Beschluss vom Oberlandesgericht Hamm - 5 RVs 83/20 und 5 Ws 279/20
Tenor
1.
Die Revision wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils aufgrund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).
2.
Auf die Beschwerde der Staatsanwaltschaft wird der Beschluss vom 04. Oktober 2019 aufgehoben, soweit Rechtsanwalt M in N der gesondert verfolgten U T als Nebenklagevertreter beigeordnet worden ist. Die Anschlusserklärung der gesondert verfolgten U T und ihr Antrag, ihr Rechtsanwalt M als Nebenklagevertreter beizuordnen, werden zurückgewiesen.
3.
Die Kosten ihres Rechtsmittels trägt die Angeklagte (§ 473 Abs. 1 StPO).
4.
Die der gesondert verfolgten U T im Beschwerdeverfahren entstandenen notwendigen Auslagen werden nicht erstattet.
1
I.
2Das Amtsgericht – Strafrichter – Medebach hat die Angeklagte am 04. Mai 2017 wegen fahrlässiger Tötung in Tateinheit mit fahrlässiger Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von sechs Monaten verurteilt, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wurde. Die Angeklagte habe als fallzuständige Mitarbeiterin des allgemeinen Sozialdienstes des Ikreises pflichtwidrig eine Gefährdung der Kinder B T und R T nicht erkannt und infolgedessen auch nicht abgewendet. Sie habe ab dem 05. August 2013 die Familie T betreut, bestehend aus einer alleinerziehenden Mutter und deren neun Kindern, von denen zunächst acht, später alle neun bei der Mutter lebten. Obgleich ihr aufgrund einer Mitteilung des Jugendamtes Wkreis vom 26. Juni 2013 Hinweise auf eine mögliche Kindeswohlgefährdung insbesondere bezüglich des am 00. Januar 2012 geborenen B und der am 00. Mai 2013 geborenen R bekannt gewesen seien, habe sie das Gefährdungsrisiko für beide Kinder aufgrund von Untätigkeit nicht erkannt. Daher sei ihr verborgen geblieben, dass beide Kinder von der Mutter nicht ausreichend ernährt und mit Flüssigkeit versorgt worden seien. R habe die Mutter schließlich am 23. Februar 2014 in einer Notfallpraxis in X vorgestellt. Der ca. neun Monate alte Säugling sei mit nur 4,6 kg Körpergewicht in lebensbedrohlicher Weise unterernährt und dehydriert gewesen. Nur durch sofort eingeleitete intensivmedizinische Behandlung habe das Kind gerettet werden können. Unter dem 24. Februar 2014 habe die Kindesmutter, die gesondert verfolgte U T, dann auch B im Krankenhaus vorgestellt. Das ca. 25 Monate alte Kleinkind sei mit einem Gewicht von nur noch 6,55 kg dem Hungertod nah und ebenfalls lebensbedrohlich dehydriert gewesen. Trotz sofort eingeleiteter intensivmedizinischer Behandlung sei das Kind am späten Abend des 25. Februar 2014 an einem Hirnödem verstorben, das auf den desolaten Versorgungszustand des Kindes zurückzuführen gewesen sei. Bei Beachtung der von einer Jugendamtsmitarbeiterin zu fordernden Sorgfalt habe die Angeklagte die Unterversorgung der Kinder rechtzeitig erkennen und den Tod Bs und das Leiden der R verhindern können.
3Hiergegen haben die Angeklagte und die Staatsanwaltschaft Berufung eingelegt. Während die Angeklagte ihren Freispruch erstrebte, da sie nach den fachlichen Standards der Jugendhilfe gehandelt habe, erstrebte die Staatsanwaltschaft mit ihrem Rechtsmittel die Verurteilung der Angeklagten zu einer höheren Freiheitsstrafe.
4Während des Berufungsverfahrens erklärte die Mutter der geschädigten Kinder, U T, mit Schriftsatz ihres Bevollmächtigten Rechtsanwalt M vom 09.August 2019 ihren Anschluss als Nebenklägerin und beantragte, ihr Rechtsanwalt M als Nebenklägerbeistand beizuordnen. Sie war zwischenzeitlich in einem gesondert geführten Verfahren wegen der Unterversorgung ihrer Kinder B und R rechtskräftig zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und sechs Monaten wegen Körperverletzung mit Todesfolge durch Unterlassen und gefährlicher Körperverletzung durch Unterlassen verurteilt worden. Mit Beschluss vom 04. Oktober 2019 ordnete die Kammer der U T als Nebenklägerin Rechtsanwalt M als Beistand bei.
5Die Berufung der Staatsanwaltschaft hat das Landgericht Arnsberg mit Urteil vom 07. Januar 2020 verworfen. Auf die Berufung der Angeklagten hat die Strafkammer das Urteil des Amtsgerichts Medebach vom 04. Mai 2017 aufgehoben und die Angeklagte wegen fahrlässiger Tötung durch Unterlassen zu einer Geldstrafe von 50 Tages-sätzen zu je 70,00 € verurteilt. Während die Angeklagte ihre Garantenpflicht gegenüber B fahrlässig verletzt habe und ihr mögliche Maßnahmen zur Verhinderung von dessen Hungertod unterlassen habe, sei die Unterernährung Rs für die Angeklagte nicht zu erkennen gewesen.
