Beschluss vom Oberlandesgericht Hamm - 1 Vollz (Ws) 356/14

Tenor

Die Rechtsbeschwerde wird insoweit zugelassen und der angefochtene Beschluss wird insoweit aufgehoben, als darin der Antrag auf gerichtliche Entscheidung gegen die Festsetzung einer Disziplinarmaßnahme zurückgewiesen worden ist (Tenor zu Ziff. 2).

Insoweit wird die Sache zu neuer Behandlung und Entscheidung – auch über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens – an die Strafvollstreckungskammer beim Landgericht Arnsberg zurückverwiesen.

Im Übrigen wird die Rechtsbeschwerde als unzulässig verworfen.


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