Beschluss vom Hanseatisches Oberlandesgericht (2. Strafsenat) - 2 Ws 106/20

Tenor

Die sofortige Beschwerde der Untergebrachten gegen den Beschluss des Landgerichts Hamburg, Große Strafkammer 7 als Strafvollstreckungskammer, vom 14. Juli 2020 wird auf Kosten der Untergebrachten verworfen.

Gründe

I.

1

Mit Urteil vom 9. Mai 2017, rechtskräftig seit dem 16. März 2018, ordnete das Landgericht Hamburg, Große Strafkammer 19, wegen durch die Untergebrachte im Zustand der Schuldunfähigkeit begangener rechtswidriger Taten der Nachstellung in Tateinheit mit Beleidigung, der gefährlichen Körperverletzung, der versuchten gefährlichen Körperverletzung, der vorsätzlichen Körperverletzung in drei Fällen, der versuchten Körperverletzung sowie des versuchten gefährlichen Eingriffs in den Bahnverkehr deren Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus an.

2

Nachdem die Untergebrachte sich wegen eines Unterbringungsbefehls seit dem 11. Juli 2016 zunächst vorläufig in der Asklepios Klinik Nord-Ochsenzoll aufgehalten hatte, wird dort seit dem 16. März 2018 die angeordnete Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus vollzogen.

3

Mit Beschluss vom 1. August 2019 ordnete die Große Strafkammer 7 des Landgerichts als Strafvollstreckungskammer die Fortdauer der Unterbringung an. Die hiergegen gerichtete sofortige Beschwerde der Untergebrachten verwarf der Senat durch Beschluss vom 21. Oktober 2019.

4

Der Berichterstatter der Strafkammer hat mit Verfügung vom 12. Mai 2020 Termin zur Anhörung auf den 7. Juli 2020 bestimmt und die Ladung der Untergebrachten und ihres beigeordneten Verteidigers sowie die Benachrichtigung der Asklepios Klinik Nord-Ochsenzoll und der Staatsanwaltschaft Hamburg von dem Termin angeordnet.

5

Mit Verfügung vom 20. Mai 2020 hat der Berichterstatter dem Chefarzt der Maßregelvollzugseinrichtung Dr. K. bekanntgegeben, die Untergebrachte habe beantragt, ihn zu der Anhörung zu laden. Aus Sicht der Kammer bestehe keine Notwendigkeit für seine persönliche Teilnahme, sondern es genüge, wenn der/die behandelnde Arzt/Ärztin an der Anhörung teilnehme.

6

Am 22. Juni 2020 ist die gutachterliche Stellungnahme der Maßregelvollzugseinrichtung vom 12. Juni 2020 bei der Kammer eingegangen.

7

Mit Schreiben vom 28. Juni 2020, eingegangen bei der Gemeinsamen Annahmestelle am 5. Juli 2020, hat die Untergebrachte die Vorsitzende Richterin am Landgericht W. und die Richterin am Landgericht K. wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt.

8

Im Anhörungstermin am 7. Juli 2020 waren die Untergebrachte, ihr Verteidiger, ihr Betreuer Rechtsanwalt K. und die Ärzte der Maßregelvollzugseinrichtung Dr. E. und Frau M. anwesend. Nachdem die Kammervorsitzende den Anlass des Termins erörtert und auf Sinn und Zweck der Anhörung hingewiesen hatte, hat die Kammer das Ablehnungsgesuch der Untergebrachten durch verkündeten Beschluss als unzulässig verworfen. Sodann hat die Kammer der Anhörung der Untergebrachten Fortgang gegeben.

9

Mit Beschluss vom 14. Juli 2020 hat die Strafvollstreckungskammer durch die drei an der Anhörung am selben Tage beteiligten Kammermitglieder die Fortdauer der Unterbringung angeordnet.

10

Hiergegen richtet sich die nach am 20. Juli 2020 erfolgter Zustellung dieses Beschlusses an den Verteidiger von ihm mit Schriftsatz vom 22. Juli 2020 eingelegte und per Telefax bei dem Landgericht Hamburg am gleichen Tag eingegangene sofortige Beschwerde. Die Untergebrachte selbst hat mit Schreiben vom 21. Juli 2020, eingegangen am 24. Juli 2020 bei der Gemeinsamen Annahmestelle bei dem Amtsgericht Hamburg, sofortige Beschwerde gegen den Fortdauerbeschluss eingelegt.

11

Die Generalstaatsanwaltschaft hat auf die Verwerfung der sofortigen Beschwerde gegen den Fortdauerbeschluss angetragen.

II.

12

Die nach § 67d Abs. 6 Satz 1 StGB i.V. mit §§ 463 Abs. 1 und Abs. 6 Satz 1, 462 Abs. 3 Satz 1 StPO sowie § 67d Abs. 2 StGB i.V. mit §§ 463 Abs. 1 und Abs. 3 Satz 1, 454 Abs. 3 Satz 1 StPO statthafte und auch im übrigen zulässige (§§ 306 Abs. 1, 311 Abs. 2 StPO) sofortige Beschwerde ist in der Sache ohne Erfolg.

