Beschluss vom Hanseatisches Oberlandesgericht in Bremen - 1 Ws 174/16
Hanseatisches Oberlandesgericht in Bremen Geschäftszeichen: 1 Ws 174/16 3 Zs 160/16 GenStA B E S C H L U S S in dem Klagerzwingungsverfahren der […] – Antragstellerin – Verfahrensbevollmächtigter: Rechtsanwalt […] gegen 1. […] Verfahrensbevollmächtigter: Rechtsanwalt […] 2. […] Verfahrensbevollmächtigter: Rechtsanwalt […] 3. […] Verfahrensbevollmächtigter: Rechtsanwalt […] – Beschuldigte – hat der 1. Strafsenat des Hanseatischen Oberlandesgerichts in Bremen durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht Dr. Schromek, den Richter am Oberlandesgericht Dr. Böger und die Richterin am Amtsgericht Wolter am 18. August 2017 beschlossen: Der Antrag vom 29. November 2016 auf gerichtliche Entscheidung gegen den Bescheid der Generalstaatsanwaltschaft Bremen vom 26. Oktober 2016 wird als unbegründet verworfen. Die der Antragstellerin sowie den Beschuldigten durch das Verfahren über den Antrag entstandenen notwendigen Auslagen trägt die Staatskasse.
2 G R Ü N D E: I. Die am […] 1993 geborene T erhängte sich am 08.08.2014 in […] im Haus ihrer Mutter, der Antragstellerin des vorliegenden Verfahrens. Diese erstrebt die Fortsetzung des Strafverfahrens gegen die drei Beschuldigten. Bei ihnen handelt es sich um die seinerzeit behandelnden Ärzte der psychiatrischen Klinik des Klinikums […], in dem sich die Tochter der Antragstellerin vom 09.07.2014 bis zum Tag ihres Todes am 08.08.2014 in vollstationärer Behandlung befunden hatte. Die Tochter der Antragstellerin war am 08.07.2014 aus ihrem Studienort […] kommend im Haus der Antragstellerin in Bremen eingetroffen. Sie machte zu diesem Zeitpunkt auf ihre Mutter einen psychisch erheblich derangierten Eindruck, weswegen letztere eine Vorstellung ihrer Tochter bei der niedergelassenen Neurologin und Psychiaterin Frau Dr. X in Bremen veranlasste. Am 09.07.2014 diagnostizierte Frau Dr. X ein ausgeprägtes depressives Syndrom und veranlasste eine unmittelbare Klinikeinweisung. Die Tochter der Antragstellerin wurde noch am selben Tag im Krankenhaus […] aufgenommen. Die Aufnahme erfolgte auf einer offen geführten Allgemeinpsychiatrischen Station (Station […]). Diagnostisch wurde hier eine schwere depressive Episode festgestellt. [Es folgen Ausführungen des Gerichts zur weiteren Diagnose und zu familiären Vorbelastungen im Hinblick psychische Krankheiten.] Sie gab an, suizidale Ideen zu haben, zeigte sich nach den Angaben der Behandler aber als glaubhaft absprachefähig. In der Klinik folgte ein so genanntes multimodales Behandlungsprogramm mit spezifischen und unspezifischen Behandlungselementen. Dazu gehörten eine Morgenrunde, Ergotherapie, Entspannungsgruppe, Walking, Bewegungsgruppe, Depressionsgruppe sowie Oberarzt- Visiten. Das Befinden der Patientin war im stationären Verlauf recht wechselnd. Sie nahm an den angebotenen Therapien teil und hatte mehrfache Beurlaubungen auch außerhalb des Krankenhausgeländes, auch mit Übernachtung. Hiervon kehrte sie jeweils absprachegemäß zurück, mit einer Ausnahme, als sie mit ihrer Mutter unterwegs war und in der Klinik nicht Bescheid gesagt hatte. In der Zeit ihres Aufenthalts in der Klinik konnte sich die Tochter der Antragstellerin einen Ausbildungsplatz zur Ergotherapeutin zum 01.10.2014 sichern. Mit dem 29.07.2014 begann die Verordnung von des Medikaments A mit 25 mg und es wurde ebenfalls eine Medikation mit dem Medikament B vorgesehen. Ab dem 02.08.2014 hat die Patientin dann 50 mg A eingenommen. B wurde ab dem 04.08.2014 in Anteilen eingenommen. So nahm sie am 04.08.2014 statt der ursprünglich vorgesehenen 2,5 mg lediglich 1,5 mg. Am 05.08.2014 nahm sie 2,0 mg. Am 06.08.2014 nahm sie ebenfalls 2,0 mg statt der verordneten 2,5 mg.
