Beschluss vom Oberlandesgericht Koblenz (2. Strafsenat) - ... mehr


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Tenor

1. Auf die sofortige Beschwerde der Staatsanwaltschaft wird der Beschluss der 12. großen Strafkammer - Staatsschutzkammer - des Landgerichts Koblenz vom 29. Mai 2017 zu Ziffer I. (Einstellung des Verfahrens wegen überlanger Verfahrensdauer) aufgehoben.

Das Verfahren ist fortzusetzen.

2. Die sofortigen Beschwerden der Angeklagten ...[A], ...[B], ...[C], ...[E], ...[F], ...[H], ...[J], ...[L], ...[M], ...[N], ...[O], ...[P] und ...[Q] gegen Ziffer II. des vorgenannten Beschlusses (Versagung einer Entschädigung nach dem StrEG) sowie

die sofortigen Beschwerden der Angeklagten ...[B], ...[C], ...[E], ...[F], ...[H], ...[J], ...[L], ...[M], ...[N], ...[O], ...[P] und ...[Q] gegen Ziffer III. Nr. 3 des vorgenannten Beschlusses (Entscheidung über die notwendigen Auslagen)

sind erledigt.

3. Kostenentscheidungen sind nicht veranlasst.

Gründe

I.

1.

1

Gegenstand des Verfahrens sind Straftaten, die im Zusammenhang mit der Gründung und weiteren Aktivitäten des sog. „Aktionsbüros ...[Z]“ von Mitgliedern und Unterstützern dieser Organisation begangen worden sein sollen. Die Angeklagten ...[A], ...[B], ...[C], ...[D], ...[E], ...[F], ...[G], ...[H], ...[J], ...[K], ...[L], ...[N], ...[P] sowie weitere Personen sollen Mitglieder dieser Organisation gewesen sein, während die Angeklagten ...[M], ...[O], ...[R] und ...[Q] zum Kreis der Unterstützer gehört haben sollen. Die Ermittlungen wurden im Jahre 2010 eingeleitet.

2

Am 13. März 2012, zeitgleich mit der Durchsuchung des als „Braunes Haus“ bekannten Objekts in der ...[Y] Straße .. in ...[X], bzw. am Folgetag wurden die Angeklagten ...[A], ...[B], ...[C], ...[D], ...[E], ...[F], ...[G], ...[H], ...[J], ...[K], ...[L], ...[M], ...[N], ...[O], ...[P] und ...[Q] wegen des Verdachts der Bildung bzw. mitgliedschaftlicher Beteiligung an einer kriminellen Vereinigung festgenommen und anschließend auf der Grundlage von Haftbefehlen des Amtsgerichts Koblenz in Untersuchungshaft überführt. Am 10. April 2012 wurde der Haftbefehl gegen den Angeklagten ...[D] außer Vollzug gesetzt. Der Angeklagte ...[R] wurde am 8. Mai 2012 festgenommen und ebenfalls gemäß Haftbefehl des Amtsgerichts Koblenz in Untersuchungshaft genommen. Am 10. Mai 2012 wurde der Haftbefehl gegen den Angeklagten ...[O] außer Vollzug gesetzt.

3

Am 14. Juni 2012 erhob die Staatsanwaltschaft gegen die Angeklagten ...[A], ...[B], ...[C], ...[D], ...[E], ...[F], ...[G], ...[H], ...[J], ...[K], ...[L], ...[M], ...[N], ...[O], ...[P], ...[Q], ...[R] und neun weitere Beschuldigte, gegen die das Verfahren bereits abgeschlossen ist, Anklage zur 12. großen Strafkammer - Staatsschutzkammer - des Landgerichts Koblenz Den Angeklagten werden Gründung einer bzw. mitgliedschaftliche Beteiligung an einer kriminellen Vereinigung gemäß § 129 StGB und eine Vielzahl weiterer Straftaten zur Last gelegt; wegen der Einzelheiten wird Bezug genommen auf die 926 Seiten umfassende Anklageschrift vom 25. Mai 2012.

4

Mit Beschluss vom 2. Juli 2012 setzte die Strafkammer den Haftbefehl gegen den Angeklagten ...[K] gegen Auflagen außer Vollzug. Der Haftbefehl wurde wegen eines Auflagenverstoßes in der Zeit vom 14. September bis zum 10. Oktober 2012 vorübergehend nochmals in Vollzug gesetzt.

2.

5

Durch Beschluss vom 6. August 2012 ließ die Strafkammer die Anklage im Wesentlichen zu und eröffnete das Hauptverfahren gegen die Angeklagten; darüber hinaus ordnete sie bezüglich der Angeklagten ...[A], ...[B], ...[C], ...[E], ...[F], ...[G], ...[H], ...[J], ...[L], ...[M], ...[N], ...[P], ...[Q] und ...[R] sowie drei weiteren Mitangeklagten, die zwischenzeitlich aus dem Verfahren ausgeschieden sind, die Fortdauer der Untersuchungshaft an.

6

Die Hauptverhandlung begann am 20. August 2012 unter Hinzuziehung eines Ergänzungsrichters und zweier Ergänzungsschöffen. Sie dauerte bis zum 5. April 2017 an, wobei an 337 Tagen verhandelt wurde (2012: 28 Tage in 19 Wochen, durchschnittlich 1,5 Tage pro Woche; 2013: 69 Tage in 52 Wochen, durchschnittlich 1,3 Tage pro Woche; 2014: 59 Tage in 52 Wochen, durchschnittlich 1,1 Tage pro Woche; 2015: 76 Tage in 52 Wochen, durchschnittlich 1,5 Tage pro Woche; 2016: 83 Tage in 52 Wochen, durchschnittlich 1,6 Tage pro Woche; 2017: 16 Tage in 13 Wochen, durchschnittlich 1,2 Tage pro Woche).

7

Im Verlauf der Hauptverhandlung hob die Kammer die Haftbefehle gegen die Angeklagten ...[K] (07.03.2013), ...[O] (20.03.2013) und ...[D] (21.05.2013), am 21. Mai 2013 auch die Haftbefehle gegen die Angeklagten ...[G], ...[Q] und ...[R], welche zuvor am 18. Januar 2013 außer Vollzug gesetzt worden waren, sowie diejenigen gegen die Angeklagten ...[H], ...[J], ...[N] und ...[P], welche am 6. März 2013 unter Auflagen außer Vollzug gesetzt worden waren, auf.

8

Gegen vier geständige, nach Jugendstrafrecht zu beurteilende Angeklagte wurde das Verfahren abgetrennt und durch Urteil vom 21. November 2013 abgeschlossen. Gegen fünf weitere Angeklagte stellte die Kammer das Verfahren im Zeitraum von Februar 2014 bis Oktober 2016 auf Antrag bzw. mit Zustimmung der Staatsanwaltschaft nach strafprozessualen Ermessensvorschriften ein.