6Mit Schriftsatz ihrer Verteidigerin vom 09. Januar 2020, eingegangen beim Landgericht Arnsberg am selben Tage, hat die Angeklagte Revision gegen das Urteil vom 07. Januar 2020 eingelegt und mit weiteren Schriftsätzen beider Verteidiger vom 09. April 2020, eingegangen am 09. April 2020 und 14. April 2020, begründet. Gerügt wird darin die Verletzung formellen und sachlichen Rechts. Mit der Verfahrensrüge macht sie geltend, die Kammer habe entgegen § 261 StPO erhobene Beweise nicht gewürdigt. Zudem habe die Kammer Anträge auf Verlesung eines Kurzgutachtens des Privatsachverständigen Z und dessen Vernehmung als Sachverständiger fehlerhaft zurückgewiesen und so ihre Aufklärungspflicht nach § 244 Abs. 2 StPO verletzt. Mit weiteren Verteidigerschriftsätzen vom 09. Juni 2020 und 26. Juni 2020 hat sie ergänzende Ausführungen zur Begründung der Sachrüge gemacht.
7Mit Schreiben vom 17. Juni 2020, eingegangen bei dem Landgericht Arnsberg am 20. Juni 2020, hat die Staatsanwaltschaft Arnsberg Beschwerde gegen die Zulassung der gesondert verfolgten U T als Nebenklägerin und die Beiordnung von Rechtsanwalt M als Nebenklagevertreter eingelegt. Sie ist der Ansicht, die gesondert Verfolgte könne nicht Verletzte der Tat der Angeklagten sein, da sie selbst durch die fehlende Versorgung ihrer Kinder den tatbestandlichen Erfolg der Tat der Angeklagten herbeigeführt habe.
8Die Generalstaatsanwaltschaft Hamm beantragt in ihrer Antragsschrift vom 30. August 2020, die Revision der Angeklagten gemäß § 349 Abs. 2 StPO als offensichtlich unbegründet zu verwerfen. Der Beschwerde der Staatsanwaltschaft Arnsberg gegen den Beschluss der Kammer vom 04. Oktober 2020 ist sie beigetreten und beantragt insoweit, den angefochtenen Beschluss aufzuheben, der gesondert verfolgten U T die Anschlussbefugnis zu versagen und deren Antrag auf Bestellung eines Beistandes nach § 397a StPO abzulehnen. Die erhobene Verfahrensrüge sei bereits unzulässig, da die Revisionsbegründung der Verteidigerin Rechtsanwältin C, mit der die Verfahrensrügen erhoben und begründet worden seien, außerhalb der Frist des § 345 Abs. 1 S. 2 StPO beim Landgericht Arnsberg eingegangen sei. Im Übrigen weise das angefochtene Urteil keine Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten auf.
9Von der Möglichkeit, auf die Antragsschrift der Generalstaatsanwaltschaft Hamm zu erwidern, haben die Verteidiger keinen Gebrauch gemacht. Rechtsanwalt M hat mit Schriftsatz vom 07. Oktober 2020 auf die Beschwerde erwidert.
10II.
11ass="absatzLinks">Die zulässige Revision der Angeklagten war gemäß § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet zu verwerfen.
121.
ss="absatzRechts">13pan>s">Die erhobene Verfahrensrüge einer Verletzung des § 261 StPO ist zulässig, jedoch nicht begründet. Die Revisionsbegründung der Verteidigerin Rechtsanwältin C, mit der die Verfahrensrüge erhoben und begründet wird, ist noch rechtzeitig innerhalb der Frist des § 345 Abs. 1 S. 2 StPO bei dem Landgericht Arnsberg eingegangen. Das schriftliche Urteil wurde der Verteidigerin am 10. März 2020 zugestellt. Die damit vermeintlich mit Ablauf des 10. April 2020 endende Monatsfrist des § 345 Abs. 1. S. 2 StPO wurde vorliegend gemäß § 43 Abs. 2 StPO bis zum 14. April 2020, dem Datum des Eingangs der Revisionsbegründungsschrift, verlängert. Denn das Ende der Frist fiel auf die Feiertage rund um das Osterfest 2020. Der 10. April 2020 war der Karfreitag dieses Jahres, weshalb das Ende der Frist sich auf den nächsten Werktag, Dienstag, den 14. April 2020, verlängerte.
14Die Rüge genügt auch gerade noch den Begründungsanforderungen nach § 344 Abs. 2 S. 2 StPO, obgleich die Verteidigerin die Beiakte „ASD“ fast vollständig, insgesamt 116 Seiten, in die Revisionsbegründung einkopierte, und die Begründung der Rüge sich nur auf den Inhalt eines darin enthaltenen Vermerks vom 03.02.2014 bezieht, der sich über nur zwei Seiten erstreckt. Es ist zwar nicht Aufgabe des Revisionsgerichts, eine umfangreiche Blattsammlung daraufhin zu überprüfen, ob die zum Beleg der tatsächlichen Grundlagen der Rügen erforderlichen Unterlagen in dem ungeordneten Aktenkonvolut enthalten sind (BGH Beschluss vom 24. Juni 2008 – 3 StR 515/07, BeckRS 2008, 13796, beck-online). In der Rügebegründung wird der Vermerk, auf den sich die Rüge bezieht, aber durch Angabe der relevanten Seitenzahlen noch hinreichend konkret bezeichnet.
