StPO § 459c Beitreibung der Geldstrafe

Strafprozeßordnung

(1) Die Geldstrafe oder der Teilbetrag der Geldstrafe wird vor Ablauf von zwei Wochen nach Eintritt der Fälligkeit nur beigetrieben, wenn auf Grund bestimmter Tatsachen erkennbar ist, daß sich der Verurteilte der Zahlung entziehen will.

(2) Die Vollstreckung kann unterbleiben, wenn zu erwarten ist, daß sie in absehbarer Zeit zu keinem Erfolg führen wird.

(3) In den Nachlaß des Verurteilten darf die Geldstrafe nicht vollstreckt werden.

Referenzen

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Zitiert von

Beschluss vom Schleswig-Holsteinisches Oberlandesgericht (2. Strafsenat) - 2 Ws 63/22
7. Juli 2022
2 Ws 63/22 7. Juli 2022
Beschluss vom Hanseatisches Oberlandesgericht (2. Strafsenat) - 2 Ws 152/19
15. Juni 2020
2 Ws 152/19 15. Juni 2020
Beschluss vom Oberlandesgericht Karlsruhe - 2 Ws 472/15
30. September 2015
2 Ws 472/15 30. September 2015