13

1. Der angefochtene Beschluss ist ohne einen zur Aufhebung der Entscheidung führenden Verfahrensfehler ergangen.

14

a) Die Strafvollstreckungskammer war gemäß §§ 463 Abs. 1, 462a Abs. 1 StPO zur Entscheidung über die Fortdauer der Maßregelanordnung betreffend die in einer Hamburger Maßregelvollzugseinrichtung untergebrachten Beschwerdeführerin berufen.

15

b) Die Fortdauerentscheidung ist auch in der gemäß § 78b Abs. 1 Nr. 1 GVG vorgesehenen Besetzung mit drei Berufsrichtern ergangen (vgl. MüKoStPO/Schuster, GVG, § 78b Rn. 3 zur Anwendbarkeit auch auf die Entscheidung über die Erledigung der Maßregel).

16

c) Die Untergebrachte greift den Fortdauerbeschluss vergeblich unter dem Gesichtspunkt der Verwerfung ihres Ablehnungsgesuchs an. Die angefochtene Entscheidung ist nicht unter Mitwirkung eines inhabilen oder Grund zur Besorgnis der Befangenheit gebenden Richters ergangen.

17

aa) Die Kammer durfte nach Verkündung ihres Beschlusses, mit welchem sie das Ablehnungsgesuch als unzulässig verworfen hat, die Anhörung durchführen und über die Fortdauer der Unterbringung entscheiden.

18

Allerdings gestattet § 29 Abs. 1 StPO lediglich die Durchführung unaufschiebbarer Maßnahmen, zu welchen Entscheidungen über die Fortdauer der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus regelmäßig nicht gehören (vgl. Senatsbeschluss vom 3. Dezember 2009, Az.: 2 Ws 119/09). Jedoch war das Ablehnungsgesuch mit seiner Verwerfung erstinstanzlich erledigt und war die vorübergehende, fallbezogene Amtsunfähigkeit der abgelehnten Richterinnen wieder entfallen. Der Senat hat bereits entschieden, dass nach § 28 Abs. 2 Satz 2 StPO die durch die Stellung eines Ablehnungsgesuchs begründete Inhabilität eines Richters bereits dann aufgehoben ist, wenn das Ablehnungsgesuch erstinstanzlich – wie hier – beschieden worden ist und diese Entscheidung nur zusammen mit dem Urteil angefochten werden kann (Senatsbeschluss vom 21. Oktober 2019, Az.: 2 Ws 108/19). Dies gilt zur Vermeidung der Zersplitterung der Rechtswege von Strafvollzugs- und Strafvollstreckungssachen und wegen der gerade in Maßregelprüfungsverfahren – ähnlich dem (erkenntnisgerichtlichen) Hauptverfahren – gegebenen Beschleunigungsbedürftigkeit ent-sprechend auch im Strafvollstreckungsverfahren (Senatsbeschluss vom 21. Oktober 2019, Az.: 2 Ws 108/19, m.w.N.).

19

Dass die Kammer den Beschluss über die Verwerfung des Ablehnungsgesuchs erst verkündet hat, nachdem die Vorsitzende einige einleitende Bemerkungen gemacht und Hinweise zum Anlass und Zweck der Anhörung erteilt hatte, schadet nicht, denn dies war zum einen unaufschiebbar im Sinne von § 29 Abs. 1 Satz 1 StPO. Die Untergebrachte durfte, in das Strafjustizgebäude vorgeführt, erwarten, zunächst mit dem Gegenstand der Verhandlung vertraut gemacht zu werden. Zum anderen stellt sich dieser Teil der Anhörung gegenüber der Befragung der Beteiligten durch die Kammervorsitzende und der Entgegennahme von Erklärungen – welche allesamt nach Entscheidung über das Ablehnungsgesuch vorgenommen worden sind – als völlig untergeordnet dar. Erst hiermit hat die Kammer rechtliches Gehör gewährt und einen persönlichen Eindruck von der Untergebrachten gewonnen; hierin liegt der eigentliche Zweck der Anhörung (vgl. Meyer-Goßner/Schmitt, § 454 Rn. 16).

20

bb) Die Kammer hat zu Recht und mit im wesentlichen zutreffender Begründung unter Mitwirkung der abgelehnten Richterinnen das Ablehnungsgesuch gemäß § 26a Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2 Satz 1 StPO als unzulässig verworfen.

21

Nach dieser Vorschrift verwirft das Gericht die Ablehnung eines Richters als unzulässig, wenn ein Grund zur Ablehnung oder ein Mittel zur Glaubhaftmachung nicht angegeben wird, wobei die Entscheidung ergeht, ohne dass der abgelehnte Richter ausscheidet.

