begründung wird auf die Gründe des Beschlusses des Bundesverwaltungsgerichts Bezug genommen.
22 
Zur Begründung der vorliegenden Beschwerde gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts vom 22.08.2017 - 4 K 7022/17 - betreffend die Durchsuchung der Räume des KTS macht der Beschwerdeführer geltend, die Durchsuchung der von ihm gemieteten Räumlichkeiten habe einen Eingriff jedenfalls in sein Grundrecht aus Art. 13 Abs. 1 GG begründet und sei rechtswidrig gewesen.
23 
Der Beschwerdegegner habe bereits seine Kompetenz, das Vollzugs- und Ermittlungsersuchen des BMI vom 14.08.2017 zu vollziehen, überschritten. Das BMI haben den Beschwerdegegner um Durchsuchung von sechs in einer sog. Objektliste bezeichneten Objekten und Personen („BW-01“ bis „BW-06“) ersucht. Unter der Objektnummer „BW-04“ sei der vom Beschwerdeführer betriebene KTS mit der Funktion „Infrastruktur“ aufgeführt. Weder aus dem Ersuchen noch aus der Verbotsverfügung des BMI vom 14.08.2017 ergäben sich Tatsachen, dass seitens des BMI als Verbotsbehörde das Durchsuchungsobjekt „KTS“ dem (Mit-)Gewahrsam von Herrn ... zugerechnet worden sei. Vielmehr beruhe diese Annahme allein auf Ermittlungen oder Erkenntnissen des Beschwerdegegners. Aus der Verbotsverfügung ergebe sich vielmehr, dass der KTS als Dritter im Sinne von § 10 Abs. 2 VereinsG und nicht als Räumlichkeit des verbotenen Vereins oder eines seiner Mitglieder angesehen worden sei. Daher habe der Beschwerdegegner (mit seinem gegen Herrn ... und nicht gegen den Beschwerdeführer gerichteten Antrag auf Erlass einer Durchsuchungsanordnung) seine Vollzugskompetenz überschritten.
24 
Die Durchsuchungsanordnung sei außerdem mit § 4 VereinsG nicht zu vereinbaren. Nach § 4 Abs. 4 Satz 3 VereinsG sei die Durchsuchung bei „anderen Personen“ (als den zum Verein zugeordneten) nur zur Beschlagnahme bestimmter Beweismittel und nur dann zulässig, wenn Tatsachen darauf schließen ließen, dass sich die gesuchte Sache in ihrem Gewahrsam befinde. Vorab sei gemäß § 4 Abs. 2 VereinsG eine richterliche Anordnung zu beantragen. Entgegen dieser Vorschrift gebe es keinen gegen ihn (den Beschwerdeführer) gerichteten richterlichen Durchsuchungsbeschluss. Bereits deshalb sei die Durchsuchung rechtswidrig erfolgt. Es sei damit zugleich der Richtervorbehalt aus Art. 13 Abs. 2 GG missachtet worden.
25 
Es sei zwar zutreffend, dass, wie der Beschwerdegegner geltend mache, für eine Durchsuchungsanordnung ein Mitgewahrsam ausreichend sei und die Ermittlungsbehörde bei Beantragung einer Durchsuchungsanordnung nicht verpflichtet sei, die sonstigen Gewahrsamsverhältnisse zu ermitteln. Entgegen dem Vortrag des Beschwerdegegners sei Herr ... aber nicht als derjenige anzusehen, der die gemieteten Räumlichkeiten des KTS innegehabt habe. Mieter der Räume sei allein er, der Beschwerdeführer. Wie sich aus den vom Beschwerdegegner selbst vorgelegten Unterlagen ergebe, würden die gemieteten Räume des KTS u.a. von einer Kochgruppe, einer Samba-Musikgruppe, einer Theater- und Konzertgruppe, einem Umsonst-Laden, einem Medienzimmer, einer Siebdruckwerkstatt und einem Info-Laden genutzt. Die Annahme des Beschwerdegegners, Herr ... habe eigentlich Aufgaben der Vorstandschaft des Beschwerdeführers wahrgenommen, ohne formal Vorstandsmitglied zu sein, werde bestritten. Der Beschwerdegegner habe dazu keine Beweismittel vorgelegt. Das zum Beleg angeführte, auf nachrichtendienstliche Informationsaufkommen verweisende Behördenzeugnis des Landesamts für Verfassungsschutz vom 17.08.2017 und die weiteren Schreiben seien derart unsubstantiiert, dass ein substantiiertes Bestreiten nicht möglich sei.
26 
Dessen ungeachtet würden die Unterlagen auch bei Unterstellung ihrer inhaltlichen Richtigkeit nicht den Schluss tragen, Herr ... habe (Mit-)Gewahrsam an den von der Durchsuchung betroffenen Räumlichkeiten gehabt. Insbesondere ergebe sich allein aus der Durchführung zeitlich begrenzter Treffen des Vereins „linksunten.indymedia“ in den Räumlichkeiten über einen Zeitraum von mehreren Jahren kein Nachweis dafür, dass ein Mitglied dieses Vereins Verfügungsgewalt über die von einer Vielzahl von Gruppen genutzten Räumlichkeiten habe, zumal, wenn das letzte Treffen mehrere Jahre zurückliege. Auch die vom Beschwerdegegner weiter angeführten Umstände, dass Herr ... im September ..., mithin ... Jahre vor der Durchsuchung, einen Schlüssel zum Haupteingang besessen habe, und ... mutmaßlich im Auftrag des Beschwerdeführers bei einem Internetanbieter einen neuen VDSL-Router bestellt habe, böten keine Anhaltspunkte für seine Mitgewahrsamsinhaberschaft an den Räumen. Auch der Umstand, dass von der Durchsuchungsanordnung sämtliche Räume des Beschwerdeführers betroffen gewesen seien, belege, dass der Beschwerdegegner keine validen Kenntnisse über eine Gewahrsamsinhaberschaft des Herrn ... gehabt haben könnte. Es sei nicht ansatzweise erkennbar, warum beispielsweise ein Café oder eine Siebdruckwerkstatt von ihm dergestalt genutzt worden sein sollten, dass sich daraus eine Gewahrsamsinhaberschaft ergeben sollte. Auch bestünden keinerlei Anhaltspunkte, dass solche Räumlichkeiten von dem verbotenen Verein „linksunten.indymedia“ genutzt worden sein könnten.
27 
Bestritten werde auch, dass die Voraussetzungen des § 4 Abs. 4 Satz 3 VereinsG für eine Durchsuchung bei Dritten vorgelegen hätten. Richte sich die Durchsuchung gegen „andere Personen“ im Sinne dieser Vorschrift, habe die Behörde substantiiert darzulegen und der Gerichtsbeschluss genau zu benennen, gegen welche Personen warum ermittelt werden solle. Daran habe es hier beim Erlass der Durchsuchungsanordnung gefehlt. Der Beschwerdegegner habe sich dazu auch nach wie vor nicht näher geäußert.
28 
Hinzu komme, dass die Verwaltungsakten des Beschwerdegegners unvollständig und unsystematisch geführt seien. Ausweislich der Gerichtsakte hätten auch dem Verwaltungsgericht nicht alle in der Antragsschrift genannten Unterlagen vorgelegen und habe das Gericht entschieden, obwohl es die genannten Belege nicht habe kennen können. Der Beschwerdegegner habe es nach wie vor nicht geschafft, einen nachvollziehbaren paginierten Aktenvorgang anzulegen. Er habe damit unter Verstoß gegen das Gebot der Aktenvollständigkeit vereitelt, dass sein Verhalten, hier insbesondere der Umfang der Vorlage der Akten an das Verwaltungsgericht, nachvollzogen werden könne.