9

Mit Beschluss vom 7. Januar 2014 hob sie schließlich auch die Haftbefehle gegen die letzten bis dahin noch inhaftierten Angeklagten ...[A], ...[B], ...[C], ...[E], ...[F], ...[L] und ...[M] auf.

10

Mit Ablauf des Monats Januar 2014 schied ein berufsrichterliches Mitglied der Strafkammer wegen Erreichens des 65. Lebensjahres kraft Gesetzes aus; es wurde ab dem 102. Verhandlungstag, dem 28. Januar 2014, durch den nachrückenden Ergänzungsrichter ersetzt. Auch die beiden Ergänzungsschöffen rückten im Laufe des Verfahrens für ausgeschiedene Schöffen nach.

11

Aus Sicht der Strafkammer sollte die Beweisaufnahme im Dezember 2016 im Wesentlichen abgeschlossen gewesen sein.

3.

12

Am 2. Mai 2017 setzte die Kammer die Hauptverhandlung gemäß § 228 Abs. 1 Satz 1 StPO im Hinblick auf das mit Ablauf des Monats Juni 2017 bevorstehende Ausscheiden des Vorsitzenden Richters wegen Erreichens der gesetzlichen Altersgrenze aus. Die Strafkammer hielt es nicht mehr für möglich, das Verfahren bis zum Ausscheiden des Vorsitzenden Richters durch ein erstinstanzliches Urteil abzuschließen.

13

Mit Beschluss vom 29. Mai 2017 hat die Strafkammer das Verfahren gemäß § 206a StPO eingestellt. Sie hat bestimmt, dass der Angeklagte ...[K] für die gegen ihn vollzogene Untersuchungshaft, die Auflagen aus den Außervollzugsetzungsentscheidungen vom 2. Juli und 10. Oktober 2012, die am 13. März 2012 durchgeführte Durchsuchung einschließlich der anlässlich dieser Maßnahme erfolgten Sicherstellungen sowie für die erfolgte Beschlagnahme von Gegenständen zu entschädigen ist. Sie hat weiter angeordnet, dass auch der Angeklagte ...[R] für den Vollzug der Untersuchungshaft, die Auflagen aus den Außervollzugsetzungsbeschlüssen vom 18. Januar und 7. März 2013, die am 8. Mai 2012 erfolgte Durchsuchung einschließlich der erfolgten Sicherstellungen sowie für die Beschlagnahme von Gegenständen zu entschädigen ist. Hinsichtlich der übrigen Angeklagten hat sie bestimmt, dass eine Entschädigung für Strafverfolgungsmaßnahmen nicht zu gewähren ist. Sie hat ferner angeordnet, dass die Staatskasse die Kosten des Verfahrens sowie die notwendigen Auslagen der Angeklagten ...[K] und ...[R] zu tragen hat.

14

Die Strafkammer ist der Auffassung, dass wegen überlanger Dauer des Verfahrens ein Verfahrenshindernis gemäß Art. 6 Abs. 1 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) gegeben sei. Die bereits in Anspruch genommene und nach Aussetzung des Verfahrens noch zu erwartende weitere Verfahrensdauer sowie die damit einhergegangenen oder noch zu erwartenden Belastungen für die Angeklagten einschließlich von ihnen erlittener Untersuchungshaft stünden in einem „deutlichen“ Missverhältnis zu den noch zu erwartenden Strafen. Dass während der Dauer der Hauptverhandlung zwei berufsrichterliche Mitglieder des Spruchkörpers wegen Erreichens der gesetzlichen Altersgrenze ausscheiden würden, sei bei der Entscheidung über die Eröffnung des Hauptverfahrens nicht absehbar gewesen. Zahlreiche Angeklagte und ihre Verteidiger hätten den Fortgang des Verfahrens durch ihr Verhalten und Verfahrenshandlungen aber auch bewusst sabotiert, um es so lange zu verzögern, dass es nicht mehr vor dem Ausscheiden des Vorsitzenden Richters habe abgeschlossen werden können. Wenn auch maßgeblich das kontraproduktive Verteidigungsverhalten die Aussetzung des Verfahrens verursacht habe, so müsse doch die gebotene Gesamtabwägung unter Berücksichtigung der von staatlicher Seite zu vertretenden Ursachen für das Zustandekommen einer unangemessen langen Verfahrensdauer dazu führen, dass eine Verfahrenseinstellung nach § 206a StPO geboten sei. Denn letztlich trage der Gesetzgeber die Verantwortung dafür, dass es den Angeklagten und ihren Verteidigern durch extensive und rechtsmissbräuchliche Anbringung von Befangenheitsanträgen ermöglicht worden sei, eine Vielzahl angesetzter Hauptverhandlungsterminen zum Ausfall zu bringen und dadurch das Verfahren zu verzögern. Die staatliche Ordnung sei auch dafür verantwortlich, dass keine Möglichkeit bestehe, ein begonnenes Hauptsacheverfahren durch Aufschieben des Eintritts des gesetzlichen Ruhestands eines Berufsrichters wenigstens bis zum Abschluss in erster Instanz fortzusetzen. Ein erheblicher Mitverursachungsanteil sei auf Seiten der Staatsanwaltschaft und darin zu sehen, dass 26 Mitglieder einer mutmaßlich kriminellen Vereinigung gemeinsam angeklagt worden seien, was wegen der damit verbundenen Vielzahl der Prozessbeteiligten die Durchführung einer ordnungsgemäßen Hauptverhandlung nahezu unmöglich gemacht habe. Schließlich sei auch die für die Verzögerung kausale Unterlassung der Beiziehung eines weiteren Ergänzungsrichters von Beginn an von den Justizbehörden zu vertreten.

4.

15

Gegen die Einstellung des Verfahrens wendet sich die Staatsanwaltschaft mit ihrer sofortigen Beschwerde vom 31. Mai 2017 (Bl. 14.269 ff. d.A.), welche am 1. Juni 2017 bei dem Landgericht eingegangen ist. Sie ist der Auffassung, ein Verfahrenshindernis sei nicht eingetreten und die Hauptverhandlung in neuer Gerichtsbesetzung vor der Staatsschutzkammer des Landgerichts zu wiederholen.

16

Soweit ihnen eine Entschädigung für erlittene Strafverfolgungsmaßnahmen versagt worden ist, haben die Angeklagten ...[F] am 31. Mai 2017 (Bl. 14.273 d.A.), ...[O] und ...[L] am 1. Juni 2017 (Bl. 14.274 bzw. 14.282 d.A.), ...[B] am 3. Juni 2017 (Bl. 14.290 d.A.), ...[A] (Bl. 14.297 d.A.), ...[E] (Bl. 14.298, 14.309 d.A.), ...[M] (Bl. 14.299 d.A.), ...[P] (Bl. 14.312 d.A.) und ...[J] (Bl. 14.313 d.A.) am 6. Juni 2017, die Angeklagten ...[N] (Bl. 14.351 d.A.), ...[C] (Bl. 14.359 d.A.) und ...[H] (Bl. 14.365 d.A.) sowie der Angeklagte ...[Q] am 8. Juni 2017 (Bl. 14.370 d.A.) jeweils das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde gemäß § 8 Abs. 3 Satz 1 StrEG eingelegt.