22

Dem Fehlen einer Begründung rechtlich gleichzustellen ist die Angabe einer völlig ungeeigneten Begründung, die von vornherein unter keinem Gesichtspunkt eine Ablehnung tragen könnte (KK/Scheuten, StPO, § 26a Rn. 6).

23

Eine Begründung ist namentlich dann völlig ungeeignet, wenn das Ablehnungsgesuch lediglich damit begründet worden ist, der Richter sei an einer Vorentscheidung zulasten des Angeklagten beteiligt gewesen (BGH NStZ-RR 2019, 120). So liegt es hier, soweit die Untergebrachte ihr Ablehnungsgesuch damit begründet hat, die abgelehnten Richterinnen hätten in dem Fortdauerbeschluss vom 1. August 2019 gegen die Person der Untergebrachten, ihre Identität und Persönlichkeit gehetzt und die Unwahrheit vertreten. Die abgelehnten Richterinnen waren im Jahr 2019 zur Entscheidung gemäß § 67e StGB über die Fortdauer der Unterbringung berufen. Der Beschluss über die Fortdauer der Unterbringung hatte zwingend Ausführungen zur Persönlichkeit der Untergebrachten, zu den Anlasstaten, ihrer Erkrankung und dem Rückfallrisiko zu enthalten, sodass den abgelehnten Richterinnen dies nicht vorgehalten werden kann. Ferner verwarf der Senat nach eigener Sachprüfung die sofortige Beschwerde der Untergebrachten gegen den Beschluss vom 1. August 2019. Konkrete falsche Tatsachenbehauptungen der abgelehnten Richterinnen trägt die Untergebrachte mit dem Ablehnungsgesuch nicht vor.

24

Das Ablehnungsgesuch enthält eine weitere, ungeeignete Begründung, soweit die Untergebrachte vorgebracht hat, von den abgelehnten Richterinnen sei nicht zu erwarten, dass sie Lügen der Ärzte vor Gericht verbieten werden. Eine in der Zukunft liegende, lediglich erwartete Verhandlungsführung oder Beweiswürdigung eines abgelehnten Richters ermöglicht bereits im Ansatz keine sachliche Prüfung des Ablehnungsgesuchs.

25

Ohne Angabe eines Mittels zur Glaubhaftmachung und damit ebenfalls unzulässigerweise hat die Untergebrachte geltend gemacht, die abgelehnte Richterin am Landgericht K. habe in einem Telefongespräch mit der Untergebrachten vom 22. Juli 2019 auf den Einwand der Untergebrachten, sie benötige drei Anhörungstermine, weil eine Stunde nicht ausreiche, wahrheitswidrig weitere Anhörungstermine in Aussicht gestellt. Aus dem aktenkundigen Vermerk der abgelehnten Richterin vom 22. Juli 2019 ergibt sich bereits eine solche Äußerung nicht.

26

Entsprechendes gilt für die nicht glaubhaft gemachte Behauptung der Untergebrachten, die abgelehnte Vorsitzende Richterin am Landgericht W. habe bei der Anhörung vom 26. Februar 2019 bei der Vertagung der Anhörung wahrheitswidrig in Aussicht gestellt, bei dem neuen Termin sei für die Anhörung den ganzen Nachmittag Zeit. Aus dem Protokoll der Anhörung vom 26. Februar 2019 ergibt sich solches nicht.

27

d) Das durch §§ 463 Abs. 3 Satz 1 i.V. mit 454 Abs. 1 Sätze 2 und 3 StPO vorgeschriebene mündliche Anhörungsverfahren weist keinen Mangel auf.

28

aa) Die Untergebrachte ist zu dem Anhörungstermin am 7. Juli 2020 ebenso wie ihr gemäß § 463 Abs. 4 Satz 8 StPO gerichtlich am 12. Mai 2019 bestellter Verteidiger Rechtsanwalt J. ordnungsgemäß geladen worden. Im Termin ist sie unter Beteiligung ihres Verteidigers, ihres Betreuers Rechtsanwalt K. und der Ärzte der Maßregelvollzugseinrichtung Dr. E. und Frau M. zeitnah vor der angefochtenen Entscheidung mündlich durch die Strafvollstreckungskammer in der Besetzung mit drei Berufsrichtern – in der im Anschluss auch die angefochtene Entscheidung treffenden Besetzung – angehört worden. Ein Vertreter der Staatsanwaltschaft war nicht anwesend; die Staatsanwaltschaft war jedoch vorab von dem Termin in Kenntnis gesetzt worden.

29

bb) Die Kammer war rechtlich nicht gehalten, die Anhörung der Untergebrachten in Anwesenheit des Oberarztes Dr. R. durchzuführen.

