Beschluss vom Oberlandesgericht Karlsruhe - L 1 Ws 43/26

Tenor

1. Auf die Rechtsbeschwerde des Antragstellers werden der Beschluss des Landgerichts Mannheim – 19. Strafvollstreckungskammer – vom 16.02.2026 und der Vollzugsplan der Antragsgegnerin vom 31.10.2025, soweit er die Anzahl der Bewilligten Ausführungen und die Ablehnung der Kostenübernahme für eine externe Einzeltherapie durch die Forensische Ambulanz Baden (FAB) betrifft, aufgehoben.

2. Die Justizvollzugsanstalt […] wird verpflichtet, den Vollzugsplan unter Beachtung der Rechtsauffassung des Senats zu den genannten Punkten neu fortzuschreiben.

3. Die Kosten des Verfahrens einschließlich der notwendigen Auslagen des Antragstellers trägt die Staatskasse.

4. Der Gegenstandswert für das Rechtsbeschwerdeverfahren wird auf 1.500 € festgesetzt.

Gründe

I.

1

Der 69 Jahre alte Antragsteller verbüßt eine lebenslange Freiheitsstrafe wegen Mordes in Tateinheit mit sexueller Nötigung aus dem Urteil des Landgerichts Karlsruhe vom 18.03.1996 (2 Ks 20 Js 24836/94 – AK 6/95) in der Justizvollzugsanstalt [...]. Das Landgericht hat die besondere Schwere der Schuld festgestellt. Die Mindestverbüßungsdauer wurde mit Beschluss der Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Mannheim vom 28.06.2013 auf 25 Jahre festgesetzt. Sie war am 22.08.2023 erreicht. Dem Urteil liegt zugrunde, dass der Antragsteller, der sich zur Tatzeit am 02.09.1994 erst wenige Wochen zur Erprobung im offenen Strafvollzug aus einer 12-jährigen Freiheitsstrafe wegen u.a. versuchten Mordes befand, erneut eine ihm unbekannte Frau in seine Gewalt brachte, vergewaltigte und so fesselte, dass sie an der Drosselung erstickte.

2

Der Antragsteller befindet sich durchgängig seit dem 20.06.1986, mithin seit annähernd 40 Jahren, in Haft, seit 14.07.1989 in Strafhaft. Eine 1991 begonnene Sozialtherapie hat der Antragsteller nach knapp drei Monaten abgebrochen. Weitere ihm fortlaufend angebotene Therapiemöglichkeiten hat er in der Vergangenheit nicht angenommen. Es besteht die Indikation für eine Sozialtherapie, die der Antragsteller jedoch ablehnt, wobei er auch an formalen Vorbereitungsmaßnahmen nicht mitwirkt.

3

Gesundheitlich leidet der Antragsteller an einem nicht insulinpflichtigen Diabetes Typ II und einem mutmaßlich dadurch verursachten Verlust aller Zähne sowie des Sehvermögens auf dem rechten und einer verminderten Sehfähigkeit auf dem linken Auge sowie an Schwerhörigkeit.

4

Der angegriffene Vollzugsplan vom 31.10.2025 hat auszugsweise folgenden Inhalt:

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Allgemeine Angaben / Begründung:

6

Sachstand seit der letzten Konferenz: Der gesundheitliche Zustand des Gefangenen, insbesondere Hör- und Sehvermögen haben sich weiter verschlechtert. Aufgrund des hohen Lärmpegels wurde er - ohne Lockerungsstatus - im Rahmen einer Einzelfallentscheidung in die kleine und ruhige Entlassvorbereitungsabteilung verlegt, um seinen Beeinträchtigungen und dem fortgeschrittenen Alter Rechnung zu tragen. Eine wirklich altersgerechte Unterbringung ist in der JVA [...] nicht vorhanden.

7

[…] Generell ist der Gefangene sehr verschlossen, was aber wahrscheinlich auch mit der sehr schweren Kommunikation aufgrund seiner Schwerhörigkeit zusammenhängt. Seitens des Rechtsanwalts wurden Ausführungen zur Erhaltung der Lebenstüchtigkeit beantragt. Hierfür musste vorab die medizinische Sachlage abgeklärt werden. Laut Anstaltsarzt müsste Folgendes beachtet werden: Erhöhte Aufmerksamkeit bei Straßenquerungen Mitnahme von Medikation bei längerem Verweilen außerhalb der JVA Mitnahme von Blendschutz bei entsprechendem Wetter (Sonnenbrille, evtl. Kopfbedeckung). Unter diesen Voraussetzungen können entsprechende Ausführungen vorgemerkt werden, müssen aber jeweils zu gegebener Zeit nochmals tagesaktuell medizinisch geprüft werden. Parallel bemüht sich die Anstalt nun um die Feststellung eines Behinderungsgrades und ggf. einer Pflegestufe. Es fehlen hierfür jedoch noch medizinische Daten.

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(…)

9

Bezüglich des Antrags des Anwalts auf Gesprächsführung mit der FAB wurde der Gefangene nach dem beabsichtigten Zweck gefragt, musste daraufhin aber einräumen, dass er gar nicht wisse, was die denn tun und ob das Sinn mache. Er wurde darauf hingewiesen, dass die Anstalt generell Gespräche mit der FAB in der Besuchsabteilung ermöglichen würde. Eine Beauftragung und Finanzierung muss jedoch durch den Gefangenen selbst erfolgen, der die vollzugsinternen therapeutischen Möglichkeiten nicht wahrnimmt. Der Gefangene wurde noch darüber informiert, dass bei der derzeit im Bau befindlichen neuen JVA Rottweil eine altersgerechte Abteilung für Gefangene geplant ist und dies nach jetzigem Sachstand wohl eine geeignetere Unterbringung für ihn darstellen wird. Dies liegt aber noch einige Jahre in der Zukunft und wurde nur der Vollständigkeit halber bereits jetzt erwähnt.

