Beschluss vom Oberlandesgericht Rostock (1. Strafsenat) - 20 Ws 59/17

Tenor

1. Die Beschwerde des Verurteilten gegen den Beschluss des Landgerichts Rostock vom 19.12.2016 wird kostenpflichtig als unbegründet verworfen.

2. Der Gegenstandswert wird auf 5.000 Euro festgesetzt.

Gründe

I.

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Der seit 1990 bereits vielfach und überwiegend wegen - auch gefährlicher - Körperverletzung, schweren Raubes, Diebstahls, Gefangenenbefreiung, Nötigung und Bedrohung strafrechtlich in Erscheinung getretene Beschwerdeführer wurde vom Landgericht Rostock am 10.11.2011 - 18 KLs 129/11 - wegen besonders schweren Raubes in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von zehn Jahren und anschließender Unterbringung in der Sicherungsverwahrung verurteilt. Diese Entscheidung wurde mit Ausnahme des Maßregelausspruchs am 01.08.2012 rechtskräftig. Nach Aufhebung und Zurückverweisung der Sache im Übrigen durch Beschluss des Bundesgerichtshofes vom 31.07.2012 - 3 StR 148/12 - ordnete das Landgericht Rostock mit Urteil vom 10.07.2014 - 11 KLs 219/12 (1) - erneut die Unterbringung des Beschwerdeführers in der Sicherungsverwahrung an. Diese Entscheidung ist seit dem 21.01.2015 rechtskräftig.

2

Nach den Feststellungen im Urteil vom 10.11.2011 drangen der Verurteilte und ein unbekannt gebliebener Mittäter (vom Beschwerdeführer später im Verfahren 11 KLs 219/12 [2] als M. St. benannt) am Abend des 16.02.2011 zunächst durch Aufbrechen einer Verbindungstür gewaltsam in den Vorflur eines Mietshauses in der Rostocker Altstadt ein, läuteten dann an der Wohnungstür des dem Verurteilten bekannten Tatopfers und drängten dieses, als es ihnen öffnete, sofort unter Vorhalt eines geladenen aber möglicherweise nicht beschussfähigen Gewehrs, welches der Verurteilte mit sich führte, und eines Messers, welches der Mittäter in der Hand hielt, in den Wohnungsflur zurück. Dort schlug der mit einer Sturmhaube maskierte Beschwerdeführer den Geschädigten mit dem Kolben des Gewehrs gegen die linke Gesichtshälfte, woraufhin dieser zu Boden ging. Danach versetzte der Beschwerdeführer ihm einen weiteren Schlag mit dem Gewehrkolben gegen den Hinterkopf. Eine zweite im Wohnzimmer angetroffene Person wurde unter Vorhalt des Gewehrs aufgefordert, sich sofort auf den Boden zu legen, wo ihr Hände und Füße mit Kabelbindern gefesselt wurden. Anschließend schleiften die Täter auch den Wohnungsinhaber vom Flur in das Wohnzimmer, wo sie ihn auf die gleiche Weise fesselten und neben dem weiteren Opfer auf dem Boden ablegten. Nunmehr verlangte der Verurteilte, der von einem gemeinsamen Bekannten gehört hatte, der in Irland arbeitende Wohnungsinhaber führe bei seinen Rückfahrten nach Deutschland regelmäßig größere Bargeldbeträge mit sich und bewahre diese dann bei sich zuhause auf, unter Vorhalt des Gewehrs „das Geld“. Als der Geschädigte erklärte, er sei schon länger nicht mehr in Irland gewesen, weil er nicht mehr dort arbeite, schlug der Verurteilte, der dies für eine Schutzbehauptung hielt, erneut mit dem Gewehrkolben auf ihn ein. Anschließend durchsuchten beide Täter nacheinander die gesamte Wohnung, wo sie entgegen ihrer Erwartung jedoch nur Bargeld in Höhe von insgesamt 1.870 € fanden, davon 480 € in der Brieftasche bzw. in einer Hosentasche der Opfer. Um den Wohnungsinhaber zur Preisgabe des vermuteten Geldverstecks zu zwingen, entnahm der Beschwerdeführer während des Verlaufs der Durchsuchung vor dessen Augen dem Gewehr eine Patrone und zeigte sie ihm mit den Worten: „Hier, das ist kein Spaß!“. Mit dem Geld sowie mit einem ebenfalls gefundenen Mobiltelefon, einer Digitalkamera, zwei Marken-Sonnenbrillen, einer externen Computer-Festplatte und etwas Bekleidung verließen die Täter nacheinander fluchtartig die Wohnung, nachdem noch während der Durchsuchung überraschend die Lebensgefährtin des Inhabers eingetroffen war, die jedoch, nachdem sie die Situation erfasst hatte, erfolgreich die Flucht ergreifen konnte.