30

(1) Grundsätzlich besteht anders als bei der Einholung eines Sachverständigengutachtens keine Verpflichtung, die behandelnden Ärzte, welche die gutachterliche Stellungnahme abgegeben haben, mündlich anzuhören (OLG Hamm, Beschluss vom 13. Februar 2020, Az.: 3 Ws 7/20, BeckRS 2020, 1952). Das folgt aus dem Umkehrschluss zu der Regelung in § 454 Abs. 2 Satz 3 StPO i.V. mit § 463 Abs. 4 Satz 7 StPO. Diese Regelung, wonach der Sachverständige mündlich zu hören ist, bezieht sich nach der Gesetzessystematik – wie die Regelungen über die Gewährung von Einsicht in die Patientendaten für den Sachverständigen (§ 463 Abs. 4 Satz 6 StPO) und über die Bestellung eines Verteidigers (§ 463 Abs. 4 Satz 8 StPO) – nur auf den Fall der Einholung eines Sachverständigengutachtens.

31

Dieser Befund wird durch die Entstehungsgeschichte der Vorschrift erhärtet. § 463 Abs. 4 StPO in der Fassung vor Inkrafttreten des Gesetzes zur Novellierung des Rechts der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus gemäß § 63 des Strafgesetzbuches und zur Änderung anderer Vorschriften vom 8. Juli 2016 (BGBl. I S. 1610) enthielt ausschließlich Regelungen über die Einholung eines Sachverständigengutachtens. Der Gesetzgeber bezweckte mit der Einfügung des Satzes 1 in § 463 Abs. 4 StPO über die Einholung einer gutachterlichen Stellungnahme der Maßregelvollzugseinrichtung die Normierung einer bereits überwiegend praktizierten Handhabung, wonach vor Übersendung der Akten an das Gericht die Staatsanwaltschaft zur Vorbereitung der Antragstellung für die Fortdauerentscheidung und der Anregung von Weisungen im Rahmen einer etwaigen Führungsaufsicht eine gutachterliche Stellungnahme der Maßregelvollzugseinrichtung einhole, in der der Verurteilte untergebracht ist, und diese an das Gericht weiterleite (BT-Drucksache 18/7244 S. 36). Durch die ausdrückliche Normierung solle der Stellenwert der gutachterlichen Stellungnahmen der Maßregelvollzugseinrichtung als Grundlage der gerichtlichen Fortdauerentscheidung betont werden, dies jedoch in Abgrenzung einerseits zu einem Arztbrief, andererseits zu einem Sachverständigengutachten (BT-Drucksache 18/7244 S. 36 f.). Daraus erhellt, dass der Gesetzgeber nicht beabsichtigte, die Verfahrensregelungen über die Einholung eines Sachverständigengutachtens auf die gutachterliche Stellungnahme zu übertragen.

32

(2) Die Durchführung der Anhörung in Abwesenheit des Oberarztes Dr. R. verstießt auch nicht gegen das Gebot bestmöglicher Sachaufklärung.

33

Entscheidungen, die den Entzug der persönlichen Freiheit betreffen, müssen auf zureichender richterlicher Sachaufklärung beruhen und eine in tatsächlicher Hinsicht genügende Grundlage haben; das Gebot bestmöglicher Sachaufklärung gilt auch für den Straf- und Maßregelvollzug (BVerfG NJW 2014, 3294).

34

Bestehen keine zwingenden gesetzlichen Vorgaben, hängt es von dem sich nach den Umständen des einzelnen Falls bestimmenden pflichtgemäßen Ermessen des Richters ab, in welcher Weise er die Aussetzungsreife prüft (BVerfG a.a.O.).

35

Das an den Tatrichter gerichtete Gebot bestmöglicher Sachaufklärung ist dann verletzt, wenn das Tatgericht unter Berücksichtigung der Beweislage zu einer bestimmten Überzeugung noch nicht hätte gelangen dürfen, weil es bei verständiger Würdigung aller Umstände des zu entscheidenden Falles damit rechnen musste, dass ihm bekannte oder erkennbare, nicht verwertete weitere Beweismittel einen Sachverhalt erbringen, der im Gegensatz zu seiner bisherigen Überzeugung eine Tatsache widerlegt, in Frage stellt oder bestätigt. Ergibt eine umfassende, verständige und allgemeiner Lebenserfahrung Rechnung tragende Würdigung der Sachlage, dass das Gebot umfassender Sachaufklärung danach drängt, ein bekanntes oder erkennbares weiteres Beweismittel zu nutzen oder ein bereits genutztes Beweismittel weiter auszuschöpfen, so ist entsprechend zu verfahren (BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 16. August 2017, Az.: 2 BvR 1496/15, juris; LR/Becker, § 244 Rn. 47 m.w.N.).

