Eine Entscheidung des Senats ist nicht veranlasst.
Die Sache wird an das Landgericht Konstanz zurückgegeben.
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| Mit dem angefochtenen Beschluss vom 23.03.2018 erteilte das Landgericht Konstanz im Wege der einstweiligen Anordnung die (vorläufige) gerichtliche Zustimmung zur zwangsweisen medikamentösen Behandlung des Antragsgegners durch die Antragstellerin. Hiergegen wendet sich der Antragsgegner mit eigenem Schreiben vom 27.03.2018. Das Landgericht Konstanz hat der Beschwerde nicht abgeholfen und die Akten dem Senat zur Entscheidung vorgelegt. |
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| Eine Entscheidung des Senats ist nicht veranlasst. |
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| Ist der Betroffene - wie sich dies vorliegend aus den Gründen des angefochtenen Beschlusses ergibt - rechtskräftig gemäß § 63 StGB in einem psychiatrischen Krankenhaus untergebracht, finden über die Verweisung in § 54 Abs. 2 PsychKHG die Vorschriften der §§ 109 bis 121 StVollzG Anwendung. Danach ist die Entscheidung über die gerichtliche Zustimmung zwar grundsätzlich mit der Rechtsbeschwerde gemäß § 116 StVollzG anfechtbar (st. Rspr. des Senats, vgl. Beschlüsse vom 08.07.2015 - 2 Ws 239/15 = FamRZ 2015, 2008, vom 05.04.2016 - 2 Ws 90/16 = Die Justiz 2017, 217, vom 16.02.2017 - 2 Ws 36/17 = NStZ-RR 2017, 125 und vom 11.09.2017 - 2 Ws 242/17, juris; OLG Stuttgart Die Justiz 2014, 33 - zur Vorgängervorschrift des § 8 UBG). Nach § 114 Abs. 2 Satz 3 Halbs. 1 StVollzG gilt dies jedoch nicht für einstweilige Anordnungen, die nicht anfechtbar sind. Die möglicherweise auf eine unzutreffende Rechtsmittelbelehrung zurückzuführende Eingabe des Antragsgegners ist danach als Antrag auf Aufhebung der getroffenen Entscheidung über die gerichtliche Zustimmung zu behandeln (vgl. § 114 Abs. 2 Satz 3 Halbs. 2 StVollzG), über den das Landgericht Konstanz zu entscheiden hat. |
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| Der Senat sieht sich dabei zu dem Hinweis veranlasst, dass der Erlass einer einstweiligen Anordnung, mit dem die vorläufige gerichtliche Zustimmung zur Zwangsbehandlung erteilt wird, gemäß §§ 20 Abs. 5 Satz 4 PsychKHG, 331 Satz 1 Nr. 1 FamFG nur zulässig ist, wenn ein dringendes Bedürfnis für ein sofortiges Tätigwerden besteht. Dies muss in der gerichtlichen Entscheidung begründet werden. Auch im Übrigen gelten für die Erteilung der gerichtlichen Zustimmung zur Zwangsbehandlung hohe Begründungsanforderungen (vgl. dazu neben den bereits angeführten Entscheidungen des Senats noch Beschlüsse vom 07.05.2014 - 2 Ws 150/14 = Die Justiz 2016, 58, vom 09.12.2016 - 2 Ws 364/16 = RuP 2017, 101 und vom 26.03.2018 - 2 Ws 79/18, juris, sowie die dazu ergangene verfassungsgerichtliche Rechtsprechung, namentlich BVerfGE 128, 282, bei juris Rn. 54 ff.). |
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