29 
Der Beschwerdegegner gehe unabhängig davon selbst davon aus, dass der Beschwerdeführer an den Räumlichkeiten des KTS im Jahr 2017 jedenfalls Mitgewahrsam gehabt habe. Deshalb sei es in dem verwaltungsgerichtlichen Verfahren betreffend den Antrag auf Erlass einer Durchsuchungsanordnung gemäß § 65 Abs. 2 VwGO zwingend erforderlich gewesen, den Beschwerdeführer beizuladen. Das sei unterblieben.
30 
Unter Verstoß gegen § 10 Abs. 2 VereinsG sei gegenüber ihm (dem Beschwerdeführer) als Gewahrsamsinhaber außerdem kein Sicherstellungsbescheid erlassen worden. Ferner seien elementare rechtsstaatliche Grundsätze zur Ausführungen einer Beschlagnahme missachtet worden. Ihm (dem Beschwerdeführer) sei das Recht der Anwesenheit nach § 4 Abs. 4 Satz 4 VereinsG i.V.m. § 106 StPO vorenthalten worden. Der Beschwerdegegner hätte dieses Recht erfüllen können, weil bei Beginn der Durchsuchung Herr ... (gemeint wohl ...) als Nutzer der Räumlichkeiten anwesend gewesen sei, der als Angehöriger oder Hausgenosse im Sinne von § 106 Abs. 1 Satz 2 StPO anzusehen gewesen sei. Auch das Gebot zur Hinzuziehung von Zeugen aus § 4 Abs. 4 Satz 4 VereinsG i.V.m. § 105 Abs. 2 StPO sei missachtet worden. Der nach dem Beschlagnahmeprotokoll und der Erklärung des Beschwerdegegners als Zeuge hinzugezogene Herr ... sei Beamter in einem Referat des Regierungspräsidiums und könne als solcher mangels Neutralität nicht als Zeuge fungieren. Auch die nach § 4 Abs. 4 Satz 4 VereinsG i.V.m. § 106 Abs. 2, § 103 StPO gegenüber dem Inhaber der Räume erforderliche Bekanntgabe des Zwecks der Durchsuchung vor deren Beginn sei nicht erfolgt.
31 
Der Beschwerdeführer beantragt,
32 
festzustellen, dass die Durchsuchungsanordnung in dem Beschluss des Verwaltungsgerichts Freiburg vom 22.08.2017 - 4 K 7022/17 - rechtswidrig war.
33 
Der Beschwerdegegner beantragt,
34 
die Beschwerde zurückzuweisen.
35 
Er meint, die Beschwerde sei unbegründet. Gegenstand des Beschwerdeverfahrens sei nur die Rechtmäßigkeit der Durchsuchungsanordnung vom 22.08.2017, nicht aber der Art und Weise der am 25.08.2017 durchgeführten Durchsuchung. Jedenfalls sei beides - die Durchsuchungsanordnung selbst und die Durchsuchung - rechtmäßig.
36 
Er (der Beschwerdegegner) habe seine Kompetenz, das Vollzugs- und Ermittlungsersuchen des BMI vom 14.08.2017 zu vollziehen, nicht überschritten. Dass in dem Vollzugs- und Ermittlungsersuchen des BMI vom selben Tag in der Objektliste zu dem Objekt „BW-04“ der KTS und nicht Herr ... aufgeführt gewesen sei, führe nicht dazu, dass der Antrag auf Erlass der Durchsuchungsanordnung gegen Herrn ... von dem Vollzugs- und Ermittlungsersuchen nicht gedeckt gewesen sei. Das BMI habe als „Herrin des Verfahrens“ die Behörden des Beschwerdegegners ausdrücklich darum ersucht, das Objekt „BW-04“, also den KTS, zu durchsuchen. Dessen Räumlichkeiten hätten nicht durchsucht werden sollen, weil dieser selbst habe verboten werden sollen oder als Teilorganisation des verbotenen Vereins „linksunten.indymedia“ angesehen worden sei, sondern weil der verbotene Verein vielfach dessen Räumlichkeiten genutzt habe. Dieser Grund für das Vollzugs- und Ermittlungsersuchen in Bezug auf das „Objekt BW-04“ sei auch durch die Durchsuchungsanordnung gegen Herrn ... als (Mit-)Gewahrsamsinhaber dieser Räumlichkeiten umgesetzt worden.
37 
Auch die Voraussetzungen des § 4 VereinsG für den Erlass der Durchsuchungsanordnung hätten vorgelegen. Bei deren Erlass hätten tatsächliche Anhaltspunkte dafür bestanden, dass in den zu durchsuchenden Räumlichkeiten des KTS sowohl zu beschlagnahmendes Vermögen des Vereins „linksunten.indymedia“ als auch Beweismittel für das Vereinsverbotsverfahren aufzufinden sein würden. Das sei sogar wahrscheinlich gewesen. Denn es hätten Anhaltspunkte dafür bestanden, dass Herr ... jedenfalls Mitgewahrsam an den Räumen gehabt habe. Er habe über einen Schlüssel verfügt und im Verein des Beschwerdeführers eine hervorgehobene Stellung eingenommen. Das zeige sich insbesondere daran, dass er sich nach einem ... stattgehabten Brand Polizeibeamten gegenüber als für die Räume Verantwortlicher ausgegeben und ... namens des Beschwerdeführers einen VDSL-Router bestellt habe, sowie daran, dass er im Verein „linksunten.indymedia“ einen führende Stellung gehabt und dieser verbotene Verein die Räume des KTS über Jahre hinweg umfangreich und intensiv genutzt habe sowie seinerseits von dem Beschwerdeführer finanziell unterstützt worden sei. Dass diese Erkenntnisse teils über Behördenzeugnisse von Verfassungsschutzbehörden eingeführt worden seien, stehe deren Berücksichtigung nicht entgegen.
38 
Aus dem Mitgewahrsam von Herrn ... an den Räumen des KTS folge zugleich, dass an die Durchsuchungsanordnung entgegen dem Beschwerdevorbringen nicht die einschränkenden Voraussetzungen für die Durchsuchung von Räumen Dritter - „anderen Personen“ im Sinne von § 4 Abs. 4 Satz 3 VereinsG - anzulegen seien. Diese Vorschrift greife wie die Parallelvorschrift in § 103 StPO nur, wenn der Dritte Alleingewahrsam an den zu durchsuchenden Räumen habe. Das sei hier nicht der Fall gewesen.
39 
Unbegründet sei auch die Rüge des Beschwerdeführers, der Durchsuchungsbeschluss sei ihm nicht bekanntgegeben worden. Da gegen den Beschwerdeführer kein Durchsuchungsbeschluss habe ergehen müssen, sei es sowohl für die Rechtmäßigkeit des Beschlusses vom 22.08.2017 als auch für diejenige der Durchsuchung selbst unerheblich, ob der Beschwerdeführer sich die am 25.08.2017 erfolgte Zustellung des Beschlusses an Herrn ... zurechnen lassen müsse oder erst nach der Durchsuchung von dem Beschluss Kenntnis erlangt habe.
40 
Die Durchsuchung selbst sei am 25.08.2017 auch im Übrigen rechtmäßig durchgeführt worden. Die entsprechende Anwendung der vom Beschwerdeführer in Bezug genommenen Vorschriften aus § 105 Abs. 2, § 106 StPO sei im vereinsrechtlichen Verbotsverfahren nur für den Fall der Durchsuchung zum Zweck des Auffindens von Beweismitteln, nicht aber zum Zweck der Beschlagnahme von Vereinsvermögen vorgeschrieben. Soweit die Durchsuchung hier auch für den zuerst genannten Zweck erfolgt sei, fänden die Bestimmungen zum Erfordernis einer vorherigen Bekanntmachung des Durchsuchungszwecks aus § 106 Abs. 2 StPO keine Anwendung. Es sei auch nicht notwendig gewesen, Herrn ... gemäß § 4 Abs. 4 Satz 4 VereinsG i.V.m. § 106 Abs. 1 Satz 2 VereinsG als Zeugen bei der Durchsuchung beizuziehen. Die Durchführung der Durchsuchung sei auch nicht wegen der Hinzuziehung von Herrn ..., einem Beamten des Regierungspräsidiums, als Zeugen rechtswidrig erfolgt.