36

Im vorliegenden Fall ist weder aus der Beschwerdebegründung noch sonst ersichtlich, warum die Sachlage dazu gedrängt habe, einen bestimmten behandelnden Arzt zur Anhörung der Untergebrachten hinzuzuziehen. Bei der Anhörung sind zwei Ärzte der Maßregelvollzugseinrichtung anwesend gewesen, darunter die Stationsärztin M., welche die gutachterliche Stellungnahme verantwortet hatte. Aus Sicht der Kammer war die Anhörung der beiden erschienenen Behandler ausreichend. Dass die Anhörung des Oberarztes Dr. R. Erkenntnisse erbringen würde, die ein anderes Bild zeichneten, als es sich aus der ebenfalls von ihm unterschriebenen gutachterlichen Stellungnahme ergibt, ist bei Würdigung der Sachlage nicht zu erwarten. Dieser Behandler mag die Untergebrachte länger kennen als die Stationsärztin, aber der Gesamtverlauf des Maßregelvollzugs lässt sich auch aufgrund der früheren gutachterlichen Stellungnahmen, des eingeholten Sachverständigengutachtens und dem Ergebnis der früheren Anhörung der Untergebrachten durch die Strafvollstreckungskammer bewerten. Die Behauptung im Beschwerdeverfahren, die Kammer habe wegen der Verhinderung des Oberarztes Dr. R. eine Terminsverlegung erwogen, ist ohne Bedeutung. Wenn die Kammer sich dazu entschloss, ungeachtet der Verhinderung des – nicht zum Termin geladenen – Oberarztes die Anhörung in dem anberaumten Termin durchzuführen, ist das aus den genannten Gründen nicht zu beanstanden.

37

cc) Die Kammer durfte sich bei ihrer Entscheidung auch auf das eingeholte Gutachten der Sachverständigen Dr. L. stützen, ohne die Gutachterin noch einmal mündlich gehört zu haben. Ein Sachverständiger ist nicht allein deshalb nochmals mündlich anzuhören, weil sein Gutachten erneut verwertet werden soll und nunmehr andere als frühere Richter an der Entscheidung mitwirken (Senatsbeschluss vom 22. Oktober 2008, Az.: 2 Ws 140-141/08). Der durch § 454 Abs. 2 S. 3 StPO verfolgten Funktion der mündlichen Anhörung, Gelegenheit zur Hinterfragung und Vertiefung des Gutachtens zu geben (vgl. KK/Appl, StPO, § 454 Rn. 29a), war durch die mündliche Verhandlung vom 1. August 2019 genügt. Die damaligen Äußerungen der Sachverständigen sind protokolliert und schon deshalb später mit der Sache befassten Richtern zugänglich geblieben. Anders als bei der mündlichen Anhörung eines Verurteilten ist nicht die Gewinnung eines persönlichen Eindrucks von der Sachverständigen geboten.

38

e) Eine gutachterliche Stellungnahme der Maßregelvollzugseinrichtung im Sinne des § 463 Abs. 4 Satz 1 StPO liegt vor.

39

Die gutachterliche Stellungnahme genügt auch den inhaltlichen Anforderungen, die an eine solche zu stellen sind. Hierzu gehören insbesondere Ausführungen dazu, ob und welche Art von rechtswidrigen Taten von dem Untergebrachten drohen, wie ausgeprägt das Maß der Gefährdung auch im Hinblick auf Häufigkeit, Rückfallfrequenz und Wahrscheinlichkeit ist und inwieweit im Falle einer Aussetzung zur Bewährung weniger belastende Maßnahmen ausreichend können, um den Zweck der Maßregel zu erreichen (Senatsbeschlüsse vom 15. November 2016, Az.: 2 Ws 175-176/16, und vom 21. Oktober 2019, Az.: 2 Ws 108/19).

40

Aus der gutachterlichen Stellungnahme vom 12. Juni 2020 ergeben sich detaillierte Ausführungen zum Behandlungsverlauf der Untergebrachten und zu ihrem Verhalten im Maßregelvollzug. Akzentuiert werden die weiterhin fehlende Krankheitseinsicht und die nach wie vor bestehende Distanziertheit der Untergebrachten gegenüber behandlerischen Maßnahmen. Das Rückfallrisiko wird aufgrund dessen nachvollziehbar als sehr hoch angesehen. Es wird dargetan, dass die Untergebrachte bei einer Entlassung erneut vor allem Nachstellungs- sowie Körperverletzungstaten begehen würde. Dies wird auch auf fortgesetzte nachstellungsähnliche Verhaltensweisen der Untergebrachten gestützt. Soweit sich ausdrückliche Ausführungen zu Vollzugslockerungen und zur Aussetzung der Unterbringung zur Bewährung in den Stellungnahmen nicht finden, ergibt sich aus dem Gesamtzusammenhang, dass mangels hinreichender Behandlung und wegen des hohen Rückfallrisikos derartige Maßnahmen derzeit nicht in Betracht zu ziehen sind.

