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StPO § 400 Rechtsmittelbefugnis des Nebenklägers

Strafprozeßordnung

(1) Der Nebenkläger kann das Urteil nicht mit dem Ziel anfechten, daß eine andere Rechtsfolge der Tat verhängt wird oder daß der Angeklagte wegen einer Gesetzesverletzung verurteilt wird, die nicht zum Anschluß des Nebenklägers berechtigt.

(2) Dem Nebenkläger steht die sofortige Beschwerde gegen den Beschluß zu, durch den die Eröffnung des Hauptverfahrens abgelehnt oder das Verfahren nach den §§ 206a und 206b eingestellt wird, soweit er die Tat betrifft, auf Grund deren der Nebenkläger zum Anschluß befugt ist. Im übrigen ist der Beschluß, durch den das Verfahren eingestellt wird, für den Nebenkläger unanfechtbar.

Referenzen

Zitiert von

Beschluss vom Bundesgerichtshof - 2 StR 229/25
29. Januar 2026
2 StR 229/25 29. Januar 2026
Beschluss vom Bundesgerichtshof - 4 StR 632/25
28. Januar 2026
4 StR 632/25 28. Januar 2026
Urteil vom Bundesgerichtshof - 3 StR 200/25
11. Dezember 2025
3 StR 200/25 11. Dezember 2025
Urteil vom Bundesgerichtshof - 2 StR 125/25
3. Dezember 2025
2 StR 125/25 3. Dezember 2025
Beschluss vom Bundesgerichtshof - 2 StR 613/25
27. November 2025
2 StR 613/25 27. November 2025
Beschluss vom Bundesgerichtshof - 5 StR 311/25
26. August 2025
5 StR 311/25 26. August 2025
Beschluss vom Oberlandesgericht Köln - 2 Ws 411+413-417+425/25
15. August 2025
2 Ws 411+413-417+425/25 15. August 2025
Urteil vom Bundesgerichtshof - 1 StR 9/25
13. August 2025
1 StR 9/25 13. August 2025
Beschluss vom Bundesgerichtshof - 2 StR 358/25
12. August 2025
2 StR 358/25 12. August 2025
Beschluss vom Bundesgerichtshof - 5 StR 688/24
12. August 2025
5 StR 688/24 12. August 2025