Auf die Ausgliederung zur Neugründung sind die Vorschriften des Zweiten Unterabschnitts entsprechend anzuwenden, soweit sich aus diesem Unterabschnitt nichts anderes ergibt.
UmwG 1995 § 158 Anzuwendende Vorschriften
Umwandlungsgesetz
Referenzen
Dieses Dokument enthält keine Referenzen.