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Der Beschwerdeführer befand sich in dieser Sache ab dem 25.02.2011 und bis zum 31.07.2012 in Untersuchungshaft. Seit dem 01.08.2012 wird die Freiheitsstrafe vollstreckt, deren Ende unter Berücksichtigung eines mitzuverbüßenden Strafrestes von 346 Tagen aus einer früheren Verurteilung auf den 04.02.2022 datiert.

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Mit dem angefochtenen Beschluss hat die Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Rostock im Rahmen des am 10.08.2016 eingeleiteten strafvollzugsbegleitenden Kontrollverfahrens nach § 119a StVollzG (Bund) festgestellt, „dass die Justizvollzugsanstalt Waldeck dem Betroffenen im zurückliegenden Zeitraum eine Betreuung angeboten hat, die § 66 c Abs. 2 i.V.m. Abs. 1 Nr. 1 StGB entspricht“. Dem Einleitungsvermerk des Kammervorsitzenden ist zu entnehmen, dass in diese Beurteilung auch die Betreuungsangebote eingeflossen sind, die dem Verurteilten „seit Beginn der Strafvollstreckung“ gemacht wurden.

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Gegen diesen seinem Verteidiger am 22.12.2016 zugestellten Beschluss hat der Verurteilte mit Verteidigerschriftsatz vom 23.01.2017, bei Gericht eingegangen am selben Tag, Beschwerde eingelegt, zu der das Justizministerium Mecklenburg-Vorpommern als am Beschwerdeverfahren beteiligte Aufsichtsbehörde (§ 119a Abs. 6 Satz 3 i.V.m. § 111 Abs. 2 StVollzG) unter dem 12.05.2017 ablehnend Stellung genommen hat. Die Generalstaatsanwaltschaft vertritt mit Schreiben vom 27.01.2017 in Wahrnehmung ihres auch im Beschwerdeverfahren gegebenen Anhörungsrechts aus § 119a Abs. 6 Satz 2 StVollzG ebenfalls die Auffassung, die Entscheidung des Landgerichts vom 19.12.2016 sei nicht zu beanstanden.

6

Der Verurteilte hatte über seinen Verteidiger Gelegenheit zur Gegenäußerung, von der mit Schriftsatz vom 08.06.2017 Gebrauch gemacht wurde.

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Die vollständigen Straf-, Strafvollzugs- und Gefangenen-Personalakten einschließlich Gutachtenhefte haben dem Senat vorgelegen.

II.

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Die Beschwerde ist gemäß § 119a Abs. 5 StVollzG statthaft und auch im Übrigen zulässig, insbesondere unter Berücksichtigung von § 120 Abs. 1 Satz 2 StVollzG i.V.m. § 43 Abs. 2 StPO fristgerecht eingelegt worden. In der Sache bleibt dem Rechtsmittel jedoch der Erfolg versagt; die von der Strafvollstreckungskammer getroffenen Feststellungen sind in Bezug auf den maßgeblichen Prüfungszeitraum im Ergebnis nicht zu beanstanden.

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1. Insoweit ist zunächst klarzustellen, dass maßgeblicher Überprüfungszeitraum für die Entscheidung nach § 119a Abs. 1 StVollzG vorliegend der Zeitraum vom 21.01.2015 bis zum 20.01.2017 ist.

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Nach § 119a Abs. 3 Satz 1 StVollzG sind die vom Gericht von Amts wegen zu treffenden Entscheidungen nach § 119a Abs. 1 StVollzG alle zwei Jahre zu treffen. Dabei hat die Frist für die erste Entscheidung von Amts wegen in den Fällen, in denen die Strafhaft - wie hier - bereits vor dem 01.06.2013 - dem Tag des Inkrafttretens des Gesetzes zur bundesrechtlichen Umsetzung des Abstandsgebotes im Recht der Sicherungsverwahrung (BGBl. 2012 Teil I, 2425), durch das die Vorschrift des § 119a in das Strafvollzugsgesetz eingefügt wurde - vollzogen wurde, gemäß Art. 316f Abs. 3 Satz 2 EGStGB grundsätzlich am 01.06.2013 zu laufen begonnen (vgl. OLG Saarbrücken, Beschluss vom 15.04.2015 - 1 Ws 55/15 -; KG, Beschluss vom 29.10.2015 - 2 Ws 257/15 -, juris) und wäre demgemäß bereits am 31.05.2015 verstrichen. Das kann allerdings nur in den Fällen Geltung beanspruchen, in denen am 01.06.2013 auch die sich an die bereits laufende Strafvollstreckung anschließende Sicherungsverwahrung schon rechtskräftig angeordnet war. Die Verpflichtung des Strafvollzugs aus § 66c Abs. 2 StGB, einem Täter die nach Absatz 1 Nr. 1 der Norm erforderliche Behandlung anzubieten, setzt nach dem eindeutigen Wortlaut von § 66c Abs. 2 Satz 1 StGB voraus, dass das Gericht die Unterbringung in der Sicherungsverwahrung im Urteil, nach Vorbehalt oder nachträglich angeordnet „hat“, was erst mit Rechtskraft dieser Entscheidung der Fall ist (so im Ergebnis auch OLG Hamm, Beschluss v. 29.12.2016 - 1 Vollz (Ws) 458/16 -, Rdz. 8 in juris). Eine Verpflichtung der Vollzugsbehörde, bereits dann mit einer den Anforderungen des § 66c Abs. 1 Nr. 1 StGB genügenden Vollzugsplanung und darauf fußenden Behandlungsangeboten an den Gefangenen zu beginnen, wenn die Anordnung von Sicherungsverwahrung im weiteren Verfahren zwar in Betracht kommt, aber eben noch nicht (rechtskräftig) angeordnet worden ist, ist weder dem Gesetzeswortlaut noch den Gesetzesmaterialien zu entnehmen (vgl. zu Letzteren BT-Drucks. 17/9874, S. 18 linke Spalte unten).

