Beschluss vom Verfassungsgerichtshof Rheinland-Pfalz - VGH B 10/19

Tenor

Die Verfassungsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Gründe

A.

1

Mit seiner Verfassungsbeschwerde wendet sich der Beschwerdeführer gegen einen Beschluss des Oberlandesgerichts Koblenz, mit dem seine Beschwerde gegen einen Beschluss des Landgerichts Koblenz zurückgewiesen wurde. Das Landgericht Koblenz hatte den Antrag des Beschwerdeführers auf Feststellung der Rechtswidrigkeit der Versagung eines Rechtsanwaltsbesuchs bei einem Untersuchungshaftgefangenen in einer Justizvollzugsanstalt (im Folgenden: JVA) des Landes als unbegründet verworfen.

I.

2

Der Beschwerdeführer ist Rechtsanwalt. Er übernahm am 28. April 2017 das Mandat zur Verteidigung eines Beschuldigten, gegen den wegen versuchten Mordes ermittelt und der an diesem Tag in der JVA A. in Untersuchungshaft genommen wurde. Der Beschwerdeführer wurde dem Beschuldigen als Pflichtverteidiger beigeordnet. Das Amtsgericht Koblenz ordnete mit Beschluss vom selben Tag gemäß § 119 Abs. 1 Strafprozessordnung – StPO – unter anderem an, dass der Empfang von Besuchen der Erlaubnis bedürfe, und übertrug die Ausführung dieser Anordnungen nach § 119 Abs. 2 Satz 2 StPO widerruflich auf die Staatsanwaltschaft Koblenz. Im Ersuchen um Aufnahme zum Vollzug der Untersuchungshaft in der JVA war der Beschwerdeführer als Rechtsanwalt unter dem Punkt „sonstige Hinweise (z.B. auf Verteidigerbestellung, wenn diese nachgewiesen ist)“ vermerkt. Nach späterer Anklageerhebung ordnete das Landgericht Koblenz mit Beschluss vom 9. August 2017 erneut nach § 119 Abs. 1 StPO unter anderem einen Erlaubnisvorbehalt für Besuche an und übertrug die Ausführung der Anordnungen (zum Teil) auf die Staatsanwaltschaft.

3

Der Beschwerdeführer ließ im Jahr 2017 von der Rechtsanwaltskammer für den Oberlandesgerichtsbezirk Koblenz einen Rechtsanwalt zu seinem allgemeinen Vertreter nach § 53 Bundesrechtsanwaltsordnung – BRAO – bestellen. Dies erfolgte deshalb, weil der Beschwerdeführer immer wieder plötzlich und unvorhersehbar aus privaten Gründen für einige Zeit den beruflichen Verpflichtungen nicht nachkommen konnte.

4

Als der Beschuldigte am 20. Juli 2017 von der JVA A. in die JVA B. verlegt wurde, ergab sich für ihn nach Angaben des Beschwerdeführers ein dringender Gesprächsbedarf mit seinem Verteidiger. Da der Beschwerdeführer zu dieser Zeit gehindert war, den Beschuldigten zu besuchen, wollte sein bestellter Vertreter dies tun. Er legte der JVA B. dazu eine Kopie der amtlichen Bestellung zum Vertreter des Beschwerdeführers vor. Die JVA ließ seinen Besuch nicht zu und verwies zur Begründung auf ein Rundschreiben des Ministeriums der Justiz („Ausführung der Beschränkungsanordnungen in der Untersuchungshaft durch die Staatsanwaltschaften und die Justizvollzugseinrichtungen – Rundschreiben des Ministeriums der Justiz vom 4. Juli 2016 (4100 – 4 – 76)“, JBl. 2016, S. 157 ff.). Ein Besuch sei danach nur möglich, wenn das Gericht oder die Staatsanwaltschaft die Verteidigerstellung bestätigt habe.

5

In dem Rundschreiben heißt es (u.a.) wie folgt:

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„5 Prüfung der Voraussetzungen der Überwachungsfreiheit (§ 119 Abs. 4 StPO)

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5.1 Soweit die Überwachung von Beschränkungsanordnungen auf die Staatsanwaltschaft übertragen ist, obliegt ihr auch die Prüfung der Voraussetzungen der Überwachungsfreiheit des mündlichen und schriftlichen Verkehrs (§ 119 Abs. 4 Satz 3 in Verbindung mit § 119 Abs. 2 Satz 1 und 2 StPO).

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5.2 Prüfung der Überwachungsfreiheit des Schriftverkehrs mit Verteidigerinnen und Verteidigern (§ 119 Abs. 4 Satz 1 in Verbindung mit § 148 Abs. 1 StPO)

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Werden der Justizvollzugseinrichtung entweder im Aufnahmeersuchen oder nach der Aufnahme des Untersuchungsgefangenen durch das Gericht oder durch die Staatsanwaltschaft Verteidigerinnen oder Verteidiger mitgeteilt, trägt die Justizvollzugseinrichtung diese als solche ein. Die Mitteilung kann auch im Rahmen einer (Dauer-) Besuchserlaubnis erfolgen. Die Eintragung wird von der Justizvollzugseinrichtung gelöscht, sobald das Gericht oder die Staatsanwaltschaft der Justizvollzugseinrichtung anzeigt, dass das Verteidigungsverhältnis beendet ist. ...

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5.4 Prüfung der Überwachungsfreiheit des mündlichen Verkehrs mit der Verteidigerin oder dem Verteidiger (§ 119 Abs. 4 Satz 1 in Verbindung mit § 148 Abs. 1 StPO)

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5.4.1 Die Justizvollzugseinrichtung hat den nach Nr. 5.2 eingetragenen Verteidigerinnen und Verteidigern Besuche und Telekommunikation ohne Überwachung zu gestatten. Die Prüfung der Identität der Verteidigerin oder des Verteidigers wird an die Justizvollzugseinrichtung delegiert.

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5.4.2 Im Übrigen bleibt es bei der Zuständigkeit der Staatsanwaltschaft. Die Prüfung, ob ein wirksames Verteidigungsverhältnis besteht, obliegt ausschließlich der Staatsanwaltschaft.

...“

13

Auf dieses Rundschreiben hatte die JVA B. unter dem 3. Oktober 2016 durch eine „Information für Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte – hier: Eintragung als Verteidiger/in“ hingewiesen. Dort war ausgeführt, dass es nicht mehr möglich sei, sich durch die Vorlage einer Vollmacht in der JVA als Verteidiger eintragen zu lassen. Gemäß dem Rundschreiben würden von der JVA nur die Verteidiger als solche eingetragen, die im Aufnahmeersuchen oder nach der Aufnahme des Untersuchungsgefangenen durch das Gericht oder durch die Staatsanwaltschaft mitgeteilt würden, wobei diese Mitteilung auch im Rahmen einer (Dauer-)Besuchserlaubnis erfolgen könne. Ausweislich der vom Beschwerdeführer mit seiner Verfassungsbeschwerde eingereichten Unterlagen war diese Information am 6. Oktober 2016 in seiner Kanzlei eingegangen. In einem Schreiben vom 12. Oktober 2016 war der Beschwerdeführer – in anderer Sache – seitens des Ministeriums der Justiz über die Veröffentlichung des Rundschreibens im Justizblatt sowie über die Abrufbarkeit auf der Internetpräsenz des Ministeriums informiert worden.

14

Ein Besuch des Beschuldigten durch den Vertreter des Beschwerdeführers fand nach Ablehnung durch die JVA nicht statt. Am 28. Juli 2017 besuchte der Beschwerdeführer selbst den Beschuldigten.