3 Während des Aufenthalts auf der Allgemeinpsychiatrischen Station wurde der Patientin in der Klinik für Psychosomatik vorgestellt, wo ihr ein stationärer Therapieplatz angeboten wurde. Diesen hatte sie zunächst abgelehnt, später entschied sie sich aber doch für die Aufnahme einer stationären Psychotherapie in der Psychosomatik. Aus Sicht der Klinik wäre bereits zum 11.08.2014 eine Übernahme in die Psychosomatik möglich gewesen. Die Patientin äußerte aber den Wunsch, im Zeitraum vom 09.08.2014 bis zum 12.08.2014 mit Familie und Freunden nach [...] zu fahren, weswegen sie hierfür entlassen werden müsste. Die Aufnahme in der Klinik für Psychosomatik wurde deshalb für den 13.08.2014 geplant und sie wurde am 08.08.2014 für den Zeitraum bis zum 12.08.2014 aus der Klinik entlassen. Nach der Entlassung aus der Klinik am 08.08.2014 suchte sie zunächst die Praxis der Frau Dr. X auf. Diese stellte eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung bis zum 24.08.2014 aus und verordnete eine weitere Krankenhausbehandlung. Sodann traf die Tochter der Antragstellerin gegen Mittag den Lebenspartner ihrer Mutter, da sie nicht über einen Schlüssel zu deren Haus verfügte. Sie begab sich anschließend in das Haus ihrer Mutter. Sie verfasste einen Abschiedsbrief an ihre Mutter und strangulierte sich sodann im Dachgeschoss des Hauses. Die Staatsanwaltschaft […] leitete am 25.08.2014 ein zunächst gegen unbekannte Ärzte des Klinikums […] gerichtetes Ermittlungsverfahren wegen fahrlässiger Tötung durch Unterlassen ein, das sie ab dem 23.02.2015 gegen die Beschuldigten führte. Nach Einholung eines Gutachtens des Professor Dr. med. Y, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie sowie für Neurologie, Chefarzt der Klinik für Psychiatrie, Psychotherapie und Psychosomatik am Klinikum […], vom 18.07.2016 stellte die Staatsanwaltschaft […] die Ermittlungsverfahren gegen die Beschuldigten mit Bescheiden vom 21.07.2016 mangels hinreichenden Tatverdachts ein. Hiergegen legte die Antragstellerin am 09.08.2016 Beschwerde bei der Generalstaatsanwaltschaft […] ein. Mit Beschwerdebescheid vom 26.10.2016, den Verfahrensbevollmächtigten der Antragstellerin zugegangen am 31.10.2016, wies die Generalstaatsanwaltschaft […] die Beschwerde als unbegründet zurück, da auch aus ihrer Sicht die Beschuldigten einer Straftat nicht hinreichend verdächtig seien. Am 29.11.2016, eingegangen am 30.11.2016, stellte die Antragstellerin beim Hanseatischen Oberlandesgericht in Bremen einen Antrag auf gerichtliche Entscheidung gegen den Beschwerdebescheid der Generalstaatsanwaltschaft […] vom 26.10.2016. Am 25.01.2017 bat der Senat die Generalstaatsanwaltschaft, weitere Ermittlungen zu veranlassen. Die Staatsanwaltschaft […] holte sodann eine unter dem 10.05.2017 erstattete ergänzende gutachterliche Stellungnahme des Professor Dr. med. Y ein.
4 II. Der Antrag der Antragstellerin vom 29.11.2016 auf gerichtliche Entscheidung gegen den Beschwerdebescheid der Generalstaatsanwaltschaft […] vom 26.10.2016 ist zulässig. Er wurde form- und fristgerecht gestellt sowie begründet (§ 172 Abs. 2 und 3 StPO) und der Inhalt des Antrags genügt den Anforderungen des § 172 Abs. 3 S. 1 StPO. Auf den Antrag der Antragstellerin war festzustellen, dass der Einstellungsbescheid der Staatsanwaltschaft Bremen vom 21.07.2016 sowie der Beschwerdebescheid der Generalstaatsanwaltschaft Bremen vom 26.10.2016 den erhöhten Anforderungen an die Begründung von Einstellungsbescheiden im Bereich erheblicher Straftaten nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts nicht genügen (siehe unter 3.). Diese ungenügende Begründung konnte aber durch die Entscheidung des Senats nachgeholt werden. In der Sache erweist sich der Antrag sodann als unbegründet, da auch unter Berücksichtigung der vorgenommenen weiteren Ermittlungen sowie des weiteren Vorbringens der Antragstellerin in der Beschwerdebegründung sowie in ihren Schriftsätzen vom 07.07.2017, 14.07.2017 und 02.08.2017 kein genügender Anlass zur Erhebung der öffentlichen Klage gegen die Beschuldigten besteht (§ 174 Abs. 1 StPO) (siehe unter 4.). 1. Nach den §§ 175 i.V.m. 174 Abs. 1 StPO ordnet das Oberlandesgericht die Erhebung der öffentlichen Klage an, wenn zu dieser „genügender Anlass“ besteht. Dies setzt das Vorliegen eines hinreichenden Tatverdachts im Sinne des §§ 170 Abs. 1, 203 StPO voraus (vgl. BVerfG, Beschluss vom 28.03.2002 – 2 BvR 2104/01, juris Rn. 19, NJW 2002, 2859; Beschluss vom 13.02.2008 – 2 BvR 2226/07, juris Rn. 18; OLG Köln, Beschluss vom 21.10.2014 – III-1 Ws 77/14 - 65, juris Rn. 3). Demnach besteht dann ein genügender Anlass zur Erhebung der öffentlichen Klage, wenn bei vorläufiger Tatbewertung nach den Ergebnissen des vorbereitenden Verfahrens unter Berücksichtigung des gesamten Akteninhalts eine Verurteilung des Beschuldigten hinsichtlich der objektiven und subjektiven Tatseite mit Wahrscheinlichkeit zu erwarten ist (vgl. BGH, Urteil vom 18.06.1970 – III ZR 95/68, juris Rn. 15, NJW 1970, 1543; Meyer-Goßner, 60. Aufl., § 203 StPO Rn. 2). Dies schließt für die Prüfung der Begründetheit eines Klageerzwingungsverfahrens insbesondere auch eine Prognose zur Beweisbarkeit ein, bei der die für und gegen eine Verurteilung sprechenden Beweismittel abzuwägen sind (vgl. BVerfG, a.a.O., juris Rn. 19 f.). Ist im Rahmen einer solchen vorläufigen Beweisbarkeitsprognose nicht zu erwarten, dass bestehende und begründete Zweifel bei Durchführung der Hauptverhandlung überwunden werden können, so ist die Verurteilung nicht wahrscheinlich und das Klageerzwingungsverfahren damit unbegründet (vgl. OLG Rostock, Beschluss vom 29.03.1996 - 1 Ws 242/95, juris Ls., NStZ-RR 1996, 272).