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Soweit die Strafvollstreckungskammer, was sich allerdings nur aus dem Einleitungsvermerk vom 10.08.2016 erschließt, auch die Behandlungsangebote auf den Prüfstand gestellt hat, die dem Beschwerdeführer ab Beginn der Strafvollstreckung, mithin ab dem 01.08.2012 und bis zur Rechtskraft der Maßregelanordnung am 21.01.2015 gemacht bzw. von diesem in Anspruch genommen wurden, folgt der Senat dem deshalb nicht. Die Überprüfung der angefochtenen Entscheidung im Beschwerdeverfahren war daher auf den Zeitraum vom 21.01.2015 bis zum 20.01.2017 zu beschränken.

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2. Bezogen auf diesen Zeitraum hat die Strafvollstreckungskammer in dem angefochtenen Beschluss (zu den an eine Entscheidung nach § 119a Abs. 1 StVollzG zu stellenden inhaltlichen Anforderungen, denen hier, worauf die Beschwerde zutreffend hinweist, nur knapp genügt wurde, vgl. z.B. KG, Beschluss vom 19.08.2015 - 2 Ws 154/15 -; OLG Karlsruhe, Beschlüsse vom 09.05.2016 - 1 Ws 169/15 - und vom 25.10.2016 - 1 Ws 174/16 -; OLG Hamm, Beschluss vom 29.12.2016 - 1 Vollz (Ws) 458/16 -) im Ergebnis zu Recht festgestellt, dass die Justizvollzugsanstalt Waldeck dem Verurteilten eine Betreuung angeboten hat, die § 66c Absatz 2 in Verbindung mit Absatz 1 Nr. 1 StGB entspricht.

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Danach bedarf es über die im Strafvollzug übliche Behandlung hinaus (vgl. KG, Beschluss vom 09.02.2016 - 2 Ws 18/16 -; OLG Karlsruhe, Beschlüsse vom 09.05.2016 - 1 Ws 169/15 - und 25.10.2016 - 1 Ws 174/16 -, jew. zitiert nach juris) nach § 66c Abs. 1 Nr. 1 a StGB auf der Grundlage einer umfassenden Behandlungsuntersuchung und eines regelmäßig fortzuschreibenden Vollzugsplans (vgl. hierzu BT-Drucks. 17/9874, S. 18; KG, Beschlüsse vom 19.08.2015 - 2 Ws 154/15 - und 29.10.2015 - 2 Ws 257/15 -, juris) einer individuellen und intensiven Betreuung, die insbesondere eine psychiatrische, psycho- oder sozialtherapeutische Behandlung umfasst und geeignet ist, die Mitwirkungsbereitschaft des Gefangenen zu wecken und zu fördern, und die, soweit standardisierte Angebote nicht Erfolg versprechend sind, auf den Gefangenen individuell zugeschnitten sein muss (vgl. BT-Drucks. 17/9874, S. 18; KG, Beschlüsse vom 19.08.2015 - 2 Ws 154/15 - und 29.10.2015 - 2 Ws 257/15 -; OLG Karlsruhe, a.a.O.). Ziel der Betreuungs- und Behandlungsangebote muss dabei - wie der letzte Halbsatz von § 66c Abs. 2 StGB klarstellt - sein, die Gefährlichkeit des Verurteilten für die Allgemeinheit so zu mindern, dass bereits der Beginn der Vollstreckung der Sicherungsverwahrung nach § 67c Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 StGB bzw. die Anordnung einer zunächst nur vorbehaltenen Sicherungsverwahrung (§ 66a Abs. 3 StGB) möglichst entbehrlich wird (vgl. BT-Drucks. 17/9874, S. 18; s.a. OLG Karlsruhe, a.a.O.).