17

Darüber hinaus haben, soweit die Strafkammer davon abgesehen hat, ihre notwendigen Auslagen der Staatskasse aufzuerlegen, der Angeklagte ...[F] am 31. Mai 2017 (Bl. 14.273 d.A.), ...[O] (Bl. 14.274 d.A.) und ...[L] (Bl. 14.275 ff. d.A.) am 1. Juni 2017, ...[B] (Bl. 14.290 d.A.) am 3. Juni 2017, ...[E] (Bl. 14.298 d.A.), ...[M] (Bl. 14.299 d.A.), ...[P] (Bl. 14.312 d.A.) und ...[J] (Bl. 14.313 d.A.) am 6. Juni 2017, ...[C] (Bl. 14.359 d.A.) und ...[H] (Bl. 14.365 d.A.) am 7. Juni 2017 sowie die Angeklagten ...[N] (Bl. 14.351 d.A.) und ...[Q] (Bl. 14.370 d.A.) am 8. Juni 2017 sofortige Beschwerde gemäß § 464 Abs. 3 Satz 1 StPO gegen die Auslagenentscheidung (Ziffer III.3) eingelegt.

18

Die Generalstaatsanwaltschaft hat beantragt, den Beschluss vom 29. Mai 2017 aufzuheben und festzustellen, dass eine Entscheidung über die sofortigen Beschwerden der Angeklagten ...[F], ...[O], ...[B], ...[A], ...[E], ...[M], ...[P], ...[J], ...[N], ...[C], ...[H] und ...[Q] nicht veranlasst ist.

II.

1.

19

Die sofortige Beschwerde der Staatsanwaltschaft ist gemäß § 206a Abs. 2 StPO statthaft und auch sonst zulässig eingelegt worden. Der Senat hat angesichts der dienstlichen Äußerungen des Geschäftsstellenbeamten beim Landgericht (Bl. 14.459 d.A.) sowie des für das Verfahren zuständigen Dezernenten der Staatsanwaltschaft vom 6. Juli 2017 (Bl. 14.462 d.A.) keinen Zweifel daran, dass das Rechtsmittel nach am 31. Mai 2017 erfolgter Zustellung der Entscheidung an die Staatsanwaltschaft (Bl. 14.251 d.A.) am 1. Juni 2017 und damit rechtzeitig innerhalb der am 7. Juni 2017 ablaufenden Wochenfrist des § 311 Abs. 2 StPO bei Gericht eingegangen ist.

2.

20

Dieses Rechtsmittel hat auch in der Sache den von ihm erstrebten Erfolg. Die Entscheidung der Strafkammer, das Verfahren wegen eines Verfahrenshindernisses außerhalb der Hauptverhandlung einzustellen, hat keinen Bestand, weil die hierfür erforderlichen Voraussetzungen nicht gegeben sind. Durch die bisherige Dauer des Strafverfahrens ist kein Verfahrenshindernis entstanden.

21

a) Gemäß § 206a Abs. 1 StPO kann das Gericht das Verfahren außerhalb der Hauptverhandlung - was vorliegend der Fall ist, da die Hauptverhandlung am 2. Mai 2017 ausgesetzt wurde und deswegen nicht mehr andauert - durch Beschluss einstellen, wenn sich nach der Eröffnung des Hauptverfahrens ein Verfahrenshindernis herausstellt. Die Vorschrift, die der Verfahrensökonomie und dem Schutz des Angeklagten vor den Belastungen einer Hauptverhandlung dient, betrifft Umstände, die im Gegensatz zu vorübergehenden Verfahrenshindernissen im Sinne von § 205 StPO der Fortsetzung des Verfahrens dauerhaft entgegenstehen. Liegen die Voraussetzungen eines überdauernden Verfahrenshindernisses vor, so ist die Verfahrenseinstellung aus Rechtsgründen geboten, so dass das „kann“ der Vorschrift dem Gericht entgegen dem Wortlaut kein Ermessen in der Sache einräumt (vgl. KK-StPO/Schneider, 7. Aufl. § 206a Rn. 1 mwN.). Wesensmerkmal von überdauernden Verfahrenshindernisse ist, dass ihre einer Fortsetzung des Verfahrens regelmäßig entgegenstehenden Rechtsfolgen unmittelbar eintreten (vgl. BGH, 4 StR 595/97 v. 08.06.1999 - BGHR StPO § 206a Abs. 1 Verfahrenshindernis 7 ).

22

Verfahrenshindernisse werden nur durch solche Umstände begründet, die es ausschließen, dass über den Prozessgegenstand mit dem Ziel einer Sachentscheidung verhandelt werden darf. Die Umstände müssen deshalb so schwer wiegen, dass von ihrem Vorhandensein oder Nichtvorhandensein die Zulässigkeit des gesamten Verfahrens abhängig gemacht werden muss (vgl. BGH, 1 StR 104/15 v. 06.09.2016 - BGHR MRK Art. 6 Abs. 1 Satz 1 fair-trial 12 ; 3 StR 104/87 v. 09.12.1987 - BGHSt 35, 137 ). Dies ist etwa der Fall beim Fehlen deutscher Gerichtsbarkeit oder Gerichtsunterworfenheit, Fehlen eines wirksamen Eröffnungsbeschlusses, Verbrauch der Strafklage, anderweitiger Rechtshängigkeit, vorläufiger Einstellung des Verfahrens nach § 154 Abs. 2 StPO, Strafverfolgungsverjährung, Fehlen eines erforderlichen Strafantrags, Strafunmündigkeit eines Kindes, Tod des Angeklagten oder dessen dauernder Verhandlungsunfähigkeit (vgl. die Nachw. und weiteren Beispiele bei KK-StPO/Schneider, aaO. Rn. 7).

23

Darüber hinaus können aber auch Fehler bei der Verfahrensgestaltung zu einem Verfahrenshindernis von Verfassungs wegen führen, wenn dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz nicht mehr durch angemessene Berücksichtigung des Verstoßes im Rahmen der Sachentscheidung, sondern nur noch durch Einstellung des Verfahrens angemessen Rechnung getragen werden kann (vgl. BVerfG, 2 BvR 1089/09 v. 04.09.2009 - Rn. 5 n. juris; 2 BvR 2262/07 v. 29.01.2008 - BVerfGK 13, 231 ; 2 BvR 1471/03 v. 21.01.2004 - BVerfGK 2, 239 ; BGH, 2 StR 232/00 v. 25.10.2000 - BGHSt 46, 159, 171 ; Liebhart NStZ 2017, 254, 262 mwN.; Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 60. Aufl. MRK Art. 6 Rn. 9 mwN.).

