Die Zuständigkeit besonderer Strafkammern nach den Vorschriften des Gerichtsverfassungsgesetzes (§ 74 Abs. 2, §§ 74a, 74c des Gerichtsverfassungsgesetzes) prüft das Gericht bis zur Eröffnung des Hauptverfahrens von Amts wegen. Danach darf es seine Unzuständigkeit nur auf Einwand des Angeklagten beachten. Der Angeklagte kann den Einwand nur bis zum Beginn seiner Vernehmung zur Sache in der Hauptverhandlung geltend machen.
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StPO § 6a Zuständigkeit besonderer Strafkammern
Strafprozeßordnung
Referenzen
Zitiert von
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Beschluss vom Bundesgerichtshof - 3 StR 317/19
20. August 2019
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3 StR 317/19 | 20. August 2019 |
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Beschluss vom Thüringer Oberlandesgericht (1. Strafsenat) - 1 Ws 232/13
10. Juli 2013
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1 Ws 232/13 | 10. Juli 2013 |