Beschluss vom Oberlandesgericht Hamm - 5 RVs 83/20 und 5 Ws 279/20

Tenor

1.

Die Revision wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils aufgrund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).

2.

Auf die Beschwerde der Staatsanwaltschaft wird der Beschluss vom 04. Oktober 2019 aufgehoben, soweit Rechtsanwalt M in N der gesondert verfolgten U T als Nebenklagevertreter beigeordnet worden ist. Die Anschlusserklärung der gesondert verfolgten U T und ihr Antrag, ihr Rechtsanwalt M als Nebenklagevertreter beizuordnen, werden zurückgewiesen.

3.

Die Kosten ihres Rechtsmittels trägt die Angeklagte (§ 473 Abs. 1 StPO).

4.

Die der gesondert verfolgten U T im Beschwerdeverfahren entstandenen notwendigen Auslagen werden nicht erstattet.


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ass="absatzLinks">Die zulässige Revision der Angeklagten war gemäß § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet zu verwerfen.

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s">Die  erhobene Verfahrensrüge einer Verletzung des § 261 StPO ist zulässig, jedoch nicht begründet. Die Revisionsbegründung der Verteidigerin Rechtsanwältin C, mit der die Verfahrensrüge erhoben und begründet wird, ist noch rechtzeitig innerhalb der Frist des § 345 Abs. 1 S. 2 StPO bei dem Landgericht Arnsberg eingegangen. Das schriftliche Urteil wurde der Verteidigerin am 10. März 2020 zugestellt. Die damit vermeintlich mit Ablauf des 10. April 2020 endende Monatsfrist des § 345 Abs. 1. S. 2 StPO wurde vorliegend gemäß § 43 Abs. 2 StPO bis zum 14. April 2020, dem Datum des Eingangs der Revisionsbegründungsschrift, verlängert. Denn das Ende der Frist fiel auf die Feiertage rund um das Osterfest 2020. Der 10. April 2020 war der Karfreitag dieses Jahres, weshalb das Ende der Frist sich auf den nächsten Werktag, Dienstag, den 14. April 2020, verlängerte.

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s">Auch die Ausführungen der Kammer zur Kausalität des Verhaltens der Angeklagten für den Tod des Kindes B halten rechtlicher Überprüfung stand. Das Landgericht hat fehlerfrei aufgezeigt, dass die Handlungsmöglichkeiten und Eingriffsbefugnisse der Angeklagten es ihr ermöglicht hätten, erforderlichenfalls auch ohne oder gegen den Willen der gesondert verfolgten T eine ausreichende Ernährung des Kindes sicherzustellen. Entgegen der Ansicht der Revision musste die Kammer nicht für jeden theoretisch denkbaren  komplikationsbehafteten Verlauf des Geschehens die konkreten Handlungsmöglichkeiten der Angeklagten herausarbeiten und erörtern. Für den Kausalzusammenhang zwischen Verhalten und Erfolg ist allein maßgeblich, ob sich das jeweilige Verhalten im konkreten Verlauf zum Erfolg hin niedergeschlagen hat; hypothetische Kausalverläufe müssen bei der Beurteilung außer Betracht bleiben (BGH, Urteil vom 13. November 2003 - 5 StR 327/03 = NJW 2004, 237, beck-online m. w. N.). Denn was geschehen wäre, (wenn …) beeinflusst die Wirklichkeit dessen, was geschehen ist, nicht (Freund in: MüKoStGB, 4. Aufl. 2020, StGB vor § 13  Rn. 336, beck-online).

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