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Der Beschwerdeführer stellte – im eigenen Namen sowie im Namen seines Vertreters und des Beschuldigten – unter dem 6. September 2017 einen Antrag auf gerichtliche Entscheidung gemäß §§ 23 ff. des Einführungsgesetzes zum Gerichtsverfassungsgesetz – EGGVG – an das Oberlandesgericht Koblenz. Er begehrte damit in dieser Sache eine gerichtliche Entscheidung mit dem Inhalt, dass die Verweigerung von Verteidigerbesuchen aufgrund des Rundschreibens des Ministeriums der Justiz jedenfalls dann rechtswidrig sei und die Antragsteller in ihren Rechten verletze, wenn der Zutritt dem gemäß § 53 Abs. 2 Satz 2 BRAO bestellten Vertreter des Verteidigers verwehrt werde. Der Verteidiger habe Anspruch auf ungehinderten Zugang zu seinem Mandanten. Insoweit seien die Regelungen der Strafprozessordnung eindeutig. Im Falle seiner Verhinderung trete der bestellte Vertreter an die Stelle des Verteidigers. Er bedürfe daher keiner gesonderten Erlaubnis, sondern müsse allenfalls nachweisen, dass er zugelassener Rechtsanwalt und für den maßgeblichen Zeitraum als Vertreter bestellt sei. Die strafprozessualen Regelungen sähen nicht vor, dass ein Staatsanwalt oder ein Richter die Verteidigung eines Beschuldigten durch einen zugelassenen Rechtsanwalt „genehmigen“ müsse oder dürfe. Die Maßnahmen der JVA aufgrund des ministeriellen Rundschreibens stellten daher nicht nur einen unzulässigen Eingriff in die Rechte des Beschuldigten, sondern zugleich auch in die Berufsfreiheit eines Rechtsanwalts dar. Die Verweigerung von Verteidigerbesuchen führe zu einer Gefahr des Vertrauensverlustes zwischen Mandant und Verteidiger, was Auswirkungen auf die Berufsfreiheit haben könne. Die Verweigerung des Besuches sei rechtswidrig gewesen; eine Wiederholungsgefahr liege auf der Hand.

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Mit Beschluss vom 29. November 2017 verwies das Oberlandesgericht Koblenz das Verfahren nach §§ 119a, 126 Abs. 2 Satz 1 StPO zuständigkeitshalber an das Landgericht Koblenz. Für das weitere Verfahren wies es auf § 119 Abs. 4 Satz 1 und 3 StPO hin. Haftgrundbezogene Beschränkungen während der Untersuchungshaft ließen das Recht auf ungehinderte Kommunikation des Beschuldigten mit dem Verteidiger zwar unberührt (§§ 119 Abs. 4 Satz 1, 148 StPO). Dies bedeute aber nicht, dass jedermann unter Berufung auf die Verteidigereigenschaft den Beschuldigten besuchen könne. Es obliege nach § 119 Abs. 4 Satz 3 StPO der nach Absatz 2 zuständigen Stelle – dem Haftrichter oder der Staatsanwaltschaft, falls ihr die Ausführung der Beschränkungsanordnungen übertragen worden sei –, das Vorliegen der Voraussetzungen für den nichtüberwachten Verkehr nach Satz 1 festzustellen. Nichts anderes ergebe sich aus dem Rundschreiben des Ministeriums der Justiz.

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Mit Beschluss vom 21. September 2018 verwarf das Landgericht Koblenz den Antrag als Antrag auf gerichtliche Entscheidung gemäß § 119a StPO als unbegründet. Es sei insbesondere nicht zu beanstanden, dass sich das Erfordernis der Mitteilung durch Gericht oder Staatsanwaltschaft auch auf den nach § 53 Abs. 2 Satz 2 BRAO bestellten Vertreter beziehe. Abgesehen davon, dass die JVA schon gar nicht feststellen könne, ob tatsächlich ein Fall der Verhinderung vorliege, solle gewährleistet sein, dass allein das Gericht oder die Staatsanwaltschaft die Verteidiger namentlich benenne, unabhängig davon, ob sie seitens des Untersuchungsgefangenen oder des Verteidigers bevollmächtigt oder allgemein zu Vertretern bestellt worden seien.

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Der Beschwerdeführer legte dagegen unter dem 9. Oktober 2018 Beschwerde ein. Ergänzend zu seinem vorherigen Vorbringen führte er aus, dass die Vertretung im offiziellen öffentlichen Anwaltsverzeichnis der Bundesrechtsanwaltskammer vermerkt gewesen sei. Sie habe dort überprüft werden können. Der Beschuldigte sei ohne weitere Begründung, ohne Vorwarnung und ohne Mitteilung an den Verteidiger in die JVA B. verlegt worden. Er habe sich an die Kanzlei gewandt und beunruhigt um sofortigen Besuch gebeten. Er, der Beschwerdeführer, sei verhindert gewesen, so dass der Vertreter den Mandanten habe besuchen wollen, was ihm aber verweigert worden sei. Der angefochtene Beschluss verstoße gegen Art. 12 Grundgesetz – GG –, das allgemeine Persönlichkeitsrecht sowie gegen den Grundsatz des fairen Verfahrens und missachte den Grundsatz der freien Advokatur sowie das Recht eines Beschuldigten, seinen Verteidiger frei zu wählen. Warum die Bestellung des Vertreters erfolgt sei, betreffe den Kernbereich der persönlichen Lebensgestaltung. Es mute eigenartig an, dass die Strafkammer dies offensichtlich überprüfen könne. Verkannt worden sei das Wesen der freien Advokatur. Der Rechtsanwalt sei ein unabhängiges Organ der Rechtspflege, der aus sich heraus und für sich selbst auf eine ordnungsgemäße Berufsausübung zu achten habe. Auch insoweit stehe die Art der Berufsausübung nicht unter der Kontrolle der Gerichte; im Streitfall seien die Rechtsanwaltskammern bzw. die Anwaltsgerichte zuständig. Die Verweigerung des Besuchs sei zugleich ein Eingriff in die Berufsfreiheit. Es sei von der JVA und der angefochtenen Entscheidung verkannt worden, dass der Vertreter in sämtliche Rechte und Pflichten des vertretenen Rechtsanwalts trete. Darüber hinaus liege auch ein Verstoß gegen den Grundsatz des fairen Verfahrens vor. Ein Beschuldigter könne sich seinen Verteidiger selbst aussuchen; die freie Kommunikation für Verteidigergespräche und Verteidigerpost sei garantiert. Weder die Strafprozessordnung noch der Grundsatz des fairen Verfahrens sähen für die JVA ein eigenes Recht auf Zurückweisung eines Verteidigers vor. Ein solches habe auch nicht die Staatsanwaltschaft oder die Strafkammer eines Gerichts. Dafür sei ein eigenes förmliches Verfahren vorgesehen.

19

Der Generalstaatsanwalt betonte in seiner Stellungnahme vom 22. November 2018, das Vorliegen eines Vertretungsverhältnisses nach § 53 BRAO, ebenso wie das des Verteidigungsverhältnisses selbst, sei als Voraussetzung für das Eingreifen der §§ 119 Abs. 4 Satz 1, 148 StPO nach dem eindeutigen Wortlaut des § 119 Abs. 4 Satz 3 StPO nicht von der JVA, sondern von der nach § 119 Abs. 2 StPO zuständigen Stelle festzustellen.

20

Das Oberlandesgericht Koblenz wies die Beschwerde mit Beschluss vom 21. März 2019 zurück. Das beanstandete Rundschreiben des Ministeriums der Justiz überschreite den von § 119 Abs. 4 Satz 3 StPO aufgestellten Rahmen nicht. Vielmehr erleichtere es Verteidigerbesuche und Telekommunikation, da diese den eingetragenen Verteidigern von der JVA ohne Überwachung zu gestatten seien. Obliege die Feststellung der Prüfung des Vorliegens eines Verteidigerverhältnisses nach § 119 Abs. 4 Satz 3 StPO somit dem Haftrichter bzw. der Staatsanwaltschaft, so genüge der Nachweis der Bestellung als Vertreter des eingetragenen Verteidigers gemäß § 53 Abs. 2 Satz 2 BRAO lediglich gegenüber der JVA nicht.