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Gegenstand der Überprüfung nach § 119a Abs. 1 Nr. 1 StVollzG ist lediglich, ob das Behandlungsangebot bei retrospektiver Betrachtung den gesetzlichen Anforderungen im Sinne des § 66c Abs. 2 i.V.m. § 66c Abs. 1 Nr. 1 StGB entsprochen hat; der Erfolg der angebotenen Betreuung oder die Annahme des Angebots durch den Gefangenen sind dagegen für eine positive oder negative Feststellung nicht maßgeblich (vgl. BT-Drucks. 17/9874, S. 28; KG, Beschluss vom 19.08.2015 - 2 Ws 154/15 -; OLG Hamm, Beschluss vom 07.01.2016 - III-1 Vollz (Ws) 422/15 -; OLG Karlsruhe, a.a.O.; Bachmann in: Laubenthal/Nestler/Neubacher/Verrel, Strafvollzugsgesetze, 12. Aufl., Abschnitt P Rn. 119). Insoweit ist nach einer in der obergerichtlichen Rechtsprechung vertretenen, vom Senat geteilten Auffassung allerdings zu berücksichtigen, dass jedenfalls in den Fällen, in denen der Gefangene alle spezifizierten Behandlungsangebote im Sinne des § 119a Abs. 1 StVollzG mit der Begründung ablehnt, er benötige diese unabhängig von der Art des Angebotes nicht, mithin jede Mitwirkung an therapeutischen Maßnahmen und Behandlungsangeboten mit außerhalb der angebotenen Betreuung liegenden Gründen kategorisch verweigert, in der Regel die gesetzlich vorgesehenen Versuche, eine grundsätzliche Behandlungsmotivation überhaupt erst herzustellen, als ein dem § 66c Abs. 2 i.V.m. Abs. 1 Nr. 1 StGB entsprechendes Angebot anzusehen sind (vgl. OLG Hamm, Beschlüsse vom 01.12.2015 - III-1Vollz (Ws) 254/15 - und 07.01.2016 - III-1 Vollz (Ws) 422/15 -; OLG Karlsruhe, Beschluss vom 09.05.2016 - 1 Ws 169/15 -; OLG Saarbrücken, Beschluss vom 02.01.2017 - 1 Ws 109/16). So liegt der Fall hier.

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Nach den aufgrund sachverständiger Beratung getroffenen Feststellungen im Urteil vom 10.07.2014 (vgl. dort UA S. 22 ff.) besteht bei dem normintelligenten Beschwerdeführer eine narzisstische und dissoziale Persönlichkeitsstörung mit nicht zu verkennenden sadistischen Zügen, die so ausgeprägt sind, dass eine „bedenkliche Nähe zur Psychopathie“ gegeben ist. Bei einer entsprechenden Testung mittels der PCL-R-Kriterienliste erreichte er auf der bis 40 Punkte reichenden Skala einen Wert von 29. Schon bei der damaligen Begutachtung habe der Beschwerdeführer keine Bereitschaft zu einer bilanzierenden Tataufarbeitung gezeigt. Es sei bei ihm nicht einmal im Ansatz ein Wille zu erkennen, sich mit seiner vielfachen und schweren Deliktsfälligkeit auseinanderzusetzen. Stattdessen externalisiere er die Gründe für sein kriminelles Fehlverhalten auf andere. Er verspüre keine innere Dissonanz, kein individuell-subjektives Erklärungmodell für seine auffällige Biografie und sehe demzufolge auch keinen Änderungsbedarf. Er sei vielmehr ungeachtet seiner schwerkriminellen Vita mit sich selbst „im Reinen“. Weder Einfühlungsvermögen noch Opferempathie seien bei ihm feststellbar, dafür aber ein stark egozentrisch ausgeprägtes Persönlichkeitsbild. Zwar wäre er intellektuell durchaus in der Lage, sich auch in die Perspektive seiner Opfer hineinzuversetzen, er sei hierzu jedoch nicht bereit, weil er seine eigene Sichtweise bevorzuge, die er deshalb auch nicht ändern wolle. Einem eingeschliffenen Verhaltensmuster folgend, setze er stets seine eigenen Interessen durch, ohne sich um die Folgen seines Handels für andere oder sogar für sich selbst Gedanken zu machen. Das sei das für ihn typische Funktionsprinzip. Es gehe ihm um die unmittelbare und bedingungslose Bedürfnisbefriedigung nach einem opportunistischen Alles-oder-Nichts-Prinzip ohne jede weitere Abwägung und Bewertung.