15Die Rüge ist auch statthaft. § 261 StPO verlangt eine erschöpfende Würdigung der in der Hauptverhandlung erhobenen Beweise. Auch wenn das Gericht nicht gehalten ist, auf jedes Vorbringen einzugehen und jeden erhobenen Beweis im Urteil zu behandeln, muss es unter Würdigung der dafür und dagegen sprechenden relevanten Beweise und Überlegungen lückenlos darlegen, was für die Bildung seiner Überzeugung maßgebend war. Umstände, welche geeignet sind, die Entscheidung zu beeinflussen, dürfen nicht stillschweigend übergangen werden (BGH, Urteil vom 13. Juli 2017 − 3 StR 148/17 = NStZ 2018, 158, beck-online). Dass eine verlesene oder im Selbstleseverfahren eingeführte Urkunde oder Erklärung unvollständig oder unrichtig im Urteil gewürdigt worden sei, kann mit der Verfahrensbeschwerde geltend gemacht werden (BGH Beschluss vom 11. März 1993 – 4 StR 31/93 = StV 1993, 459; BGH Urteil vom 16. Oktober 2006 – 1 StR 180/06 = NStZ 2007, 115, 116; BGH Beschluss vom 19. August 2008 – 3 StR 252/08 = NStZ 2009, 404; BGH, Urteil vom 13. Juli 2017 − 3 StR 148/17 = NStZ 2018, 158, beck-online).
16Die Rüge ist jedoch unbegründet. Mit ihr wird geltend gemacht, die Kammer habe bei ihrer Feststellung, für die Angeklagte sei erkennbar gewesen, dass die gesondert verfolgte U T am 30. Januar 2014 nicht bereit gewesen sei, mit dem Jugendamt zu kooperieren, den Inhalt des Vermerks der Angeklagten über das unter diesem Datum geführte Gespräch nicht gewürdigt. Darin sei festgehalten, dass die Angeklagte der gesondert verfolgten T gegen Ende des Gesprächs eine sozialpädagogische Familienhilfe und eine stationäre Maßnahme für den ältesten Sohn D angeboten habe. Die gesondert Verfolgte habe dazu erklärt, sich „darüber noch einmal Gedanken machen“ zu wollen. Zudem habe die Angeklagte als Gesprächsergebnis/Vereinbarung festgehalten „Frau T wird sich bzgl. einer Hilfe bei Unterzeichnerin melden“. Dieser Inhalt des Vermerks steht den Feststellungen der Kammer jedoch nicht entgegen. Er bestätigt vielmehr, dass die Angeklagte eine konkrete Vereinbarung mit der Nebenklägerin nicht erreichte. Die Erklärung „sich Gedanken machen zu wollen“ fügt sich auch nahtlos in das von der Kammer herausgearbeitete Bild einer Vermeidungs- und Verzögerungstaktik der gesondert verfolgten T gegenüber dem Jugendamt ein.
17Soweit ferner gerügt wird, die Kammer habe nicht ausreichend berücksichtigt, dass die Angeklagte mit der gesondert Verfolgten die Überforderung des ältesten Sohns D durch nicht altersgemäße Pflichten erörtert habe, steht dies der Annahme der Kammer ebenso nicht entgegen, die Angeklagte habe erkennen müssen, dass die Betreuung des Kleinkindes B durch ein überfordertes Geschwisterkind ein Indiz für eine Gefährdung (auch) Bs gewesen sei.
182.
19In der Ablehnung des Antrags auf Verlesung des von der Verteidigung eingeholten Sachverständigengutachtens des Z sowie auf Vernehmung des Sachverständigen als „sachverständigen Zeugen“ liegt entgegen der Revision kein Verstoß gegen § 244 Abs. 4 S. 1 StPO. Diese Vorschrift benennt einen Grund, aus dem ein Beweisantrag abgelehnt werden darf. Bei dem Antrag auf Verlesung des Sachverständigengutachtens und dem Antrag auf Vernehmung des Z handelte es sich indes nicht um Beweisanträge, denn sie bezeichneten lediglich die vom Sachverständigen erwartete Schlussfolgerung, die Angeklagte habe die für die Arbeit der Jugendhilfe geltenden fachlichen Standards eingehalten, aber nicht die konkreten Tatsachen, an die diese Bewertung anknüpfen sollte. Sofern mit einem Beweisantrag Sachverständigenbeweis begehrt wird, sind rechtliche Folgerungen und Wertungen grundsätzlich keine geeigneten Beweistatsachen (Trüg/Habetha in: MüKoStPO, 1. Aufl. 2016, StPO § 244 Rn. 110 m. w. N.). Die konkreten Anknüpfungstatsachen, auf die sich die Bewertung beziehen soll, sind im Beweisantrag deshalb anzugeben (BGH, Beschluss vom 18. August 1999 – 1 StR 186–99 = NStZ 1999, 632, beck-online; BGH, Urteil vom 15. Dezember 2011 – 3 StR 365/11 = NStZ 2012, 280, beck-online m. w. N.). Diesen Anforderungen wird die Begründung beider Anträge nicht gerecht. Bei den in der Begründung der Anträge näher ausgeführten, in einem schriftlichen Gutachten enthaltenen Ausführungen des Sachverständigen, die er auch mündlich hätte vortragen sollen, handelt es sich um rein rechtliche Bewertungen des in der Akte des allgemeinen Sozialdienstes dokumentierten Sachverhaltes. Die Kammer sollte hieraus keine tatsächlichen Schlüsse ziehen, sondern sich die Ansicht des Sachverständigen zur Reichweite der sich für Jugendamtsmitarbeiter aus § 8a SGB VIII ergebenden Handlungspflichten zu eigen machen und sie auf die Reichweite der Garantenpflichten im Sinne des § 13 StGB übertragen.