II.

21

Mit seiner am 29. April 2019 erhobenen Verfassungsbeschwerde rügt der Beschwerdeführer eine Verletzung des „auch zu seinen Gunsten geltenden“ Rechtsstaatsprinzips sowie seiner Rechte aus Art. 52, 53 und 58 der Verfassung für Rheinland-Pfalz – LV –. Als Strafverteidiger sei er darauf angewiesen, ein besonderes Vertrauensverhältnis zu seinen Mandanten aufrechtzuerhalten. Dies gelte insbesondere bei Mandanten in Untersuchungshaft, da diese besonderen Einschränkungen etwa hinsichtlich der Kommunikationsmöglichkeiten unterlägen. Neben Aktenstudium und Verteidigung im Gerichtssaal sei wesentlicher Teil der Aufgabe eines Strafverteidigers auch die Stärkung der Persönlichkeit eines inhaftierten Mandanten. Die Regeln der Berufsausübung als Strafverteidiger ergäben sich aus der Bundesrechtsanwaltsordnung, der Berufsordnung und der Strafprozessordnung. Danach sei einem Strafverteidiger ein ungehinderter Zugang zu dem inhaftierten Mandanten zu gewähren. Eine besondere Genehmigung durch andere staatliche Behörden sei gesetzlich nicht vorgesehen und insbesondere für den Ausschluss eines Verteidigers von einer bestimmten Strafverteidigung fänden sich in der Strafprozessordnung besondere Regeln. Das Rundschreiben des Ministeriums der Justiz und die daraus folgende Praxis seien mit den geltenden Gesetzen nicht vereinbar. Dies gelte umso mehr, als § 53 Abs. 7 BRAO für den allgemeinen Vertreter bestimme, dass diesem die anwaltlichen Befugnisse des Rechtsanwalts zustünden, den er vertrete. Das Verhalten der JVA aufgrund des ministeriellen Rundschreibens habe bereits dazu geführt, dass das Vertrauensverhältnis zwischen Mandant und Verteidiger gefährdet gewesen sei. Dies stelle einen unerlaubten Eingriff auch in seine Berufsfreiheit dar. Das Rundschreiben und die daraus folgende Praxis in Rheinland-Pfalz seien in dieser Form einzigartig in Deutschland und mit den geltenden Gesetzen in dieser Auslegung nicht vereinbar. In der Zwischenzeit sei keine Klarstellung dahingehend erfolgt, dass – obwohl dies Gesetz sei – ein amtlich bestellter Vertreter dem Verteidiger gleichstehe. Daher bestehe die verfassungswidrige Anordnung und die zukünftige Einschränkung von Verteidigern fort.

III.

22

1. Das Ministerium der Justiz hat zu der Verfassungsbeschwerde wie folgt Stellung genommen: Der Besuch des Vertreters des Beschwerdeführers sei von der JVA B. abgelehnt worden, weil dieser nicht als Verteidiger erfasst gewesen sei und auch keine entsprechende Besuchserlaubnis habe vorlegen können. Er habe den Beschuldigten auch zuvor in der JVA A. nicht aufgesucht. Grundsätzlich obliege dem Gericht die Ausführung der Beschränkungsanordnungen nach § 119 Abs. 1 StPO. Diese Zuständigkeit könne das Gericht auf die Staatsanwaltschaft übertragen, die sich wiederum bei der Ausführung der Hilfe der JVA oder der Ermittlungspersonen bedienen dürfe (§ 119 Abs. 2 Satz 2 StPO). Dies setze eine ausdrückliche Delegation der Aufgaben durch die Staatsanwaltschaft an die JVA voraus. Das Rundschreiben delegiere die Ausführung bestimmter Beschränkungsanordnungen grundsätzlich von der Staatsanwaltschaft auf die JVA. Ohne dieses Rundschreiben bedürfe es jeweils einer ausdrücklichen Anordnung der Staatsanwaltschaft. Es sei daher unter anderem mit dem Ziel verfasst worden, durch einheitliche Vorgaben eine klare Aufteilung der Zuständigkeiten zwischen Staatsanwaltschaft und JVA zu schaffen und damit die Ausführung der Überwachungsanordnungen insgesamt zu erleichtern und beschleunigen. Es stelle dagegen weder das Recht des Verteidigers auf freie und unüberwachte Kommunikation mit dem Mandanten in Frage, noch schränke es dieses ein. Auch stelle es die Kommunikation nicht unter einen Bewilligungsvorbehalt. Rechtsgrundlage für die Verweigerung des Besuchs sei nicht das Rundschreiben, sondern seien die Vorgaben der Strafprozessordnung gewesen. Die Prüfung, ob die Voraussetzungen für einen unüberwachten Verkehr vorlägen – mithin ein wirksames Verteidigungsverhältnis – obliege nach § 119 Abs. 4 Satz 3 StPO dem Gericht bzw. der Staatsanwaltschaft als nach § 119 Abs. 2 StPO zuständiger Stelle. Ziffer 5.4.2 des Rundschreibens gebe dies lediglich deklaratorisch wieder. Die Staatsanwaltschaft habe die JVA über das Ergebnis ihrer Prüfung zu unterrichten und die JVA trage den Rechtsanwalt – bei positivem Ergebnis – als Verteidiger ein. Einen Anspruch des Rechtsanwalts, durch Vorlage einer Vollmacht unmittelbar bei der JVA Zutritt zu erlangen, sehe die Strafprozessordnung nicht vor. Zum bestellten Vertreter verhalte sich das Rundschreiben nicht ausdrücklich. Es gelte aber auch insoweit die gesetzliche Vorgabe, dass das Gericht oder die Staatsanwaltschaft das Vorliegen eines wirksamen Mandatsverhältnisses zu prüfen hätten. Dies schon deswegen, weil die Mitarbeiter der JVA gar nicht ohne Weiteres in der Lage seien, im Einzelfall zu prüfen, ob ein Rechtsanwalt nach § 53 Abs. 2 Satz 2 BRAO zum Vertreter eines eingetragenen Verteidigers bestellt sei oder nicht. Das Rundschreiben verletze daher nicht die Berufsausübungsfreiheit des Beschwerdeführers. Die Entscheidung der JVA beruhe auf der Anwendung der geltenden Vorschriften der Strafprozessordnung, die durch das Rundschreiben nicht überschritten würden.

23

2. Dem Verfassungsgerichtshof hat die Akte der Staatsanwaltschaft Koblenz ... sowie ein Sonderband „Antrag auf gerichtliche Entscheidung“ vorgelegen.

B.

24

Die Verfassungsbeschwerde, über die der Verfassungsgerichtshof gemäß § 49 Abs. 1 des Landesgesetzes über den Verfassungsgerichtshof – VerfGHG – ohne mündliche Verhandlung entscheidet, bleibt ohne Erfolg. Sie ist überwiegend zulässig (I.), aber unbegründet (II.).

I.

25

1. Die gegen die Entscheidung des Oberlandesgerichts Koblenz und damit gegen die öffentliche Gewalt des Landes erhobene Verfassungsbeschwerde ist gemäß Art. 130a der Verfassung für Rheinland-Pfalz – LV –, § 44 Abs. 1 VerfGHG statthaft.