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Wesentliches Ergebnis der Konferenz:

11

Dem Gefangenen werden zwei Ausführungen jährlich zur Erhaltung der Lebenstüchtigkeit gewährt, beginnend ab Januar und nach den Maßgaben der JVA sowie abhängig vom jeweiligen Gesundheitszustand des Gefangenen. Weiterhin Unterbringung in der EVA ohne Lockerungsstatus. Hilfsreinigertätigkeit in der EVA zur Beschäftigung des Gefangenen. Feststellung eines Behinderungsgrades sowie einer Pflegestufe.

12

(…)

13

Vollzugsöffnende Maßnahmen (vöM) Ja

14

Begründung:

15

Eine Auseinandersetzung mit seiner Straftat bzw. den Ursachen seiner Delinquenz hat weiterhin im Rahmen einer erforderlichen sozialtherapeutischen Behandlung nicht stattgefunden. […] Aufgrund der langen Verweildauer des Gefangenen im Vollzug erscheint es angemessen, dem Gefangenen antragsgemäß Ausführungen zur Erhaltung der Lebenstüchtigkeit zu gewähren, auch wenn eine konkrete Begründung oder Erläuterung hierzu bisher nicht explizit vorgelegt wurde. In Hinblick auf die Einschränkungen des Gefangenen (Seh- und Hörschädigung, Gehbeeinträchtigung etc.) können diese wohl nur bedingt bzw. eingeschränkt stattfinden und werden bei der konkreten Planung entsprechend auf den Fall angepasst werden. Die Anzahl wird für das kommende Jahr auf 2 (1 pro Halbjahr) festgelegt; die Umsetzbarkeit und Sinnhaftigkeit - auch ggf. aus Sicht des Gefangenen selbst kann dann im Rahmen der Ausführungen selbst beurteilt werden. Weitergehende vollzugsöffnende Maßnahmen sind aufgrund der derzeit gutachterlich festgestellten weiteren potentiellen Gefährlichkeit des Gefangenen zum jetzigen Zeitpunkt ausgeschlossen und wurden auch nicht beantragt.

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Ausführungen: 2 pro Jahr bzw. 1 pro Halbjahr zur Erhaltung der Lebenstüchtigkeit; erfolgt nach den derzeitigen Regularien der JVA [...] sowie abhängig vom Gesundheitszustand

17

Dagegen wendet sich der Antragsteller mit seinem durch Schreiben seines Verfahrensbevollmächtigten vom 10.11.2025, eingegangen am 11.11.2025, gestellten Antrag auf gerichtliche Entscheidung, mit welchem er sich gegen die Fortschreibung des Vollzugsplanes vom 31.10.2025 wendet und die Verletzung des Anspruchs auf Resozialisierung geltend macht. Konkret beanstandet er,

18

(Ziff. 1) dass der Antragsteller pro Jahr lediglich zwei Ausführungen erhalten soll; und

19

(Ziff. 2) dass der Antragsteller die Durchführung der therapeutischen Gespräche mit der FAB selbst finanzieren muss.

20

Er beantragt, die JVA zu verpflichten, ermessensfehlerfrei zu entscheiden.

21

Die Vollzugsanstalt hat in ihrer Stellungnahme vom 04.12.2025 auszugsweise ausgeführt:

22

[zu Antrag Ziffer 1]

23

Die Anzahl [der Ausführungen] wurde für das erste Jahr auf 2 Ausführungen festgelegt. Zum einen ist der Gefangene noch in keinster Weise lockerungserprobt, weshalb die Gewährung vollzugsöffnender Maßnahmen, in diesem Falle Ausführungen, schrittweise erfolgen sollte. Im vorliegenden Fall ist völlig offen, wie der Gefangene mit diesem Erlebnis umgehen wird und welche Wirkung es auf ihn haben wird. Erfahrungswerte zeigen, dass dies bei langstrafigen Gefangenen auch zu Überforderungssituationen führen kann. Zum anderen musste berücksichtigt werden, dass der Gefangene stark gesundheitlich beeinträchtigt ist, wie auch vom Rechtsanwalt vorgetragen. Aus hiesiger Sicht führt aber gerade die erhebliche Einschränkung des Seh- und Hörvermögens sowie die eingeschränkte Mobilität dazu, dass die Ausführungen mit Bedacht zu planen sind. Der Gefangene ist weder den Straßenverkehr, noch größere Menschenmengen gewöhnt. Dies wird dazu führen, dass er von begleitenden Bediensteten besonders achtsam behandelt werden muss und auch die Örtlichkeiten sorgsam ausgewählt werden müssen. Dennoch ist mit jeder Art von Überforderungsreaktion zu rechnen. Aus rein medizinischen Gründen wird eine Ausführung nur dergestalt stattfinden können, dass der Gefangene sich engmaschig begleitet über eine nur kurze Strecke wird bewegen können und von seinem Umfeld nicht viel mitbekommen wird. Insofern ist hier nicht ersichtlich, inwiefern dies – wie anwaltlich vorgetragen – einer Vereinsamung entgegenwirken soll. Es wird zwar nicht verkannt, dass der Gefangene stark gehandicapt ist und sich dadurch von den meisten Mithäftlingen unterscheidet. Jedoch rührt die Einzelgängerrolle, die er im Vollzug innehat, maßgeblich aus seinem eigenen, langjährigen zurückgezogenen Verhalten und der Tatsache, dass er sich weitgehend unter deutlich jüngeren Insassen befindet, mit denen er nach seinen eigenen Angaben nicht viel anfangen kann. Bezüglich seiner eingeschränkten Sinne kam die Anstalt dem Gefangenen bereits durch diverse Einzelfallgenehmigungen entgegen (z.B. größerer TV, Kopfhörer, Ergometer). Als Mittel gegen Vereinsamung stünden zudem nach hiesiger Ansicht geeignetere Maßnahmen zur Verfügung (ehrenamtliche Betreuung, seelsorgerische Gespräche, Gesprächsgruppen durch externe Organisationen etc.). Der Erkenntnisgewinn aus den geplanten zwei Ausführungen wird bei erneuter Überprüfung des Vollzugsplans und der Entscheidung über die Anzahl weiterer Ausführungen zugrunde gelegt werden.