5 2. Über die Prüfung des Vorliegens eines hinreichenden Tatverdachts hinaus sind der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts für den Bereich von erheblichen Straftaten gegen das Leben, die körperliche Unversehrtheit, die sexuelle Selbstbestimmung und die Freiheit der Person, bei Straftaten gegen Opfer, die sich in einem besonderen Obhutsverhältnis zur öffentlichen Hand befinden, sowie bei Delikten von Amtsträgern besondere Anforderungen an den gerichtlichen Kontrollmaßstab der Oberlandesgerichte bei der Durchführung eines Klageerzwingungsverfahrens zu entnehmen: a. Die wirksame Verfolgung von Gewaltverbrechen und vergleichbaren Straftaten stellt eine Konkretisierung der staatlichen Schutzpflicht aus Art. 2 Abs. 2 S. 1 und 2 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 S. 2 GG dar (vgl. BVerfG, Beschluss vom 04.02.2010 – 2 BvR 2307/06, juris Rn. 19, BVerfGK 17, 1; Beschluss vom 26.06.2014 – 2 BvR 2699/10, juris Rn. 8 ff., NStZ-RR 2015, 117). Vor diesem Hintergrund besteht ein Anspruch auf eine effektive Strafverfolgung dort, wo der Einzelne nicht in der Lage ist, erhebliche Straftaten gegen seine höchstpersönlichen Rechtsgüter – Leben, körperliche Unversehrtheit, sexuelle Selbstbestimmung und Freiheit der Person – abzuwehren und ein Verzicht auf die effektive Verfolgung solcher Taten zu einer Erschütterung des Vertrauens in das Gewaltmonopol des Staates und einem allgemeinen Klima der Rechtsunsicherheit und Gewalt führen kann. In solchen Fällen kann, gestützt auf Art. 2 Abs. 2 S. 1 und 2 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 S. 2 GG, ein Tätigwerden des Staates und seiner Organe verlangt werden (vgl. BVerfG, Beschluss vom 04.02.2010 – 2 BvR 2307/06 –, juris Rn. 19, Beschluss vom 26.06.2014 – 2 BvR 2699/10, juris Rn. 10, NStZ-RR 2015, 117 m.w.N.). Dies deckt sich weitgehend mit den Anforderungen der Europäischen Menschenrechtskonvention (vgl. BVerfG, Beschluss vom 26.06.2014 – 2 BvR 2699/10, juris Rn. 18, NStZ-RR 2015, 117; Beschluss vom 23.03.2015 – 2 BvR 1304/12, juris Rn. 18, NStZ- RR 2015, 347), bei der aus Artt. 2 i.V.m. 1 EMRK eine Verpflichtung des Staates folgt, wirksame amtliche Ermittlungen anzustellen, wenn ein Mensch durch Gewalteinwirkung insbesondere durch Repräsentanten des Staates, aber auch sonst zu Tode gekommen ist (vgl. BVerfG, a.a.O., unter Bezugnahme auf die Urteile des EGMR in den Sachen McCann u.a. v. the United Kingdom, Urteil vom 27.09.1995, Nr. 18984/91, Serie A no. 324, § 161; Yaşa v. Turkey, Urteil vom 02.09.1998, Nr. 22495/93, Rep. 1998-VI, S. 2411, § 100; Güngör v. Turquie, Urteil vom 22.03.2005, Nr. 28290/95, § 67). Bei Kapitaldelikten kann nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts ein solcher Anspruch auf effektive Strafverfolgung auf der Grundlage von Art. 6 Abs. 1 GG in Verbindung mit Art. 2 Abs. 2 S. 1 und Art. 1 Abs. 1 GG auch nahen Angehörigen zustehen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 26.06.2014 – 2 BvR 2699/10, juris Rn. 10, NStZ-RR 2015, 117; Beschluss vom 06.10.2014 – 2 BvR 1568/12, juris Rn. 17, NJW 2015, 150; Beschluss vom 23.03.2015 – 2 BvR 1304/12, juris Rn. 14, NStZ-RR 2015, 347). Ein Anspruch auf effektive
6 Strafverfolgung kann ferner dann in Betracht kommen, wenn dem Staat eine spezifische Fürsorge- und Obhutspflicht gegenüber Personen obliegt, die ihm anvertraut sind, sowie in Fällen, in denen der Vorwurf im Raum steht, dass Amtsträger bei Wahrnehmung hoheitlicher Aufgaben Straftaten begangen haben (vgl. BVerfG, Beschluss vom 26.06.2014 – 2 BvR 2699/10, juris Rn. 11 f., NStZ-RR 2015, 117; Beschluss vom 23.03.2015 – 2 BvR 1304/12, juris Rn. 15 f., NStZ-RR 2015, 347; Beschluss vom 19.05.2015 – 2 BvR 987/11, juris Rn. 17, 21 f., NJW 2015, 3500). b. Der bei den vorgenannten Fällen erheblicher Straftaten bestehende Anspruch des Bürgers auf effektive Strafverfolgung verpflichtet die Oberlandesgerichte nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts dazu, bei der Durchführung des Klageerzwingungsverfahrens nach den §§ 172 ff. StPO die Erfüllung dieses Anspruchs zu kontrollieren (siehe BVerfG, Beschluss vom 06.10.2014 – 2 BvR 1568/12, juris Rn. 20, NJW 2015, 150; Beschluss vom 23.03.2015 – 2 BvR 1304/12, juris Rn. 23, NStZ-RR 2015, 347; Beschluss vom 19.05.2015 – 2 BvR 987/11, juris Rn. 24, NJW 2015, 3500). aa. In der Sache beinhaltet dies hinsichtlich des zur Prüfung des Vorliegens eines hinreichenden Tatverdachts anzulegenden Maßstabs, dass sich die Oberlandesgerichte mit den Ermittlungsergebnissen sowie den im Beschwerde- und