26

2. Dem Verfassungsgerichtshof ist eine uneingeschränkte Kontrolle der gerichtlichen Entscheidung aufgrund der Bundesrechtsklausel des § 44 Abs. 2 Satz 1 VerfGHG nicht gestattet. Danach unterliegt die Anwendung von Bundesrecht – hier der bundesgesetzlichen Regelungen der Strafprozessordnung (§§ 119, 148 StPO; vgl. zur Gesetzgebungskompetenz des Bundes nach Art. 74 Abs. 1 Nr. 1 Grundgesetz – GG – für Beschränkungen, die der „Zweck der Untersuchungshaft“ erfordert BT-Drs. 16/11644, S. 1; Schmitt, in: Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 62. Aufl. 2019, § 119 Rn. 2) und der Bundesrechtsanwaltsordnung (§ 53 BRAO) – durch ein Gericht des Landes nicht der Kontrolle durch den Verfassungsgerichtshof. Seine Jurisdiktionsgewalt ist somit eingeschränkt (Jutzi, in: Brocker/Droege/Jutzi [Hrsg.], Verfassung für Rheinland-Pfalz, 2014, Art. 130a Rn. 27). Diese Einschränkung gilt nach § 44 Abs. 2 Satz 2 VerfGHG zwar nicht für die Durchführung des gerichtlichen Verfahrens oder wenn die Landesverfassung weiter reichende Rechte als das Grundgesetz gewährleistet; eine solche Ausnahme liegt jedoch nicht vor (a). Der Verfassungsgerichtshof ist deshalb auf eine Willkürkontrolle beschränkt (b).

27

a) Eine Ausnahme nach § 44 Abs. 2 Satz 2 Alt. 1 VerfGHG, wonach der Verfassungsgerichtshof befugt ist, die Durchführung des durch Prozessordnungen des Bundes geregelten Verfahrens durch die Gerichte an den Grundrechten der Landesverfassung zu messen, soweit diese den gleichen Inhalt haben wie die entsprechenden Rechte des Grundgesetzes (vgl. VerfGH RP, Beschluss vom 16. März 2001 – VGH B 14/00 –, AS 29, 89 [91 f.]; Beschluss vom 11. Mai 2006 – VGH B 6/06 –, AS 33, 186 [188]; Beschluss vom 13. Juli 2012 – VGH B 10/12 u.a. –, AS 41, 110 [113]; ferner BVerfG, Beschluss vom 15. Oktober 1997 – 2 BvN 1/95 –, BVerfGE 96, 345 [372]), kommt vorliegend nicht in Betracht. Denn die hier relevante Frage der Zurückweisung des Vertreters des Beschwerdeführers im Strafverfahren des Mandanten betrifft die angegriffene Entscheidung in der Sache selbst – mag diese inhaltlich auch auf Normen der Strafprozessordnung beruhen – und nicht die Durchführung des gerichtlichen Verfahrens mit dem Begehren des Beschwerdeführers, die Rechtswidrigkeit der Verweigerung des Besuchs seines Vertreters festzustellen. Der Umstand, dass mit der Entscheidung des Oberlandesgerichts Koblenz zugleich das Strafverfahren gegen den Mandanten – insbesondere im Hinblick auf dessen dortige Verteidigung – in den Blick gerät bzw. dieses die tatsächliche Grundlage der angefochtenen Entscheidung darstellt, ändert daran nichts. Denn es handelt sich bei der Entscheidung der Staatsanwaltschaft nach §§ 119, 148 StPO bzw. der Umsetzung durch die JVA nicht um eine gerichtliche Sachentscheidung, sondern um den Vollzug von Bundesrecht durch eine Behörde der Landesverwaltung (vgl. VerfGH RP, Urteil vom 24. Februar 2014 – VGH B 26/13 –, AS 42, 157 [162]).

28

Gemäß § 44 Abs. 2 Satz 2 Alt. 2 VerfGHG gilt die Einschränkung der Jurisdiktionsgewalt des Verfassungsgerichtshofs ausnahmsweise dann nicht, wenn die Landesverfassung weiter reichende Rechte als das Grundgesetz gewährleistet. Dem liegt die Erwägung zu Grunde, dass die Staatsgewalt des Landes neben Bundesrecht zugleich die Landesverfassung zu beachten hat, sofern das Bundesrecht hierfür Raum lässt und der Verfassungsgerichtshof insofern einen Prüfungsmaßstab anzulegen hat, der Bundesgerichten nicht zur Verfügung steht. Nach dem eindeutigen Wortlaut der Norm ist eine Kontrolle der Anwendung von Bundesrecht nur zulässig, sofern die Grundrechte der Landesverfassung inhaltlich weiter reichend sind als diejenigen des Grundgesetzes. Eine lediglich gleichlaufende Gewährleistung genügt diesen Anforderungen nicht (Jutzi, in: Brocker/Droege/Jutzi [Hrsg.], Verfassung für Rheinland-Pfalz, 2014, Art. 130a Rn. 37; ob diese Einschränkung auch dem Bundesrecht zu entnehmen ist, hat das Bundesverfassungsgericht in dem Beschluss vom 15. Oktober 1997 – 2 BvN 1/95 –, BVerfGE 96, 345 [362] ausdrücklich offengelassen; siehe zu alldem VerfGH RP, Beschluss vom 15. Juli 2015 – VGH B 19/15 –, AS 43, 412 [414 f.]).

29

Die vom Beschwerdeführer angeführte Berufsfreiheit nach Art. 58 LV schützt die Berufswahl- und Berufsausübungsfreiheit übereinstimmend mit Art. 12 Abs. 1 GG. Auch soweit der Beschwerdeführer sich auf die wirtschaftliche Freiheit des Einzelnen beruft, ist der Schutzbereich des Art. 52 LV insoweit mit dem der Berufsfreiheit nach Art. 58 LV – insbesondere in Bezug auf die selbständige Betätigung – teilidentisch (vgl. Wolff, in: Brocker/Droege/Jutzi [Hrsg.], Verfassung für Rheinland-Pfalz, 2014, Art. 58 Rn. 12), so dass auch in dieser Hinsicht die Landesverfassung keine weiter reichenden Rechte als das Grundgesetz gewährleistet. Entsprechendes gilt im Hinblick auf das vom Beschwerdeführer ebenfalls als verletzt gerügte Rechtsstaatsprinzip, das auf Bundesebene in Art. 20 Abs. 3 GG und inhaltsgleich in Art. 77 LV verankert ist (vgl. VerfGH RP, Beschluss vom 13. Juli 2012 – VGH B 10/12 u.a. –, AS 41, 110 [114]).

30

b) Über die in § 44 Abs. 2 Satz 2 VerfGHG geregelten Ausnahmen hinaus ist der Verfassungsgerichtshof jedoch auch zur Prüfung befugt, ob die angegriffene Entscheidung gegen das Willkürverbot (Art. 17 Abs. 1 und 2 LV) verstößt. Ist dies der Fall, so liegt nämlich der Entscheidung in Wahrheit kein (materielles) Bundesrecht zugrunde, dessen Anwendung gemäß § 44 Abs. 2 Satz 1 VerfGHG der landesverfassungsrechtlichen Kontrolle entzogen ist (vgl. VerfGH RP, Beschluss vom 13. Juli 2012 – VGH B 10/12 u.a. –, AS 41, 110 [114]; Beschluss vom 25. September 2013 – VGH B 17/13 – [n.v.]; Urteil vom 24. Februar 2014 – VGH B 26/13 –, AS 42, 157 [163]; Beschluss vom 15. Juli 2015 – VGH B 19/15 –, AS 43, 412 [417]). Aus diesem Grunde steht dem Verfassungsgerichtshof auch die Befugnis zu, einen Verstoß gegen die Bindung des Richters an Gesetz und Recht nach Art. 77 Abs. 2 LV zu prüfen (vgl. VerfGH RP, Beschluss vom 18. März 2011 – VGH B 49/10 –; Beschluss vom 13. Juli 2012 – VGH B 10/12 u.a. –, AS 41, 110 [114]; Beschluss vom 25. September 2013 – VGH B 17/13 – [n.v.]; siehe zur Gesetzesbindung des Richters nach Art. 77 Abs. 2 LV Cornils, in: Brocker/Droege/Jutzi [Hrsg.], Verfassung für Rheinland-Pfalz, 2014, Art. 77 Rn. 24 f.). Ein solcher Fall ist dann anzunehmen, wenn die vom Gericht zur Begründung seiner Entscheidung aufgestellten Erwägungen eindeutig erkennen lassen, dass es sich aus der Rolle des Normanwenders in die einer normsetzenden Instanz begeben hat, also etwa ein Fall unzulässiger Rechtsfortbildung vorliegt (vgl. VerfGH RP, Beschluss vom 24. Oktober 2001 – VGH B 12/01 –, AS 29, 215 [216]; BVerfG, Beschluss vom 3. November 1992 – 1 BvR 1243/88 –, BVerfGE 87, 273 [280]). In einem solchen Fall hat das Gericht seiner Entscheidung ebenfalls in Wahrheit kein (materielles) Bundesrecht zugrunde gelegt (vgl. VerfGH RP, Beschluss vom 6. August 2007 – VGH B 12/07 – [n.v.]).

