StPO § 219 Beweisanträge des Angeklagten

Strafprozeßordnung

(1) Verlangt der Angeklagte die Ladung von Zeugen oder Sachverständigen oder die Herbeischaffung anderer Beweismittel zur Hauptverhandlung, so hat er unter Angabe der Tatsachen, über die der Beweis erhoben werden soll, seine Anträge bei dem Vorsitzenden des Gerichts zu stellen. Die hierauf ergehende Verfügung ist ihm bekanntzumachen.

(2) Beweisanträge des Angeklagten sind, soweit ihnen stattgegeben ist, der Staatsanwaltschaft mitzuteilen.

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Zitiert von

Urteil vom Bundesgerichtshof (2. Strafsenat) - 2 StR 159/15
3. Februar 2016
2 StR 159/15 3. Februar 2016