Beschluss vom Hanseatisches Oberlandesgericht (2. Strafsenat) - 2 Ws 152/19

Tenor

Auf die sofortige Beschwerde des Verurteilten wird der Beschluss des Landgerichts Hamburg, Große Strafkammer 28, vom 11. Oktober 2019 aufgehoben.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens und die dem Verurteilten insoweit entstandenen notwendigen Auslagen trägt die Staatskasse.

Gründe

I.

1

Mit seit dem 17. Oktober 2018 rechtskräftigem Urteil vom 25. Juni 2018 hat das Landgericht Hamburg, Große Strafkammer 28, den Beschwerdeführer wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in elf Fällen zu einer Gesamtsfreiheitsstrafe von sechs Jahren und sechs Monaten verurteilt. Daneben hat das Landgericht gegen den Beschwerdeführer die Einziehung von Wertersatz in Höhe von 584.500,- Euro angeordnet.

2

Auf Antrag der Staatsanwaltschaft hat das Landgericht, Große Strafkammer 28, mit Beschluss vom 13. Juli 2018 zur Sicherung des Anspruchs auf Wertersatzeinziehung einen Arrest in das Vermögen des Beschwerdeführers angeordnet. Daraufhin sind drei hochwertige Uhren, die sich aufgrund einer bereits im Ermittlungsverfahren erfolgten, mit Beschluss der Großen Strafkammer 28 vom 3. Juli 2018 jedoch wieder aufgehobenen Beschlagnahme noch im Gewahrsam der Zollbehörden befanden, gepfändet worden.

3

Mit Verteidigerschriftsatz vom 19. Dezember 2018 hat der Verurteilte bei dem Landgericht beantragt, „aus § 459g Abs. 3 StPO“ anzuordnen, dass die Vollstreckung der Einziehung von Wertersatz insoweit unterbleibt, als sie die drei Uhren betreffen würde. Darüber hinaus hat er beantragt, die Uhren an ihn herauszugeben. Diesen Antrag hat der Vorsitzende der Großen Strafkammer 28 unter dem 26. Juni 2019 der Strafvollstreckungskammer zur Entscheidung zugeleitet.

4

Mit Beschluss der Einzelrichterin vom 31. Juli 2019 hat das Landgericht Hamburg, Große Strafkammer 7 als Strafvollstreckungskammer, die Entscheidung über den Antrag des Verurteilten vom 19. Dezember 2018 „gemäß § 462a Abs. 1 Satz 3 StPO“ an das Gericht des ersten Rechtszuges abgegeben. Mit Beschluss vom 11. Oktober 2019 hat daraufhin das Landgericht Hamburg, Große Strafkammer 28, die Anträge auf Unterbleiben der Vollstreckung, soweit eine solche die drei Uhren betrifft, und Herausgabe derselben an den Verurteilten abgelehnt.

5

Gegen diesen, seinem Verteidiger am 16. Oktober 2019 zugestellten Beschluss wendet sich der Verurteilte mit seinem als „Beschwerde“ bezeichneten Rechtsmittel, welches mit am 23. Oktober 2019 bei dem Landgericht eingegangenem Verteidigerschriftsatz eingelegt worden ist. Zusätzlich hat der Beschwerdeführer beantragt, die Vollstreckungsbehörde anzuweisen, die Verwertung der Uhren „bis Abschluss des Beschwerdeverfahrens einzustellen (einstweiliger Rechtsschutz, §§ 765a Abs. 1 Satz 2 i.V.m. 732 Abs. 2 ZPO)“.

6

Die Generalstaatsanwaltschaft hat in ihrer Zuschrift vom 22. November 2019 mitgeteilt, die Verwertung der Uhren werde vor einer Entscheidung des Senats nicht erfolgen. Im Übrigen hat sie beantragt, die Beschwerde kostenpflichtig als unbegründet zu verwerfen.

II.

7

Das als statthafte sofortige Beschwerde gemäß §§ 459o, 459g Absatz 2, 462 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 Satz 1 StPO auszulegende Rechtsmittel des Verurteilten ist zulässig, insbesondere form- und fristgerecht erhoben (§§ 306 Absatz 1, 311 Absatz 2 StPO), und hat auch in der Sache – vorläufigen – Erfolg, da die Große Strafkammer 28 des Landgerichts für die angefochtene Entscheidung nicht zuständig war und dem Senat eine eigene Entscheidung in der Sache verwehrt ist.

8

1. Die Große Strafkammer 28 des Landgerichts war für die angefochtene Entscheidung nicht zuständig.

9

a) Gemäß §§ 459g Absatz 2 und Absatz 5 Satz 1, 459o, 462 Absatz 1 Satz 1, 462a Absatz 1 Satz 1 StPO ist für Anträge, welche die Vollstreckung von Nebenfolgen betreffen, die zu einer Geldzahlung verpflichten, die Strafvollstreckungskammer zuständig, wenn gegen den Verurteilten eine Freiheitsstrafe vollstreckt wird.