203.
21Die darüber hinaus erhobene Rüge der Verletzung der richterlichen Aufklärungspflicht nach § 244 Abs. 2 StPO ist bereits unzulässig, da sie den Begründungsanforderungen des § 344 Abs. 2 S. 2 StPO nicht genügt. Gerügt wird, die Kammer habe den von der Verteidigung beantragten Sachverständigenbeweis durch Z zu Unrecht abgelehnt. Die beantragte Beweiserhebung habe darauf abgezielt, die Kammer über praktisches Vorgehen, Beurteilungskriterien und Erfahrungssätze bei der Gefährdungseinschätzung zu unterrichten. In diesem Vorbringen liegt – auch unter Berücksichtigung des weiteren Vortrags zu den durch die Kammer abgelehnten Anträgen – keine Behauptung einer hinreichend konkreten Beweistatsache. Die Rüge der Verletzung richterlicher Aufklärungspflicht darf sich nicht auf die Mitteilung der Tatsachen beschränken, die nach Meinung des Beschwerdeführers nicht genügend erforscht sind, sondern muss bestimmte Beweisbehauptungen und die konkrete Angabe des erwarteten Beweisergebnisses enthalten (BGH, Urteil vom 11. April 2001 – 3 StR 503/00 = BGH NStZ 2001, 425; BGH, Beschluss vom 01. Juli 2010 – 1 StR 259/10 = NStZ-RR 2010, 316; BGH, Urteil vom 03. August 2017 – 4 StR 202/17 = NStZ-RR 2017, 317; Gericke in: KK-StPO, 8. Aufl. 2019, StPO § 344 Rn. 51 m. w. N.). Die Rechtsausführungen des Z, über welche die Kammer informiert werden sollte, stellten eine konkrete Beweistatsache nicht dar (s. o. Unter II. 2.). Ihnen sind entgegen der Revisionsbegründung auch keine konkreten Erfahrungssätze zu entnehmen. Die Ausführungen des Sachverständigen erschöpfen sich vielmehr in rechtlichen Erörterungen zu der Frage, ob die der Angeklagten bekannten Umstände gewichtige Anhaltspunkte für die Gefährdung des Wohls eines Kindes im Sinne des § 8 Abs. 1 S. 1 SGB VIII darstellten und in welchem Umfang sich aus ihnen Handlungspflichten der Angeklagten ergaben. Diese rechtliche Wertung war jedoch der Kammer vorbehalten.
224.
23Die aufgrund der Sachrüge veranlasste umfassende Nachprüfung des Urteils hat keinen die Angeklagte beschwerenden Rechtsfehler ergeben.
24a)
25Die Kammer hat insbesondere das Bestehen einer Garantenpflicht der Angeklagten sowie einen fahrlässigen Verstoß gegen diese rechtsfehlerfrei angenommen. Dass aus den Schutzpflichten eines staatlichen Gewährträgers wie dem Allgemeinen Sozialdienst des Ikreises, bei dem die Angeklagte beschäftigt war, eine strafrechtliche Garantenpflicht für dessen Mitarbeiter erwächst, ist bereits vor Inkrafttreten des § 8a SGB VIII in der obergerichtlichen Rechtsprechung unbestritten gewesen (OLG Oldenburg, Urteil vom 02. September 1996 – 1 Ss 249/96 = FamRZ 1997, 1032-1033, juris; OLG Stuttgart, Beschluss vom 28. Mai 1998 – 1 Ws 78/98 = NJW 1998, 3131-3134, beck-online; OLG Düsseldorf, Urteil vom 27. April 2000 – 2 Ss 130/98 = NStZ-RR 2001, 199-201, beck-online). Es kann dahinstehen, ob diese Garantenpflicht sich seit Inkrafttreten dieser Norm nunmehr unmittelbar aus dem Gesetz ergibt (so z. B. Heghmanns, SRa 2018, 114, 117, beck-online; Wiesner in: Wiesner, 5. Aufl. 2015, SGB VIII § 8a Rn. 88, beck-online; Jox in: BeckOGK, 1.10.2020, SGB VIII § 8a Rn. 140) oder (daneben) aus tatsächlicher Schutzübernahme (so z. B. Peter Bringewat in: LPK-SGB VIII, 7. Aufl. 2018, SGB VIII § 8a Rn. 130, beck-online).
26Umstritten ist in der Literatur allein, ab welchem Zeitpunkt bzw. ab welchem Stand der Sachverhaltsaufklärung die strafrechtliche Garantenpflicht zum Tragen kommt.