24

[zu Antrag Ziffer 2]

25

Der Justizvollzug Baden-Württemberg stellt erhebliche Ressourcen für die Therapierung langstrafiger Gefangener bereit. […] Letztendlich wurde im Jahr 2023 in Rücksprache mit der Diagnoseabteilung der JVA Offenburg hilfsweise eine Diagnostik auf Aktenlage durchgeführt. Im Ergebnis wurde die Indikation für eine Sozialtherapie gestellt. Um dem Wunsch des Gefangenen auf Einzelunterbringung zu entsprechen, wurde er dem Behandlungsprogramm der JVA Bruchsal gemeldet, in welcher eine Einzelunterbringung möglich wäre. Hier befindet sich der Gefangene nun auf der Warteliste. Jedoch könnte er zum jetzigen Zeitpunkt dorthin nicht übernommen werden, weil er sich wiederum weigerte, von dort angeforderte Unterlagen vorzulegen. Im Weiteren weigert sich der Gefangene seit Jahren beharrlich, mit dem anstaltsinternen psychologischen Dienst in Einzelgespräche zu treten. Selbst das Angebot, einen Psychologen seiner Wahl – abweichend vom hiesigen Geschäftsverteilungsplan – zu benennen, lehnte der Gefangene ab. Die Entscheidung, dass der Gefangene zusätzliche, externe therapeutische Gespräche nicht durch das Land finanziert bekommt, beruht daher auf der Tatsache, dass er die diversen, umfangreichen Angebote des Justizvollzugs nicht nutzt. […].

26

Das Landgericht Mannheim – Strafvollstreckungskammer – hat den Antrag auf gerichtliche Entscheidung in beiden Punkten durch Beschluss vom 16.02.2026 als unbegründet zurückgewiesen. Dagegen wendet sich der Antragsteller mit seiner von seinem Verfahrensbevollmächtigten am 24.02.2026 eingelegten und begründeten Rechtsbeschwerde, mit der er beantragt, den Beschluss des Landgerichtes Mannheim vom 16.02.2026 aufzuheben.

27

Er beanstandet weiterhin, dass die gewährten zwei Ausführungen pro Jahr mit Blick auf die sehr lange Haftzeit und den schlechten Gesundheitszustand des Antragstellers nicht ausreichend seien, um die Lebenstüchtigkeit des Antragstellers aufrecht zu erhalten. Es sei angemessen, ihm eine höhere Anzahl zuzusprechen. Sollte der Antragsteller sich überfordert fühlen, so könne er immer noch davon Abstand nehmen.

28

Hinsichtlich der Therapie bestehe das Problem darin, dass der Antragsteller aufgrund seiner gesundheitlichen Situation nicht in der Lage sei, geordnet an einer Sozialtherapie, sei es auf dem Hohenasperg oder anderswo, oder an dem Angebot der JVA Bruchsal teilzunehmen. Eine solche Therapieform erfordere die Teilnahme an Gruppensitzungen. Hieran könne der Antragsteller nicht teilnehmen, da er nicht in der Lage sei, das dort Gesprochene akustisch zu verstehen.

29

Für ihn bleibe daher nur eine Einzeltherapie. Eine solche Therapie bzw. regelmäßige therapeutische Gespräche bei FAB seien auch aus dem Grund sinnvoll, weil diese im Falle einer Entlassung bei dem dortigen Therapeuten fortgeführt werden könnten.

30

Was seine mündliche Einlassung bei der Vollzugsplankonferenz betreffe, sei zu berücksichtigen, dass der Antragsteller noch nahezu vollkommen therapieunerfahren sei und daher nicht wisse, worin konkret das Angebot solcher Gespräche bestehe und was dort genau besprochen werde. Ihm sei allerdings klar, dass hierbei soweit als möglich eine Tataufarbeitung durchgeführt werden solle.

31

Zwar stelle sich die JVA der beantragten und für den Antragsteller einzig in Betracht kommenden Einzeltherapie nicht grundsätzlich in den Weg. Der Verweis auf die eigene Kostentragungspflicht komme jedoch einer Ablehnung gleich, da dies dem Antragsteller finanziell nicht möglich sei.

32

Bereits jetzt sei der Antragsteller gesundheitlich stark angeschlagen. Auf längere Sicht stehe seine Haftfähigkeit in Frage. Daher sei es sinnvoll und geboten, nunmehr damit zu beginnen, den Antragsteller auf eine gesundheitsbedingte Entlassung vorzubereiten. Dass der Antragsteller bei der beantragten Einzeltherapie nicht die gewünschte Compliance zeigen würde, sei durch nichts belegt. Er selbst habe diese beantragt. Deshalb könne diese Therapieform nicht von vornherein als nicht erfolgversprechend eingestuft werden.

II.

A.

33

Die form- und fristgerecht eingelegte Rechtsbeschwerde ist gemäß § 93 JVollzGB III BW i.V. mit §§ 116 Abs. 1, 118 Abs. 1 bis 3 StVollzG zulässig.

34

Es ist insbesondere unter Berücksichtigung des Grundrechts des Beschwerdeführers auf Resozialisierung gemäß Art. 2 Abs. 1 i.V. mit Art. 1 Abs. 1 GG notwendig, die Nachprüfung der angefochtenen Entscheidung zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung zu ermöglichen (§ 93 JVollzGB III BW i.V. mit § 116 Abs. 1 2. Alt. StVollzG). Die Strafvollstreckungskammer ist mit ihrer Entscheidung von der bestehenden verfassungs- und obergerichtlichen Rechtsprechung zulassungsrelevant abgewichen, indem sie bei der Überprüfung der Rechtmäßigkeit der Anzahl der bewilligten Ausführungen zum Erhalt der Lebenstüchtigkeit einen falschen Prüfungsmaßstab angelegt und hinsichtlich der Frage, ob dem Antragsteller eine externe Einzeltherapie zu bewilligen ist, den Sachverhalt nicht hinreichend aufgeklärt hat.

B.

35

Die Rechtsbeschwerde ist begründet.