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Schon während der Strafvollstreckung in dieser Sache bis zur Anordnung der Sicherungsverwahrung mit Urteil vom 10.07.2014 war der Gefangene nach Angaben der dazu von der Strafkammer gehörten Psychologin der JVA Waldeck zu diagnostischen Gesprächen nicht bereit und habe auch keine Behandlungsmotivation oder Veränderungsbereitschaft gezeigt, weshalb seine Behandlung in der Sozialtherapeutischen Abteilung (SothA) indiziert gewesen wäre. Auch dazu sei der Gefangene jedoch mit der Begründung nicht bereit gewesen, er wolle sich nicht mit „Kinderfickern“ umgeben (vgl. Bd. II, Bl. 40 der Gefangenen-Personalakten [GPA]). Ein weiterer von ihr durchgeführter PCL-R-Test habe den Verdacht auf eine bestehende Psychopathie bestätigt (UA S. 24; Bd. II, Bl. 46, 55 ff. GPA). Nach Einschätzung der neu mit der Sache befassten Strafkammer hat der Gefangene seine angebliche Veränderungsbereitschaft erst in dem Moment „punktgenau“ und deshalb nicht glaubhaft vorgetäuscht, als es nach Teilaufhebung des ersten Urteils in der neuen Tatsacheninstanz nochmals um die Frage der Sicherungsverwahrung ging (UA S. 25).

17

Nach am 21.01.2015 rechtskräftig gewordener Maßregelanordnung wurde im Oktober/November 2015 durch das Diagnostikzentrum für den Justizvollzug des Landes Mecklenburg-Vorpommern in der JVA Waldeck ein erneutes Diagnoseverfahren mit dem Verurteilten durchgeführt (vgl. dazu den Erhebungsbogen vom 21.10.2015) und darauf aufbauend der Vollzugsplan für den Gefangenen neu erstellt. Dabei fiel u.a. auf, dass der Gefangene - wie schon früher - wieder jegliche Mitarbeit verweigerte, als es um Angaben zu der der Anlassverurteilung zugrunde liegenden Straftat und um seine Vorstrafen ging (vgl. Punkte 5.2 und 15 des Erhebungsbogens). Seine Einstellung zu den Straftaten, soweit sich dies aus seinen Angaben anlässlich seiner Begutachtung vom Mai 2014 im Erkenntnisverfahren entnehmen ließ, wurde auch vom Anstaltspsychologen mit „leugnen, bagatellisieren, Schuldzuschreibung an das Opfer bzw. Dritte oder an die Situation, Zurückweisung eigener (Schuld-) Anteile, keine Opferempathie, keine Bereitschaft zur Tatauseinandersetzung, keine Bereitschaft zur Wiedergutmachung“ charakterisiert (Erhebungsbogen Punkt 5.5). Seine Bereitschaft, sich mit seiner Delinquenz auseinanderzusetzen, sei nur vorgeschoben (Erhebungsbogen Punkt 5.6). Aus dem vor Anordnung der Sicherungsverwahrung in der Strafhaft durchgeführten sozialen Kompetenztraining und der Gewaltberatung habe der Gefangene wenig gelernt oder könne mit dem dort Gehörten in der Praxis nach eigenen Angaben für sich nichts anfangen (zusammenfassende Erläuterung zu den Punkten 5.1 bis 5.6 des Erhebungsbogens), wofür er die Anstalt verantwortlich mache, die eben „zu wenig gemacht“ habe.

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Auch während des erneuten Diagnoseverfahrens zeigte der Gefangene keine Mitwirkungsbereitschaft, ein instabiles Verhalten und war bereits wieder disziplinarisch aufgefallen (Handybesitz, vgl. Bd. II, Bl. 143 f. GPA; Beurteilungsbogen Punkt 14.2.). Zu einer erneuten Verlegung in die SothA war der Gefangene nicht bereit (Erhebungsbogen Punkt 17.1). Zur Begründung gab er an, er habe „Befürchtungen“ vor einer Therapie, weil er nicht gerne etwas von anderen annehme und er dort „den Problemen und Gesprächen nicht aus dem Wege gehen könne“. Auf die Begutachtung im Mai 2014 habe er sich nach anwaltlicher Beratung nur in der Hoffnung eingelassen, „den § 64 StGB zu erhalten“ und dann in der Forensischen Klinik in Rostock-Gehlsdorf (Entziehungsanstalt) eine Therapie machen und dadurch dem Strafvollzug entgehen zu können.