27Nach der die Garantenpflicht am weitesten einschränkenden Auffassung muss der Prozess der Gefährdungseinschätzung ein Stadium erreicht haben, in dem konkrete Handlungsschritte zur Abwehr einer Kindeswohlgefährdung geboten sind, bevor eine strafrechtliche Garantenpflicht eintritt (Wiesner in: Wiesner, 5. Aufl. 2015, SGB VIII § 8a Rn. 89). Nach der Gegenauffassung ist im Interesse des Kinderschutzes im Normalfall bereits zum Zeitpunkt des Erstkontaktes mit der Familie eine strafrechtliche Garantenstellung des fallführenden Mitarbeiters des Jugendamtes anzunehmen (Jox in: BeckOGK, 1.10.2020, SGB VIII § 8a Rn. 140.3; ebenso Peter Bringewat in: PK-SGB VIII, 7. Aufl. 2018, SGB VIII § 8a Rn. 127 sofern der Erstkontakt „aufgrund zureichender Anhaltspunkte im Vollzug der Interventionsverpflichtung des staatlichen Wächteramtes“ stattfindet). Nach vermittelnder Ansicht, der sich auch die Strafkammer angeschlossen hat, lösen der Erstkontakt zur Familie oder sich aus den sozialrechtlichen Vorschriften ergebende Aufklärungspflichten noch keine strafrechtliche Garantenpflicht aus (Heghmanns SRa 2018, 114, 116, beck-online). Der jeweilige Jugendamtsmitarbeiter soll nach dieser Ansicht jedoch dann zum Garanten für das Kind werden, wenn objektiv eine (erkennbare) dringende Gefahr für das Kind entsteht, die infolge des Unterlassens von Aufklärungsmaßnahmen unerkannt blieb (Heghmanns SRa 2018, 114, 117, beck-online unter Hinweis auf das Urteil des AG Medebach vom 04. Mai 2017 als möglichem Beispielfall). Die Garantenstellung entsteht nach dieser Ansicht also mit Verzögerung, aber sie entsteht – es sei denn, die tödliche Gefahr tritt so abrupt auf, dass gar keine Hilfe mehr möglich wäre (Heghmanns a.a.O.).
28Der erstgenannten Auffassung, nach der eine Garantenpflicht erst entsteht, wenn die Gefährdungseinschätzung ein Stadium erreicht hat, in dem konkrete Handlungsschritte zur Abwehr einer Kindeswohlgefährdung geboten sind, vermag der Senat nicht zu folgen. Bereits vor Inkrafttreten des § 8a SGB VIII hatte das OLG Düsseldorf eine strafrechtliche Garantenpflicht für eine Jugendamtsmitarbeiterin bejaht, die trotz konkreter Hinweise auf eine Kindeswohlgefährdung nicht den persönlichen Kontakt zur Familie gesucht hatte (OLG Düsseldorf, Urteil vom 27. April 2000 – 2 Ss 130/98 = NstZ-RR 2001, 199, 200). Dass eine Garantenpflicht – jedenfalls unter den von Heghmanns herausgearbeiteten weiteren Voraussetzungen – auch aus pflichtwidrig unterlassener Sachverhaltsaufklärung erwachsen kann, ergibt sich insbesondere aus den anerkannten Regeln zu den Fällen der sogenannten „omissio libera in causa“. Danach entfällt eine Strafbarkeit wegen Unterlassens nicht, wenn der Handlungspflichtige zwar zum Zeitpunkt, in dem sein Handeln erforderlich wäre, tatsächlich nicht handeln kann, sein pflichtwidriges Verhalten jedoch praktisch vorverlagert ist (BGH, Beschluss vom 28. Mai 2002 - 5 StR 16/02 = NJW 2002, 2480, beck-online). So ist anerkannt, dass eine zur Leistungsunfähigkeit führende Arbeitsüberlastung eines Beamten die Vorwerfbarkeit des Unterlassens gebotener Diensthandlungen unberührt lässt, wenn der Beamte seine Überlastung selbst verschuldet und seinen Dienstvorgesetzten nicht rechtzeitig über die Unmöglichkeit sachgemäßer Erledigung unterrichtet hat (OLG Koblenz, Urteil vom 02. Februar 2005 - 1 Ss 301/04 = NStZ-RR 2006, 77, beck-online). Einen ausreisepflichtigen Ausländer kann es nicht vom strafrechtlichen Vorwurf der Unterlassung der Ausreise entlasten, falls er mangels Papieren und/oder ungeklärter Identität und/oder Staatsangehörigkeit nicht in sein Heimatland zurückkehren kann, wenn er sich in diese Lage dadurch begeben hat, dass er ohne gültigen Pass eingereist ist oder aber ihn nach der Einreise vernichtet hat und/oder er so seine Identität bewusst verschleiert hat. Denn damit wäre er selbst dafür verantwortlich, dass er der Pflicht zur Ausreise nicht nachkommen kann, und hätte sich in diese Lage in dem Bewusstsein dessen begeben. Unter diesen Umständen könnte er sich auf die Handlungsunfähigkeit nach den Grundsätzen der „omissia liberia in causa” nicht berufen (OLG Frankfurt a.M., Beschluss vom 18. August 2000 – 1 Ws 106/00 = NStZ-RR 2001, 57, beck-online). Nichts anderes kann gelten, wenn wie hier die Unmöglichkeit des gebotenen Handelns auf pflichtwidrig herbeigeführter Unkenntnis der Gefährdungslage beruht.