41 
Ohne Erfolg bleibe auch der Vortrag des Beschwerdeführers zu seiner (des Beschwerdegegners) Aktenführung. Es sei zwar zutreffend, dass seine Akten etwas unübersichtlich erschienen. Dem Verwaltungsgericht seien aber sämtliche verfahrensrelevanten Unterlagen vorgelegt worden.
42 
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die vom Beschwerdegegner vorgelegten Verwaltungsvorgänge (1 Hefter, 2 Aktenbände und 1 Ordner), die Gerichtsakten des Verwaltungsgerichts zu den Verfahren 4 K 7022/17 und 4 K 7588/17 sowie die gewechselten Schriftsätze der Beteiligten nebst Anlagen verwiesen.
II.
43 
Die zulässige Beschwerde (1.), über die der Senat ohne Beiladung von Herrn ... entscheidet (2.), ist begründet (3.).
44 
1. Die Beschwerde ist zulässig.
45 
a) Die Beschwerde gegen eine in einem vereinsrechtlichen Ermittlungsverfahren ergangene richterliche Durchsuchungsanordnung ist in Ermangelung von spezialgesetzlichen vereinsrechtlicher Regelungen - wie sie etwa für Postbeschlagnahmeanordnungen bestehen - nach § 146 Abs. 1 VwGO statthaft. Die Beschwerde gegen eine Durchsuchungsanordnung ist nach dem Vollzug der Durchsuchung mit dem Ziel zulässig, die Rechtswidrigkeit dieser Anordnung analog § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO feststellen zu lassen (vgl. Senat, Beschl. v. 19.06.2018 - 1 S 2071/17 - juris, v. 27.10.2011 - 1 S 1864/11 - VBIBW 2012, 103, juris, v. 14.05.2002 - 1 S 10/02 - VBlBW 2002, 426 m.w.N.; ebenso Albrecht, in: Albrecht/Roggenkamp, Vereinsgesetz, § 4 Rn. 78 f.; Groh, Vereinsgesetz, § 4 Rn. 15; Roth, in: Schenke/Graulich/Ruthig, Sicherheitsrecht des Bundes, 2. Aufl., § 4 Rn. 47).
46 
b) Der Beschwerdeführer ist auch beschwerdebefugt.
47 
Die Beschwerde gegen - wie hier - Beschlüsse des Verwaltungsgerichts steht, soweit nicht in der Verwaltungsgerichtsordnung etwas anderes bestimmt ist, nach § 146 Abs. 1 VwGO den Beteiligten und den sonst von der Entscheidung Betroffenen zu. Im vorliegenden Fall ist der Beschwerdeführer zwar kein „Beteiligter“. Denn er war an dem Verfahren 4 K 7022/17 nicht - insbesondere nicht als Antragsgegner oder Beigeladener - förmlich beteiligt (vgl. § 63 VwGO). Der Beschwerdeführer ist aber in Bezug auf die Durchsuchungsanordnung des Verwaltungsgerichts vom 22.08.2017 - 4 K 7022/17 - ein im Sinne von § 146 Abs. 1 VwGO „sonst von der Entscheidung Betroffener“ (vgl. - im Ergebnis ebenso - OVG NRW, Beschl. v. 22.03.2017 - 3d B 296/17 - juris).
48 
Als „sonst von der Entscheidung betroffen“ sind grundsätzlich (nur) solche Personen anzusehen, die von dem erstinstanzlichen Verfahren, aber nicht von der Sachentscheidung beeinträchtigt werden (vgl. VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 10.07.2011 - 10 S 1311/11 - NVwZ-RR 2011, 998, v. 06.02.1997 - 8 S 29/97 - NVwZ-RR 1998, 611, und v. 13.09.1984 - 5 S 2049/84 - NVwZ 1986, 141). An einer solchen „Beeinträchtigung“ fehlt es in Klageverfahren grundsätzlich, wenn ein Dritter, dessen Beiladung zu einem Verfahren in Betracht gekommen wäre, keinen Beiladungsantrag gestellt hat, weil er dann mangels Beiladungsantrag nicht formell beschwert und mangels Beteiligtenstellung und daher fehlender Bindungswirkung der Entscheidung (vgl. § 121 Nr. 1 VwGO) regelmäßig nicht materiell beschwert ist (vgl. VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 04.07.2011, a.a.O., und v. 13.09.1984, a.a.O.; OVG MV, Beschl. v. 27.12.2005 - 3 M 81/05 - NVwZ-RR 2006, 850; s. auch BayVGH, Beschl. v. 20.11.2013 - 22 C 13.2123 - juris).
49 
Diese Grundsätze sind allerdings auf Klageverfahren zugeschnitten und auf Verfahren auf Erlass einer verwaltungsgerichtlichen Durchsuchungsanordnung nicht ohne weiteres übertragbar. In Klageverfahren ist über die dortigen Streitgegenstände - etwa über das Bestehen eines vom Kläger gegen den beklagten Hoheitsträger geltend gemachten Leistungsanspruchs - mit Bindungswirkung zu entscheiden (vgl. § 121 VwGO). In solchen Fällen kann ein am Verfahren nicht beteiligter Dritter von der darin ergangenen Entscheidung in der Tat mangels Bindung regelmäßig materiell nicht beschwert sein. Verfahren auf Erlass einer Durchsuchungsanordnung unterscheiden sich davon allerdings grundlegend. Hier tritt der Hoheitsträger nicht als Beklagter (Antragsgegner), sondern als Antragsteller auf und hat das Verwaltungsgericht nicht über einem Klageverfahren vergleichbare Streitgegenstände, sondern zur Erfüllung des Richtervorbehalts aus Art. 13 Abs. 2 GG über die Zulässigkeit einer Wohnungsdurchsuchung und damit über die tatsächliche Zulassung eines gravierenden Grundrechtseingriffs zu entscheiden. In dieser Situation ist eine Person, die Inhaber der betroffenen Wohnung ist, von der gerichtlichen Entscheidung unabhängig von der Reichweite ihrer Rechtskraft materiell beschwert, da diese Entscheidung den Grundrechtseingriff erst ermöglicht hat.
50 
Ob der Betroffene zu dem erstinstanzlichen Verfahren hätte beigeladen werden können oder müssen, ist daher in einem erstinstanzlichen Verfahren auf Erlass einer Durchsuchungsanordnung für seine Beschwerdebefugnis ohne Belang. Das gilt umso mehr als die Beiladung in einem solchen Verfahren - wiederum anders als bei einem erstinstanzlichen Klageverfahren - in aller Regel ohnehin nicht dazu führen wird, dass sich der Betroffene in dem Verfahren tatsächlich beteiligen und äußern kann. Denn vereinsrechtliche Anträge auf Erlass einer Durchsuchungsanordnung werden regelmäßig - wie es auch hier geschah - behördlicherseits bis zum Beginn der beabsichtigten Durchsuchung als Verschlusssache eingestuft und mit dem Antrag verbunden, die Durchsuchungsanordnung ohne Anhörung des Antragsgegners zu erlassen, um den beabsichtigten Ermittlungserfolg nicht zu gefährden. Ebenso wie in der Regel der Antragsgegner würde auch der Beigeladene von dem verwaltungsgerichtlichen Durchsuchungsbeschluss faktisch erst nach dem Abschluss des erstinstanzlichen Verfahrens Kenntnis erlangen. Den Antragsgegner in dieser Situation auf eine Beschwerde gegen den Beschluss zu verweisen, den Beigeladenen aber in der faktisch gleichen Lage auf eine - bei Verneinung seiner Beschwerdebefugnis zur Gewährung von effektivem Rechtsschutz (Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG) gebotene - Klage, würde zu einer inhaltlich nicht zu rechtfertigenden und auch der Prozessökonomie widersprechenden „Rechtsmittelspaltung“ führen.