24

Hauptanwendungsgebiet hierfür sind die Fälle der rechtsstaatswidrigen Verfahrensverzögerung. Ein Strafverfahren von überlanger Dauer kann den Beschuldigten zusätzlichen fühlbaren Belastungen aussetzen, was insbesondere dann der Fall ist, wenn die Dauer durch vermeidbare Verzögerungen der Justizorgane bedingt ist. Solche Belastungen, die in ihren Auswirkungen der Sanktion selbst gleichkommen können, treten mit zunehmender Verzögerung des Verfahrens in Widerstreit zu dem aus dem Rechtsstaatsgebot (Art. 20 Abs. 3 GG) abgeleiteten Grundsatz, wonach die Strafe verhältnismäßig sein und in einem gerechten Verhältnis zu dem Verschulden des Täters stehen muss (BVerfG, 2 BvR 1487/90 v. 19.04.1993 - NJW 1993, 3254 ; 1 BvR 505/78 v. 16.04.1980 - BVerfGE 54, 100 ). Das Rechtsstaatsprinzip des Grundgesetzes fordert ebenso wie Art. 6 Abs. 1 Satz 1 EMRK die angemessene Beschleunigung des Strafverfahrens, und zwar nicht zuletzt im Interesse des Beschuldigten. Eine von den Strafverfolgungsorganen zu verantwortende erhebliche Verzögerung des Strafverfahrens verletzt den Beschuldigten in seinem Recht auf ein faires rechtsstaatliches Verfahren (vgl. BVerfG, 2 BvR 2338/06 v. 24.11.2006 - Rn. 7 n. juris; 2 BvR 1471/03 v. 21.01.2004 - BVerfGK 2, 239 ). Sie ist aber auch mit dem verfassungsrechtlichen Gebot einer funktionstüchtigen Strafrechtspflege nicht zu vereinbaren, da unnötige Verfahrensverzögerungen die Zwecke der Kriminalstrafe in Frage stellen und das verfassungsrechtlich abgesicherte öffentliche Interesse an einer möglichst vollständigen Wahrheitsermittlung beeinträchtigen (vgl. BVerfG, 2 BvR 1089/09 v. 04.09.2009 - Rn. 3 n. juris; 2 BvR 2044/07 v. 15.01.2009 - BVerfGE 122, 248 ).

25

Ob eine mit dem Rechtsstaatsprinzip nicht mehr in Einklang stehende Verfahrensverzögerung vorliegt, richtet sich nach den besonderen Umständen des Einzelfalls, die in einer umfassenden Gesamtwürdigung gegeneinander abgewogen werden müssen. Faktoren, die hierfür regelmäßig von Bedeutung sind, sind insbesondere der durch vermeidbare Verzögerungen der Justizorgane verursachte Zeitraum der Verfahrensverlängerung, die Gesamtdauer des Verfahrens, die Schwere des Tatvorwurfs, der Umfang und die Schwierigkeit des Verfahrensgegenstands sowie das Ausmaß der mit dem Andauern des schwebenden Verfahrens für den Betroffenen verbundenen besonderen Belastungen (vgl. zu Art. 6 Abs. 1 S. 1 EMRK: EGMR, Urt. 64387/01 v. 10.02.2005 - StV 2005, 475 ).

26

Allein eine überdurchschnittlich lange Dauer des Verfahrens lässt für sich genommen keine Rückschlüsse auf Existenz und Umfang einer den Justizbehörden anzulastenden Verfahrensverzögerung zu (vgl. BVerfG, 2 BvR 2262/07 v. 29.01.2008 - BVerfGK 13, 231 ; 2 BvR 2338/06 v. 24.11.2006 - Rn. 8 n. juris mwN.). Die Feststellung einer rechtsstaatswidrigen Verfahrensverzögerung kann jedenfalls dann nicht allein auf den insgesamt abgelaufenen Zeitraum gestützt werden, wenn dem Verfahren ein komplexer Sachverhalt zugrunde liegt, dessen Beurteilung umfangreiche und aufwendige Ermittlungen erforderlich macht (vgl. BGH, 2 StR 232/00 v. 25.10.2000 - BGHSt 46, 159 unter Bezugn. auf BVerfG, 2 BvR 121/83 v. 24.11.1983 - NJW 1984, 967). Der Dauer eines Strafverfahrens sind durch die Vorschriften über die Verfolgungsverjährung, insbesondere § 78c Abs. 3 Satz 2 StGB, von der Tatbeendigung an absolute Grenzen gesetzt, die es ausschließen, dass ein Strafverfahren endlos geführt wird.

27

Wird eine rechtsstaatswidrige Verfahrensverzögerung festgestellt, so führt dies aber nur in seltenen Ausnahmefällen zu einer Einstellung des Strafverfahrens aufgrund eines dadurch eingetretenen Verfahrenshindernisses. Denn die Tatsache und das Gewicht des Verstoßes lassen sich nur in einer Gesamtabwägung mit Blick auf die dem Verfahren zugrundeliegende Beschuldigung und das Maß des Verschuldens bestimmen; diese Feststellung entzieht sich einer allein formellen Betrachtung (vgl. BGH, 2 StR 232/00 v. 25.10.2000 - BGHSt 46, 159 ). Da dem Umstand der überdurchschnittlich langen Verfahrensdauer neben der langen Zeitspanne zwischen Tatbegehung und Aburteilung bei der Strafzumessung eigenständige strafmildernde Bedeutung zukommt, wenn sie für den Angeklagten mit besonderen Belastungen verbunden ist (vgl. BGH, 1 StR 45/17 v. 09.06.2017 - NStZ-RR 2017, 305 ), kommt die Annahme eines Verfahrenshindernisses wegen rechtsstaatswidrig überlanger Verfahrensdauer nur in Betracht, wenn eine angemessene Kompensation des Verstoßes gegen das Verzögerungsverbot bei der Strafzumessung nicht mehr erreicht werden kann (vgl. KK-StPO/ Schneider, aaO. Rn. 8; LR-StPO/Stuckenberg, § 206a Rn. 83; Krehl/Eidam, Die überlange Dauer von Strafverfahren, NStZ 2006, 1 <9 f.>). Nur wenn das Recht des Verfolgten auf alsbaldige und schnelle Verhandlung in unerträglicher Weise verletzt ist und die eingetretene Verzögerung einer Rechtsverweigerung gleichkommt, kann die Verletzung des Beschleunigungsgebots als Prozesshindernis angesehen werden, weil in solchen Fällen ein anerkennenswertes Interesse an weiterer Strafverfolgung nicht mehr besteht und eine Fortsetzung des Verfahrens rechtsstaatlich nicht mehr hinnehmbar ist (vgl. OLG Koblenz, 1 Ws 502/92 v. 09.12.1992 - NJW 1994, 1887 unter Bezugn. auf. BVerfG, 2 BvR 121/81 v. 24.11.1993 - NJW 1984, 967; vgl. auch Kempf, StV 2001, 134 ff.).

