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StPO § 58 Vernehmung; Gegenüberstellung

Strafprozeßordnung

(1) Die Zeugen sind einzeln und in Abwesenheit der später zu hörenden Zeugen zu vernehmen.

(2) Eine Gegenüberstellung mit anderen Zeugen oder mit dem Beschuldigten im Vorverfahren ist zulässig, wenn es für das weitere Verfahren geboten erscheint. Bei einer Gegenüberstellung mit dem Beschuldigten ist dem Verteidiger die Anwesenheit gestattet. Von dem Termin ist der Verteidiger vorher zu benachrichtigen. Auf die Verlegung eines Termins wegen Verhinderung hat er keinen Anspruch. Hat der Beschuldigte keinen Verteidiger, so ist er darauf hinzuweisen, dass er in den Fällen des § 140 die Bestellung eines Pflichtverteidigers nach Maßgabe des § 141 Absatz 1 und des § 142 Absatz 1 beantragen kann.

Referenzen

Zitiert von

Beschluss vom Bundesgerichtshof - 5 StR 147/25
26. März 2026
5 StR 147/25 26. März 2026
Urteil vom Amtsgericht Arnsberg - 17 Ls-411 Js 963/23-44/24
20. März 2025
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Beschluss vom Verwaltungsgericht Schwerin (3. Kammer) - 3 B 2698/24 SN
11. Oktober 2024
3 B 2698/24 SN 11. Oktober 2024
Beschluss vom Bundesgerichtshof - 1 StR 380/22
13. Dezember 2022
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Urteil vom Verwaltungsgericht Bremen - 4 K 477/20
24. November 2021
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Beschluss vom Oberlandesgericht Dresden (1. Strafsenat) - 1 Ws (s) 60/21
16. März 2021
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Nichtannahmebeschluss vom Bundesverfassungsgericht (1. Senat 2. Kammer) - 1 BvR 1042/15
25. Februar 2016
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Beschluss vom Verwaltungsgericht Düsseldorf - 13 L 1133/15
29. Juni 2015
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Beschluss vom Amtsgericht Rudolstadt - 760 Js 4348/13 - 1 Ls
21. August 2013
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Urteil vom Oberlandesgericht Hamm - 11 U 88/10
4. November 2011
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