51 
Für die Einordnung des von einer Durchsuchungsanordnung Drittbetroffenen als „sonst von der Entscheidung Betroffener“ im Sinne von § 146 Abs. 1 VwGO spricht schließlich auch, dass die bei Verneinung der Beschwerdebefugnis in Betracht zu ziehende Klage mit dem sinngemäßen Antrag, festzustellen, dass die Durchsuchungsanordnung des Verwaltungsgerichts rechtswidrig war und den Betroffenen in seinen Rechten verletzte, dazu führen würde, dass das Verwaltungsgericht eine von ihm erlassene erstinstanzliche Entscheidung - den Durchsuchungsbeschluss - in einem weiteren erstinstanzlichen Verfahren selbst zu kontrollieren hätte. Das wäre in der Systematik der Verwaltungsgerichtsordnung, die von ausdrücklich geschriebenen Ausnahmen abgesehen (vgl. § 152a VwGO) grundsätzlich auf die Überprüfung von gerichtlichen Entscheidungen durch die nächste Instanz zugeschnitten ist, ein Fremdkörper.
52 
c) Die Beschwerde ist auch nicht verfristet.
53 
Die Beschwerde ist nach § 147 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 VwGO bei dem Gericht, dessen Entscheidung angefochten wird, schriftlich oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe der Entscheidung einzulegen, wobei die Beschwerdefrist auch gewahrt ist, wenn die Beschwerde innerhalb der Frist bei dem Beschwerdegericht eingeht. Die Frist des § 147 Abs. 1 Satz 1 VwGO beginnt mit der Bekanntgabe der vollständigen, mit Gründen versehenen Entscheidung des Gerichts zu laufen, wobei wegen § 56 Abs. 1 VwGO die Bekanntgabe in der Form der Zustellung der vollständigen Entscheidung maßgeblich ist (vgl. Senat, Beschl. v. 22.06.2020 - 1 S 1418/20 - und v. 26.03.2020 - 1 S 424/20 - juris; Happ, in: Eyermann, VwGO, 15. Aufl., § 148 Rn. 2).
54 
Davon ausgehend steht § 147 VwGO der Zulässigkeit der Beschwerde nicht entgegen. Es bedarf keiner Entscheidung, ob - wie das Verwaltungsgericht meint - die von dem anwaltlich vertretenen Beschwerdeführer am 04.09.2017 ausdrücklich als solche erhobene Klage (Feststellungsklage gemäß § 43 VwGO) knapp zwei Jahre später auf Anregung des Gerichts in eine bereits am 04.09.2017 eingelegte Beschwerde „umgedeutet“ werden konnte (vgl. näher zum diesbezüglichen Meinungsstand W.-R. Schenke, in: Kopp/Schenke, VwGO, 26. Aufl., Vorb § 124 Rn. 14 m.w.N.) oder ob der Beschwerdeführer tatsächlich erst mit der prozessualen Erklärung vom 06.09.2019, er widerspreche der ihm vom Verwaltungsgericht nahegelegten Auslegung seines Rechtsbehelfs als Beschwerde nicht, Beschwerde eingelegt hat. Denn der Beschluss des Verwaltungsgerichts vom 22.08.2017 - 4 K 7022/17 - wurde dem Beschwerdeführer nie förmlich zugestellt (vgl. § 56 Abs. 2 ZPO). Das hat zur Folge, dass die Beschwerdefrist des § 147 VwGO nie zu laufen begonnen hat und eine Beschwerde gegen den Beschluss auch im September 2019 noch ohne Verstoß gegen § 147 VwGO eingelegt werden konnte. Zeitliche Grenzen für die Einlegung der Beschwerde konnten sich mangels Zustellung allenfalls nach den Grundsätzen für eine prozessuale Verwirkung von Rechtsbehelfen ergeben (vgl. Happ, in: Eyermann, VwGO, 15. Aufl., Vor § 124 Rn. 34). Die Voraussetzungen für eine Verwirkung des Beschwerderechts des Beschwerdeführers lagen jedoch am 06.09.2019 nicht vor. Insbesondere konnte der Beschwerdegegner damals nicht darauf vertrauen, dass sich der Beschwerdeführer nicht (weiterhin) gegen den streitbefangenen Durchsuchungsbeschluss wehren würde (vgl. zu diesem sog. Umstandsmoment nur Happ, a.a.O., Vor § 124 Rn. 34 m.w.N.; s. auch W.-R. Schenke, a.a.O., Vorb § 40 Rn. 52 f.).
55 
2. Über die auch im Übrigen zulässige Beschwerde entscheidet der Senat ohne Beteiligung von Herrn ....
56 
a) Die Beschwerde des Beschwerdeführers führt nicht allein deshalb, weil Herr ... an dem verwaltungsgerichtlichen Verfahren, in dem die vom Beschwerdeführer beanstandete Durchsuchungsanordnung erlassen wurde (4 K 7022/17), als Antragsgegner beteiligt war, dazu, dass Herr ... auch in dem vorliegenden Beschwerdeverfahren ipso iure beteiligt ist.
57 
Eine Beschwerde hat zwar grundsätzlich zur Folge, dass das Verfahren, das zu der angefochtenen Entscheidung geführt hat, vor dem Beschwerdegericht (nach näherer Maßgabe der Verwaltungsgerichtsordnung, vgl. insbesondere § 146 Abs. 4 VwGO) erneuert und wiederholt wird (Devolutiveffekt, vgl. Happ, a.a.O., § 146 Rn. 1; Rudisile, in: Schoch u.a., VwGO, 38. Erg.-Lfg., § 146 Rn. 4). Das bedeutet allerdings nicht, dass stets alle Beteiligten des erstinstanzlichen Ausgangsverfahrens auch am Beschwerdeverfahren beteiligt sind. Sind auf Kläger- oder Beklagtenseite mehrere Personen beteiligt, können diese Personen vielmehr grundsätzlich jeweils gesondert Rechtsmittel einlegen, die auch nur für den jeweiligen Rechtsmittelführer wirken (vgl. Bier/Steinbeiß-Winkelmann, in: Schoch, a.a.O., § 64 Rn. 12, 23, 29; s. auch W.-R. Schenke, VwGO, 26. Aufl., § 64 Rn. 10, 12 f.). Das gilt auch in einem verwaltungsgerichtlichen Verfahren betreffend vereinsrechtliche Ermittlungsverfahren (vgl. OVG MV, Beschl. v. 03.03.2015 - 3 O 37/14 - NordÖR 2015, 283). Als Hauptbeteiligter wäre Herr ... an dem Beschwerdeverfahren daher nur dann beteiligt, wenn er selbst Beschwerde gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts vom 22.08.2017 - 4 K 7022/17 - eingelegt hätte. Das ist nicht der Fall.
58 
b) Der Senat hat auch keinen Anlass, Herrn ... beizuladen. Das gilt unabhängig von der Frage, ob eine Person, die im erstinstanzlichen Verfahren Hauptbeteiligter (hier Antragsgegner, vgl. § 63 Nr. 2 VwGO) und daher dort kein beiladungsfähiger „anderer“ bzw. „Dritter“ im Sinne von § 65 VwGO war (vgl. Czybulka/Kluckert, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 5. Aufl., § 65 Rn. 66; W.-R. Schenke, a.a.O., § 65 Rn. 1; Bier/Steinbeiß-Winkelmann, a.a.O., § 65 Rn. 12), im Falle des Verzichts auf eigene Rechtsmittel im Rechtsmittelverfahren für eine Beiladung in Betracht kommt (vgl. zur Frage der Beiladung von klagebefugten Personen, die keine Klage erhoben haben, grds. ablehnend BVerwG, Beschl. v. 17.05.2005 - 4 A 1005.04 - juris; näher zum Meinungsstand W.-R. Schenke, a.a.O., § 65 Rn. 2 m.w.N.). Denn die tatbestandlichen Voraussetzungen für eine notwendige Beiladung von Herrn ... liegen nicht vor (aa) und von einer einfachen Beiladung sieht der Senat jedenfalls in Ausübung des ihm insoweit zustehenden Ermessens ab (bb).
