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StPO § 219 Beweisanträge des Angeklagten

Strafprozeßordnung

(1) Beweisanträge hat der Angeklagte bei dem Vorsitzenden des Gerichts zu stellen. Die hierauf ergehende Verfügung ist ihm bekanntzumachen.

(2) Beweisanträge des Angeklagten sind, soweit ihnen stattgegeben ist, der Staatsanwaltschaft mitzuteilen.

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Zitiert von

Beschluss vom Bundesgerichtshof - 3 StR 221/18
21. August 2019
3 StR 221/18 21. August 2019
Urteil vom Bundesgerichtshof (2. Strafsenat) - 2 StR 159/15
3. Februar 2016
2 StR 159/15 3. Februar 2016
Beschluss vom Oberlandesgericht Hamm - 3 Ss OWi 445/07
12. Oktober 2007
3 Ss OWi 445/07 12. Oktober 2007
Beschluss vom Oberlandesgericht Köln - Ss 289/94 - 111 -
26. Juli 1994
Ss 289/94 - 111 - 26. Juli 1994