31

3. Der Beschwerdeführer ist beschwerdebefugt. Das Vorliegen der Beschwerdebefugnis im Sinne von Art. 130a LV und § 44 Abs. 1 VerfGHG setzt voraus, dass aus der Begründungsschrift bei objektiver Beurteilung zumindest die Möglichkeit einer Verletzung konkret bestimmbarer Gewährleistungen der Verfassung erkennbar wird, die zumindest auch dem subjektiven Schutz des Beschwerdeführers zu dienen bestimmt sind (vgl. VerfGH RP, Beschluss vom 13. Juli 2012 – VGH B 10/12 u.a. –, AS 41, 110 [111 f.]). Der Beschwerdeführer muss geltend machen, durch die angegriffene Maßnahme selbst, gegenwärtig und unmittelbar in seinen Grundrechten betroffen zu sein (vgl. hierzu VerfGH RP, Beschluss vom 22. Juni 2004 – VGH B 2/04 –, AS 31, 348 [350]; Urteil vom 29. Januar 2007 – VGH B 1/06 –, AS 34, 169 [180]).

32

Der Beschwerdeführer beruft sich auf eine Verletzung des Rechtsstaatsprinzips, wobei in derartigen Fällen regelmäßig zugleich die Willkürschwelle des Art. 17 Abs. 2 LV überschritten sein wird (vgl. Cornils, in: Brocker/Droege/Jutzi [Hrsg.], Verfassung für Rheinland-Pfalz, 2014, Art. 77 Rn. 25). Mit seinem Vorbringen macht der Beschwerdeführer damit sinngemäß (auch) einen Verstoß gegen das Willkürverbot geltend.

33

Einen solchen stützt der Beschwerdeführer in der Sache auf eine Verkennung der in Art. 58 LV gewährleisteten Berufsfreiheit und in Bezug auf seine selbständige Betätigung als Rechtsanwalt auch der Wirtschaftsfreiheit nach Art. 52 LV mit insoweit teilidentischem Schutzbereich (vgl. Wolff, in: Brocker/Droege/Jutzi [Hrsg.], Verfassung für Rheinland-Pfalz, 2014, Art. 58 Rn. 12). Seine Beschwerdebefugnis scheitert vor dem Hintergrund der Selbstbetroffenheit nicht daran, dass die hier in Rede stehende Verweigerung des Besuchs des Mandanten gegenüber dem Vertreter des Beschwerdeführers erfolgt ist. Die Zurückweisung des Vertreters betrifft nämlich nicht lediglich dessen anwaltliche Tätigkeit, sondern gleichermaßen auch die Wahrnehmung des zwischen Beschwerdeführer und Mandant begründeten Mandatsverhältnisses und damit die Tätigkeit des Beschwerdeführers als Rechtsanwalt. Für einen Mandanten in Untersuchungshaft hat die Möglichkeit der Kontaktaufnahme zu seinem Verteidiger besondere Bedeutung. Kann der für den Verhinderungsfall bestellte Vertreter im Falle der Verhinderung des vertretenen Rechtsanwalts dem Wunsch des Mandanten auf Kontaktaufnahme nicht nachkommen, so betrifft dies nicht nur die Berufsausübung des Vertreters, sondern auch die des vertretenen Rechtsanwalts. Dieser ist in solchen Fällen für den Mandanten nicht, und zwar auch nicht – wie durch die Bestellung als Vertreter gerade bezweckt – vermittelt über seinen Vertreter, erreichbar. Dies kann sich negativ auf das Mandatsverhältnis – insbesondere auf das Vertrauen des Mandanten in die Zuverlässigkeit und Erreichbarkeit seines Verteidigers – und damit auf die Ausübung der rechtsanwaltlichen Tätigkeit des vertretenen Rechtsanwalts auswirken. Die Betroffenheit des Beschwerdeführers ist auch gegenwärtig, obgleich die hier in Rede stehende Verweigerung des Besuchs in der JVA nicht mehr ungeschehen gemacht werden kann. Davon ausgehend, dass die Praxis an den Maßgaben des ministeriellen Rundschreibens auch künftig festhalten wird, ist eine Wiederholungsgefahr – etwa für den Fall der Vertretung bei einer erneuten, ggf. auch nur kurzzeitigeren Verhinderung – zu bejahen. Inwieweit der verweigerte Besuch auf die Rechtsstellung des Mandanten – im Rahmen seiner Verteidigung im Strafverfahren – Auswirkungen gehabt hat oder solche noch haben kann, ist demgegenüber nicht Gegenstand des vorliegenden Verfassungsbeschwerdeverfahrens.

34

4. Soweit der Beschwerdeführer zur Begründung seiner Verfassungsbeschwerde vorträgt, die Entscheidung des Oberlandesgerichts verletze Art. 53 LV, genügt seine Verfassungsbeschwerde hingegen bereits nicht den gesetzlichen Begründungsanforderungen nach §§ 45, 46 Abs. 1 Satz 1 VerfGHG. Abgesehen davon, dass Art. 53 LV in Absatz 1 lediglich einen Programmsatz, in Absatz 2 eine Staatszielbestimmung und in den Absätzen 3 bis 5 Gesetzgebungsaufträge enthält (vgl. Bartz, in: Grimm/Caesar [Hrsg.], Verfassung für Rheinland-Pfalz, 2001, Art. 53 Rn. 2) und damit bereits keine mit der Verfassungsbeschwerde rügefähigen Grundrechtspositionen vermittelt, ergibt sich aus dem Vortrag des Beschwerdeführers auch nicht mit hinreichender Deutlichkeit die Möglichkeit einer Grundrechtsverletzung, weil er bereits nicht aufzeigt, welche ihm zustehenden subjektiven Rechte er aus dieser Verfassungsnorm für sich herleitet und in welcher Weise die angegriffene Entscheidung diese verletzt haben soll.

II.

35

Soweit die Verfassungsbeschwerde zulässig ist, ist sie unbegründet.

36

Der angegriffene Beschluss des Oberlandesgerichts Koblenz vom 21. März 2019 verletzt den Beschwerdeführer nicht in seinen mit der Verfassungsbeschwerde gerügten Rechten.

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1. Die angefochtene Entscheidung verstößt nicht gegen das verfassungsrechtliche Willkürverbot aus Art. 17 Abs. 1 und 2 LV.