59 
aa) Ein Fall der notwendigen Beiladung (§ 65 Abs. 2 VwGO) liegt nicht vor.
60 
Gemäß § 65 Abs. 2 VwGO sind Dritte, wenn sie an dem streitigen Rechtsverhältnis derart beteiligt sind, dass die Entscheidung auch ihnen gegenüber nur einheitlich ergehen kann, beizuladen. Die Voraussetzungen für eine solche notwendige Beiladung sind hier nicht erfüllt. Die Notwendigkeit einer einheitlichen Entscheidung im Sinne des § 65 Abs. 2 VwGO liegt nur dann vor, wenn die begehrte Sachentscheidung nicht wirksam getroffen werden kann, ohne dass dadurch gleichzeitig und unmittelbar in Rechte des Dritten eingegriffen wird (BVerwG, Beschl. v. 07.02.2011 - 6 C 11.10 - NVwZ-RR 2011, 382; Beschl. v. 31.03.2008 - 6 C 14.07 - NVwZ 2008, 798 m.w.N.). Das ist hier nicht der Fall. Wenn der Senat, wie vom Beschwerdeführer begehrt, feststellen würde, dass die Durchsuchungsanordnung in dem Beschluss des Verwaltungsgerichts vom 22.08.2017 - 4 K 7022/17 - rechtswidrig gewesen ist, würde durch diese Feststellung nicht in Rechte von Herrn ... eingegriffen.
61 
bb) Von der danach allenfalls in Betracht kommenden einfachen Beiladung von Herrn ... sieht der Senat in Ausübung des ihm von § 65 Abs. 1 VwGO eröffneten Ermessens ab. Er lässt sich dabei maßgeblich von der Erwägung leiten, dass es Herrn ... offenstand, gegen den ihm zugestellten Beschluss des Verwaltungsgerichts vom 22.08.2017 - 4 K 7022/17 - selbst Beschwerde einzulegen und so dessen Überprüfung in einem zweitinstanzlichen Verfahren zu erreichen, und er von dieser Möglichkeit bewusst abgesehen hat (vgl. hierzu BVerwG, Beschl. v. 17.05.2005 - 4 A 1001.04 - juris). Hinzu kommt auch hier, dass eine dem Beschwerdeführer stattgebende Entscheidung subjektive Rechte von Herrn ... nicht beeinträchtigen und ihn auch sonst nicht negativ beeinträchtigen könnte (vgl. zur Relevanz dieses Befunds für die Entscheidung über eine einfache Beiladung Czybulka/Kluckert, a.a.O., § 65 Rn. 113 m.w.N.).
62 
3. Die Beschwerde des Beschwerdeführers ist begründet.
63 
Der im Beschwerdeverfahren auf seine Rechtmäßigkeit allein zu prüfende Beschwerdegegenstand, die Durchsuchungsanordnung in dem Beschluss des Verwaltungsgerichts vom 22.08.2017 - 4 K 7022/17 - (a), war im maßgeblichen Zeitpunkt (b) rechtswidrig (c).
64 
a) Die Beschwerde gegen eine in einem vereinsrechtlichen Ermittlungsverfahren ergangene richterliche Durchsuchungsanordnung ist nach dem Vollzug der Durchsuchung, wie gezeigt (oben 1.a)), mit dem Ziel zulässig, die Rechtswidrigkeit dieser Anordnung analog § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO feststellen zu lassen (vgl. erneut Senat, Beschl. v. 27.10.2011, a.a.O., und grdl. v. 14.05.2002, a.a.O., m.w.N.). Prüfungsgegenstand der Beschwerde ist mit anderen Worten der Beschluss des Verwaltungsgerichts, mit dem die Durchsuchung angeordnet und in erster Linie über das „Ob“ der Durchsuchung entschieden wurde. Für einen Antrag auf Feststellung der Rechtswidrigkeit (auch) der anschließenden Durchführung der Durchsuchung - also der Rechtswidrigkeit der Art und Weise („Wie“ der Durchsuchung) - ist demgegenüber in dem Beschwerdeverfahren regelmäßig kein Raum. Denn zur Durchführung der Durchsuchung trifft der angegriffene Beschluss des Verwaltungsgerichts zumeist - und so auch hier - keine Regelung. Diese war nicht Gegenstand des erstinstanzlichen Verfahrens (vgl. Senat, Beschl. v. 19.06.2018, a.a.O.; OVG NRW, Beschl. v. 30.01.2009 - 5 E 1492/08 - juris m.w.N.).
65 
Soweit der von einer Durchsuchung Betroffene auch die Art und Weise des Vollzugs gerichtlich überprüfen lassen will, stehen ihm dafür andere Möglichkeiten des effektiven Rechtsschutzes außerhalb des Beschwerdeverfahrens offen. Diese sind in Ermangelung von spezialgesetzlichen Verweisen im Vereinsgesetz auf spezielle Rechtsbehelfe der Strafprozessordnung grundsätzlich der insoweit keine Regelungslücken enthaltenden, insbesondere die Feststellungsklage vorsehenden Verwaltungsgerichtsordnung zu entnehmen (vgl. Senat, Beschl. v. 02.04.2019 - 1 S 982/18 - VBlBW 22020, 68; vgl. dazu auch OVG Bln.-Brbg., Beschl. v. 17.09.2010 - 1 L 83.10 - juris; NdsOVG, Beschl. v. 09.02.2009 - 11 OB 417/08 - NVwZ-RR 2009, 517; Albrecht, a.a.O., § 4 Rn. 82; Groh, a.a.O., § 4 Rn. 15; a.A. insoweit wohl Roth, a.a.O., Rn. 52, 54 f.: § 4 Abs. 5 Satz 2 VereinsG i.V.m. § 98 Abs. 2 Satz 2 StPO).
66 
b) Maßgeblicher Zeitpunkt für die Prüfung der Rechtmäßigkeit der angefochtenen und den alleinigen Prüfungsgegenstand bildenden Durchsuchungsanordnung des Verwaltungsgerichts ist der Zeitpunkt des Erlasses des verwaltungsgerichtlichen Beschlusses, mit dem die Durchsuchung angeordnet wurde (vgl. BayVGH, Beschl. v. 11.02.2009 - 4 C 08.2888 - juris; Roth, a.a.O., § 4 Rn. 47 m.w.N.).
67 
c) Ausgehend davon erweist sich der angefochtene Durchsuchungsbeschluss als rechtswidrig. Das Verwaltungsgericht hat die Durchsuchung der in Nr. 1 seines Beschlusses vom 22.08.2017 - 4 K 7022/17 - genannten Räumlichkeiten des vom Beschwerdeführer betriebenen KTS auf den gegen Herrn ... gerichteten Antrag des Beschwerdegegners zu Unrecht angeordnet. Es war zur Entscheidung über diesen Antrag auf Erlass der Durchsuchungsanordnung berufen (aa), hätte ihn aber ablehnen müssen (bb).
68 
aa) Mit dem Verwaltungsgericht Freiburg, in dessen Bezirk die Durchsuchung vorgenommen werden sollte, hat das für den Antrag gemäß § 4 Abs. 2 Satz 2, § 10 Abs. 2 Satz 6 VereinsG zuständige Gericht entschieden.