28

b) Bei Anlegung dieses Maßstabs kann vorliegend eine zu einem Verfahrenshindernis führende überlange Verfahrensdauer nicht angenommen werden. Es liegt schon keine rechtsstaatswidrige Verzögerung vor.

29

Das Verfahren ist prozessordnungsgemäß durchgeführt und angemessen beschleunigt worden. Dass es bislang nicht zu einem Abschluss gebracht werden konnte, findet seine Ursache nicht in den Justizbehörden zurechenbaren Verzögerungen, sondern allein in Umfang und Komplexität des Verfahrensgegenstands sowie den gesetzlichen Vorgaben der Strafprozessordnung und des Landesrichtergesetzes.

30

aa) Soweit den nachfolgenden Ausführungen Feststellungen zu der vom 20. August 2012 bis zum 5. April 2017 durchgeführten Hauptverhandlung zu Grunde liegen, ist der Senat nicht daran gehindert, diese den vorliegenden Protokollbänden zu entnehmen, auch wenn die einzelnen Tagesprotokolle mehrheitlich nicht im Sinne von § 271 Abs. 1 StPO von den hierzu berufenen Personen unterschrieben sind. Die fehlende Fertigstellung des als eine Einheit anzusehenden Hauptverhandlungsprotokolls steht lediglich der Zustellung eines in der Verhandlung ergangenen Urteils entgegen (§ 273 Abs. 4 StPO), was für das vorliegende Verfahren ohnehin nicht mehr in Betracht kommt. Darüber hinaus verhindert die fehlende Unterschriftsleistung, dass das Protokoll Urkundenqualität erlangt. Trotz dieses Mangels kann der Senat das nicht fertiggestellte Hauptverhandlungsprotokoll für seine Sachentscheidung als sonstiges Schriftstück verwerten. Da es um eine Beweiserhebung außerhalb der Hauptverhandlung geht, sind die Grundsätze des Freibeweisverfahrens anzuwenden, bei dem es dem Gericht erlaubt ist, alle ihm zugänglichen Erkenntnisquellen zu benutzen, zu denen die Prozessbeteiligten rechtliches Gehör hatten (vgl. Meyer-Goßner/Schmitt, aaO. § 244 Rn. 7 u. 9; KK-StPO/Krehl, 7. Aufl. § 244 Rn. 16). Im Freibeweisverfahren ist das Gericht nicht auf die Verwertung von Urkunden beschränkt; es kann vielmehr alle verfahrensrelevanten Schriftstücke zum Gegenstand der Entscheidungsfindung machen. Dies betrifft auch die dem Senat vorliegenden Protokollbände, zu denen rechtliches Gehör gewährt worden ist.

31

bb) Der äußere Ablauf des Verfahrens lässt vermeidbare, das Rechtsstaatsgebot berührende Verzögerungen in der Sachbearbeitung nicht erkennen.

32

Durch die von 2010 bis zum Eintritt in die sog. „offene Phase“ durchgeführten verdeckten Ermittlungsmaßnahmen wurden die Angeklagten nicht belastet, da ihnen weder die Durchführung der Ermittlungen noch der Tatvorwurf bekannt gegeben worden war. Abzustellen ist daher auf den Zeitraum nach Inhaftierung des überwiegenden Teils der Angeklagten (13. März 2012). Danach nahm der Abschluss der Ermittlungen bis zur Fertigstellung der Anklageschrift am 25. Mai 2012 nur noch einen Zeitraum von etwas mehr als drei Monaten in Anspruch, obwohl der Verfahrensstoff wegen der Vielzahl der Angeklagten und der ihnen zur Last gelegten Straftaten außergewöhnlich umfangreich ist.

33

Dass die Staatsanwaltschaft alle in Zusammenhang mit der Gründung der und mitgliedschaftlichen Beteiligung an der von ihr als kriminelle Vereinigung im Sinne von § 129 Abs. 1 StGB angesehenen Organisation stehenden Straftaten zu einem einzigen Strafverfahren verbunden und gemeinsam bei der Strafkammer angeklagt hat, hat nicht zu einer den Justizbehörden anzulastenden Verfahrensverzögerung geführt, sondern ist durch das Prozessrecht veranlasst und geboten gewesen. Die auf § 3 StPO gestützte Verbindung war auch in Ansehung der Vielzahl der Angeklagten und Straftaten sachgerecht, da sie Mehrarbeit erspart und insbesondere verhindert, dass derselbe Sachverhalt von mehreren Gerichten unterschiedlich beurteilt wird (vgl. hierzu BGH, 1 StR 265/62 v. 05.02.1963 - BGHSt 18, 238 ; Meyer-Goßner/Schmitt, aaO. § 2 Rn. 2). Dass das Verbundverfahren einen weitaus überdurchschnittlichen und ungewöhnlich hohen Bearbeitungsaufwand erfordert, ist im Interesse einer funktionsfähigen Strafrechtspflege hinzunehmen (vgl. BVerfG, 2 BvR 804/76 v. 21.06.1977 - BVerfGE 45, 354 ). Abgesehen davon wäre die 12. Strafkammer des Landgerichts Koblenz als Staatsschutzkammer aber auch bei einer Aufspaltung des Verfahrens jedenfalls für die Mehrzahl der Angeklagten weiterhin zuständig und wegen der Inhaftierung der überwiegenden Anzahl der Angeklagten zum Zeitpunkt der Anklageerhebung zur zeitgleichen Durchführung von Parallelverhandlungen veranlasst gewesen, was unter verfahrensökonomischen Gesichtspunkten nicht sinnvoll gewesen wäre.

34

Auch im Zuständigkeitsbereich der Staatsschutzkammer ist das Verfahren mit angemessener Beschleunigung durchgeführt worden. Die am 14. Juni 2012 beim Landgericht eingegangene Anklageschrift ließ der Vorsitzende durch Verfügung vom 19. Juni 2017 an die Angeklagten und ihre Verteidiger mit einer dem Umfang der Anklageschrift angemessenen Erklärungsfrist von einem Monat zustellen (Bl. 5.761 d.A.). Nach Zulassung der Anklage und Eröffnung des Hauptverfahrens am 6. August 2012 begann die Hauptverhandlung bereits am 20. August 2012. Sie wurde fortlaufend zunächst an zwei Tagen pro Woche, seit 2014 überwiegend auch an drei Tagen pro Woche durchgeführt, obwohl nach Aufhebung der letzten noch bestehenden Haftbefehle am 7. Januar 2014 das Gebot der besonderen Beschleunigung von Haftsachen nicht mehr galt. Die sich daraus unter Berücksichtigung notwendiger Unterbrechungen, etwa wegen Abwesenheit von Verfahrensbeteiligten, Urlaubs von Senatsmitgliedern, ergebende, oben (Seite 6) aufgeführte Terminsfrequenz steht in Einklang mit der höchstrichterlichen Rechtsprechung zum Beschleunigungsgebot in Haftsachen, wonach bei - wie hier - absehbar umfangreicheren Verfahren eine vorausschauende, auch größere Zeiträume umgreifende Hauptverhandlungsplanung mit im Grundsatz durchschnittlich mehr als einem Hauptverhandlungstag pro Woche notwendig ist (vgl. BGH, StB 5/16 v. 21.04.2016 - NStZ-RR 2016, 217 ). Insgesamt lässt der Ablauf des Verfahrens erkennen, dass es durch Staatsanwaltschaft und Gericht ununterbrochen gefördert worden ist, was, das gerichtliche Verfahren betreffend, auch daraus zu entnehmen ist, dass die befasste Strafkammer durch Präsidiumsbeschluss von der Bearbeitung weiterer Strafverfahren freigestellt worden war.

