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StromGVV § 13 Abschlagszahlungen

Verordnung über Allgemeine Bedingungen für die Grundversorgung von Haushaltskunden und die Ersatzversorgung mit Elektrizität aus dem Niederspannungsnetz

(1) Wird der Verbrauch für mehrere Monate abgerechnet, so kann der Grundversorger für die nach der letzten Abrechnung verbrauchte Elektrizität eine Abschlagszahlung verlangen. Diese ist anteilig für den Zeitraum der Abschlagszahlung entsprechend dem Verbrauch im zuletzt abgerechneten Zeitraum zu berechnen. Ist eine solche Berechnung nicht möglich, so bemisst sich die Abschlagszahlung nach dem durchschnittlichen Verbrauch vergleichbarer Kunden. Macht der Kunde glaubhaft, dass sein Verbrauch erheblich geringer ist, so ist dies angemessen zu berücksichtigen.

(2) Ändern sich die Allgemeinen Preise, so können die nach der Preisänderung anfallenden Abschlagszahlungen mit dem Vomhundertsatz der Preisänderung entsprechend angepasst werden.

(3) Ergibt sich bei der Abrechnung, dass zu hohe Abschlagszahlungen verlangt wurden, so ist der übersteigende Betrag unverzüglich zu erstatten, spätestens aber mit der nächsten Abschlagsforderung zu verrechnen. Nach Beendigung des Versorgungsverhältnisses sind zu viel gezahlte Abschläge unverzüglich zu erstatten.

Referenzen

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Zitiert von

Urteil vom Oberlandesgericht Düsseldorf - 5 U 4/22
21. September 2023
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Urteil vom Landgericht Berlin (52. Zivilkammer) - 52 O 117/22
1. September 2022
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Urteil vom Landgericht Wuppertal - 17 O 76/16
8. März 2017
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Urteil vom Landgericht Dessau-Roßlau (Kammer für Handelssachen) - 3 O 34/16
16. September 2016
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Urteil vom Oberlandesgericht Düsseldorf - I-20 U 136/14
16. Dezember 2014
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Urteil vom Landgericht Düsseldorf - 12 O 474/12
16. Juli 2014
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Urteil vom Landgericht Düsseldorf - 14c O 122/13 U.
17. Oktober 2013
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Urteil vom Oberlandesgericht Celle (13. Zivilsenat) - 13 U 105/11
12. April 2012
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Beschluss vom Oberlandesgericht Hamm - 19 W 29/08
26. September 2008
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