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Als Behandlungsbedarf wurde anstaltsseitig weiterhin eine spezifische Therapie der Gewaltproblematik bei eingeschränkter Behandlungsfähigkeit des Verurteilten für erforderlich gehalten, die es deshalb zunächst „kleinschrittig“ herbeizuführen gelte, was ein langwieriger Prozess werden dürfte (Punkt 6 des Erhebungsbogens zur Gewaltanamnese). Besondere Schwierigkeiten bereitet dabei die bei dem Gefangenen weiterhin bestehende unbehandelte Suchtmittelproblematik (vgl. dazu den Erhebungsbogen zur Suchtanamnese sowie die eigenen Angaben des Gefangenen bei den später mit ihm geführten psychologischen Einzelgesprächen in der Zugangsphase während seines Aufenthalts in der Orientierungsgruppe der SothA am 11.03.2015 [Bd. IV, Bl. 164 GPA], am 16.03.2015 [Bd. IV, Bl. 170 GPA], am 18.03.2015 [Bd. IV, Bl. 171 GPA] und am 09.04.2015 [Bd. IV, Bl. 185 GPA] mit zusammenfassender Bewertung im Vermerk vom 21.05.2015 [Bd. IV, Bl. 204 ff. GPA]), die wegen ihrer gravierenden Auswirkungen auf das Gruppen- und Sozialverhalten des Gefangenen seine Unterbringung in einer Wohngruppe auch mit Rücksicht auf die anderen Wohngruppenmitglieder (noch) nicht zulasse (vgl. Vermerk vom 21.05.2015, Bd. IV, Bl. 204 ff. GPA]. Der Gefangene hatte bereits anlässlich seiner Begutachtung im Mai 2014 selbst angegeben, er hätte während der bisherigen Strafhaft in dieser Sache Kokain im Gegenwert von ca. 20.000 € konsumiert, ebenso Alkohol bis hin zum Rausch, dies zuletzt am Wochenende vor der damaligen Exploration. Erst die zwischen Mai und September 2015 durchgeführten Urintests waren negativ. Eine differentialdiagnostische Begutachtung war insoweit erneut wegen der mangelnden Mitwirkungsbereitschaft des Beschwerdeführers nicht möglich, der auch die behandelnden Ärzte nicht von der Schweigepflicht entbunden hat. Es konnte deshalb nicht geklärt werden, ob der Gefangene weiterhin die ihm zur Unterdrückung von Entzugssymptomen oder zur Schmerzbekämpfung verordneten Benzodiazepine verschrieben erhält, ob er diese nur nicht länger einnimmt oder gar damit innerhalb der Haftanstalt Handel treibt. Eine suchtspezifische Behandlung erscheine weiterhin erforderlich, weil die damit zusammenhängende Problematik die diagnostizierte Persönlichkeitsproblematik überlagere. Vom Ablauf her müsse die Suchttherapie den weiteren kriminaltherapeutischen Maßnahmen vorgehen, damit diese erfolgreich sein können.

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Abschließend kommt die Eingangsdiagnostik zu dem Ergebnis, dass die Indikation für eine Sozialtherapie nach § 17 Abs. 2 StVollzG M-V gegeben ist. Von dem Gefangenen gehe weiterhin eine erhebliche Gefährlichkeit aus, er sei grundsätzlich therapiefähig und in hohem Maße therapiebedürftig, wobei seine Behandlungsfähigkeit jedoch stark von seiner Kooperationsbereitschaft und seiner intrinsischen Motivation abhängig sei. Auch wäre ein Wohngruppenvollzug als zusätzliche Beobachtungs-, Erprobungs- und Lernfeldumgebung geeignet, um mögliche Diskrepanzen zwischen den in der Therapie vermittelten Inhalten und dem tatsächlich gezeigten Verhalten aufzudecken und dann steuernd einzugreifen. Sollte es dem Gefangene jedoch auch unter mittlerweile wohl abstinenten Bedingungen nicht gelingen, konstruktiv an seiner Behandlung in der SothA mitzuwirken, müsse er erneut konsequent in den Regelvollzug zurückverlegt werden.

21

Ausgehend hiervor wurde in die Vollzugplanung aufgenommen, dass der Gefangene zunächst zur Öffnung für die von der SothA vorgeschlagenen therapeutischen Maßnahmen Einzelgespräche mit dem psychologischen Dienst erhält, was ab dem 11.03.2015 in der Orientierungsgruppe der SothA auch geschehen ist. Sofern dadurch seine Kooperationsbereitschaft geweckt werden könne, er weiterhin abstinent bleibe, er eine suchtspezifische Behandlung - gegebenenfalls in einer darauf besonders spezialisierten anderen Haftanstalt - durchlaufen habe und er (glaubhaft!) eine beginnende Veränderungsbereitschaft und eine Distanzierung von subkulturellen Strukturen erkennen lasse, solle seine erneute (dauerhafte) Verlegung in die SothA erfolgen.

22

Diese Vollzugsplanung wurde zwischen dem Gefangenen und seiner Therapeutin erörtert, der sich daraufhin auch zunächst bereitgefunden hat, eine gegenseitige Schweigepflichtsentbindung zwischen dem psychologischen Dienst und der Suchtberatung zu unterzeichnen. Bereits im dritten Gesprächstermin hat der Beschwerdeführer jedoch die Einzelgesprächstherapie mit der Begründung wieder abgebrochen, er könne das Thema „Schweigepflichtsentbindung zwischen Arzt und anderen Behandlern nicht ertragen“. Auch wolle er sich (wieder) aus den anderen vorgesehenen Maßnahmen (Suchtberatung, Freizeitmaßnahmen) weitgehend zurückziehen, weil er „den Kopf voll“ habe. Er wolle später „eigentlich“ auch nicht wieder in die SothA, weil er befürchte, dort (erneut) zu versagen, bis hin zu Gewaltausbrüchen gegen Mitgefangene, wenn an seiner Medikation irgendetwas verändert werde. Die Hinzuziehung eines Konsiliarpsychiaters lehnte er vehement ab (vgl. zu dieser Entwicklung den Vermerk vom 21.05.2015, Bd. IV, Bl. 204 ff., 205 GPA]. Er sei nach Rücksprache mit seinem Anwalt zu der Überzeugung gelangt, es sei für ihn auch ohne sozialtherapeutische Behandlung möglich, entlassen zu werden. Er werde zu einem späteren Zeitpunkt erneut einen Antrag auf psychologische Gespräche und Suchtberatung stellen.