35

cc) Soweit die in der Hauptverhandlung zur Entscheidung des Gerichts gestellte Vielzahl von Anträgen - nach Darstellung der Kammer mehr als 500 Befangenheitsanträge, mehr als 240 Beweisanträge, mehr als 400 Anträge zum Verfahrensablauf und mehr als 50 Gegenvorstellungen - zu einer Hemmung des Verfahrensfortgangs beigetragen haben, ist daraus eine rechtsstaatswidrige Verzögerung nicht abzuleiten. Denn bei der Bewertung, ob eine solche eingetreten ist, finden Verzögerungen, die der Beschuldigte selbst verursacht hat, keine Berücksichtigung, gleichgültig ob die Verzögerungen auf zulässiges oder unzulässiges Prozessverhalten zurückzuführen sind (vgl. BVerfG, 2 BvR 2338/06 v. 24.11.2006 - Rn. 8 n. juris; 2 BvR 157/03 v. 30.06.2005 - NStZ-RR 2005, 346 ; 2 BvR 1487/90 v. 19.04.1993 - NJW 1993, 3254 ; 2 BvR 121/83 v. 24.11.1983 - NJW 1984, 967 ). Es kann daher dahinstehen, ob den Anträgen ein sachlich begründetes Begehren zugrunde lag oder sie nur zum Zwecke der Prozessverschleppung gestellt worden sind.

36

Eine Möglichkeit, die Stellung von Anträgen angesichts ihrer Vielzahl zu beschränken, hat für die Kammer nicht bestanden. Die Verfahrensordnung räumt es den Angeklagten aus Gründen der Waffengleichheit und wegen des Rechts auf ein faires Verfahren (Art. 6 Abs. 1 EMRK) ein, durch Anträge, Anregungen und Stellungnahmen auf den Gang und das Ergebnis des Verfahrens Einfluss zu nehmen (vgl. BVerfG, 2 BvR 2115/01 u.a. v. 19.09.2006 - BVerfGK 9, 174 ; BGH, GSSt 1/04 v. 03.03.2005 - BGHSt 50, 40 unter Bezugn. auf BVerfG, 2 BvR 1133/86 v. 27.01.1987 - NJW 1987, 2662 u. 2 BvR 215/81 v. 26.05.1981 - BVerfGE 57, 250 ). Dies betrifft etwa die Stellung von Beweisermittlungs- und Beweisanträgen (§ 244 Abs. 2, 3 StPO, vgl. hierzu BVerfG, 2 BvR 864/81 v. 12.01.1983 - BVerfGE 63, 45 ), beinhaltet aber auch die Möglichkeit, Ablehnungsgesuche anzubringen. Da ein verfassungsrechtlich verbürgter Anspruch auf Entscheidung durch den gesetzlichen Richter besteht (Art. 101 Abs. 1 S. 2 GG), steht ihnen gemäß § 24 Abs. 3 Satz 1 StPO ein Ablehnungsrecht hinsichtlich solcher Richter zu, die von der Ausübung des Richteramtes kraft Gesetzes ausgeschlossen sind oder besorgen lassen, dass sie nicht unbefangen über den Verfahrensgegenstand entscheiden werden. Die Verteidiger sind nicht daran gehindert, diese strafprozessualen Rechte besonders häufig oder in großem Umfang in Anspruch zu nehmen, da die anwaltliche Berufsausübung grundsätzlich der freien und unreglementierten Selbstbestimmung des Einzelnen unterliegt (vgl. BVerfG, 1 BvR 1078/80 v. 08.03.1983 - BVerfGE 63, 266 ).

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Dem Gericht zurechenbar werden die antragsursächlichen Verzögerungen auch nicht dadurch, dass die Kammer selbst Anträge mit unverständlichen und unsachlichen Inhalten oder solche, die ihrer Auffassung nach offensichtlich zum Zweck der Prozessverschleppung gestellt worden sind, zur Sachentscheidung entgegengenommen und nicht sofort verworfen hat. Das Gericht ist grundsätzlich verpflichtet, über Anträge, Anregungen und sonstige Eingaben unabhängig von Inhalt und Wortlaut nach Maßgabe der Vorschriften des Verfahrensrechts zu entscheiden, was, soweit nicht der Vorsitzende allein zuständig ist, eine förmliche Beratung voraussetzt und eine nachvollziehbare Begründung der Entscheidung nach sich zieht. Das Übergehen eines Antrags kann zu einer Beschränkung der Verteidigung im Sinne des Revisionsgrunds gemäß § 338 Nr. 8 StPO führen und gegebenenfalls den Bestand des Urteils gefährden (vgl. OLG Bamberg, 3 Ss OWi 58/15 v. 23.01.2015 - NStZ 2016, 375 ). Selbst bei auf den ersten Blick unsachlichen oder unzulässigen Anträgen ist zunächst durch Auslegung zu ermitteln, ob dem Ansinnen nicht eine rechtlich anerkennenswerte oder den Verfahrensgegenstand betreffende Bedeutung zugemessen werden kann (vgl. etwa für Befangenheitsanträge: BVerfG, 2 BvR 625/01 u.a. v. 02.06.2005 - BVerfGK 5, 269 ; BGH, 5 StR 180/05 v. 10.08.2005 - BGHR StPO § 26a Unzulässigkeit 13 ; für die Auslegung von Beweisanträgen vgl. die Nachw. bei Meyer-Goßner/Schmitt, aaO. § 244 Rn. 39). Da sich ein Angeklagter zu seiner Verteidigung unsachlicher Äußerungen bzw. scharfer, polemischer, überspitzter oder ironischer Formulierungen bedienen darf (vgl. BVerfG, 1 BvR 873/94 v. 10.07.1996 - NStZ 1997, 35 ; KG, (2) 1 Ss 470/09 v. 11.01.2010 - Rn. 32 n. juris), müssen auch Eingaben mit solchen Inhalten entgegengenommen, auf ihren sachlichen Gehalt untersucht und beschieden werden.