41

Die gutachterliche Stellungnahme ist auch nicht in sich widersprüchlich, soweit einerseits auf die Basisraten für die Rückfälligkeit für Körperverletzungsdelikte von 25-50 % bei an einer Psychose Erkrankten verwiesen und andererseits für die Begehung weiterer Straftaten durch die Untergebrachte im Fall einer Entlassung eine an Sicherheit grenzende Wahrscheinlichkeit angenommen wird. Die Basisrate betrifft die Merkmalsverteilung der Gruppe ohne Berücksichtigung der Besonderheiten in der Person der Untergebrachten, ihrem Vorleben, ihrer Entwicklung während des Maßregelvollzugs und ohne Berücksichtigung der Anlasstaten. Die konkrete Gefährdungsprognose hat diese Umstände einzubeziehen und kann zur Annahme eines deutlich höheren Rückfallrisikos führen.

42

f) Ein Sachverständigengutachten im Sinne des § 463 Abs. 4 Satz 2 StPO hatte die Strafvollstreckungskammer bereits weit vor Erreichen der dafür im Gesetz vorgesehenen Grenze einer Unterbringungsdauer von drei Jahren eingeholt. Das Gutachten ist anderthalb Jahre alt und damit hinreichend aktuell.

43

g) Die nach § 67e Abs. 1, Abs. 2 Var. 2, Abs. 4 StGB bestimmte Überprüfungsfrist ist gewahrt. Lehnt das Gericht die Aussetzung oder Erledigungserklärung ab, so beginnen die Fristen mit der Entscheidung von neuem, § 67e Abs. 4 Satz 2 StGB. Es bedarf keiner Entscheidung, ob für den Fristbeginn der Erlass des Beschlusses durch die Strafvollstreckungskammer oder der Eintritt dessen Rechtskraft maßgeblich ist. Der angefochtene Beschluss ist am 14. Juli 2020 und damit früher als ein Jahr nach Erlass des Fortdauerbeschlusses vom 1. August 2019 ergangen.

44

2. Die Strafvollstreckungskammer hat zu Recht die Fortdauer der Unterbringung angeordnet.

45

Nach eigenständiger erneuter Prüfung des Senats unter Berücksichtigung der seit seiner letzten Entscheidung vom 21. Oktober 2019 hinzugekommenen Umstände und des Beschwerdevorbringens bestehen die Voraussetzungen der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus gemäß § 63 StGB fort und erweist sich die weitere Vollstreckung auch nicht als unverhältnismäßig. Eine Aussetzung der weiteren Maßregelvollstreckung gemäß § 67d Abs. 2 Satz 1 StGB scheidet aus, weil nicht zu erwarten ist, dass die Untergebrachte außerhalb des Maßregelvollzuges keine rechtswidrigen Taten mehr begehen wird.

46

a) Die Unterbringung ist nicht nach § 67d Abs. 6 Satz 1 StGB für erledigt zu erklären.

47

aa) Eine vollständige Heilung des in der Anlassentscheidung festgestellten und der Unterbringung zugrunde liegenden psychischen Zustands der Untergebrachten ist nicht eingetreten.

48

Die Untergebrachte beging im Zeitraum von Januar bis Mai 2016 mehrere Taten im Zustand der Schuldunfähigkeit (§ 20 StGB), namentlich Körperverletzung, versuchte gefährliche Körperverletzung, versuchter gefährlicher Eingriff in den Bahnverkehr und Nachstellung in Tateinheit mit Beleidigung. Die Untergebrachte sah sich jeweils aufgrund eines komplexen Wahnsystems mit unverrückbaren Wahnvorstellungen im Recht und fühlte sich verfolgt, weshalb sie aus ihrer Sicht nur Angriffe der jeweiligen Geschädigten abwehrte. Die Tatbegehungen und deren Umstände – insbesondere der psychische Zustand der Untergebrachten im Tatzeitpunkt – ergeben sich aus den bestandskräftigen Feststellungen des rechtskräftigen Urteils des Landgerichts Hamburg vom 9. Mai 2017. Wegen dieser Bestandskraft kann die Untergebrachte, die sich zu Unrecht verurteilt sieht und auch ein Wiederaufnahmeverfahren angestrengt hat, hiergegen nicht gehört werden (vgl. dazu Senatsbeschluss vom 22. Oktober 2008, Az.: 2 Ws 140-141/08).

49

Die der Maßregelanordnung zugrunde gelegte Diagnose besteht während des Vollzugs der Unterbringung unverändert fort.

