Urteil vom Landgericht Düsseldorf - 4b O 93/11 U.

Tenor

Die Beklagte wird verurteilt,1.              es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung fälligen Ordnungsgeldes bis zu € 250.000,00, ersatzweise Ordnungshaft bis zu sechs Monaten oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, im Wiederholungsfalle Ordnungshaft bis zu zwei Jahren, zu unterlassen,                           Positioniereinheiten mit einem Beschleunigungsnanoantrieb, der eine Auflösung von mindestens ± 10 nm aufweist und auf einen Läufer nach dem Prinzip des Trägheitsantriebs Beschleunigungen von über 10 G aufbringen kann, und einem Modul, das eine stationäre Komponente und eine hierzu bewegliche Komponente aufweist, die eine Masse von unter 500 g aufweist und relativ zum Antrieb und zur stationären Komponente beweglich gelagert ist,in der Bundesrepublik Deutschland herzustellen, anzubieten, in Verkehr zu bringen oder zu gebrauchen oder zu den genannten Zwecken einzuführen oder zu besitzen,bei denen der Läufer und die bewegliche Kompo-nente des Moduls fest miteinander verbunden sind.2.              der Klägerin unter Vorlage eines nach Kalenderjahren geordneten Verzeichnisses Rechnung zu legen, in wel-chem Umfang sie (die Beklagte) die unter Ziffer 1. be-zeichneten Handlungen seit dem 18.10.2002 begangen hat, und zwar unter Angabea)              der Herstellungsmengen und -zeiten,b)              der einzelnen Lieferungen, aufgeschlüsselt nach Liefermengen, -zeiten und –preisen, jeweils zugeordnet zu Typenbezeichnungen, und unter Angaben der Namen und Anschriften der Abnehmer sowie unter Vorlage von Rechnungen,c)              der einzelnen Angebote, aufgeschlüsselt nach Angebotsmengen, -zeiten und –preisen, jeweils zugeordnet zu Typenbezeichnungen und unter Angabe der Namen und Anschriften der Angebotsempfänger,d)              der betriebenen Werbung, aufgeschlüsselt nach Werbeträgern, deren Auflagenhöhe, Verbreitungszeitraum und Verbreitungsgebiet, sowie bei Internetwerbung der Schaltungszeiträume, der Domain, unter der die Werbung geschaltet war, sowie der Suchmaschi-nen, unter denen die fraglichen Seiten einzeln oder in einem Gesamtpaket angemeldet waren, einschließlich Metatag-Werbung,e)              der nach den einzelnen Kostenfaktoren aufge-schlüsselten Gestehungskosten und des erzielten Gewinns, wobei diese Angaben erst ab dem 17.01.2004 zu machen sind,wobeider Beklagten vorbehalten bleibt, die Namen und Anschriften der nicht gewerblichen Abnehmer und der Angebotsempfänger statt der Klägerin einem von dieser zu bezeichnenden, ihr gegenüber zur Verschwiegen-heit verpflichteten Wirtschaftsprüfer mitzuteilen, sofern die Beklagte dessen Kosten trägt und ihn ermächtigt und verpflichtet, der Klägerin auf konkrete Anfrage mitzuteilen, ob ein bestimmter Abnehmer oder Angebotsemp¬fänger in der Aufstellung enthalten ist;3.               die unter Ziffer I. 1. bezeichneten, im Besitz Dritter be-findlichen und seit dem 30.04.2006 in Verkehr gelangten Erzeugnisse aus den Vertriebswegen zurückzurufen, indem diejenigen Dritten, denen durch die Beklagte oder mit deren Zustimmung Besitz an den Erzeugnissen eingeräumt wurde, unter Hinweis darauf, dass die Kammer mit dem hiesigen Urteil auf eine Verletzung des deutschen Teils des EP XXX erkannt hat, ernsthaft aufgefordert werden, die Erzeugnisse an die Beklagte zurückzugeben und den Dritten für den Fall der Rückgabe der Erzeugnisse eine Rückzahlung des bereits gezahlten Kaufpreises sowie die Übernahme der Kosten der Rückgabe zugesagt wird, und die Erzeugnisse wieder an sich zu nehmen;4.              an die Klägerin 3.452,00 € zuzüglich Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 05.06.2011 zu zahlen.II.              Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klä-gerin für die zu Ziffer I. 1. bezeichneten, in der Zeit vom 18.10.2002 bis zum 16.01.2004 begangenen Handlungen eine angemessene Entschädigung zu zahlen.III.               Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klä-gerin allen Schaden zu ersetzen, der Herrn Dr. K. handelnd unter K. Nanotecknik, durch die zu Ziffer I. 1. bezeichneten, seit dem 17.01.2004 begange-nen Handlungen entstanden ist und noch entstehen wird. IV.              Die Kosten des Rechtsstreits hat die Beklagte zu tragen.V.               Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 300.000,00 € vorläufig vollstreckbar. 

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