UrhG § 19 Vortrags-, Aufführungs- und Vorführungsrecht

Gesetz über Urheberrecht und verwandte Schutzrechte

(1) Das Vortragsrecht ist das Recht, ein Sprachwerk durch persönliche Darbietung öffentlich zu Gehör zu bringen.

(2) Das Aufführungsrecht ist das Recht, ein Werk der Musik durch persönliche Darbietung öffentlich zu Gehör zu bringen oder ein Werk öffentlich bühnenmäßig darzustellen.

(3) Das Vortrags- und das Aufführungsrecht umfassen das Recht, Vorträge und Aufführungen außerhalb des Raumes, in dem die persönliche Darbietung stattfindet, durch Bildschirm, Lautsprecher oder ähnliche technische Einrichtungen öffentlich wahrnehmbar zu machen.

(4) Das Vorführungsrecht ist das Recht, ein Werk der bildenden Künste, ein Lichtbildwerk, ein Filmwerk oder Darstellungen wissenschaftlicher oder technischer Art durch technische Einrichtungen öffentlich wahrnehmbar zu machen. Das Vorführungsrecht umfaßt nicht das Recht, die Funksendung oder öffentliche Zugänglichmachung solcher Werke öffentlich wahrnehmbar zu machen (§ 22).

Referenzen

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Zitiert von

Urteil vom Landgericht Düsseldorf - 12 O 263/18
12. Juni 2019
12 O 263/18 12. Juni 2019
Urteil vom Landgericht Hamburg (8. Zivilkammer) - 308 O 241/15
5. Februar 2016
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Urteil vom Bundesgerichtshof (1. Zivilsenat) - I ZR 46/12
9. Juli 2015
I ZR 46/12 9. Juli 2015
Versäumnisurteil vom Bundesgerichtshof (1. Zivilsenat) - I ZR 204/13
12. Februar 2015
I ZR 204/13 12. Februar 2015
Urteil vom Landgericht Frankenthal (Pfalz) (6. Zivilkammer) - 6 O 492/13
25. Juli 2014
6 O 492/13 25. Juli 2014