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Eine Zurückweisung von Anträgen wegen Prozessverschleppung ist nur in Ausnahmefällen möglich. Das Gesetz sieht diese Möglichkeit für Beweisanträge und Ablehnungsgesuche zwar ausdrücklich vor (§§ 244 Abs. 3 S. 2 StPO; § 26a Abs. 1 Nr. 3 StPO), an die Begründung darauf gestützter Zurückweisungen werden jedoch hohe Anforderungen gestellt. Allein das Vorliegen von Verschleppungsabsicht reicht nicht aus. Neben der Eignung, den Abschluss des Verfahrens wesentlich hinauszuzögern, muss in objektiver Hinsicht feststehen, dass die beantragte Beweiserhebung aussichtslos ist bzw. eine Richterablehnung nicht erreicht werden kann. Subjektiv muss sich der Antragsteller der Nutzlosigkeit der Beweiserhebung bzw. der Unbegründetheit der Richterablehnung bewusst sein und mit dem Antrag bzw. dem Gesuch ausschließlich die Verzögerung des Verfahrensabschlusses bezwecken (zu Beweisanträgen: BGH, 4 StR 353/08 v. 18.09.2008 - NStZ-RR 2009, 21/22 ; 3 StR 46/16 v. 28.06.2016 - NStZ-RR 2017, 21 ; zu Ablehnungsgesuchen: KK-StPO/Scheuten, 7. Aufl. § 26a Rn. 10; LR-StPO/Siolek, 26. Aufl. § 26a Rn. 27). Einer Ablehnung wegen Prozessverschleppung sind damit enge Grenzen gesetzt.

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dd) Nicht zu verantworten hat das Gericht auch Verfahrensverzögerungen, die durch ungehöriges Verhalten von Verteidigern entstanden sind, wie zum Beispiel das in der angefochtenen Entscheidung genannte Besteigen eines Tisches durch einen Verteidiger mit dem Zweck, sich verbal zu äußern. Im „Kampf um das Recht“ ist dem Verteidiger nach Ansicht des Bundesverfassungsgerichts nicht nur die Benutzung starker, eindringlicher Ausdrücke und sinnfälliger Schlagworte (s.o.), sondern auch ein Verhalten erlaubt, dass von den anderen Verfahrensbeteiligten als stilwidrig, ungehörig oder als Verstoß gegen den „guten Ton“ und das Takt- und Anstandsgefühl empfunden wird. Grenzen seien dem Verteidigerverhalten, so das Bundesverfassungsgericht, nur dort gesetzt, wo es sich um strafbare Beleidigungen, die bewusste Verbreitung von Unwahrheiten oder solche neben der Sache liegenden herabsetzenden Äußerungen und Verhaltensweisen handelt, zu denen andere Beteiligte oder der Verfahrensverlauf keinen Anlass gegeben haben (vgl. BVerfG, 1 BvR 873/94 v. 10.07.1996 - NStZ 1997, 35 unter Bezugn. auf BVerfGE 76, 171 <191 ff.>; vgl. dazu die krit. Anm. Foth in NStZ 1997, 36/37). Ob und gegebenenfalls aus welchen Gründen anwaltliche Verfahrenshandlungen im Strafprozess nicht mehr dem Gebot der Sachlichkeit (Art. 43a Abs. 3 S. 1 BRAO) entsprechen, ist jedoch nicht durch die Strafgerichte im laufenden Prozess, sondern gegebenenfalls im Nachgang durch das Anwaltsgericht zu entscheiden (§§ 113 ff. BRAO). Dem Gericht stehen auch keine Ordnungsmittel gegen Rechtsanwälte wegen ungehörigen Verhaltens in der Hauptverhandlung zu. Ihm bleibt in diesem Fall nur die Möglichkeit, die Verhandlung zu unterbrechen in der Erwartung, dass der Anwalt bei Fortsetzung der Verhandlung zur Einhaltung der allgemeinen Anstandsregeln zurückgefunden haben wird. Die Verzögerungen, die dadurch entstehen, muss es hinnehmen.

40

Das Zugeständnis nahezu unbeschränkter Verteidigerrechte beinhaltet stets das Risiko eines Scheiterns des Strafprozesses. Die Strafjustiz muss selbst dann an ihre Grenzen stoßen, wenn die Verteidigung formal korrekt und im Rahmen des Standesrechts geführt wird, sich aber dem traditionellen Ziel des Strafprozesses, der Wahrheitsfindung in einem prozessordnungsgemäßen Verfahren, nicht mehr verpflichtet fühlt, sondern die durch die Strafprozessordnung gewährleisteten Verfahrensrechte in einer Weise nutzt, die mit der Wahrnehmung ihrer Aufgabe, den Angeklagten vor einem materiellen Fehlurteil oder prozessordnungswidrigem Verfahren zu schützen, nicht mehr zu erklären ist (vgl. BGH, 3 StR 237/06 v. 31.08.2006 - NStZ-RR 2007, 21; 3 StR 445/04 v. 25.01.2005 - NStZ 2005, 341). Dem entgegenzuwirken, ist allerdings nicht Aufgabe der Gerichte, sondern dem Gesetzgeber vorbehalten.

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ee) Allein der durch die Ausführung bestimmter Verfahrensvorschriften verursachte Zeitaufwand - die Kammer führt hierzu insbesondere das Ablehnungsverfahren nach § 29 Abs. 2 Satz 1 Halbsatz 2 StPO an - kann schon begrifflich nicht zu einer die Einstellung rechtfertigenden rechtsstaatswidrigen Verzögerung beigetragen haben. Denn die Bindung des Gerichts an das Gesetz gehört zum Kernbereich des Rechtsstaatsgebots (Art. 20 Abs. 3 GG), so dass die Befolgung gesetzlicher Vorschriften, auch wenn sie sich im Einzelfall verfahrensverzögernd auswirken, das Gebot nicht verletzen kann.

42

Das Rechtsstaatsprinzip schließt es auch aus, einen den Justizbehörden anzulastenden Umstand darin zu sehen, dass im Laufe der Hauptverhandlung zwei berufsrichterliche Mitglieder der Kammer wegen Erreichens der gesetzlichen Altersgrenze ausgeschieden sind, so dass der Spruchkörper schließlich entscheidungsunfähig geworden ist. Gemäß § 4 Abs. 1 Landesrichtergesetz Rheinland-Pfalz treten Richterinnen und Richter auf Lebenszeit mit dem Ende des Monats in den Ruhestand, in dem sie die für sie geltende Altersgrenze erreichen; der Eintritt in den Ruhestand kann nicht hinausgeschoben werden (§ 4 Abs. 2 LRiG). An diese Vorgabe des Gesetzgebers sind Justizverwaltung und Rechtsprechung gemäß Art. 20 Abs. 3 GG gebunden. Die Aussetzung des Verfahrens ist Folge dieser Gesetzesbindung und kann damit für sich betrachtet keinen Verstoß gegen das Rechtsstaatsgebot darstellen. Dass die Durchführung der Hauptverhandlung einen Zeitraum von nahezu fünf Jahren in Anspruch nehmen würde, so dass die Hinzuziehung eines zweiten Ergänzungsrichters geboten gewesen wäre, konnte auch angesichts des beträchtlichen Umfangs der Anklageschrift bei der Eröffnungsentscheidung nicht vorhergesehen werden.

