Urteil vom Landgericht Düsseldorf - 14c O 122/13 U.

Tenor

Die einstweilige Verfügung vom 23.07.2013 wird bestätigt.

Der Antrag der Antragsgegnerin auf Einstellung der Zwangsvollstreckung aus der einstweiligen Verfügung vom 23.07.2013 wird zurückgewiesen.

Die Antragsgegnerin trägt auch die weiteren Kosten des Verfahrens.


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