29Der Annahme einer vorverlagerten Pflichtverletzung eines Jugendamtsmitarbeiters kann auch nicht entgegengehalten werden, dass eine Handlungspflicht eines Jugendamtsmitarbeiters erst bei tatsächlicher Kenntnisnahme von der konkret eingetretenen akuten Kindeswohlgefährdung entstünde. Denn das würde dem Handlungspflichtigen ermöglichen, durch pflichtwidriges Verhalten seine eigene Garantenstellung zu beseitigen und gerade denjenigen begünstigen, der seine Pflichten im Vorfeld in besonders erheblicher Weise verletzt. Würde man dieser Argumentation folgen, wäre gerade derjenige Jugendamtsmitarbeiter, der alle an ihn herangetragenen Warnzeichen einer Kindeswohlgefährdung in einer von ihm betreuten Familie ignoriert und keinem Hinweis nachgeht, am umfassendsten vor strafrechtlicher Verfolgung geschützt. Dies würde der gesetzlichen Konzeption auch des § 8a SGB VIII zuwiderlaufen, der den Prozess der Gefährdungseinschätzung als elementaren Baustein im System des Kinderschutzes verankert hat (Jox in: BeckOGK, 1.10.2020, SGB VIII § 8a Rn. 140.3; Peter Bringewat in: LPK-SGB VIII, 7. Aufl. 2018, SGB VIII § 8a Rn. 135).
30Eine pflichtwidrig herbeigeführte Unkenntnis seitens der Angeklagten von der akuten Gefährdung des Wohls des B lag nach den Feststellungen des angefochtenen Urteils vor. Die Angeklagte hat nach den rechtsfehlerfrei getroffenen Feststellungen des Landgerichts eine Gefährdungseinschätzung bezüglich des verstorbenen B über einen Zeitraum von mehreren Monaten nicht vorgenommen, obwohl dies aufgrund der ihr bekannten Umstände geboten und ihr auch möglich und zumutbar gewesen wäre. Gewichtige Anhaltspunkte einer Kindeswohlgefährdung waren ihr bekannt. Denn die Angeklagte wusste aufgrund der Mitteilung des Wkreises vom 24. Juni 2013, dass B bereits im Frühsommer 2013 Verhaltensauffälligkeiten in Form von Kopfschlagen zeigte. Ferner wusste sie, dass bezüglich der ca. ein Jahr jüngeren R anlässlich einer U-Untersuchung bereits einmal ein auffällig niedriges Gewicht festgestellt wurde, wenn sich der Gewichtsverlauf des Kindes unter Aufsicht durch eine – allein für R tätig gewordene – Familienhebamme später auch vorübergehend wieder normalisierte. Weiter war ihr bekannt, dass die Mutter ihre acht Kinder erstmals allein ohne ihren Partner betreute, und dass sich die Wohnsituation der Familie nach dem vorangegangenen Umzug im April 2012 aufgrund der Überforderung der gesondert verfolgten T und ihres Partners mit der Versorgung der Großfamilie schon einmal binnen weniger Monate dramatisch verschlechtert hatte. Schließlich war ihr nicht verborgen geblieben, dass die beiden jüngsten Kinder sich – anders als die älteren Geschwister – ganztägig ausschließlich in der Obhut der überforderten Mutter befanden. Aufgrund dieser Umstände hätte die Angeklagte sich zeitnah nach Übernahme des Falles einen persönlichen Eindruck von dem Kind B verschaffen oder im Falle der Weigerung der gesondert verfolgten T das Familiengericht anrufen müssen. Sie konnte insoweit auch nicht auf eine Fremdeinschätzung vertrauen, denn weder die zuvor fallbearbeitende „Clearing-Stelle“, noch die zwischenzeitlich tätige Familienhebamme hatten sich in irgendeiner Weise mit B auseinandergesetzt. Die Kammer hat auch rechtsfehlerfrei herausgearbeitet, dass der körperliche Zustand Bs ab August 2013 bis zu seinem Tod bereits so reduziert war, dass seine Unterversorgung und die daraus folgenden Verhaltensauffälligkeiten bei nicht nur ganz oberflächlicher Betrachtung des Kindes ins Auge sprangen.
31Aufgrund ihrer Untätigkeit blieb der Angeklagten der sich nach den Feststellungen des Urteils über mindestens drei Monate andauernde Zustand des Verhungerns des Kindes pflichtwidrig verborgen, so dass sie das bei Kenntnis der Sachlage objektiv Erforderliche nicht veranlassen konnte.
32b)
33s">Auch die Ausf252;hrungen der Kammer zur Kausalität des Verhaltens der Angeklagten für den Tod des Kindes B halten rechtlicher Überprüfung stand. Das Landgericht hat fehlerfrei aufgezeigt, dass die Handlungsmöglichkeiten und Eingriffsbefugnisse der Angeklagten es ihr ermöglicht hätten, erforderlichenfalls auch ohne oder gegen den Willen der gesondert verfolgten T eine ausreichende Ernährung des Kindes sicherzustellen. Entgegen der Ansicht der Revision musste die Kammer nicht für jeden theoretisch denkbaren komplikationsbehafteten Verlauf des Geschehens die konkreten Handlungsmöglichkeiten der Angeklagten herausarbeiten und erörtern. Für den Kausalzusammenhang zwischen Verhalten und Erfolg ist allein maßgeblich, ob sich das jeweilige Verhalten im konkreten Verlauf zum Erfolg hin niedergeschlagen hat; hypothetische Kausalverläufe müssen bei der Beurteilung außer Betracht bleiben (BGH, Urteil vom 13. November 2003 - 5 StR 327/03 = NJW 2004, 237, beck-online m. w. N.). Denn was geschehen wäre, (wenn …) beeinflusst die Wirklichkeit dessen, was geschehen ist, nicht (Freund in: MüKoStGB, 4. Aufl. 2020, StGB vor § 13 Rn. 336, beck-online).