50

Nach den Urteilsfeststellungen leidet die Untergebrachte an einer schizoaffektiven Psychose vom manischen Typ nach ICD-10 F 25. Das Gutachten der Fachärztin für Psychiatrie Dr. L. vom 15. Februar 2019 kommt – in Übereinstimmung mit der vorangegangenen gutachterlichen Beurteilung – ebenfalls zu dem Ergebnis, dass bei der Untergebrachten eine psychische Erkrankung im Sinne einer schizoaffektiven Psychose vom manischen Typ nach ICD-10 F 25 vorliegt und nimmt dabei in den Blick, dass die Untergebrachte sich von paranoiden Erlebnisweisen mit sowohl Größenideen, Verfolgungsideen, Beeinflussungserleben (Überzeugung, Schlüsselfigur für Geschehnisse zu sein) und Beziehungssetzungen nicht distanziert hat. Die Sachverständige hat ihre Diagnose überzeugend lebensgeschichtlich gestützt und hierzu vor allem die von der Untergebrachten selbst berichtete eingeschränkt emotionale Beziehung zu ihren Eltern herangezogen und die darauf gründende Selbstwertproblematik der Untergebrachten erläutert, die zu einer Störung des narzisstischen Gleichgewichts geführt hat, so dass die Untergebrachte sich noch immer im Größen-Selbst befindet.

51

Im Vollzugsverlauf haben sich durch die gutachterliche Stellungnahme der Maßregelvollzugseinrichtung vom 12. Juni 2020 keine gegenteiligen diagnostischen Erkenntnisse ergeben. Der Diagnose steht nicht entgegen, dass die Untergebrachte sich im zwischenmenschlichen Kontakt auf der Station so weit stabilisiert hat, dass auch im vergangenen Jahr keine fremdaggressiven körperlichen Übergriffe mehr stattgefunden haben. Das berührt die Grunderkrankung indes nicht, was sich darin zeigt, dass die Untergebrachte ihre nachstellungsähnlichen Verhaltensweisen im Grunde nicht einstellte, sondern aus dem Vollzug heraus im Rahmen ihrer Möglichkeiten fortsetzte. Insbesondere suchte sie postalisch und telefonisch Kontakt zu dem Politiker T. Ihre Beschwerdebegründung in dieser Sache, mit welcher sie sich mit dem Politiker und anderen Männern befasst, ist ein deutlicher Beleg dafür, dass sie weiterhin in Verkennung der Realität glaubt, sie müsse verschiedenen Personen deutlich machen, dass sie für diese sexuell und körperlich unerreichbar sei, so wie die Untergebrachte es in Bezug auf den Geschädigten der Anlasstat der Nachstellung für notwendig hielt.

52

Die bei dem Untergebrachten langjährig diagnostizierte Psychose ist dem Begriff der krankhaften seelischen Störung im Sinne des § 20 StGB zuzuordnen und erfüllt die Kriterien, die mit einer Aufhebung der Einsichtsfähigkeit assoziiert sind.

53

bb) Bei Gesamtwürdigung der Untergebrachten und ihrer Taten besteht nach wie vor die Erwartung, dass von ihr infolge ihres Zustandes erhebliche rechtswidrige Taten des in § 63 StGB vorausgesetzten Gewichtes begangen werden und dass sie deshalb für die Allgemeinheit gefährlich ist.

54

Da keine nennenswerten Therapieerfolge haben bewirkt werden können und die tatrelevante psychopathologische Symptomatik fortbesteht, hat sich auch die Wahrscheinlichkeit neuer gewichtiger Straftaten, insbesondere von Delikten, die sich gegen die körperliche Unversehrtheit (§§ 223 StGB ff) den individuellen Lebensbereich anderer (§ 238 StGB, vgl. hierzu Fischer, StGB, § 238 Rn. 2) und die Sicherheit des Verkehrs (§§ 315 StGB ff) richten, nicht verringert. Die Gefahr für die Allgemeinheit besteht fort. Dem steht nicht entgegen, dass unter den kontrollierenden Bedingungen des geschlossenen Maßregelvollzuges in den letzten Jahren keine tätliche Aggression gegen Dritte verwirklicht worden ist.

55

Die Persönlichkeit der Untergebrachten ist weiterhin maßgeblich von ihrer schweren psychischen Krankheit bestimmt. Es ist der Untergebrachten bislang nicht gelungen ist, wenigstens Ansätze einer Krankheitseinsicht aufzubauen. Obschon sie sich nun bereits seit über zwei Jahren in der Unterbringung nach § 63 StGB befindet und sich zuvor für ein Jahr und neun Monate in der einstweiligen Unterbringung gemäß § 126a StPO befunden hat, konnte keine Behandlung beginnen, weil die Untergebrachte sich nicht für krank hält und krankheitsbedingt den Behandelnden misstraut.

56

Den Anlasstaten lagen auch nicht etwa singuläre, für die Zukunft nicht mehr zu erwartende Situationen zugrunde, sondern Alltagssituationen (Auseinandersetzung in der S-Bahn, in der Hotellobby, im Restaurant; Umgang mit Behörden), die bei Entlassung der Untergebrachten jederzeit wieder eintreten könnten.

57

Das Verhalten der Untergebrachten im Maßregelvollzug belastet die Gefährlichkeitsprognose ebenfalls. Sie ist nur bedingt gruppenfähig und gerät immer wieder in Konflikte mit Patienten und Behandlern. Positiv hervorzuheben ist, dass sie sich für mehrere Wochen auf regelmäßige Gespräche einließ und sich einmalig authentisch verletzlich zeigen konnte. Dem steht jedoch gegenüber, dass die Untergebrachte derzeit regelmäßige therapeutische Kontakte und die Einnahme ärztlich empfohlener antipsychotischer Medikamente ablehnt.