38

a) Die Auslegung des einfachen Rechts und seine Anwendung auf den einzelnen Fall sind allein Sache der Fachgerichte und der Nachprüfung durch den Verfassungsgerichtshof grundsätzlich entzogen; es ist nicht Aufgabe eines Verfassungsgerichts, die Entscheidungen der Fachgerichte nach Art eines Rechtsmittelgerichts zu überprüfen. Dies gilt aufgrund der Kompetenznorm in § 44 Abs. 2 Satz 1 VerfGHG insbesondere dann, wenn Gegenstand der angefochtenen Entscheidung die Auslegung und Anwendung von Bundesrecht ist. Der Verfassungsgerichtshof kann insoweit nur korrigierend eingreifen, als spezifisches Verfassungsrecht verletzt ist. Spezifisches Verfassungsrecht ist verletzt, wenn das Fachgericht bei der Auslegung und Anwendung des einfachen Rechts Bedeutung und Tragweite des jeweils betroffenen Grundrechts verkannt oder willkürlich entschieden hat (VerfGH RP, Beschluss vom 28. Juli 2010 – VGH B 1/10 – [n.v.] m.w.N.). Dabei macht die fehlerhafte Rechtsanwendung allein eine Gerichtsentscheidung nicht willkürlich. Willkür liegt vielmehr erst dann vor, wenn eine offensichtlich einschlägige Norm nicht berücksichtigt, der Inhalt einer Norm in krasser Weise missverstanden oder sonst in nicht mehr nachvollziehbarer Weise angewendet wird (vgl. BVerfG, Beschluss vom 26. Mai 1993 – 1 BvR 208/93 – BVerfGE 89, 1 [13 f.]; Urteil vom 8. Juli 1997 – 1 BvR 1934/93 –, BVerfGE 96, 189 [203], jeweils zu Art. 3 Abs. 1 GG). Willkürlich ist ein Richterspruch erst dann, wenn er bei verständiger Würdigung der die Verfassung beherrschenden Gedanken nicht mehr verständlich ist und sich daher der Schluss aufdrängt, dass er auf sachfremden Erwägungen beruht (vgl. VerfGH RP, Beschluss vom 24. Oktober 2001 – VGH B 12/01 –, AS 29, 215 [215 f.]; Urteil vom 24. Februar 2014 – VGH B 26/13 –, AS 42, 157 [182]; Beschluss vom 15. Juli 2015 – VGH B 19/15 –, AS 43, 412 [418 f.]; Beschluss vom 9. Januar 2019 – VGH B 25/18 u.a. –, juris Rn. 23).

39

b) Hieran gemessen ist der angegriffene Beschluss des Oberlandesgerichts verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden. Die Anwendung der einfachgesetzlichen Normen durch das Fachgericht ist jedenfalls nachvollziehbar (aa) und es lässt sich auch keine grundsätzlich unrichtige Anschauung von der Bedeutung und Tragweite der Berufsfreiheit nach Art. 58 LV – und der im Schutzbereich insoweit (teil-)identischen wirtschaftlichen Freiheit nach Art. 52 LV – erkennen (bb).

40

aa) § 148 Abs. 1 StPO schützt als Grundlage effektiver Verteidigung das Recht auf unüberwachte Kommunikation zwischen Beschuldigtem und Verteidiger sowie das Recht des inhaftierten Beschuldigten auf jederzeitigen Verteidigerkontakt; Einschränkungen und Behinderungen dieses freien Kontakts berühren das Recht des Beschuldigten auf ein faires Verfahren (vgl. BVerfG, Beschluss vom 7. März 2012 – 2 BvR 988/10 –, NJW 2012, 2790 [2792]; Thomas/Kämpfer, in: Münchener Kommentar zur StPO, 2014, § 148 Rn. 1 f., 26). Aus Sicht des Verteidigers unterfallen die hier in Rede stehenden Kommunikationsrechte dem Schutzbereich der Berufsfreiheit, weil sie für ihn elementare Grundlage seiner Tätigkeit sind (vgl. Thomas/Kämpfer, in: Münchener Kommentar zur StPO, 2014, § 148 Rn. 2; siehe auch BVerfG, Beschluss vom 30. April 2007 – 2 BvR 2151/06 –, NJW 2007, 2752 [2753]; Beschluss vom 4. Juli 2006 – 2 BvR 950/05 –, NJW 2006, 2974 [2975]). Der Rechtsanwalt ist „Organ der Rechtspflege“ (vgl. §§ 1 und 3 BRAO). Als berufenem unabhängigen Berater und Beistand obliegt es ihm, im Rahmen seiner freien und von der Berufsfreiheit geschützten Berufsausübung seinem Mandanten umfassend beizustehen und dessen Interessen zu vertreten. Darüber hinaus liegt die Tätigkeit des Rechtsanwalts auch im Interesse der Allgemeinheit an einer wirksamen und geordneten Rechtspflege; die fundamentale objektive Bedeutung der „freien Advokatur“ hat das Bundesverfassungsgericht mehrfach hervorgehoben (vgl. BVerfG, Beschluss vom 8. März 1983 – 1 BvR 1078/80 –, BVerfGE 63, 266 [282] m.w.N.; vgl. zu alldem BVerfG, Beschluss vom 12. April 2005 – 2 BvR 1027/02 –, BVerfGE 113, 29 [49]; Beschluss vom 18. April 2007 – 2 BvR 2094/05 –, NJW 2007, 2749 [2750 f.]; Beschluss vom 30. April 2007 – 2 BvR 2151/06 –, NJW 2007, 2752 [2753]; Beschluss vom 13. Oktober 2009 – 2 BvR 256/09 –, NJW 2010, 1740).

41

Die Privilegierung nach §§ 119 Abs. 4 Satz 1, 148 Abs. 1 StPO für die unüberwachte Verteidigerkommunikation, die dem Beschwerdeführer nach seiner Auffassung zu Unrecht vorenthalten wurde, setzt ein bestehendes, wirksames Verteidigungsverhältnis voraus (vgl. Schultheis, in: Karlsruher Kommentar zur StPO, 8. Aufl. 2019, § 119 Rn. 65; Schmitt, in: Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 62. Aufl. 2019, § 148 Rn. 4; Böhm/Werner, in: Münchener Kommentar zur StPO, 2014, § 119 Rn. 73; Krauß, in: Graf [Hrsg.], BeckOK StPO, 34. Edition Stand 1. Juli 2019, § 119 Rn. 60).

42

Das Fachgericht hat unter Verweis darauf, dass die Prüfung des Vorliegens eines Verteidigungsverhältnisses nach § 119 Abs. 4 Satz 3 StPO der nach Absatz 2 zuständigen Stelle – d.h. dem Haftrichter bzw. der Staatsanwaltschaft, falls ihr die Ausübung der Beschränkungsanordnungen übertragen worden ist – obliegt, den Nachweis der Bestellung als Vertreter des (bei der JVA) eingetragenen Verteidigers gemäß § 53 Abs. 2 Satz 2 BRAO lediglich gegenüber der JVA für den Nachweis des Verteidigungsverhältnisses als nicht ausreichend angesehen.

