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StPO § 111d Wirkung der Vollziehung der Beschlagnahme; Rückgabe beweglicher Sachen

Strafprozeßordnung

(1) Die Vollziehung der Beschlagnahme eines Gegenstandes hat die Wirkung eines Veräußerungsverbotes im Sinne des § 136 des Bürgerlichen Gesetzbuchs. Die Wirkung der Beschlagnahme wird von der Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Betroffenen nicht berührt; Maßnahmen nach § 111c können in einem solchen Verfahren nicht angefochten werden.

(2) Eine beschlagnahmte bewegliche Sache kann dem Betroffenen zurückgegeben werden, wenn er einen den Wert der Sache entsprechenden Geldbetrag beibringt. Der beigebrachte Betrag tritt an die Stelle der Sache. Sie kann dem Betroffenen auch unter dem Vorbehalt jederzeitigen Widerrufs zur vorläufigen weiteren Benutzung bis zum Abschluss des Verfahrens überlassen werden; die Maßnahme kann davon abhängig gemacht werden, dass der Betroffene Sicherheit leistet oder bestimmte Auflagen erfüllt.

(3) Beschlagnahmtes Bargeld kann hinterlegt oder auf ein Konto der Justiz eingezahlt werden. Der mit der Einzahlung entstandene Auszahlungsanspruch tritt an die Stelle des Bargeldes.

Referenzen

Zitiert von

Vorlagebeschluss vom Bundesgerichtshof - 5 StR 312/23
4. November 2025
5 StR 312/23 4. November 2025
Urteil vom Bundesgerichtshof - 5 StR 622/24
4. Juni 2025
5 StR 622/24 4. Juni 2025
Beschluss vom Oberlandesgericht Frankfurt am Main (7. Strafsenat) - 7 Ws 216/24, 7 Ws 23/25
16. Januar 2025
7 Ws 216/24, 7 Ws 23/25 16. Januar 2025
Beschluss vom Oberlandesgericht Frankfurt am Main (7. Strafsenat) - 7 Ws 253/23
25. Juli 2024
7 Ws 253/23 25. Juli 2024
Beschluss vom Landgericht Köln - 118 Qs 12/24
2. Juli 2024
118 Qs 12/24 2. Juli 2024
Beschluss vom Bundesgerichtshof - 4 StR 502/23
21. Mai 2024
4 StR 502/23 21. Mai 2024
Beschluss vom Landgericht Amberg - 11 Qs 25/24
6. Mai 2024
11 Qs 25/24 6. Mai 2024
Beschluss vom Oberlandesgericht Frankfurt am Main (3. Strafsenat) - 3 Ws 305/23
26. Oktober 2023
3 Ws 305/23 26. Oktober 2023
Beschluss vom Bundesgerichtshof - 1 StR 327/22
14. Juni 2023
1 StR 327/22 14. Juni 2023
Urteil vom Oberlandesgericht Koblenz (3. Zivilsenat) - 3 U 87/22
13. Dezember 2022
3 U 87/22 13. Dezember 2022