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StPO § 342 Revision und Wiedereinsetzungsantrag

Strafprozeßordnung

(1) Der Beginn der Frist zur Einlegung der Revision wird dadurch nicht ausgeschlossen, daß gegen ein auf Ausbleiben des Angeklagten ergangenes Urteil eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nachgesucht werden kann.

(2) Stellt der Angeklagte einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand, so wird die Revision dadurch gewahrt, daß sie sofort für den Fall der Verwerfung jenes Antrags rechtzeitig eingelegt und begründet wird. Die weitere Verfügung in bezug auf die Revision bleibt dann bis zur Erledigung des Antrags auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ausgesetzt.

(3) Die Einlegung der Revision ohne Verbindung mit dem Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gilt als Verzicht auf die letztere.

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Zitiert von

Beschluss vom Bayerisches Oberstes Landesgericht - 206 StRR 388/24
14. November 2024
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Beschluss vom Bayerisches Oberstes Landesgericht - 204 StRR 548/23
28. Dezember 2023
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Beschluss vom Bundesgerichtshof - 2 StR 56/23
19. April 2023
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Beschluss vom Bayerisches Oberstes Landesgericht - 201 ObOWi 1555/22
2. Februar 2023
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Beschluss vom Amtsgericht Köln - 583 OWi 145/22
25. Oktober 2022
583 OWi 145/22 25. Oktober 2022
Beschluss vom Oberlandesgericht Düsseldorf - III-2 Ws 151/18
9. April 2018
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Beschluss vom Oberlandesgericht Köln - 1 RVs 251/15
12. Januar 2016
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