Klageerzwingungsverfahren vom Antragsteller vorgebrachten Einwendungen auseinanderzusetzen und dabei namentlich zu prüfen haben, ob der Antragsteller Anhaltspunkte für unterbliebene Ermittlungsmaßnahmen oder weitergehende Ermittlungsmöglichkeiten vorgetragen hat und ob die Vorermittlungen lückenhaft oder tendenziös ausgerichtet waren (vgl. BVerfG, Beschluss vom 26.06.2014 – 2 BvR 2699/10, juris Rn. 20 ff., NStZ-RR 2015, 117). Letzteres ist insbesondere im Hinblick auf eine tendenziöse Schonung beschuldigter Hoheitsträger zu prüfen. bb. In verfahrensmäßiger Hinsicht verpflichtet der Anspruch auf effektive Strafverfolgung die Oberlandesgerichte bei der Durchführung des Klageerzwingungsverfahrens auch zur Kontrolle des Vorliegens einer detailliierten und vollständigen Dokumentation des Ermittlungsverlaufs sowie einer nachvollziehbaren Begründung der Einstellungsentscheidungen (siehe BVerfG, Beschluss vom 26.06.2014 – 2 BvR 2699/10, juris Rn. 15, NStZ-RR 2015, 117; Beschluss vom 06.10.2014 – 2 BvR 1568/12, juris Rn. 15, 17, NJW 2015, 150; Beschluss vom 23.03.2015 – 2 BvR 1304/12, juris Rn. 17, 23, NStZ-RR 2015, 347; Beschluss vom 19.05.2015 – 2 BvR 987/11, juris Rn. 24, NJW 2015, 3500). Damit konkretisiert das Bundesverfassungsgericht das einfachgesetzliche Begründungsgebot des § 171 S. 2 StPO (siehe dazu auch Nr. 89 Abs. 2 RiStBV). (1) Im Einzelnen sind die Erfordernisse an die von den Oberlandesgerichten zu überprüfende Nachvollziehbarkeit der Begründung von Einstellungsentscheidungen – in Ermangelung
7 bisheriger weiterer Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zur spezifischen Frage von Begründungsanforderungen in Klageerzwingungsverfahren – in Anlehnung an die Grundsätze aus der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zu Begründungserfordernissen bei Haftfortdauerentscheidungen weiter zu konkretisieren. Die Anwendung vergleichbarer Maßstäbe rechtfertigt sich insoweit aus der gemeinsamen Herleitung dieser Begründungserfordernisse aus dem Grundsatz, dass Grundrechtsschutz auch durch die Verfahrensgestaltung zu bewirken ist (vgl. hierzu BVerfG, Beschluss vom 20.12.1979 – 1 BvR 385/77, juris Rn. 81, BVerfGE 53, 30; Beschluss vom 08.02.1983 – 1 BvL 20/81, juris Rn. 31, BVerfGE 63, 131; Beschluss vom 16.03.2006 – 2 BvR 170/06, juris Rn. 32, NJW 2006, 1336; Beschluss vom 22.01.2014 – 2 BvR 2248/13, juris Rn. 38), woraus das Bundesverfassungsgericht ebenso wie in der vorliegenden Konstellation eine erhöhte Begründungstiefe für Haftfortdauerentscheidungen abgeleitet hat (vgl. BVerfG, Beschluss vom 10.12.1998 – 2 BvR 1998/98, juris Rn. 8, StV 1999, 162; Beschluss vom 16.03.2006 – 2 BvR 170/06, juris Rn. 32, NJW 2006, 1336; Beschluss vom 22.01.2014 – 2 BvR 2248/13, juris Rn. 38). Im Kontext von Haftfortdauerentscheidungen sind demnach in jedem Beschluss Ausführungen zu dem Vorliegen der Voraussetzungen des Grundrechtseingriffs (dort in Form des Freiheitsentzugs) und zur Abwägung zwischen dem Grundrechtseingriff und anderen betroffenen Interessen geboten und es müssen die zugehörigen Ausführungen in Inhalt und Umfang eine Überprüfung des Abwägungsergebnisses am Grundsatz der Verhältnismäßigkeit nicht nur für den Betroffenen selbst, sondern auch für die die Anordnung treffende Stelle (dort das betreffende Fachgericht) im Rahmen einer Eigenkontrolle gewährleisten und in sich schlüssig und nachvollziehbar sein (vgl. BVerfG, Beschluss vom 16.03.2006 – 2 BvR 170/06, juris Rn. 32, NJW 2006, 1336; Beschluss vom 22.01.2014 – 2 BvR 2248/13, juris Rn. 39). (2) Bei Übertragung dieser Grundsätze auf den Kontext von Klageerzwingungsverfahren haben die Oberlandesgerichte zu überprüfen, ob die Einstellungsentscheidungen der Staatsanwaltschaft und der Generalstaatsanwaltschaft jeweils Ausführungen zu den Voraussetzungen für die Einstellung des Ermittlungsverfahrens im Hinblick auf deren Bedeutung für den betroffenen Anspruch auf effektive Strafverfolgung enthalten, die nach Inhalt und Umfang eine Überprüfbarkeit der Einstellungsentscheidung sowohl für den Betroffenen wie auch im Rahmen der Eigenkontrolle für die Strafverfolgungsbehörden gewährleisten und in sich schlüssig und nachvollziehbar sind. Dies setzt regelmäßig jeweils zumindest eine in sich schlüssige und nachvollziehbare Zusammenfassung des für die Einstellungsentscheidung relevanten wesentlichen Ergebnisses der Ermittlungen sowie eine entsprechende Auseinandersetzung mit dem Vorbringen des Antragstellers im Ermittlungsverfahren und in der Beschwerde gegen den Einstellungsbescheid der Staatsanwaltschaft voraus.