43

Diese Entscheidung ist jedenfalls nachvollziehbar und rechtlich vertretbar. Die Anforderungen, die an den Nachweis des erforderlichen Verteidigungsverhältnisses gestellt werden (können), wurden – unter Geltung der gesetzlichen Vorgängerfassungen – und werden in Literatur und Rechtsprechung unterschiedlich streng gesehen: Teilweise wird angenommen, der Verteidiger weise sich gegenüber der JVA durch die Vollmacht des Verhafteten oder durch die Bestellungsanordnung des Gerichts aus; auch mit einer (vom Richter oder Staatsanwalt ausgestellten) Verteidigerbescheinigung („Dauersprechschein“) müsse sich die JVA begnügen, ohne eine solche aber mangels gesetzlicher Grundlage fordern zu können. Selbst eine Verteidigung, die gegen §§ 137, 146 StPO verstoße, werde nach § 146a StPO erst durch die gerichtliche Zurückweisung unzulässig. Für eine faktische Zurückweisung durch die JVA bis zu dem Zeitpunkt der Vorlage einer gerichtlichen Verteidigerbescheinigung gebe es keine gesetzliche Grundlage (vgl. Lüderssen/Jahn, in: Löwe-Rosenberg, StPO, Bd. 4, 26. Aufl. 2007, § 148 Rn. 12; Julius/Schiemann, in: Gercke/Julius/Temming/Zöller [Hrsg.], StPO, 6. Aufl. 2019, § 148 Rn. 13; siehe auch Wessing, in: Graf [Hrsg.], BeckOK StPO, 34. Edition, Stand 1. Juli 2019, § 148 Rn. 1: Vorlage einer schriftlichen Vollmacht gegenüber dem Anstaltspersonal). Soweit nur der „Sprechschein“ anerkannt werde, sei dies eine unverhältnismäßige und dem Status des Verteidigers nicht angemessene organisatorische Hürde (vgl. Thomas/Kämpfer, in: Münchener Kommentar zur StPO, 2014, § 148 Rn. 6).

44

Demgegenüber wird vertreten, dass jedenfalls in Fällen, in denen Zweifel bestünden, es zulässig sei, die Vorlage einer Verteidigungsbescheinigung des Richters oder der Staatsanwaltschaft, bei mündlichen Besuchen einen „Sprech- oder Dauersprechschein“ zu fordern (Willnow, in: Karlsruher Kommentar zur StPO, 8. Aufl. 2019, § 148 Rn. 6; Schmitt, in: Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 62. Aufl. 2019, § 148 Rn. 11; siehe auch OLG Frankfurt, Beschluss vom 25. September 1981 – 1 VAs 3/81 –, NStZ 1982, 134 im Hinblick auf Nr. 36 Untersuchungshaftvollzugsordnung – UVollzO –).

45

Schließlich wird unter Verweis darauf, dass eine Kontrolle der Bevollmächtigung gewährleistet sein müsse und diese von dem „Beamten am Gefängnistor“ nur unvollkommen durchgeführt werden könne, weil er den Stand und die Besonderheiten des Verfahrens nicht kenne und nicht wisse, ob und welche Verteidiger sich schon angezeigt hätten, die Forderung nach einem „Dauersprechschein“ für zulässig erachtet. § 148 StPO gestatte den „inhaltlich nicht überwachten“ Verkehr, verbiete jedoch nicht, dass in verschiedener Art und Weise überprüft und angeordnet werde, ob und wie Personen, die diesen freien Verkehr für sich in Anspruch nähmen, sich ausweisen dürften, könnten und müssten (LG Würzburg, Beschluss vom 19. April 1972 – Qs 117/72 –, NJW 1972, 1824 mit ablehnender Anmerkung Seebode).

46

Soweit die angegriffene Entscheidung unter Verweis auf den Wortlaut von § 119 Abs. 4 Satz 3 StPO in der Sache den Nachweis der Verteidigereigenschaft gegenüber der mit der Ausführung der Anordnungen vom Gericht betrauten Staatsanwaltschaft verlangt, ist die vom Fachgericht damit zur Anwendung gebrachte Rechtsansicht jedenfalls nachvollziehbar. Dies gilt auch vor dem Hintergrund, dass sich die Staatsanwaltschaft, der – wie hier – die Ausführung der Anordnungen vom Gericht nach § 119 Abs. 2 Satz 2 StPO übertragen worden ist, der Hilfe der JVA „bedienen“ kann. Die Verantwortung der vom Gericht übertragenen Ausführung verbleibt bei der Staatsanwaltschaft. Die Delegation von Aufgaben setzt insoweit eine Prüfung voraus, ob die beauftragte Stelle der Aufgabe auch im erforderlichen Maß nachkommen kann (vgl. BT-Drs. 16/11644, S. 27; Krauß, in: Graf [Hrsg.] BeckOK StPO, 34. Edition, Stand 1. Juli 2019, § 119 Rn. 56). Soweit die Gesetzesbegründung zu § 119 Abs. 2 Satz 2 StPO unter Hinweis auf ein „gemischtes Bild“ aus der Praxisbeteiligung hinsichtlich der Heranziehung der Vollzugsanstalten – vollständige Übertragung der Überwachung, kategorische Ablehnung der Übertragung von Aufgaben, differenzierende Regelungen – eine „flexible Handhabung“ ermöglichen will (vgl. BT-Drs. 16/11644, S. 27), steht diese der Bewertung in der angegriffenen Entscheidung gleichfalls nicht entgegen.

47

Nach alledem ist es jedenfalls nicht willkürlich, wenn vom Fachgericht die Vorlage der Bestellungsurkunde als Vertreter gegenüber der JVA als nicht ausreichend erachtet worden ist. Die Prüfung der Wirksamkeit einer solchen Bestellung und deren Fortdauer auch noch im Zeitpunkt des begehrten Besuchs erscheint allein anhand der vorgelegten Bestellungsurkunde „am Gefängnistor“ nur unvollkommen zuverlässig möglich. Der Hinweis des Beschwerdeführers auf das öffentlich zugängliche Verzeichnis der Bundesrechtsanwaltskammer führt nicht zu einer anderen Einschätzung, da dieses unabhängig vom organisatorischen Aufwand mit technischen oder auch anwendungsbedingten Fehleranfälligkeiten belastet sein kann. Der Ausdruck, den der Beschwerdeführer im fachgerichtlichen Verfahren vorgelegt hat, weist zudem zwar den Umstand der Bestellung aus, das Feld „Vertreter“ enthält jedoch keine Eintragung eines Namens.

48

bb) Die damit jedenfalls nachvollziehbare Würdigung des Fachgerichts lässt auch keine grundsätzlich unrichtige Anschauung von der Bedeutung und Tragweite der Berufsfreiheit (Art. 58 LV) bzw. der Wirtschaftsfreiheit (Art. 52 Abs. 1 LV) erkennen.

49

Die Berufsfreiheit gewährleistet dem Rechtsanwalt eine von staatlicher Kontrolle und Bevormundung freie Berufsausübung und schützt dazu insbesondere das Vertrauensverhältnis zwischen Anwalt und Mandant, das Voraussetzung für die Erfüllung der dem Rechtsanwalt obliegenden Aufgaben ist. Grundbedingungen dafür, dass dieses Vertrauen entstehen – und in der Folge bestehen – kann, sind Integrität und Zuverlässigkeit des einzelnen Berufsangehörigen sowie das Recht zur Verschwiegenheit. Maßnahmen, die geeignet sind, das Vertrauensverhältnis zwischen Rechtsanwalt und Mandant zu stören oder gar auszuschließen, greifen nicht nur in die Subjektstellung des von der Strafverfolgung betroffenen Mandanten ein, sondern auch in die Berufsausübungsfreiheit des Rechtsanwalts (vgl. BVerfG, Beschluss vom 13. Oktober 2009 – 2 BvR 256/09 –, NJW 2010, 1740). Besteht die Gefahr, dass Mandanten das Mandatsverhältnis zu ihrem Rechtsanwalt kündigen – nach dem Vorbringen des Beschwerdeführers hatte der Mandant überlegt, einen anderen Rechtsanwalt mit der Verteidigung zu beauftragen –, wirkt sich dies auf die wirtschaftliche Entfaltung des Rechtsanwalts aus (vgl. BVerfG, Beschluss vom 12. April 2005 – 2 BvR 1027/02 –, BVerfGE 113, 29 [49] betreffend die wirtschaftliche Betätigung als Ausprägung der geschützten allgemeinen Handlungsfreiheit; Beschluss vom 18. April 2007 – 2 BvR 2094/05 –, NJW 2007, 2749 [2751]; Knops, in: Brocker/Droege/Jutzi [Hrsg.], Verfassung für Rheinland-Pfalz, 2014, Art. 52 Rn. 12).