69 
bb) Das Verwaltungsgericht hätte diesen Antrag aber ablehnen müssen, weil das Regierungspräsidium Freiburg nicht gemäß § 4 Abs. 2 Satz 1, Abs. 1 Satz 1 VereinsG befugt war, die streitgegenständliche Durchsuchungs- und Beschlagnahmeanordnung gegenüber dem Antragsgegner zu beantragen. Denn das Regierungspräsidium konnte sich für seinen Antrag nicht auf ein gemessen an § 4 Abs. 1 und 4 VereinsG (1) ausreichend bestimmtes Vollzugs- und Ermittlungsersuchen des BMI stützen (2).
70 
(1) Zuständig für die Einleitung des Ermittlungsverfahrens und auch für die Durchführung der Ermittlungen nach § 4 VereinsG einschließlich der Stellung der entsprechenden Anträge beim Verwaltungsgericht (vgl. § 4 Abs. 2 Satz 1 VereinsG) sind grundsätzlich die in § 3 Abs. 2 VereinsG bezeichneten, für das Verbot eines Vereins zuständigen Verbotsbehörden (Senat, Beschl. v. 14.05.2002, a.a.O.). Zuständige Verbotsbehörde war hier nach § 3 Abs. 2 Nr. 2 VereinsG das BMI, da sich die Organisation und Tätigkeit des Vereins „linksunten.indymedia“ über das Gebiet eines Landes hinaus erstreckte.
71 
Nach § 4 Abs. 1 Satz 1 VereinsG, mit der die in Art. 35 GG allgemein begründete Amtshilfeverpflichtung der Behörden untereinander konkretisiert wird (vgl. Groh, a.a.O., § 4 Rn. 2; Wache, in: Erbs/Kohlhaas, Strafrechtliche Nebengesetze, 231. Erg.-Lfg., § 4 VereinsG Rn. 3), kann die Verbotsbehörde für ihre Ermittlungen auch die Hilfe der für die Wahrung der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung zuständigen Behörden und Dienststellen - hier des Regierungspräsidiums Freiburg (vgl. § 61 Abs. 1 Nr. 2, § 62 Abs. 2, § 68 Abs. 1 PolG) - in Anspruch nehmen. Die Befugnis einer solchen Behörde oder Dienststelle zur Durchführung von konkreten Ermittlungsmaßnahmen, etwa zur Stellung eines Antrags beim Verwaltungsgericht nach § 4 Abs. 2 Satz 1 VereinsG, setzt allerdings ein - ggf. über die zuständige oberste Landesbehörde vermitteltes (§ 4 Abs. 1 Satz 2 VereinsG) - Vollzugs- und Ermittlungsersuchen der Verbotsbehörde voraus. Dieses Erfordernis rührt daher, dass die Verbotsbehörde „Herrin des Ermittlungsverfahrens“ ist (vgl. Groh, a.a.O., § 4 Rn. 2). Sie allein ist berechtigt, ein Ermittlungsverfahren mit dem Ziel des Vereinsverbotes einzuleiten. Ferner bestimmt sie Art und Umfang der Ermittlungen und vermag insbesondere zu entscheiden, gegen wen sich die Ermittlungen richten und welche Maßnahmen im Einzelnen getroffen werden sollen (vgl. zum Ganzen Senat, Beschl. v. 14.05.2002, a.a.O., m.w.N.; HessVGH, Urt. v. 16.02.1993 - 11 TJ 185/93 u.a. - NJW 1993, 2826).
72 
Stellt ein vom BMI über die oberste Landesbehörde um Hilfe ersuchtes Regierungspräsidium einen Antrag auf Erlass einer Durchsuchungs- (ggf. und Beschlagnahme-)Anordnung gegen einen Antragsgegner, darf das Verwaltungsgericht diesem Antrag daher nur dann stattgeben, wenn sicher festgestellt werden kann, dass der Antrag von dem Vollzugs- und Ermittlungsersuchen umfasst ist (vgl. Senat, Beschl. v. 14.05.2002, a.a.O.). Hat das BMI eine Liste der Personen und Organisationen, die von dem Vollzug betroffen sein sollen, angefertigt und dem Vollzugs- und Ermittlungsersuchen beigefügt, spricht beispielsweise der Umstand, dass eine Person darin nicht als Antragsgegner aufgeführt ist, dafür, dass das Regierungspräsidium auch nicht befugt ist, einen gegen diese Person gerichteten Antrag auf Erlass einer Durchsuchungsanordnung zu stellen. Es ist zwar grundsätzlich möglich, dass die Verbotsbehörde im vereinsrechtlichen Ermittlungsverfahren die nach § 4 Abs. 1 VereinsG zur Hilfe verpflichteten Behörden nicht nur um einzelne konkrete Ermittlungshandlungen ersucht, sondern ihnen einen Spielraum bei der Durchführung der Ermittlungen einräumt (vgl. Albrecht, a.a.O., § 4 Rn. 17; Roth, a.a.O., § 4 Rn. 8). Dies muss sie dann allerdings - nicht zuletzt angesichts der erheblichen Grundrechtsrelevanz von vereinsrechtlichen Ermittlungsmaßnahmen, insbesondere von Durchsuchungen (vgl. Art. 13 GG) - in ihrem Vollzugs- und Ermittlungsersuchen hinreichend deutlich zum Ausdruck bringen (Senat, Beschl. v. 14.05.2002, a.a.O.; ebenso Wache, a.a.O., § 4 Rn. 3; Groh, a.a.O., § 4 Rn. 2; Roth, a.a.O., § 4 Rn. 8 m.w.N.; Albrecht, a.a.O., § 4 Rn. 17: „eindeutig“).
73 
(2) An den vorstehenden Maßstäben gemessen, hätte das Verwaltungsgericht den gegen Herrn ... gerichteten Antrag des Regierungspräsidiums Freiburg vom 18.08.2017, die genannten Räumlichkeiten des KTS zu durchsuchen, ablehnen müssen. Denn das Regierungspräsidium konnte sich für diesen Antrag nicht auf ein gemessen an § 4 Abs. 1 und 4 VereinsG ausreichend bestimmtes Vollzugs- und Ermittlungsersuchen des BMI stützen.
74 
Das Vereinsgesetz unterscheidet in dieser Vorschrift zwischen der „Durchsuchung der Räume des Vereins sowie der Räume, der Sachen und der Person eines Mitglieds oder Hintermannes des Vereins“ auf der einen Seite (Satz 2 des § 4 Abs. 4 VereinsG) und der Durchsuchung bei „anderen Personen“ auf der anderen Seite. Für Durchsuchungen bei „anderen Personen“ stellt es andere - erheblich strengere - Anforderungen auf als für die Durchsuchung von Räumen des Vereins oder seiner Mitglieder (vgl. Satz 3 des § 4 Abs. 4 VereinsG). In einem Ermittlungs- und Verbotsverfahren kann deshalb nicht offengelassen werden, ob Räume als solche des verbotenen Vereins oder als solche von „anderen Personen“ durchsucht werden sollen.
