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StPO § 411 Verwerfung wegen Unzulässigkeit; Termin zur Hauptverhandlung

Strafprozeßordnung

(1) Ist der Einspruch verspätet eingelegt oder sonst unzulässig, so wird er ohne Hauptverhandlung durch Beschluß verworfen; gegen den Beschluß ist sofortige Beschwerde zulässig. Andernfalls wird Termin zur Hauptverhandlung anberaumt. Hat der Angeklagte seinen Einspruch auf die Höhe der Tagessätze einer festgesetzten Geldstrafe beschränkt, kann das Gericht mit Zustimmung des Angeklagten, des Verteidigers und der Staatsanwaltschaft ohne Hauptverhandlung durch Beschluss entscheiden; von der Festsetzung im Strafbefehl darf nicht zum Nachteil des Angeklagten abgewichen werden; gegen den Beschluss ist sofortige Beschwerde zulässig.

(2) Der Angeklagte kann sich in der Hauptverhandlung durch einen Verteidiger mit nachgewiesener Vertretungsvollmacht vertreten lassen. § 420 ist anzuwenden.

(3) Die Klage und der Einspruch können bis zur Verkündung des Urteils im ersten Rechtszug zurückgenommen werden. § 303 gilt entsprechend. Ist der Strafbefehl im Verfahren nach § 408a erlassen worden, so kann die Klage nicht zurückgenommen werden.

(4) Bei der Urteilsfällung ist das Gericht an den im Strafbefehl enthaltenen Ausspruch nicht gebunden, soweit Einspruch eingelegt ist.

Referenzen

Zitiert von

Beschluss vom Bayerisches Oberstes Landesgericht - 206 StRR 359/25
2. Dezember 2025
206 StRR 359/25 2. Dezember 2025
Beschluss vom Bundesgerichtshof - 2 StR 544/25
4. November 2025
2 StR 544/25 4. November 2025
Beschluss vom Landgericht Hof - 3 Qs 82/25
9. Oktober 2025
3 Qs 82/25 9. Oktober 2025
Beschluss vom Oberlandesgericht Hamm - 3 ORs 29/25
26. August 2025
3 ORs 29/25 26. August 2025
Beschluss vom Bayerischer Verwaltungsgerichtshof - 24 CS 25.1307
6. August 2025
24 CS 25.1307 6. August 2025
Strafbefehl vom Amtsgericht Hamm - 530 Cs 108/25 (935 Js 139/25)
28. Mai 2025
530 Cs 108/25 (935 Js 139/25) 28. Mai 2025
Beschluss vom Landgericht Nürnberg-Fürth - 12 Qs 17/25
26. Mai 2025
12 Qs 17/25 26. Mai 2025
Beschluss vom Oberlandesgericht Frankfurt am Main (3. Strafsenat) - 3 Ws 44/25
25. Februar 2025
3 Ws 44/25 25. Februar 2025
Beschluss vom Bundesgerichtshof - 2 ARs 13/25
13. Februar 2025
2 ARs 13/25 13. Februar 2025
Beschluss vom Thüringer Oberlandesgericht (1. Senat für Bußgeldsachen) - 1 ORbs 371 SsBs 96/24
2. September 2024
1 ORbs 371 SsBs 96/24 2. September 2024