8 3. Der Einstellungsbescheid der Staatsanwaltschaft […] vom 21.07.2016 sowie der Beschwerdebescheid der Generalstaatsanwaltschaft […] vom 26.10.2016 genügen diesen erhöhten Anforderungen an die Begründung von Einstellungsbescheiden im Bereich erheblicher Straftaten nicht. Im vorliegenden Fall steht der Antragstellerin als Mutter der durch Suizid verstorbenen T ein Anspruch auf effektive Strafverfolgung aus Art. 6 Abs. 1 GG in Verbindung mit Art. 2 Abs. 2 S. 1 und Art. 1 Abs. 1 GG zu. Die sich hieraus ergebenden Anforderungen an die Begründung der Einstellungsentscheidungen sind nicht genügend beachtet worden. Dies ergibt sich in beiden Fällen bereits daraus, dass es jeweils an einer in sich schlüssigen und nachvollziehbaren Zusammenfassung des für die Einstellungsentscheidung relevanten wesentlichen Ergebnisses der Ermittlungen sowie einer entsprechenden Auseinandersetzung mit dem Vorbringen der Antragstellerin fehlt. Die Einstellungsentscheidungen ermöglichen somit nicht der Antragstellerin als Betroffener aus sich heraus die Überprüfung der den Entscheidungen zugrunde liegenden Erwägungen und genügen damit auch nicht den nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zu beachtenden Vorgaben an die Ermöglichung einer staatlichen Eigenkontrolle. Das Bundesverfassungsgericht hat sich in seiner bisherigen Rechtsprechung nicht dazu geäußert, welche Rechtsfolgen es nach sich zu ziehen hat, wenn ein Oberlandesgericht im Rahmen eines Klageerzwingungsverfahrens im Rahmen der ihm obliegenden Prüfung zu der Feststellung kommt, dass die Einstellungsbescheide diesen erhöhten Anforderungen nicht genügen. Das Gesetz sieht in den §§ 173 Abs. 3, 174 Abs. 1, 175 S. 1 StPO keine Rechtsfolge für eine solche Konstellation vor. In Betracht käme nach allgemeinen Grundsätzen insbesondere die Aufhebung und Zurückverweisung zur Neubescheidung. § 170 StPO macht die Entscheidung der Staatsanwaltschaft über die Erhebung der Anklage oder die Einstellung des Verfahrens davon abhängig, ob ein genügender Anlass zur Anklageerhebung besteht oder nicht. Dieser unbestimmte Rechtsbegriff ist zunächst auszulegen und eröffnet sodann einen erheblichen Beurteilungsspielraum (vgl. BVerfG, Beschluss vom 28.03.2002 – 2 BvR 2104/01, juris Rn. 19, NStZ 2002, 606; BGH, Urteil vom 18.06.1970 – III ZR 95/68, juris Rn. 15, NJW 1970, 1543; Meyer-Goßner/Schmitt, 60. Aufl., § 170 StPO Rn. 1 m.w.N.). Dieser ist sodann von der Staatsanwaltschaft auszufüllen. Das dabei gefundene Ergebnis hat sie nachvollziehbar darzulegen und zu begründen, etwa im wesentlichen Ergebnis der Ermittlungen (§ 200 Abs. 2 StPO) oder im Einstellungsbescheid (§ 171 StPO). Erst danach erfolgt die gerichtliche Überprüfung im Zwischenverfahren oder im Beschwerdeverfahren gem. §§ 172 ff. StPO. In den vom Bundesverfassungsgericht beschriebenen Fällen sind die Dokumentations- und Begründungspflichten besonders weitreichend. Damit soll zunächst die Eigenkontrolle der staatsanwaltschaftlichen Entscheider gewährleistet werden. Den Gerichten soll die Prüfung ermöglicht werden, ob die Staatsanwaltschaft ihren Beurteilungsspielraum zutreffend erkannt und fehlerfrei ausgefüllt hat. Dies wird in aller Regel bei gravierenden
9 Begründungsmängeln eine erneute Bescheidung durch die Staatsanwaltschaft oder die Generalstaatsanwaltschaft notwendig machen. In vergleichbarer Weise ist auch im Hinblick auf die Möglichkeit einer Anordnung der Oberlandesgerichte zur Anordnung von Ermittlungen durch die Staatsanwaltschaft eine solche von den nach dem Wortlaut der §§ 173 Abs. 3, 174 Abs. 1, 175 S. 1 StPO unmittelbar vorgesehenen Rechtsfolgen abweichende Entscheidungsmöglichkeit des Gerichts im Klageerzwingungsverfahren in Rechtsprechung und Literatur bejaht worden (so die Entscheidung des Senats in Hans. Oberlandesgericht in Bremen, Beschluss vom 27.08.1982 – Ws 71/82, juris Ls., MedR 1984, 112; vgl. ferner KG [...], Beschluss vom 26.03.1990 – 4 Ws 220/89, juris Ls., NStZ 1990, 355; OLG Hamm, Beschluss vom 29.09.1998 – 1 Ws 227/98, juris Rn. 17, StV 2002, 128; OLG München, Beschluss vom 27.06.2007 – 2 Ws 494/06 Kl u.a., juris Rn. 8, NJW 2007, 3734; Löwe- Rosenberg/Graalmann-Scheerer, 26. Aufl., § 175 StPO Rn. 16 f. m.w.N.; ablehnend dagegen zuletzt OLG München, Beschluss vom 04.06.2014 – 3 Ws 656/13 Kl, juris Rn. 6, StraFo 2014, 422). Diese Frage kann aber für das hier zu entscheidende Verfahren ausnahmsweise offen bleiben, denn nach den vorliegenden Ermittlungsergebnissen kann der Senat ausschließen, dass ein eine Anklageerhebung rechtfertigender Tatverdacht gegen die Beschuldigten besteht, wie nachfolgend unter 4. weiter auszuführen ist. Der Mangel der Einstellungsentscheidungen hinsichtlich der Verwirklichung des Anspruchs der Antragstellerin auf effektive Strafverfolgung kann vom Senat im vorliegenden Beschluss mit einer den verfassungsgerichtlichen Vorgaben genügenden Zusammenfassung des für die Nichterhebung der öffentlichen Klage relevanten wesentlichen Ergebnisses der Ermittlungen sowie einer entsprechenden Auseinandersetzung mit dem Vorbringen der Antragstellerin behoben werden. Daher verbleibt vorliegend kein über den behobenen Begründungsmangel hinausgehender weiterer Nachteil hinsichtlich der Verwirklichung des zugrunde liegenden Anspruchs der Antragstellerin auf effektive Strafverfolgung. 