10

So liegt der Fall hier. Der Antrag des Verurteilten vom 19. Dezember 2018 betrifft die Art und Weise der Vollstreckung der Einziehung von Wertersatz nach § 73c StGB und damit die Vollstreckung einer Nebenfolge, die zu einer Geldzahlung verpflichtet, im Sinne des § 459g Absatz 2 StPO (vgl. BGH, NStZ 2012, 382; MüKo-StPO/Nestler, § 459g Rn. 20; KK-StPO/Appl, § 459g Rn. 12). Über solche Einwendungen gegen eine Entscheidung der Vollstreckungsbehörde entscheidet gemäß § 459o StPO das Gericht.

11

Gegen den Verurteilten wird außerdem seit dem Zeitpunkt der Rechtskraft des Urteils vom 25. Juni 2018, also seit dem 17. Oktober 2018, eine Freiheitsstrafe vollstreckt. Zuständig für die Entscheidung über die Einwendung des Verurteilten nach §§ 459o, 459g StPO ist damit gemäß §§ 462 Absatz 1 Satz 1, 462a Absatz 1 Satz 1 StPO die Strafvollstreckungskammer (vgl. Meyer-Goßner/ Schmitt/Köhler, § 459o Rn. 5).

12

b) Soweit die Strafvollstreckungskammer die Entscheidung über den Antrag des Verurteilten an das Gericht des ersten Rechtszuges abgegeben hat, ist dieser Abgabebeschluss mangels gesetzlicher Grundlage unwirksam. Zwar kann die Strafvollstreckungskammer nach der Vorschrift des § 462a Absatz 1 Satz 3 StPO einzelne Entscheidungen nach § 462 StPO in Verbindung mit § 458 Absatz 1 StPO mit bindender Wirkung an das Gericht des ersten Rechtszuges abgeben. Jedoch war vorliegend der Anwendungsbereich dieser Norm bereits nicht eröffnet. Angesichts dessen entfällt auch ausnahmsweise die im Grundsatz vorgesehene Bindungswirkung des entsprechenden Abgabebeschlusses.

13

aa) Nach § 462a Absatz 1 Satz 3 StPO können von der Strafvollstreckungskammer lediglich einzelne Entscheidungen nach § 462 StPO in Verbindung mit § 458 Absatz 1 StPO an das Gericht des ersten Rechtszuges abgegeben werden. Der Anwendungsbereich dieser Norm war jedoch vorliegend bereits deshalb nicht eröffnet, weil die hier einschlägige Regelung des § 459o StPO in ihrem Anwendungsbereich die Regelung des § 458 StPO als lex specialis verdrängt, indem sie ihrerseits zusammenfassend die richterliche Zuständigkeit bei Einwendungen gegen Entscheidungen der Vollstreckungsbehörde in den Fällen der §§ 459a, 459c, 459e und 459g bis 459m StPO normiert (MüKo-StPO/Nestler, § 459o Rn. 1; KK-StPO/Appl, § 459o Rn. 1; HK-StPO/Pollähne, § 459o Rn.2; Meyer-Goßner/Schmitt, § 459o Rn. 1; SSW-StPO/Hanft, § 459o Rn. 2; Graf/Coen, § 459o vor Rn. 1; KMR/Stöckel, § 459h Rn. 1 zu § 459h a.F.).

14

Darüber hinaus hätten auch im Falle seiner Anwendbarkeit die Voraussetzungen des § 458 Absatz 1 StPO nicht vorgelegen, da er nach seinem Wortlaut gerade diejenigen Fälle nicht erfasst, in denen wie hier Einwendungen gegen die Art und Weise der Vollstreckung einer Nebenfolge geltend gemacht werden (BGHSt 26, 352; KK-StPO/Appl, § 462a Rn. 26; Meyer-Goßner/Schmitt, § 458 Rn. 11). § 458 Absatz 1 StPO normiert die gerichtliche Zuständigkeit nämlich nur bei Zweifeln über die Auslegung eines Strafurteils oder über die Berechnung einer erkannten Strafe oder im Falle von Einwendungen gegen die Zulässigkeit der Strafvollstreckung im Ganzen.

15

bb) Der Abgabebeschluss entfaltet vorliegend auch ausnahmsweise keine Bindungswirkung. Ein in Anwendung des § 462a Absatz 1 Satz 3 StPO gefasster Abgabebeschluss der Strafvollstreckungskammer als Spezialkammer entfaltet grundsätzlich gegenüber dem Gericht des ersten Rechtszuges, an welches die Entscheidung abgegeben worden ist, bindende Wirkung. Dies ist auch dann noch der Fall, wenn besondere Gründe fehlen, die eine Abgabe zweckmäßig erscheinen lassen (vgl. zu § 462a Absatz 2 Satz 2 StPO BGH, NStZ-RR 2003, 242; Meyer-Goßner/Schmitt, § 462a Rn. 23). Ihre Grenze findet diese Bindungswirkung lediglich im Willkürverbot. Eine Abgabeentscheidung ist danach nur dann unwirksam, wenn die Maßnahme auf unsachlichen und von den das Gesetz beherrschenden Maßstäben völlig abweichenden Erwägungen beruht und unter keinem Gesichtspunkt mehr vertretbar erscheint, das heißt unhaltbar ist (BVerfGE 29, 45; BGHSt 29, 216; LR/Graalmann-Scheerer, § 462a Rn. 59).