36

1. Anzahl zu bewilligender Ausführungen

a)

37

Im Ergebnis zu Recht hat die Strafvollstreckungskammer den rechtzeitig durch einen Rechtsanwalt als Verfahrensbevollmächtigten gestellten Antrag auf gerichtliche Entscheidung (§§ 109, 112 Abs. 1 StVollzG) als zulässig angesehen. Dafür war es allerdings entgegen der Ansicht der Strafvollstreckungskammer nicht erforderlich, dass der Antragsteller sich die Anträge seines Verfahrensbevollmächtigten ausdrücklich oder konkludent zu eigen gemacht hat. Im Strafvollzugsverfahren, das dem Verwaltungsprozess nachgebildet ist, kann sich der Betroffene von einem Verfahrensbevollmächtigten vertreten lassen; er muss sich etwa auch dessen Verschulden zurechnen lassen (vgl. OLG Karlsruhe Beschluss vom 10.02.2021 – 2 Ws 33/21, BeckRS 2021, 4496 Rn. 6 mwN.). Tritt – wie hier – ein Rechtsanwalt als Bevollmächtigter auf, kommt eine Prüfung der Bevollmächtigung von Amts wegen in Betracht, wenn die Art und Weise der Prozessführung bzw. sonstige besondere Umstände dem Gericht dazu berechtigten Anlass geben. In der Regel wird diesen Zweifeln dadurch nachzugehen sein, dass dem Rechtsanwalt eine Frist zu setzen ist, die schriftliche Vollmacht zu den Akten zu reichen (vgl. § 67 Abs. 6 VwGO). Dies ist hier nicht geschehen. Auch der der Senat sieht hierzu keinen Anlass.

b)

38

Die Bewilligung von lediglich zwei Ausführungen für den Antragsteller pro Vollzugsjahr erweist sich als ermessenfehlerhaft.

aa)

39

Das Grundrecht aus Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 GG verpflichtet den Staat, den Strafvollzug auf das Ziel auszurichten, dem Inhaftierten ein zukünftiges straffreies Leben in Freiheit zu ermöglichen. Besonders bei langjährig im Vollzug befindlichen Personen erfordert dies, aktiv den schädlichen Auswirkungen des Freiheitsentzuges entgegenzuwirken und ihre Lebenstüchtigkeit zu erhalten und zu festigen. Auch einem zu lebenslanger Haft Verurteilten kann daher nicht jegliche Lockerungsperspektive mit der Begründung versagt werden, eine konkrete Entlassungsperspektive stehe noch aus. Das Interesse des Gefangenen, vor den schädlichen Folgen aus der langjährigen Inhaftierung bewahrt zu werden und seine Lebenstüchtigkeit im Falle der Entlassung aus der Haft zu behalten, hat ein umso höheres Gewicht, je länger die Vollstreckung einer Freiheitsstrafe bereits andauert.

40

Gerade bei Gefangenen, die die Voraussetzungen für vollzugslockernde Maßnahmen im eigentlichen Sinne etwa wegen einer konkret bestehenden Flucht- oder Missbrauchsgefahr noch nicht erfüllen, dienen Ausführungen dem Erhalt und der Festigung der Lebensfähigkeit und -tüchtigkeit. Dabei greift das Gebot, die Lebenstüchtigkeit des Gefangenen zu erhalten und zu festigen, nicht erst dann ein, wenn er bereits Anzeichen einer haftbedingten Depravation aufweist. Bei langjährig Inhaftierten kann daher, auch wenn eine konkrete Entlassungsperspektive sich noch nicht abzeichnet und weitergehenden Lockerungen eine Flucht- oder Missbrauchsgefahr entgegensteht, zumindest die Gewährung von Lockerungen in Gestalt von Ausführungen geboten und der damit verbundene personelle Aufwand hinzunehmen sein.

41

Bei Ausführungen genügt die einfache Feststellung einer Flucht- oder Missbrauchsgefahr grundsätzlich nicht zur Ablehnung, denn die vorgesehene Begleitung des Gefangenen durch Vollzugsbedienstete dient gerade dem Zweck, einer solchen Gefahr entgegenzuwirken. Insbesondere sind Ausführungen keine Behandlungsmaßnahmen, deren Gewährung von der Erstellung eines Behandlungskonzepts oder dem Abschluss einer Therapie abhängig gemacht werden kann. Das mit jeder Vollzugslockerung verbundene Risiko eines Entweichens aus der Haft oder eines Missbrauchs der Maßnahme zu Straftaten muss aus diesen Gründen heraus unvertretbar erscheinen (BVerfG, Stattgebende Kammerbeschlüsse vom 6. November 2019 – 2 BvR 2267/18, juris Rn. 17 ff.; vom 3. März 2021 – 2 BvR 866/20, juris Rn. 22 ff.).

bb)

42

Die Entscheidung der Vollzugsanstalt, dem Antragsteller im kommenden Vollzugsjahr lediglich zwei Ausführungen zu bewilligen und die dies bestätigende Entscheidung der Strafvollstreckungskammer berücksichtigen die vorstehenden Maßstäbe nur unzureichend. Die Vollzugsanstalt hat das ihr nach § 9 Abs. 2 Nr. 2 JVollzGB III zustehende Ermessen hinsichtlich der Anzahl der Ausführungen fehlerhaft ausgeübt, indem sie den schlechten Gesundheitszustand des Antragstellers und dessen fehlende Erprobung in Lockerungsmaßnahmen einseitig dazu herangezogen hat, die Anzahl der Ausführungen auf ein Minimum festzusetzen. Dadurch hat sie sich den Blick dafür verstellt, dass diese Umstände im Gegenteil in erster Linie dafür sprechen, dem Antragsteller nach annähernd 40-jähriger Haftdauer ohne Lockerungsmaßnahmen nunmehr erst Recht und möglichst konsequent eine angemessene Anzahl von Ausführungen zu ermöglichen, um seine verbleibende Lebensfähigkeit und -tüchtigkeit zu erhalten.