34c)
35Entgegen der Revision ist die Kammer auch keinem Rückschaufehler unterlegen. Das angefochtene Urteil unterscheidet hinreichend deutlich zwischen den Umständen, die der Angeklagten tatsächlich bekannt waren und den Tatsachen, die ihr bei Erfüllung ihrer Pflicht zur Gefährdungseinschätzung in der Person des Kindes B bekannt geworden wären.
36III.
37Die Beschwerde der Staatsanwaltschaft Arnsberg gegen die Zulassung des Anschlusses der gesondert verfolgten U T als Nebenklägerin und die Beiordnung des Rechtsanwaltes M als Nebenklagebeistand ist zulässig und begründet.
38Die Beschwerde ist statthaft. Den Zulassungsbeschluss können sowohl die Staatsanwaltschaft als auch der Angeklagte mit der Beschwerde nach § 304 StPO angreifen (Walther in: KK-StPO, 8. Aufl. 2019, StPO § 396 Rn. 11 m. w. N.). Auch gegen den stattgebenden Beschluss, einen Rechtsanwalt gemäß § 397a Abs. 1 StPO als Beistand zu bestellen, kann die Staatsanwaltschaft nach allgemeinen Grundsätzen Beschwerde gemäß § 304 einlegen (Valerius in: MüKoStPO, 1. Aufl. 2019, StPO § 397a Rn. 51).
39Die Staatsanwaltschaft hat ihr Beschwerderecht vorliegend auch nicht verwirkt. Die Beschwerde ist das statthafte Rechtsmittel gegen den Zulassungsbeschluss jedenfalls bis zum rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens (Walter in: KK-StPO, 8. Aufl. 2019, StPO § 396 Rn. 11). Eine Fristbindung besteht nicht (Weiner in: BeckOK StPO, 37. Ed. 1.7.2020, StPO § 396 Rn. 19). Insoweit war die Staatsanwaltschaft nicht gehindert, ihre Auffassung zur Anschlussbefugnis der gesondert Verfolgten auch nach Abschluss der Hauptverhandlung zu korrigieren. Ein Vertrauen der gesondert Verfolgten auf die Zulassung ihrer Nebenklage und den Beiordnungsbeschluss war vorliegend im Übrigen schon deshalb nicht gerechtfertigt, da die Verteidigung der Zulassung der Nebenklage bereits vor dem angefochtenen Kammerbeschluss entgegengetreten war. Auch die Angeklagte wäre vorliegend jederzeit beschwerdebefugt gewesen. Die Einwände der Verteidigung gegen die Zulassung der Nebenklage entsprachen auch schon im Wesentlichen den nunmehr von der Staatsanwaltschaft angeführten Erwägungen.
40Die Beschwerde ist auch in der Sache begründet. Die rechtlichen und tatsächlichen Besonderheiten des vorliegenden Falles rechtfertigen es, die Angeklagte und die gesondert verfolgte U T vorliegend wie Beteiligte an derselben Tat zu behandeln. Maßgeblich für Beschränkungen des Nebenklagerechts ist die materielle Rechtslage. Es steht der Nebenklage nicht entgegen, dass der Nebenkläger wegen einer anderen Tat in demselben Verfahren mitangeklagt ist (BGH Beschluss vom 05. Juli 2005 – 3 StR 199/05, BeckRS 2005, 9340, beck-online). Einigkeit besteht aber auch darüber, dass jemand nicht als Nebenkläger zugelassen werden kann, wenn das Verfahren eine Tat zum Gegenstand hat, wegen der gegen ihn selbst als Mittäter oder Teilnehmer (§§ 25 bis 27 StGB) die öffentliche Klage erhoben und noch nicht erledigt ist (BGH, Beschluss vom 15. November 1977 – 1 StR 287/77 = NJW 1978, 330, beck-online; Valerius in: MüKoStPO, 1. Aufl. 2019, StPO § 395 Rn. 36 m. w. N.). Es kommt mithin nicht auf die Identität der geführten Verfahren, sondern die Einheitlichkeit des historischen Lebenssachverhalts an. Ist dieser identisch, ist die Zulassung der Nebenklage eines Beschuldigten der verfolgten Tat ausgeschlossen (OLG Köln Beschluss vom 15. Oktober 2009 – 2 Ws 509-510/09 = BeckRS 2010, 503, beck-online). Nicht zuzulassen sind im Rahmen der Angehörigennebenklage – wie hier – dementsprechend auch Angehörige eines Getöteten, die der Beteiligung an der Tat verdächtig sind (Dölling/Duttge/König/Rössner, Gesamtes Strafrecht, 4. Aufl. 2017, StPO § 395 Rn. 19, beck-online).
