StPO § 265 Veränderung des rechtlichen Gesichtspunktes oder der Sachlage

Strafprozeßordnung

(1) Der Angeklagte darf nicht auf Grund eines anderen als des in der gerichtlich zugelassenen Anklage angeführten Strafgesetzes verurteilt werden, ohne daß er zuvor auf die Veränderung des rechtlichen Gesichtspunktes besonders hingewiesen und ihm Gelegenheit zur Verteidigung gegeben worden ist.

(2) Ebenso ist zu verfahren, wenn

1.
sich erst in der Verhandlung vom Strafgesetz besonders vorgesehene Umstände ergeben, welche die Strafbarkeit erhöhen oder die Anordnung einer Maßnahme oder die Verhängung einer Nebenstrafe oder Nebenfolge rechtfertigen,
2.
das Gericht von einer in der Verhandlung mitgeteilten vorläufigen Bewertung der Sach- oder Rechtslage abweichen will oder
3.
der Hinweis auf eine veränderte Sachlage zur genügenden Verteidigung des Angeklagten erforderlich ist.

(3) Bestreitet der Angeklagte unter der Behauptung, auf die Verteidigung nicht genügend vorbereitet zu sein, neu hervorgetretene Umstände, welche die Anwendung eines schwereren Strafgesetzes gegen den Angeklagten zulassen als des in der gerichtlich zugelassenen Anklage angeführten oder die zu den in Absatz 2 Nummer 1 bezeichneten gehören, so ist auf seinen Antrag die Hauptverhandlung auszusetzen.

(4) Auch sonst hat das Gericht auf Antrag oder von Amts wegen die Hauptverhandlung auszusetzen, falls dies infolge der veränderten Sachlage zur genügenden Vorbereitung der Anklage oder der Verteidigung angemessen erscheint.

Referenzen

Dieses Dokument enthält keine Referenzen.

Zitiert von

Urteil vom Verwaltungsgericht Köln - 6 K 8256/18
24. Mai 2022
6 K 8256/18 24. Mai 2022
Beschluss vom Oberlandesgericht Hamm - 5 RVs 4/22
13. Januar 2022
5 RVs 4/22 13. Januar 2022
Beschluss vom Oberlandesgericht Oldenburg (1. Strafsenat) - 1 Ss 192/21
15. Dezember 2021
1 Ss 192/21 15. Dezember 2021
Beschluss vom Oberlandesgericht Braunschweig (1. Strafsenat) - 1 Ss 56/21
9. November 2021
1 Ss 56/21 9. November 2021
Beschluss vom Oberlandesgericht Hamm - 5 RBs 107/21
24. Juni 2021
5 RBs 107/21 24. Juni 2021
Beschluss vom Landgericht Aachen - 60 Qs 1/21
11. Februar 2021
60 Qs 1/21 11. Februar 2021
Urteil vom Pfälzisches Oberlandesgericht Zweibrücken (1. Strafsenat) - 1 OLG 2 Ss 53/20
7. Dezember 2020
1 OLG 2 Ss 53/20 7. Dezember 2020
Beschluss vom Pfälzisches Oberlandesgericht Zweibrücken (1. Strafsenat) - 1 Ws 361/20
3. Dezember 2020
1 Ws 361/20 3. Dezember 2020
Beschluss vom Pfälzisches Oberlandesgericht Zweibrücken (1. Strafsenat) - 1 OLG 2 Ss 59/20
27. Oktober 2020
1 OLG 2 Ss 59/20 27. Oktober 2020
Beschluss vom Oberlandesgericht Hamm - 4 RVs 109/20
8. Oktober 2020
4 RVs 109/20 8. Oktober 2020