StPO § 430 Stellung in der Hauptverhandlung

Strafprozeßordnung

(1) Bleibt der Einziehungsbeteiligte in der Hauptverhandlung trotz ordnungsgemäßer Terminsnachricht aus, kann ohne ihn verhandelt werden; § 235 ist nicht anzuwenden. Gleiches gilt, wenn sich der Einziehungsbeteiligte aus der Hauptverhandlung entfernt oder bei der Fortsetzung einer unterbrochenen Hauptverhandlung ausbleibt.

(2) Auf Beweisanträge des Einziehungsbeteiligten zur Frage der Schuld des Angeklagten ist § 244 Absatz 3 Satz 2, Absatz 4 bis 6 nicht anzuwenden.

(3) Ordnet das Gericht die Einziehung eines Gegenstandes nach § 74b Absatz 1 des Strafgesetzbuches an, ohne dass eine Entschädigung nach § 74b Absatz 2 des Strafgesetzbuches zu gewähren ist, spricht es zugleich aus, dass dem Einziehungsbeteiligten eine Entschädigung nicht zusteht. Dies gilt nicht, wenn das Gericht eine Entschädigung des Einziehungsbeteiligten nach § 74b Absatz 3 Satz 2 des Strafgesetzbuches für geboten hält; in diesem Fall entscheidet es zugleich über die Höhe der Entschädigung. Das Gericht weist den Einziehungsbeteiligten zuvor auf die Möglichkeit einer solchen Entscheidung hin und gibt ihm Gelegenheit, sich zu äußern.

(4) War der Einziehungsbeteiligte bei der Verkündung des Urteils nicht zugegen und auch nicht vertreten, so ist ihm das Urteil zuzustellen. Das Gericht kann anordnen, dass Teile des Urteils, welche die Einziehung nicht betreffen, ausgeschieden werden.

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Zitiert von

Urteil vom Bundesgerichtshof (5. Strafsenat) - 5 StR 611/17
10. April 2018
5 StR 611/17 10. April 2018
Beschluss vom Bundesgerichtshof (5. Strafsenat) - 5 StR 600/17
6. Februar 2018
5 StR 600/17 6. Februar 2018
Beschluss vom Bundesgerichtshof (4. Strafsenat) - 4 StR 141/17
23. Mai 2017
4 StR 141/17 23. Mai 2017
Urteil vom Bundesgerichtshof (2. Strafsenat) - 2 StR 66/16
3. Mai 2017
2 StR 66/16 3. Mai 2017
Beschluss vom Bundesgerichtshof (1. Strafsenat) - 1 StR 91/17
26. April 2017
1 StR 91/17 26. April 2017
Beschluss vom Bundesgerichtshof (3. Strafsenat) - StB 24/16
29. August 2016
StB 24/16 29. August 2016
Beschluss vom Bundesgerichtshof (3. Strafsenat) - 3 StR 534/15
28. Januar 2016
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Urteil vom Bundesgerichtshof (5. Strafsenat) - 5 StR 46/14
29. Juli 2014
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Urteil vom Oberlandesgericht Oldenburg (1. Zivilsenat) - 1 U 39/11
23. Februar 2012
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16. April 2007
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