Strafbefehl vom Amtsgericht Hamm - 530 Cs 108/25 (935 Js 139/25)

Tenor

Auf Antrag der Staatsanwaltschaft Dortmund - Zweigstelle Hamm - wird gem.§ 407 Abs. 1 Satz 1, § 408a StPO gegen Sie wegen Fahren ohne Fahrerlaubnis

- Vergehen nach § 21 Abs. 1 Nr. 1 StVG -

eine Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu je 15,00 EUR festgesetzt.

Die Verwaltungsbehörde darf vor Ablauf von einem Jahr keine neue Fahrerlaubnis erteilen.

Gemäß § 465 StPO werden Ihnen die Kosten des Verfahrens auferlegt.

Sie sind wegen der in der Strafbefehlsantragsschrift der Staatsanwaltschaft Dortmund - Zweigstelle Hamm - vom 26.03.2025 (Aktenzeichen: 935 Js 139/25) bezeichneten Tat  angeklagt.

Wegen des Vorwurfs im Einzelnen wird auf die anliegende, fest verbundene Antragsschrift verwiesen.

Der Durchführung der Hauptverhandlung am 23.05.2025 steht entgegen, dass Sie zu dem Termin nicht erschienen sind.


1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 11 12 13 14 15 16 17

Verwandte Urteile

Keine verwandten Inhalte vorhanden.

Referenzen