41Vorliegend war das Verfahren gegen die gesondert verfolgte U T zwar bereits rechtskräftig abgeschlossen, jedoch weist der vorliegende Fall nicht nur die Besonderheit auf, dass die gesondert Verfolgte denselben tatbestandlichen Erfolg – den Tod des Kindes B – zu verhindern hatte wie die Angeklagte. Vielmehr bedingte eine der Taten, wegen derer die gesondert verfolgte U T verurteilt worden war, nämlich die Körperverletzung mit Todesfolge durch Unterlassen zum Nachteil des B, vorliegend sogar die Strafbarkeit der Angeklagten. Vorrangig war es nämlich die gesondert verfolgte Kindesmutter, die das Kleinkind hätte ernähren und so dessen Unterernährung und Hungertod hätte abwenden müssen. Nur weil sie dieser Pflicht nicht nachkam, wurde die Angeklagte dem Jungen gegenüber erst garantenpflichtig. Während die Pflichtverletzung der gesondert verfolgten T die Garantenpflicht der Angeklagten erst begründete, bestand ihre eigene Garantenpflicht dagegen unabhängig vom Verhalten der Angeklagten. Dies rechtfertigt aus Sicht des Senats, die Angeklagte in Bezug auf die Zulässigkeit der Nebenklage einer Teilnehmerin an der (Haupt-)Tat der gesondert Verfolgten gleichzustellen.
42Die Zurückweisung der Nebenklage der U T widerspricht auch nicht dem gesetzgeberischen Ziel der Angehörigennebenklage. Mit der Vorschrift des § 395 Abs. 2 Nr. 1 StPO soll den nahen Angehörigen des durch eine rechtswidrige Tat Getöteten (wie Ehegatten, Kindern und Geschwistern) ein Recht zur Nebenklage zugesprochen werden, um einen Anspruch auf Genugtuung und Entschädigung durch Beteiligung am Strafverfahren durchzusetzen (BVerfG (2. Kammer des Zweiten Senats), Beschluss vom 02. Februar 1993 – 2 BvR 1491/91 = NJW 1993, 3316, beck-online m w.N.). Die Nebenklage schafft hierfür eine umfassende Beteiligungsbefugnis. Dem Nebenkläger wird Gelegenheit gegeben, im Verfahren seine persönlichen Interessen auf Genugtuung zu verfolgen (BGH, Beschluss vom 18. September 2012 − 3 BGs 262/12 = NJW 2012, 3524, beck-online m. w. N), insbesondere durch aktive Beteiligung das Verfahrensergebnis zu beeinflussen und sich gegen die Leugnung oder Verharmlosung der Verletzung des Tatopfers zu wehren (BGH a. a. O.). Eine solche Schutzbedürftigkeit kommt der gesondert verfolgten T jedoch nicht zu, da sie die Verletzungen des Tatopfers sogar unmittelbarer zu vertreten hat, als die Angeklagte.
43Dies ändert sich auch nicht dadurch, dass das gegen sie geführte Verfahren bereits abgeschlossen ist. Denn Einigkeit besteht darüber, dass nur das bestehende Angehörigenverhältnis zum Anschluss als Nebenkläger berechtigt. Nach einhelliger Auffassung in Rechtsprechung und Literatur sind dementsprechend geschiedene Ehegatten nicht nebenklageberechtigt (BGH, Beschluss vom 18. September 2012 − 3 BGs 262/12 = NJW 2012, 3524 Rn. 11, beck-online m. w. N.). Entsprechendes muss im vorliegenden Fall gelten, wenn die Verursachung des Todes des Opfers durch eine Straftat des Angehörigen bereits rechtskräftig festgestellt wurde. Denn wenn schon die Schutzwürdigkeit der Interessen des geschiedenen Ehegatten entfällt, müssen die Interessen desjenigen Angehörigen, der das Opfer selbst rechtswidrig und schuldhaft durch eine Straftat getötet hat, erst recht als nicht schutzwürdig erachtet werden.
44Da die Anschlusserklärung sich als unwirksam darstellt, kann auch die Beiordnung des Rechtsanwalts M als Nebenklagebeistand keinen Bestand haben.
45IV.
46Die Kostenentscheidung beruht auf § 473 Abs. 1 StPO.
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Referenzen
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- StGB § 27 Beihilfe 1x
- § 8 Abs. 1 S. 1 SGB VIII 1x (nicht zugeordnet)
- StPO § 344 Revisionsbegründung 2x
- StPO § 43 Berechnung von Wochen- und Monatsfristen 1x
- StGB § 25 Täterschaft 1x
- StGB § 26 Anstiftung 1x
- StPO § 345 Revisionsbegründungsfrist 3x
- StPO § 397a Bestellung eines Beistands; Prozesskostenhilfe 2x
- StPO § 244 Beweisaufnahme; Untersuchungsgrundsatz; Ablehnung von Beweisanträgen 3x
- StGB § 13 Begehen durch Unterlassen 1x
- StPO § 261 Grundsatz der freien richterlichen Beweiswürdigung 3x
- StPO § 304 Zulässigkeit 1x
- StPO § 349 Entscheidung ohne Hauptverhandlung durch Beschluss 2x