Urteil vom Verwaltungsgericht Düsseldorf - 35 K 8702/18.O

Tenor

Der Beklagte wird in das Amt eines Polizeiobermeisters (Besoldungsgruppe A 8) zurückgestuft.

Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.


1 2 3 4 5 6 7 8 ">9 class="absatzLinks">„Gegen Sie wurde von der Staatsanwaltschaft L unter dem Aktenzeichen 00 Js 000/00 ein Strafverfahren wegen gefährlicher Körperverletzung (gemeinschaftliche Ausübung zusammen mit PK K X) gef2;hrt. Mit Urteil des Amtsgerichtes L vom 12.03.2018 (Aktenzeichen 000 Ds 000/00) wurden Sie wegen gefährlicher Körperverletzung nach den §§ 223, 224 Abs. 1 Nr. 4, 21, 25 Abs. 2, 47 StGB zu 150 Tagessätzen à 50 Euro verurteilt.

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class="absatzLinks">Das Gericht hat von der Möglichkeit der Strafrahmenmilderung nach § 49 Abs. 1 StGB Gebrauch gemacht. Hiervon ausgehend sieht der Strafrahmen für die gefährliche Körperverletzung Freiheitsstrafe von einem Monat bis zu sieben Jahre sechs Monate vor.

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bsatzLinks">Diese tatsächlichen Feststellungen eines rechtskräftigen Urteils im Strafverfahren sind im sachgleichen Disziplinarverfahren gemäß § 56 Abs. 1 Satz 1 LDG NRW für die Disziplinarkammer bindend. Die Bindungswirkung dient der Rechtssicherheit. Sie soll verhindern, dass zu ein- und demselben Geschehensablauf unterschiedliche Tatsachenfeststellungen durch staatliche Gerichte getroffen werden. Der Gesetzgeber hat sich dafür entschieden, die Aufklärung eines sowohl straf- als auch disziplinarrechtlich bedeutsamen Sachverhalts vorrangig den Strafgerichten zu übertragen. Dem liegt die Annahme zugrunde, dass tatsächliche Feststellungen, die ein Gericht auf der Grundlage eines Strafprozesses mit seinen besonderen Ermittlungsmöglichkeiten und Erfahrungen einerseits sowie den hierfür geltenden rechtsstaatlichen Sicherungen andererseits trifft, eine erhöhte Gewähr der Richtigkeit bieten. Damit wird zugleich die Beschleunigung (vgl. § 4 LDG NRW) des während des strafgerichtlichen Verfahrens von Gesetzes wegen ausgesetzten (§ 22 Abs. 1 Satz 1 LDG NRW) Disziplinarverfahrens ermöglicht und eine wiederholte Inanspruchnahme und Belastung etwaiger Opferzeugen vermieden. Daher haben die Verwaltungsgerichte die tatsächlichen Feststellungen eines rechtskräftigen Strafurteils ihrer Entscheidung ungeprüft zugrunde zu legen. Sie sind insoweit weder berechtigt noch verpflichtet, eigene Feststellungen zu treffen.

52 53 absatzRechts">54> 55 56 57 58 59 ts">60 61 62 63 64 65 66 67 68 69 70 71 72 73 74 75

nks">Der Beklagte hat vorsätzlich eine schwerwiegende Straftat begangen. Die gefährliche Körperverletzung (§ 224 StGB) ist mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren Freiheitstrafe bedroht.

76 77 78<p class="absatzLinks">Die Schuldfähigkeit des Beklagten für die festgestellte Verfehlung ist ebenfalls gegeben. Schuldausschließungsgründe im Sinne von § 20 StGB sind hier nicht anzunehmen, insoweit ist die Kammer an die Feststellungen des Strafgerichtes gebunden. Die Bindungswirkung besteht hinsichtlich sämtlicher tatsächlicher Feststellungen, die den Strafausspruch gegen den Beklagten im Strafurteil tragen.

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ss="absatzLinks">Vgl. BVerwG, Urteile vom 10. Dezember 2015 - 2 C 50/13 -, juris, Rn. 18 und vom 28. Juli 2011 ‑ 2 C 16/10 - , juris, Rn. 24.

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ss="absatzLinks">Vgl. BVerwG, Urteil vom 18. Juni 2015 - 2 C 9/14 -, juris, Rn. 37 f.; Beschluss vom 16. März 2017 ‑ 2 B 42/16 -, juris Rn. 30; OVG NRW, Urteile vom 21. März 2018 - 3d A 1043/14.O -, juris, Rn. 78 und vom 19. September 2018 - 3d A 963/ 16.O -, juris, Rn. 122.

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101 102 103 104 105 106 107 108 109 110 111 112<p class="absatzLinks">Nach diesen Maßgaben liegt der Milderungsgrund der persönlichkeitsfremden Augenblickstat hier vor. Das ergibt sich aus Folgendem: Der Beklagte stand ebenso wie seine Kollegen nach einer durchzechten Nacht unter erheblichem Alkoholeinfluss. In dieser Verfassung kam es zunächst zu verbalen Auseinandersetzungen mit dem Kollegen I, die dann spontan und unüberlegt in Handgreiflichkeiten übergingen.

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class="absatzLinks">Im Disziplinarverfahren verhielt er sich stets kooperativ und machte immer wieder deutlich, wie sehr er die Tat bedaure. Auch in der mündlichen Verhandlung hat er sich reuig gezeigt.

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