(1)

43

Nach den Feststellungen der Vollzugsanstalt leidet der Antragsteller bereits jetzt an erheblichen Einschränkungen jedenfalls des Seh- und Hörvermögens sowie der Mobilität. Sie erkennt an, dass seine Zurückgezogenheit und Vereinsamung neben dem Hörverlust zumindest zum Teil darauf zurückzuführen sind, dass ihm eine im eigentlichen Sinn altersgerechte Unterbringung derzeit nicht ermöglicht werden kann. Die Ergebnisse der Untersuchung durch den Anstaltsarzt haben dazu geführt, dass die Vollzugsanstalt nunmehr die Feststellung eines Behinderungsgrades und ggf. einer Pflegestufe betreibt.

44

Mit anderen Worten zeigt der Antragsteller bereits erhebliche Einschränkungen seiner Lebenstüchtigkeit unter den Verhältnissen der Haft. Es liegt auf der Hand, dass haftbedingte Depravationen, sollten sie nicht bereits in der beschriebenen Zurückgezogenheit und Vereinsamung ihren manifesten Ausdruck finden, dadurch jedenfalls in erheblichem Maße begünstigt werden. Dies zur Begründung dafür heranzuziehen, dem Antragsteller eine angemessene Anzahl an Ausführungen zu seinem Schutz vor vermeintlicher Überforderung zu verwehren, beruht auf einem grundlegenden Missverständnis des Gebots, die Lebenstüchtigkeit des Gefangenen zu erhalten und zu festigen. Im Gegenteil gebieten es die festgestellten gesundheitlichen Beeinträchtigungen und die fortgeschrittene Vereinsamung des Antragstellers, nunmehr konsequent mit einer angemessenen Anzahl an Ausführungen aktiv den schädlichen Auswirkungen des Freiheitsentzuges entgegenzuwirken.

45

Dies gilt umso mehr, als die Vollstreckung der Freiheitsstrafe in seinem Fall bereits sehr lange – insgesamt seit fast 40 Jahren – anhält, ohne dass bisher Ausführungen durchgeführt wurden. Soweit die Vollzugsanstalt anklingen lässt, dass der Antragsteller bis dato keine Ausführungen beantragt hatte, ist daran zu erinnern, dass Ausführungen zum Erhalt der Lebenstüchtigkeit lediglich der Zustimmung des Gefangenen bedürfen, aber keinen Antrag voraussetzen (vgl. § 9 Abs. 1 JVollzGB III). Erst Recht ist es entgegen der Vollzugsanstalt und dem Landgericht nicht erforderlich, dass der Gefangene eine Begründung dafür angibt, warum er zum Erhalt der Lebenstüchtigkeit ausgeführt werden möchte. Die Ausführung bildet nach der gesetzlichen Konzeption gerade die "Rückfallebene", wenn vollzugsöffnende Maßnahmen im eigentlichen Sinne (noch) nicht gewährt werden können. Es handelt sich auch nicht im engeren Sinn um Behandlungsmaßnahmen, die in ein Behandlungskonzept eingebunden sein oder einen bestimmten Therapieerfolg erwarten lassen müssen (BVerfG, Stattgebender Kammerbeschluss vom 3. März 2021 – 2 BvR 866/20, juris Rn. 24).

46

Ausführungen zum Erhalt der Lebenstüchtigkeit sollen von Gesetzes wegen dazu beitragen, dass der Gefangene den Bezug zum Leben außerhalb des Vollzugs nicht vollkommen verliert. Weiterhin kann ihnen eine motivierende Funktion zukommen, indem sie dem Gefangenen die Freiheitsperspektive eröffnen und dadurch dazu beitragen können, seine Bereitschaft für eine Therapie zu fördern (vgl. zur Unterbringung BeckOK Strafvollzug BW/Ernst, 23. Ed. 15.10.2025, JVollzGB V § 11 Rn. 14). Dass Ausführungen im vorliegenden Fall ihren Zweck mit Rücksicht auf den bereits stark eingeschränkten Gesundheitszustand des Antragstellers möglicherweise nicht mehr in vollem Umfang zu erfüllen vermögen, ist kein Grund, sie dem Antragsteller vorzuenthalten.

47

Dass nach Auffassung der Vollzugsanstalt geeignetere Maßnahmen gegen Vereinsamung zur Verfügung stünden wie beispielsweise ehrenamtliche Betreuung, seelsorgerische Gespräche, Gesprächsgruppen durch externe Organisationen etc., kann auf die Anzahl zu bewilligender Ausführungen jedenfalls so lange keinen Einfluss haben, als nicht dargetan ist, dass diese Maßnahmen im Fall des Antragstellers ergriffen werden.

(2)

48

Wie viele Ausführungen einem langjährig Gefangenen zu bewilligen sind, steht nach § 9 Abs. 2 Nr. 2 JVollzGB III im pflichtgemäßen Ermessen der Vollzugsbehörde. Eine auf die Vollzugsdauer bezogene Mindestanzahl ist gesetzlich nicht bestimmt. Nach den oben dargestellten Grundsätzen ist die Frequenz der ohne weitere Vorbedingungen aus Resozialisierungsgründen zu gewährenden Ausführungen so zu bemessen, dass der Gefahr von Schädigungen wirksam entgegen gewirkt werden kann. Dabei ist zu berücksichtigen, dass mit zunehmender Vollzugsdauer einem Strafgefangenen häufigere Ausführungen zum Erhalt der Lebenstüchtigkeit zu gewähren sind. Während zu Beginn des Vollzugs generalpräventive Gesichtspunkte einer Gewährung von Lockerungen entgegenstehen, nehmen daraus resultierende Bedenken mit längerer Vollzugsdauer ab, während das Resozialisierungsinteresse zunimmt, da mit fortschreitender Haftdauer zu besorgen ist, dass die schädlichen Auswirkungen der Freiheitsentziehung fortlaufend zunehmen (BayObLG, Beschluss vom 26. Januar 2023 – 203 StObWs 502/22, juris Rn. 24 ff.).

