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StPO § 163a Vernehmung des Beschuldigten

Strafprozeßordnung

(1) Der Beschuldigte ist spätestens vor dem Abschluß der Ermittlungen zu vernehmen, es sei denn, daß das Verfahren zur Einstellung führt. In einfachen Sachen genügt es, daß ihm Gelegenheit gegeben wird, sich schriftlich zu äußern.

(2) Beantragt der Beschuldigte zu seiner Entlastung die Aufnahme von Beweisen, so sind sie zu erheben, wenn sie von Bedeutung sind.

(3) Der Beschuldigte ist verpflichtet, auf Ladung vor der Staatsanwaltschaft zu erscheinen. Die §§ 133 bis 136a und 168c Abs. 1 und 5 gelten entsprechend. Über die Rechtmäßigkeit der Vorführung entscheidet auf Antrag des Beschuldigten das nach § 162 zuständige Gericht. Die §§ 297 bis 300, 302, 306 bis 309, 311a und 473a gelten entsprechend. Die Entscheidung des Gerichts ist unanfechtbar.

(4) Bei der Vernehmung des Beschuldigten durch Beamte des Polizeidienstes ist dem Beschuldigten zu eröffnen, welche Tat ihm zur Last gelegt wird. Im übrigen sind bei der Vernehmung des Beschuldigten durch Beamte des Polizeidienstes § 136 Absatz 1 Satz 2 bis 6, Absatz 2 bis 5 und § 136a anzuwenden. § 168c Absatz 1 und 5 gilt für den Verteidiger entsprechend.

(5) Die §§ 186 und 187 Absatz 1 bis 3 sowie § 189 Absatz 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes gelten entsprechend.

Referenzen

Zitiert von

Beschluss vom Bayerischer Verwaltungsgerichtshof - 11 CS 25.1206
18. September 2025
11 CS 25.1206 18. September 2025
Beschluss vom Bayerisches Oberstes Landesgericht - 204 StRR 333/25
1. September 2025
204 StRR 333/25 1. September 2025
Beschluss vom Bundesgerichtshof - StB 65/24
23. Juli 2025
StB 65/24 23. Juli 2025
Urteil vom Amtsgericht Arnsberg - 17 Ls-411 Js 963/23-44/24
20. März 2025
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Beschluss vom Oberlandesgericht Hamm - 2 ORs 5/25
18. Februar 2025
2 ORs 5/25 18. Februar 2025
Beschluss vom Verwaltungsgericht Würzburg - W 6 S 24.2117
20. Januar 2025
W 6 S 24.2117 20. Januar 2025
Urteil vom Amtsgericht Dortmund - 723 Ds 253/2
15. November 2024
723 Ds 253/2 15. November 2024
Urteil vom Amtsgericht Mönchengladbach-Rheydt - 21 Cs-721 Js 24/23-580/23
29. Oktober 2024
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Urteil vom Verwaltungsgericht Stuttgart (5. Kammer) - 5 K 2137/21
2. Juli 2024
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Beschluss vom Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen - 6 A 1068/22
27. Juni 2024
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