16

Eine solche Sachlage ist auch dann gegeben, wenn wie hier der Anwendungsbereich der die Abgabe einzig erlaubenden Regelung des § 462a Absatz 1 Satz 3 StPO schon nicht eröffnet ist. Denn in einem solchen Fall hat sich die Anwendung der Zuständigkeitsnorm so weit von dem sie beherrschenden verfassungsrechtlichen Grundsatz des gesetzlichen Richters gemäß Artikel 101 Absatz 1 Satz 2 GG entfernt, dass sie nicht mehr zu rechtfertigen ist.

17

2. Der Verfahrensfehler führt zur Aufhebung der angefochtenen Entscheidung, ohne dass der Senat zugleich eine eigene Entscheidung in der Sache trifft.

18

a) Zwar ist grundsätzlich bei begründeter Beschwerde ungeachtet des Inhalts der angefochtenen Entscheidung das Beschwerdegericht gemäß § 309 Absatz 2 StPO zu einer eigenen Entscheidung in der Sache berufen, während eine Aufhebung der angefochtenen Entscheidung ohne eigene Sachentscheidung des Beschwerdegerichts, gegebenenfalls unter Zurückverweisung an die Vorinstanz, nur in eng begrenzten Ausnahmefällen zulässig ist (Senat, Beschluss vom 13. April 2016, Az.: 2 Ws 67/16; Meyer-Goßner/Schmitt, § 309 Rn. 4 ff., 7 ff. m. w. N.).

19

b) Hat indes wie hier entgegen § 462a Absatz 1 StPOnicht die Strafvollstreckungskammer, sondern die allgemeine Strafkammer als Gericht des ersten Rechtszuges in einer strafvollstreckungsrechtlichen Angelegenheit entschieden, so ist es dem Beschwerdegericht wegen der Sonderzuständigkeit der Strafvollstreckungskammer verwehrt, selbst eine Sachentscheidung zu treffen (Senat a.a.O.; HansOLG, NStZ 1991, 356; OLG Karlsruhe, StraFo 2012, 33; OLG Jena, NStZ-RR 2012, 94; OLG Nürnberg, StraFo 2014, 17; LR/Graalmann-Scheerer, § 462 Rn. 13; a. A. KG, NStZ 1994, 255; 2007, 422; Meyer-Goßner/Schmitt, § 462 Rn. 5; KK-StPO/Appl, § 462 Rn. 4), weil eine solche dem an sich nach dem Gesetz primär zur Entscheidung berufenen Spruchkörper die Sachbehandlung endgültig entziehen würde, was im Widerspruch zum Prinzip des gesetzlichen Richters aus Art. 101 Absatz 1 Satz 2 GG stünde (SK-StPO/Frisch, § 309 Rn. 20). Diesem Prinzip wird das Beschwerdegericht nur gerecht, wenn es die fehlerhafte Entscheidung des Erstgerichts aufhebt und dem originären gesetzlichen Richter dadurch die Möglichkeit zu jener Sachentscheidung eröffnet, für die er gesetzlich vorgesehen ist (Frisch a.a.O.). Zwar ist das Hanseatische Oberlandesgericht sowohl der – im Übrigen im Falle der Entscheidung nach 459o StPO nur mit einem Richter besetzten – Strafvollstreckungskammer als auch der – mit drei Berufsrichtern besetzten – allgemeinen Strafkammer als Gericht des ersten Rechtszuges übergeordnet. Indes steht derzeit nicht sicher fest, ob die Strafvollstreckungskammer zu einer vergleichbaren Entscheidung gelangt wäre und in der Folge das Beschwerdegericht ebenfalls angerufen worden wäre (vgl. Senat a.a.O.).

20

3. Mit Aufhebung der Entscheidung der Großen Strafkammer 28 des Landgerichts als Gericht des ersten Rechtszuges fällt die Sache aufgrund der Unwirksamkeit des Abgabebeschlusses vom 31. Juli 2019 an die für die Bescheidung des Antrags des Verurteilten nach wie vor zuständige Strafvollstreckungskammer zurück, die nun über den Antrag in der Sache zu entscheiden haben wird.

21

4. Das als Antrag nach § 307 Absatz 2 StPO auszulegenden Begehren des Verurteilten auf einstweiligen Rechtsschutz nach § 765a ZPO „bis Abschluss des Beschwerdeverfahrens“, für welches während des Beschwerdeverfahrens angesichts der Zusicherung der Staatsanwaltschaft kein Rechtsschutzbedürfnis bestand, hat sich mit der Entscheidung des Senats über die Beschwerde erledigt.

III.

22

Die Kostenentscheidung beruht auf entsprechender Anwendung des § 467 Absatz 1 StPO.

Verwandte Urteile

Keine verwandten Inhalte vorhanden.

Referenzen