49

Auch wenn es sich um eine Ermessensentscheidung im Einzelfall handelt, bei der der Vollzugsstand, der Vollzugsverlauf, die Mitwirkung des Strafgefangenen im Vollzug, die sozialen Kontakte und die Einbindung in Arbeit, Therapie und Freizeitmaßnahmen sowie der Gesundheitszustand des Strafgefangenen zu berücksichtigen sind, kann im Sinne einer Ermessensleitlinie davon ausgegangen werden, dass die Vollzugsanstalt dem Resozialisierungsgedanken und der hierzu ergangenen verfassungsgerichtlichen Rechtsprechung im Regelfall dann gerecht wird, wenn nach einer Haftverbüßung von vier Jahren eines zu einer lebenslangen Freiheitsstrafe verurteilten Gefangenen oder nach einer Haftverbüßung von fünf Jahren eines zu einer zeitigen Freiheitsstrafe verurteilten Gefangenen eine jährliche Ausführung zum Erhalt der Lebenstüchtigkeit, nach einer Verbüßung von zehn Jahren einer (zeitigen oder lebenslangen) Freiheitsstrafe zweimal jährlich eine Ausführung zum Erhalt der Lebenstüchtigkeit und nach jeder weiteren Verbüßung von fünf Jahren jeweils eine zusätzliche Ausführung zum Erhalt der Lebenstüchtigkeit im Jahr gewährt wird (vgl. zu dieser Staffelung OLG Hamm, Beschluss vom 7. Februar 2022 – III-1 Vollz (Ws) 549/21, juris Rn. 18 ff.).

50

Der Antragsteller befindet sich seit annähernd 40 Jahren im Vollzug. Auch unter Berücksichtigung des Vollzugsverlaufs und seiner bisherigen Weigerung, Therapieangebote wahrzunehmen, ist die Bewilligung lediglich zweier jährlicher Ausführungen nach den dargelegten Maßstäben ermessensfehlerhaft. Auch die "offensichtliche Schwere der Anlasstat" vermag dies entgegen der Strafvollstreckungskammer nicht zu rechtfertigen, weil nach so langer Vollstreckungsdauer und nach Ablauf der Mindestverbüßungsdauer das Interesse des Gefangenen, vor den schädlichen Folgen aus der langjährigen Inhaftierung bewahrt zu werden, überwiegt.

(3)

51

Die geringe Zahl von nur zwei Ausführungen im laufenden Vollzugsjahr erweist sich auch nicht deshalb als ermessensfehlerfrei, weil die Vollzugsanstalt in Aussicht stellt, diese schrittweise zu erhöhen. Der Antragsteller hat einen Anspruch darauf, dass ihm im aktuellen Vollzugsjahr eine angemessene Anzahl an Ausführungen gewährt wird. Ein Defizit in dieser Hinsicht kann nicht dadurch ausgeglichen werden, dass rechtmäßige Verhältnisse in späteren Vollzugsjahren hergestellt werden. Zudem gewährt der Vollzugsplan dem Antragsteller keinen konkreten Rechtsanspruch auf eine bestimmte zu erhöhende Anzahl an Ausführungen in künftigen Vollzugsjahren, sondern stellt diese unter den Vorbehalt des "Erkenntnisgewinns aus den geplanten zwei Ausführungen". Dies lässt besorgen, dass sich der verfehlte Maßstab bei der Festsetzung künftiger Ausführungen fortsetzt.

52

Soweit die Vollzugsanstalt und ihr folgend die Strafvollstreckungskammer darauf hinweisen, dass die Ausführungen bei dem Antragsteller nach fast 40 Jahren im geschlossenen Vollzug und wegen seiner multiplen gesundheitlichen Beeinträchtigungen zu einer Überforderung führen können, vermag dies die Restriktion auf lediglich zwei jährliche Ausführungen nicht zu rechtfertigen. Diese Umstände sind in erster Linie nicht bei der Anzahl der Ausführungen zu berücksichtigen, sondern bei deren Dauer und Ausgestaltung, wobei ohnehin in Rechnung zu stellen sein wird, dass die Ausführung eines Langzeitgefangenen, um ihren Zweck erfüllen zu können, einer gewissen Vorbereitung, einer gewissen Dauer und in der Regel auch einer vollzuglichen Nachbereitung bedarf (BayObLG, Beschluss vom 26. Januar 2023 – 203 StObWs 502/22, juris Rn. 32).

(4)

53

Ohne Erfolg versucht das Landgericht schließlich, die Ermessensentscheidung der Vollzugsanstalt mit der "Missbrauchsgefahr" vor dem Hintergrund fehlender sozialtherapeutischer Fortschritte zu rechtfertigen. Eine etwaige Flucht- oder Missbrauchsgefahr ist kein Abwägungsbelang im Rahmen der Ermessensentscheidung nach § 9 Abs. 2 Nr. 2 JVollzGB III. Vielmehr setzt die Gewährung vollzugsöffnender Maßnahmen tatbestandlich voraus, dass nicht zu befürchten ist, dass sich der Gefangene dem Vollzug der Freiheitsstrafe entziehen oder die Maßnahme zur Begehung von Straftaten missbrauchen wird (§ 9 Abs. 1 JVollzGB III). Dass dieser Gefahr hier bezogen auf Ausführungen, wie geboten (BVerfG, Stattgebende Kammerbeschlüsse vom 6. November 2019 – 2 BvR 2267/18, juris Rn. 17 ff.; vom 3. März 2021 – 2 BvR 866/20, juris Rn. 22 ff.), durch entsprechende Maßnahmen wirksam entgegengewirkt werden kann, liegt bei dem 69jährigen, in Mobilität sowie Seh- und Hörvermögen stark eingeschränkten Antragsteller auf der Hand und wird von der Vollzugsanstalt zu Recht nicht in Frage gestellt. Andere vollzugsöffnende Maßnahmen stehen nicht im Raum.

