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StVollzG § 106 Verfahren

Gesetz über den Vollzug der Freiheitsstrafe und der freiheitsentziehenden Maßregeln der Besserung und Sicherung

(1) Der Sachverhalt ist zu klären. Der Gefangene wird gehört. Die Erhebungen werden in einer Niederschrift festgelegt; die Einlassung des Gefangenen wird vermerkt.

(2) Bei schweren Verstößen soll der Anstaltsleiter sich vor der Entscheidung in einer Konferenz mit Personen besprechen, die bei der Behandlung des Gefangenen mitwirken. Vor der Anordnung einer Disziplinarmaßnahme gegen einen Gefangenen, der sich in ärztlicher Behandlung befindet, oder gegen eine Schwangere oder eine stillende Mutter ist der Anstaltsarzt zu hören.

(3) Die Entscheidung wird dem Gefangenen vom Anstaltsleiter mündlich eröffnet und mit einer kurzen Begründung schriftlich abgefaßt.

Referenzen

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Zitiert von

Beschluss vom Bayerisches Oberstes Landesgericht - 203 StObWs 290/23
30. Oktober 2023
203 StObWs 290/23 30. Oktober 2023
Beschluss vom Kammergericht (5. Strafsenat) - 5 Ws 113/19 Vollz
19. Mai 2020
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Beschluss vom Kammergericht (5. Strafsenat) - 5 Ws 4/19 Vollz
12. Februar 2019
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Beschluss vom Kammergericht (5. Strafsenat) - 5 Ws 86/18 Vollz
5. Juli 2018
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Beschluss vom Kammergericht (5. Strafsenat) - 5 Ws 35/18 Vollz
17. April 2018
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Urteil vom Landgericht Detmold - 22 Ns-44 Js 537/16-35/17
17. Mai 2017
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13. Juli 2015
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17. Juli 2012
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11. Dezember 2002
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