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StPO § 407 Zulässigkeit

Strafprozeßordnung

(1) Im Verfahren vor dem Strafrichter und im Verfahren, das zur Zuständigkeit des Schöffengerichts gehört, können bei Vergehen auf schriftlichen Antrag der Staatsanwaltschaft die Rechtsfolgen der Tat durch schriftlichen Strafbefehl ohne Hauptverhandlung festgesetzt werden. Die Staatsanwaltschaft stellt diesen Antrag, wenn sie nach dem Ergebnis der Ermittlungen eine Hauptverhandlung nicht für erforderlich erachtet. Der Antrag ist auf bestimmte Rechtsfolgen zu richten. Durch ihn wird die öffentliche Klage erhoben.

(2) Durch Strafbefehl dürfen nur die folgenden Rechtsfolgen der Tat, allein oder nebeneinander, festgesetzt werden:

1.
Geldstrafe, Verwarnung mit Strafvorbehalt, Fahrverbot, Einziehung, Vernichtung, Unbrauchbarmachung, Bekanntgabe der Verurteilung und Geldbuße gegen eine juristische Person oder Personenvereinigung,
2.
Entziehung der Fahrerlaubnis, bei der die Sperre nicht mehr als zwei Jahre beträgt,
2a.
Verbot des Haltens oder Betreuens von sowie des Handels oder des sonstigen berufsmäßigen Umgangs mit Tieren jeder oder einer bestimmten Art für die Dauer von einem Jahr bis zu drei Jahren sowie
3.
Absehen von Strafe.
Hat der Angeschuldigte einen Verteidiger, so kann auch Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr festgesetzt werden, wenn deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wird.

(3) Der vorherigen Anhörung des Angeschuldigten durch das Gericht (§ 33 Abs. 3) bedarf es nicht.

Referenzen

Zitiert von

Beschluss vom Bayerischer Verwaltungsgerichtshof - 24 CS 25.1307
6. August 2025
24 CS 25.1307 6. August 2025
Strafbefehl vom Amtsgericht Hamm - 530 Cs 108/25 (935 Js 139/25)
28. Mai 2025
530 Cs 108/25 (935 Js 139/25) 28. Mai 2025
Beschluss vom Landgericht Würzburg - 6 Qs 67/25
24. April 2025
6 Qs 67/25 24. April 2025
Urteil vom Schleswig-Holsteinisches Oberlandesgericht (1. Strafsenat) - 1 ORs 4 SRs 67/24
8. November 2024
1 ORs 4 SRs 67/24 8. November 2024
Beschluss vom Bayerischer Verwaltungsgerichtshof - 11 CS 24.1400
3. September 2024
11 CS 24.1400 3. September 2024
Beschluss vom Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt (3. Senat) - 3 M 69/24
6. Juni 2024
3 M 69/24 6. Juni 2024
Endurteil vom Oberlandesgericht München - 18 U 5073/23 Pre e
16. Januar 2024
18 U 5073/23 Pre e 16. Januar 2024
Urteil vom Landgericht Aachen - 60 Qs 16/23
27. Juli 2023
60 Qs 16/23 27. Juli 2023
Beschluss vom Bayerischer Verwaltungsgerichtshof - 7 CE 23.820
29. Juni 2023
7 CE 23.820 29. Juni 2023
Urteil vom Bayerischer Verwaltungsgerichtshof - 16a D 20.2247
24. Mai 2023
16a D 20.2247 24. Mai 2023