75 
Materiell-rechtlich kommt es für diese Unterscheidung - die der gesetzlichen Differenzierung zwischen strafprozessrechtlich angeordneten Durchsuchungen bei dem Beschuldigten (vgl. § 102 StPO) und „anderen Personen“ (vgl. § 103 StPO) nachgebildet ist - nicht auf das Eigentum an den zu durchsuchenden Sachen, sondern nur darauf an, ob das Vereinsmitglied (oder der Beschuldigte) eine tatsächliche Verfügungsgewalt über den fraglichen Gegenstand hat (vgl. OVG Bln.-Brdb., Beschl. v. 17.09.2010 - 1 L 71.10 - juris; Roth, a.a.O., § 4 Rn. 40), wobei ein Mitbesitz (Mitgewahrsam) ausreicht (vgl. BGH, Urt. v. 15.10.1985 - 5 StR 338/85 - NStZ 1986, 84; Hauschild, in: MüKo-StPO, § 102 Rn. 18; s. auch zur Postbeschlagnahme BayVGH, Beschl. v. 22.12.1992 - 4 C 92.3878 - juris m.w.N.). Besteht ein solcher Mitgewahrsam, ist die Durchsuchung bereits dann rechtmäßig, wenn die Voraussetzungen der Vorschriften über die Durchsuchung beim Vereinsmitglied (Satz 2 des § 4 Abs. 4 VereinsG) erfüllt sind (vgl. zu §§ 102 f. StPO BVerfG, Beschl. v. 08.04.2004 - 2 BvR 2224/03 - juris; OVG NRW, Beschl. v. 22.03.2017 - 3d 296/17.O - juris, auch für das beamtenrechtliche Disziplinarverfahren; BGH, Beschl. v. 08.04.1998 - StB 5/98 - juris Urt. v. 15.10.1985, a.a.O.).
76 
Wenn die Verbotsbehörde eine Landesbehörde um die Durchsuchung von bestimmten Räumen ersuchen will, muss sie deshalb in dem Ersuchen grundsätzlich klarstellen, ob diese Räume als solche im Gewahrsam des verbotenen Vereins angesehen und deshalb mit einem gegen ein Vereinsmitglied gerichteten Antrag nach Satz 2 des § 4 Abs. 4 VereinsG durchsucht werden sollen, oder ob sie davon ausgeht, dass sich die Räume im Gewahrsam von „anderen Personen“ befinden und die Durchsuchung deshalb nach Satz 3 des § 4 Abs. 4 VereinsG mit einem gegen einen Dritten gerichteten Antrag durchgeführt werden soll. Kann oder will die Verbotsbehörde diese Frage aufgrund der eigenen Erkenntnisse ausnahmsweise nicht selbst beantworten, kann sie den um Hilfe ersuchten Behörden in dieser Hinsicht nach dem oben Gesagten einen Spielraum bei der Durchführung der Ermittlungen und bei dem Vollzug einräumen. Dies muss dann allerdings, wie gezeigt, wegen der erheblichen Grundrechtsrelevanz in ihrem Vollzugs- und Ermittlungsersuchen hinreichend deutlich zum Ausdruck kommen (vgl. dazu erneut Senat, Beschl. v. 14.05.2002, a.a.O., und näher oben unter (1) m.w.N.).
77 
Von diesen Anforderungen ausgehend, konnte sich das Regierungspräsidium Freiburg bei seinem am 18.08.2017 beim Verwaltungsgericht gegen Herrn ... gestellten Antrag, die Räume des vom Beschwerdeführer gemieteten KTS zu durchsuchen, auf kein ausreichendes Vollzugs- und Ermittlungsersuchen des BMI stützen. Das BMI hat in seinem Vollzugs- und Ermittlungsersuchen selbst nicht vorgegeben, dass der Antrag auf Durchsuchung des KTS - wie vom Regierungspräsidium gewählt - gegen Herrn ... nach Satz 2 des § 4 Abs. 4 VereinsG gerichtet werden solle (a) und es hat den um Hilfe ersuchten Landesbehörden insoweit auch nicht mit der gebotenen Bestimmtheit einen Ermittlungs- und Entscheidungsspielraum delegiert (b).
78 
(a) Das BMI selbst hat in seinem Vollzugs- und Ermittlungsersuchen vom 14.08.2017 nicht ausgeführt, dass es den KTS als im Gewahrsam des verbotenen Vereins „linksunten.indymedia“ stehend ansehe und sich ein Antrag deshalb gegen ein Mitglied dieses Vereins, etwa Herrn ..., richten solle. Das BMI hat in dem Schreiben um Durchsuchung „der in der Objektliste unter BW-01 bis BW-06 genannten Objekte sowie der unter BW-01 bis BW-03 sowie BW-05 bis BW-06 genannten Personen“ und um „Durchführung weitergehender Maßnahmen nach § 10 Abs. 2 sowie § 4 Abs. 2 und 4 VereinsG wie Post- und E-Mail-Beschlagnahme“ ersucht. Die genannte „Objektliste“ wies folgenden Inhalt auf:
...
...
...
...
...
...
...
...
...
...
...
...
79 
Mit dem so formulierten Vollzugs- und Ermittlungsersuchen hat das BMI die Frage, gegen welche (natürliche oder juristische) Person sich die Durchsuchung des KTS richten und ob der KTS als Räumlichkeit des verbotenen Vereins (§ 4 Abs. 4 Satz 2 VereinsG) oder als solcher von Dritten („anderen Personen“, § 4 Abs. 4 Satz 3 VereinsG) durchsucht werden sollte, nicht beantwortet. Es hat den um Hilfe ersuchten Landesbehörden des Beschwerdegegners insbesondere nicht vorgegeben, dass es den KTS als Raum im Gewahrsam des verbotenen Vereins ansehe und die Durchsuchung deshalb - wie von dem Regierungspräsidium beim Verwaltungsgericht aber im Ergebnis beantragt - gerade nach Satz 2 des § 4 Abs. 4 VereinsG gegen Herrn ... als Vereinsmitglied und Gewahrsamsinhaber beantragt werden sollte.
80 
Eine dahingehende Vorgabe war dem Vollzugs- und Ermittlungsersuchen vom 14.08.2017 schon nach dessen Wortlaut nicht zu entnehmen. Die Zeile „BW-04“ nannte in der Spalte „Person“ nicht etwa - wie in den übrigen Zeilen - eine konkrete Person, sondern nur den in der Spalte „Funktion“ als „Infrastruktur“ bezeichneten KTS und in der Spalte „Objekt“ lediglich die Anschrift des KTS und nicht etwa die Anschrift von Mitgliedern des verbotenen Vereins.
81 
Dass sich das BMI in dem Vollzugs- und Ermittlungsersuchen nicht zu der Frage verhalten hat, ob es die Räume des KTS als im Gewahrsam des verbotenen Vereins ansah und ob die Durchsuchung deshalb gegenüber einem Vereinsmitglied nach Satz 2 des § 4 Abs. 4 VereinsG oder nach dessen Satz 3 gegen einen Dritten beantragt werden sollte, erschließt sich zusätzlich aus der Verbotsverfügung des BMI vom selben Tag, die dem Vollzugs- und Ermittlungsersuchen als Anlage 1 beigefügt war. Diese Verfügung enthielt Angaben dazu, dass der verbotene Verein „linksunten.indymedia“ den KTS nach den Erkenntnissen des BMI regelmäßig für Treffen genutzt und es Hinweise für eine „enge Verflechtung“ zwischen dem verbotenen Verein und dem KTS gegeben hatte (vgl. S. 5 ff. d. Vfg.). Die Verbotsverfügung enthielt ferner Angaben dazu, dass nach Auffassung des BMI unter anderem Herr ... als Mitglied im Betreiberteam für den verbotenen Verein und seine Internetpräsenz verantwortlich war (vgl. S. 9 ff. d. Vfg.). Die Verfügung enthielt hingegen keine Angaben dazu, dass das BMI davon ausgegangen sei, der verbotene Verein oder Mitglieder von ihm, insbesondere Herr ..., habe darüber hinaus auch Gewahrsam an dem Räumen des KTS gehabt. Insbesondere konnte nicht allein aus den Angaben des BMI zu den regelmäßigen Treffen des verbotenen Vereins im KTS der Schluss gezogen werden, dieser Verein sei deshalb bereits Mitgewahrsamsinhaber der Räume, die er nicht selbst gemietet hatte und in denen auch nach den Angaben in der Verfügung regelmäßig Treffen und Veranstaltungen von anderen Personen und Gruppen aus der linken Szene stattfanden (vgl. Bl. 6 d. Vfg.).
