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StPO § 430 Stellung in der Hauptverhandlung

Strafprozeßordnung

(1) Bleibt der Einziehungsbeteiligte in der Hauptverhandlung trotz ordnungsgemäßer Terminsnachricht aus, kann ohne ihn verhandelt werden; § 235 ist nicht anzuwenden. Gleiches gilt, wenn sich der Einziehungsbeteiligte aus der Hauptverhandlung entfernt oder bei der Fortsetzung einer unterbrochenen Hauptverhandlung ausbleibt.

(2) Auf Beweisanträge des Einziehungsbeteiligten zur Frage der Schuld des Angeklagten ist § 244 Absatz 3 Satz 2, Absatz 4 bis 6 nicht anzuwenden.

(3) Ordnet das Gericht die Einziehung eines Gegenstandes nach § 74b Absatz 1 des Strafgesetzbuches an, ohne dass eine Entschädigung nach § 74b Absatz 2 des Strafgesetzbuches zu gewähren ist, spricht es zugleich aus, dass dem Einziehungsbeteiligten eine Entschädigung nicht zusteht. Dies gilt nicht, wenn das Gericht eine Entschädigung des Einziehungsbeteiligten nach § 74b Absatz 3 Satz 2 des Strafgesetzbuches für geboten hält; in diesem Fall entscheidet es zugleich über die Höhe der Entschädigung. Das Gericht weist den Einziehungsbeteiligten zuvor auf die Möglichkeit einer solchen Entscheidung hin und gibt ihm Gelegenheit, sich zu äußern.

(4) War der Einziehungsbeteiligte bei der Verkündung des Urteils nicht zugegen und auch nicht vertreten, so beginnt die Frist zur Einlegung eines Rechtsmittels mit der Zustellung der Urteilsformel an ihn. Bei der Zustellung des Urteils kann das Gericht anordnen, dass Teile des Urteils, welche die Einziehung nicht betreffen, ausgeschieden werden.

Referenzen

Zitiert von

Beschluss vom Bundesgerichtshof - 5 StR 86/25
22. April 2025
5 StR 86/25 22. April 2025
Beschluss vom Bundesgerichtshof - 5 StR 711/24
25. März 2025
5 StR 711/24 25. März 2025
Beschluss vom Bundesgerichtshof - 1 StR 169/24
28. November 2024
1 StR 169/24 28. November 2024
Beschluss vom Landgericht Hildesheim - 21 Qs 4/23
13. Dezember 2023
21 Qs 4/23 13. Dezember 2023
Beschluss vom Bundesgerichtshof - 3 StR 278/23
12. Dezember 2023
3 StR 278/23 12. Dezember 2023
Beschluss vom Bundesgerichtshof - 5 StR 145/23
4. Juli 2023
5 StR 145/23 4. Juli 2023
Urteil vom Verwaltungsgericht Frankfurt am Main - 7 K 3250/18.F
5. November 2020
7 K 3250/18.F 5. November 2020
Urteil vom Landgericht Köln - 322 Ns 8/19
2. April 2019
322 Ns 8/19 2. April 2019
Urteil vom Bundesgerichtshof (5. Strafsenat) - 5 StR 611/17
10. April 2018
5 StR 611/17 10. April 2018
Beschluss vom Bundesgerichtshof (5. Strafsenat) - 5 StR 600/17
6. Februar 2018
5 StR 600/17 6. Februar 2018