4. In materieller Hinsicht ist ein hinreichender Tatverdacht zu verneinen, da auf der Grundlage einer Berücksichtigung des gesamten Akteninhalts eine Verurteilung der Beschuldigten hinsichtlich der objektiven und subjektiven Tatseite des hier in Betracht kommenden Delikts der fahrlässigen Tötung (§ 222 StGB), ob in der Form aktiven Tuns oder in der Begehungsform durch Unterlassen, nicht mit Wahrscheinlichkeit zu erwarten ist. Eine Verurteilung wegen fahrlässiger Tötung würde im vorliegenden Fall voraussetzen, dass ein den Beschuldigten anzulastender Behandlungsfehler nachzuweisen ist und dass auch die Kausalität eines solchen Behandlungsfehlers für den Suizid der Tochter der Antragstellerin festgestellt werden kann. Beides ist nach dem Akteninhalt nicht zu erwarten. a. Der Sachverständige Professor Dr. med. Y hat in seiner ergänzenden Stellungnahme vom 10.05.2017 auch unter Berücksichtigung der Einwendungen der Antragstellerin an dem
10 Ergebnis seines Gutachtens vom 18.07.2016 festgehalten, wonach er eine Fehlerhaftigkeit der ärztlichen Behandlung der Tochter der Antragstellerin im Klinikum [...] nicht feststellen konnte. Die Antragstellerin hat in ihren Schriftsätzen vom 07.07.2017, 14.07.2017 und 02.08.2017 Einwendungen gegen diese Feststellungen des Sachverständigen erhoben und insbesondere kritisiert, dass das Gutachten und die ergänzende Stellungnahme weiterhin Fragen offenließen, namentlich zur Lückenhaftigkeit der Befunderhebung sowie dazu, ob eine bipolare Störung tatsächlich hatte ausgeschlossen werden können. Auch unter Zugrundelegung dieser von der Antragstellerin geäußerten Zweifel an den Feststellungen des Sachverständigen ergibt sich hieraus aber keine Wahrscheinlichkeit der positiven Nachweisbarkeit eines fahrlässigen Behandlungsfehlers, die für das Vorliegen eines genügenden Anlasses zur Erhebung der öffentlichen Klage erforderlich wäre. Insbesondere stellt sich nach dem Akteninhalt die vorgenommene Verordnung von A mit 25 mg in Verbindung mit der Medikation mit B nicht als behandlungsfehlerhaft dar. Der Sachverständige hat gegenüber den Einwendungen der Antragstellerin festgestellt, dass die Vergabe des A keinesfalls kontraindiziert, sondern vielmehr indiziert gewesen sei. Der Sachverständige geht dabei davon aus, dass es sich diagnostisch bei der Tochter der Antragstellerin um eine zumindest mittelgradige depressive Episode mit somatischen Symptomen, gegebenenfalls auch um eine schwergradige depressive Episode ohne psychotische Symptome gehandelt habe. Bei dieser Diagnose sei A nach den Feststellungen des Sachverständigen Professor Dr. med. Y ein zur Behandlung von Depressionen zugelassenes Antidepressivum. Bei jüngeren Patienten könne die Vergabe dieser Medikation zu einer Steigerung des Suizidrisikos führen, der durch die überlappende Vergabe eines Benzodiazepins wie etwa BB zu begegnen sei, so wie dies auch durch die Klinik verordnet worden sei. Seitens der Antragstellerin ist dem entgegengehalten worden, dass in dieser Hinsicht ihre Angaben insbesondere zur familiären Vorbelastung der Tochter der Antragstellerin im Hinblick auf das Bestehen einer bipolaren Störung unberücksichtigt geblieben seien. Bei Vorliegen einer bipolaren Störung wäre aber A nicht zum Einsatz gekommen. Der Sachverständige hat demgegenüber festgestellt, dass nach den Diagnosen sowohl von Frau Dr. X als auch seitens des Klinikums [...] übereinstimmend eine unipolare Depression vorgelegen habe. Dabei hat der Sachverständige berücksichtigt, dass Frau Dr. X das Klinikum darüber informiert hatte, dass [ein Familienmitglied] der Patientin an einer bipolaren Störung litt. Auch in der Beurteilung aus der ex-post Perspektive haben sich für den Sachverständigen aber keine eindeutigen Hinweise darauf ergeben, dass bei der Patientin zum Zeitpunkt der Entlassung aus dem Krankenhaus oder in den Wochen davor eine bipolare Störung und somit eine manisch-depressive Erkrankung vorgelegen hat. Damit kann insoweit auch kein für ihren späteren Suizid relevanter Behandlungsfehler festgestellt werden.