54

2. Kostenübernahme für (externe) Einzeltherapie

55

Mit der gegebenen Begründung kann dem Antragsteller die Kostenübernahme für eine Einzeltherapie durch die Forensische Ambulanz Baden nicht versagt werden.

a)

56

Unter dem Gesichtspunkt des Art. 1 Abs. 1 GG und des Rechtsstaatsprinzips gehört zu den Voraussetzungen einer menschenwürdigen Strafvollstreckung, dass dem zu lebenslanger Freiheitsstrafe Verurteilten grundsätzlich eine Chance verbleibt, je wieder der Freiheit teilhaftig zu werden (vgl. BVerfG, Beschluss vom 8. November 2006 – 2 BvR 578/02, BVerfGE 117, 71, juris Rn. 83). Da die Aussetzung der Vollstreckung der lebenslangen Freiheitsstrafe zur Bewährung von einer Gefährlichkeitsprognose abhängig ist (§ 57a I 1 Nr.3 und S.2 StGB i.V. mit § 57 I 1 Nr.2 und S.2 StGB), die in Fällen wie dem vorliegenden nur bei einer erfolgreichen therapeutischen Behandlung günstig ausfallen kann, hat der Zugang des Strafgefangenen zu therapeutischen Angeboten unter dem Blickwinkel des Resozialisierungsgebots grundrechtsrelevante Bedeutung (vgl. OLG Karlsruhe Beschluss vom 11.05.2018 – 2 Ws 112/18, BeckRS 2018, 8674 Rn. 8). Unter anderem wirkt sich das zunehmende Gewicht der rechtsstaatlich eingeräumten Chance auf Freiheit bei lang dauerndem Freiheitsentzug auf die Anforderungen an die Sachaufklärung und die Begründung einer Entscheidung aus (vgl. BVerfG, Beschluss vom 8. November 2006 – 2 BvR 578/02, BVerfGE 117, 71, juris Rn. 105 ff.).

57

Bei der Auswahl der einem Gefangenen anzubietenden Behandlungsmaßnahmen (§ 58 StVollzG, §§ 33 ff JVollzGB III BW) steht der Vollzugsanstalt ein Ermessensspielraum zu.

58

Allerdings besteht im Rahmen des Strafvollzugs nicht die Möglichkeit der freien Arzt- oder Therapeutenwahl für den Gefangenen. Der Gefangene hat keinen Anspruch auf Behandlung durch einen Arzt oder Therapeuten seiner Wahl. Dies gilt auch für die psychotherapeutische Behandlung. Bei einem inhaltlich ausreichenden Therapieangebot der Einrichtung besteht deshalb kein Anspruch auf Beauftragung eines externen Therapeuten. Die Hinzuziehung eines externen Psychotherapeuten kommt erst in Betracht – kann dann aber unter Berücksichtigung des Resozialisierungsgebots auch geboten sein – wenn die Indikation für die Durchführung einer (Einzel-)Psychotherapie besteht und die anstaltsinternen Behandlungsmöglichkeiten nicht ausreichen, weil entsprechende Angebote nicht oder nicht in ausreichender Form zur Verfügung stehen oder weil der Gefangene mit den vollzugsinternen therapeutischen Mitteln nicht mehr erreichbar ist (KG NStZ 2006, 699 Rn. 6; KG, Beschluss vom 24.06.2011 – 2 Ws 137/11, BeckRS 2016, 20569; OLG Karlsruhe Beschluss vom 11.05.2018 – 2 Ws 112/18, BeckRS 2018, 8674 Rn. 12 ff.; OLG Celle Beschluss vom 19.03.2019 – 3 Ws 48/19, BeckRS 2019, 4709 Rn. 17). Allein die beharrliche Weigerung des Gefangenen, sich nach den Maßgaben der Anstalt behandeln zu lassen, genügt hierfür nicht, da er ansonsten im Ergebnis die Wahl eines bestimmten Therapeuten oder einer bestimmten Behandlungsmethode erzwingen könnte (vgl. KG NStZ 2006, 699 Rn. 7; KG, Beschluss vom 24.06.2011 – 2 Ws 137/11, BeckRS 2016, 20569). Bestehen aber ernsthafte und konkrete Anhaltspunkte dafür, dass das vollzugsinterne Therapieangebot im Einzelfall wegen besonderer Umstände für den Gefangenen ungeeignet ist, bedarf es der sorgfältigen Aufklärung des Sachverhalts. Der Gefangene kann in einem solchen Fall nur dann auf eine vollzugsinterne (Sozial-)Therapie verwiesen werden, wenn diese für ihn nach psychologisch-fachlichen Kriterien möglich und zumutbar ist. Andernfalls muss die Vollzugsanstalt jedenfalls einem zu lebenslanger Haft verurteilten Gefangenen nach Ablauf der Mindestverbüßungsdauer ein individuell auf ihn zugeschnittenes Behandlungsangebot unterbreiten. Mit Rücksicht auf den grundrechtlich geschützten Resozialisierungsanspruch genügt es dann nicht, dem Gefangenen eine individuelle Therapie lediglich zu gestatten, wenn er die Kosten hierfür selbst trägt.

b)

59

Diesen Maßstäben werden die angefochtene Entscheidung und der Beschluss der Strafvollstreckungskammer nicht in vollem Umfang gerecht. Die Strafvollstreckungskammer geht davon aus, dass der Antragsteller auf das Behandlungsprogramm der JVA Bruchsal verwiesen werden kann, weil dort eine Einzelunterbringung möglich sei. Die Teilnahme daran sei an der fehlenden Kooperationsbereitschaft des Antragstellers gescheitert, wie er ohnehin über die gesamte Vollzugsdauer jede therapeutische Compliance habe vermissen lassen.

aa)