23

Nach Eindruck der Therapeutin spiegelt sich darin die immer noch fehlende intrinsische Veränderungsmotivation des Gefangenen ebenso wie seine Angst vor einer Änderung seiner Medikation (gemeint wohl: mit Benzodiazepin) wider. An dieser Haltung hielt der Gefangene auch dann noch fest, als ihm von der Vollzugsleiterin aufgezeigt wurde, dass er damit eine spätere Aussetzung der Sicherungsverwahrung zur Bewährung gefährde. Der Gefangene musste aufgrund seiner hartnäckigen Weigerungshaltung am 21.05.2015 gemäß § 17 Abs. 5 StVollzG M-V wieder aus dem Wohnbereich der SothA, in den er erst am 11.03.2015 überführt worden war, in den Regelvollzug zurückverlegt werden.

24

Am 09.06.2015 wurde der Beschwerdeführer während der Arbeitstherapie gewalttätig gegen einen Mitgefangenen, den er dafür verantwortlich machte, wieder aus der SothA zurückverlegt worden zu sein, und den er nach einer deswegen geführten verbalen Auseinandersetzung nach eigenen Worten „packte und durch die Halle warf“. Der Vorfall wurde disziplinarisch geahndet (Bd. V, Bl. 131 f. GPA).

25

Die Mitwirkung an einem erneuten Diagnoseverfahren zur weiteren Vollzugsplanung lehnte der Gefangene am 19.08.2015 mit fadenscheiniger Begründung ab (Bd. V, Bl. 56 GPA).

26

Auch die Teilnahme an der Vollzugsplankonferenz am 09.11.2015 lehnte der Gefangene ab, ebenso die ihm erneut angebotene Möglichkeit zur Durchführung psychologischer Einzelgespräche zum Motivationsaufbau im Mai/Juli 2016, die er nach drei Anläufen abrupt und abermals mit der bereits rund ein Jahr zuvor gegebenen Begründung abbrach, indem er während des Gesprächs einfach aufstand und den Raum verließ (vgl. den Vermerk vom 15.07.2016, Bd. V, Bl. 326 f. GPA).

27

Den ihm zur Freizeitgestaltung, zur Weckung seiner Kooperationsbereitschaft und zur Verbesserung seiner Tagesstruktur eröffneten Möglichkeiten zur Teilnahme an Kursen im Zeichnen, kreativen Schreiben und an einer Musikgruppe entzog sich der Gefangene im Juni 2016 mit der Begründung, er habe „den Kopf voll“.

28

Am 04.07.2016 weigerte sich der Gefangene, an dem Termin zur Suchtberatung teilzunehmen, weil er „heute keinen Bock habe“. Eine begonnene Arbeitstherapie musste abgebrochen werden, nachdem am 24.08.2016 in seinem Haftbereich ein Cuttermesser aufgefunden worden war. Ein erneuter Arbeitseinsatz wird derzeit geprüft.

29

Wegen seiner Verweigerung von Behandlungs- und Freizeitmaßnahmen wurde er am 31.08.2016 im Rahmen der anstaltsinternen Binnendifferenzierung in eine Abteilung für unmotivierte und nicht zur Mitarbeit bereite Gefangene verlegt.

30

Zwischenzeitlich (Stand: 15. und 22.09.2016) strebt der Gefangene nach Beratung mit seinem Verteidiger eine externe Therapie sowie seine „heimatnahe“ Verlegung nach Berlin an. Mit der Anstaltspsychologin spreche er aus den von ihm bereits angegebenen Gründen nicht mehr. Eine Schweigepflichtsentbindung für die behandelnden Ärzte lehne er weiterhin ab. Die „Benzos“ habe er inzwischen abgesetzt, bekomme sie aber noch (!).

31

Ein nachhaltiges Umdenken des Gefangenen hat bis zum Ende des Prüfungszeitraums nicht stattgefunden.

