StPO § 257a Form von Anträgen und Anregungen zu Verfahrensfragen

Strafprozeßordnung

Das Gericht kann den Verfahrensbeteiligten aufgeben, Anträge und Anregungen zu Verfahrensfragen schriftlich zu stellen. Dies gilt nicht für die in § 258 bezeichneten Anträge. § 249 findet entsprechende Anwendung.

Referenzen

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Zitiert von

Beschluss vom Bundesgerichtshof (5. Strafsenat) - 5 StR 226/17
29. Juni 2017
5 StR 226/17 29. Juni 2017
Urteil vom Amtsgericht Düsseldorf - 114 Cs - 110 Js 9832/15 - 145/16
5. Juli 2016
114 Cs - 110 Js 9832/15 - 145/16 5. Juli 2016