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StromStV § 12a Steuerentlastung für Strom zur Stromerzeugung

Verordnung zur Durchführung des Stromsteuergesetzes

(1) Auf Antrag wird eine Steuerentlastung für nachweislich nach § 3 des Gesetzes versteuerten Strom gewährt, der zu dem in § 9 Absatz 1 Nummer 2 des Gesetzes genannten Zweck entnommen worden ist. § 12 gilt entsprechend.

(2) Entlastungsberechtigt ist derjenige, der den Strom entnommen hat.

(3) Die Steuerentlastung ist bei dem für den Antragsteller zuständigen Hauptzollamt mit einer Anmeldung nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck für den Strom zu beantragen, der innerhalb eines Entlastungsabschnitts entnommen worden ist. Der Antragsteller hat in der Anmeldung alle Angaben zu machen, die für die Bemessung der Steuerentlastung erforderlich sind, und die Steuerentlastung selbst zu berechnen. Die Steuerentlastung wird nur gewährt, wenn der Antrag spätestens bis zum 31. Dezember des Jahres, das auf das Kalenderjahr folgt, in dem der Strom entnommen wurde, beim Hauptzollamt gestellt wird. Erfolgt die Festsetzung der Steuer erst, nachdem der Strom entnommen worden ist, wird abweichend von Satz 3 die Steuerentlastung gewährt, wenn der Antrag spätestens bis zum 31. Dezember des Jahres gestellt wird, das auf das Kalenderjahr folgt, in dem die Steuer festgesetzt worden ist.

(4) Entlastungsabschnitt ist nach Wahl des Antragstellers ein Zeitraum von einem Kalendervierteljahr, einem Kalenderhalbjahr oder einem Kalenderjahr. Das Hauptzollamt kann auf Antrag einen Zeitraum von einem Kalendermonat als Entlastungsabschnitt zulassen oder in Einzelfällen die Steuerentlastung unverzüglich gewähren.

(5) Der Antragsteller hat einen buchmäßigen Nachweis zu führen, aus dem sich für den Entlastungsabschnitt die Menge und der genaue Verwendungszweck des Stroms ergeben müssen.

Referenzen

Zitiert von

Urteil vom Finanzgericht Hamburg (4. Senat) - 4 K 24/23
19. März 2025
4 K 24/23 19. März 2025
Beschluss vom Bundesfinanzhof - VII B 27/24
19. Dezember 2024
VII B 27/24 19. Dezember 2024
Urteil vom Finanzgericht des Landes Sachsen-Anhalt (3. Senat) - 3 K 836/19
31. Januar 2024
3 K 836/19 31. Januar 2024
Beschluss vom Bundesfinanzhof - VII B 103/22
25. Oktober 2023
VII B 103/22 25. Oktober 2023
Urteil vom Bundesfinanzhof - VII R 50/20
17. Oktober 2023
VII R 50/20 17. Oktober 2023
Beschluss vom Unknown court (7. Senat) - VII B 99/20
28. Januar 2021
VII B 99/20 28. Januar 2021
Urteil vom Unknown court (7. Senat) - VII R 30/19
15. September 2020
VII R 30/19 15. September 2020
Urteil vom Finanzgericht Berlin-Brandenburg (1. Senat) - 1 K 1142/16
10. Januar 2018
1 K 1142/16 10. Januar 2018
Urteil vom Finanzgericht Düsseldorf - 4 K 880/10 VSt
3. November 2010
4 K 880/10 VSt 3. November 2010
Urteil vom Finanzgericht Mecklenburg-Vorpommern (3. Senat) - 3 K 102/07
18. Juni 2008
3 K 102/07 18. Juni 2008