50

Die hier in Rede stehenden und dem Beschwerdeführer auch bekannten Anforderungen, die an den Nachweis der Verteidigereigenschaft im Rahmen der §§ 119 Abs. 4 Satz 1, 148 Abs. 1 StPO gestellt werden, haben berufsregelnde Tendenz, weil sie sich unmittelbar auf die Berufstätigkeit des Rechtsanwalts beziehen und diesem zur Wahrnehmung seiner Aufgaben und zur Ausübung seiner ihm aus § 148 Abs. 1 StPO zustehenden Rechte Handlungsvorgaben machen.

51

Die lediglich auf die formale Mitteilung der Verteidigerstellung bzw. der Vertreterbestellung gegenüber dem Gericht bzw. der Staatsanwaltschaft beschränkte Obliegenheit des Rechtsanwalts stellt eine nur geringe Beeinträchtigung der Berufsfreiheit dar. Jedenfalls ohne größeren Aufwand kann ein Verteidiger dem Gericht bzw. der Staatsanwaltschaft seine eigene Verteidigerstellung mitteilen und damit die Eintragung bei der JVA erreichen. Dies gilt gleichermaßen für die Mitteilung der Bestellung eines Vertreters, wobei die zuständige Stelle insbesondere einer weitergehenden (inhaltlichen) Prüfung des konkreten „Verhinderungsfalls“ enthoben sein dürfte (vgl. BGH, Urteil vom 9. Dezember 1974 – III ZR 134/72 –, NJW 1975, 542 mit Hinweis auf die notwendige Rechtssicherheit; Schwärzer, in: Feuerich/Weyland [Hrsg.], BRAO, 9. Aufl. 2016, § 53 Rn. 36b). Die damit verbundene formale Anforderung stellt keine unverhältnismäßige und dem Status des Strafverteidigers unangemessene organisatorische Hürde für seine Berufsausübung auf. Die Stellung des Strafverteidigers als Organ der Rechtspflege und der ihm zukommende Vertrauensvorschuss (vgl. BVerfG, Beschluss vom 7. März 2012 – 2 BvR 988/10 –, NJW 2012, 2790 [2792]) werden dadurch nicht in Frage gestellt. Aus der rechtlichen Privilegierung, die auf dem Verteidigungsverhältnis beruht, folgt zumindest eine Mitwirkungsobliegenheit des Verteidigers, dazu beizutragen, dass die zuständigen Stellen die Voraussetzungen für das Eingreifen der Verteidigerrechte zuverlässig prüfen können (vgl. – zum Schutz von Verteidigerpost – Grube, JR 2009, 362 [364]). Dass der Strafverteidiger sein Verteidigungsverhältnis daher – in welcher Form auch immer – nachweisen muss, zweifelt auch der Beschwerdeführer nicht an. Vorliegend geht es alleine darum, gegenüber wem und auf welchem Wege dies zu geschehen hat. Demgegenüber dient es dem staatlichen Interesse an der wirksamen Strafverfolgung – Aufklärung von Straften, Ermittlung des Täters, Feststellung seiner Schuld und seine Bestrafung wie auch der Freispruch des Unschuldigen (vgl. etwa BVerfG, Beschluss vom 12. April 2005 – 2 BvR 1027/02 –, BVerfGE 113, 29 [54] m.w.N.) –, wenn zur Sicherung der Zwecke der Untersuchungshaft angeordnete Beschränkungen ausgeführt werden bzw. deren Einhaltung überwacht wird – hier die durch das Gericht angeordnete Erforderlichkeit einer Besuchserlaubnis mit Ausnahme des Besuchs des Verteidigers. Eine hinreichende – insbesondere über die Identitätsprüfung hinausgehende – Kontrolle durch einen JVA-Bediensteten ad hoc „am Gefängnistor“ und ohne genaue Kenntnis über Stand und Besonderheiten des Verfahrens etwa bzw. gerade auch in Bezug auf die Verteidiger wird nur unvollkommen durchführbar sein. Allein das Gericht oder die Staatsanwaltschaft kennt den Sachstand und zwar unabhängig davon, ob ein Verteidiger als Pflichtverteidiger bestellt, seitens des Untersuchungsgefangenen oder des Verteidigers bevollmächtigt oder allgemein zum Vertreter des Verteidigers bestellt wurde.

52

Der Verteidiger hat es demnach selbst in der Hand, für den Fall seiner Verhinderung über die Bestellung eines Vertreters hinaus dafür Sorge zu tragen, dass sein Mandant anwaltlichen Beistand durch seinen Vertreter auch vor Ort erlangen kann und das erforderliche Vertrauensverhältnis durch jederzeitige Kontaktmöglichkeit jedenfalls durch den Vertreter gewahrt bleibt. Dass dem Beschwerdeführer ein solches nicht – oder nicht rechtzeitig nach Bestellung des Vertreters bzw. Übernahme der Strafverteidigung – möglich gewesen wäre, ergibt sich aus seinem Vorbringen nicht. Ob und wie darüber hinaus für besonders eilbedürftige Fälle besondere Vorkehrungen zu treffen wären – etwa durch die Bereitstellung und Nutzung technischer Möglichkeiten zur besonders zeitnahen Kommunikation oder die Gewährleistung der Erreichbarkeit der zuständigen Stellen –, bedarf hier keiner Entscheidung. Die Verlegung des Mandanten hat zwar nach Angaben des Beschwerdeführers zu „dringendem“ Gesprächsbedarf geführt; dass damit aber unverzügliches Handeln geboten gewesen wäre oder aber der Beschwerdeführer bzw. sein Vertreter eine besondere Eilbedürftigkeit ausdrücklich gegenüber den zuständigen Stellen geltend gemacht und entsprechende Abhilfe (erfolglos) gefordert hätte, trägt der Beschwerdeführer hingegen nicht vor und ist auch ansonsten nicht ersichtlich.

53

Soweit der Beschwerdeführer einwendet, einem Strafverteidiger sei ein ungehinderter Zugang zu dem inhaftierten Mandanten zu gewähren, eine besondere Genehmigung durch andere staatliche Behörden sei im Gesetz nicht vorgesehen und insbesondere fänden sich für den Ausschluss eines Verteidigers von einer bestimmten Strafverteidigung in der Strafprozessordnung besondere Regeln, so geht es bei den vorliegenden Anforderungen nicht um derartige Maßnahmen. Der Nachweis der von § 148 Abs. 1 StPO geforderten Verteidigerstellung – bzw. hier der Nachweis, Vertreter des Verteidigers zu sein, um als solcher den Mandanten aufsuchen zu können – betrifft keine „Erlaubnispflicht“ oder einen Ausschluss des Verteidigers. Es geht vielmehr darum, zu prüfen, ob die Voraussetzungen für das Eingreifen der Verteidigerrechte vorliegen. Der Hinweis auf § 53 Abs. 7 BRAO, wonach der vertretene Rechtsanwalt und der Vertreter dieselben anwaltlichen Rechte haben, verfängt nicht, da es vorliegend um die Frage des Nachweises der Vertretereigenschaft, nicht aber um das Bestehen oder die Wahrnehmung der aus dieser Eigenschaft resultierenden Rechte als solche geht.

54

2. Verstößt die angegriffene Entscheidung nach alledem nicht gegen das verfassungsrechtliche Willkürverbot aus Art. 17 Abs. 1 und 2 LV, scheidet aus denselben Erwägungen auch eine Verletzung des Rechtsstaatsprinzips nach Art. 77 Abs. 2 LV aus.

C.

55

Das Verfahren ist gemäß § 21 Abs. 1 VerfGHG kostenfrei. Eine Auslagenerstattung findet nicht statt.

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