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3. Aus Vorstehendem ergibt sich für die vom Senat im Beschwerdeverfahren allein zu beurteilende Frage, dass bei dem Gefangenen nach durchgeführter Diagnostik in der Diagnosestation der Justizvollzugsanstalt Waldeck aufgrund der dortigen Untersuchungen eine behandlungsbedürftige Störung im Sinne von § 17 Abs. 2 StVollzG M-V festgestellt wurde und ihm deshalb die Verlegung in die SothA mit der dort nach Ansicht der Diagnostikkonferenz therapeutisch indizierten und auf seine persönlichen Bedarfe zugeschnittenen Behandlung angeboten wurde. Der Senat sieht keinen Anlass, an der Richtigkeit der dortigen Bewertung zu zweifeln, dass neben intensiven und engmaschigen einzeltherapeutischen Gesprächen eine Sozialtherapie mit Wohngruppenvollzug und Gruppenangeboten grundsätzlich eine für den Verurteilten geeignete therapeutische Maßnahme darstellt, auch wenn ein Behandlungserfolg derzeit noch unsicher erscheint. Mit der am 21.05.2015 erfolgten Rückverlegung des Gefangenen in den Regelvollzug wurde diese begonnene Behandlungsmaßnahme allerdings unterbrochen und durch ein weniger intensives Behandlungsangebot ersetzt. Dies führt vorliegend jedoch nicht zur Annahme, dass dem Verurteilten im nachfolgenden Zeitraum bis zum 20.01.2017 kein zureichendes Behandlungsangebot unterbreitet worden ist. Insoweit ist zunächst zu sehen, dass die Rückverlegung - was der Senat im Verfahren nach § 119a StVollzG von Amts wegen zu berücksichtigen hat (vgl. hierzu OLG Karlsruhe, Beschluss v. 11.05.2016 - 1 Ws 190/15 -) - den rechtlichen Vorgaben von § 17 Abs. 5 StVollzG M-V entsprochen hat, da der Zweck der Behandlung aus Gründen, die in der Person des Gefangenen lagen, zumindest zeitweise nicht erreicht werden konnte. So ergibt sich aus dem Vermerk vom 21.05.2015 keineswegs, dass das dort verfolgte Behandlungskonzept fehlgeschlagen wäre, vielmehr wird eine erneute Aufnahme für möglich und erforderlich gehalten, wenn es durch vorgeschaltete Prozesse gelingt, die bei ihm festgestellten problematischen Verhaltungsweisen, in Sonderheit seine Drogen- und/oder Medikamentenabhängigkeit, zu behandeln und seine bislang fehlende Bereitschaft zur Einfügung in bestehende Strukturen zu wecken. Ausgehend hiervon ist es auch nicht zu beanstanden, dass die Justizvollzugsanstalt Waldeck dem Verurteilten zunächst ein entsprechendes Behandlungsangebot mit einzeltherapeutischen Gesprächen unterbreitet hat mit dem Ziel, ihn erneut auf eine Behandlung in der SothA zu motivieren und vorzubereiten.

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4. Die dagegen mit der Beschwerde vorgebrachten Einwände der Verteidigung greifen nicht durch.

34

Der Hinweis auf die Entscheidung der 8. Kleinen Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Rostock vom 14.10.2016 - 18 StVK 62/15 (2) - geht schon deshalb fehl, weil es in dem dort entschiedenen Fall um die Problematik der Behandlungsfähigkeit des Verurteilten ging, an der vorliegend keinerlei Zweifel bestehen. Hier ist es die bislang fehlende Behandlungsbereitschaft des Beschwerdeführers, die der Durchführung der erforderlichen und objektiv möglichen Therapie(n) entgegensteht. Dieser lehnte es bis zum Ende des Beurteilungszeitraums strikt ab, erneut in die SothA verlegt zu werden. Sollte sich diese Einstellung nachträglich geändert haben, wird dies erst bei der nächsten Überprüfungsentscheidung zu prüfen und zu berücksichtigen sein.

35

Auch die Suchtproblematik besteht bei dem Verurteilten unverändert fort, wenn jetzt möglicherweise auch nicht mehr in Bezug auf Alkohol und illegale Drogen, sondern im Zusammenhang mit einer starken Medikamentenabhängigkeit. Ungeachtet einiger zuletzt mit negativem Ergebnis durchgeführter Urintests ist nicht zu verkennen, dass insoweit auch nach eigener Einschätzung des Gefangenen eine erhebliche Rückfallgefahr besteht, die nach fachkundiger Beurteilung nach konsequenter Behandlung verlangt, bevor mit einer erneuten Therapie in der SothA begonnen werden kann.

III.

36

Die Beschwerde war daher mit der Kostenfolge aus § 121 Abs. 4 StVollzG i.V.m. § 473 Abs. 1 Satz 1 StPO als unbegründet zu verwerfen. Die Festsetzung des Gegenstandswertes erfolgte gemäß § 65 Satz 1, §§ 60, 52 Abs. 2 GKG.

IV.

37

Diese Entscheidung ist endgültig, § 119a Abs. 6 Satz 2 i.V.m. § 119 Abs. 5 StVollzG und bindet hinsichtlich der darin zu den - bejahten - Voraussetzungen von § 119a Abs. 1 Nr. 1 StVollzG getroffenen tatsächlichen Feststellungen alle Gerichte bei nachfolgenden Entscheidungen (§ 119a Abs. 7 StVollzG).

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