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Die Verwaltungsakten des Beschwerdegegners belegen zusätzlich, dass nicht schon das BMI in dessen Vollzugs- und Ermittlungsersuchen vom 14.08.2017, sondern erst nach dessen Eingang der Beschwerdegegner aufgrund eigener Erkenntnisse die Entscheidung getroffen hat, die Räume des KTS als solche im (Mit-)Gewahrsam des verbotenen Vereins anzusehen und den Antrag auf Erlass der Durchsuchungsanordnung gegen Herrn ... als - aus Sicht des Beschwerdegegners - Mitgewahrsamsinhaber zu richten und auf Satz 2 des § 4 Abs. 4 VereinsG zu stützen. Denn die Erkenntnisse, die den Beschwerdegegner zur Annahme veranlasst haben, Herr ... sei nicht nur Nutzer, sondern Mitgewahrsamsinhaber der KTS-Räume gewesen (Besitz eines Schlüssels zum Haupteingang, Auftreten als Verantwortlicher gegenüber der Polizei nach einem ... stattgehabten Brand, Bestellung eines Routers im Auftrag des KTS im Jahr ...), stammen nicht aus dem Vollzugs- und Ermittlungsersuchen des BMI. Sie stammen vielmehr aus einem Behördenzeugnis des Landesamts für Verfassungsschutz, das von dieser Landesbehörde erst nach dem Eingang des Vollzugs- und Ermittlungsersuchens am 17.08.2017 erstellt wurde (vgl. den unsortierten und nicht paginierten Hefter in dem vorgelegten Aktenkonvolut).
83 
Das BMI hat nach alledem die Frage, ob es die Räume des KTS als solche im Gewahrsam des verbotenen Vereins ansah und diese deshalb mit einem gegen ein Vereinsmitglied gerichteten Antrag nach Satz 2 des § 4 Abs. 4 VereinsG durchsucht werden sollen, oder ob es davon ausging, dass sich die Räume im Gewahrsam von „anderen Personen“ befinden und die Durchsuchung deshalb nach Satz 3 des § 4 Abs. 4 VereinsG mit einem gegen einen Dritten gerichteten Antrag durchgeführt werden sollten, in seinem Vollzugs- und Ermittlungsersuchen nicht selbst beantwortet. Das Regierungspräsidium konnte sich deshalb bei seinem (nur) gegen Herrn ... nach Satz 2 des § 4 Abs. 4 VereinsG gestützten Antrag auf Erlass einer Anordnung zur Durchsuchung der Räume des KTS nicht auf eine dahingehende Vorgabe aus dem Vollzugs- und Ermittlungsersuchen des BMI stützen.
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(b) Das Vollzugs- und Ermittlungsersuchen des BMI wäre deshalb für den vom Regierungspräsidium beim Verwaltungsgericht gestellten Antrag nach dem dazu oben (unter (1)) Gesagten allenfalls dann ausreichend gewesen, wenn das BMI den um Hilfe ersuchten Behörden gerade in dieser Hinsicht bewusst einen Spielraum bei der Durchführung der Ermittlungen einräumen wollte und dies in dem Vollzugs- und Ermittlungsersuchen hinreichend deutlich zum Ausdruck gebracht hätte. Das ist jedoch nicht erfolgt.
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Die Bitte des BMI in dem Vollzugs- und Ermittlungsersuchen um „Durchführung weitergehender Maßnahmen nach § 10 Abs. 2 sowie § 4 Abs. 2 und 4 VereinsG wie Post- und E-Mail-Beschlagnahme“ bezog sich nicht auf Durchsuchungen und erst recht nicht auf die Frage, welche Personen von den Maßnahmen betroffen sein sollten. Unabhängig davon war dem Vollzugs- und Ermittlungsersuchen nicht zu entnehmen, weshalb (nur) in der Zeile zu dem Objekt „BW-04“ der konkrete Antragsgegner nicht benannt worden war. Das konnte möglicherweise seine Ursache darin haben, dass das BMI diese Frage nicht selbst beantworten wollte. Es war allerdings ebenso möglich, dass diese Frage dort versehentlich nicht geprüft und daher schon nicht entschieden wurde, wer sie beantworten sollte. Ein Vollzugs- und Ermittlungsersuchen, das - wie mithin hier - im Ergebnis nicht erkennen lässt, ob es die Auswahl der von einer Durchsuchungsanordnung betroffenen Antragsgegner geprüft hat und/oder den ersuchten Ermittlungsbehörden überlassen will, genügt den oben genannten Bestimmtheitsanforderungen nicht. Denn bei diesem Sachstand ist nicht klar, ob die Einleitung eines vereinsrechtlichen Ermittlungsverfahrens gegen eine bestimmte Person und das Unterlassen eines solchen Verfahrens gegen eine andere, von der Durchsuchung möglicherweise materiell (Art. 13 Abs. 1 GG) mindestens ebenso betroffene Person von dem Willen des BMI als „Herrn des Verfahrens“ umfasst ist oder nicht.
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Der Beschwerdegegner kann dem nicht mit Erfolg seinen Einwand entgegensetzen, der Grund für das Vollzugs- und Ermittlungsersuchen des BMI sei in Bezug auf das „Objekt BW-04“ der Umstand gewesen, dass der verbotene Verein „linksunten.indymedia“ die Räume des KTS benutzt habe, und dieser Grund sei durch die Durchsuchungsanordnung gegen Herrn ... als (Mit-)Gewahrsamsinhaber dieser Räumlichkeiten umgesetzt worden. Dieses Vorbringen greift zu kurz, weil es nicht in den Blick nimmt, dass gerade die Verbotsbehörde als „Herrin des Verfahrens“ wegen der beträchtlichen Grundrechtsrelevanz einer Durchsuchung entweder selbst entscheiden muss, ob sie eine Durchsuchung bei dem verbotenen Verein oder - trotz der insoweit höheren Anforderungen - bei Dritten („anderen Personen“) veranlassen will (vgl. erneut Satz 2 gegenüber Satz 3 des § 4 Abs. 4 VereinsG), oder zumindest deutlich zum Ausdruck bringen muss, dass sie den um Hilfe ersuchten Behörden gerade in dieser Hinsicht einen Ermittlungs- und Entscheidungsspielraum delegieren will. Daran fehlt es hier. Im vorliegenden Fall hatte das BMI als Verbotsbehörde ausweislich der vorgelegten Akten gerade keine Kenntnis davon, dass Herr ... Mitgewahrsam an den Räumen des KTS gehabt hätte. Eine Entscheidung, dass die Räume des KTS mit einem Antrag gegen Herrn ... gestützt auf Satz 2 des § 4 Abs. 4 VereinsG durchsucht werden sollten, hat das BMI daher, wie ausgeführt, ersichtlich nicht getroffen. Für die Einräumung eines dahingehenden Spielraums an die Landesbehörden fehlt es, wie ebenfalls ausgeführt, an Anhaltspunkten in dem Ersuchen und auch in den übrigen vorgelegten Akten.
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Bei diesem Sachstand war das Verwaltungsgericht nicht - jedenfalls nicht ohne Aufklärung des dahingehenden Sachverhalts - dazu befugt, die von der um Hilfe ersuchte Landesbehörde gegen Herrn ... und nicht gegen den materiell offensichtlich betroffenen Beschwerdeführer beantragte Durchsuchungsanordnung zu erlassen.
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4. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Einer Streitwertfestsetzung bedarf es nicht, weil im Beschwerdeverfahren lediglich eine Festgebühr nach Nr. 5502 des Kostenverzeichnisses (Anlage 1 zu § 3 Abs. 2 GKG) anfällt (vgl. Senat, Beschl. v. 19.06.2018 - 1 S 2071/17 -).
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Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).

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