11 Die Antragstellerin hält den Feststellungen des Sachverständigen ferner entgegen, dass es nicht ausreiche, keine eindeutigen Hinweise auf eine bipolare Störung zu haben, und dass stattdessen eine bipolare Störung hätte ausdrücklich ausgeschlossen werden müssen. Der Sachverständige Professor Dr. med. Y hat sich deshalb in seiner ergänzenden Stellungnahme vom 10.05.2017 nochmals eingehend mit den Umständen beschäftigt, aus denen die Antragstellerin den Verdacht auf eine bipolare Störung herleitet. Nach seinen Feststellungen waren hieraus aber keine eindeutigen Hinweise für eine manische oder hypomanische Symptomatik zu ersehen und ohne eine solche komme die Diagnose einer bipolaren Stimmung nicht in Betracht. Seitens der Antragstellerin ist sodann eingewandt worden, dass den Behandlern bekannt gewesen sei, dass ihre Tochter das Medikament B zur Suizidprävention nicht in dem verordneten Maße eingenommen habe. Der Sachverständige hat dazu ausgeführt, dass aber jedenfalls von einem vollständigen Absetzen des Medikaments B nicht die Rede sein könne, da dieses Medikament bei der rechtsmedizinischen Untersuchung im Serumspiegel nachweisbar gewesen sei. Im Übrigen sei aus der Zulassung des Medikaments A nicht zu entnehmen, dass die Verordnung eines Benzodiazepins zwingend erforderlich sei. Die Verwendung des Medikaments A sei – insoweit entgegen auch den Ausführungen der Antragstellerin in ihrem Schriftsatz vom 02.08.2017 – auch nicht an eine stationäre Behandlung gebunden. Im Regelfall werde dieses Medikament ambulant verordnet, wobei die Intervalle zwischen den ärztlichen Terminen durchaus größer sein könnten als im vorliegenden Fall. b. Der Sachverständige hat auch in der Unterbrechung des Klinikaufenthalts am 08.08.2014 keinen Behandlungsfehler gesehen. Dabei ist darauf hinzuweisen, dass hier keineswegs eine Entlassung der Patientin aufgrund einer Beendigung der Behandlung durch das Klinikum erfolgte. Vielmehr war die Unterbrechung von der Patientin gewünscht, um an dem Besuch von Familie und Freunden in […] vom 09.08. bis zum 12.08.2014 teilzunehmen, und es sollte sich hieran die vereinbarte Aufnahme in der Klinik für Psychosomatik am 13.08.2014 anschließen. Vor diesem Hintergrund hat der Sachverständige Professor Dr. med. Y ungeachtet des Umstandes, dass noch immer eine depressive Symptomatik bei der Patientin bestanden habe, die auf ihren Wunsch erfolgende Entlassung über das Wochenende als vertretbar angesehen. Es hatte bereits zuvor Beurlaubungen auch mit Übernachtung gegeben, ohne dass sich Verhaltensauffälligkeiten gezeigt hätten; auch vor dem Hintergrund, dass sich die Patientin in den Tagen der Beurlaubung vom 09.08. bis zum 12.08.2014 im Kreise der Familie aufhalten würde, war damit eine mehrtägige Beurlaubung vertretbar. c. Vor dem Hintergrund dieser Feststellungen und der weiteren Ausführungen des Sachverständigen Professor Dr. med. Y ist auch nicht feststellbar, dass am Tag der Entlassung am 08.08.2014 für das Klinikum eine gesteigerte Suizidalität der Patientin
12 erkennbar und ihr Suizid ex ante erwartbar gewesen wären, so dass sie nicht hätte entlassen werden dürfen. Der Sachverständige hat – auf der Basis der von ihm zugrunde gelegten Diagnose – den Suizid am 08.08.2014 als ein raptusartiges (schicksalhaftes) Ereignis angesehen, das für die behandelnden Ärzte nicht absehbar war. Hinweise darauf, dass eine vermehrte Agitiertheit der Patientin in den letzten Tagen vor der Entlassung vorhanden gewesen oder eine Suizidalität im engsten Sinne manifest gewesen sei, hätten sich für ihn aus der Dokumentation der Klink nicht ergeben. Die Klinik hat nach den Feststellungen des Sachverständigen daher keine Hinweise dafür gehabt, dass ein Suizidversuch bevorstand oder dass von einer erhöhten Suizidgefährdung im Vergleich zu dem ansonsten unauffälligen Krankenhausaufenthalt auszugehen gewesen sei. Die Antragstellerin hat dem entgegengehalten, dass ihre Tochter sich am 07.08.2014 im Internet nach Strangulationsmethoden erkundigt habe. Auch nach der Einschätzung der Bettnachbarin ihrer Tochter hätten die behandelnden Ärzte überhaupt nicht mitbekommen, wie es um sie gestanden habe. Der Sachverständige Professor Dr. med. Y führt dazu aus, dass der Umstand, dass sich die Patientin im Internet nach Strangulationsmethoden erkundigt habe, grundsätzlich ein ernstes Warnsignal darstellen müsse. Die weitere Bewertung eines solchen Signals sei dann aber sehr von den Angaben der jeweiligen Patientin im Weiteren abhängig. Vor allem aber muss es für die Frage, ob den Beschuldigten der Vorwurf eines Behandlungsfehlers zu machen ist, darauf ankommen, ob dieser Umstand ihnen überhaupt bekannt geworden ist oder hätte bekannt werden können. Das haben die Ermittlungen nicht ergeben, da nicht feststellbar war, dass die Tochter der Antragstellerin ihre entsprechenden Gedanken und Internet-Recherchen in der Klinik erörtert hatte. Vielmehr hatte sie angegeben, dass zwar latent Suizidgedanken vorhanden seien, sie habe sich hiervon aber noch am 07.08.2014 distanzieren können. Im Hinblick auf die Verfassung der Tochter der Antragstellerin bei der Entlassung am 08.08.2014, d.h. vor der vom Sachverständigen angenommenen raptusartigen Entwicklung zum Suizid hin, muss weiter berücksichtigt werden, dass sie an diesem Tag auch noch den Lebensgefährten der Antragstellerin und ihre niedergelassene Ärztin, Frau Dr. X, getroffen hatte. Der Lebensgefährte der Antragstellerin schilderte nach dem Akteninhalt gegenüber der Polizei, dass die Tochter der Antragstellerin ihm gegenüber einen gefestigten und guten Eindruck gemacht habe. Auch auf Frau Dr. X hinterließ sie einen erheblich besseren Eindruck als am 09.07.2014. Damit ist schwer vereinbar, dass die Patientin zum Zeitpunkt der Entlassung aus der Klinik sich in einem solchen Zustand befunden haben könnte, dass für das Klinikum eine erhöhte Suizidalität oder der feste Entschluss zum Suizid erkennbar gewesen wäre. Der Umstand, dass sie nach der Entlassung zunächst Frau Dr. X aufsuchte, spricht