58

Als prognostisch besonders ungünstig zu bewerten sind die Umstände, dass die Untergebrachte aus dem Vollzug im Hinblick auf ihre damalige Nachstellung gegenüber der Sachverständigen angekündigt hat, nach der Entlassung werde sie „das wieder machen“, und sich auf weitere Personen fixiert hat.

59

Dem stehen keinerlei stabilisierende soziale Bindungen der Untergebrachten, welche krankheitsbedingt anderen gegenüber abwertend und misstrauisch auftritt, gegenüber.

60

cc) Auch steht nicht zu erwarten, dass die Gefährlichkeit der Untergebrachten durch im Rahmen der bei Erledigung der Maßregel gemäß § 67d Abs. 6 Satz 4 StGB eintretenden Führungsaufsicht in Betracht kommenden Weisungen gemäß § 68b StGB in ausreichendem Maße abgesenkt werden kann. Die Anordnung von Weisungen hätte wegen der krankheitsbedingt geringen Beeinflussbarkeit der Untergebrachten voraussichtlich keine Wirkungen auf deren Verhalten.Neben dem fehlenden sozialen Empfangsraum und dem Mangel an sozialen und zwischenmenschlichen Fähigkeiten erscheint auch keine Einrichtung außerhalb des Maßregelvollzuges geeignet, das bestehende Risiko auf ein vertretbares Maß herabzusetzen.

61

dd) Die weitere Vollstreckung der Maßregel ist nicht im Sinne von § 67d Abs. 6 Satz 1, 2. Var. StPO unverhältnismäßig.

62

Die Unterbringung und der damit verbundene Eingriff in das Grundrecht der Untergebrachten aus Art. 2 Abs. 2 Satz 2 GG steht nicht außer Verhältnis zu der Bedeutung der begangenen Taten und zu dem Grad der von ihr ausgehenden Gefahr. Weitere Straftaten sind, da die Untergebrachte wegen ihrer Vorgeschichte und Erkrankung zwangsläufig auf Ablehnung stoßen müsste, hochwahrscheinlich. Die zu erwartenden Taten richten sich gegen gewichtige Rechtsgüter anderer.

63

b) Eine Aussetzung der Maßregel nach § 67d Abs. 2 Satz 1 StGB kommt ebenfalls nicht in Betracht, da nicht zu erwarten steht, dass die Untergebrachte außerhalb des Maßregelvollzuges keine erheblichen rechtswidrigen Taten mehr begehen wird.

64

aa) Eine Unterbringung darf nur solange weiter vollstreckt werden, wie der Zweck der Maßregel dies unabweisbar erfordert und zur Zweckerreichung keine weniger belastenden Maßnahmen genügen. Hierbei kommt es auf die voraussichtliche Wirkung der im Falle der Aussetzung der Maßregelvollstreckung zur Bewährung eintretenden Führungsaufsicht gemäß § 67d Abs. 2 Satz 3 StPO, insbesondere auch durch Maßnahmen der Aufsicht und Hilfe nach den §§ 68a und 68b StGB – die vorzunehmende Bestellung eines Bewährungshelfers und andere mögliche Weisungen – an (Senatsbeschluss vom 15. November 2016, Az.: 2 Ws 175-176/16; BVerfG NJW 2013, 3228).

65

bb) Die dargelegte, von dem Untergebrachten ausgehende Gefahr ist nicht bis zur Aussetzungsreife herabgesetzt.

66

Derzeit gibt es für die Untergebrachte keine Alternative zum Maßregel-vollzug, die auch nur in Ansätzen dem Kontrollbedarf der Untergebrachten gerecht würde. Neben dem tatsächlich fehlenden geeigneten sozialen Empfangsraum ist auch kein Lebensraum vorstellbar, der – einerseits im Hinblick auf die notwendige Kontrolldichte, andererseits im Hinblick auf die erforderliche medikamentöse und therapeutische Versorgung – den Anforderungen genügen könnte. Ebenso wenig sind hinreichende Weisungen im Rahmen der Führungsaufsicht denkbar.

67

c) Das gegenwärtige Krankheitsbild und die daraus herzuleitende Gefahrenprognose ergeben sich zur sicheren Überzeugung des Senats insbesondere aus den Urteilsfeststellungen des sachverständig beratenen erkennenden Gerichts, aus dessen damaligen Prognoseerwägungen, aus den gutachterlichen Stellungnahmen der Maßregelvollzugseinrichtung und aus dem Gutachten der Sachverständigen Dr. L.

III.

68

Die Kostenentscheidung beruht auf § 473 Abs. 1 Satz 1 StPO.

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