60

Diese Argumentation schöpft die über die Therapiefähigkeit des Antragstellers vorliegenden Erkenntnisse nicht aus. Wie sich aus dem – allerdings zur Fragestellung nach § 57a StGB, § 454 Abs. 2 StPO erstellten – Gutachten des Facharztes für Psychiatrie Dr. S. vom 19.11.2025 ergibt, hat die Allgemeinmedizinerin Dr. D. vom Ärztlichen Dienst der JVA schon am 12.06.2023 dafürgehalten, im Fall des Antragstellers sei eine Einzelunterbringung zwingend, da er infolge Schwerhörigkeit und nächtlicher Toilettengänge "kaum sozialverträglich" sei. Für ihn selbst bedeutete eine Gemeinschaftszelle erheblichen Stress. Tatsächlich erscheine derlei nicht zumutbar (Gutachten S., S. 6). Am 12.01.2024 verfasste die Sozialtherapie Offenburg einen Diagnostikbericht nach Aktenlage. Sie kann zu dem Ergebnis, dass die Rückfallgefahr sehr hoch, Therapiebedarf gegeben, die Motivation des Beurteilten wahrscheinlich förderungsbedürftig sei. Dessen Eignung hat sie als ausreichend wiewohl physisch sowie psychisch eingeschränkt angesehen. Empfohlen hat sie eine "höherschwellige" Therapie, idealerweise in der JVA Bruchsal, in Gestalt hochfrequenter Einzelsitzungen, von Gruppenverfahren und bei Bedarf triebdämpfender Medikation (Gutachten S., S. 9 f). Am 05.09.2025 hob Regierungsamtfrau H. in einer Stellungnahme für die JVA [...] hervor, dass nur die JVA Bruchsal Einzelzellen für Teilnehmer an einer Sozialtherapie besitze. Diese sei zur Aufnahme des Gefangenen bereit, habe jedoch eine recht lange Wartezeit und könnte den Verurteilten vorerst nicht abrufen. Zudem habe dieser zuletzt nicht mehr beim Zusammenstellen der nötigen Unterlagen mitgewirkt, weswegen derzeit noch Angaben fehlten. Fraglich erscheine, ob der Antragsteller mittelfristig noch therapiefähig sein werde, da sich ein Gespräch trotz der Hörgeräte bereits jetzt schwierig gestalte (Gutachten S., S. 10 f).

bb)

61

Unter diesen Umständen hatten die Vollzugsanstalt und die Vollstreckungskammer Anlass zu einer näheren Überprüfung, ob das Therapieangebot der JVA Bruchsal für den Antragsteller trotz seiner erheblichen gesundheitlichen Einschränkungen, insbesondere Schwerhörigkeit, geeignet ist. Der Umstand, dass dort eine Einzelunterbringung möglich ist, genügt insoweit nicht. Denn es kommt zumindest in Betracht, dass aufgrund der Schwerhörigkeit auch eine Teilnahme des Antragstellers an Gruppenverfahren aus fachpsychologischer Sicht ungeeignet ist. Ob dem Antragsteller in der JVA Bruchsal auch eine reine Einzeltherapie angeboten wurde, ergibt sich aus den Feststellungen nicht.

62

Zudem hat die JVA Bruchsal nach Aktenlage eine "recht lange Wartezeit" und könnte den Verurteilten "vorerst nicht abrufen." Auch dies gibt nach den Umständen des Falles Anlass zu näherer Sachaufklärung. Wie die Rechtsbeschwerde zutreffend hervorhebt, ist in das Ermessen einzustellen, dass sich der Gesundheitszustand des Antragstellers prognostisch weiter verschlechtern wird. Dies deckt sich mit der Einschätzung von Regierungsamtfrau H., die die Frage aufwirft, ob der Antragsteller mittelfristig noch therapiefähig sein werde. Dies, sowie die lange Haftdauer in Verbindung mit dem Ablauf der Mindestverbüßungsdauer, spricht bei der Ermessensausübung für die Wahl eines Therapieangebots, das zeitnah begonnen werden kann. Ob dies für das Angebot der JVA Bruchsal zutrifft, ist nicht festgestellt.

63

Auch der Hinweis auf die bisher fehlende Compliance des Antragstellers vermag die Entscheidung unter diesen Umständen ohne weitere Sachaufklärung nicht zu tragen. Der Senat verkennt nicht, dass der Gutachter Dr. S. dem Antragsteller bis in die jüngste Zeit hinein eine persistierende "therapiemeidende Haltung" attestiert, die so weit geht, dass er Gespräche mit dem Psychologischen Dienst der JVA verweigert, die in seinem Fall sehr wichtig seien (Gutachten S., S. 21 f). Dass das Scheitern einer Therapie in der alleinigen Verantwortung des Antragstellers liegt, wird durch die aufgezeigte Aktenlage aber nicht gestützt. Daraus ergibt sich, dass sein Verlangen nach einem Einzelzimmer zumindest in den letzten Jahren berechtigt war. Und die zuletzt angebotene Therapie in der JVA Bruchsal scheiterte nicht ausschließbar auch an den eingeschränkten Kapazitäten. Das Ausfüllen welcher "Unterlagen" der Antragsteller in diesem Zusammenhang abgelehnt hat, ist nicht festgestellt, was auch der Gutachter Dr. S. bemängelt (Gutachten Schramm, S. 21).

64

Es fehlt daher an einer geeigneten Grundlage für die Beurteilung, ob die dem Antragsteller angebotene vollzugsinterne Therapie nach psychologisch-fachlichen Kriterien für ihn geeignet und zumutbar ist, oder ob es in seinem Fall ausnahmsweise eines individuell auf ihn zugeschnittenen Behandlungsangebots bedarf, das nicht ausschließbar auch in einer externen Einzeltherapie durch die Forensische Ambulanz Baden (FAB) bestehen kann.

C.

65

Die festgestellten Rechtsfehler führen, da die Sache nicht spruchreif ist, zur Aufhebung des angefochtenen Beschlusses der Strafvollstreckungskammer und des angegriffenen Vollzugsplans der Justizvollzugsanstalt, soweit er die Anzahl der bewilligten Ausführungen und die Ablehnung der Kostenübernahme für eine externe Einzeltherapie durch die Forensische Ambulanz Baden (FAB) betrifft. Die Vollzugsanstalt ist verpflichtet, über die Anträge des Antragstellers unter Beachtung der Rechtsauffassung des Senats neu - auf nach gebotener hinreichender Sachaufklärung auf aktueller Tatsachengrundlage - zu entscheiden (§ 93 JVollzGB III i.V. mit § 119 Abs. 4 Satz 1 und 3 StVollzG).

66

Die Kosten- und Auslagenentscheidung beruht auf § 93 JVollzGB III i.V. mit § 121 Abs. 1 und 4 StVollzG, § 467 Abs. 1 StPO.

67

Die Festsetzung des Geschäftswerts für das Rechtsbeschwerdeverfahren beruht auf § 1 Abs. 1 Nr. 8, §§ 60, 65, 52 Abs. 1 GKG.


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Bislang zitiert keine andere Entscheidung dieses Urteil.

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