Erachtet das Gericht nach Anhörung des Beschuldigten den Antrag für begründet, so beschließt es die Erhebung der öffentlichen Klage. Die Durchführung dieses Beschlusses liegt der Staatsanwaltschaft ob.
StPO § 175 Anordnung der Anklageerhebung
Strafprozeßordnung
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Zitiert von
Beschluss vom Oberlandesgericht Stuttgart - 6 Ws 2/15; 6 Ws 002/15
6. Juli 2015
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6 Ws 2/15; 6 Ws 002/15 | 6. Juli 2015 |
Beschluss vom Oberlandesgericht Karlsruhe - 1 Ws 242/13
6. Mai 2015
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1 Ws 242/13 | 6. Mai 2015 |
Beschluss vom Landgericht Rostock (3. Große Strafkammer) - 13 Qs 227/14 (72)
17. Dezember 2014
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13 Qs 227/14 (72) | 17. Dezember 2014 |