43

ff) Die Belastungen der Angeklagten, die daraus resultieren, dass sie gemäß §§ 230 ff. StPO grundsätzlich verpflichtet sind, an einer langandauernden, eine Vielzahl von Sitzungstagen in Anspruch nehmenden Hauptverhandlung teilzunehmen, sind vorliegend nicht geeignet, ein Verfahrenshindernis zu begründen. Die bisherige Dauer des Verfahrens ist, wie dargestellt, maßgeblich durch das Verhalten ihrer Verteidiger verursacht worden, so dass auch die daraus resultierenden Belastungen von ihnen hinzunehmen sind. Da sie sich mittlerweile aber auch alle auf freiem Fuß befinden, gelten die Anforderungen des besonderen Beschleunigungsgebotes in Haftsachen mit der sich daraus ergebenden hohen Terminfrequenz nicht mehr. Deshalb besteht für das Gericht nunmehr bei der Terminierung ein größerer Gestaltungsspielraum, der es erlauben wird, schützenswerten Belangen der Angeklagten in stärkerem Maße nachzukommen als bisher. Dass es zu einem Verfahren mit nicht absehbarem Ende kommen werde, wie die Kammer vermutet, ist - wie dargestellt - durch die Vorschriften über die Verfolgungsverjährung ausgeschlossen. Die Verfolgung der angeklagten Taten ist ungeachtet zwischenzeitlich erfolgter Unterbrechungen dann nicht mehr zulässig, wenn die jeweiligen Zeitpunkte der doppelten Verjährung eintreten (§ 78c Abs. 3 S. 2 StGB), woraus sich ein überdauerndes Verfahrenshindernis ergäbe.

44

Die Frage, ob und bezüglich welcher Delikte doppelte Verjährung bereits eingetreten ist, gehört nicht zum Gegenstand der hier zu treffenden Beschwerdeentscheidung. Die Kammer hat die Einstellung des Verfahrens ausschließlich auf das - nicht vorliegende - Verfahrenshindernis der überlangen Verfahrensdauer gestützt. Deshalb ist hier nicht zu untersuchen, ob und inwieweit andere Verfahrenshindernisse vorliegen (vgl. Senat, 2 Ws 20/16 v. 23.03.2017). Zur Prüfung des Verjährungseintritts wäre der Senat auch nicht in der Lage, da dies nur auf Grundlage der Erkenntnisse aus der durchgeführten Hauptverhandlung geschehen könnte, über die der Senat nicht verfügt. Die Kammer wird daher die Verjährungsfrage in eigener Zuständigkeit zu prüfen und gegebenenfalls neu über eine Einstellung des Verfahrens zu entscheiden haben.

45

Ebenso wenig befasst sich der Senat mit dem - seiner eigenen Beurteilung ebenfalls nicht zugänglichen - Tatverdacht. Ob und in welchem Umfang er noch vorliegt, kann für eine Einstellung des Verfahrens nach § 206a StPO auch nicht von Bedeutung sein. Ein vollständiges Entfallen des Tatverdachts müsste - gegenüber einer Einstellung vorrangig (Meyer-Goßner/Schmitt, aaO. § 260 Rn. 44 mwN.) - zum Freispruch der entlasteten Angeklagten durch die Strafkammer führen. Sollte der Tatverdacht gegen einzelne Angeklagte nur noch teilweise bestehen oder, wie die Kammer in pauschaler Darstellung anführt, die Taten gegenüber dem Anklagevorwurf in einem milderen Licht erscheinen lassen, kann sie eine Verfahrenseinstellung nach § 153 Abs. 2 StPO oder § 153a Abs. 2 StPO anstreben.

46

c) Der Prozess ist nach alledem vor der Staatsschutzkammer des Landgerichts Koblenz fortzuführen.

III.

47

Die Entscheidungen nach § 8 Abs. 1 StrEG sind unselbständiger Annex zur Sachentscheidung und setzen eine verfahrensabschließende Entscheidung voraus (vgl. BGH, StB 28/75 v. 09.12.1975 - BGHSt 26, 250 ). Soweit die Strafkammer deshalb Entschädigungsentscheidungen getroffen hat, geraten diese durch die Aufhebung der verfahrensabschließenden Entscheidung in Wegfall, ohne dass es hierzu eines gesonderten Ausspruchs bedürfte (Meyer-Goßner/Schmidt, aaO. § 353 Rn. 4). Soweit die in Ziffer 2. des Tenors aufgeführten Angeklagten dagegen sofortige Beschwerde gemäß § 8 Abs. 3 StrEG eingelegt haben, sind diese Rechtsmittel gegenstandslos geworden (vgl. OLG Köln, Ss 529/00 v. 28.12.2000 - VRS 100, 68 ; Meyer, StrEG, 10. Aufl. § 8 Rn. 60).

48

Dasselbe gilt für die sofortigen Beschwerden gegen die Nichtauferlegung ihrer notwendigen Auslagen auf die Staatskasse (vgl. Meyer-Goßner/Schmitt, aaO.).

IV.

49

Kostenentscheidungen sind nicht veranlasst.

50

Da das Rechtsmittel der Staatsanwaltschaft nicht auf die Beseitigung einer auf einem Irrtum des Gerichts beruhenden gesetzwidrigen Entscheidung (vgl. dazu OLG Düsseldorf, 1 Ws 701/99 v. 23.09.1999 - NStZ-RR 2000, 223), sondern darauf abzielte, das Verfahren fortzusetzen und die Angeklagten im Sinne der Anklageschrift zu verurteilen, ist es zu Ungunsten der Angeklagten eingelegt, so dass die durch dieses Rechtsmittel entstandenen Gerichtskosten zu den „Kosten des Verfahrens“ gehören, welche die Angeklagten dann zu tragen haben, wenn sie zu Strafe verurteilt werden (§ 465 StPO; vgl. BGH, 3 StR 55/63 v. 28.01.1964 - BGHSt 19, 226 ). Für die insoweit entstandenen notwendigen Auslagen der Angeklagten fehlt es an einer gesetzlichen Handhabe, diese der Staatskasse aufzuerlegen, so dass sie von ihnen selbst zu tragen sind (vgl. BGH aaO. Rn. 9; KG, 4 Ws 62/15 v. 14.08.2015, NStZ 2016, 374 mwN.; Meyer-Goßner/Schmitt, aaO. § 473 Rn. 15 mwN.).

51

Da die sofortigen Beschwerden der Angeklagten gegen die Versagung einer Entschädigung nach dem StrEG und hinsichtlich der Nichtauferlegung ihrer notwendigen Auslagen auf die Staatskasse erst nach ihrer Einlegung gegenstandslos wurden, waren sie ohne Kostenentscheidung für erledigt zu erklären (vgl. Senat, 2 Ws 136/17 v. 22.03.2017; 2 Ws 17/17 v. 19.01.2017; Meyer-Goßner/Schmitt, aaO. vor § 296 Rn. 17).

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