StPO § 175 Anordnung der Anklageerhebung

Strafprozeßordnung

Erachtet das Gericht nach Anhörung des Beschuldigten den Antrag für begründet, so beschließt es die Erhebung der öffentlichen Klage. Die Durchführung dieses Beschlusses liegt der Staatsanwaltschaft ob.

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Beschluss vom Oberlandesgericht Stuttgart - 6 Ws 2/15; 6 Ws 002/15
6. Juli 2015
6 Ws 2/15; 6 Ws 002/15 6. Juli 2015
Beschluss vom Oberlandesgericht Karlsruhe - 1 Ws 242/13
6. Mai 2015
1 Ws 242/13 6. Mai 2015
Beschluss vom Landgericht Rostock (3. Große Strafkammer) - 13 Qs 227/14 (72)
17. Dezember 2014
13 Qs 227/14 (72) 17. Dezember 2014