Warnung: Dieser Gesetzestext ist möglicherweise veraltet, da der Inhalt nicht aktiv gepflegt wird. Bitte prüfen Sie die offiziellen Quellen.

TKG 2004 § 135 Anhörung, mündliche Verhandlung

Telekommunikationsgesetz

(1) Die Beschlusskammer hat den Beteiligten Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.

(2) Den Personen, die von dem Verfahren berührte Wirtschaftskreise vertreten, kann die Beschlusskammer in geeigneten Fällen Gelegenheit zur Stellungnahme geben.

(3) Die Beschlusskammer entscheidet auf Grund öffentlicher mündlicher Verhandlung; mit Einverständnis der Beteiligten kann ohne mündliche Verhandlung entschieden werden. Auf Antrag eines Beteiligten oder von Amts wegen ist für die Verhandlung oder für einen Teil davon die Öffentlichkeit auszuschließen, wenn sie eine Gefährdung der öffentlichen Ordnung, insbesondere der Staatssicherheit, oder die Gefährdung eines wichtigen Betriebs- oder Geschäftsgeheimnisses besorgen lässt.

Referenzen

Dieses Dokument enthält keine Referenzen.

Zitiert von

Beschluss vom Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen - 13 E 201/26
31. März 2026
13 E 201/26 31. März 2026
Beschluss vom Bundesverwaltungsgericht - 6 B 5.25
16. Oktober 2025
6 B 5.25 16. Oktober 2025
Beschluss vom Bundesverwaltungsgericht - 6 B 6.25
16. Oktober 2025
6 B 6.25 16. Oktober 2025
Urteil vom Verwaltungsgericht Köln - 1 K 8531/18
26. August 2024
1 K 8531/18 26. August 2024
Urteil vom Verwaltungsgericht Köln - 1 K 1281/22
26. August 2024
1 K 1281/22 26. August 2024
Urteil vom Verwaltungsgericht Köln - 1 K 3584/13
13. Juni 2013
1 K 3584/13 13. Juni 2013
Urteil vom Verwaltungsgericht Köln - 22 K 5261/04
29. April 2008
22 K 5261/04 29. April 2008
Urteil vom Verwaltungsgericht Köln - 1 K 5206/06
17. April 2008
1 K 5206/06 17. April 2008