Erachtet das Gericht nach Anhörung des Beschuldigten den Antrag für begründet, so beschließt es die Erhebung der öffentlichen Klage. Die Durchführung dieses Beschlusses liegt der Staatsanwaltschaft ob.
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StPO § 175 Anordnung der Anklageerhebung
Strafprozeßordnung
Referenzen
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