StPO § 146a Zurückweisung eines Wahlverteidigers

Strafprozeßordnung

(1) Ist jemand als Verteidiger gewählt worden, obwohl die Voraussetzungen des § 137 Abs. 1 Satz 2 oder des § 146 vorliegen, so ist er als Verteidiger zurückzuweisen, sobald dies erkennbar wird; gleiches gilt, wenn die Voraussetzungen des § 146 nach der Wahl eintreten. Zeigen in den Fällen des § 137 Abs. 1 Satz 2 mehrere Verteidiger gleichzeitig ihre Wahl an und wird dadurch die Höchstzahl der wählbaren Verteidiger überschritten, so sind sie alle zurückzuweisen. Über die Zurückweisung entscheidet das Gericht, bei dem das Verfahren anhängig ist oder das für das Hauptverfahren zuständig wäre.

(2) Handlungen, die ein Verteidiger vor der Zurückweisung vorgenommen hat, sind nicht deshalb unwirksam, weil die Voraussetzungen des § 137 Abs. 1 Satz 2 oder des § 146 vorlagen.

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Zitiert von

Beschluss vom Oberlandesgericht Hamm - 2 AGH 9/21
5. April 2022
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Beschluss vom Verfassungsgerichtshof Rheinland-Pfalz - VGH B 10/19
19. November 2019
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Beschluss vom Bundesgerichtshof (1. Strafsenat) - 1 StR 232/16
8. September 2016
1 StR 232/16 8. September 2016
Nichtannahmebeschluss vom Bundesverfassungsgericht (1. Senat 2. Kammer) - 1 BvR 1042/15
25. Februar 2016
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Beschluss vom Bundesgerichtshof (1. Strafsenat) - 1 StR 13/13
25. April 2014
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Beschluss vom Oberlandesgericht Stuttgart - 1 Ws 135/03
4. Juni 2003
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