13 deutlich dagegen, dass sie das Klinikum bereits mit dem fest gefassten Entschluss zum Suizid verlassen hätte. Die Tochter der Antragstellerin befand sich während ihres gesamten Aufenthaltes im Klinikum [...] freiwillig dort. Damit konnte und durfte sie jederzeit die Klinik verlassen, so wie sie es am 08.08.2014 in Absprache mit der Klinik und bei vereinbarter Rückkehr zum 13.08.2014 tat. Ein Festhalten gegen ihren erklärten Willen wäre nur unter den Voraussetzungen einer Unterbringung nach dem Bremischen PsychKG möglich gewesen. Eine solche setzt voraus, dass durch das krankheitsbedingte Verhalten einer psychisch kranken Person eine gegenwärtige erhebliche Gefahr für ihr Leben oder ihre Gesundheit begründet wird (§ 9 Abs. 2 Nr. 1 Bremisches PsychKG). Von einer solchen gegenwärtigen erheblichen Gefahr kann nur dann gesprochen werden, wenn infolge der psychischen Erkrankung ein schadenstiftendes Ereignis bereits eingetreten ist, unmittelbar bevorsteht oder zwar zeitlich nicht vorhersehbar, wegen besonderer Umstände jedoch jederzeit zu erwarten ist (§ 9 Abs. 3 Bremisches PsychKG). Nur bei Vorliegen dieser Voraussetzungen hätte durch das Amtsgericht eine Unterbringung angeordnet werden können. Ohne konkrete Hinweise auf eine akute Suizidgefährdung konnte daher auch seitens des Klinikums [...] ein Antrag auf Unterbringung nicht gestellt werden. Solange eine zwangsweise Unterbringung nicht indiziert war, kann aber nicht erkannt werden, dass der während einer abgesprochenen Unterbrechung des Klinikaufenthalts erfolgte Suizid durch anderweitige Behandlungsmaßnahmen mit der für eine Verurteilung der Beschuldigten wegen fahrlässiger Tötung erforderlichen, an Sicherheit grenzenden Wahrscheinlichkeit hätte verhindert werden können. d. Schließlich ergibt sich ein hinreichender Tatverdacht auch nicht aus dem Umstand, dass es nach der Aufnahme der Patientin am 09.07.2014 in den Folgetagen an einer ärztlichen Präsenz auf der Station […] fehlte. Nach den Feststellungen des Sachverständigen Professor Dr. med. Y erfolgte der Suizid am 08.08.2014 aufgrund einer raputsartigen Entwicklung ohne entsprechende Vorboten. Demnach ist auch eine Kausalität zwischen einer an den ersten Tagen des Klinikaufenthalts nicht erfolgten ärztlichen Betreuung und dem Suizidereignis nicht feststellbar. e. Nach alledem ist kein hinreichender Verdacht dafür festzustellen, dass die Beschuldigten sich mit der Behandlung der verstorbenen Tochter der Antragstellerin einer fahrlässigen Tötung oder eines anderen Delikts schuldig gemacht haben. Die Vergabe der Medikamente entsprach der Diagnose. Die Unterbrechung des Klinikaufenthaltes am 08.08.2014 war ebenso vertretbar wie vergleichbare Beurlaubungen zuvor. Am Verlassen der Klinik wäre die Patientin nur durch Einholung einer Unterbringungsentscheidung auf der Grundlage des Bremischen PsychKG zu hindern gewesen. Das Vorliegen konkret erkennbarer Anhaltspunkte für die Voraussetzungen einer solchen Entscheidung haben die Ermittlungen nicht ergeben. Der Sachverständige Professor Dr. med. Y hat den Suizid der Patientin als ein raptusartiges
14 (schicksalhaftes) Ereignis eingeordnet. Nach den Ausführungen des Sachverständigen kann auch ein Verständnis dafür bestehen, wenn kritische Fragen gegenüber den Behandlern erhoben werden, namentlich zur Behandlungsdokumentation und zur standardisierten Befunderhebung oder Schweregradeinschätzung der Depression mittels Skalen sowie zur Frage der Einbeziehung der Antragstellerin. Die rechtlichen Voraussetzungen dafür, eine weitere Aufklärung dieser Fragen im vor dem Oberlandegericht geführten Klagerzwingungsverfahren bzw. in einem Strafverfahren gegen die Beschuldigten zu suchen, bestehen aber im Hinblick auf die Feststellung eines fehlenden hinreichenden Tatverdachts nach den obigen Ausführungen nicht. 5. Im Hinblick auf die Feststellung der ungenügenden Begründung der Einstellungsentscheidung der Staatsanwaltschaft Bremen vom 18.07.2016 sowie des Beschwerdebescheids der Generalstaatsanwaltschaft Bremen vom 26.10.2016 wird aus Billigkeitsgründen in entsprechender Anwendung des Rechtsgedankens des § 473 Abs. 4 S. 1 StPO von der nach § 177 StPO vorgesehenen Kostentragungspflicht der Antragstellerin abgesehen und es werden die der Antragstellerin sowie den Beschuldigten durch das Verfahren über den Antrag entstandenen notwendigen Auslagen der Staatskasse auferlegt. Dr. Schromek Dr. Böger Wolter
Zitiert von
Bislang zitiert keine andere Entscheidung dieses Urteil.
Referenzen
- 1 Ws 174/16 1x (nicht zugeordnet)
- 3 Zs 160/16 1x (nicht zugeordnet)
- StPO § 172 Beschwerde des Verletzten; Klageerzwingungsverfahren 2x
- StPO § 174 Verwerfung des Antrags 2x
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